Gesetze / Vermögensanlagengesetz

VermAnlG

§ 29 Allgemeine Bußgeldvorschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 2a Absatz 5 Satz 1 eine Vermögensanlage öffentlich anbietet,
1a.
entgegen § 5b eine dort genannte Vermögensanlage anbietet,
1b.
entgegen § 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Verkaufsprospekt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,
2.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht,
3.
entgegen § 9 Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende Angabe, einen neuen Umstand oder eine Unrichtigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
4.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
4a.
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
5.
entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis aufgenommen wird,
6.
entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 8 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
7.
entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 eine dort gemachte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder entgegen § 13 Absatz 7 Satz 3 das Datum der Aktualisierung im Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht nennt,
8.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 einen Verkaufsprospekt, einen Nachtrag oder eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt oder
10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt oder
2.
entgegen § 19 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1b, 2, 6 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4a und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

§ 28 § 30