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Artikel 15 · BT-Drs. 14/9000 · S. 41

Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung zur Aus-

Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung zur Aus-
führung des Personenstandsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 12)
Wollen die Verlobten vor einem nicht zuständigen Standes-
beamten die Ehe schließen, bescheinigt der zuständige Stan-
desbeamte, dass nach seiner Prüfung kein Ehehindernis vor-
liegt. Um klarzustellen, dass die Bescheinigung wegen ihrer
Bedeutung bei elektronischer Übermittlung einer qualifi-
zierten Signatur bedarf, sieht die Regelung vor, dass sie
schriftlich zu erteilen ist.
Zu Nummer 2, 4 und 6 (§ 24b, § 27 und § 43a)
Der Standesbeamte hat von der Beurkundung eines Perso-
nenstandsfalles oder der Eintragung eines Randvermerks zu
einem Personenstandseintrag anderen Standesbeamten eine
Mitteilung zu machen, die diese als Grundlage einer weite-
ren Beurkundung benötigen. Für diese Mitteilungen ist die
Schriftform ausdrücklich vorzusehen.
Zu Nummer 3 (§ 26)
Die Auskunft der Ausländerbehörde ist entscheidend für die
Prüfung des Standesbeamten, ob das Kind die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat. Sofern die Auskunft
elektronisch übermittelt werden soll, bedarf sie zur eindeuti-
gen Identifizierung des Absenders der qualifizierten elektro-
nischen Signatur. Die Schriftform ist daher ausdrücklich
vorzusehen.
Die Mitteilung des Standesbeamten an die Meldebehörde
dient als Grundlage für die Eintragung der deutschen Staats-
angehörigkeit des Kindes im Melderegister. Die Schriftform
ist ausdrücklich vorzusehen um klarzustellen, dass die elek-
tronische Übermittlung nur unter Verwendung der qualifi-
zierten elektronischen Signatur erfolgen darf.
Zu Nummer 5 (§ 28a)
Für den Antrag des Kindes auf Eintragung eines Randver-
merks über die Namensänderung der Eltern oder eines El-
ternteils ist bislang keine besondere Form vorgeschrieben.
Um klarzustellen, dass der Antrag bei e

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.348 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.094–184.442 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….

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