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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1968, S. 741

BGBl. 1968 I S. 741 · 77.182 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1968, Seite 741 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 741
   1968                               Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1968

         Tag
    25. 6. 68   Achtes Strafrechtsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . .
                    Bundesu(ise1zbl. llI 450-2, ]12-2, 300-2, 450-5, 420-1,
                                                                                             741

   Teil I                                                                     Z1997 A
                                                                                    Nr.43

     Inhalt                                                                          Seite
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     741
421-1, 2030-1, 2030-2, 301-1, 53-4, 824-3, 50-1, 55-2, 51-1
                                                 Achtes Strafrechtsänderungsgesetz
                                                                       Vom 25. Juni 1968

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
S(')n:

                         Artikel 1

                Änderung der Vorschriften
         des Strafgesetzbuches gegen Hochverrat,

           Staatsgefährdung und Landesverrat
  Im Zweiten Teil des Strafg(~setzbuches werden
der Erste bis Dritte Abschnitt durch folgende Vor-
schriften ersetzt:

                „Erster Abschnitt

   Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung

        des demokratischen Rechtsstaates
                              Erster Titel

                            FriedensvPrrat

                                    § 80

  Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des
Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutsch-

land beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die

Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutsch-
land herbeiführt, wird mit lebenslangem Zuchthaus
oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.

                                   § 80a
  Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-
setzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen
oder Darstellungen zum Angriffskrieg (§ 80) auf-
stachelt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Mona-

ten bestraft.

                             Zweiter Titel
                               Hochverrat

                                    § 81

  (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
   beeinträchtigen oder

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
   Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ord-
   nung zu ändern,

wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebens-

langem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter
zehn Jahren bestraft.

  (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Zucht-
haus bis zu zehn Jahren.

                                         § 82

   (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch

 Drohung mit Gewalt

 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil
    einem anderen Land der Bundesrepublik Deutsch-
    land einzuverleiben oder einen Teil eines Landes
    von diesem abzutrennen oder

2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende
   verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird wegen Hochverrats gegen ein Land mit Zucht-

haus bis zu zehn Jahren bestraft.

  (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Ge-
fängnis nicht unter sechs Monaten.

                                         § 83
  (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-
nehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Zucht-
haus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft.

  (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-

nehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Ge-
fängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

                                        § 83a
   (1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Ge-
richt bis zum gesetzlichen Mindestmaß der ange-

drohten Strafe herabgehen, auf eine mildere Straf-
art erkennen oder von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die
weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von
BGBl. 1968, Seite 742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 742
742                                  Bundesgesetzblatt,

ihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen
weiter ausführen, abwendet oder wesentlich mindert
oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat
verhindert.
  (2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach

Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein
Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und

erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen wei-

ter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder
wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Voll-
endung der Tat verhindert.

   (3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete
Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder
die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
erreichen.

                     Dritter Titel

      Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

                         § 84
  (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den
organisatorischen Zusammenhalt
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfas-
   sungswidrig erklärten Partei oder

2. einer Partei, von der das Bundesverfassungs-
   gericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation
   e,iner verbotenen Partei ist,
aufrechterhält, wird mit Gefängnis nicht unter drei
Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar.

  (2) Wer sich in einer Partei der in Ab~atz 1 be-

zeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren

organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird
mit Gefängnis bestraft.

  (3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Arti-
kel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren
nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist,
oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt,
die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren
ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit
Gefängnis bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Ver-
fahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des
Grundgesetzes gleich.

   (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der
Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Betei-
ligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung
von untergeordneter Bedeutung ist, auf eine mildere
Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach
diesen Vorschriften absehen.
   (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann
das Gericht bis zum gesetzlichen Mindestmaß der
angedrohten Strafe herabgehen, auf eine mildere
Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich
freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen
der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel
oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird
der Täter nicht bestraft.
Jahrgang 1968, Teil I

                           § 85
    (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im
  räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den
  organisatorischen Zusammenhalt

  1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Ver-
     fahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes un-

     anfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisa-

     tion einer verbotenen Partei ist, oder

  2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,
     weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ord-
     nung oder gegen den Gedanken der Völkerver-
     ständigung richtet, oder von der unanfechtbar
     festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
     solchen verbotenen Vereinigung ist,

  aufrechterhält, wird mit Gefängnis bestraft. Der
  Versuch ist strafbar.
    (2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der

  in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt
  oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt
  unterstützt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren
  bestraft.
    (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

                           § 86
    (1) Wer Propagandamittel

  1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfas-
     sungswidrig erklärten Partei oder einer Partei
     oder Vereinigung, von der unanfechtbar fest-
     gestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer sol-
     chen Partei ist,
  2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
     ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige

     Ordnung oder gegen den Gedanken der Völker-

     verständigung richtet, oder von der unanfechtbar

     festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
     solchen verbotenen Vereinigung ist,

  3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
     außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
     Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den
     Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder
     Vereinigungen tätig ist, oder
  4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu
     bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
     nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

  im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
  breitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Be-
  reichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich
  einführt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren
  bestraft.
     (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1
  sind nur solche Schriften, Tonträger, Abbildungen
  oder Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheit-
  liche demokratische Grundordnung oder den Ge-
  danken der Völkerverständigung gerichtet ist.
     (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im
  Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Ab-
  wehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähn-
  licher Zwecke vorgenommen wird.

     (~ § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
BGBl. 1968, Seite 743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 743
                               Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968                         743

                       § 86a
   (1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,
2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen

öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm
verbreiteten Schriften, Tonträgern, Abbildungen
oder Darstellungen verwendet oder wer solche
Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, -wird mit
Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
  (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind
namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Paro-
len und Grußformen.
  (3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entspre-
chend.

                        § 87
   (1) Mit Gefängnis wird bestraft, wer einen Auf-
trag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlun-
gen, die in diesem Geltungsbereich begangen wer-
den sollen, dadurch befolgt, daß er

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichne-
  ten Stellen solche Handlungen zu begehen,
2. Sabotageobjekte auskundschaftet,

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem ande-
   ren verschafft, verwahrt, einem anderen über-
   läßt oder in diesen Bereich einführt,
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder

   Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,
   unterhält oder überprüft,
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schu-
   len läßt oder andere dazu schult oder

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten
   (Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten
   Stellen herstellt oder aufrechterhält,

und sich dadurch wissentlich für Bestrebungen gegen
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze ein-
setzt.
   (2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1
sind

1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109 e, 305,
  306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b, 316b, 317, 321
  oder der §§ 40, 41 des Atomgesetzes verwirk-
  lichen, und

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines
   für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivil-
   bevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die
   Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens da-
   durch verhindert oder gestört wird, daß eine dem
   Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, be-
   seitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder
   daß die für den Betrieb bestimmte Energie ent-
   zogen wird.
  (3) Das Gericht kann auf eine mildere Strafart
erkennen oder von einer .Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein
Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig

einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlun-
gen, deren Planung er kennt, noch verhindert wer-
den können.

                           § 88

  (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer
Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine
solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt,
daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
durch Störhandlungen
1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende
   Unternehmen oder Anlagen,
2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken die-
   nen,
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen
   Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft
   dienen oder sonst für die Versorgung der Bevöl-
   kerung lebenswichtig sind, oder
4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Ge-
   genstände, die ganz oder überwiegend der öffent-
   lichen Sicherheit oder Ordnung dienen,

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den
bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,
und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze ein-
setzt, wird mit Gefängnis bestraft.

  (2) Der Versuch ist strafbar.

                           § 89

   (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder
eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig ein-
wirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum
Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu
untergraben, und sich dadurch absichtlich für Be-
strebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Ver-
fassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Gefängnis
bestraft.

  (2) Der Versuch ist strafbar.
  (3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.

                           § 90

   (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab-
bildungen oder Darstellungen den Bundespräsiden-
ten verunglimpft, wird mit Gefängnis nicht unter
drei Monaten bestraft.

  (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht
die Mindeststrafe unterschreiten, wenn nicht die
Voraussetzungen des § 187 a erfüllt sind.
   (3) Die Strafe ist Gefängnis nicht unter sechs
Monaten, wenn die Tat eine Verleumdung ist oder
wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepu-
blik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt.
  (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundes-
präsidenten verfolgt.
BGBl. 1968, Seite 744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 744
744                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

                       § 90a
   (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab-
bildungen oder Darstellungen

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
    Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung
    beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die
    Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder

     eines ihrer Länder verunglimpft,

wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich ge-
zeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde
öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundes-
republik Deutschland oder eines ihrer Länder ent-
fernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder un-
kenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran
verübt. Der Versuch ist strafbar.
    (3) Die Strafe ist Gefängnis, wenn der Täter sich
durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder
 gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

                        § 90b
   (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbil-
dungen oder Darstellungen ein Gesetzgebungs-
organ, die Regierung oder das Verfassungsgericht
des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mit-
glieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen
des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und
sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder ge-
gen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Ge-
fängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
   (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des be-
troffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds ver-
folgt.
                         § 91
   Für Straftaten nach den Vorschriften dieses Titels
gilt dieses Gesetz
1. in den Fällen der §§ 84, 85 und 87 nur, wenn die
    Tat durch eine in seinem räumlichen Geltungs-
    bereich ausgeübte Tätigkeit begangen wird,
2. in den Fällen der §§ 86, 86 a und 88 nur, wenn die
    Tat in seinem räumlichen Geltungsbereich began-
    gen wird,
3. in den Fällen des § 90 a Abs. 1 und des § 90 b
    nur, wenn die Tat in seinem räumlichen Gel-
    tungsbereich begangen wird oder der Täter
    Deutscher ist und seine Lebensgrundlage in die-
    sem Bereich hat.

                   Vierter Titel
              Gemeinsame Vorschriften
                          § 92
    (1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den
 Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre'
 Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre
 staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehören-
 des Gebiet abtrennt.

   (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungs-
grundsätze
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wah-
    len und Abstimmungen und durch besondere
    Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Ge-
    walt und der Rechtsprechung auszuüben und die
    Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer,

    freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2, die Bindung der Gesetzgebung an die verfas-

    sungsmäßige Ordnung und die Bindung der voll-

    ziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an
    Gesetz und Recht,
3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer
    parlamentarischen Opposition,
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verant-
     wortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

5. die Unabhängigkeit der Gerichte und
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherr-
     schaft.
    (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundes-
     republik Deutschland solche Bestrebungen, deren
     Träger darauf hinarbeiten, den Bestand d~r Bun-
     desrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Ab-
     satz 1),
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundes-
     republik Deutschland solche Bestrebungen, deren
     Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere
     Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu be-
     einträchtigen,
3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze sol-
     che Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbei-
     ten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu
     beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu
     untergraben.

                        § 92a
   Wegen der nach den Vorschriften dieses Ab-
schnitts strafbaren Handlungen kann erkannt wer-
den
1. neben den Strafen aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1
   auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;
2. neben den Strafen aus den §§ 80 a, 83 Abs. 2,
   § § 84 bis 90 b auf Geldstrafe;
3. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens
   sechs Monaten
   a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jah-
        ren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
        licher Ämter und den Verlust des Wahl- und
       Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie
   b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen
        hervorgegangenen Rechte;
4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86,
   87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.

                        § 92b
   (1) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt began-
gen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
    oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
    braucht worden oder bestimmt gewesen sind,
    und
BGBl. 1968, Seite 745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 745
                               Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968                         745

2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
   §§ 80 a, 86, 86 a, 90 bis 90 b bezieht,
eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden.

   (2) Hat der Täter für die Begehung einer in die-
sem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein
Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm
entsprechender Geldbetrag einzuziehen. Die Ein-
ziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Be-
troffenen eine unbillige Härte wiire oder der Betrof-
fene das Empfangene vor der Entscheidung über
die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Ver-
eitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche
gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.

               Zweiter Abschnitt

          Landesverrat und Gefährdung
             der äußeren Sicherheit

                        § 93
   (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegen-
stände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten
Personenkreis zugänglich sind und vor einer frem-
den Macht geheimgehalten werden müssen, um die
Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzu-
wenden.

  (2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demo-
kratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung
gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepu-
blik Deutschland gegen zwischenstaatlich verein-
barte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind
keine Staatsgeheimnisse.

                        § 94

  (1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-
   männer mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder
   öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik
   Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde
   Macht zu begünstigen,

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils

für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik

Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats

mit Zuchthaus bestraft.

  (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter
fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn

   zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders
   verpflichtet, oder

2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schwe-
   ren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bun-
   desrepublik Deutschland herbeiführt.

                        § 95

   (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-
lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-
gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt

 oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Ge-
 fahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicher-
 heit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,
 wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen
 mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
 die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

   (2) Der Versuch ist strafbar.
  (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist
anzuwenden.
  (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Ge-
fängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren.

                           § 96

  (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um
es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräteri-
scher Ausspähung mit Zuchthaus bis zu zehn Jah-
ren bestraft.

   (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung ge-
heimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren
(§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staats-
geheimnissen mit Gefängnis nicht unter einem
Jahr, in minder schweren Fällen mit Gefängnis von
sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Der Ver-
such ist strafbar.

                           § 97

   (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-
lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-
gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt
oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahr-
lässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die

äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
verursacht, wird wegen Preisgabe von Staats-
geheimnissen mit Gefängnis bestraft.
   (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-
lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-
gehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, sei-
ner Dienststellung oder eines von einer amtlichen
Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leicht-
fertig an einen Unbefugten gelangen läßt und da-

durch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nach-

teils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik

Deutschland verursacht, wird wegen lei.chtfertiger

Preisgabe von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis bis
zu drei Jahren bestraft.

