Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund43 Entscheidungen

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 78 § 80