Rechtsprechung / VG Köln / 20. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 24.08.2026 – 20 L 1312/26
20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0824.20L1312.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Die sinngemäß gestellten Anträge,
die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4108/26 gegen den Sicherstellungsbescheid des Landeskriminalamts NRW vom 28.04.2026 hinsichtlich des sichergestellten Motorrads anzuordnen,
der Antragsgegnerin aufzugeben, das sichergestellte Motorrad an den Antragsteller herauszugeben,
haben keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, weil die Anfechtungsklage des Antragstellers gemäß § 6 Abs. 2 VereinsG keine aufschiebende Wirkung hat. Dass das Landeskriminalamt NRW in Nr. 2 seines Sicherstellungsbescheides die sofortige Vollziehung der Nr. 1 angeordnet hat, ist vor diesem Hintergrund rechtswidrig, geht aber ins Leere und ist unschädlich. Der Antrag zu 2 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zur Vollzugsfolgenbeseitigung statthaft.
Der Antrag zu 1 ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei maßgeblich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
Die Interessensabwägung geht zulasten des Antragstellers aus, weil seine Klage - bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Sicherstellungsbescheid vom 28.04.2026 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig.
Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. § 4 VereinsGDV.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können auf Grund einer Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Sicherstellungsbescheid vom 28.04.2026 ist die besondere Anordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG. Er erfüllt die Anforderungen des § 4 VereinsGDV.
Bei dem sichergestellten Motorrad handelt es sich nicht um eine Sache im Gewahrsam des Vereins, der durch seine Vorstandsmitglieder ausgeübt wird, sondern im Gewahrsam Dritter, nämlich des Antragstellers. Der Antragsteller war nicht Vorstandsmitglied des Hells Angels Motorcycle Club E..
Das sichergestellte Motorrad wurde von einer vollziehbaren Beschlagnahme erfasst.
In Nr. 5 der Verbotsverfügung vom 28.04.2026 wurde das Vermögen des Vereins Hells Angels Motorcycle Club E. beschlagnahmt. Das streitgegenständliche Motorrad gehört allerdings nicht zum Vereinsvermögen.
Jedoch hat das Ministerium des Innern NRW mit Nr. 7 der Verbotsverfügung auch Sachen Dritter beschlagnahmt, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein Hells Angels Motorcycle Club E. dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG). In Nr. 8 der Verbotsverfügung ist die sofortige Vollziehung der Beschlagnahme angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Das streitgegenständliche Motorrad des Antragstellers gehört zu den nach Nr. 7 der Verbotsverfügung beschlagnahmten Sachen Dritter, die zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt waren.
Ein konkreter Nachweis der Nutzung des Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins ist hierfür nicht zu erbringen. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins davon auszugehen ist, dass der Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen bestimmt ist. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Im Falle eines Motorradclubs kann durch das Auftreten der Mitglieder mit einheitlichen Motorrädern und Kleidung etwa eine für die Rockerkriminalität typische Drohkulisse aufgebaut werden, die der Einschüchterung dient.
OVG NRW, Beschl. v. 17.02.2026 - 5 A 2615/25 - juris, Rn. 15 m. w. N.
Gemessen hieran war das Motorrad des Antragstellers zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt.
Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsgegner bereits als Mitglied des Vereins einzuordnen war. Die Mitgliedseigenschaft ist nicht Tatbestandsvoraussetzung von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG (Sachen „Dritter“). Die Mitgliedseigenschaft ist vielmehr (ein wichtiger) objektiver Anhaltspunkt dafür, dass ein Motorrad zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. Es ist lebensfremd, anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt. Diese Argumentation trifft gleichsam auf einen Vereinsanwärter zu.
OVG NRW, Beschl. v. 17.02.2026 - 5 A 2615/25 - juris, Rn. 17 m. w. N.
Das Gericht geht, wie bereits im Beschluss vom 17.04.2026 - 20 I 12/26 - ausgeführt, weiterhin davon aus, dass der Antragsgegner dem Verein Hells Angels Motorcycle Club E. mindestens seit dem 00.00.2025 in der Funktion als V. verbunden war. Dies ergibt sich aus offenen Quellen (Open Source Intelligence Recherchen) und einer Observation. Auf das Personagramm des Polizeipräsidiums O. vom 02.02.2026 (Bl. 953 ff. der Beiakte) wird Bezug genommen. Den dort aufgeführten Erkenntnissen ist der Antragsteller nicht substanziiert entgegengetreten.
Die bei der Durchsuchung am 28.04.2026 in der Wohnung des Antragstellers vorgefundenen und sichergestellten Sachen bestätigen diese Annahme. Auf der Kutte befindet sich ein Patch mit dem Schriftzug „RED & WHITE SUPPORTER E:“ (weiße Schrift auf rotem Grund, weiß umrandet). Auf dem Schlüsselanhänger befindet sich der Schriftzug „E.“ gemeinsam mit der Zahlenkombination „81“ (8=H=Hells, 1=A=Angels). Dieser Patch und dieser Schriftzug werden als Kennzeichen des Vereins Hells Angels Motorcycle Club E. angesehen, vgl. S. 1 und 5 der Anlage zur Bekanntmachung des Ministeriums des Innern NRW vom 15.07.2026, MB.NRW 2026 Nr. 195.
Hinzu kommt, dass das sichergestellte Motorrad - wie für Mitglieder der Hells Angels typisch - der Marke Harley-Davidson und schwarz lackiert ist. Die Benutzung eines bestimmten Motorradtyps im Kontext der Tätigkeit für den Verein unterstützt dessen Selbstverständnis und die Ziele des Vereins. Eines Umbaus des Motorrads oder einer Dekoration mit vereinstypischen Symbolen oder ähnlichen Emblemen bedarf es nicht. Die Zuordnung zu dem Verein erfolgt regelmäßig zuerst durch die Kutte.
Der Antrag zu 2 ist unbegründet, weil der Antrag zu 1 keinen Erfolg hat. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO setzt die aufschiebende Wirkung des erhobenen Rechtsbehelfs voraus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs. Der festgesetzte Wert entspricht dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert. Eine Reduzierung erfolgt nicht, weil das Antragsbegehren auf eine Herausgabe des Motorrads und damit auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.