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Artikel 4 · BT-Drs. 16/11385 · S. 54

Zu Artikel 4 (Änderung des Verwaltungsverfah-

Zu Artikel 4 (Änderung des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes)
Die Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 dient dazu, die Anwend-
barkeit des VwVfG in den anwaltlichen und notariellen Ver-
waltungsverfahren zu gewährleisten. Das über § 32 BRAO
bzw. § 64a BNotO zur Anwendung berufene VwVfG (vgl.
hierzu die Begründung zu Artikel 1 Nr. 41 und zu Artikel 3
Nr. 8) gilt nämlich für Tätigkeiten der Gerichtsverwaltungen
und der Behörden der Justizverwaltung, zu denen auch die
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/11385
Rechtsanwaltskammern gehören, nach seinem § 2 Abs. 3
Nr. 1 bisher nur, wenn ihre Tätigkeit der Nachprüfung im
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
unterliegt. Da der Anwaltsgerichtshof und die Anwalts- bzw.
Notarsenate ungeachtet der Tatsache, dass sie künftig auf der
Grundlage der VwGO entscheiden, gerichtsverfassungs-
rechtlich keine Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
sind, werden sie in § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG ausdrücklich ge-
nannt, um einen möglichen Auslegungskonflikt bei der An-
wendbarkeit des VwVfG auszuschließen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/11385, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 242.299–243.381 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 14fa9b7238ed804d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP