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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 419

BGBl. 2017 I S. 419 · 2.600 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 419




                          Zweites Gesetz
                 zur Änderung des Vereinsgesetzes
                                 Vom 10. März 2017


     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                     Artikel 1
                                   Änderung des
                                  Vereinsgesetzes
     Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch
  Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
  wird wie folgt geändert:
  1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins,
     die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilor-
     ganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kenn-
     zeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesent-
     lichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamter-
     scheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile dessel-
     ben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.“
  2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2“ durch die
     Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
  3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
                                        „§ 30a
                                Zuständige Stelle
            zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014
       Zuständige Stelle im Sinne der Artikel 16 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 1 und
     Absatz 5 sowie des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.
     1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober
     2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien
     und europäischer politischer Stiftungen (ABI. L 317 vom 4.11.2014, S. 1,
     L 131 vom 20.5.2016, S. 91) ist das Bundesministerium des Innern.“

                                     Artikel 2
                                   Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
  blatt zu verkünden.


     Berlin, den 10. März 2017

                           Der Bundespräsident
                              Joachim Gauck

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                     Der Bundesminister des Innern
                          Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 419. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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