§ 5 Vollzug des Verbots
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24Sachliche Zuständigkeiten beim Vollzug eines Vereinsverbots inklusive das Vereinsvermögen betreffende Maßnahmen nach dem Vereinsgesetz
- OVG NRW, 07.01.2026 – 5 E 814/23Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2025 – 7 A 10279/25.OVG
- VG Berlin, 23.11.2023 – 29 K 69/23Zitiert von 3
- BVerwG, 10.06.2020 – 6 AV 3/19Zitiert von 1
- BVerwG, 10.06.2020 – 6 AV 2/19Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 11.09.2025 – W 5 K 23.1477
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2025 – 14 K 4181/24
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2025 – 14 K 473/22
31 Entscheidungen zu § 5 VereinsG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/5#abs-1 (1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/5#abs-2 (2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.