§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.05.2023 – 6 C 5/21Vereinsrechtliche Beschlagnahme und Einziehung eines Grundstücks eines DrittenZitiert von 17
- VG Berlin, 07.06.2023 – 29 K 221/22Zitiert von 3
- VG Berlin, 23.11.2023 – 29 K 69/23Zitiert von 3
- VG Köln, 14.02.2008 – 20 K 4396/06
- VG Minden, 29.05.2024 – 11 K 432/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 07.06.2023 – 29 K 223/22Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24Sachliche Zuständigkeiten beim Vollzug eines Vereinsverbots inklusive das Vereinsvermögen betreffende Maßnahmen nach dem Vereinsgesetz
- OVG NRW, 17.02.2026 – 5 A 2615/25Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 27.12.2025 – 13 KS 126/24
40 Entscheidungen zu § 12 VereinsG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/12#abs-1 (1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/12#abs-2 (2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/12#abs-3 (3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/12#abs-4 (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/12#abs-5 (5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.