Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 28 Strafvorschriften
Stand: 17.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/28#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs oder
2.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
eine Versicherung nicht richtig abgibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/28#abs-2 (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.