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Artikel 1 · BT-Drs. 19/28166 · S. 27
Zu Artikel 1 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) § 5c wird eingefügt und entsprechend im Inhaltsverzeichnis aufgenommen. Bei § 14 wird die Überschrift ange- passt im Hinblick auf die neue Regelung zur Einreichung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte und der Vermögensanlagen-Informationsblätter. Bei § 19 wird die Überschrift angepasst. Dieser handelt nicht nur von Auskünften des Anbieters, sondern bezieht auch andere Rechtssubjekte ein. Mit der vorliegenden Novelle wird der Personenkreis auf jedermann ausgeweitet, so dass die Überschrift „Auskünfte des Anbieters“ nicht mehr passt und durch „Auskunftspflicht gegenüber der Bundesanstalt“ ersetzt wird. Zu Nummer 2 (§ 2a) Durch die Spezifizierung auf die Ausnahme von § 17 Absatz 1 und 2 wird sichergestellt, dass § 17 Absatz 3 in Bezug auf § 2a anwendbar und somit eine Untersagung der Veröffentlichung von Vermögensanlagen-Informati- onsblättern möglich ist. Hinsichtlich der Einfügung der neuen Regelungen in § 5b Absatz 2 und 3 sowie § 5c wird durch die in § 2a gewählte Formulierung klargestellt, dass die neuen Regelungen auch im Rahmen der Prospek- tausnahme des § 2a gelten. Drucksache 19/28166 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 3 (§ 5b) Zu Buchstabe a Durch die Erweiterung von § 5b um zusätzliche Absätze wird der derzeit geltende Wortlaut zu Absatz 1. Zu Buchstabe b Zu Absatz 2 Bei Vermögensanlagen haben die sogenannten Blindpool-Konstruktionen inzwischen einen hohen Anteil. Es han- delt sich dabei um Konstellationen, in denen die konkreten Anlageobjekte, die mit den Anlegergeldern finanziert werden sollen, zum Zeitpunkt der Prospekterstellung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Aufstellung des Ver- mögensanlagen-Informationsblattes (VIB) noch nicht feststehen. Mangels
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 36.943 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28166, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 60.165–97.108 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 74125fb726d9b1a2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP