Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 20 Ausgeschlossene Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 166
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 21.08.2009 – 18 K 2722/07Zitiert von 12
- VG Hannover, 19.06.2003 – 6 B 2398/03Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
- BVerwG, 19.10.2015 – 5 P 11/14Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Befangenheit; Nichtigkeit eines PersonalratsbeschlussesZitiert von 42
- VG Köln, 12.03.2010 – 18 K 409/08Zitiert von 1
- BVerwG, 20.06.2024 – 1 WB 53/23Mitwirkung einer ausgeschlossenen Person bei der Vorbereitung einer Versetzung
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2026 – OVG 4 S 36/25
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- VG Bremen, 15.01.2026 – 6 V 3300/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/20#abs-1 (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/20#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/20#abs-3 (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/20#abs-4 (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/20#abs-5 (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn