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Artikel 1 · BT-Drs. 18/9758 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Vereinsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Vereinsgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Streichung des subjektiven Merkmals des Teilens der Zielrichtung des verbotenen Vereins in § 9 Absatz 3
VereinsG und der zusätzlich eingefügten Erläuterung, wann ein Kennzeichen in im Wesentlichen gleicher Form
verwendet wird, wird das Kennzeichenverbot praxistauglich ausgestaltet, da die Polizei in Bund und Ländern
künftig allein anhand objektiver Kriterien feststellen kann, ob ein Verein ein Kennzeichen in wesentlich gleicher
Form verwendet wie der verbotene Verein. Die angestrebte Gesetzesänderung zielt vor allem auf solche Fälle der
Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine durch selbständige „Schwestervereine“ ab, bei denen lediglich
die jeweilige Orts- oder Untergliederungsbezeichnung ausgetauscht wird. Dieses Ziel sollte bereits mit der Schaf-
fung des § 9 Absatz 3 VereinsG im Jahre 2002 (vgl. Bundestags-Drucksache 14/7386) erreicht werden. Mit der
damaligen Gesetzesänderung sollte klargestellt werden, dass auch der im Wesentlichen gleiche Auftritt eines nicht
verbotenen Schwestervereins unter Beifügung einer unterscheidenden Ortsbezeichnung ebenfalls unter das Kenn-
zeichenverbot fällt. In der Praxis wurde aber der Zusatz „die Zielrichtung teilenden“ von den Gerichten so ausge-
legt, dass sich das Merkmal des Teilens auf diejenigen Ziele beziehen muss, die zum Vereinsverbot geführt haben
und letztlich auch zum Verbot des Schwestervereins führen könnten (vgl. dazu die Auflistung im Urteil des BGH
vom 9. Juli 2015, 3 StR 33/15). Dies wird aber dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Regelung, die
Kennzeichen verbotener Vereine effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen, nicht gerecht.
Drucksache 18/9758                                      –8–             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiod

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.161 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/9758, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 9.085–14.246 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ed46100d93989629….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP