Gesetze / Vermögensanlagengesetz

VermAnlG

§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen

Stand: 17.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/5b#abs-1 (1) Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/5b#abs-2 (2) Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt ist, sind zum öffentlichen Angebot im Inland nicht zugelassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/5b#abs-3 (3) Zum öffentlichen Angebot im Inland sind nur solche Vermögensanlagen zugelassen, die im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/5b#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.

§ 5a § 5c