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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1986

BGBl. 2011 I S. 1986 · 29.348 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1986
                                                Gesetz
                                          zur Umsetzung der
                                Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie
                           zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
                           und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes*)
                                                         Vom 6. Oktober 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                      Änderung des
                 Wasserhaushaltsgesetzes
  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 45 folgende Angaben eingefügt:
                           „Abschnitt 3a
           Bewirtschaftung von Meeresgewässern
   § 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer

   § 45b Zustand der Meeresgewässer
   § 45c Anfangsbewertung

   § 45d Beschreibung des guten Zustands der Mee-

         resgewässer

   § 45e Festlegung von Zielen
   § 45f Überwachungsprogramme

   § 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Be-
         wirtschaftungszielen

   § 45h Maßnahmenprogramme
   § 45i Beteiligung der Öffentlichkeit
   § 45j Überprüfung und Aktualisierung

   § 45k Koordinierung
   § 45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen aus-
         schließlichen Wirtschaftszone und des Fest-
         landsockels“.

2. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften
   des § 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a. Die für die
   Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden
   Vorschriften bleiben unberührt.“

3. Nach § 3 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-

   gefügt:

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  – Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens

    für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt
    (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008,
    S. 19),
  – Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkun-
    gen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001,
    S. 30).

  „2a. Meeresgewässer

       die Küstengewässer sowie die Gewässer im
       Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt-
       schaftszone und des Festlandsockels, jeweils
       einschließlich des Meeresgrundes und des
       Meeresuntergrundes;“.
4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „44“
     durch die Angabe „44, 45a“ ersetzt.

  b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Gewässer-
     bewirtschaftung“ die Wörter „und der Bewirt-
     schaftung der Meeresgewässer“ eingefügt.
5. In § 23 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
   gefügt:
     „(3) Solange und soweit die Bundesregierung von
  der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnun-
  gen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Ab-
  satz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58
  Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und

  § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat,

  sind die Landesregierungen ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu
  erlassen. Die Landesregierungen können die Er-
  mächtigung auf eine oder mehrere oberste Landes-
  behörden übertragen.“

6. In § 24 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
   gefügt:
     „(3) Solange und soweit die Bundesregierung von
  der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-
  nungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht
  hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu
  erlassen. Die Landesregierungen können die Er-
  mächtigung auf eine oder mehrere oberste Landes-
  behörden übertragen.“

7. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:
                      „Abschnitt 3a
         Bewirtschaftung von Meeresgewässern

                         § 45a

       Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer

    (1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften,
  dass

  1. eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden
     wird und

  2. ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis
     zum 31. Dezember 2020 erreicht wird.

     (2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1
  erreicht werden, sind insbesondere
BGBl. 2011, Seite 1987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1987
1. Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten
   und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden,
   wiederherzustellen,
2. vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen
   und Energie, einschließlich Lärm, in die Meeres-
   gewässer schrittweise zu vermeiden und zu ver-
   mindern mit dem Ziel, signifikante nachteilige
   Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, die
   biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit

   und die zulässige Nutzung des Meeres auszu-

   schließen und

3. bestehende und künftige Möglichkeiten der nach-
   haltigen Meeresnutzung zu erhalten oder zu
   schaffen.
   (3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestim-
mungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu be-
wirtschaften.

                       § 45b

           Zustand der Meeresgewässer
  (1) Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand
der Umwelt in Meeresgewässern unter Berücksichti-
gung
1. von Struktur, Funktion und Prozessen der einzel-
   nen Meeresökosysteme,

