Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/11495 · S. 183
Zu Artikel 5 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes) Durch den unveränderten § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a UKlaG-E wird den Zahlungsdienstnutzern für Streitigkeiten mit Zahlungsdienstleistern aus einem Zahlungsdienstevertrag der Zugang zu einer vom Bundes- amt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle oder zu der bei der Deutschen Bundesbank eingerichteten Verbraucherschlichtungsstelle eröffnet. Damit wird Artikel 102 Absatz 1 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt, der die Schaffung alternativer Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über aus den Titeln III und IV der Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten vorgibt. Einige der in Titel IV der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie enthaltenen Rechte und Pflichten der Zahlungsdienst- nutzer gegenüber den Zahlungsdienstleistern werden jedoch nicht im BGB, sondern im ZAG umgesetzt. Auch insoweit müssen die Umsetzungsvorschriften nach Artikel 102 Absatz 1 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie zum Gegenstand eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens gemacht werden. Dies wird durch den neugefass- ten § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UKlaG-E gewährleistet. Danach ist die Schlichtung für Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des ZAG-E eröffnet, soweit sie Pflichten von Zahlungsdienstleistern gegenüber ihren Kunden (d. h. den Zahlungsdienstnutzern) begründen. Zuständig für die betreffenden Streitigkeiten ist nach § 14 Absatz 1 Satz 2 UKlaG entweder eine vom Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucherschlichtungs- stelle. Kein Zugang zu alternativen Streitbeilegungsmechanis
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.976 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/11495, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 746.294–749.270 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a88e585e214e0c00….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP