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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 469
BGBl. 1974 I S. 469 · 902.202 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1974 Ausp;cgehen zu Bonn am 9. Miirz 1974
Taq Inhalt
2. 3. 7:3 Uinführungsgeselz zum Straigesetzhuch (EGStGB)
469
Z 1997 A
1 Nr.22
Seite
469
150-n-2, 4so-2, t1,,01:H, :u2-2, 300-2, :rno-1, 312-t, 313-4, 4s1-1, 4s2-2, 452.1, 454-1 1103.1, 1104-t, 111-1,
1132-1, 13-4, 190-l, 20H, 201-5, 2030-l, 20:i0-2, 2030-10, 2031-l, 210-1,
210-2, 2121-1, 2121.-2, 2121-50-1, 2121-6,
2121-7, 212HJ, 2L'1-:!0, '.2122-1, 2122-2, 2123-11, 2124-1, 212-4-4, 2125-1, 2125-3, 2125-4, 2125-6, 612-13, 2125-5,
2125-9, 2125-10, 2121i-l, 2126-4, 212li-;r, 2LW-8, 2129-3, 21129-4, 21'.!.9-5, 2129-6, 21~9-t, 2!.3-2, 2161-1,
2161-:l, 2162-1, 2170-1, :.1'/1-2, 21flll-l, 2rno-~. 2182-1, 2182-1, 2Ht0-1, 221-i, 22-4-2, 2251-1, 2330-8, 240-1, 241-1,
'.i,(i-1, 29-1, '2')-'l, ]()2-:, :l03-I, 311:J-6, :w:1-n, 310-4, 310-5, 310-H, 3Jt-t, 311-4, 312-3, 314-1, 315-1, 315-U,
:HS-lll, 3lfi-l, :ll7-l, 319-41, 319-42, ,'l20-I, ,1'l0-1, 340-t, 35(1-l :,60-1, 3111-J, 36.':I-!, 36.~-l, 368-1, 400-2, 402-2,
403-10, 404-H, 4!00-l, 4110-1, -il:?0,-2. 412(!-f, ~lJ.1-:1, •112":-'.!, 4123-i, 4130-1, 4134-1,. 41:J!l-L -!'.HI-!, 421-1,
423-1, ,f!.1-S !, 43-1, n:1, ..:J-4-l, 43-s-l, 4:Hi, 440-1. 440-3, H2-1, -450-S, ~53-7, 45,3-11, ~53-11, .i,53-14, 50-1,
!i0-2, !il-1, 52-2, 'il-1, ;i5-'.', (it•I-'.'. 6Hl-1, 6110-7, 610-10, ti11-14, 612-7, tlt2-l0, 6\":H-8 613-5-1,
li21-1, li:l-5, 690-1, 1, 71!,)-I, 71illi-1 ?!Hi-!, 1112-1, 71126-1, 711.6-2, 712.1-2, 713fl l :n:n 3 7134-l, 7135-1,
7H1-fi, 7142-1, 71il-1 '.i,llHi-l, 7411-1•, 7S.0-t,
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B00-21, 60:i(/-l, ßtl!i0-8, 11050-20, ßO:.;J„t, S05t-J-l!. 5052-i, 80'.i3--2, 111}5:S-3, 810-1,
B!O-:JJ, 811-1, 82()-1, 1121-1, 1122-1, ij25l-1,
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612-13-2, 21'.'ii'l, 2l2H-1, it28-I-I, '.ll2!Jl 2!2(!-.l, 213-H. 2JßH,, :i2'.:-2, 2-44-l, 4103-11, 4103-5. 4!34-2, 440-12,
442-2, 450-1, 450<1, 4511-4, 450-9, 4:'>0-ll. 4'i0-l'..l-.1, 450-)5 453-~.
453-2, 453-4, 453-5, ,J.5~-2. 513-4-'i', 621-4,
690-2, 690-3, 700-1, '10:1-l, 70H, 704„2, "/04-4, 705-1, 70.5-2, 707-5., 7120-2., 7141-5, 750-G, ?50-11, 753-1, 753-4,
753-6, 7627-2-i, 71\29- l, 780-1, 7820-1, 7823-2-1, '1823-2-2, 7832-3, 78'10-1, ,84\\-3, 780-2, 7841-4-3,
7841 7, 7842-4-1, 71Wi--l, 7846-1, 790-1, 790-16, 790-15, 793-2, 793-2-1, 800-2, 800-18. 8053-4, 901-5,
9231-B, 930-fi, 941-2, 'l:>10-1, 9:ilt 4, Fundstellennachweis A Stand 1.1.1968)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
(EGStGB)
Vom 2. März 1974
Ubersicht
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und
Artikel
1 bis 4
Zwangsmittel ................................. . 5 bis 9
ZWEITER ABSCHNITT
Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften .................. .
DRITTER ABSCHNITT
Anderunq des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform
des Strafrechts _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
VIERTER A BSCI IN ITT
Ande1-ung der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes,
des Einführungs~iesetzcs hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes,
des C3esf~l.zes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen,
des Jugendgericht.sqesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungs-
gesetzes 11 icrzu und des Cesetzes über Ordnungswidrigkeiten . . . . . .
10 bis 17
. . . . . . . . . . . . . . . . . 18 bis 20
21 bis 29

470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
FUNFTER ABSCHNITT
Anpassung weiterer Bundesgesetze
Artikel
Erster Titel · Änderung von Gesetzen a:uf dem Gebiet des Staats-
und Verfassungsrechts . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 bis 35
Zweiter Titel Änderung von Gesetzen· a_uf dem Gebiet der Ver-
waltung . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 bis 93
Dritter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechts-
pflege .. ·. . . . . . . . . .
Vierter Titel Änderung von Gesetzen auf dem
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 bis 120
Gebiet des Zivil-
rechts und des Strafrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 bis 151
Fünfter Titel Änderung von Gesetzen auf dem
teidigung . . . . . . . . . .
Sechster Titel Änderung von Gesetzen auf dem
Gebiet der Ver-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 bis 159
Gebiet
des Finanzwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 bis 171
Siebenter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirt-
schaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 bis 235
Achter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeits-
rechts, der Sozialversicherung
versorgung . . . . . . . . . .
und der Kriegsopfer-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 bis 260
Neunter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post-
und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie
der Bundeswasserstraßen ........................ 261 bis 286
Zehnter Titel Außerkrafttreten von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 287
SECHSTER ABSCHNITT
Anpassung des Landesrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288 bis 292
SIEBENTER ABSCHNITT
Ergänzende strafrechtliche Regelungen . . . . . . . .
ACHTER ABSCHNITT
Sdilußvorschriften
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erster Titel
Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
Artikel 1
Geltung des Allgemeinen Teils
(1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem Inkraft-
treten bestehende und das zukünftige Bundesrecht,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 bis 297
298 bis 326
(2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches gelten auch für das bei seinem
Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Lan-
desrecht. Sie gelten nicht, sowei,t das Bundesrecht
besondere Vorschriften des Landesrechts zuläßt und
das Landesrecht derartige Vorschriften enthält.
Artikel 2
Vorbehalte für das Landesrecht
Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Straf-
gesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts
unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Str~f-
tatbeständen
1. den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3
bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder
2. unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit
vorsehen.

Ni. L2 TcJg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 471
Arlikel ]
Zulässige RechtsioJgen bei Straftaten
nach Landesrecht
(1) Vorschriflcn des Lmdc:srcchts dürfen bei Straf-
taten keine anclernn Rechtsfolgen vorsehen als
1. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahl-
weise Geldstrafe bis zum ~JeSiE.~tzlichen Höchst-
maß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Straf-
gesc tz buch es),
2. Einziehung von Gc~JensUinden.
(2) Vorschriftr~n des Ldn(lesrechls dürfen
1. wcdt\r Freiheilsslrnfc noch Geldstrafe allein und
2. bei Freiheitsstrafe kein andr)r,es Mindestmaß als
das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafge,setz-
buches) und kein niedrigeres Höchstmaß als
sechs Monate
androhen.
Artikel 4
Verhältnis des Besonderen Teils zum
Bundes- und Landesrecht
(1) Die Vorschriften des Besonderen Teils des
Strafgesetzbuches lassen die Strafvorschriften des
Bundesrechls unberührt, soweit sie nicht durch die-
ses Gesetz aufgehoben oder geändert werden.
(2) Die Vorschriften des Besonderen TeiLs des
Strafgesetzbuches lassen auch die Straf- und Buß-
geldvorschriften des Lmdesrechts unberührt, soweit
diese nicht eine Materie zum Gegenstand haben, die
im Strafgesetzbuch abschl ießen.d geregelt ist.
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über
Betrug, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vor-
schriften des Landesrechts unberührt, die bei
Steuern oder anderen Abgaben
1. die Straf- und BußgeldvorsdiriHen der Abgaben-
ordnung für anwendbar erklären oder
2. entsprechende Straf- und Bußgeldtaitbestände wie
die Abgabenordnung enthalten; Artikel 3 bleibt
unberührt.
(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über
Diebstahl, Hehlerei und Begünstigung lassen die
Vorschriften des Landesrechts zum Schutze von Feld
und Forst unberührt, die bestimmen, daß eine Tat
in bestimmten Füllen, clie unbedeutend erscheinen,
nicht strafbar ist och~r nicht verfolgt wird.
(5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Urkun-
denfälschung lassen die Vorschriften des Landes-
rechts zum Schutze von Feld und Forst unberührt,
die
1. bestimmte Taten nur rnil Geldbuße bedrohen
oder
2. besit.immen, daß eine Tat. in bestimmten Fällen,
a) die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist
oder nicht verfolgt wird, oder
b) die geringfügig erscheinen, nur auf Antrag
oder nur dann verfolgt wird, wenn die Straf-
verfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgun~1
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
Zweiter Titel
Gemeinsame Vorschriften
für Ordnungs- und Zwangsmittel
Artikel 5
Bezeichnung der Rechtsnachteile
In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts
dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten an-
gedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe,
Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.
Artikel 6
Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und
Zwangsmitteln
(1) Droht das Bundes9esetz Ordnungsgeld oder
Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchst-
maß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf,
das Höchstmaß tausend Deutsche Mark. Dr,oht das
Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 ent-
sprechend.
(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das
Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt
das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs
Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach
Tagen bemessen.
Artikel 7
Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld
(1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaft-
lichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ord-
nungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Z<;1h-
lungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld
in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann
angeordnet werden, daß die Vergünstigung, das
Ordnungsge1d in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen,
entfäUt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht
rechtzeitig zahlt.
(2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes ent-
scheidet über die Bewilligung von Zahlungserleich-
terungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Voll-
streckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann
eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen
nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie
von einer vorausgegangenen Entscheidung zum
Nachteil des Betwffenen nur auf Grund neuer Tat-·
sachen oder Beweismittel abweichen.
(3) Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1
Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbetrü-
gen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt.
Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleich-
terung bewilligt werden.
(4) Uber Einwendungen gegen Anordnungen nach
den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das
Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen
Stelle die VoLlstreckung obliegt.

472 Bundesgesetzblatt,
Artikel 8
Naf'hh'.iigliche Entscheidungen über die
Ordnungshaft
(1) Kcrnn dds Ordnunqsgeld nicht beigetrieben
werden und ist clie FesLsdzung der für diesen Fall
vorgesehenen Ordnun~JS11ilft. unterblieben, so wan-
delt das Gericht das Ordrn1n~Jsgeld nachträglich in
Ordnungshilft um. D<1s Gericht entscheidet nach An-
hörung der Beleili~Jlen durcli Beschluß.
(2) Das Gericht ord1wt an, ddß die Vollstreckung
der Orclnunqshaft, die an Stelle eines uneinbring-
lichen Ordnungsgeldes fe~lgeselzt worden ist, unter-
bleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen
eine unbillige~ Härte wi:ire.
Art.ike] 9
Verjähnmg von Ordmmgsmitteln
(1) Di,e Verji:ihrung scblidH die Festsetzung von
Orclnungsgelcl und Ordnungshaft aus. Die Verjäh-
rungsfrist be1r~igt, soweit cfos Cesetz nichts anderes
bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, so-
bald die Handlung beendet is,t. Die Ve:rjährung
ruht, solange nach dem Gesdz das Verfahren zur
Festsetzung des OrdnunrJsgeldes nicht begonnen
oder nicht fortgesetzt werden kann.
(2) Die Verjährung schließt auch die VoUstrek-
kung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft
aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die
Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel
vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begon-
nen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2. die Vollstreckung ausgeselzl ist oder
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anpassung
von Strafvorschriften
Artikel 10
Geltungsbereich
(l) Die Vorschriflen dieses Abschnitts gelten für
die Strafvorsduift,en des Bundesrechts, soweit sie
nicht durch G(~solz besonders qednclert werden.
(2) Die Vorschrinen qeHt:n nicht für die Straf-
drohungen des Wehrslraf~Jcsc:l.zes und des Zivil-
dienstgesetzes.
Artikel 11
Freiheitsstrafdrnhungen
Droht das Gesetz Fr,ciheitsstrafe mit einem beson-
deren Mindestmaß an, das c~inen Monat oder weni-
ger beträgt, so entrüllt die /\ndrohung dieses Min-
destmaßes.
Artikel 12
Geldstrafdrohungen
(1) Droht dc1s Ge,;elz ndwn Freiheitsstrafe ohne
bc·s.ondcres Mindc:~Lnwß Wdlilw(!ise keine Geldstrafe
Jahrgang 1974, Teil I
an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise
Androhung der Geldstrafe. Dies gilt auch, wenn die
Androhung des besonderen Mindestmaßes der Frei-
heitsstrafe nach Artikel 11 entfällt.
(2) An die Ste1le einer neben Freiheitsstrafe
wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbe-
schränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchst-
maß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehr-
fachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten
Betrnges besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetz-
lichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3
des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts an-
deres bestimmt.
(3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorge-
schrieben oder zugelassen, so entfällt diese Andro-
hung.
(4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahl-
weise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig
Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise
Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.
Artikel 1~1
Umwandlung von Obertretungen und leichten
Vergehen in Ordnungswidrigkeiten
Soweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbe-
stand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem nied-
rigeren Höchstmaß als sechs Monate, allein oder
nebeneinander, androhen, sind die Vorschriften mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Handlung als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu tau-
send Deutsche Mark und, soweit eine höhere Geld-
s<trafe als tausend Deutsche Mark angedroht ist, mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden kann.
Artikel 14
Polizeiaufsicht
Soweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen,
treten sie außer Kraft.
Artikel 15
Verfall
Soweiit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches den Verfall eines Gegen-
standes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes
wegen einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat
vorschreiben oder zulass,en, treten sie außer Kraft.
Artikel 16
Rücknahme des Strafantrages
Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen
Teils de,s Strafgesetzbuches die Rücknahme des
Straf antrage,s regeln, treten sie außer Kraft.
Artikel 17
Buße zugunsten des Verleh:ten
Soweit Vorschriften bestimmen, daß zugunsten
des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt
werden kann, treten sie außer Kraft.

Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 413
Dritter Abschnitt
Änderung des Strafgesetzbuches
und des Vierten Gesetzes
zur Reform des Strafrechts
Artikel 18
Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches
---- 2. StrRG ---
Das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
4. Juli 1969 (Bundesges,etzbl. I S. 717), mlet2Jt ge-
ändert durch da.s Gesetz über das Inkrafttreten de,s
Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
30. Juli 1973 (Bundesgesetzb1. I S. 909), wird wie
folgt geändert:
I. In Artikel 1 erhalten die Eingangsworte vor
Nummer 1 folgende Fassung:
,,Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:"
II. Artikel 1 Nr. 1 (Allgemeiner Tei1l) wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt gelindert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Ein Gesetz, das nur für eine be-
stimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten,
die während seiner Geltung begangen
sind, auch dann anzuwenden, wenn es
außer Kra.ft getreten ist. Di,es gHt nicht,
soweit E)in Ges,etz etwas anderes be-
stimmt.";
b) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4
Geltung für Taten auf deutschen
Schiffen und Luftfahrzeugen
Das deutsche Strafoecht gm, unB!bhängi,g
vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf
einem Schiff oder Luftfahrzeug begang,en
werden, das berechtigt ist, diie Bunde,sifüagge
oder da:S Staatszugehörigk,eiJtsz1eichen der
Bundesrepublik Deutschland zu führen."
3. § 5 e,rhält folgende Fassung:
,,§ 5
Auslandstaten gegen inländische
Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig
vom Recht des Tatorts, für folgende Taten,
die im Ausland begangen werden:
1. Vorbereitung eines Angriiff skrieges
(§ 80);
2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3. Gefährdung des demokratisichen Rechts-
staates
a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1
und des § 90b, wenn der Täter Deut-
scher ist und seine Lebensgrundlage
im räumlichen Geltungsbereich die-
ses Gesetzes hat, und
b) in den Fällen der §§ 90 und 90a
Abs. 2;
4. Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
a) in den Fällen der §§ 109 und 109e
bis 109g und
b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und
· 109h, wenn de1r Täter Deutscher ist
und s,eine Lebensgrundlage im
räumlichen GeHungsber,eich dieses
Gesetzes hat;
6. Verschleppung und politische Verdäch-
tigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat
sich gegen einen Deutschen richtet, der
im Inland seinen Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat;
7. Verletzung von Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnissen eines im räum-
lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
liegenden Betriebs, eine,s Unterneh-
mens, das dort seinen Sitz hat, oder
eines Unternehmens mit Sitz im Aus-
land, das von einem Unternehmen mit
Sitz im räumlichen Geltung,sbereich
dieses Gesetzes abhängig is1t und mit
diesem einen Konzern bildet;
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbe-
stimmung in den Fällen des § 174
Abs. 1, 3 und der §§ 175 und 176 Abs. 1
bis 4, 6, wenn der Täter und der, gegen
den die Tat begangen wird, zur Zeit
der Tat Deuts,che sind und ihrie Lebens-
grundlage im räumlichen GeHungsbe-
rekh dieses Gesetzes haben;
9. Abtreibung (§ 218), wenn deir Täter zur
Zeit der Tat Deuts cher ist und seine
1
Lebensgrundlage im räumlichen Gel-
tung1sbereich di,eses Gesetzes hat;
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid
und falsche Ver,sicherung an Eides Statt
(§§ 153 bis 156) in einem Verfahren,
das im räumlichen Geltungsbereich die-
ses Gesetzes bei einem Gericht oder
einer anderen deutschen Stelle anhän-
gig ist, die zur Abnahme von Eiden
oder eidesstattliichen Versiche rungen
1
zuständig ist,
11. Taten, die ein deuts,cher Amtsiträg.er
oder für den öffentlichen Dienst beson-
ders Venpfüichteter während ,eines
dienstlichen Aufenthalt,s oder in Bezie-
hung auf den Di1enst beg,eht;
12. Taten, die ein Aus,lände r alis Amtsträ-
1
ge1r oder für den öff:entlichen Di,enst
besonders Verpflichteter begeht;
13. Taten, die jemand gegen einen Amts-
träger, einen für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten oder einen
Soldaten der Bundeswehr während der
Ausübung ihres Dienstes oder in Bezie-
hung auf ihren Dienst begeht."

474 Bundesgesetzblatt,
4. § 6 erhiill ful~J<~ndc Pcissun9:
,,§ 6
Auslc1ndsli1ten ~Jegen international
geschützte Rechtsgüter
Das d<•utschc Strafrecht gilt weiter, un-
abhängi~J vom Rc>cht. des Tatorts, für fol-
gende Tc1ten, die im Ausland begangen
werden:
1. Völkermord (§ 22(hi);
2. KernenerqiP-, Srn0ngstoff- und Strah-
lungsverbrechen in den Fällen der
§§ 310b, 311 Abs. l bis 3, des § 311a
Abs. 2 und des § 31 lb;
3. Angriff auf den Lu II verkehr (§ 316c);
4. Förderun9 der Prostitution in den Fällen
des § 1Boa Abs. 3 bis 5 und Menschen-
handel (§ 1B1);
5. unbefugter Vertrieb von Beliiubungsmit-
teln;
6. Verbreitung pornoqrnphischer Schriften
in den Füllen des§ 184 Abs. 3;
7. Geld- und WPrLpdpierfälschung sowie
deren Vorbert>il.unq (§§ 146, 149, 151,
152);
8. Taten, die dUf Crund eines für die Bun-
desrepublik De utsc h1 and verbindlichen
zwischenstaatlichen Abkommens auch
dann zu verfolgen sind, wenn sie im
Ausland begangen werden."
5. § 11 willd wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das
Worl „ uneheliche" durch das Wort
,,nichteheliche" ersetzt;
bb) nach Nummer 1 werden folgende
Nummern 2 bis 5 eiingefügt:
,,2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Bea,mter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffent-
lich-rechtlichen Amtsverhält-
nis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei
einer Behörde oder bei einer
sonstigen Stelle oder in
deren Auftrag Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung
wahrzunehmen;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Be-
rufsrichter oder ehrenamtlicher
Richter ist;
4. für den öffenLlichen Dienst be-
sonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei eint)r Behörde oder bei
einer sonsitigen Stelle, die
Aufgaben der öffentlichen
Vnwaltun9 wahrnimmt, oder
Jahrgang 1974, Teil I
b) bei einem Verband oder son-
stigen Zusammens,chluß, Be-
trieb oder Unternehmen, die
für eine Behö:ride oder für
eine sonstige Stelle Aufga-
ben der öffentlichen Verwal-
tung' ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig
und auf die gewissenhafte Er-
füllung seiner Obliegenheiten
auf Grund eines Gesetzes förm-
lich verpflichtet ist;
5. rnchtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbe-
stand eines Strafgesetzes ver-
wirklicht;";
cc) die bisherigen Nummern 2 bis 5
werden Nummern 6 bis 9;
b) in Absatz 3 wird das Wort „Tonträger"
durch die Worte „Ton- und Bildträger"
ernetzt.
6. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Schärfungen oder Milderungen, die
na,ch den Vorschr1ften de,s Allg,emeinen
Teils oder für besonders schwere oder min-
der schwere Fälle vorges,ehen sind, bleiben
für die Einteilung außer Betracht."
1. § 19 erhält folgende Fassung:
,,§ 19-
SchuLdunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, we,r bei Begehung der
Tat noch nicht vierzehn J,ahre a.lt ist."
8. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
g,eifügt:
„Dabei geht es in der Re,gel von dem
Nettoeinkommen aus, das der Täter
durchschnittlich an einem Tag hat oder
haben könnte.";
b) der bi1she-ri,g,e Satz 2 wiI1d Satz 3; in ihm
wiTd das Wort „taus,end" durch das
Wort „zehntausend" ersetzit.
9. § 41 erhält folgende Fassung:
,,§ 41
Geldstrafe neben Frniheits,strafe
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert
oder zu bereichern versucht, so kann neben
eine,r F11eiheitsstrafe eine sonst nicht oder
nur wahlweise angedrohte Ge,ldstrafe ver-
hängt wel'den, wenn dies auch unter Be-
rücksiichti!gung der persönlichen und wirt-
schaftLichen Verhältnisse des Täters ange-
bra.cht ist."
10. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 2
ang,efögt:
,,Ein Fahrverbot ist in der Rege,l anzuord-
nen, wenn in den FäLlen einer Verurteilung