2. der natürlichen physiografischen, geografischen,

   biologischen, geologischen und klimatischen

   Faktoren sowie

3. der physikalischen, akustischen und chemischen

   Bedingungen, einschließlich der Bedingungen,

   die als Folge menschlichen Handelns in dem be-

   treffenden Gebiet und außerhalb davon entste-
   hen.
  (2) Guter Zustand der Meeresgewässer ist der
Zustand der Umwelt in Meeresgewässern, die unter
Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten
ökologisch vielfältig, dynamisch, nicht verschmutzt,
gesund und produktiv sind und die nachhaltig ge-
nutzt werden, wobei
1. die einzelnen Meeresökosysteme ohne Ein-
   schränkungen funktionieren und widerstands-
   fähig gegen vom Menschen verursachte Umwelt-
   veränderungen sind und sich die unterschied-
   lichen biologischen Komponenten der Meeres-
   ökosysteme im Gleichgewicht befinden,
2. die im Meer lebenden Arten und ihre Lebens-
   räume geschützt sind und ein vom Menschen
   verursachter Rückgang der biologischen Vielfalt
   verhindert wird und
3. vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen
   und Energie, einschließlich Lärm, in die Meeres-
   umwelt keine nachteiligen Auswirkungen auf die
   Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt, die
   menschliche Gesundheit und die zulässige Nut-
   zung des Meeres haben.

                       § 45c

                Anfangsbewertung
   (1) Die zuständigen Behörden bewerten die Mee-
resgewässer bis zum 15. Juli 2012 nach Maßgabe
des Anhangs III der Richtlinie 2008/56/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom

17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrah-
mens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich
der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenricht-
linie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) in der jeweils
geltenden Fassung. Die Bewertung umfasst
1. die wesentlichen Eigenschaften und Merkmale
   der Meeresgewässer und ihren derzeitigen Zu-
   stand,

2. die wichtigsten Belastungen und ihre Auswirkun-

   gen, einschließlich menschlichen Handelns, auf

   den Zustand der Meeresgewässer unter Berück-
   sichtigung der qualitativen und quantitativen As-
   pekte der verschiedenen Belastungen, feststell-
   barer Trends sowie der wichtigsten kumulativen
   und synergetischen Wirkungen und
3. eine wirtschaftliche und soziale Analyse der Nut-
   zung der Meeresgewässer sowie der Kosten einer
   Verschlechterung ihres Zustands.

   (2) Die zuständigen Behörden berücksichtigen
bei der Bewertung nach Absatz 1 andere einschlä-
gige Bewertungen insbesondere im Rahmen interna-
tionaler Meeresübereinkommen und auf der Grund-
lage des § 6 in Verbindung mit § 56 des Bundesna-
turschutzgesetzes. Bei der Bewertung nach Absatz 1
sind außerdem folgende Maßnahmen, die im Zu-
sammenhang mit der Bewirtschaftung von Küsten-

gewässern und Übergangsgewässern nach Maß-

gabe des § 44 oder der §§ 27 bis 31 vorgenommen

worden sind, weitestgehend zu berücksichtigen:

1. Einstufungen des ökologischen und des chemi-

   schen Zustands von Küstengewässern und Über-

   gangsgewässern sowie

2. Auflistungen der Belastungen von Küstengewäs-
   sern und Übergangsgewässern und Beurteilun-
   gen ihrer Auswirkungen.

                        § 45d
                Beschreibung des
       guten Zustands der Meeresgewässer
   Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach
§ 45c beschreiben die zuständigen Behörden bis
zum 15. Juli 2012 die Merkmale für den guten Zu-
stand der Meeresgewässer nach Maßgabe des
Anhangs I der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils
geltenden Fassung. Hierbei sind Festlegungen von
typspezifischen Referenzbedingungen für Küstenge-
wässer, die dem sehr guten ökologischen Zustand
oder dem höchsten ökologischen Potenzial entspre-
chen und die im Zusammenhang mit der Bewirt-
schaftung von Küstengewässern nach Maßgabe
des § 44 getroffen worden sind, weitestgehend zu
berücksichtigen. Festlegungen von Kriterien für ei-
nen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen
Lebensraumtypen, die in Anhang I der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal-
tung der natürlichen Lebensräume sowie der wild-
lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368)
geändert worden ist, aufgeführt sind und der in An-
hang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflan-
zenarten, die in den Meeresgewässern vorkommen,
sind ebenfalls weitestgehend zu berücksichtigen.
BGBl. 2011, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988
                          § 45e

