Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 419
BGBl. 2017 I S. 419 · 2.600 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Vereinsgesetzes
Vom 10. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins,
die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilor-
ganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kenn-
zeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesent-
lichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamter-
scheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile dessel-
ben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.“
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Zuständige Stelle
zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014
Zuständige Stelle im Sinne der Artikel 16 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 1 und
Absatz 5 sowie des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.
1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober
2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien
und europäischer politischer Stiftungen (ABI. L 317 vom 4.11.2014, S. 1,
L 131 vom 20.5.2016, S. 91) ist das Bundesministerium des Innern.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 419. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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