Nr. 22 - Tag der Ausgabe:
nc1c:h § J Vic !\ bs. 1 Nr. 1 Buchstc1be a, Abs. 3
oder § 31 b die Entziclrnng der Fahrerlaubnis
nc1c:h § G9 unLc~rbleibL"
11. § 47 Abs. 2 erhält folqende Fassung:
,, (2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an
und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten oder darüber nicht in Betracht, so
verhänul clds Gericht. eine Geldstrafe, wenn
nicht die Verhän~Jung einer Freiheitsstrafe
nach Absd Lz 1 unerli:ißlich ist. Droht das Ge-
setz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheits-
strafe c1n, so bestimmt sich das Mindestmaß
der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1
nach dem Mindestmaß der angedrohten
Freiheitsstrafe; dc1bei entsprechen dreißig
Tagessi:itze einem Monat Freiheitsstrafe."
12. In § 48 Abs. 1 Satz 1 weJ1den die Worte
,,miit Freiheitssl.rafe bedrohte" gestrichen.
13. § 49 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen.
14. In § 50 werden die Wort,e „mildernde Um-
stände, eines minder schweren oder eines
besonders leichten" durch die Worte „eines
minder schweren" ersetzt.
15. In § 52 Abs. 4 und § 55 Abs. 2 wird die
Angabe „Nr. 4" jeweils durch die Angabe
,,Nr. 8" ersetzt.
16. In § 56d Abs. 3 Satz 4 werden d~e Worte
„Auflagen oder Weisungen" durch die
Worte „Auflagen, Wei,sungen, Anerbieten
oder Zusagen" ersetzt.
17. § 56f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Da:s Gericht widerruft die Straf-
aussetzung, wenn der Verurteilte
1. in der Bewährungszeit eül!e Straftat
begeht und dadurch zeigt, daß die
Erwartung, die der Strafaussetzung
zugrunde lag, si:eh nicht erfüllt hat,
2. gegen We.isungen gröblich oder be-
harrlich ve.rstößt oder sich der Auf-
sicht und Leitung de1s Bewährungs-
helfers beharrlich entzieht und da-
durch Anlaß zu der Be,sorgnis gibt,
daß er erneut Straftaten begehen
wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharr-
11
lich verstößt. ;
b) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „ent-
sprechende" durch das Wort „entspre-
chenden" ersetzt.
18. § 56g Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
19. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2
wird das Wort „Vollstreckungsgericht"
jeweils durch das Wort „Gericht" er-
setzt;
Bonn, den 9. März 1974 475
b) in Absatz 3 Satz wird die Verweisun9
,,§§ 56a bis 56f sowie § 56g Abs. 1
Satz 1, 2, Abs. 2" durch die Verweisung
,, §§ 56a bis 56g" ersetzt.
20. In § 61 Nr. 1, in der Uberschrift zu § 63 so-
wie in dessen Absatz 1 werden jeweils die
Wort<e „in einer psychiatrischen Kranken-
anstalt" durch die Worte „in einem psych-
II
iatrischen Krankenhaus ersetzt.
21. In § 64 Abs. 1 wird das Wort „Rauschmit-
tel durch die Worte „berauschende Mittel"
II
ersetzt.
22. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte
„mit Freiheitsstrafe bedrohte" gestrichen
und das Wort „sind" durch das Wort
,,ist" ersetzt;
b) in Absatz 3 werden jeweils die Worte
,,in einer psychiatrischen Krankenan-
stalt" durch die Worte „in einem psych-
iatrischen Krankenhaus" ersetzt.
23. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden das Wort „Voll-
strnckungsgericht" durch das Wort „Ge-
richt" ersetzt und vor dem Wort „tref-
fen" das Wort „nachträglkh" eingefügt;
b) in Absatz 5 Satz 1 und 2 wi11d das Wort
„Vollstreckungsgericht" jeweils durch
das Worrt „Gericht" ersetzt.
24. § 67a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worbe „in einer
psychi,atris1chen Krankenanstalt" durch
die Worte „in einem psychiatrrschen
Krankenhaus" und das Wort „Vollstrek-
kungsgericht11 durch die Worte „Gericht
nachträglich" ersetzt;
b) in Absatz 2 wird das Wort „Vollstrek-
kungsgericht" durch die Worte „Gericht
nachträglich" ersetzt;
c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
eingefügt:
,, (3) Das Gericht kann eine Entschei-
dung nach den Absätzen 1 und 2 ändern
oder aufheben, wenn sich nachträglich
ergibt, daß die Resozialisierung des Tä-
tern dadurch besser gefördert werden
kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2
kann das Gericht ferner aufheben, wenn
siich nachträglich ergibt, daß mit dem
Vollzug der in Absatz 1 genannten Maß-
regeln kein Erfolg erzielt werden kann." ;
d) deir bisherige Absatz 3 wi11d Absatz 4;
in ihm werden die Worte „vom erken-
nenden Gericht" durch die Worte „im
Urt,eil" ersetzt.
25. § 67b wi,rd wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Aus,setzung zugleich mit der Anord-
nung";

476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) in J\bsdlz l Sül.z 1 werden die Worte „in
einer psychic1lrischen Krankenanstalt"
durch die Worte „in einem psychiatri-
schen Knrnkenhdus" ersetzt.
26. ln § 67c Abs. 1 Salz l wird das Wort „Voll-
sLreckungsg,ericht." durch da,s Wort „Ge-
richt" ersetzt.
27. § 67d wird wie !olgl gectndert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Vollstrek-
kungsgorichl" durch das Wort „Gericht"
ersietzt;
b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Wird der Untergebrachte wegen
Ablaufs der Höchstfrist für die erste Un-
terbringung in der Si:cherungsverwah-
rung entlassen, so tritt Führungsaufskht
ein."
28. § 67e wird wie folgt qectndert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und illl Absatz 3 Satz 1
wird jeweils das Wort „Vo1Lsitr eckungs-
1
gericht" durch c:lais Wort „Gerkht"
ersietzt;
b) in Absatz 2 wei,den die Worte „in einer
psychiatrischen Kranke1nansta,lt" durch
di1e Worte „in einem psychiatrischen
Krankenhaus" ersetzt.
29. § 67g wird wi,e folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte
,,und Erledigung der Maßr,e,gel" ge,str,i-
chen;
b) Absalz 5 e1rhält folgende Fassung:
,, (5) Widerruft das Gericht die Aus-
setzung der Urrt,erbringung nicht, so ist
die Maßregel mit dem Ende der Füh-
runqsuufsicht erledigt."
30. In § 68 Abs. 2 wird di1e Angahe „Abs. 2"
durch die Angabe „Abs. 2, 4" ers,etzt.
31. § 68a erhält folgende Passung:
,,§ 68a
Aufsichtsslelle, Bewährungshelfer
(1) Der VerurLoiJt,e unterst,eht einer Auf-
sicht,sstellc; da1s Gericht bestoLlt ihm für die
Dauer der Führunqsaufsicht einen Bewäh-
nmgshelfer.
(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle
stehen im Einvernehmen rn iteinander dem
Veirurteillen helfend und betreuend zur
Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle üborwacht im Ein-
vernehmen m i,t dem Gericht und mit Unter-
stützung dc>.s BE>.w~ihrungsheLfers das Ver-
halten des Verurtei.lten und di1e Erfüllung
der Weisungen.
(4) Besteht z w i sehen der Aufsichtsstelle
nnd dem Bewährunqshelfer in Fragen,
welche die Hilfe für den Verurteilten und
seine Betreuung berühren, kein Einverneh-
men, so entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle
und dem Bewährungshelfer für ihre Tätig-
keit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrages nach
§ 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den
Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine
Anwendung."
32. § 68d erhält folgende Fassung:
,,§ 68d
Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach
§ 68a Abs. 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1
Satz 2 auch nachträglich treffen, ändern
oder aufheben."
33. § 68f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Ist eine Freiheitsstrafe von min-
destens zwei Jahren wegen einer vor-
sätzlichen Straftat vollständig voll-
streckt worden, so tritt mit der Entlas-
sung des Verurteilten aus dem Straf-
vollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt
nicht, wenn im Anschluß an die Straf-
verbüßung eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung
vollzogen wird.";
b) in Absatz 2 wird das Wort „Vollstrek-
kungsgericht" durch das Wort „Gericht"
erisetzt.
34. In § 69 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Ver-
kehrsflucht" durch das Wort „Verkehrsun-
fallflucht" ersetzt.
35. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Wird der Beistrich
zwischen den Worten „verurteilt" und
,,oder" gestrkhen;
b) in Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort
„verboten" die Verweisung ,,(§ 132a der
Strafpr,ozeßo!'dnung)" eingefügt.
36. In § 70b Abs. 4 werden nach dem Wort
,,·Weisungen" die Worte „oder Zusagen"
eingefügt.
37. In § 71 Abs. 1 werden die Worte „in einer
psychiatrischen Krankenanstalt" durch die
Worte „in einem psychiatrischen Kranken-
haus" ersetzt.
~m. In § 72 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Voll-
streckungsgericht" durch das Wort „Ge-
richt" ersetzt.
39. In § 73d Abs. 2 werden der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: ,,das Verbot umfaßt
auch andere Verfügungen als Veräußerun-
gen."

40. In § 74 Abs. 3 werden die Worte „eine nur
rechtswidrige Tat begangen" durch die
Worte "ohne Schuld gehandelt" ersetzt.
41. In f74d Abs. 4 wird das Wort „allgemein"
durch das Wort „öffentlich" ersetzt.
42. § 77a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Beamten"
durch die Worte „Amtsträger, einem für
den öffentlichen Dienst be~onders Ver-
pflichteten" ersetzt;
b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Be-
amten" durch die Worte „Amtsträge.r
oder einem für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten" ersetzt;
c) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Be-
amte" durch die Worte „Amtsträger oder
der Verpflichtete" ersetzt.
43. Dem § 77b Abs. 1 wird folgender Satz 2
angefügt:
,,Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,
einen allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf
des nächsten Werktages."
44. in § 77d Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich
und die Worte „wenn das Gesetz es zuläßt"
gestrichen.
45. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 4"
durch die Angabe „Nr. 8" ersetzt;
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Frist richtet sich nach der
Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tat-
bestand die Tat verwirklicht, ohne Rück-
sicht auf Schärfungen oder Milderungen,
die nach den Vorschriften des Allg,emei-
nen Teils oder für besonders schwere
oder minder schwere Fälle vorgesehen
sind."
46. § 78a Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Verjährung beginnt, sobald die Tat
beendet ist."
_47. § 78c wird wie folgt geändert:
a) . Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgende Nummer 1 einge•
fügt:
,,1. die erste Vernehmung des Be-
schuldigten, die Bekanntgabe,
daß gegen ihn das Ermittlungs-
verfahren eingeleitet ist, oder
die Anordnung dieser Verneh-
mung oder Bekanntgabe,";
bb) die bisherigen Nummern 1 bis 10
werden Nummern 2 bis 11;
cc) ~n den neuen Nummern 2 und 3 wird
jeweils das Eingangswort „die•
durch das Wort „jede" ersetzt;
---------
dd} die neue Nummer 8 erhält folgende
Fassung:
,,8. jede Anberaumung einer Haupt-
verhandlung,";
ee) die neuen Nummern 10 und 11 er-
halten folgende Fassung:
,, 10. die vorläufige gerichtliche Ein-
stellung des Verfahrens wegen
Abwesenheit des Angeschul-
digten sowie jede Anordnung
des Richters oder Staatsan-
walts, die nach einer solchen
Einstellung des Verfahrens
oder im Verfahren gegen Ab-
wesende zur Ermittlung des
Aufenthalts des Angeschuldig-
ten oder zur Sicherung von Be-
weisen ergeht,
11. die vorläufige gerichtliche Ein-
stellung des Verfahrens wegen
Verhandlungsunfähigkeit des
Angeschuldigten sowie jede
Anordnung des Richters oder
Staatsanwalts, die nach einer
solchen Einstellung des Ver- ·
fahrens zur Uberprüfung der
Verhandlungsfähigkeit des An-
geschuldigten erg~ht, oder";
ff) die bisherige Nummer 11 wird ge-
strichen;
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2
eingefügt:
,, (2) Die Verjährung ist bei einer
schri.ftlichen Anordnung oder Entschei-
dung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in
dem die Anordnung oder Entscheidung
unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück
nicht alsbald nach der Unterzeichnung
in den Geschäftsgang gelangt, so ist der
Zeitpunkt maßgebend, in dem es tat-
-sächlich in den Geschäftsgang gegeben
worden ist.";
c) der bisherige Absatz 2 w1rd Absatz 3;
d) na,ch Absatz 3 werden - folgende Ab-
sätze 4 und 5 angefügt:
,, (4) Die Unterbrechung wirkt nur ge-
genüber demjenigen, auf den sich die
Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Be-
endigung der Tat gilt, vor der Entschei-
dung geändert und verkürzt si-ch hier-
durch die Frist der Verjährung, so blei-
ben Unterbrechungshandlungen, die vor
dem Inkrafttreten ··des neuen Rechts vor-
genommen worden sind, _wirksam, auch
wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung
die Verfolgung nach dem neuen Recht
bereits verjährt gewesen wäre."
48. In § 79 Abs. 1 wird die Angabe .Nr. 4 •
durch die Angabe „Nr. 8" ersetzt.

478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
49. In § 79a Nr. 2 Buchstabe b werden nach
dem Worl „ßewührung" die Worte „durch
richterli,ehe Entscheidung" eingefügt.
III. Artikel 1 Nr. 2 bis 30, Artikel 2, 4 und 5 werden
aufgehoben.
IV. Artikel 7 wird wie folgt gectndert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „in Absatz 2"
durch die Worte „in den Absätzen 2 und 3"
ersetzt;
b) nach Abs,utz 2 wird folgender Absaitz an-
gefügt:
,,(3) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis
zum 31. Dezember 1977 ist § 66 des Straf-
g,esetzbuches in folgender Fassung anzu-
wenden:
§ 66
Unterbringung in der Si:cherungsverwahrung
(1) Wird jemand wegen einer vorsätz-
lichen Straftut zu zeitiger Freiheitsstrafe von
mindestens zwei Jahren verurteilt, so 01idnet
das Gericht neben dm Strafe die Sicherungs-
verwahrung an, wenn
1. der Täter wegen vorsätzhcher Straftaten,
di1e er vor dm neuen Tat begangen hat,
schon zweimal jeweils zu einer Freihe1its-
strate von mindestens einem Jahr ver-
urteüt worden ist,
2. er wegen einer ode,r mehrerer dies,er Ta-
ten vor der neuen Tat für die Zeit von
mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe
ve,rbüßt oder sich im Vollzug einer
heiheitsentziehenden Maßre,gel de,r Bes-
serung und Sicherung befunden ha,t und
3. die Gesamtwürdi,gung des Täters und sei-
ner Taten ergibt, daß er infolge eine1s
Hanges zu erhebli.chen Straftaten, na-
rnentli,ch zu solchen, durich wekhe die
Opfer seelisch oder körper,Lich schwer ge-
schädigt werden oder schwe1r,er wirt-
schaftlicher Schaiden angerichtet wi,rd, für
di,e Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten
begangen, durch die er jewei,ls Freiheits-
strafe von mindestens einem Jahr verwirkt
hat, und wird er weg'8n einer oder mehrerer
dieser Taten zu zeitig,er Freiheitsstraf,e von
minde,sterns drei Jahren verurteilt, so kann
das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 be-
zeichneten Voraussetzung neben d,e1r Straf,e
die Sicherungsverwahrung auch ohne
frühe,r,e Verurteilung oder Freiheitsentzie-
hung (Absatz 1 Nr. 1,2) anordnen.
(3) § 48 Abs. 3, 4 gilt s.inngemäß. Eine Tat,
die auße.rhalb des räumlichen Geltungsbe-
reichs diJes,es Gesdzes abgeurt,eilt worden
ist, steht einer innerhalb ddeis,es Be,reichs
abgeurteiHen Tat gleich, wenn sie nach
deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat
wäre."
Artikel 19
Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
Der Zweite Teil des Strafgesetzbuches wird wie
fol,gt geändert:
1. Di,e Uberschrift „Zweiter Teil. Von den einzel-
nen Verbrechen, Vergehen und Ubertretungen
und deren Bestrafung" wi1rd durch folgende
Uberschriift ersetzt:
,,Besonder,er Tei,l".
2. In § 80a werden nach dem Wort „Schriften" der
Bei,sitrich und di,e Wort e „Ton- oder Bildträgern,
1
Abbildung,en oder Darstellungen" durch die
Verweisung ,, (§ 11 Abs. 3)" er,setzt.
3. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Ubers.chrLft „Hoch-
verrat gegen den Bund";
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen
Hochverrats gegen den Bund" gestriichen.
4. § 82 wirid wie folgt geändert:
a.) Die Vorschrift eirhält die Uberschrift „Hoch-
verrat g,egen ein Land" ;
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen
Hochverrats gegen etn Land" gestrichen.
5. In folgenden Voris,chriften wird die Verweisung
.(§ 15)" durch die Verweisung ,,(§ 49 Abs. 2)"
e11s1etzt:
a.) § 83a Abs. 1,
b) § 84 Abs. 4 und 5.
6. § 86 wird wie folgt geändeirt:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schrif-
ten" dier Beistrkh und die Worte „Ton- oder
Bi1dträg,er, Abbildung,en oder Darstellun-
gen" durch die Verweisung ,,(§ 11 Abs. 3)"
ersetzt;
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
n (4) Ist di,e Schuld gering, so kann das
Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vi0rschrift absehen."
7. § 86a wird wie foLgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schrif-
ten" der Beistrich und die Worte „Ton- oder
Bildträgern, Abbildungen oder Darstellun-
gen" durch di,e Verweisung ,, (§ 11 Abs. 3)"
ersetzt;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entSiprechend."
8. § 87 wird wi,e folgt geändert:
a) In Absatz 1 weriden vor dem Wort „wissent-
lich" die Worte „absichtlich oder" ein-
gefügt;
b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung
,,§§ 109e, 305, 306, 308, 311, 312, 313, 315,
315b, 316b, 317, 321 oder der §§ 40, 41 des
Atomgesetzes" durch die Verweisung

Nr. 22 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 479
,,§§ Hlk, 305, ]Ob, 10B, 310b bis 311a, 312,
31], ]15, 315b, 31flb, 316c Abs. 1 Nr. 2, der
§§ 317 odor 321" ersetzt;
c) in J\ bsc1 tz 3 werden die Worte „die Strafe
nüch seinem Ermessen mildern (§ 15) oder"
gestrichen.
9. § 89 Abs.] erhülL fol~Jende Fassung:
,,(3) § B(i Abs. 4 gilt Pnlsprechend."
10. § 90 w ircl wie folgt geändert.:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schrif-
ten" der Beistrich und die Worte „Ton- oder
Bildtri:i~fern, Abbiülunqen oder Darstellun-
9on" durch die Verweisung ,,(§ 11 Abs. 3)"
ersetzt;
b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,(§ 15)"
durch die. Verweisung ,,(§ 49 Abs. 2)"
ersetzt;
c) in Absatz 3 wird nach dem Wort „Vedeum-
dung" die Verweisung,,(§ 187)" eingefügt.
11. In § 90a Abs. 1 und § 90b Abs. 1 werden jeweils
nach dem Wort „Schriften" der Bei,strich und
di,e Wnrte „Ton- oder Bildträgern, Abbildungen
oder Darstellungen" durch die Verweisung
,, (§ 11 Abs. 3)" ersetzt.
12. § 91 erhült folgende Fassung:
,,§ 91
An wend ungs bereich
Die §§ 84, B5 und 87 g,elten nur für Taten,
die durch eine im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes aus~Jeübte Tätigkeirt begangen
werden. 11
13. § 92a erhült folgende Fassung:
,,§ 92a
Nebenfolgen
Neben eilller Freiheitsstrafe von minde,stens
s,echs Monaten weqen einer Straftait nach die-
sem Abschnitt hmn das Gericht die Fähigkeit,
öffentliche Amter zu bekleiden, die Fähigkeit,
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
und das Recht, in öffentlichen Angeleg-enheiten
zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45
Abs. 2, 5)."
14. § 92b wird wi,e folgt geändert:
a) In Abs iltz l Siltz 2 wird die Verweisung
1
,, § 40a" durch die Verweisung ,, § 74a" er-
setzt;
b) Absatz 2 wirid gestrichen.
15. § 94 wird wie folgt geändert.:
a) Di,e Vorschrift erhält die Uberschrift „Lan-
desverrat";
b) in Absatz 1 weriden die Worte „we9en Lan-
desverrats11 geistrichen.
16. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Offen-
baren von Staatsgeheimnissen";
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Of-
fenbarens von Staatsgeheimnissen" gestri-
chen.
17. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschüft „Lan-
desverräterische Ausspähung; Auskund-
schaften von Staatsgeheimniss,en";
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen lan-
desveirräterischer Ausspähung" gestrichen;
c) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wegen
Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen"
ge,strkhen.
18. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält di,e Uberschrift ·,,Preis-
gabe von Staatsgeheimnissen";
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Preis-
gabe v;on Staatsgeheimnissen" g,estrichen;
c) in Absatz 2 werden die Worte „wegen
leichtfertiger Preisgabe von Staatsgeheim-
nissen" gestrichen.
19. § 97b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 we1rden die Worte „Beamten" und
,,Beamte" j,eweiilis durch das Wort „Amts-
träger" ersetzt;
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst
besonders VerpfLichteten und für Personen,
die im Sinne des § 353c Abs. 2 verpflichtet
worden sind, sinngemäß."
20. In § 98 Abs. 2 wird di,e Verweisung ,, (§ 15)"
durch die Ve1rweisung ,, (§ 49 Abs. 2)" ersetzt.
21. § 101 erhält folgende Fassung:
II§ 101
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen
Straftat nach diesiem Ahschrriitt kann das Ge-
richt die Fähi,gkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffent-
lichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in
öffentlichen Ange,legenheiten zu wählen oder
zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)."
22. § l O1a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung
,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a" er-
setzt;
b) in AbSiatz 1 Satz 3 werden die Verweisung
,,§ 40 Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 74
Abs. 2" und die Worte „nur eine mit Strafe
bedrohte Handlung begangen worden ist"
durch die W,orte „der Täter ohne Schuld ge-
handelt hat" ersetzt;
c) Absatz 2 wiird gestri,chen.
23. In de,r Uherschrift des Dritten Abschnitts wird
das Wort „Handlungen" durch das Wort „Straf-
taten" ersetzt.

480 Bundesgesetzblatt,
24. § 102 wird wie folgt geündnl:
a) In J\ hsc1 l.z 1 werden der Beistrich nach dem
Wort „l>eslraft" und die Worte „soweit
nicht in i.mdcren Vorschriften eine schwe-
rere Strafe rmgedroht ist" gestrichen;
b) es wird folgender Absdtz 2 angefügt:
,, (2) Neben einer Freiheitsstrafe von min-
destens sechs M<mc1 ten kann da1s Gericht die
Fähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden,
die Fähigkeit, RochLc aus öffentlichen Wah-
len zu orlangen, und clas Re,cht, in öffent-
lichen Annolegenhei Lc~n zu wählen oder zu
stimmen, abcrkennc'.n (§ 45 Abs. 2, 5)."
25. Dem§ lOJ wird fol~render Absatz 2 angefügt:
,,(2) Ist die Tut öffentlich, in einer Versamm-
lung oder durch Verbreiten von Schriftien (§ 11
Abs. 3) begc:1ngen, so ist § 200 anzuwenden. Den
Antrag auf Bekcmntgabe der Verurtei1lung kann
auch der Stau Lsan w alt s,t,e 1len."
26. § 104a wird wie folgt gefü1dert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Di1e Vergehen
dieses Abschnitts" durch die Worte „Straf-
taten nach di-esem Abschnitt" ersetzt;
b) Satz 2 wird gestrichen.
27. § 104b wird uufgehoben.
28. In § 106a Abs. 1 wird das Wort „vorsätzlich"
geistrichen.
29. § 106b Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die
ein Ge,s,etzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes oder sein Präsident über die Sicherheit
und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungs-
organs oder auf dem dazugehörenden Grund-
stück aHgemein oder im Einz.elfall erläßt, und
dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans
hindert oder stört, wird mit Freiheits,strnfe bis
zu e,inem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
30. In § 107b werden die Worte „soweit nicht in
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-
gedroht ist" durch die Worte „wenn die Tat
nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist" ersetzt.
31. § 108b Abs. 3 wird gestrichen.
32. § 108c erhli lt fo 1q ende Fi.1 ss LUl~J:
,,§ 108c
Nebenfol~ien
Neben einer Freihei Lsslrafe von mindestens
sechs Morw t<~n wegen einer Straftat nach den·
§§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht
die Fähi~Jkci 1, Rc~ch tc t111:; öffentl irchen Wahlen
zn erlan~Jcn, und dds R<)c:hl, in üffontlichen An-
uclencnlici lcn /.1! w~ihlc·n oder zu stimmen, ab-
('rk<:nne:n (,'i 115 /\hs. 2, 5)."
Jahrgang 1974, Teil I
33. In § 108d Satz 1 werden die Worte „Vorschrif-
ten der" gestrichen.
34. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts wird
da1s Wort „Vergehen" durch das Wort „Straf-
taten" ernetzt.
35. In § 109 Abs. 2 und in § 109a Abs. 1 wird je-
weils das Wort „zeitweise" durch die Worte
,,für eine gewisse Zeit" ersetzt.
36. Die§§ 109b und 109c werden aufgehoben.
37. § 109re wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „vorsätzlich"
gestrichen;
b) in Absatz 5 we-rden die Worte „soweit nicht
in anderen Vorischriften eine schwerere
Straf.e anged110ht ist" durch die Worte
„wenn di,e Ta1t nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.
38. In § 109f Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „vor-
•sätzlich" gestrichen und diie Worte „soweit
nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
Strafe angedroht ist" durch die Worte „wenn
di•e Tat niicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.
39. § 109g wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 1
wird jeweils das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen;
b) in Absatz 2 werden die Worte „soweit die
Tat nicht nach Absatz 1 strafbar ist" durch
die Worte „wenn die Tat nicht in Absatz 1
mit Strnfe bedroht ist" ersetzt.
40. Die §§ 109h und 109i errhalten folgende Fas-
sung:
,,§ 109h
Anwerben für fremden Wehrdienst
(1) Wer zugunsten einer ausländischen
Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in
einer militärischen oder militärähnlichen Ein-
richtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem
Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt,
wird mit Freiheits,strafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109i
Nebenfolgen
Neben einerr Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr wegen einer Straftat nach den
§§ 109e und 109f kann das Geriicht die Fähig-
keit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähig-
keit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, und das Recht, in öffentlichen Ange-
legenheiten zu wählen oder zu stimmen,
aberkennen(§ 45 Abs. 2, 5)."

Nr. 22 Tag der Ausgabe:
41. § 109k wird wie Jol~JL ~Jcändert:
i.!) Jn Absatz 1 werden in Satz 2 die Verweisung
,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a" und
in Satz 3 die Verweisung ,,§ 40 Abs. 2" durch
die Verweisung ,,§ 74 Abs. 2" sowie die
Worte „nur eine mit Strafe bedrohte Hand-
lung begangen worden i,st" durch die Worte
,,der Täter .ohne Schuld gehandelt hat" er-
setzt;
b) Absatz 2 wird gestrichen.
42. § 111 wird wi,e folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden di,e Wort,e „Schriften,
Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder
Darstellungen zu einer mit Strafo bedrohten
Handlung" durch di,e Wort,e „Schriften (§ 11
Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat" ersetzt
und nach dem Wort „Anstifter" die Verwei-
sung ,, (§ 26)" eingefügt;
b) in Absa,tz 2 werden die Worte „den Vor-
schri,ften über di,e BestraJung de,s Versuchs"
durch die Verweisung ,,§ 49 Abs. 1" ersetzt.
43. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „B,e,amten"
durch das Wort „Amtsträger" ersetzt und
die Worte „Amts- oder" gestrichen;
b) in Absatz 3 Satz 1, 2 werden jeweils di,e
Worte „Amts- oder" gestrichen;
c) in Absatz 4 Satz 1, 2 werden jeweils die
Worte „Amts- oder" ge,striche:n und di,e
Verweisung ,,(§ 15)" durch die Verweisung
,, (§ 49 Abs. 2)." msetzt.
44. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Amtshaind-
lung eiines Beamten" durch di,e Worte
„Diensthuncllung eines Amtsträgers" und
die Worte „a'1s BeamtJe angestent (§ 359)"
durd1 da1s Wort „Amtsträg,er" eirs,etzt;
b) in Absatz 2 werden di,e Worte „Amts- oder"
ge,strichen.
45. Die §§ 120 bi,s 122b werden durch folgende
Vorschriften ersetzt:
,,§ 120
Ge,f ang,enenbefreiung
(1) Wer einen Gefange,DJen befoeit, ihn zum
Entweichen verleiitet oder dabei fördert, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Tä,ter aLs Amtsträ,ger oder a1s für
den öffientlichen Di,enst besoDJder,s Verpflichte-
ter g,ehalten, das Entweiche[l dies Gefangenen
zu ve1rhindern, so ~st di,e Sbmfe F11eiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren odeir Geld'S'traf e.
(3) Der V,ersuch i1st strafbar.
(4) Einern Gefangenen im Sinne der Absätze 1
und 2 steht glekh, wer so[]Jst auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Bonn, den 9. März 1974 481
§ 121
Gef angenenmeuterei
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und
mit vereinten Kräften
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amts-
träger oder einen mit ih11er Be,aufsichtigung,
Betreuung oder Untersuchung Beiauftragten
nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2. gewaltsam ausbr,echen oder
3. g,ewalt,sam einem von ihnen oder einem
anderen Gefangenen zum Ausbruch verhel-
fen,
werden mit Freiheitssitrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird die
Meuterei mit Freiheits,strafo von sechs Mona-
ten bi,s zu zehn Jahren bes,trnft. Ein besonders
schwe11er Fall liegt in der Reigel vor, wenn der
Täter oder ein anderer Beteiliigter
1. eine Schußwafäe bei sich füh11t,
2. eine andere Waffe bei siich führt, um diese
bei der Tat zu verwenden, oder
3. dllfich e,ine Gewalttähgkeit einen ainderen in
die Gefahr des Todes oder einer schweren
Köriperverletzung (§ 224) bringt.
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3
ist auch, we,r in einer sozialtherapeuUschen
Anstalt oder in der Sicherungsvierwahrung
untergebracht ist."
46. rne Ubers,chrift des Siebenten Abschnitts erhält
folgende Fasis1ung:
,,Straftaten gegen die öffentliche Ordnung".
47. § 123 wird wi,e folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Ubernchrift „Haus-
friedensbruch";
b) in Absatz 1 werden di1e Worbe „wegen
Hausfriedensbruchs mit Geldsitra:fie oder mit
Fr,e,iheitsistrafe bis zu drei Monaten" durch
die Worte „mit Freiheits,strnfe bis zu einem
Jahr oder m:ut Geldstrafe" ersetzt;
c) Abs,atz 2 wi:rd ge,strichen;
d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."
48. In § 125 Abs. 1 wird das Wort „soweit" durch
das Wort „wenn" ersetzt.
49. § 129 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 un:d 2 Nr. 3 werden die
Worte „ strafbare Handlungen" und in Ab-
satz 2 Nr. 2 die Worte „strafbaren Handlun-
gen" jeweils durch da1s Wmt „Straftaten"
ersetzt;
b) Absatz 4 Satz 2 wird g.es,trichen;

482 Bundesgesetzblatt,
c) in /\h.scll1. :-i werd<'n die Worte „die Strafe
nach s<~inc:m Urmc~;scn mildorn (§ 15) oder"
sicslrjch<·n;
d) in Ahsdlz (; wird die Verw<~isung ,,(§ 15)"
durcb die VerwcisunsJ "(§ 49 Abs. 2)"
ersetzt.
50. In§ Ul Abs. 1 wc)r(fon nc1ch cfom ·wort „Schrif-
ten" der Beislrich und diE! Worte „Ton- oder
Bil,d LrJ~Jer, 1\ bbild ungcn oder Darstellungen"
durch die VPrW<!isung ,,(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.
51. Die§§ l32il bic; 1:J4 crli<1 IL<~n tolqencle Fassung:
,,§ D2a
Mißbrnuch von Tit()!n, Bernfsbezeichnungen
und /\ bzc,idwn
(1) Wer unlwfu~JI
1. i.nlänclisc:he oder c1w-;Uindische Amts- oder
Diens!LbezC'ichnLrnqen, akademis-che Grade,
Titel oder i>flentliche ·würden führt,
2. die ßerufslwzeichnunq Arzt, Zahnarzt, Tier-
arzt, Apolh<!ker, RechtsanwuH, Patentanwalt,
Wirtscbaftsprüler, vcirt)idigter Buchprüfer,
Steuerlwrd Ln oder St <~uerbevollmächtigter
führt,
3. cliie Bezei dm u nq öJfcn L1 i eh bestellter Sach-
verständi,~Jer führl oder
4. inländische oder ausländische Uniformen,
AmtskleidunfJ(:Il oder Amts,a bzeichen trägt,
wird mit FrPilwiLsstrnfe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe best rnft.
(2) Den in Absatz l iJenannten Bezeichnun-
gen, akademischen Craden, Tiiteln, Würden,
Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsab-
zeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtsklei-
dungen und Amtsi.lbzeichen der Kirchen und
anderen Rel igionsgesellsclldften des öffent-
lichen Rechts.
(4) GegenslJncle, auf die sich eine Straftat
naieh Absatz l Nr. 4, alliein oder in Ve-rbindung
mit Absatz 2 od(!r 3, bezieht, künnen einge-
zogen werclen.
§ 133
\Terwahrungsbruch
(l) Wer Schriftstücke oder andere beweg-
liche Sc1che:11, die sich in dienstlicher Verwah-
rung befinden oder ihm oder einem anderen
dienstlich in Verwc1hrunu gegebE-m worden
sind, zcrsli>r!, lwsch~id iqt, unbrauchbar macht
oder der diPnst liclwn VcrfiiqLmg Pnlzieht, wird
mit Frei·heiLs1slri.1le bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrufe bestrd rt.
(2) Dasscllw (J iJt für Schri ftslücke oder an-
dere bewe~Jl ic:hc Sac:lwn, die sich in amtlicher
Verwahrunq C)inc!r Kirche! oder anderen Reli-
gionsgesollschillt des föfonllichen Rechts befin-
Jahrgang 1974, Teil I
den oder von dieser dem Täter oder einem
anderen amtlich in Verwahrung gegeben wor-
den sind.
(3) Wer die Tat an einer Sache beg,eht, die
ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten anvertraut
worden oder zugänglich geworden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 134
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
Weir wissentlich ein dienstliches Schriftstück,
das zur Bekanntmachung öffentLich angeschla-
gen oder ausgele,gt ist, zerstört, beseitigt, ver-
unstaltet, unkenntlich macht oder in s,einem
Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
52. Die §§ 136 und 137 werden durch folgende Vor-
s1chrift ersetzt:
,,§ 136
Verstrickungs bruch; Siegelbruch
(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst
dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört,
beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer
·weise ganz oder zum Teil der Verstrickung
entzieht, wird mit Freiheüsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein diensfüches
Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich
macht, das angelegt ist, um Sa,chen in Beschlag
zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu
bezeichnen, oder wer den durch ein solches
Sieg.e,l bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil
unwirksam macht.
(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1
und 2 stra;fbar, wenn die Pfändung, die Be-
schlagnahme oder die AnLegung des Siegel s 1
nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung
vorgenommen ist. Dies güt auch dann, wenn
der Tät,er irrig annimmt, d:ie Diensthandlung sei
rechtmäßig.
(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß."
53. § 138 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die mit den Worten "eines
Friedensverrats" be,ginnende und mit den
Worten „eines gemeing,efährlichen Verbre-
chens" endende Aufzählung der anzeige-
pflichtigen Straftaten durch folgende Num-
mern 1 bis 9 ersetzt:
"1. einer Vorbereitung eines Angriff skrie-
ges (§ 80)r
2. eines Hochverrats in den Fällen der
§§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefähr-
dung·der äußeren Sicherhe:it in den Fäl-
len der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung
in den Fällen deir §§ 146, 151 oder 152,

Nr. 22 Tag der Ausgabe:
5. eirws Menschenhandels in den Fällen
des § 181 Nr. 2,
G. eines Mordes, Totschlags oder Völker-
mordes (§§ 211, 212, 220a),
7. einer Straftat gegen die persönliche
Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a,
239a oder 239b,
8. eines Raubes oder einer räuberischen
Erpressung (§§ 249 bis 251, 255) oder
9. oiner gemeingefährlichen Straftat in den
Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1
bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a
Abs. 1 bis 3, der §§ 311 b, 312, 313, 315
Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a,
316c oder 324";
b) Absatz 2 wird gestrichen;
c) der bishE-)rige Absatz 3 wird Absatz 2.
54. § 139 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung
,, (§ 52)" gestrichen, das Wort „ernstlich"
durch das Wort „ernsthaft" erseitzt und nach
den Worten „Mord oder Totschlag" die Ver-
weisung ,, (§§ 211, 212)" und die Worte „oder
einen Völkermord in den Fällen des § 220a
Abs. l Nr. 1" eingefügt;
b) in Absatz 4 Satz 2 wird da1s Wort „ernst-
liches" durch das Wort „ernsthaftes" ersetzt.
55. § 140 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „mit
Strafe bedrohten Handlungen" durch die
Worte „rechtswidrigen Taten" und die
Worte „wird, soweit nicht in anderen Vor-
schriften eine schwerere Strafe angedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft" durch die Worte „wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist" ersetzt;
b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden ge-
strichen.
56. In § 142 Abs. 1 wird das Wort „vorsätzlkh"
gestrichen.
57. Nach § 144 werden folgende Vorschriften ein-
gefügt:
,,§ 145
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung
von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich odeir wissentlich
1. Notrufe oder Notzekhen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles
oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die
Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
Bonn, den 9. März 1974 483
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Ver-
botszeichen beseitigt, unkenntlich macht
oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder
gemeine•r Gefahr dienenden Schutzvorrich-
tungen oder die zur Hilfeleistung bei Un-
glücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimm-
ten Rettungsgeräte oder anderen Sachen be-
seitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
den §§ 303 oder 304 mit Strafe bedroht ist.
§ 145a
Verstoß gegen Weisungen während
der Führungsaufsicht
Wer während der Führungsaufsicht gegen
eine bestimmte Weisung der in § 68 b Abs. 1
bezeichneten Art verstößt und dadurch den
Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe be,straft. Die Tat wird nur auf Antrag der
Aufsichtsstelle (§ 68 a) verfolgt."
58. me §§ 145 c und 145 d erhalten folgende Fas-
sung:
,,§ 145 C
Verstoß gegen das Berufsverbot
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Ge-
werbe oder einen Gewerbezweig für sich oder
einen anderen ausübt oder durch einen anderen
für sich ausüben läßt, obwohl die,s ihm ode,r dem
anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
§ 145 d
Vortäuschen eine1r Straftat
Wer wider besseres Wissen
1. einer Behörde oder einer zur Entgegen-
nahme von Anzeigen zuständigen Stelle vor-
täuscht, daß eine rnchtswidrige Tat begangen
worden sei, oder
2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen
über di.e Person eines an einer rechtswidri-
gen Tat BeteHigten zu täuschen sucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
den §§ 164, 258 oder 258 a mit Strafe bedroht
ist."
59. Der Achte Abschnitt erhält folgende Fassung:
„Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 146
Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jah-
ren wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als
echt in Verkehr gebracht oder daß ein sol-

484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
ches Inverkdirbrin.u<m ermöghcht werde,
od(,r Guhl in dioser Absicht so verfälscht,
dc1ß der Anschein einos höheir,en We,rte,s her-
vor9erulen wird,
2. folsches Geld in dieser Absicht sich ver-
schafft ode;r
3. falsches Geld, das er unter den Vorausiset-
zungen der Nummer 1 oder 2 nachgemacht,
ve,rfälscht oder sid1 vers,cha,fft hat, als echt
in Verk,ehr bringt.
(2) In minder s,chwernn Fällen iis,t die Straifie
Freihe i t,sstraf.e bis zu fünf J ahr,en oder Ge,ld-
stra,f e.
§ 147
lnvE-~rkehrbringen von Falis,chg,e]d
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146,
falschos Geld a,l,s echt in Verkehr b11ingt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Ge,ldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 148
WertzeichenfäLschung
(1) Mi:t Frefüeilsstrnfe bi1s 21u fünf J,ah:ren
oder mit Geldstraife wird bestrnrt, we,r
1. amtliche Wertzeichen in derr Absicht nach-
macht, daß sie al,s echt verwendet oder in
Verkehr gebracht werden oder daß ein sol-
che1s Verwenden oder lnverkiehrbringen er-
möglicht wevde, oder amtliche Wertzeirchen
in dieser Absicht so verfälsicht, daß der An-
schein eines höheren Wert e1s hervorgerufien
1
wird,
2. falsche amtliche Wertzeichen in diers,e,r Ab-
skht sich verschafft oder
3. falsche amtliche Wertzeichen als echt ver-
wendet, fei,lhält oder in Verk:,ehr bringt.
(2) Wer bereits verwendete amtlkhe Wert-
zeichen, an denen das Entwertungszeichen be-
seitigt worden ist, als gültLg verrwe,ndet oder in
Verkehr bringt, w [,rd mit Freihei tsstrafie bis zu
1
einem Jahr ode,r mit Geldstrafie bestraft.
(3) Der Versuch lst strafbar.
§ 149
Vorber,eitung der Fälschung von Geld
und We,rtzeichen
(1) Wer ei1H~ Fälschung von Geld oder Wert-
zeichen vorbereitet, indem er
1. Plc1tten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negativ<:, Matrizen oder ähnli,che Voirrich-
tungen, die ihrer Art nach zur Be,gehung der
Tal qeeigneL sind, oder
2. Pc1pier, cbs einer solchen Papierart g,Jeicht
oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur
TforsLPllunq von Cdd oder amtlichen We,rt-
zeichcn bcs\.i.rnm t und ~JC~J'Cn Nachahmung
besonders 9esicherl ist,
liN!;lcllt, sich oder eirwrn cinden~n verschafft,
fvilhül!, vc:rwc1hr-l odc~r cirwrn c1nderen überläßt,
wird, v.1enn c'r ci]l(~ (;(,]llfiilschunu vorbereitet,
mit Freihe•itsstrafe bi.s zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Na1ch Absatz 1 wird nicht bestraft, wer
freiwilhg
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat auf-
gibt und eine von ihm verurs,achte Gefahr,
daß andere die Tat weiter vorbereiten oder
sie aus,führen, abwendet oder di,e Voll-
endung der Tat verhi,ndert und '
2. die Fäls,chungsmitterl, soweit sie noch vor-
handen und zur Fälschung brauchbar sind,
vernichtet, unb:rauchbar macht, ihr Vorhan-
densein einer Behörde anzeigt ode,r sie dort
abHefert.
(3) Wi,rd ohne Zutun des Täters dire Gefahr,
daß andere die Tat weiter vorbereiten oder s,ie
aUJsführ,en, abgewendet oder di,e Vollendung der
Tat V1erhindert, so genügt an Stelle der Voraus-
se,tzungen des Absatz.es 2 Nr. 1 das freiwillige
und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel
zu erreichen.
§ 150
Einziehung
· Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt be-
gangen worden, so werden das falsche Geld, die
falischen oder entwerteten Wertzeichen und die
in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel einge-
zog,en.
§ 151
Werbpapi,ere
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und
150 stehen folgende Wertpapi,ere gle,ich, wenn
s:ie dmch Druck und Papierart gegen Nach-
ahmung besonders gesichert sind:
1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschrei-
bungen, di,e Teile einer Ge,samtemission
sirnd, wenn in den Schuldve-rnchreibungen die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme ver-
sprochen wird;
2. Aktien;
3. von Kapi<talanlagegesellschaften ausgege-
bene Anteilscheine;
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneue,rungs-
scheine zu Wertpapieren der in den Num-
mern 1 bis 3 bezeichneten Art sowi,e Zerti-
fikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervor-
druck auf eine bestimmte Geldsumme lauten.
§ 152
Ge,ld, Wmtzeichen und Wertpapiere eines
fremden Währungsgebietes
Di,e §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wert-
zeichen und Wertpapiere eines fremden Wäh-
rungsgebietes anzuwenden."
60. In § 153 werden das Wort „ vorsätzlich", der
Beistrich vor dem letzten Halbsatz und die
vVorte „ in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr" gestrichen.

