Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots
Stand: 17.08.2021
Wird zitiert von 5
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- VGH Hessen, 04.10.2021 – 6 B 1553/21
- VG Frankfurt am Main, 13.06.2016 – 7 L 1268/16.F
- VG Frankfurt am Main, 10.03.2016 – 7 L 113/16.FZitiert von 1
- VGH Hessen, 08.03.2024 – 6 B 453/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2022 – 6 U 251/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/18#abs-1 (1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/18#abs-2 (2) Der Bundesanstalt stehen die in § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Hinblick auf Vermögensanlagen zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/18#abs-3 (3) Der Bundesanstalt stehen die in § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch gegenüber Anbietern und Emittenten von Vermögensanlagen zu.