Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
Stand: 17.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/5b#abs-1 (1) Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/5b#abs-2 (2) Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt ist, sind zum öffentlichen Angebot im Inland nicht zugelassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/5b#abs-3 (3) Zum öffentlichen Angebot im Inland sind nur solche Vermögensanlagen zugelassen, die im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/5b#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5b VermAnlG →
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Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 5b umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 5b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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