Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 15 · BT-Drs. 14/9000 · S. 41
Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung zur Aus-
Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung zur Aus- führung des Personenstandsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 12) Wollen die Verlobten vor einem nicht zuständigen Standes- beamten die Ehe schließen, bescheinigt der zuständige Stan- desbeamte, dass nach seiner Prüfung kein Ehehindernis vor- liegt. Um klarzustellen, dass die Bescheinigung wegen ihrer Bedeutung bei elektronischer Übermittlung einer qualifi- zierten Signatur bedarf, sieht die Regelung vor, dass sie schriftlich zu erteilen ist. Zu Nummer 2, 4 und 6 (§ 24b, § 27 und § 43a) Der Standesbeamte hat von der Beurkundung eines Perso- nenstandsfalles oder der Eintragung eines Randvermerks zu einem Personenstandseintrag anderen Standesbeamten eine Mitteilung zu machen, die diese als Grundlage einer weite- ren Beurkundung benötigen. Für diese Mitteilungen ist die Schriftform ausdrücklich vorzusehen. Zu Nummer 3 (§ 26) Die Auskunft der Ausländerbehörde ist entscheidend für die Prüfung des Standesbeamten, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Sofern die Auskunft elektronisch übermittelt werden soll, bedarf sie zur eindeuti- gen Identifizierung des Absenders der qualifizierten elektro- nischen Signatur. Die Schriftform ist daher ausdrücklich vorzusehen. Die Mitteilung des Standesbeamten an die Meldebehörde dient als Grundlage für die Eintragung der deutschen Staats- angehörigkeit des Kindes im Melderegister. Die Schriftform ist ausdrücklich vorzusehen um klarzustellen, dass die elek- tronische Übermittlung nur unter Verwendung der qualifi- zierten elektronischen Signatur erfolgen darf. Zu Nummer 5 (§ 28a) Für den Antrag des Kindes auf Eintragung eines Randver- merks über die Namensänderung der Eltern oder eines El- ternteils ist bislang keine besondere Form vorgeschrieben. Um klarzustellen, dass der Antrag bei e
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.348 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.094–184.442 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP