Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
Stand: 10.06.2019
Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein gültiger Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 6 VermAnlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.04.2026 – XI ZR 55/24Voraussetzungen eines "öffentlichen Angebots" einer Vermögensanlage
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 5 U 18/24
- VGH Hessen, 04.10.2021 – 6 B 1553/21
- OLG Hamm, 19.07.2021 – 8 U 184/20Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 13.06.2016 – 7 L 1268/16.FZitiert von 1
- KG, 28.11.2024 – 2 U 157/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 20.05.2025 – 34 U 23/25
- VGH Hessen, 17.03.2025 – 6 B 861/24Zitiert von 1
- VGH Hessen, 08.03.2024 – 6 B 453/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VermAnlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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