                 Festlegung von Zielen

     Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach
  § 45c legen die zuständigen Behörden nach Maß-
  gabe des Anhangs IV der Richtlinie 2008/56/EG in
  der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Juli 2012
  die Zwischenziele mit Fristen und die Einzelziele, die
  erforderlich sind, um einen guten Zustand der Mee-
  resgewässer zu erreichen, sowie zugehörige Indika-
  toren fest. Dabei sind andere einschlägige Ziele zu

  berücksichtigen, die für die Gewässer auf nationaler,

  gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene fest-

  gelegt worden sind, einschließlich der Bewirtschaf-

  tungsziele nach Maßgabe des § 44 und der Erhal-

  tungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9

  des Bundesnaturschutzgesetzes. Die zuständigen
  Behörden stellen sicher, dass die Ziele miteinander
  vereinbar sind.

                          § 45f

               Überwachungsprogramme

     (1) Bis zum 15. Juli 2014 stellen die zuständigen

  Behörden auf der Grundlage der Anfangsbewertung

  nach § 45c und unter Beachtung der Anforderungen

  nach Anhang V der Richtlinie 2008/56/EG in der je-
  weils geltenden Fassung Überwachungsprogramme
  zur fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Be-
  wertung des Zustands der Meeresgewässer sowie
  zur regelmäßigen Bewertung und Aktualisierung der
  nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele auf und führen
  sie durch.
     (2) Die Überwachungsprogramme müssen mit
  anderen Überwachungsanforderungen zum Schutz
  des Meeres, die insbesondere nach wasser- oder
  naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie interna-
  tionalen Meeresübereinkommen bestehen, vereinbar
  sein. Programme zur Überwachung des ökologi-
  schen und des chemischen Zustands von Küstenge-
  wässern, die im Zusammenhang mit der Bewirt-
  schaftung von Küstengewässern nach Maßgabe
  des § 44 aufgestellt worden sind, sind weitestge-
  hend bei der Aufstellung und Durchführung der
  Überwachungsprogramme zu berücksichtigen.

                          § 45g
                Fristverlängerungen;
       Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
      (1) Die zuständige Behörde kann die Frist nach
  § 45a Absatz 1 Nummer 2 sowie Fristen für nach
  § 45e Satz 1 festgelegte Ziele verlängern, soweit es
  für bestimmte Teile der Meeresgewässer wegen na-
  türlicher Gegebenheiten unmöglich ist, die Ziele
  fristgerecht zu erreichen. Sie berücksichtigt bei ihrer
  Entscheidung die Auswirkungen auf Meeresgewäs-
  ser anderer Staaten sowie die Hohe See.

     (2) Die zuständige Behörde kann für bestimmte
  Teile der Meeresgewässer Ausnahmen hinsichtlich
  der Erreichung des guten Zustands nach § 45a Ab-
  satz 1 Nummer 2 oder hinsichtlich der nach § 45e
  Satz 1 festgelegten Ziele zulassen. Ausnahmen sind
  nur zulässig, wenn die Ziele nach Satz 1 nicht er-
  reicht werden können auf Grund von

1. Handlungen oder Unterlassungen außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

2. natürlichen Ursachen,

3. höherer Gewalt oder
4. Änderungen der physikalischen Eigenschaften
   des Meeresgewässers durch Maßnahmen aus
   Gründen des Gemeinwohls, sofern der Nutzen
   der Maßnahmen die nachteiligen Umweltauswir-
   kungen überwiegt.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des

Satzes 2 Nummer 4 ist sicherzustellen, dass die Er-

reichung des guten Zustands der Meeresgewässer,

einschließlich der Meeresgewässer anderer Mitglied-

staaten der Europäischen Union, nicht dauerhaft

verhindert oder erschwert wird.

   (3) Verlängert die zuständige Behörde nach Ab-
satz 1 Satz 1 eine Frist oder lässt sie Ausnahmen
nach Absatz 2 zu, hat sie Maßnahmen zu ergreifen,
die darauf abzielen,

1. die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele weiterzu-
   verfolgen,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2

   bis 4 eine weitere Verschlechterung des Zustands

   des Meeresgewässers zu vermeiden und

3. nachteilige Wirkungen auf den Zustand der Mee-
   resgewässer, einschließlich der Meeresgewässer
   anderer Staaten sowie der Hohen See, abzu-
   schwächen.

                       § 45h
              Maßnahmenprogramme
   (1) Auf der Grundlage der Anfangsbewertung
nach § 45c Absatz 1 und der nach § 45e Satz 1 fest-
gelegten Ziele sind bis zum 31. Dezember 2015
Maßnahmenprogramme aufzustellen, die dem Prin-
zip einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung tra-
gen. Die Maßnahmenprogramme umfassen die kos-
tenwirksamen Maßnahmen, die erforderlich sind, um
den guten Zustand der Meeresgewässer zu errei-
chen oder zu erhalten. Dabei sind die in Anhang VI
der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden
Fassung aufgeführten Arten von Maßnahmen zu be-
rücksichtigen. Die Maßnahmenprogramme enthalten
auch
1. räumliche Schutzmaßnahmen im Sinne des § 56
   Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2. eine Erläuterung, inwiefern die festgelegten Maß-
   nahmen zur Erreichung der nach § 45e Satz 1
   festgelegten Ziele beitragen,
3. gegebenenfalls Fristverlängerungen nach § 45g
   Absatz 1 und Ausnahmen nach § 45g Absatz 2,
   jeweils einschließlich einer Begründung, und

4. gegebenenfalls Maßnahmen nach § 45g Ab-
   satz 3.

Bis zum 31. Dezember 2013 sind Informationen zu
den Gebieten zu veröffentlichen, die in Satz 4 Num-
mer 1 sowie in Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie
2008/56/EG genannt sind.
  (2) Vor der Aufstellung und Aktualisierung der
Maßnahmenprogramme sind zu den vorgesehenen
BGBl. 2011, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1989
neuen Maßnahmen Folgeabschätzungen einschließ-
lich Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen.
   (3) Bei der Aufstellung der Maßnahmenpro-
gramme sind Maßnahmen zum Schutz des Meeres
nach anderen wasser- und naturschutzrechtlichen
Vorschriften, einschließlich internationaler Meeres-
übereinkommen, zu berücksichtigen. Bei der Auf-
stellung und Durchführung der Maßnahmenpro-
gramme nach Absatz 1 sind weitestgehend Maß-
nahmen zu berücksichtigen, die in ein Maßnahmen-
programm nach § 82

1. für ein Küstengewässer aufgenommen worden
   sind oder
2. für ein oberirdisches Gewässer aufgenommen
   worden sind, soweit die Maßnahmen dem Schutz
   eines Küstengewässers dienen.

Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass die
Meeresgewässer anderer Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union einen guten Zustand erreichen;
nachteilige Auswirkungen auf diese Gewässer sollen
vermieden werden.
   (4) Die in den Maßnahmenprogrammen aufge-
führten Maßnahmen dürfen keine Beschränkung für
Tätigkeiten enthalten, die allein der Verteidigung
dienen. Diese Tätigkeiten sind jedoch so durchzu-
führen, dass sie weitestgehend mit den nach § 45e
Satz 1 festgelegten Zielen vereinbar sind.

