Gesetze / Vermögensanlagengesetz

VermAnlG

§ 28 Strafvorschriften

Stand: 17.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/28#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

eine Versicherung nicht richtig abgibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/28#abs-2 (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 27 § 29