Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 08.12.2025 – 12 O 43/25
- LG Hamburg, 27.10.2022 – 304 O 428/21
- BGH, 13.12.2022 – XI ZB 10/21Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Vorrang gegenüber einer bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn auch bei Zeichnung der Beteiligung erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist nach Veröffentlichung des AnlageprospektsZitiert von 16
- LG Hamburg, 13.10.2022 – 304 O 408/21
- BGH, 29.07.2014 – II ZB 30/12Kapitalanlegermusterverfahren zur Prospekthaftung bei treuhandvermittelter Beteiligung an einer Medienfondsgesellschaft: Aufklärungspflichten hinsichtlich der Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des AnlagemodellsZitiert von 29
- OLG Stuttgart, 01.07.2025 – 6 U 119/24
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 21.03.2025 – 3 O 488/24
- LG Hamburg, 28.02.2025 – 326 O 83/24Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 28.04.2022 – 4 U 91/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 VermAnlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/11#abs-1 (1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, ist in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß Satz 5 zu veröffentlichen. Ein wichtiger neuer Umstand im Sinne von Satz 1 ist insbesondere
Der Anbieter hat den Nachtrag unverzüglich nach dem Auftreten eines nach Satz 1 zu veröffentlichenden Umstands oder der Feststellung einer nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unrichtigkeit zu erstellen und der Bundesanstalt zur Billigung einzureichen. Die Bundesanstalt hat den Nachtrag nach Eingang binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 zu billigen. Die Veröffentlichung muss nach der Billigung unverzüglich in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/11#abs-2 (2) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/11#abs-3 (3) Der Anbieter hat neben dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des Verkaufsprospekts zu veröffentlichen. Dabei ist der nachtragspflichtige Umstand jeweils an der Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt geändert wird. Die jeweiligen Änderungen gegenüber dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der von der Bundesanstalt gebilligte Verkaufsprospekt und die einzelnen Nachträge sind bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu machen.