  (5) Die zuständige Behörde führt die im Maßnah-
menprogramm aufgeführten Maßnahmen bis zum
31. Dezember 2016 durch.
   (6) Die zuständige Behörde legt abweichend von
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 einen früheren Zeit-
punkt für die Aufstellung und Durchführung der
Maßnahmenprogramme fest, wenn der Zustand
des Meeresgewässers umgehend grenzüberschrei-
tende Maßnahmen erfordert. In diesem Fall können
auch über die bereits in einem aufgestellten Maß-
nahmenprogramm enthaltenen Maßnahmen hinaus
zusätzliche oder weitergehende Maßnahmen be-
stimmt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

                       § 45i

           Beteiligung der Öffentlichkeit

  (1) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1. Zusammenfassungen der Entwürfe
  a) der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1,
     der Beschreibung des guten Zustands nach
     § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1
     bis zum 15. Oktober 2011,

  b) der Überwachungsprogramme nach § 45f Ab-
     satz 1 bis zum 15. Oktober 2013
  und
2. Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h
   Absatz 1 bis zum 31. März 2015.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentli-
chung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 ge-
nannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde
schriftlich Stellung nehmen; hierauf ist in der Ver-
öffentlichung hinzuweisen. Für Maßnahmenpro-
gramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffent-
lichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategi-

schen Umweltprüfung nach § 14i des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung.
   (2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vor-
zeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms
nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.
   (3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf
den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt-
schaftszone und des Festlandsockels beziehen,
sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im elektro-
nischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

  (4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.

                        § 45j
          Überprüfung und Aktualisierung

   Die Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, die
Beschreibung des guten Zustands der Meeresge-
wässer nach § 45d Satz 1, die nach § 45e Satz 1
festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme
nach § 45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenpro-
gramme nach § 45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre
zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisie-
ren.

                        § 45k
                   Koordinierung

   (1) Um die Bewirtschaftungsziele nach § 45a zu
erreichen, koordinieren die zuständigen Behörden,
einschließlich der zuständigen Behörden der betrof-
fenen Binnenländer, die Maßnahmen nach den
§§ 45c bis 45h sowohl untereinander als auch mit
den zuständigen Behörden im Bereich der deut-
schen ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels sowie mit den zuständigen Behör-
den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-
on. Die zuständigen Behörden bemühen sich um
eine dem Satz 1 entsprechende Koordinierung mit
den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht
der Europäischen Union angehören. Die zuständigen
Behörden sollen die Organisationseinheiten interna-
tionaler Meeresübereinkommen und internationaler
Flussgebietsübereinkommen nutzen. Für die Koordi-
nierung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 4

Satz 2 entsprechend.

   (2) Ergreifen andere Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union Maßnahmen nach der Richtlinie
2008/56/EG, wirken die zuständigen Behörden hie-
ran auch insoweit mit, als diese Maßnahmen im Zu-
sammenhang damit stehen, dass der Oberflächen-
abfluss einer Flussgebietseinheit in das Meeresge-
wässer gelangt, für das die Maßnahmen ergriffen
werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

                        § 45l
                  Zuständigkeit
    im Bereich der deutschen ausschließlichen
     Wirtschaftszone und des Festlandsockels
   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung und dem Bundesministerium der Finanzen
BGBl. 2011, Seite 1990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1990
  durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
  Bundesrates die Zuständigkeit von Bundesbehörden
  im Geschäftsbereich der genannten Bundesministe-
  rien für die Durchführung der Vorschriften dieses Ab-
  schnitts und der auf Grund des § 23 für Meeresge-
  wässer erlassenen Vorschriften im Bereich der deut-
  schen ausschließlichen Wirtschaftszone und des
  Festlandsockels sowie das Zusammenwirken von
  Bundesbehörden bei der Durchführung dieser Vor-
  schriften in diesem Bereich zu regeln.“

8. § 62 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden
     Nummern 1 bis 6 ersetzt:

       „1. die Bestimmung der wassergefährdenden
           Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer
           Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche
           Mitwirkung des Umweltbundesamtes und an-
           derer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten
           von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit
           der Einstufung von Stoffen,
       2. die Einsetzung einer Kommission zur Bera-
          tung des Bundesministeriums für Umwelt, Na-

          turschutz und Reaktorsicherheit in Fragen der

          Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusam-

          menhängender organisatorischer Fragen,

       3. Anforderungen an die Beschaffenheit und

          Lage von Anlagen nach Absatz 1,

       4. technische Regeln, die den allgemein aner-
          kannten Regeln der Technik entsprechen,

