Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2022 – OVG 9 N 108/20
- VG Neustadt an der Weinstraße, 07.02.2023 – 4 L 55/23.NWZitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 19.12.2019 – 12 ME 168/19Zitiert von 4
- VG Neustadt an der Weinstraße, 22.09.2011 – 4 K 540/11.NWZitiert von 12
- BPatG, 30.01.2002 – 5 W (pat) 24/01
- BGH, 05.04.2022 – KZR 84/20Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare privatrechtsgestaltende Wirkung der Ungültigkeitserklärung einer Klausel durch die Regulierungsbehörde; Bereicherungsanspruch; Befugnis der Bundesnetzagentur zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - Regionalfaktoren II
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2026 – OVG 7 S 1/26
- VG Berlin, 18.12.2025 – 35 K 166/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2025 – 2 L 124/24.ZZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.