§ 8 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/8#abs-1 (1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/8#abs-2 (2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 8 VereinsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.12.2022 – 6 A 6/21Verbot von Ersatzorganisationen; "Deutsche Libanesische Familie e.V."Zitiert von 29
- BVerwG, 09.06.2022 – 6 VR 2/21Erfolgloser Eilantrag gegen Vollziehung des Verbots der Ersatzorganisation einer verbotenen VereinigungZitiert von 17
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2025 – 7 A 10279/25.OVG
- BVerwG, 19.09.2023 – 6 A 12/21Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MCZitiert von 36
- BVerwG, 17.05.2023 – 6 C 5/21Vereinsrechtliche Beschlagnahme und Einziehung eines Grundstücks eines DrittenZitiert von 17
- BVerwG, 13.12.2018 – 1 A 14/16Vereinsverbot; Beurteilung der Verbotsverfügung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses; Fortbestehen der Vereinseigenschaft bei LiquidationsvereinZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V."Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 12.02.2026 – 5 L 661/26.FZitiert von 1
- BVerwG, 19.12.2025 – 6 A 6.23Verbotsfähigkeit der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" und regionaler Chapter; Abgrenzung Vereinsverbotsverfahren zum ParteiverbotsverfahrenZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.1968 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I 741 205)
BGBl. 1968 I S. 741
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.