Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 96 Überleitung von Verfahren

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/96#abs-1 (1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/96#abs-2 (2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/96#abs-3 (3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/96#abs-4 (4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.

§ 95 § 97