Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 96 Überleitung von Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 20.02.2008 – 1 K 1078/06Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart
- VGH Baden-Württemberg, 18.10.2006 – 13 S 192/06Zitiert von 10
- VG Karlsruhe, 10.03.2005 – A 2 K 12193/03Zitiert von 10
- VG Karlsruhe, 04.02.2005 – A 3 K 11689/04Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 17.01.2005 – A 2 K 12256/03Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 22.04.2026 – 8 K 1821/25.A
- VG Köln, 24.02.2026 – 14 K 4857/23
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/96#abs-1 (1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/96#abs-2 (2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/96#abs-3 (3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/96#abs-4 (4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.