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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1221

BGBl. 1990 I S. 1221 · 130.484 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 1221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1221
1990                                  Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1990

      Tag
                                                                                     1221

Teil 1                                                                   Z 5702 A

                                                                                 Nr. 32

   In halt                                                                        Seite
   28. 6. 90   Drittes Rechtsbereinigungsgesetz .................................................. .                                                           1221
                    neu: 2330-28; 2030-25, 2180-1, 224-3, 2032-1, 241-1, 240-1, 7134-2, 114-1, 315-18, 4100-1, 251-1, 653-3, 7611-1, 7822-6, 7823-5,
                    790-1, 792-1, 7100-1, 810-1, 871-1, 2161-5, 2163-1, 2184-1, 2170-1, 188-15, 911-1, 912-4, 9240-1, 9240-1-10, 9241-1, 931-1,
                    940-9, 9510-1, 9514-1, 9516-1, 9241-23, 96-1, 9021-1, 9021-2, 2330-2, 806-3, 7110-1
   28. 6. 90   Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz -
               AAG) ........................................................................... .                                                              1247
                    240-1, 621-1
   28. 6. 90   Gesetz zur Durchführung verslcherungsrechtlicher Richtlinien

des Rates der Europäischen
               Gemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) ......................... .                                                            1249
                    7631-1, 7632-1, 7632-2, 611-15, 611-18, 792-1
   27. 6. 90   Siebzehnte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach

dem Lastenausgleichsgesetz
               (17. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG-17. UhAnpV) ............................. .                                                       1262
                    neu: 621-1-12-17
   27. 6. 90   Verordnung zum Schutz gegen eine Einschleppung von Tierseuchen beim Verbringen von Waren aus
               der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) (DDR-Tierseuchenschutzverordnung) . . . . .                                              1264
                    neu: 7831-1-45-3; 7831-1-45-1
   30. 6. 90   Siebente Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1313
                    611-10-14-1
   30. 6. 90   Fünfundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-
               gesetz (Anrechnungs-Verordnung 1990/91 -AnrV 1990/91) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1316
                    neu: 830-2-9-25
   30. 6. 90   Verordnung zur Auslandsversorgung nach§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes (Auslandsversor-
               gungsverordnung - AuslVersV) . . . . . . . . . . . . . . . .
                    neu: 830-2-17
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1321
   30. 6. 90   Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds „Deutsche
               Einheit" in das Schuldbuch des Fonds „Deutsche Einheit" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1322
                    neu: 651-12
   18. 6. 90   Berichtigung der Vierten Verordnung zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen                                                              1323
                    9241-23-12
                                              Drittes Rechtsbereinigungsgesetz

                                                                    Vom 28.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Erster Abschnitt

                  Geschäftsbereich
            des Bundesministers des Innern

                             Artikel 1
               Beamtenversorgungsgesetz
  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,
1339), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), wird wie folgt geändert:

Juni 1990

           In § 105 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte ,,§ 158 Abs. 3
           Satz 1 und" gestrichen.

                                                Artikel 2

                                            Vereinsgesetz

              Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBI. 1S. 593),
           zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom
           2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:

           1. § 3 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
                ,,Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundes-
                anzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des
                Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder,
                sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teil-
BGBl. 1990, Seite 1222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1222
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   verein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur
   im Bundesanzeiger bekanntgemacht."
2. An § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Feststellung ist im amtlichen Mitteilungsblatt des
   Landes Berlin bekanntzumachen."

3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist
   sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die
   Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in

   § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu ver-
   öffentlichen."

4. § 11 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
   „ Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem
   in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu
   veröffentlichen."

                        Artikel 3
         Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
             ,,Preußischer Kulturbesitz"

   Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer
Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten
des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Nr. 2 und 3 wird das Wort „Kurator" durch das
   Wort „Präsident" bzw. ,,Präsidenten" ersetzt.

2. In § 7 wird das Wort „Kurator" durch das Wort „Präsi-
   dent" ersetzt.

3. § 11 wird ein Absatz 3 angefügt, der folgenden Wortlaut
   hat:
    ,,(3) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Benutzung
   von Einrichtungen der Stiftung durch Benutzungsord-

   nung zu regeln. In den Benutzungsordnungen kann die

   Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) vorge-

   sehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemes-

   sen, daß das geschätzte Gebührenaufkommen den auf

   die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen
   Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt."

4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Kurator" durch das
   Wort „ Präsident" ersetzt.

5. In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Kurator" durch das Wort
   ,,Präsidenten" bzw. ,,Präsident" ersetzt.

6. § 14 erhält folgenden Wortlaut:
                          ,,§ 14
     Mit Ausnahme des Präsidenten werden die Beamten
   der Stiftung von der Besoldungsgruppe A 15 an auf-
   wärts vom Vorsitzenden des Stiftungsrates ernannt.
   Die Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 14 wer-

   den vom Präsidenten ernannt."

7. In§ 21 Satz 1 wird das Wort „Kurator" durch das Wort

   ,,Präsident" ersetzt.

8 In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kurator" durch das
  Wort „Präsidenten" ersetzt.

                        Artikel 4
               Bundesbesoldungsgesetz
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 10 des Gesetzes
vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967) wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird
wie folgt geändert:

1. In Besoldungsgruppe B 3 werden

   a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Stiftung
      Preußischer Kulturbesitz - als der Stellvertreter des
      Kurators -" gestrichen,
   b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Deut-
      schen Instituts für medizinische Dokumentation und
      Information" die Amtsbezeichnung ·,,Direktor des
      Hauptprüfungsamtes in der Hauptverwaltung der
      Deutschen Bundesbahn" eingefügt,
   c) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident" die
      Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Stiftung Preu-
      ßischer Kulturbesitz" eingefügt.

2. In Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung
   ,,Vizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deut-
   sche Bundesbahn" gestrichen.

3. In Besoldungsgruppe B 8 wird bei der Amtsbezeich-
   nung „Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz"
   der Funktionszusatz ,,- als Kurator-" gestrichen.
4. In Besoldungsgruppe B 9 wird die Amtsbezeichnung
   „Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche
   Bundesbahn" gestrichen.

                        Artikel 5
               Bundesevakuiertengesetz

  Das Bundesevakuiertengesetz in der im Bundesgesetz-

blatt Teil 111, Gliederungsnummer 241-1 , veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des

Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), wird aufge-

hoben.

                        Artikel 6

              Bundesvertriebenengesetz
   Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 sind nach den Worten „niederlassen
   wollte" die Worte „oder wenn er diese Gebiete nach
   dem 31. Dezember 1989 verlassen hat" einzufügen.

2. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zentralen

   Dienststellen der Länder (§ 21) oder die von ihnen
   bestimmten Behörden" durch die Worte „nach Landes-

   recht bestimmten Stellen" ersetzt.

3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „von den
   zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimmten
BGBl. 1990, Seite 1223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1223
   Behörden" durch die Worte             „nach   Landesrecht
   bestimmten Stellen" ersetzt.

4. § 91 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Worten „des
      Bundessozialhilfegesetzes" die Worte „während
      der ersten zehn Jahre nach der erstmaligen Begrün-
      dung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungs-
      bereich dieses Gesetzes" eingefügt.

                         Artikel 7

                    Sprengstoffgesetz
  Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577) wird wie folgt
geändert:

In § 42 wird nach der Zahl „ 11" die Zahl ,,, 13" eingefügt.

                   Zweiter Abschnitt

                 Geschäftsbereich
           des Bundesministers der Justiz

                         Artikel 8
                     Gesetz
   über die Verkündung von Rechtsverordnungen

  Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverord-
nungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(3) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht im Bundes-
   anzeiger oder in den Amtsblättern nicht verkündet zu
   werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes,
   seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das
   Datum des lnkrafttretens sowie bei einem befristeten
   Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet
   werden."

2. § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    ,,(5) Die im Bundesanzeiger bis zum 30. Juni 1990
   vorgenommenen Verkündungen von Rechtsverord-
   nungen über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
   kehrsleistungen der Binnenschiffahrt gelten als wirk-
   sam erfolgt."

3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

                             ,,§ 5
                        Berlin-Klausel

     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
   des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin."
                         Artikel 9

                 Schiffsregisterordnung
  Die Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten berei-

nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 833), wird wie folgt
geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden hinter der Angabe ,,§ 2
   Abs. 2" die Worte „Buchstabe b" eingefügt.

2. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   ,,Dies gilt nicht für Seeschiffe, deren Rumpflänge,
   gemessen zwischen den äußersten Punkten des
   Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht
   übersteigt."

3. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     ,,(5) Zur Löschung eines am 1. Juli 1990 im Schiffs-
   register eingetragenen Seeschiffes, für das der Eigen-
   tümer nachweist, daß die Rumpflänge, gemessen
   zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und
   des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, ist uner-
   heblich, ob der Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter über-
   steigt."

                        Artikel 10
                  Handelsgesetzbuch

  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1910), wird
wie folgt geändert:

§ 726a Abs. 1 Satz 2 und§ 752a Abs. 1 Satz 2 werden ge-
strichen.

                    Dritter Abschnitt

               Geschäftsbereich des
            Bundesministers der Finanzen

                        Artikel 11

            Bundesentschädigungsgesetz
  Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8
§ 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1

S. 2326), wird wie folgt geändert:

In § 141 a Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „oderden Träger
der Tuberkulosenhilfe" gestrichen.

                        Artikel 12

                Gesetz über die Tilgung
              von Ausgleichsforderungen

  § 9 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforde-
rungen vom 30. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 650), das durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.

   b) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      ,,2. Auf den Namen von Zentralinstituten des Spar-
           kassen- und des Genossenschaftssektors ein-
BGBl. 1990, Seite 1224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1224
1224                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

           getragene Ausgleichsforderungen angeschlos-
           sener Kreditinstitute, die auf Grund einer nicht
           mehr der Berichtigung unterliegenden Rech-
           nung gewährt worden sind und die auf einen
           Betrag bis zu sechzigtausend Deutsche Mark
           lauten."
   c) Satz 2 wird gestrichen.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(3) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds auch für den
   in Absatz 2 bezeichneten Zweck nicht benötigt werden,
   soll die Deutsche Bundesbank alle Gläubiger von
   Ausgleichsforderungen in Höhe eines einheitlichen
   Hundertsatzes der Ausgleichsforderungen befriedigen;
   Ausgleichsforderungen, die aufgrund einer nicht mehr

   der Berichtigung unterliegenden Rechnung gewährt

   worden sind und die auf einen Betrag bis zu sechzig-
   tausend Deutsche Mark lauten, sollen dabei in voller
   Höhe übernommen werden. Die Deutsche Bundesbank
   soll die Befriedigung mindestens einen Monat vor der
   Zahlung im Bundesanzeiger ankündigen. Die Befriedi-
   gung kann auch durch Hinterlegung erfolgen. Soweit
   die Deutsche Bundesbank den Gläubiger befriedigt,
   geht die Ausgleichsforderung auf sie über."

                        Artikel 13
             Gesetz über die Durchführung
       einer Zinsermäßigung bei Kreditanstalten

  Das Gesetz über die Durchführung einer Zinsermäßi-
gung bei Kreditanstalten vom 24. Januar 1935 (RGBI. 1
S. 45; BGBI. III 7611-1) wird aufgehoben. .

                    Vierter Abschnitt

       Geschäftsbereich des Bundesministers
     für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

                        Artikel 14
                 Saatgutverkehrsgesetz

  In § 19 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) wird folgender Satz
vorangestellt:

„Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
überwacht die Einfuhr von Saatgut."

                        Artikel 15
                 Pflanzenschutzgesetz
  Das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986
(BGBI. 1 S. 1505), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 14. März 1990 (BGBI. 1S. 493), wird wie folgt geändert:

   § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
   „ 1 . Bestände von Pflanzen besonders geschützter
         Arten im Sinne des § 20 e des Bundesnaturschutz-
         gesetzes,".

2. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte
   „nach§ 3 des durch§ 44 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes
   aufgehobener Pflanzenschutzgesetzes oder" angefügt.

                       Artikel 16
     Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut

  Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1242) wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Folgender Satz wird vorangestellt:
          ,, Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
          schaft überwacht die Einfuhr von Vermehrungs-
          gut."

      bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Sätze 2

          bis 5.

      cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Zolldienst-
          stellen" durch das Wort „Zollstellen" ersetzt.
      dd) In dem neuen Satz 4 werden die Worte „vom
          30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427),
          zuletzt geändert durch .Artikel 1 des Gesetzes
          vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), "
          gestrichen.
   b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
      ,,Zolldienststellen" durch das Wort „Zollstellen"
      ersetzt.

2. In Anlage I wird der Abschnitt C aufgehoben.

                       Artikel 17
                  Bundesjagdgesetz

  Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. September 1976 (BGBI. 1S. 2849), zuletzt
geändert gemäß Artikel 20 der Dritten Zuständigkeitsan-
passungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 werden

   a) in Absatz 1 die Worte „Möweneiern und" gestrichen;
   b) in Absatz 5 die Worte „des Bundeswaldgesetzes
      vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1037)" und
      in Absatz 7 die Worte „des Bundeswaldgesetzes"
      jeweils durch die Worte „dieses Gesetzes" ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „des Versiche-
      rungsaufsichtsgesetzes" durch die Worte „dieses
      Gesetzes" ersetzt;
   b) in Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „des Bundes-
      waldgesetzes" durch die Worte „dieses Gesetzes"
      ersetzt;
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

          ,, 1. a) wegen eines Verbrechens,
              b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens,
                 das eine der Annahmen im Sinne des
                 Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
BGBl. 1990, Seite 1225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1225
              c) wegen einer fahrlässigen Straftat im
                 Zusammenhang mit dem Umgang mit
                 Waffen, Munition oder Sprengstoff,

              d) wegen einer Straftat gegen jagdrecht-

                 liche, tierschutzrechtliche oder natur-

                 schutzrechtliche    Vorschriften,  das

                 Waffengesetz, das Gesetz über die

                 Kontrolle    von    Kriegswaffen,  das

                 Sprengstoffgesetz oder nach den im
                 Land Berlin geltenden entsprechenden
                 Vorschriften

              zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe,
              Geldstrafe von mindestens 60 Tagessät-
              zen oder mindestens zweimal zu einer
              geringeren Geldstrafe rechtskräftig verur-
              teilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der
              Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
              Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist
              wird die Zeit eingerechnet, die seit der Voll-
              ziehbarkeit des Widerrufs oder der Rück-

              nahme eines Jagdscheines oder eines
              Waffenbesitzverbotes nach § 40 des Waf-
              fengesetzes wegen der Tat, die der letzten
              Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist;
              in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit,
              in welcher der Beteiligte auf behördliche
              oder richterliche Anordnung in einer Anstalt
              verwahrt worden ist;";
      bb) in Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe e"
          durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt;
   d) dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die
      Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurech-

      nen.";

   e) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
      die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die
      körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begrün-
      den, so kann die zuständige Behörde dem Beteilig-
      ten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen
      Zeugnisses über die geistige und körperliche
      Eignung aufgeben."

3. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 5 Buchstabe a werden nach den
          Worten „bestimmt sind," die Worte „Tonband-

          geräte oder elektrische Schläge erteilende
          Geräte" eingefügt;

      bb) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

          ,,b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reu-
               sen oder ähnliche Einrichtungen sowie
               geblendete oder verstümmelte Vögel beim
               Fang oder Erlegen von Federwild zu
               verwenden;"
      cc) in Nummer 17 werden die Worte „Möweneier
          oder" gestrichen;

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Die Länder können die Vorschriften des
      Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erwei-

      tern oder aus besonderen Gründen einschränken;
      soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung
      nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/
      EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal-

      tung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG

      Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

      genannten Gründen und nach den in Artikel 9

      Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben

      zulässig."

4. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
      „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
      Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Äst-
      lingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Arti-
      kel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG
      genannten Gründen und nach den in Artikel 9
      Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben
      genehmigen."

   b) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:

      „Die Länder können ferner das Sammeln der Eier
      von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber-
      und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Abs. 1 der
      Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und
      nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie
      genannten Maßgaben erlauben."

5. Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges
   die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befug-
   nisse."

6. In § 36 Abs. 5 werden in den Sätzen 1 und 5 jeweils das

   Wort „Zolldienststellen" durch das Wort „Zollstellen"
   und in Satz 3 die Worte „des Gesetzes über die Finanz-
   verwaltung in der Fassung des Finanzanpassungs-
   gesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. 1
   S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Einfüh-
   rungsgesetzes zum Körperschaftssteuergesetz vom
   6. September 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2641 ), "
   durch die Worte „des Finanzverwaltungsgesetzes"
   ersetzt.

7. § 36 a wird aufgehoben.

8. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:
                         ,,§ 44 a

                    Unberührtheitsklausel

     Vorschriften des Lebensmittelrechts, Seuchenrechts,
   Fleischhygienerechts und Tierschutzrechts bleiben

   unberührt."

                    Fünfter Abschnitt

       Geschäftsbereich des Bundesministers
           für Arbeit und Sozialordnung

                        Artikel 18

                    Gewerbeordnung

 Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt
BGBl. 1990, Seite 1226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1226
1226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

geändert durch das Gesetz vom 5. April 1990 (BGBI. 1
S. 706), wird wie folgt geändert:

 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte
    ,,§§ 24 bis 24 d und 120 c Abs. 5" durch die Worte
    ,,§§ 24 bis 24 d, 25 und 120 c Abs. 5" ersetzt.

 2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Worte „Privatkranken-, Privat-
      entbindungs- und Privatnervenkliniken" durch die
      Worte „ Privatkranken- und Privatentbindungs-
      anstalten sowie von Privatnervenkliniken" ersetzt.

   b) In Satz 2 werden in den Nummern 1 bis 4 nach
      dem Wort „Anstalt" jeweils die Worte „oder Klinik"
      eingefügt.
   c) In Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Num-
      mer 1 a eingefügt:

       ,, 1a. Tatsachen vorliegen, welche die aus-

              reichende medizinische und pflegerische Ver-
              sorgung der Patienten als nicht gewährleistet

              erscheinen lassen."

3. § 105 h Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden das Wort „Landeszentralbehör-
      den" durch das Wort „Landesregierungen" ersetzt
      und nach der Angabe ,,§ 105 b" die Worte „durch
      Rechtsverordnung" eingefügt.

   b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:

       „Sie können die Ermächtigung auf die obersten
       Landesbehörden weiter übertragen."

4. § 114 c wird wie folgt gefaßt:
                         ,,§ 114 C

               Landesrechtliche Vorschriften

                   über die Lohnbücher

      Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-

   nung Bestimmungen nach § 114 a Abs. 1 und 2 nicht
   erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsver-

   ordnung erlassen. Für diesen Fall kann die Landes-

   regierung auch Bestimmungen nach § 114 b Abs. 2
   durch Rechtsverordnung erlassen. Die Landesregie-
   rung kann die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2

   auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen."

5. In § 114 d wird das Wort „Landeszentralbehörde"
   durch das Wort „Landesregierung" ersetzt.

6. Dem § 120 a wird folgender Absatz 5 angefügt:
     ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
   Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen
   Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe be-
   treiben."

7. § 120 e wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Soweit der Bundesminister für Arbeit und
       Sozialordnung solche Vorschriften nicht erläßt,
       kann die Landesregierung sie durch Rechtsverord-
       nung erlassen. Vor dem Erlaß solcher Rechtsver-

       ordnungen ist den beteiligten Berufsgenossen-
       schaften Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äuße-
       rung zu geben. Die Landesregierung kann die
       Ermächtigung nach Satz 1 auf die obersten
       Landesbehörden weiter übertragen."
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
       nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
       mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungs-
       bereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom
       20. März 1975 und ihrer Änderungen auf Tages-
       anlagen und Tagebaue des Bergwesens auszu-
       dehnen, soweit dies zum Schutz der in den§§ 120a
       und 120 b genannten Rechtsgüter erforderlich ist."

 8. § 124 b wird aufgehoben.

 9. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder den
    nach § 124 b an die Stelle des Schadensersatzes

    tretenden Betrag" gestrichen.

10. In § 133 e werden die Worte „der §§ 124 b und 125"

    durch die Worte „des § 125" ersetzt.

11. § 134 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

12. In § 139 aa wird in der Überschrift und im Text jeweils
    die Paragraphenangabe ,, , 124 b" gestrichen.

13. § 139 b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

       „Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden
       Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer
       Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen
       dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrig-
       keiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten
       Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür

       zuständigen Behörden offenbaren."

    b) In Absatz 5 wird das Wort „Landeszentralbehörde"

       durch das Wort „Landesregierung" ersetzt.

14. In § 142 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zentralbehörde"

    durch das Wort „Landesregierung" ersetzt.

                        Artikel 19

               Arbeitsförderungsgesetz
   Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ), wird wie
folgt geändert:
§ 91 Abs. 5, § 113 Abs. 3 und 4, § 138 Abs. 5, § 139,
§ 141 b Abs. 6 und 7, § 141 e Abs. 4, § 141 n Abs. 3,
§ 166 b Abs. 2 und 3, § 239, § 241, § 242 Abs. 4, 6 bis 35,
37 bis 51 , § 242 a und § 242 b werden aufgehoben.

                        Artikel 20

               Schwerbehindertengesetz

  § 66 Satz 4 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
(BGBI. 1 S. 1421 , 1550), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 des
BGBl. 1990, Seite 1227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1227
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406)
geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

„ Von den eingegangenen übrigen Einnahmen sind zum

15. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen in
Höhe des Vomhundertsatzes, der für das jeweilige Vorjahr
nach Satz 1 Nr. 2 bekanntgemacht wird, an den Bund
abzuführen."

                  Sechster Abschnitt

      Geschäftsbereich des Bundesministers

   für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

                        Artikel 21

                  Jugendschutzgesetz
  Das Jugendschutzgesetz vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 425) wird wie folgt geändert:

1 . In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
   „Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen

   weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter auf die
   Alterseinstufung hinzuweisen."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „unter sechzehn

      Jahren" gestrichen.

   b) In Absatz 1 wird nach Nummer 17 folgende Num-
      mer 17 a eingefügt:
      „ 17a. entgegen § 11 Satz 3 einen Film für eine
             öffentliche Filmveranstaltung   weitergibt,
             ohne den Veranstalter auf die Alterseinstu-

             fung hinzuweisen."
   c) In Absatz 1 Nr. 18 wird die Angabe ,,§ 11 Satz 3"
      durch die Angabe ,, § 11 Satz 4" ersetzt.

   d) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zuwider-
      handlung" die Worte „aus Gewinnsucht begeht
      oder" eingefügt.

                        Artikel 22
               Unterhaltsvorschußgesetz

   Das Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979
(BGBI. 1S. 1184), geändert durch Artikel II § 19 des Geset-
zes vom 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie
folgt geändert:

1 . § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird der Nummer 2 das Wort „und"
      angefügt, in Nummer 3 das Wort „und" durch einen
      Punkt ersetzt sowie die Nummer 4 aufgehoben.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

        ,,(2 a) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsberech-
      tigung oder Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbe-
      reich dieses Gesetzes aufhalten, haben Anspruch
      auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz nur,
      wenn ihre Abschiebung auf unbestimmte Zeit unzu-
      lässig ist oder wenn sie aufgrund landesrechtlicher
      Verwaltungsvorschriften auf unbestimmte Zeit nicht
      abgeschoben werden, frühestens jedoch für die Zeit
      nach einem gestatteten oder geduldeten ununter-
      brochenen Aufenthalt von einem Jahr."

   c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

2. In § 4 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt

   und folgende Worte angefügt:

   „dies gilt nicht, soweit es an zumutbaren Bemühungen
   des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3
   bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu ver-
   anlassen."

