Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 16/11385 · S. 54
Zu Artikel 4 (Änderung des Verwaltungsverfah-
Zu Artikel 4 (Änderung des Verwaltungsverfah- rensgesetzes) Die Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 dient dazu, die Anwend- barkeit des VwVfG in den anwaltlichen und notariellen Ver- waltungsverfahren zu gewährleisten. Das über § 32 BRAO bzw. § 64a BNotO zur Anwendung berufene VwVfG (vgl. hierzu die Begründung zu Artikel 1 Nr. 41 und zu Artikel 3 Nr. 8) gilt nämlich für Tätigkeiten der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung, zu denen auch die Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/11385 Rechtsanwaltskammern gehören, nach seinem § 2 Abs. 3 Nr. 1 bisher nur, wenn ihre Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt. Da der Anwaltsgerichtshof und die Anwalts- bzw. Notarsenate ungeachtet der Tatsache, dass sie künftig auf der Grundlage der VwGO entscheiden, gerichtsverfassungs- rechtlich keine Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind, werden sie in § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG ausdrücklich ge- nannt, um einen möglichen Auslegungskonflikt bei der An- wendbarkeit des VwVfG auszuschließen.
BT-Drs. 16/11385 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 16/11385, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 242.299–243.381 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 14fa9b7238ed804d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP