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Artikel 6 · BT-Drs. 19/2435 · S. 51

Zu Artikel 6 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 13)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Durch die Ergänzung um die vorgeschriebene Reihenfolge der erforderlichen Angaben und Hinweise wird klar-
gestellt, dass auch deren Einhaltung für den Beginn der Prüfungsfrist von zehn Werktagen für ein Vermögensan-
lagen-Informationsblatt in den Fällen des § 2a oder § 2b VermAnlG maßgeblich ist. Dies entspricht der Verwal-
tungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und wird nun auch eindeutig im Gesetz geregelt,
das bislang allein auf den Eingang der fehlenden Unterlagen Bezug nahm und die vorgeschriebene Reihenfolge
der Angaben und Hinweise nicht separat erwähnte.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2)
Die Formulierungsänderung in Nummer 10 dient der Angleichung an den Wortlaut von § 2a Absatz 5 VermAnlG
und stellt damit klar, dass es wie in § 2a Absatz 5 VermAnlG auch im Vermögensanlagen-Informationsblatt auf
den Betreiber der Internet-Dienstleistungsplattform ankommt.
Das Einfügen der Nummer 11 entspricht inhaltlich der bereits durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli
2015 (BGBl. I S. 1114) in dessen Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) vorgesehenen Rege-
lung. Danach sollten auch im Vermögensanlagen-Informationsblatt – genauso wie im Verkaufsprospekt – Infor-
mationen über den Zielmarkt enthalten sein, der mit der Vermögensanlage erreicht werden soll. Anhand dieser
Informationen, vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers und zu möglichen Verlusten, die sich
aus der Anlage ergeben können, sollte der Anleger beurteilen können, ob die Vermögensanlage seinen Anlage-
zielen entspricht. Dabei sollte eine Orientierung an den europarechtlichen Vorgaben für Basisinformationsblätter
für Anlageprodukte erfolgen, die insbesonder

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.572 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/2435, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 173.388–178.960 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 189bbc1fa0d30756….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP