§ 8 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.12.2022 – 6 A 6/21Verbot von Ersatzorganisationen; "Deutsche Libanesische Familie e.V."Zitiert von 29
- BVerwG, 09.06.2022 – 6 VR 2/21Erfolgloser Eilantrag gegen Vollziehung des Verbots der Ersatzorganisation einer verbotenen VereinigungZitiert von 15
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2025 – 7 A 10279/25.OVG
- BVerwG, 19.09.2023 – 6 A 12/21Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MCZitiert von 34
- BVerwG, 17.05.2023 – 6 C 5/21Vereinsrechtliche Beschlagnahme und Einziehung eines Grundstücks eines DrittenZitiert von 17
- BVerwG, 13.12.2018 – 1 A 14/16Vereinsverbot; Beurteilung der Verbotsverfügung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses; Fortbestehen der Vereinseigenschaft bei LiquidationsvereinZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.06.2026 – 15 B 370/26
- BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V."Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 12.02.2026 – 5 L 661/26.FZitiert von 1
60 Entscheidungen zu § 8 VereinsG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/8#abs-1 (1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/8#abs-2 (2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.