Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/2#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/2#abs-3 (3) Für die Tätigkeit
Wird zitiert von 169 Entscheidungen zu § 2 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 26.06.2015 – 3 K 327.13
- VG Münster, 16.05.2012 – 4 L 113/12Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 05.11.2008 – 12 K 978/08Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 – OVG 3 B 31.19Zitiert von 2
- VG Berlin, 11.05.2010 – 3 K 1219.09Zitiert von 3
- OVG NRW, 22.05.2000 – 8 A 5431/96Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 20.03.2026 – 11 VA 8/24
- VG Berlin, 09.03.2026 – 35 L 31/26 V
- VG Berlin, 09.03.2026 – 5 L 31/26 V
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.