Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 08.09.2026 – 6 A 3.26

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:080926B6A3.26.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-08/6-a-3-26#rd_1

Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich für die Entscheidung über das von dem Kläger verfolgte Begehren nicht zuständig. Der Rechtsstreit um die endgültige Zuordnung von im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens beschlagnahmten Gegenständen zum Vereinsvermögen und damit um die gegenständliche Reichweite der Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) wird von der speziellen Vorschrift über die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht erfasst.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-08/6-a-3-26#rd_2

Für diese Behördenentscheidung ist die Verbotsbehörde und demzufolge das Bundesministerium des Innern zuständig (BVerwG, Urteil vom 25. März 2026 ​- 6 C 8.24 - juris Rn. 27 ff.). Der Rechtsstreit ist daher - nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Verweisung erklärt haben - gemäß § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin (§ 45 i. V. m. § 52 Nr. 2 VwGO) zu verweisen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-08/6-a-3-26#rd_3

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Kosten im Verfahren vor dem angerufenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).