§ 5 Vollzug des Verbots
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/5#abs-1 (1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/5#abs-2 (2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 5 VereinsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24Sachliche Zuständigkeiten beim Vollzug eines Vereinsverbots inklusive das Vereinsvermögen betreffende Maßnahmen nach dem VereinsgesetzZitiert von 1
- OVG NRW, 07.01.2026 – 5 E 814/23Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2025 – 7 A 10279/25.OVG
- VG Berlin, 23.11.2023 – 29 K 69/23Zitiert von 3
- BVerwG, 10.06.2020 – 6 AV 3/19Zitiert von 1
- BVerwG, 10.06.2020 – 6 AV 2/19Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 11.09.2025 – W 5 K 23.1477
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2025 – 14 K 4181/24
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2025 – 14 K 473/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.10.1994 Ausfertigung
§ 5 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3186)
BGBl. 1994 I S. 3186
-
28.06.1990 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I 1221)
BGBl. 1990 I S. 1221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.