Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 13.03.2019 – 13 LA 160/18Anforderungen an den Fachkundenachweis für die Wartung von Kleinkläranlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- BVerwG, 19.03.2021 – 7 B 8/20Sperrwirkung für den Erlass einer landesrechtlichen VerordnungZitiert von 1
- VG Sigmaringen, 30.09.2020 – 8 K 5297/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.02.2020 – 15 A 3136/18Zitiert von 2
- VG Minden, 05.07.2018 – 9 K 4110/17
- OVG NRW, 22.10.2019 – 15 A 3302/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 148/24Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 – 4 L 8/23Zitiert von 1
- VG Minden, 05.07.2018 – 9 K 774/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/61#abs-1 (1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/61#abs-2 (2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/61#abs-3 (3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.