§ 11 Vermögenseinziehung
Stand: 05.07.2020
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24Sachliche Zuständigkeiten beim Vollzug eines Vereinsverbots inklusive das Vereinsvermögen betreffende Maßnahmen nach dem Vereinsgesetz
- BVerwG, 19.09.2023 – 6 A 12/21Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MCZitiert von 34
- OVG Niedersachsen, 07.01.2021 – 11 LC 122/20Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 – 1 S 2586/22Zitiert von 7
- BGH, 06.02.2024 – 3 StR 36/23Strafverfahren: Einstellung des Einziehungsverfahrens bei Verbot des beteiligten VereinsZitiert von 1
- BVerwG, 17.05.2023 – 6 C 5/21Vereinsrechtliche Beschlagnahme und Einziehung eines Grundstücks eines DrittenZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22
- OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 82/22
- BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V."Zitiert von 1
56 Entscheidungen zu § 11 VereinsG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/11#abs-1 (1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/11#abs-2 (2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse. Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Vermögensmasse. Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren abzuwickeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/11#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/11#abs-4 (4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art verwendet werden oder daß die Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.