Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 – 13 KN 67/14Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- VG Potsdam, 28.06.2024 – VG 16 K 542/20
- VG Bayreuth, 22.10.2025 – B 4 S 25.866
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.08.2018 – 1 A 10496/18Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2018 – 2 M 78/18Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 07.07.2022 – B 7 K 22.196Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Darmstadt, 18.05.2022 – 6 K 1758/20.DA
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2022 – 3 S 1907/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AwSV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-1 (1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 33.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-2 (2) „Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-3 (3) Ein „Stoff“ ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-4 (4) Ein „Gemisch“ besteht aus zwei oder mehreren Stoffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-5 (5) „Gasförmig“ sind Stoffe und Gemische, die
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-6 (6) „Flüssig“ sind Stoffe und Gemische, die
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-7 (7) „Fest“ sind Stoffe und Gemische, die nicht gasförmig oder flüssig sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-8 (8) „Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas“ sind
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-9 (9) „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Anlagen) sind
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-10 (10) „Fass- und Gebindelager“ sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 Kubikmeter nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-11 (11) „Heizölverbraucheranlagen“ sind Lageranlagen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,
Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-12 (12) „Eigenverbrauchstankstellen“ sind Lager- und Abfüllanlagen,
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-13 (13) „Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“ sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-14 (14) „Biogasanlagen“ sind
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-15 (15) „Unterirdische Anlagen“ sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterirdisch sind Anlagenteile,
Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-16 (16) „Rückhalteeinrichtungen“ sind Anlagenteile zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus undicht gewordenen Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß wassergefährdende Stoffe umschließen, austreten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder in oder auf denen Stoffe abgeleitet werden.
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-17 (17) „Doppelwandige Anlagen“ sind Anlagen, die aus zwei unabhängigen Wänden bestehen, deren Zwischenraum als Überwachungsraum ausgestaltet ist, der mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist, das ein Undichtwerden der inneren und der äußeren Wand anzeigt.
Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-18 (18) „Abfüll- oder Umschlagflächen“ sind Anlagenteile, die beim Abfüllen oder Umschlagen im Fall einer Betriebsstörung mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden können, zuzüglich der Ablauf- und Stauflächen sowie der Abtrennung von anderen Flächen.
Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-19 (19) „Rohrleitungen“ sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel.
Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-20 (20) „Lagern“ ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.
Permalink zu Abs. 21recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-21 (21) „Erdbecken“ sind ins Erdreich gebaute oder durch Dämme errichtete Becken zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und gegenüber dem Boden mit Dichtungsbahnen abgedichtet sind.
Permalink zu Abs. 22recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-22 (22) „Abfüllen“ ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.
Permalink zu Abs. 23recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-23 (23) „Umschlagen“ ist das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft, sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.
Permalink zu Abs. 24recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-24 (24) „Intermodaler Verkehr“ umfasst den Transport von Gütern in ein und derselben Ladeeinheit oder demselben Straßenfahrzeug mit zwei oder mehr Verkehrsträgern, wobei ein Wechsel der Verkehrsträger, aber kein Umschlag der transportierten Güter selbst erfolgt.
Permalink zu Abs. 25recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-25 (25) „Herstellen“ ist das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen.
Permalink zu Abs. 26recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-26 (26) „Behandeln“ ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.
Permalink zu Abs. 27recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-27 (27) „Verwenden“ ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 28recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-28 (28) „Errichten“ ist das Aufstellen, Einbauen oder Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen.
Permalink zu Abs. 29recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-29 (29) „Instandhalten“ ist das Aufrechterhalten des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage, „Instandsetzen“ ist das Wiederherstellen dieses Zustands.
Permalink zu Abs. 30recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-30 (30) „Stilllegen“ ist die dauerhafte Außerbetriebnahme einer Anlage.
Permalink zu Abs. 31recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-31 (31) „Wesentliche Änderungen“ einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.
Permalink zu Abs. 32recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-32 (32) „Schutzgebiete“ sind
Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich; sind Zonen zum Schutz gegen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, gelten die Abgrenzungen zum Schutz gegen qualitative Beeinträchtigungen.
Permalink zu Abs. 33recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/2#abs-33 (33) „Sachverständige“ sind von nach § 52 anerkannten Sachverständigenorganisationen bestellte Personen, die berechtigt sind, Anlagen zu prüfen und zu begutachten.