                       Artikel 23

                      Gräbergesetz

  Das Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 589),
zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

   ,,Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechtsent-
   schädigung sind mit 5 v. H. zu verzinsen."

2. Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

   ,,Bei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer Gebüh-
   renordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1
   als unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs
   durch die öffentliche Last 5 v. H. der im Jahr der

   Belegung mit Gräbern nach § 1 oder bei einer späteren

   Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten
   Grabgebühren nicht übersteigt."

3. § 6 Abs. 1 wird aufgehoben.

4. In § 6 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden

   a) die Worte „im Benehmen mit dem Bundesminister
      für Jugend, Familie und Gesundheit"

      sowie

   b) das Wort „unabweisbar"
   gestrichen.

                       Artikel 24
                 Bundessozialhilfegesetz

  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401 ,
494), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:

1. In § 69 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „bis zum
   31. Dezember 1983 mit 25 vom Hundert, im Jahre 1984
   mit 50 vom Hundert und vom 1. Januar 1985 an"
   gestrichen.

2. § 82 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 82
                 Änderung der Grundbeträge

     Die Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und
   2 verändern sich jeweils um den Vomhundertsatz, um
   den sich die allgemeine Bemessungsgrundlage in der
   gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1255 Abs. 2 der
   Reichsversicherungsordnung) verändert; ein nicht auf
BGBl. 1990, Seite 1228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1228
1228                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

   volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49
   Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche
   Mark an aufzurunden."

3. Dem § 116 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf
   Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden
   vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen."

                    Siebter Abschnitt

                  Geschäftsbereich
           des Bundesministers für Verkehr

                        Artikel 25

          Gesetz zu dem Übereinkommen

   vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

  Dem Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu
dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere
Container (BGBI. 1976 II S. 253), das durch das Gesetz
vom 17. April 1985 (BGBI. II S. 626) geändert worden ist,
werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
  ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde,
die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächti-
gung auf die zuständige oberste Landesbehörde über-
tragen.

  (4) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der
Beförderung eines Containers auf der Straße in einem
Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des
Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Nie-
derlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungs-
bereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwal-
tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-

zes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesanstalt für den
Güterfernverkehr."

                        Artikel 26

               Bundesfernstraßengesetz

  Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,

2908), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom

12. Februar 1990 (BGBI. 1S. 205), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 und in § 9 a Abs. 1 wird jeweils die Angabe
   ,,(§ 18 Abs. 7)" gestrichen.

2. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.

   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
        ,,(4) Einwendungen gegen den Plan sind nach
       Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hier-
       auf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder

       der Einwendungsfrist hinzuweisen."

   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
        ,,(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt
       den Plan fest. Bestehen zwischen der obersten
       Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt,
       und einer Bundesbehörde Meinungsverschieden-

      heiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung
      des Bundesministers für Verkehr einzuholen."

   d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

        ,,(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger
      des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwen-
      dungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfs-
      belehrung zuzustellen; die Vorschriften der Verwal-
      tungsverfahrensgesetze über die Bekanntgabe von
      Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im übrigen
      unberührt."

   e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
        ,,(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht
      innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unan-
      fechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei
      denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der
      Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde

      um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Ent-

      scheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhö-
      rung nach dem für die Planfeststellung vorgeschrie-
      benen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung
      und Auslegung sowie die Anfechtung der Entschei-
      dung über die Verlängerung sind die Bestimmungen
      über den Planfeststellungsbeschluß entsprechend
      anzuwenden."

3. Die §§ 18 bis 18 e werden aufgehoben.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „nach§ 18 a Abs. 1"
      durch die Worte „nach § 17" ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Worte „nach § 18 a Abs. 1"
      gestrichen.

5. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:

                           ,,§ 19a

                 Entschädigungsverfahren
    Soweit der Träger der Straßenbaulast nach den

  §§ 8 a, 9 oder auf Grund eines Planfeststellungsbe-
  schlusses (§ 17) verpflichtet ist, eine Entschädigung in
  Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung

  keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem

  Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entschei-

  det auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landes-

  recht zuständige Behörde; für das Verfahren und den
  Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder
  entsprechend."

                        Artikel 27
              Fernstraßenausbaugesetz

  § 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 558)
erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 1

   (1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind

Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundes-
fernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundes-
fernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage
beigefügt ist.
  (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und
Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1
BGBl. 1990, Seite 1229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1229
Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung
des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des
Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung
nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich."

                       Artikel 28
               Personenbeförderungsgesetz

   Das Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-

kel 10 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1
S. 205), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,,(2) Der Genehmigung bedarf auch

       1 . jede Erweiterung oder wesentliche Änderung
           des Unternehmens,
       2. die Übertragung der aus der Genehmigung
          erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmi-

          gungsübertragung) sowie

       3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen
          anderen."

    b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
         ,,(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem

       Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei
       Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i
       der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Ver-
       bot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen,
       wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse gebo-
       ten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche
       Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar
       ist.
          II

    c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7

       angefügt:

        ,,(6) Beförderungen, die in besonders gelagerten

       Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart

       oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, kön-

       nen nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes

       genehmigt werden, denen diese Beförderungen
       am meisten entsprechen.
          (7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrs-
       arten oder Verkehrsmittel kann die Genehmi-
       gungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichun-
       gen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf
       Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
       für die Dauer von höchstens vier Jahren genehmi-
       gen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht
       entgegenstehen."

 2. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „der Betrieb" durch die
    Worte „die Betriebsführung" ersetzt, und die Angabe
    ,,(§ 2 Abs. 2)" wird gestrichen.

 3. In § 8 Abs. 3 Nr. 2 wird das Klammerzitat ,,(§ 20 a)"

    ersetzt durch das Klammerzitat ,,(§ 21 Abs. 3)".

 4. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 erhält folgende
       Fassung:

       „3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
           für die Einrichtung, die Linienführung und den
           Betrieb,

        4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahr-
           zeugen für die Form des Gelegenheits-
           verkehrs und den Betrieb mit bestimmten
           Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen
           Kennzeichen."

    b) Satz 2 wird gestrichen.

    c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

 5. In § 1O wird Satz 2 gestrichen.

 6. § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen.

 7. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 3 wird Satz 3 gestrichen.
    b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

   c) In Absatz 5 Nr. 1 wird das Wort „Taxigewerbe"

      ersetzt durch das Wort „Taxengewerbe".

   d) In Absatz 6 werden die Worte „der Deutschen
      Bundespost, der Deutschen Bundesbahn und"
      gestrichen.

   e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

        ,,(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des§ 2
       Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5
       Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden."

8. Die §§ 14 bis 18 werden aufgehoben und an ihrer
   Stelle wird eingefügt:

                          ,,§ 14

                      Anhörverfahren

     (1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf

   Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von

   Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit

   Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmi-

   gungsbehörde

    1. die Unternehmer, die im Einzugsbereich des be-
       antragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-,
       Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahr-
       zeugen betreiben, zu hören;
   2. die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des
      beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei
      kreisangehörigen Gemeinden auch der. Landkreis,
      der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast,
      der nach Landesrecht zuständigen Planungsbe-
      hörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben
      durch den Antrag berührt werden, einzuholen;

   3. die Industrie- und Handelskammern, die Fachge-
      werkschaften und die Fachverbände der Verkehr-
      treibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch

      weitere Stellen hören.

      (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Ertei-
    lung einer Genehmigung für die Beförderung von Per-
    sonen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr
    hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in
    deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmers liegt,
BGBl. 1990, Seite 1230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1230
123(                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

   die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerk-
   schaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören.
   Sie kann auch weitere Stellen hören.
     (3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durch-
   führung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus
   eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht ent-
   sprechen will. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr

   mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch
   beantragt, ist davon abzusehen.

     (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Perso-
   nen und Stellen können sich binnen zwei Wochen,
   nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt
   worden sind, schriftlich gegenüber der Genehmi-
   gungsbehörde äußern.
     (5) Bei Anträgen von Unternehmern, die ihren
   Betriebssitz im Ausland haben, auf Erteilung einer
   Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegen-
   heitsverkehre oder für Transitverkehre sind die
   Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.

                          § 15

       Erteilung und Versagung der Genehmigung

      (1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schrift-
   lich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese
   Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14
   Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen
   zuzustellen.
     (2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfecht-
   bar geworden, wird dem Antragsteller eine Geneh-
   migungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person
   darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt
   werden, wenn die Eintragung in das Register nach-
   gewiesen ist.

      (3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und
   Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbe-
   stimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf
   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
   gen halten.
     (4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit
   einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

     (5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige

   Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Geneh-

   migung zu unterrichten. Die Anzeigepflicht des Unter-
   nehmers nach § 661 der Reichsversicherungs-
   ordnung bleibt unberührt.

                          § 16
             Geltungsdauer der Genehmigung

      (1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Stra-
   ßenbahn- und Obusverkehr ist so zu bemessen, daß
   sie mindestens der gewöhnlichen Nutzungsdauer der
   Betriebsanlagen entspricht. Bei Wiedererteilung der
   Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen,
   daß sie mit Vereinbarungen und Entscheidungen über
   die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Abs. 2
   und 5 in Einklang steht; sie beträgt höchstens 25
   Jahre.
     (2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linien-

   verkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichti-
   gung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemes-
   sen. Sie beträgt höchstens acht Jahre.

      (3) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gele-
    genheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen beträgt höch-
    stens vier Jahre.
                          § 17
                   Genehmigungsurkunde
      (1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

    1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,

    2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmi-
       gung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr auch der
       Verkehrsform,

    3. Geltungsdauer der Genehmigung,
    4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
    5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
    6. bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienfüh-
       rung und im Falle des§ 28 Abs. 4 einen Hinweis
       auf den Vorbehalt,
    7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linien-
       führung,

    8. bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die
       amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraft-

       fahrzeuge.
      (2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen
    im Gelegenheitsverkehr hat der Unternehmer die
    Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde
    zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der
    Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gele-
    genheitsverkehr einsetzt.
      (3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch
   die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Aus-
   fertigung nachgewiesen werden.

      (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist
   die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtli-
   che Ausfertigung während der Fahrt mitzuführen und
   auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung
   auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
   gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine
   entsprechende Auflage enthält.
     (5) Ist eine Genehmigung anders als durch Frist-
   ablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungs-
   urkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht

   möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für

   kraftlos zu erklären."

 9. In § 19 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und 3" durch
    die Worte „und 4" ersetzt.

10. § 20 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 20
                     Einstweilige Erlaubnis
      (1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung
   oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit
   Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse
   liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren
   Bezirk der Verkehr betrieben werden so\\, dem Antrag-
   steller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis ertei-
   len; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 müssen
   vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1
   Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

      (2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt.
    Sie muß enthalten
BGBl. 1990, Seite 1231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1231
    1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz,
       daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf
       Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
    2. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
    3. Geltungsdauer,
    4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
    5. Linienführung.

      (3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs
    Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. Sie
    begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer
    Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
      (4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend."

11. § 20 a wird aufgehoben.

12. Die §§ 21 bis 23 erhalten folgende Fassung:

                            ,,§ 21
                        Betriebspflicht

     (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm geneh-

   migten Betrieb aufzunehmen und während der

   Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen

   Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik
   entsprechend aufrechtzuerhalten.

     (2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unter-
   nehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist
   setzen.

     (3) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unter-
   nehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr
   zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen
   Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unter-
   nehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen
   Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung
   des Anlagekapitals und der notwendigen technischen

   Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfah-

   ren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.

     (4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unterneh-
   mer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach
   Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des
   von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder
   dauernd entbinden, wenn
    1. die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht entge-
       genstehen oder
   2. dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht
      nicht mehr möglich ist oder ihm unter Berücksichti-
      gung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausrei-

      chenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapi-
      tals und der notwendigen technischen Entwicklung
      nicht mehr zugemutet werden kann.
   Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unter-
   nehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten.