  (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bun-
desregierung verfolgt.

                        § 97 a

   Wer ein Geheimnis, das wegen eines. der in § 93
Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis
ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-
männer mitteilt und dadurch die Gefahr eines schwe-
ren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes-
republik Deutschland herbeiführt, wird wie ein

Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Ver-
bindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse
der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzu-
wenden.
BGBl. 1968, Seite 746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 746
746                                 Bundesgesetzblatt,

                        § 97 b

  (1) Ilandell der Tiiler in den Fällen der §§ 94 bis
97 in der irrigen Annahrrw, das Staatsgeheimnis sei
ein Geheimnis der in § 97 a bezeichneten Art, so
wird er, wenn

1. dieser Irrtum ihm vorzu wc!rfen ist,
2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeint-
   lichen Verstoß entgegenzuwirken, oder

3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes
   Mittel zu diesem Zweck isl,
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat
ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der
Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um
Abhilfe angerufen hat.
   (2) War dem Täter als Beamten oder als Soldat
der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich an-
vertraut oder zugänglich, so wird er auch dann be-
straft, wenn nicht zuvor der Beamte einen Dienst-
vorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetz-
ten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für Perso-
nen, die im Sinne des § 353 b Abs. 2 oder des § 353 c
Abs. 2 verpflichtet worden sind, entsprechend.

                         § 98
  (1) Wer

1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die
   auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsge-
   heimnissen gerichtet isl, oder

2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer
   Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit be-
   reit erklärt,
wird mit Gefängnis bestraft, wenn die Tat nicht in
den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In beson-
ders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu
zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entspre-
chend.

   (2) Das Gericht kann auf eine mildere Strafart er-
kennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vor-
schriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Ver-
halten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle
offenbart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mit-
telsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden,
so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn
er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen
unverzüglich einer Dienststelle offenbart.

                         § 99

  (1) Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine
   geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundes-
   republik Deutschland ausübt, die auf die Mittei-
   lung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenstän-
   den oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder

2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden
   Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu
   einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
Jahrgang 1968, Teil I

  wird mit Gefängnis bestraft, wenn die Tat nicht in
  den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97 a oder in § 97 bin Ver-
  bindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht
  ist.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
  Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwe-
  rer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tat-
  sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von
  einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
  geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und
  wenn er
  1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn
     zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders ver-
     pflichtet, oder
  2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils
     für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
    (3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

                          § 100

    (1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage
  im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
  in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes
  Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutsch-
  land herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereini-
  gung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
  Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem
  ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder
  unterhält, wird mit Zuchthaus bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
  lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter
  fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
  Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine
  schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik
  Deutschland herbeiführt.
    (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Ge-
  fängnis nicht unter einem Jahr.

                         § 100 a
     (1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder
  verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder
  unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im
  Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für ö.ie äußere
  Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik
  Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung
  wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffent-
  lich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzu-
  täuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder
  um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines
  schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder
  die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu
  einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Gefäng-
  nis nicht unter sechs Monaten bestraft.

     (2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände
  durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder
  sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeich-
  neten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an
  einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich
  bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines
  schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder
  die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu
  einer fremden Macht herbeizuführen.
BGBl. 1968, Seite 747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 747
                             Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968                                 747

  (3) Der Versuch ist strafbar.
  (4) In besonders schweren Füllen ist die Strafe
Zuchthaus. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen be-
sonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit
oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutsch-
land zu einer fremden Macht herbeiführt.

                         § 101

  Wegen der nach den Vorschriften dieses Ab-
schnitts strafbaren Handlungen kann erkannt wer-
den

1. neben den Stra.fen aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96
   Abs. 1, § 97 a, aus § 97 b in Verbindung mit den
   §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und
   100 a Abs. 4 auf Geldstrafe in unbeschränkter
   Höhe;

2. neben den Strafen aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2,
   § 97 Abs. 1, aus § 97 b in Verbindung mit § 95
   Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus§ 98 Abs. 1,
   den §§ 99 und 100 a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe;

3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat ver-
   hängten Gefängnisstrafe von mindestens sechs
   Monaten
   a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jah-
      ren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
      licher Ämter und den Verlust des Wahl- und
      Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie
  b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen
     hervorgegangenen Rechte;

4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95
   Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97 a, aus § 97 b in Verbin-
   dung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus
   § 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100 a auf die Zuläs-
   sigkeit von Polizeiaufsicht.

                        § 101 a
  (1) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt began-
gen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
   oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
   braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und
   Gegenstände der in § 100 a bezeichneten Art, auf
   die sich die Tat bezieht,

eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden. Gegen-
stände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden
auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 ein-
gezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr
eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies
gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte
Handlung begangen worden ist.

   (2) § 92 b Abs. 2 gilt entsprechend."

                 Artikel 2
  Weitere Änderungen des Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch wird ferner wie folgt geän-
dert:
 1. § 4 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    „2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des
        Hochverrats sowie des Landesverrats und
        der Gefährdung der äußeren Sicherheit;".

 2. § 20 wird gestrichen.

 3. Nach § 46 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                        ,,§ 46 a
     Unternehmen einer Tat im Sinne dieses Ge-
   setzes ist deren Versuch und deren Vollendung."

 4. Es werden im Zweiten Teil

   a) der bisherige         Vierte     Abschnitt:   Dritter
      Abschnitt,
   b) der bisherige Fünfte Abschnitt: Vierter Ab-
      schnitt mit folgender Uberschrift:

       „Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie
       bei Wahlen und Abstimmungen",
    c) der bisherige Sa-Abschnitt: Fünfter Abschnitt.

 5. § 104 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:
     ,, (1) Im Falle des § 102 gilt § 92 a entsprechend
   mit der Maßgabe, daß neben den Strafen auf
   Geldstrafe erkannt werden kann."

 6. Die §§ 105, 106 und 108 erhalten folgende Fas-
    sung:
                             ,,§ 105
      (1) Wer
    1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder
       eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,

    2. die Bundesversammlung oder einen ihrer
       Ausschüsse oder
    3. die Regierung oder das Verfassungsgericht
       des Bundes oder eines Landes
    rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
    Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in
    einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit
    Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
      (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
    Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

                             § 106

      (1) Wer
    1. den Bundespräsidenten oder

    2. ein Mitglied
       a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes
          oder eines Landes,
       b) der Bundesversammlung oder

       c) der Regierung oder des Verfassungsge-
          richts des Bundes oder eines Landes
BGBl. 1968, Seite 748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 748
748                                       Bundesgesetzblatt,

      rechtswidrig mit Gewalt: oder durch Drohung mit
      einem empfindlichen Ubel nötigt, seine Befug-
      nisse nicht oder in einem bestimmten Sinne aus-
      zuüben, wird mit Gefö_ngnis nicht unter drei Mo-
      füllen bestraft.

        (2) Der V ersuch ist s lrafbar.
        (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
      Zuchthctus bis zu zehn Jahren.              ·

                             § 108

         (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Dro-

      hung mit einem empfindlichen Ubel, durch Miß-
      brauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen
      Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen
      wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder
      hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem
      bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefäng-
      nis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus
      bis zu zehn Jahren bestraft. Daneben kann auf
      Geldstrafe erkannt werden.
                                          11

        (2) Der V qrsuch ist strafbar.
 7. § 109 i Abs. 2 wird gestrichen und durch folgen-
    den § 109 k ersetzt:

                            ,,§ 109 k

        (1) Ist eine Straftat nach den §§ 109 d bis 109 g

      begangen worden, so können

      1. Gegenstände, die durch die Tat hervorge-
         bracht oder zu ihrer Begehung oder Vorberei-
         tung gebraucht worden oder bestimmt gewe-
         sen sind, und

      2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnah-
         men, auf die sich eine Straftat nach § 109 g
         bezieht,
      eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden. Ge-
      genstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art
      werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40
      Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Lan-
      desverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann,
      wenn nur eine mit Strafe bedrohte Handlung be-
      gangen worden ist.
        (2) § 92 b Abs. 2 gilt entsprechend.    11

 8. § 128 wird gestrichen.

 9. § 129 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
         „3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der
             Vereinigung strafbare Handlungen nach
             den §§ 84 bis 87 betreffen."
      b) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fas-
         sung:

            ,, (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, de-
         ren Schuld gering und deren Mitwirkung von
         untergeordneter Bedeutung ist, auf eine mil-

         dere Strafart erkennen oder von einer Be-
         strafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.
           (6) Das Gericht kann auf eine mildere
         Strafart erkennen oder von einer Bestrafung
         nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
         Täter
Jahrgang 1968, Teil I

      1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fort-
         bestehen der Vereinigung oder die Begehung
         einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu
         verhindern, oder

      2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer
         Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren
         Planung er kennt,_ noch verhindert werden
         können;
      erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen
      der Vereinigung zu verhindern, oder wird es
      ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht be-
            11
      straft.

  10. § 138 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

        ,,(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausfüh-
      rung eines Friedensverrats nach§ 80, eines Hoch-
      verrats nach den §§ 81 bis 83 Abs. 1, eines Lan-
      desverrats oder einer Gefährdung der äußeren
      Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97 a, 100, eines
      Mordes, eines Totschlags, eines Münzverbre-

      chens, eines Raubes, einer räuberischen Erpres-
      sung, eines Menschenraubes, einer Verschlep-
      pung, einer erpresserischen Kindesentführung,
      eines Mädchenhandels oder eines gemeingefähr-
      lichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Aus-
      führung oder der Erfolg noch abgewendet wer-
      den kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt,

      der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig An-

      zeige zu machen, wird mit Gefängnis bestraft."

  11. In § 187 a Abs. 1 wird das Wort „Schallaufnah-
      men" durch das Wort „Tonträger" ersetzt.

  12. Die §§ 353 b und 353 c erhalten folgende Fas-
      sung:

                           ,,§ 353 b
        (1) Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in
      seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut wor-
      den oder bekannt geworden ist, offenbart und
      dadurch wichtige öffentliche Interessen gefähr-
      det, wird mit Gefängnis bestraft. Hat der Täter
      durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche In-

      teressen gefährdet, so wird er mit Gefängnis bis
      zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

         (2) Einem Beamten steht eine für eine amt-
      liche Stelle tätige Person gleich, die auf die ge-
      wissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch
      Handschlag oder zur Verschwiegenheit beson-
      ders verpflichtet worden ist.
        (3) Der Versuch ist strafbar.

         (4) Ist der Täter Beamter bei einem Gesetz-
      gebungsorgan des Bundes oder eines Landes
      oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan
      tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des

      Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt;
      ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist
      er für eine andere amtliche Stelle des Bundes
      tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der
      obersten Bundesbehörde verfolgt. In anderen
      Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der ober-
      sten Landesbehörde verfolgt.
BGBl. 1968, Seite 749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 749
                             Nr. 43 -- Tag der Ausgabe:

                         § 353 C
     (1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353 b,
   unbefugt Gegenstände, namentlich Schriften,
   Zeichnungen oder Modelle, die von einem Ge-
   setzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes
   oder einem seiner Ausschüsse oder von einer an-
   deren amtlichen Stelle oder auf deren Veranlas-
   sung als geheimhaltungsbedürftig gekennzeich-
   net sind, oder deren wesentlichen Inhalt ganz
   oder zum Teil einem anderen mitteilt oder
   öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige
   öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Ge-
   fängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
   bestraft.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einen
   Gegenstand oder eine Nachricht an einen ande-
   ren gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht,
   zu deren Geheimhaltung er auf Grund des Be-
   schlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bun-
   des oder eines Landes oder eines seiner Aus-
   schüsse verpflichtet ist oder von einer anderen -
   amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbar-
   keit der Geheimnisverletzung förmlich verpflich-
   tet worden ist, und dadurch wichtige öffentliche
   Interessen gefährdet.    ·

      (3) Der Versuch ist strafbar.
      (4) Erfolgt die Geheimhaltung auf Grund des
   Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans oder
   eines seiner Ausschüsse, so wird die Tat nur mit
   Ermächtigung des Präsidenten des Gesetz-
   gebungorgans verfolgt; in anderen Fällen wird
   sie nur mit Ermächtigung der Bundesregierung
   verfolgt."

                  Artikel 3
       Änderung der Strafprozeßordnung

  Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:

1. § 125 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

   ,, (1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt
  der Amtsrichter, in dessen Bezirk. ein Gerichts-
  stand begründet ist oder der Beschuldigte sich auf-
  hält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn
  ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im

  Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl."

2. § 128 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

  ,,Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsan-
  waltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht er-
  reichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl
  oder einen Unterbringungsbefehl."

3. § 153 b erhält folgende Fassung:

                        ,, § 153 b
     (1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Ver-
  folgung von Straftaten absehen,

  1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
     dieses Gesetzes begangen sind,
  2. die ein Ausländer im Inland auf einem auslän-
     dischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
Bonn, den 29. Juni 1968                            749

  3. wenn· wegen der Tat im Ausland schon eine
     Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt
     worden ist und die im Inland zu erwartende
     Strafe nach Anrechnung der ausländischen
     nicht ins Gewicht fiele.
     (2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der
  Verfolgung von Straftaten absehen, die im räum-
  lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine
  außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit
  begangen sind, wenn die Durchführung des Ver-
  fahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für
  die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen
  würde oder wenn der Verfolgung sonstige über-
  wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
     (3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die
  Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1
  Nr. 1, 2 und des Absatzes 2 die Klage in jeder
  Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Ver-
  fahren einstellen, wenn die Durchführung des
  Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils
  für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen
  würde oder wenn der Verfolgung sonstige über-
  wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
    (4) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74 a

  Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 134 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des
  Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum
  Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Ge-
  neralbundesanwalt zu."

4. Nach § 153 b wird folgende Vorschrift eingefügt:

                          ,,§ 153 C

     (1) Der Generalbundesanwalt kann von der
  Verfolgung von Straftaten der in § 74 a Abs. 1
  Nr. 2 bis 6 und in § 134 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Ge-
  richtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art abse-
  hen, wenn die Durchführung des Verfahrens die
  Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundes-
  republik Deutschland herbeiführen würde oder

  wenn der Verfolgung sonstige überwiegende
  öffentliche Interessen entgegenstehen.
    (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der
  Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 be-
  zeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder

  Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Ver-

  fahren einstellen."

5. Der bisherige § 153 c wird § 153 d; · er erhält fol-
   gende Fassung:

                          ,,§ 153 d
    (1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74 a
  Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 134 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
  des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art
  zum Gegenstand, so kann der Genernlbundesan-
  walt mit Zustimmung des Bundesgerichtshofes
  von der Verfolgung einer solchen Tat absehen,
  wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren
  Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetra-
  gen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die
  Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
  die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden.
  Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Bei-
BGBl. 1968, Seite 750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 750
750                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

  trag dc1durch geleistet hat, daß er nach der Tat
  sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über
  Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung
  des demokratischen Rechtsstaates oder des Lan-
  desverrats und der Gefährdung der äußeren
  Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.

    (2) Ist die Klage ben~its erhoben, so kann der
  Bundesgerichtshof mit Zustimmung des General-
  bundesanwalls das Verfahren unter den in Ab-
  satz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen."

6. § 165 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 165
    Bei Gefahr im Verzug kann der Amtsrichter die
  erforderlichen Untersuchungshandlungen auch
  ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt
  nicht erreichbar ist."

7. In § 172 Abs. 2 Satz 3 heißt es statt ,,§§ 153 b, 154
   Abs.1": ,,§§ 153bbis 154Abs.1".

8. In § 395 Abs. 3 heißt es statt ,,§ 95": ,,§ 90" und

   statt ,,§ 97": ,,§ 90b".

9. § 433 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

  ,,Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind-
  liche Vermögen eines Beschuldigten, gegen den
  wegen eines Verbrechens nach den §§ 81 bis 83
  Abs. 1, §§ 94, 96 Abs. 1, §§ 97 a oder 100 des Straf-
  gesetzbuches die öffentliche Klage erhoben oder
  Haftbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag
  belegt werden."

                Artikel 4

  Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

1. § 74 a erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 74 a
      (1) Eine Strafkammer des Landgerichts, in des-
   sen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat,
   ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts als er-
   kennendes Gericht des ersten Rechtszuges zu-
   ständig für Verbrechen und Vergehen
   1. des Friedensverrats in den Fällen des § 80 a
      des Strafgesetzbuches,
  2. der Gefährdung des demokratischen Rechts-
     staates in den Fällen der §§ 84 bis 90, 90 a
     Abs. 3 und des § 90 b des Strafgesetzbuches,
  3. der Gefährdung der Landesverteidigung in den
     Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetz-
     buches,

   4. der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungs-

      verbot in den Fällen des § 129 des Strafgesetz-
      buches und des § 20 des Vereinsgesetzes,
                    1

  5. der Verschleppung (§ 234 a des Strafgesetz-
     buches) und

   6. der  politischen Verdächtigung      (§ 241 a des
      Strafgesetzbuches).

    (2) Die Zuständigkeit der Strafkammer entfällt,
  wenn der Generalbundesanwalt wegen der beson-
  deren Bedeutung des Falles vor der Eröffnung
  des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt,
  es sei denn, daß durch Abgabe oder Uberweisung
  nach § 134 a Abs. 2 oder 3 die Zuständigkeit der
  Strafkammer begründet wird.

    (3) In den Sachen, in denen die Strafkammer
  nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in
  § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
     (4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt
  sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk
  des Oberlandesgerichts."

2. § 134 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
   ,, (1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zu-
  ständig für die Untersuchung und Entscheidung
  im ersten und letzten Rechtszug
  1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des
     Strafgesetzbuches,

  2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetz-
     buches),

  3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren

     Sicherheit (§§ 94 bis 100 a des Strafgesetz-
     buches),
  4. bei einem Anschlag gegen ausländische Staats-

     männer nach § 102 des Strafgesetzbuches,
  5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in
     den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetz-
     buches,
  6. bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des
     Strafgesetzbuches, wenn die Unterlassung eine
     Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit des Bun-
     desgerichtshof es gehört, und

  7. bei Völkermord(§ 220 a des Strafges•etzbuches)."

                    Artikel 5
             Änderung des Vierten
          Strafrechtsänderungsgesetzes
  Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
                       „Artikel 7
  Anwendung von Strafvorschriften zum Schutz
    der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes
    (1) Zum Schutz der nichtdeutschen Vertrags-
  staaten des Nordatlantikpaktes, ihrer in der Bun-
  desrepublik Deutschland stationierten Truppen
  und der im Land Berlin anwesenden Truppen
  einer der Drei Mächte gelten die §§ 93 bis 97 und
  98 bis 100 in Verbindung mit den §§ 101 und 101 a

  des Strafgesetzbuches mit folgender Maßgabe:

   1. Den Staatsgeheimnissen im Sinne des § 93 des

      Strafgesetzbuches entsprechen mili-tärische Ge-
      heimnisse der Vertragsstaaten. Militärische Ge-

      heimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tat-
      sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, welche
      die Verteidigung betreffen und von einer im
BGBl. 1968, Seite 751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 751
                           Nr. 43 -   Tag der Ausgabe:

   räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
   oder im Land Berlin befindlichen Dienststelle
   eines Vertraqsstaates mit Rücksicht auf dessen
   Sicherheit, die Sicherheit seiner in der Bundes-
   republik Deutschland stationierten Truppen
   oder die Sicherheit der im Land Berlin an-
   wesenden Truppen einer der Drei Mächte ge-
   heimgehalten werden. Ausgenommen sind Ge-
   gegenstände, über deren Geheimhaltung zu
   bestimmen Angelegenheit der Bundesrepublik

   Deutschland ist, sowie Nachrichten darüber.

2. In den Fällen des § 94 Abs. 1 Nr. 2 des Straf-
   gesetzbuches tritt an die Stelle der Absicht, die
   Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen,
   die Absicht, den betroffenen Vertragsstaat,

   seine in der Bundesrnpublik Deutschland sta-

   tionierten Truppen oder die im Land Berlin

   anwesenden Truppen einer der Drei Mächte zu

   benachteiligen.

3. In den Fällen der §§ 94 bis 97 des Strafgesetz-
   buches tritt an die Stelle der Gefahr eines
   schweren Nachteils für die äußere Sicherheit
   der Bundesrepublik Deutschland die Gefahr
   eines schweren Nachteils für die Sicherheit des
   betroffenen Vertragsstaates, seiner in der Bun-
   desrepublik Deutschland stationierten Truppen
   oder der im Land Berlin anwesenden Truppen
   einer der Drei Mächte.

4. In den Fällen des § 99 des Strafgesetzbuches
   tritt an die Stelle der gegen die Bundesrepublik
   Deutschland ausgeübten geheimdienstlichen
   Tätigkeit eine gegen den betroffenen Vertrags-
   staat, seine in der Bundesrepublik Deutschland
   stationierten Truppen oder die im Land Berlin
   anwesenden Truppen einer der Drei Mächte
   ausgeübte geheimdienstliche Tätigkeit.

5. In den Fällen des § 100 des Strafgesetzbuches
   tritt an die Stelle der Bundesrepublik Deutsch-
   land der betroffene Vertragsstaat.

6. In den Fällen der §§ 94 bis 97 des Strafgesetz-
   buches ist die Strafverfolgung nur zulässig,
   wenn die oberste militärische Dienststelle der
   in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
   ten Truppen des betroffenen Vertragsstaates
   oder der im Land Berlin anwesenden Truppen
   der betroffenen Macht oder der Leiter ihrer
   diplomatischen Vertretung erklärt, daß die
   Wahrung des Geheimnisses für die Sicherheit
   des Vertragsstaates, seiner in der Bundesrepu-
   blik Deutschland stationierten Truppen oder
   der im Land Berlin anwesenden Truppen der
   betroffenen Macht zur Zeit der Tat erforderlich
   war.

7. An die Stelle der Ermächtigung der Bundes-
   regierung nach § 97 Abs. 3 des Strafgesetz-
   buches tritt das Strafverlangen der obersten
   militärischen Dienststelle der in der Bundes-
   republik Deutschland stationierten Truppen
   des betroffenen Vertragsstaates oder der im
   Land Berlin anwesenden Truppen der betroffe-
   nen Macht oder des Leiters ihrer diplomati-
   schen Vertretung.
Bonn, den 29. Juni 1968                          751

     (2) Zum Schutz der in der Bundesrepublik
  Deutschland stationierten Truppen der nichtdeut-
  schen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die
  sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungs-
  bereich dieses Gesetzes aufhalten, und der im
  Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei
  Mächte sind folgende Vorschriften des Straf-
  gesetzbuches mit den in den Nummern 1 bis 14
  bestimmten Besonderheiten anzuwenden:

   1. § 87 in Verbindung mit den §§ 92 a, 92 b auf

      Taten, durch die sich der Täter wissentlich für
      Bestrebungen einsetzt, die gegen die Sicher-
      heit des betroffenen Vertragsstaates oder die
      Sicherheit dieser Truppen gerichtet sind;

   2. § 89 in Verbindung mit den §§ 92 a, 92 b auf

      Taten, die der Täter in der Absicht begeht,

      die pflichtmäßige Bereitschaft von Soldaten,

      Beamten oder Bediensteten dieser Truppen

      zum Dienst für die Verteidigung zu unter-
      graben, und durch die er sich absichtlich für
      Bestrebungen einsetzt, die gegen die Sicher-
      heit des betroffenen Vertragsstaates oder die
      Sicherheit dieser Truppen gerichtet sind;
   3. § 90 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbindung
      mit den §§ 92 a, 92 b auf Taten gegen die
      nationalen Symbole dieser Truppen;

   4. die §§ 109 b bis 109 g in Verbindung mit den
      §§ 109i, 109k auf Taten gegen diese Truppen,
      deren Soldaten, Wehrmittel, Einrichtungen,
      Anlagen oder militärische Vorgänge mit der
      Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesrepu-
      blik Deutschland der betroffene Vertragsstaat,
      an die Stelle der Bundeswehr diese Truppen
      und an die Stelle der Landesverteidigung die
      Verteidigung der Vertragsstaaten treten;

   5. die §§ 113, 115 und 116 auf den Widerstand,
      den Aufruhr und den Auflauf gegen Soldaten,
      Beamte oder von ihnen zur Unterstützung
      zugezogene Bedienstete dieser Truppen;

   6. § 114 auf Nötigungen, die gegen Behörden,
      Soldaten oder Beamte dieser Truppen gerich-
      tet sind;
   7. die§§ 120, 121, 122b und 347 auf Taten gegen
      den Gewahrsam an Gefangenen dieser Trup-
      pen oder an Personen, die auf ihre Anord-
      nung in einer Anstalt untergebracht sind;

   8. die §§ 123 und 124 auf Taten gegen den Haus-
      frieden von Räumen, die zum öffentlichen
      Dienst oder Verkehr dieser Truppen bestimmt
      sind;

   9. § 131 auf Taten, die begangen werden, um
      diese Truppen verächtlich zu machen;
  10. § 132 auf die Anmaßung dienstlicher Befug-
      nisse von Soldaten oder Beamten dieser
      Truppen;

  11. § 196 auf Beleidigungen gegen eine Dienst-
      stelle, einen Soldaten oder einen Beamten
      dieser Truppen;
  12. § 333 auf die Bestechung von Soldaten oder
      Beamten dieser Truppen;
BGBl. 1968, Seite 752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 752
752                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

  13. § 360 Nr. 8 auf Taten gegenüber einem zu-
      ständigen Soldaten oder zuständigen Beamten
      dieser Truppen;

  14. § 363 auf das Betreten von militärischen Ein-
      richtungen und Anlagen eines Vertragsstaates
      sowie von Ortlichkeiten, die aus Sicherheits-
      gründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben
      dieser Truppen gesperrt sind.

     (3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik
  Deutschland stationierten Truppen der nichtdeut-
  schen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
  die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungs-
  bereich dieses Gesetzes aufhalten, und der im
  Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei
  Mächte ist ferner § 4 der Verordnung gegen Be-
  stechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter
  Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-
  gesetzbl. I S; 351) anzuwenden auf Taten gegen
  Bedienstete der Truppen eines Vertragsstaates,
  die auf Grund einer allgemeinen oder besonderen
  Anweisung einer höheren Dienststelle der Trup-
  pen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegen-
  heiten förmlich verpflichtet worden sind.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Straf-
  taten, die im räumlichen Geltungsbereich dieses
  Gesetzes begangen werden."

2. In Artikel 9 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 100
   bis 100 e, 109 f oder 109 g des Strafgesetzbuches"
   durch die Worte ,, §§ 94 bis 100, 109 f oder 109 g
   des Strafgesetzbuches" ersetzt.

3. In Artikel 9 treten an die Stelle des bisherigen
   Absatzes 2 folgende Absätze 2 und 3:
    ,, (2) Hat ein Strafverfahren Straftaten nach Ar-
  tikel 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit den
  §§ 87, 89, 90 a, 94 bis 100, 109 d oder 109 f des
  Strafgesetzbuches zum Gegenstand, so gelten die
  §§ 153 b und 153 c der Strafprozeßordnung ent-

  sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
  Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundes-
  republik Deutschland die Gefahr eines schweren
  Nachteils für den betroffenen Vertragsstaat, seine
  in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
  Truppen oder die im Land Berlin anwesenden
  Truppen der betroffenen Macht treten und über-
  wiegende öffentliche Interessen auch solche des
  betroffenen Vertragsstaates sind.

     (3) Bevor von der Erhebung der öffentlichen
  Klage abgesehen, das Verfahren eingestellt oder
  die Klage zurückgenommen wird, ist der obersten
  militärischen Dienststelle der in der Bundesrepu-
  blik Deutschland stationierten Truppen des be-
  troffenen Vertragsstaates oder der im Land Berlin
  anwesenden Truppen der betroffenen Macht oder
  dem Leiter ihrer diplomatischen Vertretung Ge-
  legenheit zur Stellungnahme zu geben."

                     Artikel 6

           Änderung anderer Gesetze
1. § 20 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964
   (Bundesgesetzbl. I S. 593) erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 20
           Zuwiderhandlungen gegen Verbote

   (1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses
  Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

  1. den organisatorischen Zusammenhalt eines
     Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot
     oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung,
     daß er Ersatzorganisation eines verbotenen
     Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem
     solchen Verein als Mitglied betätigt,
  2. den   organisatorischen Zusammenhalt einer
     Partei oder eines Vereins entgegen einer voll-
     ziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisa-
     tion einer verbotenen Partei sind .(§ 33 Abs. 3
     des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich
     in einer solchen Partei oder in einem solchen
     Verein als Mitglied betätigt,

  3. den organisatorischen Zusammenhalt eines
     Vereins oder einer Partei der in den Nummern
     1 und 2 bezeichneten Art unterstützt,
  4. einem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2
     zuwiderhandelt oder
  5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2
     bezeichneten Vereine oder Parteien während
     der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Fest-
     stellung verbreitet oder öffentlich oder in einer
     Versammlung verwendet,

  wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit
  Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den
  §§ 49b, 84, 85, 86a oder 129 des Strafgesetzbuches
  mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5
  gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.
    (2) § 84 Abs. 4 und 5 des Strafgesetzbuches gilt
  entsprechend.
    (3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach
  Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen wer-

  den."

2. Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
   S. 1) wird wie folgt geändert:
   a) In § 30 a Abs. 1 Satz 1 und § 30 d Abs. 1 werden
       die Worte,,(§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs)"
       jeweils durch die Worte ,,(§ 93 des Strafgesetz-
       buches)" ersetzt;

   b) § 30 c erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 30c
        (1) Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis
      {§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, darf außerhalb
      des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum
      Patent nur angemeldet werden, wenn die zu-
      ständige oberste Bundesbehörde hierzu die
      schriftliche Genehmigung erteilt. Die. Geneh-
      migung kann unter Auflagen erteilt werden.
        (2) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer
      dieser Strafen wird bestraft, wer

      1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Erfindung
         zum Patent anmeldet oder
      2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwi-
         derhandelt."
BGBl. 1968, Seite 753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 753
                             Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968                              753

3. In § 3 a Abs. 1 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes
   in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
   1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 24) werden die Worte
   ,, (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs)" durch die
   Worte ,,(§ 93 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.

4. In den nachstehend bezeichneten Vorschriften fol-
   gender Gesetze werden jeweils die Worte „wegen
   vorsätzlidier hochverräterischer, staatsgefährden-
   der oder landesverräterischer Handlung" durch
   die Worte „ wegen einer vorsätzlichen Tat, die
   nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hoch-
   verrat, Gefährdung des demokratischen Rechts-
   staates oder Landesverrat und Gefährdung der
   äußeren Sicherheit strafbar ist," ersetzt:

   a) § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 86 Abs. 1 Nr. 2
      Buchstabe c, § 88 Abs. 1 Nr. 3 des Beamten-
      rechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be-
      kanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-
      gesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das
      Gesetz zur Neuordnung des Bunde.;disziplinar-
      rechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
      s. 725);
  b) § 48 Satz 1 Nr. 3, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c,
     § 164 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes
     in der Fassung der Bekanntmachung vom
     22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776),
     zuletzt geändert durch das Gesetz zur N euord-
     nung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli
     1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725);

  c) § 24 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes vom
     8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665),
     zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neu-
     ordnung des Bundesdisziplinarrechts vom
     20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725);

  d) § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatenversorgungsge-
     setzes in der Fassung der Bekanntmachung
     vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201),

     geändert durch das Finanzänderungsgesetz

     1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
     blatt I S. 1259);

   e) § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung
      der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer
      Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an

      deren Vermögen vom 17. März 1965 (Bun-

      desgesetzbl. I S. 79), geändert durch das
      Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher
      und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
      31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007);

   f) Artikel 6 § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Fremdrenten-
      und     Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
      vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93).
5. In den nachstehend bezeichneten Vorschriften
   folgender Gesetze werden jeweils die Worte
   ,, wegen einer vorsätzlichen hochverräterischen,

   staatsgefährdenden oder landesverräterischen
   Handlung" durch die Worte „ wegen einer vor-
   sätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
   Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des de-
   mokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat
   und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar
   ist," ersetzt:

  a) § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes in
     der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
     1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), zuletzt geän-
     dert durch das Finanzänderungsgesetz 1967
     vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I
     s. 1259);
  b) § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den zivilen
     Ersatzdienst in der Fassung der Bekannt-
     machung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
     S. 983), zuletzt geändert durch das Vierte Ge-
     setz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
     vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797).

6. In den nachstehend bezeichneten Vorschriften
   folgender Gesetze werden jeweils die Worte
   ,, wegen einer hochverräterischen, staatsgefähr-
   denden oder vorsätzlichen landesverräterischen
   Handlung" durch die Worte „wegen einer vor-
   sätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
   Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des de-
   mokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
   Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,"
   ersetzt:
  a) § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c
     des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bun-
     desgesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch
     das Sechste Gesetz zur Änderung des Solda-
     tengesetzes vom 10. Januar 1968 (Bundes-
     gesetzbl. I S. 56);
  b) § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Zivil-
     schutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesge-
     setzbl. I S. 782).

'l. § 47 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965
  (Bundesgesetzbl. I S. 353)   wird   wie   folgt   ge-

  ändert:
  a) In Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende
     Nummer 7 eingefügt:

      „7. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einer

          überwiegend aus Ausländern bestehenden

          Verbindung angehört, deren Bestehen,
          Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behör-
          den geheimgehalten wird, um ihr Verbot
          abzuwenden."

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-

     gefügt:

       ,, (2 a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7
      kann das Gericht von einer Bestrafung nach
      dieser Vorschrift absehen, wenn die Schuld
      des Täters gering und seine Mitwirkung von
      untergeordneter Bedeutung ist oder wenn der
      Täter sein Verhalten aufgibt und sein Wissen
      einer Dienststelle offenbart."

                     Artikel 7

              Ubergangsvorschriften

   (1) Soweit in anderen Vorschriften auf die außer
Kraft getretenen Vorschriften des Ersten bis Dritten
Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetz-
buches verwiesen ist, treten an deren Stelle die ent-
sprechenden Vorschriften des Artikels 1 dieses Ge-
setzes.
BGBl. 1968, Seite 754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 754
'154                                  Bundesgesetzblatt,

  (2) Bis zum Ablauf des 30. September 1968 gilt für
die nachfolgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches

folgendes:

1. § 42 ist in folgender Fassung anzuwenden:

                            ,,§ 42

      (1) Kann in den Fällen der §§ 40 und 41 aus
   tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person
   verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann
   auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung selb-
   ständig erkannt werden, wenn die Voraussetzun-
   gen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben
   oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.

      (2) In den Fällen des § 41 ist Absatz 1 auch
   dann anzuwenden, wenn aus rechtlichen Grün-
   den keine bestimmte Person verfolgt werden
   kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt;
   dasselbe gilt in den Fällen des § 40, wenn die
   Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen
   die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr be-
   steht, daß sie der Begehung mit Strafe bedrohter
   Handlungen dienen werden. Einziehung oder Un-
   brauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet
   werden, wenn Antrag, Ermächtigung, Strafver-
   langen, Anordnung der Strafverfolgung oder die
   Zustimmung zu ihr fehlen."

2. § 92b ist in folgender Fassung anzuwenden:

                           ,,§ 92b
     (1) Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe be-
   drohte Handlung begangen worden, so können
   1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
       0

       oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder

       bestimmt gewesen sind, und

   2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
      den §§ 80 a, 86, 86 a, 90 bis 90 b bezieht,
   eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.
   Den Gegenständen stehen Vermögenswerte gleich,
   die an ihre Stelle getreten sind.

      (2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat
   weder dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist
   dem Eigentümer angemessene Entschädigung aus
   der Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er
   sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere
   Weise strafbar gemacht hat.
     (3) Hat der Täter für die Begehung einer in
   diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung
   ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein
   ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. Die
   Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für den
   Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder der
   Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung
   über die Einziehung verbraucht und nicht dabei

   zur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat;
   das gleiche gilt, wenn der Wert des Empfangenen
   gering ist.

       (4) § 42 gilt entsprechend."

3. § 101 a ist in folgender Fassung anzuwenden:
Jahrgang 1968, Teil I

                           "§ 101 a

       (1) Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe be-

     drohte Handlung begangen worden, so können
     1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
        oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder
        bestimmt gewesen sind, und

    2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und
       Gegenstände der in § 100 a bezeichneten Art,
       auf die sich die Tat bezieht,

     eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.
       (2) § 92 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt ent-
     sprechend."

  4. § 109k ist in folgender Fassung anzuwenden:

                           .,§ 109k
      (1) Ist eine in den §§ 109d bis 109g mit Strafe
    bedrohte Handlung begangen worden, so können
     1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebradlt
        oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder
        bestimmt gewesen sind, und

    2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen,
       auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,
     eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.

       (2) § 92 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt ent-
     sprechend."

  5. § 311 c Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwen-
     den:                 ·
     • (2) Die §§ 42 und 92 b Abs. 2 gelten entspre-
    chend."

                         Artikel 8

      Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften

    § 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung
  des Artikels 1 dieses Gesetzes findet bis zum Ablauf
  des 31. März 1969 keine Anwendung auf Zeitungen
  und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen Gel-
  tungsbereichs dieses Gesetzes in ständiger, regel-
  mäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und
  öffentlich vertrieben werden; dies gilt jedodl nur
  für soldle Stücke, die in diesen Geltungsbereich im
  Postzeitungsdienst oder durdl den Handel gegen
  Entgelt eingeführt und darin vertrieben werden.

                         Artikel 9

                        Land Berlin
    (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
  Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
  nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) audl im Land
  Berlin.

    (2) Im Land Berlin sind nicht anzuwenden

  1. aus Artikel 1 folgende Vorschriften des Straf-
     gesetzbudles:
     § 84 Abs. 1 bis 3,

     § 85 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 85 Abs. 2 in Verbindung
       mit§ 85 Abs. 1 Nr. 1,
BGBl. 1968, Seite 755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 755
                            Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968                              '155

   § 86 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 86 Abs. 1 Nr. 3 in Ver-
     bindung mit§ 86 Abs. 1 Nr. 1,
   § 86 a in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1,
   § 87, soweit er sich auf§ 109 e und auf Angelegen-

     heiten der Landesverteidigung bezieht,
   § 89, soweit er eine Einwirkung des Täters auf
     Angehörige der Bundeswehr betrifft;
2. Artikel 2 Nr. 7;
3. aus Artikel 4: § 74 a Abs. 1 des Gerichtsverfas-
   sungsgesetzes, soweit er die dort bezeichneten
   Straftaten der Gefährdung der Landesverteidigung

   betrifft und soweit er sich auf Strafvorschriften
   bezieht, deren Anwendung nach den Nummern 1
   oder 5 ausgeschlossen ist;
4. Artikel 5;

5. aus Artikel 6 Nr. 1: § 20 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 20
   Abs. 1 Nr. 3, 5 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
   Nr. 2 des Vereinsgesetzes;

6. Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe d, Nr. 5 und 6.

                      Artikel 10

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1968 in Kraft.

   (2) Artikel 1, soweit er die §§ 92b und 101 a be-
trifft, und Artikel 2, soweit er § 109 k betrifft, treten
am 1. Oktober 1968 in Kraft.
                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                           Bonn, den 25. Juni 1968
                                         Der Bundespräsident
                                               Lübke
                                          Der Bundeskanzler
                                              Kiesinger

                                   Der Bundesminister

der Justiz
                                          Dr. Heinemann
BGBl. 1968, Seite 756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 756
756                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I




           Wichtiger Hinweis an alle Abonnenten!
         Zum 1. Januar 1968 übernahm die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die
      elektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-
      verfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-
      monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen
      und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
      mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
      einer beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
      gen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
      beitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.

        Wir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist
      zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.

        Wir empfehlen Ihnen, die Zeitungsbezugsgebühren von einem Ihrer Konten abbuchen
      zu lassen. Den Abbuchungsantrag wollen Sie ebenfalls an Ihr zuständiges Postamt richten,
      wo Sie auch das entsprechende Formblatt (Z 51 DA PostZtg., Anl. 14) erhalten.




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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1968 I S. 741. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fef66e6c7837ef98….