Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Stand: 10.06.2019
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 81 VwVfG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2013 – OVG 10 S 34.12Zitiert von 5
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