                             § 22

                    Beförderungspflicht

     Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet,
   wenn
    1. die Beförderungsbedingungen eingehalten wer-
       den,
   2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten
      Beförderungsmitteln möglich ist und

   3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
      wird, die der Unternehmer nicht abwenden und
      denen er auch nicht abhelfen kann.
                           § 23
                 Haftung für Sachschäden
      Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschä-
   den gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit
   ausschließen, als der Schaden 2 000 Deutsche Mark
   übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahr-
   lässigkeit beruht."

13. § 24 wird aufgehoben.

14. Die §§ 25 bis 27 erhalten folgende Fassung:
                          ,,§ 25
                Widerruf der Genehmigung

      (1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmi-
   gung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Vorausset-
   zungen des § 13 Abs. 1 vorliegen. Die erforderliche
   Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere

   nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunter-

   nehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrs-

   sicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt wer-

   den oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird,
   die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach
   den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
   vorschriften obliegen.

     (2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmi-
   gung widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm
   gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozial-
   rechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen
   ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wie-
   derholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise
   dagegen verstoßen hat.

      (3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat

   der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in

   Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen; die
   Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden
   Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich
   aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrecht-
   lichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstatt-
   lichen Versicherung nach§ 284 der Abgabenordnung
   machen.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf den Widerruf der
   Genehmigung für die Übertragung der Betriebsfüh-
   rung entsprechend anzuwenden.

                          § 26

               Erlöschen der Genehmigung
      Die Genehmigung erlischt
   1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linien-
      verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxen-
      verkehr, wenn der Unternehmer

      a) den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der

         Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufge-
         nommen hat oder
      b) von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des
         gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd
         entbunden wird,
   2. beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen
      Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
BGBl. 1990, Seite 1232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1232
1232                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                          § 27
                    Zwangsmaßnahmen

     Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich,
   soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder aus-
   geführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschrif-
   ten."

15. Die §§ 28 bis 35 werden aufgehoben und an ihrer
    Stelle wird eingefügt:
                           ,,§ 28
                      Planfeststellung
       (1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur
   gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
   Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit
   zu prüfen.

      (2) Die Planfeststellung kann bei Änderungen oder
   Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unter-
   bleiben, wenn
   1 . Rechte anderer nicht berührt werden oder
   2. die Betroffenen zugestimmt haben.

     (3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbu-

   ches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1,

   sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen aus-

   gewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanla-

   gen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder

   soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abge-

   wichen werden, ist insoweit die Planfeststellung
   durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4
   und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.
   § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
      (4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf
   nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absät-
   zen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder vorbe-
   haltlich einer nach Absatz 2 Nr. 2 gegebenen Zustim-
   mung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzei-
   tig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt
   werden.

                            § 29
                 Planfeststellungsbehörden

     (1) Planfeststellungsbehörde     ist die Genehmi-
   gungsbehörde nach § 11 .

      (2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der
   Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im
   Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die
   im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt
   werden und kommt eine Einigung zwischen der Plan-
   feststellungsbehörde und den genannten Behörden
   nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungs-
   behörde im Benehmen mit dem Bundesminister für
   Verkehr.

      (3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nicht-
   bundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnun-
   ternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungs-
   behörde die Entscheidung der von der Landesregie-
   rung bestimmten Behörde einzuholen und der Plan-
   feststellung zugrunde zu legen.

                           § 30

                        Enteignung

     Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausfüh-
   rung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten Bauvor-

habens notwendig ist. Der festgestellte Plan ist dem
Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die
Enteignungsbehörde bindend. Im übrigen gelten die
Enteignungsgesetze der Länder.

                       § 31

           Benutzung öffentlicher Straßen
  (1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des
Trägers der Straßenbaulast beizubringen, wenn
 1. eine öffentliche Straße von der Straßenbahn
    benutzt werden soll,
 2. Betriebsanlagen von Straßenbahnen eine öffent-
    liche Straße höhengleich kreuzen.

   (2) Vereinbarungen über die Höhe eines Entgelts
für die Benutzung einer öffentlichen Straße bedürfen
der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Beste-
hende Verträge zwischen dem Unternehmer und dem
Träger der Straßenbaulast bleiben unberührt.
   (3) Wird eine öffentliche Straße, die von einer Stra-
ßenbahn benutzt wird, erweitert oder verlegt, kann der
Träger der Straßenbaulast von dem Unternehmer

einen Beitrag zu den Kosten der Erweiterung

oder Verlegung der Straße verlangen. Dabei ist zu

berücksichtigen, ob und inwieweit die Erweiterung

oder Verlegung der Straße durch die Straßenbahn,

den sonstigen Straßenverkehr oder andere Gründe

veranlaßt ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

  (4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast
hat der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung die
Betriebsanlagen der Straßenbahn zu beseitigen und
die Straße wiederherzustellen.
  (5) Kommt in den Fällen der Absätze 1 und 3 eine
Einigung nicht zustande, entscheiden die von der
Landesregierung bestimmten Behörden.

   (6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit
dem Träger der Straßenbaulast über die Benutzung
öffentlicher Straßen ist im Planfeststellungsbeschluß
hinzuweisen.

                           § 32
              Duldungspflichten Dritter

  (1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte
haben

1. Vermessungen, Boden- und Grundwasserunter-
   suchungen einschließlich der vorübergehenden
   Anbringung von Markierungszeichen und sonsti-
   gen Vorarbeiten, die zur Planung von Betriebsan-
   lagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu
   dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen
   Arbeiten zustimmt,

2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtun-
   gen für elektrische Leitungen, von Signalen und
   Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder
   von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs-
   oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer
   oder von ihm Beauftragte nur während der jeweili-
   gen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen
   nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betre-

   ten werden. Die Absicht, Vorarbeiten durchzufüh-

   ren, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungs-
   berechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmit-
   telbar und in den Gemeinden, in deren Gebiet
BGBl. 1990, Seite 1233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1233
       Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich
       bekanntzugeben.
      (2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu
    den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Ertei-
    lung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 .
      (3) Über eine Verpflichtung zur Duldung der in
    Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten technischen Einrich-

    tungen ist beim Bau neuer Betriebsanlagen für
    Straßenbahnen im Planfeststellungsverfahren zu
    entscheiden. Im übrigen entscheidet die Genehmi-
    gungsbehörde.
      (4) Für Schäden, die durch Vorarbeiten, das Anbrin-
    gen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtun-
    gen verursacht worden sind, hat der Unternehmer
    Entschädigung zu leisten. § 31 Abs. 5 gilt entspre-
    chend. Für die Geltendmachung von Entschädigungs-
    ansprüchen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben."

16. Die §§ 36 und 37 erhalten folgende Fassung:
                         ,,§ 36

               Bau- und Unterhaltungspflicht

      (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm geneh-

    migten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu bauen
    und während der Geltungsdauer der Genehmigung
    den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand
    der Technik entsprechend zu unterhalten.
      (2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unter-
    nehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die
    Betriebsanlagen zu bauen sind.

                           § 37

                   Aufnahme des Betriebs

      Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der
    Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im
    Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht
    zuständigen Behörde."

17. § 38 wird aufgehoben.
18. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift:
       ,,Beförderungsentgelte und -bedingungen".
    b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 58 Abs. 1
       Nr. 3)" durch die Angabe ,,(§ 57 Abs. 1 Nr. 6)"

       ersetzt.

19. § 41 wird wie folgt geändert:

    a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift:

       ,,Entsprechend anwE..-ndbare Vorschriften".
    b) In Absatz 1 wird die Angabe,,§§ 28 bis 31 und der
       §§ 34 bis 37" durch die Angabe,,§§ 28 bis 30 und
       der §§ 32, 36 und 37" ersetzt.

    c) In Absatz 2 erhält der zweite Halbsatz folgende

       Fassung:
       ,,§ 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwen-

       den."
    d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

        ,,(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die
       Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend an-
       zuwenden."

20. § 44 wird aufgehoben.

21. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 35" durch die
       Angabe ,,§ 32" ersetzt.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
       sind die §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden."
    d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Beförde-
       rungsentgelte und Beförderungsbedingungen"
       durch die Worte „Beförderungsentgelte und
       -bedingungen" ersetzt.
    e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
       und 3.

    f) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

22. § 45 a Abs. 6 wird aufgehoben.

23. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

       ,, 1. Verkehr mit Taxen (§ 47),".
    b) In Absatz 3 wird das Wort „Kraftdroschkenverkehr"
       ersetzt durch das Wort „Taxenverkehr".

24. In der Überschrift des § 47 wird die Angabe ,,(Kraft-
    droschken)" gestrichen.

25. § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

      ,,(3) Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzu-
    nehmen. Dies gilt nicht für benachbarte Orte oder in
    ländlichen Räumen für bis zu 30 km voneinander
    entfernte Orte. Im übrigen kann die Genehmigungsbe-
    hörde Ausnahmen gestatten, wenn dadurch die
    öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt
    werden."

26. § 50 wird aufgehoben.

27. § 51 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 51

          Beförderungsentgelte und -bedingungen

                     im T axenverkehr
      (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedin-

    gungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die
    Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen
    vorsehen über
    1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,

    2. Zuschläge,

    3. Vorauszahlungen,

    4. die Abrechnung,
    5. die Zahlungsweise und
    6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den
       Pflichtfahrbereich.

    Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch
    Rechtsverordnung übertragen.
BGBl. 1990, Seite 1234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1234
1234                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

       (2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbe-
    reich sind nur zulässig, wenn
    1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl

        oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,

    2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört
       wird,
    3. die Beförderungsentgelte und          -bedingungen
       schriftlich vereinbart sind und

    4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Geneh-
       migung oder Anzeige vorgesehen ist.

      (3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte
    und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39
    Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
      (4) Die ermächtigten Stellen können für einen
    Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die
    Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzen-
    den Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einverneh-
    men einheitliche Beförderungsentgelte und -bedin-
    gungen vereinbaren.
      (5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte

    und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend."

28. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt:

                          ,,§ 51 a
           Beförderungsentgelte und -bedingungen
                    im Krankentransport
      (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedin-
    gungen für den Krankentransport festzusetzen. § 51

    Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverord-

    nung kann ferner Regelungen über Pauschalentgelte

    vorsehen. Die Landesregierung kann die Ermächti-

    gung durch Rechtsverordnung übertragen.
       (2) Vor der Festsetzung der Beförderungsentgelte
    und -bedingungen ist den Verbänden der Krankenkas-
    sen und den vorhandenen Sanitätsorganisationen

    Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; im übrigen

    sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entspre-
    chend anzuwenden.

       (3) § 51 Abs. 4 gilt entsprechend.
      (4) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte
    und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend."

29. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, , für Anträge

       der Deutschen Bundespost auch im Benehmen mit
       dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
       wesen" gestrichen.
    b) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
    c) In Absatz 4 wird
       aaJ das Wort „Zollstellen" durch die Worte
           ,,Grenzpolizei und die Zollstellen an den Gren-
           zen" ersetzt,

       bb) folgender Satz angefügt:

            ,,Der Bundesminister für Verkehr kann Unter-
            nehmen mit Betriebssitz außerhalb des Gel-
            tungsbereichs dieses Gesetzes bei wiederhol-

            ten oder schweren Verstößen gegen Vorschrif-
            ten dieses Gesetzes und der auf diesem

            Gesetz beruhenden Verordnungen sowie

              gegen Vorschriften der Verordnungen der
              Europäischen Gemeinschaften und inter-
              nationalen   Übereinkommen     über    den
              grenzüberschreitenden Verkehr dauernd oder

              vorübergehend vom Verkehr in oder durch die
              Bundesrepublik Deutschland ausschließen."

30. § 53 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

    b) In Absatz 2 werden die Worte,,, bei Anträgen der
       Deutschen Bundespost auch im Benehmen mit
       dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
       wesen" gestrichen.

31. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird gestrichen.
    b) Absatz 4 wird Absatz 3.

32. § 54 a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird gestrichen.

    b) Absatz 3 wird Absatz 2.

33. Der Abschnitt VI erhält folgende Fassung:

        „VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
                             § 55
                Vorverfahren bei der Anfechtung
                     von Verwaltungsakten

      Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein

    Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste

    Landesverkehrsbehörde oder der Bundesminister für

    Verkehr erlassen hat.

                             § 56
                           Gebühren

      Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und

    den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-
    ten werden von demjenigen, der die Amtshandlung

    veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen
    wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
    Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Be-
    hörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch
    der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen
    entstanden sind."

34. Der Abschnitt VII erhält folgende Fassung:

           „VII. Erlaß von Rechtsverordnungen
         und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
                             § 57
                      Rechtsverordnungen
       (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit
    Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
    nung die zur Durchführung dieses Gesetzes, interna-
    tionaler Abkommen sowie der Verordnungen des

    Rates oder der Kommission der Europäischen
    Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften,

     1. über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
        a) Anforderungen an den Bau und die Einrichtun-
          1
           gen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
           sowie deren Betriebsweise,
BGBl. 1990, Seite 1235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1235
    b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs
       sowie den Schutz der Betriebsanlagen und
       Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
 2. über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
    Personenverkehr; diese regeln

    a) Anforderungen an den Bau und die Einrich-
       tungen der in diesen Unternehmen verwende-
       ten Fahrzeuge,

    b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
 3. über Anforderungen an die Befähigung, Eignung
    und das Verhalten der Betriebsbediensteten und
    über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von
    Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befug-
    nisse;
 4. über den Nachweis der Genehmigungsvorausset-
    zungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; darin können
    insbesondere Vorschriften enthalten sein über die
    Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als
    leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverläs-
    sigkeit des Unternehmers oder der für die Füh-
    rung der Geschäfte bestellten Personen sowie
    über die Voraussetzungen, unter denen eine
    Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff,

    den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfah-

    ren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen
    Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeug-

    nissen für staatlich anerkannte Ausbildungsbe-

    rufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen

    vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder
    der Ablegung einer Prüfung befreit werden;

 5. über den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des
    Krankentransports, insbesondere über die
    Anwendung der §§ 4, 13, 14, 21, 22 und 49 auf
    diesen Verkehr sowie die Voraussetzungen für
    die erforderliche Fachkunde und die Bereitstel-
    lung ausreichenden und geschulten Personals;
 6. über einheitliche allgemeine Beförderungsbedin-
    gungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr
    sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
    und, vorbehaltlich des§ 51 Abs. 1 Satz 1, für den
    Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
 7. über die Ordnung des grenzüberschreitenden
    Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisa-
    tion, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle
    sowie die Befreiung von Unternehmern mit
    Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungs-
    pflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der

    Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses

    Gesetzes, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist;

 8. durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamt-
    verkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende
    Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den
    Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;
 9. die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des
    § 45 a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei
    der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichti-
    gen sind, welches Verfahren für die Gewährung
    des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben
    der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthal-
    ten muß und wie die Erträge und die Personen-
    Kilometer zu ermitteln sind;
10. die die gebührenpflichtigen Tatbestände im
    Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher

        bestimmen und feste Gebührensätze oder Rah-
        mensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im
        Linienverkehr 5 000 Deutsche Mark, im Gelegen-
        heitsverkehr 3 000 Deutsche Mark nicht über-
        schreiten.

       (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
    können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen
    Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-
    sionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Emis-
    sionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der techni-
    schen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach
    Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt
    werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom
    Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister
    für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlas-
    sen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit
    § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwen-
    dung findet.
      (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 kön-
    nen auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung
    dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere
    welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustim-
    mungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

       (4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert,

    können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2

    erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen
    ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmi-

    gungspflicht befreit sind oder für die durch eine nach

    Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung

    erteilt wird.

                          § 58
            Allgemeine Verwaltungsvorschriften
       Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
    lichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
    Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des
    Bundesrates."

35. § 61 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Kraftfahrlinienver-
       kehr" durch die Worte „Linienverkehr mit Kraftfahr-
       zeugen" ersetzt.
    b) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte
       „Vorzeigen von Urkunden(§ 17 Abs. 6, § 20 Abs. 2
       Satz 3)" ersetzt durch die Worte „Aushändigen von
       Urkunden(§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4)".
    c) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d werden die Worte

       ,,oder das Mitführen oder Vorzeigen der Bestim-

       mungen über die Beförderungsentgelte und Beför-

       derungsbedingungen (§ 51 Abs. 5)" gestrichen.
    d) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:

       „e) das Verbot der Vermietung von Taxen an
           Selbstfahrer (§ 47 Abs. 5),".
    e) Absatz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
    f) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Genehmi-
       gungsbehörde" die Worte „oder die von der Lan-
       desregierung bestimmte Behörde" eingefügt; es
       wird folgender Satz 2 angefügt:
       „Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf
       die zuständige oberste Landesbehörde über-
       tragen."

36. Die §§ 62 und 63 werden aufgehoben.
BGBl. 1990, Seite 1236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1236
1236                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

37 § 64 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

            „2. des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der

                Bekanntmachung vom 4. Januar 1978

                (BGBI. 1 S. 145),".

       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

       cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

            „4. des Gesetzes über die Pflichtversicherung
                für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965

                (BGBI. 1 S. 213) und".

       dd) In Absatz 1 wird im letzten Halbsatz die
           Angabe „Abs. 1" gestrichen.
    b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

38 § 65 Abs. 3 wird aufgehoben.

39. § 66 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )"
       gestrichen.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 29

                Sechstes Gesetz
 zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

  Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1547) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird gestrichen.
b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,(§ 58 Abs. 1 Nr. 2)"
   ersetzt durch die Angabe ,,(§ 57 Abs. 1 Nr. 5)".

c) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

   ,,§ 51 a wird gestrichen."
d) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
   ,,§ 57 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. Die Nummern 6

   bis 10 werden die Nummern 5 bis 9."

e) Nummer 8 wird gestrichen.

                        Artikel 30

               Güterkraftverkehrsgesetz

   Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom
8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Satz 2 wird gestrichen.

 2. § 6 a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,,(2) Der angenommene Standort darf nicht weiter
       als fünfzig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder
       der Niederlassung entfernt liegen. Die Entfernung
       wird zum Ortsmittelpunkt des angenommenen
       Standortes sowie vom Ortsmittelpunkt der Ge-

      meinde aus gemessen, in der sich der Sitz oder die
      Niederlassung befindet."

   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

       ,,(4) Liegt der Sitz oder eine nicht nur vorüber-

      gehende geschäftliche Niederlassung des Unter-

      nehmers

      1. im Zonenrandgebiet oder

      2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als

         40 Kilometer in der Luftlinie von der Westküste
         des Landes Schleswig-Holstein entfernt,

     · darf abweichend von Absatz 3 Satz 1 auf Antrag

       des Unternehmers der angenommene Standort
       auch für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes
       oder der Niederlassung bestimmt werden."
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,,(2) Die Bedingungen für den Berufszugang nach
   Absatz 1 sind gegeben, wenn folgende Voraussetzun-
   gen erfüllt sind:
   1. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die Person
      die Gewähr dafür bietet, daß der Betrieb den
      gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt
      wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des
      Unternehmens vor Schäden und Gefahren
      bewahrt bleibt.

   2. Die fachliche Eignung wird durch eine ange-
      messene Tätigkeit in einem Unternehmen des
      Güterkraftverkehrs oder in einem Speditions-
      unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, oder
      durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.
   3. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben,
      wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen
      Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen
      Mittel verfügbar sind.

   Die näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister
   für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates."

4. § 12 a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25 Tonnen"

      durch die Angabe „30 Tonnen" ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 3 werden die Worte „oder 2" gestrichen.

   d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Worte
      ,,, 2 oder 3" durch die Worte „oder 3" ersetzt.

5. § 22 a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „Für die Beförderung von Gütern von und nach

      deutschen Seehäfen, die über See eingeführt wor-
      den sind oder über See ausgeführt werden, kön-
      nen ein oder mehrere in einer Bietergemeinschaft
      verbundene Unternehmer ohne Bindung an die
      Tarife Entgelte mit dem Vertragspartner schriftlich
      vereinbaren (Sonderabmachungen)."

   b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
      „2. wenn die Sonderabmachung eine Gütermenge
          von mindestens 500 Tonnen in drei Monaten
BGBl. 1990, Seite 1237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1237
            oder 1 000 Tonnen in sechs Monaten, bei Aus-
            fuhren über See 250 Tonnen in drei Monaten
            oder 500 Tonnen in sechs Monaten umfaßt,
            und".

 6. § 24 wird aufgehoben.

 7. In § 39 wird der Satzteil ,,§ 10 Abs. 2 über den
    Nachweis der fachlichen Eignung" durch den Satzteil
    ,,§ 10 Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufs-
    zugang" ersetzt.

 8. § 49 Abs. 2 wird aufgehoben.

 9. § 55 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
    „4. Sie kann auch außerhalb der Geschäftsräume
        der Beteiligten, insbesondere auf Straßen, auf
        Autohöfen und an Tankstellen Überwachungs-
        maßnahmen durchführen. Zu diesem Zweck dür-
        fen die Beauftragten der Bundesanstalt Verkehrs-
        teilnehmer und Lastkraftfahrzeuge anhalten. Die
        Zeichen und Weisungen der Beauftragten der
        Bundesanstalt sind zu befolgen, entbinden den
        Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorg-
        faltspflicht."

10. Dem § 56 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Soweit es zur Wahrnehmung der ihr nach § 54 Abs. 2

    Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich

    ist, kann die Bundesanstalt die Weiterfahrt eines
    Kraftfahrzeuges untersagen."

11. In§ 80 Satz 1 werden die Worte „mit Lastkraftwagen
    mit einer Nutzlast von mehr als 750 Kilogramm oder
    mit Zugmaschinen" gestrichen.

12. In § 83 Abs. 1 wird der Satzteil ,,§ 1O Abs. 2 über den
    Nachweis der fachlichen Eignung" durch den Satzteil
    ,,§ 1O Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufs-

    zugang" ersetzt.

13. § 83a wird aufgehoben.

14. Der Wortlaut des § 89 wird Absatz 1, und folgender
    Absatz 2 wird angefügt:
     ,,(2) Für den Güternahverkehr der Deutschen
    Bundesbahn gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 1
    und 2 entsprechend."

15. § 98 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
    ,,a) die eine geringere Gütermenge als vorgeschrie-
         ben umfaßt, oder".

16. § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 Buchstabe d wird nach der Zahl „41"

       das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und

       werden die Worte „oder nach§ 103 Abs. 2 Nr. 4"
       gestrichen.

    b) In Nummer 5 werden die Worte ,,, § 89 letzter
       Halbsatz" durch die Worte „oder § 89 Abs. 1 letzter

       Halbsatz" ersetzt.

17. § 103 Abs. 2 Nr. 2 wird aufgehoben.

18. § 103 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
    „4. an Stelle von verbindlichen Tarifen nach diesem
        Gesetz Tariffreiheit eingeführt wird oder unver-
        bindliche Empfehlungen für die Ermittlung von
        Beförderungsentgelten zugelassen werden sowie
        die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur Beob-
        achtung des Marktgeschehens entsprechend
        § 43 Abs. 2, § 58 geregelt wird."

19. § 103 wird wie folgt geändert:
    a) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
         ,,(5) Der Bundesminister für Verkehr kann auf
       dem Gebiet des Kabotage-Verkehrs (innerstaat-
       liche Beförderungen durch einen Unternehmer, der
       in einem anderen Staat niedergelassen ist) inner-
       halb der Europäischen Gemeinschaften zur Ord-
       nung dieses Verkehrs und zur Durchführung von
       Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien
       des Rates und der Kommission der Europäischen
       Gemeinschaften durch Rechtsverordnung Vor-
       schriften erlassen, durch die für diesen Verkehr
       1. für Unternehmer, die im Geltungsbereich
          dieses Gesetzes ihren Sitz haben,

          a) das Verfahren für die Erteilung von Geneh-
             migungen für Kabotage-Verkehr (Kabotage-

             Genehmigungen) geregelt wird,

          b) die Entziehung der Kabotage-Genehmigung

             entsprechend § 102 b vorge,sehen wird,

          c) die Erteilung und die Entziehung der Kabo-
             tage-Genehmigung dem Bundesminister für
             Verkehr oder nach dessen Richtlinien der
             Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
             übertragen werden,
       2. die Pflicht zur Einhaltung von Ordnungsvor-
          schriften für die Unternehmer mit Kabotage-
          Genehmigungen eingeführt wird,

       3. die Überwachung der Einhaltung der Pflichten,

          die den Unternehmern mit Kabotage-Genehmi-
          gungen obliegen, geregelt wird."

    b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie
       folgt geändert:
       Nach den Worten „Absatz 4" werden die Worte
       ,,und 5" eingefügt.

20. In § 106 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
      ,,(3) Die ab 19. Oktober 1952 bis zum 30. Juni 1990
    im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt veröffent-
    lichten oder durch Nachweis der Fundstelle bekannt-
    gemachten Änderungen und Ergänzungen des
    Reichskraftwagentarifs vom 30. März 1936 (Reichs-
    verkehrsblatt B S. 71 ), in der am 18. Oktober 1952
    geltenden Fassung, gelten als ordnungsgemäß ver-

    kündet im Sinne des Gesetzes über die Verkündung

    von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBI.

    s. 23}."
                       Artikel 31

                  Bundesbahngesetz

  Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten berei-
BGBl. 1990, Seite 1238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1238
1238                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des
Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518), wird wie
folgt geändert:

1. In§ 14 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Verkehrs-,"
   das Wort „Umwelt-," eingefügt.

2. In§ 32 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „prüft" die
   Worte „im Rahmen der Vorprüfung" eingefügt.

3. § 34 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 34
             Haushalts- und Wirtschaftsprüfung
     (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-
   und Wirtschaftsführung der Deutschen Bundesbahn.
     (2) Das Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundes-
   bahn und die Prüfungsämter sind Vorprüfungsstellen
   im Sinne der Bundeshaushaltsordnung. Das Hauptprü-
   fungsamt ist Vorprüfungsstelle bei der Hauptverwal-
   tung und dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn.
   Die Prüfungsämter sind Vorprüfungsstellen bei den

   Zentralstellen, den zentralen Stellen und den Bundes-
   bahndirektionen.
      (3) Die Einzelheiten der Vorprüfung regelt eine Allge-
   meine Verwaltungsvorschrift (Prüfungsordnung für die
   Deutsche Bundesbahn). Sie wird vom Bundesminister
   für Verkehr nach Anhörung des Vorstandes und
   des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit dem
   Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
   rechnungshof erlassen.

     (4) Der Bundesminister für Verkehr und im Einver-
   nehmen mit ihm der Bundesminister der Finanzen kön-
   nen dem Hauptprüfungsamt und den Prüfungsämtern
   Prüfungsaufträge erteilen. Entsprechendes gilt für den
   Verwaltungsrat der Deutschen Bundesbahn."

4. § 35 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 35
                  Geltung von Vorschriften

     Auf die Deutsche Bundesbahn finden die Teile I bis

   IV, VIII und IX der Bundeshaushaltsordnung und die
   sonstigen Vorschriften des Bundes über die Haushalts-
   und Wirtschaftsführung keine Anwendung; die in den
   genannten Teilen der Bundeshaushaltsordnung enthal-
   tenen Bestimmungen, die den Bundesrechnungshof

   betreffen, sind jedoch unter Berücksichtigung der

   Besonderheiten der Deutschen Bundesbahn entspre-

   chend anzuwenden."

5. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

        ,,(3) Die Deutsche Bundesbahn hat die Pläne für
       den Bau neuer oder die Änderung bestehender

       Betriebsanlagen der nach Landesrecht zuständigen
       Behörde des Landes, in dem die Anlagen liegen, zur
       Durchführung des Anhörungsverfahrens zuzuleiten,
       wenn die Pläne nicht nur den Geschäftsbereich der
       Deutschen Bundesbahn berühren."

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        ,,(4) Das Anhörungsverfahren richtet sich nach den
       Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder mit der

      Maßgabe, daß Einwendungen, die nach Ablauf der
      Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen
      sind. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Aus-
      legung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen."
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

   d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
       ,,(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen,
      über deren Einwendungen entschieden worden ist,
      mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vor-
      schriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über
      die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt."

                       Artikel 32
             Bundeswasserstraßengesetz
  Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968
(BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch § 2 der Verord-
nung vom 9. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 222), wird wie folgt
geändert:

 1. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
       ,,Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Natur-
       haushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho-
       lungswert der Gewässerlandschaft sind zu berück-
       sichtigen."
    b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

       „Die natürlichen    Lebensgrundlagen     sind   zu
       bewahren."

    c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
       ,,Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden."

 2. Dem § 12 wird folgender ·Absatz angefügt:

     ,,(7) Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundes-
    wasserstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild
    und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie
    die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreini-
    gungsvermögens des Gewässers zu beachten. Die

    natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren."

 3. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

       „Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die

       Wasser- und Schiffahrtsdirektion; sie ist auch

       Genehmigungsbehörde."

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 19 Abs. 2, 3
       und 5" durch die Angabe,,§ 74 Abs. 2 des Verwal-
       tungsverfahrensgesetzes und nach § 19 Nr. 1"

       ersetzt.

 4. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

     ,,(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere
    Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73
    Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen
    auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer
    Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die
    geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende
    Veränderungen nicht vorgenommen werden (Verän-
    derungssperre). Veränderungen, die in rechtlich
BGBl. 1990, Seite 1239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1239
   zulässiger Weise vorher begonnen worden sind,
   Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bis-
   her ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
   Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anord-
   nung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 7 4 Abs. 2 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1) und im
   Entschädigungsverfahren unberücksichtigt."

5. § 17 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 17

                   Anhörungsverfahren

     Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-
   tungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe:
   1. Nach Ablauf der Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 4)
      erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen;
      Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachtei-
      liger Wirkungen des Vorhabens können nach
      Ablauf der Einwendungsfrist nach § 75 Abs. 2 Satz
      2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gel-
      tend gemacht werden.
   2. In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2
      sind die Regelungen der Nummer 1 aufzuführen."

6. In § 18 Nr. 2 werden die Worte „in § 19 Abs. 5" durch
   die Worte „in § 19 Nr. 1" ersetzt und nach dem Wort
   ,,Auflagen" die Worte ,,(§ 74 Abs. 2 Satz 2 des Ver-
   waltungsverfahrensgesetzes)" eingefügt; die Angabe
   ,,(§ 19 Abs. 3 Satz 3)" wird gestrichen.

7. § 19 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 19

                Planfeststellungsbeschluß
    Für den Planfeststellungsbeschluß gilt § 7 4 des
  Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maß-
  gabe:

   1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des

      Vorhabens Vorkehrungen oder die Einrichtung und

      Unterhaltung von Anlagen (§ 7 4 Abs. 2 Satz 2)
      auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nach-
      teile dadurch zu erwarten sind, daß
      a) der Wasserstand verändert wird oder
      b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaub-
         nis oder anderen Befugnissen beruht, beein-
         trächtigt wird.

  2. Die Regelung der Entschädigung (§ 7 4 Abs. 2
     Satz 3) bleibt dem Entschädigungsverfahren vor-
     behalten.
  3. Müssen vorhandene Anlagen infolge von Entschei-
     dungen nach Nummer 1 oder nach § 74 Abs. 1
     und 2 ersetzt oder geändert werden, hat der Träger
     des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung
     zu tragen.
  4. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die
     für eine Entscheidung nach Nummer 1 oder nach
     § 7 4 Abs. 1 und 2 von Bedeutung sein können,
     besonders zur Feststellung des Zustandes einer
     Sache, können die erforderlichen Maßnahmen
     angeordnet werden, wenn sonst die Feststellung
     unmöglich oder wesentlich erschwert werden
     würde.

     5. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei
        vorbehaltenen Entscheidungen (§ 74 Abs. 3) ist
        § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
        anzuwenden."

  8. § 20 wird aufgehoben.

  9. § 21 erhält folgende Fassung:

                              ,,§ 21

                   Ausschluß von Ansprüchen

        Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der
     Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfecht-
     bar, gilt § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes in der
     Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
     1986 (BGBI. 1 S. 1529, 1654) entsprechend."

 10. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben.

 11. § 30 Abs. 11 wird aufgehoben.

 12. § 34 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
        fügt:

        „Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die
        Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung auf
        das Wasser- und Schiffahrtsamt übertragen."
     b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
          ,,(6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener
        bundeseigener Schiffahrtszeichen einschließlich
        Zubehör und Anlageteile sowie bundeseigener
        meereskundlicher Meßgeräte setzt das zuständige
        Wasser- und Schiffahrtsamt auf Antrag des Ber-
        gers dieser Gegenstände einen von dem Amt zu
        erstattenden Bergelohn nach Maßgabe der vom
        Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit
        dem Bundesminister der Finanzen und dem

        Bundesminister für Post und Telekommunikation

        festgelegten Vergütungssätze fest."

 13. § 45 Abs. 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 33
                    Seeaufgabengesetz

     Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekar,nt-
. machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) wird wie
  folgt geändert:

 1. In § 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 15
    Abs. 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort „seegängigen" und
    in§ 8 Abs. 1 Satz 1 das Wort „seegängige" gestrichen.

2. § 4 wird aufgehoben.

3. § 5 erhält folgende Fassung:

                              ,,§ 5
       (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
    graphie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbe-
    reich des Bundesministers fC:· Verkehr. Es hat die
    Aufgaben
BGBl. 1990, Seite 1240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1240
1240                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

   1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um die Prüfung
      nautischer Instrumente und Geräte der Schiffsaus-
      rüstung auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und
      ihre sichere Funktion an Bord und die Regulierung
      der Magnetkompasse handelt,

   2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstech-

      nischen Beratung der Schiff ahrts- und Schiffbauun-
      ternehmen,

   3. nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden,
   4. nach § 1 Nr. 9 bis 11,

   5. der Förderung der Seeschiffahrt und Seefischerei
       durch naturwissenschaftliche und nautisch-tech-
       nische Forschungen mit Ausnahme meeresbiologi-
       scher Forschungen sowie

   6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit

      sie dem Bundesminister für Verkehr auf dem Gebiet

      der Schiffahrt obliegen und dem Bundesamt über-
      tragen werden,

   wahrzunehmen.

   Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirek-

   tionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen
   ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermes-
   sen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten,
   bleibt unberührt.
     (2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-
   phie kann sich bei der Durchführung der Aufgabe nach
   Absatz 1 Nr. 1 für bestimmte Fälle geeigneter Personen
   mit deren Zustimmung als Hilfsorgane bedienen.
     (3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf
   das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das
   Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen
   auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-
   phie."

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach § 4 Abs. 1
   Nr. 2" durch die Worte „nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1" und die
   Worte „dem Deutschen Hydrographischen Institut"
   durch die Worte „dem Bundesamt für Seeschiffahrt und

   Hydrographie" ersetzt.

5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 , § 9 Abs. 4, § 12

   Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte „das Post-

   und Fernmeldewesen" durch die Worte „Post- und
   Telekommunikation" ersetzt.

                        Artikel 34

                  Flaggenrechtsgesetz

   Das Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1 , veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. März 1989 (BGBI. 1 S. 550), wird wie
folgt geändert:

 1. Dem § 1 wfrd folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) Beim Bestehen einer Partenreederei hat das
    Seeschiff die Bundesflagge zu führen, wenn ein Mit-

    reeder Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich
    des Grundgesetzes ist und die Mehrheit der Schiffs-
    parten, nach der Größe berechnet, Deutschen
    zusteht."

2. In § 2 Abs. 2 erhalten der Einleitungssatz und Buch-
   stabe a folgende Fassung:
    ,,(2) Das gleiche gilt im Falle von Partenreedereien
   und Erbengemeinschaften, wenn

   a) bei Partenreedereien, an denen mindestens ein

      deutscher Mitreeder beteiligt ist, eine Pflicht zur
      Führung der Bundesflagge nach § 1 nicht

      besteht,".

3. Der zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
   erhält folgende Fassung:

            „2. Ausweis über die Berechtigung
              zur Führung der Bundesflagge

                             §3

     Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge

   wird

   a) in den Fällen der §§ 1 und 2 durch das Schiffszerti-
      fikat im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das

      Schiffsvorzertifikat (§ 5),

   b) in den Fällen der§§ 10 und 11 durch den Flaggen-

      schein,
   c) für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst
      des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-
      rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im
      Geltungsbereich des Grundgesetzes wahlweise
      durch eine Flaggenbescheinigung,
   d) für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwi-
      schen den äußersten Punkten des Vorstevens und
      des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahl-
      weise durch das Flaggenzertifikat
   nachgewiesen.
                              §4
     (1) Vor der Erteilung der in § 3 genannten Ausweise
   darf die Berechtigung nicht ausgeübt werden; dies gilt
   nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff
   keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister be-

   steht.

      (2) Der Ausweis gemäß § 3 Buchstabe a bis c oder
   ein von dem Registergericht beglaubigter Auszug aus

   dem Schiffszertifikat ist während der Reise stets an

   Bord des Schiffes mitzuführen.

                              §5
     (1) Entsteht die Berechtigung zur Führung der Bun-
   desflagge bei einem Seeschiff, das sich im Ausland
   befindet, so kann anstelle des Schiffszertifikats ein

   Schiffsvorzertifikat erteilt werden. Dasselbe gilt in den
   Fällen des § 7 für das Entstehen der Befugnis zur
   Ausübung der in Satz 1 genannten Berechtigung,
   wenn der Zeitpunkt dieses Entstehens im Schiffsregi-
   ster eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist.

     (2) Das Schiffsvorzertifikat hat nur für die Dauer von
   6 Monaten seit dem Tage der Ausstellung Gültigkeit."

4. In § 6 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:

   „Das gleiche gilt für Seeschiffe, welche

   a) die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für
      die ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder
      Flaggenzertifikat erteilt ist;
BGBl. 1990, Seite 1241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1241
   b) die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen
      dürfen und für die ein Flaggenschein oder ein
      Flaggenzertifikat erteilt ist."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Worten „höchstens
      jedoch" das Wort „jeweils" und nach den Worten
      „zwei Jahren" die Worte „unter dem Vorbehalt des
      Widerrufs" eingefügt.

   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat
      oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die
      Genehmigung erst mit der Eintragung eines ent-
      sprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam.
         (3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für
      die Erteilung der Genehmigung ist vom Eigentümer
      unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzu-
      zeigen."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

        ,,(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur
      geführt werden, wenn diese hierzu nach den §§ 1,
      2 und 10 oder § 11 berechtigt sind. Eine Dienst-
      flagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden,
      wenn dies nach den Vorschriften über die Führung
      von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bun-
      desflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst
      erlaubt ist."

   b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2
      und 3.

7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 9

      (1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat,
   Schiffsvorzertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muß
   seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen
   Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck
   in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzei-
   chen führen. Hat es keinen oder keinen Heimathafen
   im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist statt

   dessen außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 und der
   §§ 10 und 11 Abs. 1 in gleicher Weise der Register-
   hafen zu führen.

     (2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt
   und gültig ist, muß den darin angegebenen Hafen am
   Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und
   fest angebrachten Schriftzeichen führen.
      (3) Der Name eines Seeschiffes, für das die Aus-
   stellung eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifi-
   kats beantragt wird, ist rechtzeitig vor der Namensfüh-
   rung vom Eigentümer oder Korrespondentreeder dem
   Bundesminister für Verkehr anzuzeigen; dieser kann
   zur Wahrung des öffentlichen Interesses die Führung
   von bestimmten Schiffsnamen untersagen. Satz 1 gilt
   auch für die Änderung des Namens."

8. § 10 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 10
     Seeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundge-
   setzes erbaut worden sind und die nicht bereits nach

    den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Führung der
    Bundesflagge berechtigt sind, kann der Bundesmini-
    ster für Verkehr die Befugnis hierzu für die erste
    Überführungsreise in einen anderen Hafen einschließ-
    lich der hierfür erforderlichen vorausgehenden Fahr-
    ten verleihen."

 9. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:

       „Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften
       der §§ 1, 2 und 1O zur Führung der Bundesflagge
       berechtigt sind, kann der Bundesminister für Ver-
       kehr einem ausländischen Eigentümer aufgrund
       internationaler Vereinbarungen die Befugnis zur
       Führung der Bundesflagge verleihen."
    b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2, der einleitende
       Satzteil wird wie folgt gefaßt:

       ,,Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internatio-
       naler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die
       Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereede-

       rung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des
       Widerrufs,".

    c) In Buchstabe c werden die Worte „mit Kapitän und
       Schiffsoffizieren" gestrichen.
    d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für
       die Verleihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem
       Bundesminister für Verkehr anzuzeigen."

10. § 12 wird aufgehoben.

11 . § 13 wird aufgehoben.

12. Die Bezeichnung,,§ 13a" wird durch,,§ 12" ersetzt.

13. In § 14 Abs. 2 werden die Worte „und § 8 Abs. 1"
    durch die Worte „und § 8 Abs. 2" ersetzt.

14. § 15 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 15

      (1) Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für
    das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahr-
    lässig einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 über das Führen
    einer anderen Nationalflagge als der Bundesflagge
    zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
    Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
    Tagessätzen bestraft.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines See-
    schiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher
    entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder
    entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder sonst unbefugt eine
    Dienstflagge führt."

15. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Einleitungssatz werden die Worte „Kapitän
           eines Seeschiffes" durch die Worte „Führer
BGBl. 1990, Seite 1242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1242
1242                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, TeH 1

            eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff
            Verantwortlicher" ersetzt.
        bb) In Nummer 1 werden die Angabe,,§ 3 Abs. 2,
            3 Satz 1," sowie die Worte „oder nach § 13"
            gestrichen.

       cc) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 8 Abs. 2
           oder des § 13" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 3"
           ersetzt.
       dd) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 1
           oder des § 13" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1
           oder 2" ersetzt.

    b1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
            „ 1. als Führer eines Seeschiffes oder sonst
                 für das Seeschiff Verantwortlicher oder
                 Schiffsführer eines Binnenschiffes einer
                 Vorschrift des§ 8 Abs. 2, auch in Verbin-
                 dung mit § 14 Abs. 2, über die Art und
                 Weise der Flaggenführung zuwiderhan-
                 delt,".             '
       bb) In Nummer 2 werden das Wort „Schiffer"
           durch die Worte „Schiffsführer eines Binnen-
           schiffes" und das Wort „oder" durch ein
           Komma ersetzt.

       cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

            ,,3. die in § 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 vor-
                 geschriebene Anzeige nicht oder nicht
                 rechtzeitig erstattet oder".

       dd) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
           „4. einer Rechtsverordnung nach § 22 Nr. 2
               zuwiderhandelt, soweit sie für einen
               bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
               geldvorschrift verweist."
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
       buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
       werden."

16. § 17 wird aufgehoben.

17. In § 19 werden die Worte „das Post- und Fernmelde-
    wesen" durch die Worte „Post und Telekommunika-
    tion" ersetzt.

18. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:
                            ,,§ 19a
       (1) § 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am
    31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als
    die Bundesflagge geführt haben, solange sie diese
    Flagge weiterführen.

       (2) Die Gültigkeitsdauer der befristet ausgestellten
    Flaggenzeugnisse, die den Schiffsvorzertifikaten
    gleichstehen, wird durch § 5 Abs. 2 nicht berührt; § 9
    Abs. 1 ist in bezug auf diese Zeugnisse entsprechend
    anzuwenden."

19, § 21 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „des § 4"
       durch die Worte „des § 3 Buchstabe c" ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe c werden die Worte „und die
           Schiffssicherheit" durch die Worte ,, , die
           Schiffssicherheit einschließlich der Seeunfall-
           untersuchung sowie die Verhütung von der
           Schiffahrt ausgehender Gefahren" ersetzt.

       bb) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
           ,,e) die Rechte und Verpflichtungen gegen-
                über den konsularischen Vertretungen der
                Bundesrepublik Deutschland im Ausland,".
       cc) In Buchstabe f werden die Worte „als Standes-
           beamter und Nachlaßverwalter" gestrichen.

20. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
       Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 8 Abs. 1, § 13"
       durch die Worte ,,§ 8 Abs. 2" ersetzt.

    c) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma .
       ersetzt, und es wird angefügt:
       ,,3. die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Ein-
            ziehung und Registrierung des Flaggen-
            scheins, der Flaggenbescheinigung und des
            Flaggenzertifikats sowie im Einvernehmen mit
            dem Bundesminister der Justiz die Form und

            Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu regeln,
        4. die Registrierung der Schiffe zu regeln, für die
           die in § 3 genannten Ausweise ausgestellt

           werden,
        5. das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der
           Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach
           den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von
           Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
           schaft über die Flaggenführung der Schiffe zu
           regeln,

        6. folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete
           Bundesbehörde zu übertragen:
           a) die Gestattung der Führung einer anderen
              Nationalflagge und ihren Widerruf (§ 7),
           b) die Verleihung der Befugnis zur Führung
              der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 ,
           c) die Ausstellung, Einziehung und Registrie-
              rung der Flaggenscheine, Flaggenbeschei-
              nigungen und Flaggenzertifikate,
           d) die Registrierung der in Nummer 4 genann-
              ten Schiffe,
           e) die Einrichtung und Führung des Internatio-
              nalen Seeschiffahrtsregisters nach § 12,
           f) die Registrierung und Untersagung von
              Schiffsnamen (§ 9)."

21. § 22a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

     ,,(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
    können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben
    werden."

22. § 23 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 23
      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
    des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-
BGBl. 1990, Seite 1243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1243
    lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
    zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
    des Dritten Überleitungsgesetzes."

                        Artikel 35
                  Strandungsordnung

  Die Strandungsordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9516-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird auf-
gehoben.

                        Artikel 36

                       Gesetz
       über die Beförderung gefährlicher Güter
  Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989
(BGBI. 1 S. 1830), wird wie folgt geändert:
  § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Nummer 13 folgende Num-
   mern 14 und 15 eingefügt:

   ,, 14. Beauftragte in Unternehmen und Betrieben,
    15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle,
        die gefährliche Güter sind,".
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
   „In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch
   geregelt werden, daß bei der Beförderung gefährlicher
   Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung
   abzuschließen und nachzuweisen ist."

                        Artikel 37

                  Luftverkehrsgesetz
  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1990
(BGBI. 1 S. 478), wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. § 27 Abs. 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
    ,,(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 kann allgemein oder
   im Einzelfall erteilt werden; sie kann mit Auflagen
   verbunden und befristet werden."

3. § 27 Abs. 4 wird Absatz 3, und in Satz 1 des neuen
   Absatzes 3 werden die Worte „Absatz 3" durch die
   Worte „Absatz 2" ersetzt.

4. § 61 wird aufgehoben.

                    Achter Abschnitt

       Geschäftsbereich des Bundesministers
         für Post und Telekommunikation

                        Artikel 38
                Telegraphenwegegesetz

  Das T elegraphenwegegesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9021-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Telegraphen-
      verwaltung" durch die Worte „Deutsche Bundes-
      post TELEKOM" und das Wort „Telegraphenlinien"
      durch das Wort „Fernmeldelinien" ersetzt.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „Tele-
      graphenlinien" durch das Wort „Fernmeldelinien"
      und das Wort „Telegraphenverwaltung" durch die
      Worte „Deutsche Bundespost TELEKOM" ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Bundesstaat"
      durch das Wort „Land" und das Wort „unteren"
      durch das Wort „zuständigen" ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Telegraphen-
      ämtern" durch das Wort „Fernmeldeämtern", das
      Wort „Telegraphenlinie" durch das Wort „Fernmel-
      delinie", in Satz 2 das Wort „unteren" durch das
      Wort „zuständigen" und in Satz 3 das Wort „Tele-
      graphenlinien" durch das Wort „Fernmeldelinien"
      ersetzt.
   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        ,,(4) Die§§ 75 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-
      gesetzes gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß
      der Träger des Vorhabens zugleich Planfeststel-
      lungsbehörde ist."

3. In § 9 werden die Worte „einer Landes-Zentral-
   behörde" durch die Worte „der zuständigen Landes-
   behörde" ersetzt.

4. Die §§ 8, 11, 13 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 14 und 16
   werden aufgehoben.

5. In§ 17 werden das Wort „Telegraphenlinien" durch das
   Wort „Fernmeldelinien", die Worte „die Militärverwal-
   tung oder die Marineverwaltung" durch die Worte „der
   Bundesminister der Verteidigung" sowie das Wort
   ,,ihre" durch das Wort "seine" ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Die Worte „Unter Zustimmung des Bundesrats kann
      der Reichskanzler" werden durch die Worte „ Der
      Bundesminister für Post und Telekommunikation
      kann" ersetzt.

   b) Die Nummern 1, 4 und 6 werden aufgehoben.
   c) In Nummer 2 wird das Wort „Telegraphenlinien"
      durch das Wort „Fernmeldelinien" ersetzt.

7. In § 19 Abs. 2 werden die Worte „Telegraphenver-
   waltung (§§ 16 und 17)" durch die Worte „Deutsche
   Bundespost TELEKOM und des Bundesministers der
   Verteidigung" ersetzt.

8. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 und 5, § 10
   und § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3
   Satz 1 werden das Wort „Telegraphenlinien" durch das
BGBl. 1990, Seite 1244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1244
1244                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

   Wort „Fernmeldelinien" und in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2,
   § 3 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1
   und 2 und Abs. 3 das Wort „Telegraphenlinie" durch
   das Wort „Fernmeldelinie" ersetzt.

9. In § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4
   Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 und
   Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 Satz
   1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und § 15 wird das Wort

   „Telegraphenverwaltung" durch die Worte "Deutsche

   Bundespost TELEKOM" ersetzt.

                         Artikel 39

              Gesetz zur Vereinfachung
        des Planverfahrens für Fernmeldelinien

  Das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für
Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Worte
      „Deutsche Reichspost" durch die Worte „Deutsche
      Bundespost TELEKOM" ersetzt.
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,,(2) Linien oder Linienteile, für die eine Anordnung
       nach Absatz 1 ergangen ist, dürfen ausgeführt

       werden, wenn die in Absatz 1 genannten Stellen

       zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt als erteilt,
       wenn sie nicht binnen eines Monats nach Eingang
       des Ersuchens verweigert wird."

2. In § 3 wird das Wort „Reichspostminister" durch die
   Worte „Bundesminister für Post und Telekommuni-
   kation" ersetzt.

                    Neunter Abschnitt

      Geschäftsbereich des Bundesministers
   für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

                         Artikel 40

             zweites Wohnungsbaugesetz
  Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284,
1661), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 926), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Buchstabe k wird aufgehoben.

       bb) In Buchstabe I werden in dem Klammerzusatz
           die Worte „und 85" gestrichen.

   b) In Absatz 2 Buchstabe b werden im Klammerzusatz
      die Worte „bis 85" ersetzt durch die Worte „und 83".

2. § 6 Abs. 2 Buchstabe f wird aufgehoben.

3. In § 8 Abs. 3 sowie in § 45 Abs.1 Satz 4 werden die
   Worte „im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkom-
   mensteuergesetzes" durch die Worte „im Sinne des
   § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergeset-
   zes" ersetzt.

4. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

      „Für Personen, deren Grad der Behinderung nicht

      nur vorübergehend wenigstens 50 beträgt (Schwer-

      behinderte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich
      die Einkommensgrenze um je 4 200 DM; für Per-
      sonen, deren Grad der Behinderung nicht nur vor-

      übergehend wenigstens 80 beträgt, erhöht sich die
      Einkommensgrenze um je 9 000 DM."

   b) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 5 werden die Worte „Nr. 1
      Buchstabe a" nach ,,§ 22" ersetzt durch die Worte
      ,,Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a".

5. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und in § 45 A.bs. 1 Satz 1 werden
   die Worte „Abs. 2 Satz 1" durch die Zahl „2" ersetzt.

6. In § 69 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.

7. § 83 Abs. 4 wird aufgehoben.

8. § 109 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

      ,, Überleitungsvorschrift für öffentlich geförderte Ein-

      und Zweifamilienhäuser von Genossenschaften".

   b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

   c) In dem bisherigen Absatz 5 wird die Absatzbezeich-
      nung ,,(5)" gestrichen.

                        Artikel 41
        Wohnungsbaugesetz für das Saarland

  Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. September 1985
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1
S. 926), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Buchstabe f wird aufgehoben.

2. In § 6 Abs. 3 sowie in § 27 Abs. 1 Satz 4 werden die
   Worte „im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen-
   steuergesetzes" durch die Worte „im Sinne des § 32
   Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes"
   ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

      „Für Personen, deren Grad der Behinderung nicht
      nur vorübergehend wenigstens 50 beträgt (Schwer-
      behinderte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich
      die Einkommensgrenze um je 4 200 Deutsche
      Mark; für Personen, deren Grad der Behinderung
      nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt,
      erhöht sich die Einkommensgrenze um je 9 000
      Deutsche Mark."
BGBl. 1990, Seite 1245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1245
   b) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 5 werden die Worte „Ziff. 1
      Buchst. a" nach ,,§ 22" ersetzt durch die Worte

      ,,Nr. 1 Satz 3 Buchst. a".

4. In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Maßnah-

   men nach dem Städtebauförderungsgesetz" ersetzt
   durch die Worte „Sanierungs- und Entwicklungsmaß-
   nahmen".

5. In § 18 a wird der eingeschobene Satzteil ,, , insbeson-
   dere auch unter Berücksichtigung des Bundespro-
   gramms für städtebauliche Maßnahmen," gestrichen.

6. In § 25 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5
   Satz 1 werden die Worte „Abs. 2 Satz 1" durch die
   Zahl „2" ersetzt; in § 27 Abs. 5 wird Satz 3 gestrichen.

7. In § 34 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.

8. § 43 Abs. 4 wird aufgehoben.

                   Zehnter Abschnitt

       Geschäftsbereich des Bundesministers
           für Bildung und Wissenschaft

                        Artikel 42

           Berufsbildungsförderungsgesetz
  Das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1692), geändert durch das Gesetz
vom 4. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2190), wird wie folgt
geändert:

1 . § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden bei der Erhebung für die
      Auszubildenden die Worte „Geburtsdatum,", ,,allge-
      meine und berufliche Vorbildung,", ,, , Ort der Aus-
      bildungsstätte" gestrichen; bei der Erhebung der
      vorzeitig gelösten Berufsausbildungsverhältnisse
      werden die Worte „und Grund" gestrichen und statt-
      dessen die Worte „Auflösung in der Probezeit" ein-
      gefügt; bei der Erhebung der neu abgeschlossenen
      Ausbildungsverträge werden die Worte „oder
      Verlängerung" gestrichen sowie die Worte
      ,,Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung und Arbeits-
      amtsbezirk" nach dem Wort „Ausbildungszeit" ein-
      gefügt.
   b) In Nummer 2 werden die Worte „Geburtsdatum,",
      ,, , hauptberufliche Ausbildertätigkeit mit Angabe der
      Ausbildungsberufe" gestrichen.
   c) In Nummer 3 werden die Worte „Geburtsdatum,",
      „Staatsangehörigkeit, Vorbildung," sowie „und
      Verlängerung" gestrichen.

   d) In Nummer 4 werden das Wort „Geburtsdatum"

      durch die Worte „Alter nach Altersgruppen" und die

      Worte „hauptberufliche Tätigkeit" durch die Worte

      „Art der Beratertätigkeit" ersetzt sowie die Worte

      ,, , sonstige Beratertätigkeit" gestrichen.

   e) Nummer 5 wird aufgehoben.

2. § 22 Abs. 2 wird aufgehoben.

                    Elfter Abschnitt

              Geschäftsbereich des

           Bundesministers für Wirtschaft

                        Artikel 43

                  Handwerksordnung

  Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. April 1986
(BGBI. 1 S. 560) und durch die Verordnung vom 19. März
1989 (BGBI. 1 S. 551 ), wird wie folgt geändert:

  § 91 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
„8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über
    Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu
    bestellen und zu vereidigen,".

                   Zwölfter Abschnitt

                   Schlu ßvorschriften

                        Artikel 44

              Neufassung von Gesetzen

   (1) Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
des Personenbeförderungsgesetzes, des Bundeswasser-
straßengesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes und
des Flaggenrechtsgesetzes in der ab Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
  (2) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau kann den Wortlaut des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
tenden Fassung im Bundesgese~zblatt bekanntmachen.

  (3) Die Regierung des Saarlandes kann den Wortlaut
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Amts-
blatt des Saarlandes bekanntmachen.

  (4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
kann den Wortlaut des T elegraphenwegegesetzes in der
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.· Er kann dabei die
Paragraphen und Untergliederungen mit neuen, durchlau-
fenden Ordnungszeichen versehen.

                        Artikel 45
                      Saar-Klausel
  Artikel 40 gilt nicht im Saarland.

                        Artikel 46
                      Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im

Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des

Bodenschätzungsgesetzes, des Leuchtmittelsteuergeset-

zes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, des

Salzsteuergesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Telegra-

phenwegegesetzes oder des Gesetzes zur Vereinfachung
des Planverfahrens für Fernmeldelinien erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-
gesetzes.
BGBl. 1990, Seite 1246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1246
1246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                        Artikel 47
                      Inkrafttreten
  (1) Artikel 18 Nr. 8 bis 12 tritt mit Wirkung
1977 in Kraft.

                (2) Artikel 34 Nr. 20 Buchstabe c tritt am Tage nach der
              Verkündung in Kraft.
vom 1. Juli     (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des
              auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Bonn, den 28. Juni 1990
                                              Der Bundespräsident
  Weizsäcker

Der Bundeskanzler
 Dr. Helmut Kohl
                                       Der Bundesminister des Innern

        Der BLndesminister der Justiz
                 Engelhard

       Der Bundesminister für Wirtschaft
                H. Haussmann

              Der Bundesminister
         für Arbeit und Sozialordnung
                 Norbert Blüm

     Für den Bundesminister für Verkehr
             Der Bundesminister
      für Post und Telekommunikation
         Christian Schwarz-Schilling

             Der Bundesminister
f j r Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
              Gerda Hasselfeldt
Schäuble

                    Der Bundesminister der Finanzen
                             Theo Waigel

                         Der Bundesminister
              für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                            lgnaz Kiechle

                          Der Bundesminister
              für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                              Ursula Lehr

                            Der Bundesminister
                     für Post und Telekommunikation
                        Christian Schwarz-Schilling

                            Der Bundesminister
                       für Bildung und Wissenschaft
                           Jürgen W. Möllemann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1221. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c4cb4071ec19c9a6….