       5. Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem

          Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der In-

          standhaltung, der Instandsetzung, der Über-

          wachung, der Überprüfung, der Reinigung,

          der Stilllegung und der Änderung von Anlagen

          nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten
          wassergefährdender Stoffe aus derartigen
          Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die
          Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sach-
          verständigen oder Fachbetrieben vorbehalten
          werden,
       6. Befugnisse der zuständigen Behörde, im Ein-
          zelfall Anforderungen an Anlagen nach Ab-
          satz 1 festzulegen und den Betreibern solcher
          Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerle-
          gen,“.
  b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 7.

                        Artikel 2
                    Änderung des
              Bundesnaturschutzgesetzes
   Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

       „3. den Zustand weiterer in Anhang III Tabelle 1
           der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen
           Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008

         zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
         Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich
         der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmen-
         richtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19)
         aufgeführter Biotoptypen und sonstiger biolo-
         gischer Merkmale.“
2. In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „des § 82“
   durch die Wörter „der §§ 45h und 82“ ersetzt.

3. In § 22 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Umgang“
   durch das Wort „Umfang“ ersetzt.

4. In § 39 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „vorsehen“
   durch das Wort „vorzusehen“ ersetzt.

5. In § 43 Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
   Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
   setzt.

6. § 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „für die Beschlagnahme oder Einzie-
     hung“ werden durch die Wörter „nach Landes-
     recht“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine

     Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde

     Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungs-

     verboten im Sinne von Satz 1 zulassen.“

7. § 56 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) In den in Absatz 1 genannten Meeresbe-
     reichen kann die Erklärung von Gebieten zu ge-

     schützten Teilen von Natur und Landschaft im

     Sinne des § 20 Absatz 2 auch dazu dienen, zu-

     sammenhängende und repräsentative Netze ge-

     schützter Meeresgebiete im Sinne des Artikels 13

     Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG aufzubauen.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                       Artikel 3
                  Änderung des
 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  Nach Nummer 1.8 in Anlage 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli
2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird fol-
gende Nummer 1.9 eingefügt:
„1.9 Maßnahmenprogramme nach § 45h des Wasser-
     haushaltsgesetzes“.

                       Artikel 4
                  Änderung des
           Bundeswasserstraßengesetzes
   Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung
vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
BGBl. 2011, Seite 1991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1991
     „3. bundeseigene Einrichtungen oder Gewässer-
         teile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung
         der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von
         der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des

         Bundes errichtet oder betrieben werden, die-

         nen.“

2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Das Wort „wasserrechtlichen“ wird gestrichen.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Die in diesem Gesetz und anderen bundesrecht-
     lichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflich-
     ten bleiben hiervon unberührt.“
3. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von
  Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1
  Absatz 4 Nummer 3.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Als Ausbau gilt auch die Herstellung oder we-
     sentliche Umgestaltung von Einrichtungen oder
     Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 Num-
     mer 3.“
  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Das Wort „wasserrechtlichen“ wird gestri-
         chen.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Die in diesem Gesetz und anderen bundes-
            rechtlichen Vorschriften geregelten Beteili-
            gungspflichten bleiben hiervon unberührt.“

5. In § 31 Absatz 4 sind die Wörter „die Sicherheit und

   Leichtigkeit des Verkehrs“ durch die Wörter „der Si-

   cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ zu ersetzen.

                            Artikel 5
                      Änderung des
        Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
   § 8 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
setzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Sekundärrohstoffdün-
   ger oder Wirtschaftsdünger im Sinne des § 1 des
   Düngemittelgesetzes“ durch die Wörter „Düngemit-
   tel im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Düngege-
   setzes“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 1a des Düngemittel-
   gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3 des
   Düngegesetzes“ ersetzt.

                            Artikel 6
                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 6. Oktober 2011
                                             Der Bundespräsident
                                                Christian Wulff
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l

                                      Der Bundesminister
a M e r k e l
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                        Norbert Röttgen
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1986. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b2289786aea47867….