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 485
61. § 1::;4 wird w i<) !olqt qc~in(krt:
a) Jn J\bsillz 1 wird dds Wen! ,,vorsätzlich"
qestriclwn;
b) in J\bsc1lz 2 wcrdc:n clie Worte „Sind mil-
dc:rndc lJlllsl~inde vorhanden, so" durch die
Worte „ 1n rn i nrlC'J seil wc!ren Fällen" ersetzt.
62. In § 156 wird jewc:i ls dc1s Wort „wissentlich"
yeslrichen.
63. § 157 wird wie folqt ~Jc~inclert:
a) Tn Abs,-itz I werden ndch dem Wort „Mein-
eicJs" clc!r Bc·isl.rich llnd die Worte „einer
falschen Vc,rsichcnrnq ein Eides Statt" ge-
strichen 11nd clie Verweisung ,,(§ 15)" durch
die V(:rn c:isung „rn 49 Abs. 2)" sowie die
Worte ,,(!irwr cwrichllichen Bestrafung abzu-
wenden" durch die Worle „abzuwenden, be-
bestrcli1 oder c-:iner freiheitsentziehenden
Mc1ßre~Je! <for Bessc>run9 und Sicherung
unterworfen zu werd<'n" ersetzt;
b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,(§ 15)"
durch die Verweisunq ,,(§ 49 Abs. 2)"
ersetzt.
64. In§ 158 Abs. J wird die Verweisung ,,(§ 15)"
durch die V erwc:isung ,, (§ 49 Abs. 2)" ersetzt.
65. § 159 erhält folgende Fc1ssung:
,,§ 159
Versuch cler Anstiftung zur Falschaussage
Für den Versuch der Anstiftung zu einer fal-
schen uneicllichen Aussage (§ 153) und einer
falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156)
gelten§ 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2
entsprechend. 11
66. In der Uberschrift des Zehnten Abschnitts wird
das Wort „Anschuldigun~J durch das Wort 11
,,Vcrdtichtiqun~3 ersetzt.
11
67. § 164 wird wie folgt geünclert.:
a) Die VorschriJL crhtilL die Uberschrifl „Fal-
sche Vcrdüchtigung";
b) Absatz l erhült folgende Fassung:
,, (1) Wer einen dnden::in bei einer Behörde
oder einem zur En lgegennah:me von An-
zeigen zusltimJi{Jcn Arnlsträger oder mi'liitä-
ri sehen Vorgesetztcn oder öffentlich wider
besserns Wissen einer rechtswidrigen Tat
oder der Verletzung einer Dienstpflicht in
der Absicht verclächtigt., ein behördliches
Verfahren oder andere behördliche Maß-
nahmen geg,en ihn horbeizuführen oder fort-
dauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahn!n oder mit Geldstrafe be-
strnft. 11
;
c) Absatz 3 wird gPslrichen.
68. § 165 erhält folgende Fassung:
,,§ 165
Bekanntgabe der Verurteilung
(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) be-
gangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt,
so i,st auf Antrag des Verletzten anzuordnen,
daß die Verurteilung wegen falscher Verdächti-
gung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antrags-
recht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Ange-
hörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entspre-
chend.
(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt
§ 200 Abs. 2 entsprechend."
69. In der Uberschrift des Elften Abschnitts wird
das Wort „Vergehen" durch das Wort „Straf-
t,aten ersetzt.
II
70. In § 166 Abs. 1 und 2 weirden jeweils nach dem
Wort „Schriften" der Beistrich und die Worte
,, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Dar-
stellungen" durch die Verweisung ,, (§ 11
11
Abs. 3) ersetzt.
71. In § 174b Abs. 1 werden das Wort „Beamter"
durch das Wort „Amtsträger" und die Worte
„Sicherung und Besserung" durch die Worte
,,Besserung und Sicherung" ersetzt.
72. Nach § 181 a wird folgende Vorschrift einge-
fügt:
,,§ 181b
Führung sauf sich t
In den Fällen der §§ 176 bis 179, 180a Abs. 3
bis 5, der §§ 181 und 181a kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."
73. In § 184 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schrif-
ten" der Beistrich und die Wort,e „Ton- oder
Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen"
durch die Verwei,sung ,, (§ 11 Abs. 3)" ersetzt.
74. In§ 185 werden die Worte „Geldstrafe oder mit
Freiheitsstrafe bis zu einem J,ahr" durch die
Worte „Freiheitsst:rafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe" und die Worte „Geldstrafe oder
mit Freiheitsstrafe biis zu zwei Jahren" durch
die Worte „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe" ersetzt.
75. § 186 wi1rd wie folgt geändert:
a) Di,e Vorschrift erhält die Uberschrift „ Uble
Nachrede";
b) die Worte „wegen Be,leidigung mit Geld-
strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr und, wenn die Beleidigung öffentlich
oder durch Verbreiten von Schriften, Ton-
oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstel-
lungen begangen ist, mit Geldstrafe oder mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" werden
durch die Worte „mit Freiheitsstrafe bis zu

486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
einem Jcilir oder mil Geldstrafe und, wenn
die Ti! l. öffentlich ocler durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freilwitsslrc:if<! bis zu zwei Jahren oder mit
Celdslrnfe" ersetzt.
76. § 187 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Ver-
leumdung";
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen ver-
leumderischer Beleidigung mit Freiheits-·
strafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Ver-
leumdung öffentlich oder durch Verbreitung
von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil-
dungen oder Darstellungen begangen ist,
mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu
fünf Jahren" durch die Worte „mit Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in
einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe" ersetzt;
c) Absatz 2 wird gestrichen.
77. In § 187a Abs. 1 werden die Worte „Verbrei-
tung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Ab-
bildungen oder Darstellungen" durch die Worte
,, Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)" ersetzt.
78. § 188 wird aufgehoben.
79. § 189 Abs. 2, 3 wird gestrichen.
80. § 190 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „strafbare Hand-
lung" durch das Wort „Straftat" und die
Worte „ wegen dieser Handlung" durch die
Worte „wegen dieser Tat" ersetzt;
b) in Satz 2 werden die Worte „wegen dieser
Handlung" gestrichen.
81. § 191 wird aufgehoben.
82. § 194 erhält folgende Fassung:
,,§ 194
Strafantrag
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag ver-
folgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antrags-
recht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen
über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen
verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in
§ 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Hat
der Verstorbene keine Antragsberechtigten hin-
terla,ssen oder sind sie vor Ablauf der Antrags-
frist gestorben, so ist kein Antrag erfo:rderlich,
wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer
einer Gewalt- und Willkürherrschaft verloren
hat und die Verunglimpfung damit zusammen-
hängt.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amts-
träger, einen für den öffentlichen Dienst beson-
ders Verpflichteten oder einen Soldaten der
Bundeswehr während der Ausübung seines
Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst
begangen, so wird sie auch auf Antrag des
Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die
Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwal-
tung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des
Behördenleiters oder des Leiters der aufsieht-
führenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für
Träger von Ämtern und für Behörden der Kir-
chen und anderen Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetz-
gebungsorgan des Bundes oder eines Landes
oder eine andere politische Körperschaft im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes,
so wird sie nur mit Ermächtigung der betrof-
11
fenen Körperschaft verfolgt.
83. Die §§ 196 bis 198 werden aufgehoben.
84. § 200 erhält folgende Fassung:
,,§ 200
Bekanntgabe der Verurteilung
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) began-
gen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt,
so ist auf Antrag des Verletzten oder eines
sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen,
daß die. Verurteilung wegen der Beleidigung
auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil
zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Ver-
öffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift
begangen, so ist auch die Bekanntmachung in
eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und
zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Be-
leidigung enthalten war; dies gilt entsprechend,
wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung
im Rundfunk begangen ist. 11
85. Nach § 200 wird die bisherige Uberschrift des
Fünfzehnten Abschnitts ges,trichen und folgen-
der Abschnitt eingefügt:
„Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens-
und Geheimbereichs
§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
. oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines
anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht
oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das
nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffent-
lich gesprochene Wort eines anderen mit einem
Abhörgerät abhört.

Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 487
(3) Mil Frcilicitssl.rnfe bis zu fünf Jahren
oder mit C~eldslralc wird beslrt1fl, wer als Amts-
träger oder als für den i>ffcnLl ichen Dienst be-
sonders Verpflichteter die Verlranlichkeit des
Wortes vcrldzl (Absdlze 1, 2).
(4) Der Versuch ist sl.rn !bar.
(5) Die TontrJ~1er und Abhürgeräte, die der
Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können
eingezorJen werden.§ 74a ist anzuwenden.
§ 202
Vcrldl".unu des ßric,fqc~heimnisses
(1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes
verschlossenes Schriftst.iick, die nicht zu sei-
ner Kenn1 n is besl.i in rn f sind, öffnet oder
2. sich vom lnhilll ei1w~; solchen Schriftstücks
ohne Offnunq clc!r V(~rschlussc:s unter An-
wendunu f<~chnisd1er MiUcl Kenntnis ver-
schafft,
wird mit Frc~ihcilsslri.Jfe bis zu einem Jahr oder
mit Gehbtrafe b(!slrafl, wenn die Tat nicht in
§ 354 mit Strafe bedroh! isl.
(2) Ebenso wircl bc!slrnlt, wer sich unbefugt
vorn Inhcllt eines Schriftstücks, das nicht zu
seiner Kennlnis bes1 imrnt und durch ein ver-
schlossenes Behiiltnis qe9en Kenntnisnahme
besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft,
nachdem er dazu das Behülln is geöffnet hat.
(3) Einern Schriftstück im Sinne der Absätze 1
und 2 stehen ein anderer zur Gedünkenüber-
rnittlung bestirnrnler Triiger sowie eine Abbil-
dung gleich.
§ 203
Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis od(~r ei.n Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, off Pnbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzl, A.potheker oder An-
gehörigen eines anderen I Ieilberufs, der für
die Berufsctusübung ocler die Führung der
Berufsbezeichnung eine slaatl ich geregelte
Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter
Wi'Ssenschaftlicher Absch!ußprüfLmg,
3. Rechtsanwalt, Pt1l.entdnwdlt, NotM, Verteidi-
ger in oinern qesetzlich ~JC!orclncten Verfah-
ren, \,VirtschciJtsprLifer, vereidiqtem Buchprü-
fer, SteuerberatPr, Sleuc•rbevollmächtigten
oder Organ oder Mil glied eines Organs
einer W i rtsdw ltsp rü f tm~is-, Buchprüfun~JS-
oder StcuPrbera tun9s,qc\~;p 11 schc1ft,
4. Ehe-, En-:idrnnqs- oder J uqendbcrtt!.er sowie
Berutc·r für Suchtfr<1q<!n in ci1wr Beratungs-
stelle, die von einer Behörde odc>r Körper-
schaft, Anslcdt ocfor Sl.ifl.unq des ijffentlichen
Rechts anerkannt ist,
5. staatlich ancrkunntem Sozialarbeiter oder
staatlich ancrk anntcm Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der priva-
ten Kranken-, Unfall- oder Lebensversiche-
rung oder einer privatärztlichen Verrech-
nungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgewor-
den ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein
fremdes Geheimnis, namenthch ein zum persön-
lichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
pflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach
dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines Jür ein Gesetzgebungsorgan
des Bundes oder eines Landes tätigen Unter-
suchungsausschusses, sonstigen Ausschus-
ses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des
Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft
eines solchen Ausschusses oder Rates oder
:,. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der
auf die ""''"'"'·uuu, Erfüllung seiner Ob-
liegenheiten auf Grund eines Gesetzes förm-
lich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgewor-
den ist. Einern Geheimnis im Sinne des Satzes 1
stehen Einzelangaben über persönliche oder
sach'liche Verhältnisse eines anderen gleich,
die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht an-
zuwenden, soweit solche Einzelangaben ande-
ren Behörden oder sonstigen Stellen für
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung be-
kanntgegeben werden.
(3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre
berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen
gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den
Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in
Satz 1 Genannten steht nach dem Tode des zur
Wahrung des Geheimnisse,s Verpflichteten fer-
ner gleich, wer das Geheimnis von dem Ver-
storbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze bis 3 sind auch anzuwen-
den, wenn der Täter das fremde Geheirnni,s
nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offen-
bart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu be-
reichern oder einen anderen zu schädigen, so
ist die Strafe Freiheits·strafe bis zu zwe,i Jahren
oder Geldstrafe.
§ 204
Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
nis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203

488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
verpf I ichtet ist, verwertet, wird mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 205
Straf an trag
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und
der §§ 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antrag,s-
recht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen
über. Gehört das Geheimnis nicht zum persön-
lichen Lebensbereich des Vedetzten, so geht
das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203
und 204 auf die Erben über. Offenbart oder ver-
wertet der Täter in den Fällen der §§ 203
und 204 das Geheimnis nach dem Tode des
Betroffonc)n, so gelten die Sätze 1 und 2 sinn-
gemäß."
86. Die Uberschrift <leis Sechzehnten Abschnitts er-
hält fol~Jende Fassung:
,,Straftaten gegen das Leben".
87. In § 212 Abs. 1 wird das ·wort „vorsätzlich"
gestrichen.
88. In § 213 wer,d en die Worte „oder sind andere
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Fre.i-
heitJS.strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
ren ein" durch die Worte „oder lieg,t sonst ein
minder schwerer Fall vor, so isit die Straf,e Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
ren" ersetzt.
B9. § 217 wird wie folgt geändert:
a) In Abscilz 1 werden da,s Wort „uneheliches"
durch das Wort „nichteheliches" ersetzt
und das Wort „vorsätzlich" gestrichen;
b) in A bscllz 2 wmden die Worte „Sind mil-
dernde Umstände vorhanden, so" durch die
Worte „Tn minder schweren Fällen" ersetzt.
90. In § 219 Abs. 2 werden di'e Wort,e „Die Vor-
schrift des Absatzes 1 findet k,eine Anwen-
dung" durch die Worte „Absatz 1 ist nicht
anzuwenden" ersetzt.
91. § 220a wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Völ-
kermord";
b) in Absatz 1 werden das Wort „vorsätzilich"
und die Worte "weqen Völkermordes" ge-
strichen;
c) in Absatz 2 werden die Worte „Sind in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 mildernde
Umstände vorhanden, so" durch die Worte
„In minder schwe,ren Fä.llen des Absatzes 1
Nr. 2 bis 5" ersetzt.
92. § 221 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „dieselbe"
durch das Wort „sie" und die Worte „die
Unterbringung, Fortschaffung oder Auf-
nahme derselben" durch die Worte „ihre
Unterbringung, Fortschaffung oder Auf-
nahme" ersetzt und das Wort „vorsätzlich"
gestrichen;
b) in Absatz 3 wird nach den Worten „schwere
Körperverletzung" die Verweisung ,, (§ 224)"
eingefügt.
93. § 223 wird wie folgt geändert:
a) Die Vor,schrift erhält die Uberschrift „Kör-
perverletzung";
b) in Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich"
und die Worte „wegen Körperverletzung"
gestrichen.
94. § 223a wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „so tritt Freiheitsstrafo von zwei
Monaten bis zu fünf Jahren ein" werden
durch die Worte „si0 ist die Str,afe Freiheits-
sitrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe"
ersetzt;
b) es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Der Versuch ist strafbar."
95. In § 223b Abs. 2 werden nach dem Wort „Jah-
r,en" ein Beistri1ch und die Worte „ in minder
schwer,en Fällen Freiheitsstrafe biis zu drei Jah-
rnn oder Geldstr:afe" eingefügt.
96. Dem § 224 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) In minder schweren Fällen i1st die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahr.en oder Geld-
strafe."
91. Dem § 225 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) In minder schweren Fällen ist di,e Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten Ms zu fünf
Jahren."
98. Dem § 226 wird folgender Absatz 2 .angefügt:
,, (2) In minder schweren FäHen ist die Str,af,e
Fre'iheii'ts strafe von drei Monaten bis zu fünf
1
Jahren."
99. § 227 Abs. 2 wird gestrichen.
100. § 228 wird durch f,olgende Vorschrift ersetzt:
,,§ 228
Führung,sa uf skht
In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227
kann das Gericht Führung•saufskht anordnen
(§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."
101. § 229 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „v,orsätzlich"
gestrichen;

Nr. n - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 489
b) in /\bsill·1. 2 wc'.rdt'll ndch den Worten
,,sc:hwen! Kcirpt,rv<)rlctzung" die Verwei-
sung ,, (§ 224)" eingcfiigt und die Worte
„Freihc'.it.ssl.rnfe nicht unler zehn Jahren
oder auf JebensJange Freiheitsstrafe" durch
die Worle „lebenslange Freiheitsstrafe oder
auJ Freiheilssl.nile nicht unter zehn Jahren"
ersetz!..
102. Tn § 2]0 wc:rden die Worle „CeldsLrafe oder mit
Freiheit.sst.r,ifc, bis zu drei Jahren" durch die
Worte „Frc:ilwilssLn1fe bis zu drei Jc1hren oder
rnit Celclsl.rclle crsdzl..
10'.l. § 231 wird auf(J(!hoben.
104. § 232 c!rhii 11 lolcJC'IHl<~ Fc1s.sun1J:
,,§ 232
Slrn fein trc1q
(1) l)i~~ vors:i !·1.I iche Kiirpc!rverlel.zung nach
§ 223 und die li.llirldssiqc Körperverletzung
nc1ch § 2:l0 werden nur auf /\ntrilg verfolgt, es
sc-:,i denn, dc1ß di.c! Sl.rilf verfolgunqsbehörde we-
qen de:; twsondc~ren cifh~ntlichen lnteresses an
der Strnfverfolqun9 c~in Einschrei len von Amts
we~Jen für qt)bolc)n hi.ill.. SLirbt der Verletzte,
so geht bei vors~il.zlic:fwr Körperverletzung das
AntragsrechL 1wch § 77 Abs. 2 auf die Ange-
hörigen über.
(2) Ist die 'fd L gegen einen Amtsträger,
einen für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder einen Soldaten der Bun-
deswehr wi.i.hrend der Ausübung seines Dien-
stes oder in Beziehung auf seinen Dienst be-
gangen, so wird sie uuc:h dlÜ Antrag des Dienst-
vorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger
von Am tern der Kirchen und anderen Reli-
gionsw's<!l lsch,illen des öffentlichen Rechts."
105. In § 233 werden die Worte „leichte Körper-
verletzunqen" und „leichten Körperverletzun-
gen" jeweils durch cfü~ Worte „Körperverlet-
zungen nach § 22T' und die Verweisung
,,(§ 15)" durch die Verwcisunq ,,(§ 49 Abs. 2)"
ersetzt.
10G. Die Uberschrilt. de~; ;\chl1/,chnlc!n Abschnitts er-
hi.i.lt folgende Ft1ssLmg:
,, SLrilfLci Len ue~J<~n die JH:rsünl iche Freiheit".
107. § 234 wird wie fol~Jl geündert:
a) Die Vorsduirt erhält die Uberschrift „Men-
schenraub";
b) die Worte wc~Jen IVlenschenraubes" wer-
II
den gestridwn.
10B. § 234a wird wie folgt rieündert.:
c1) Di,e Vorschrirt eril~il! die Ubcrschrifl „Ver-
schJ e ppunq";
b) in Ahs,1!.z 1 werden die Worte Hvveqen Ver-
schl<~ppun q" qc::; !ri chcn;
c) in Absatz 2 werden die Worte „Sind mil-
dernde Umstände vorhanden, so" durch die
Worte „In minder schweren Fällen" ersetzt.
109. In § 235 Abs. 1 und § 236 wird jeweils das
Wort „minderjährige" gestrichen.
110. § 238 wird wi-e folgt geändert:
a) Abs,atz 1 erhält folgende Fassung:
,. (1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 wird
die Tat nur auf Antrag verfolgt.";
b) in Absatz 2 werden die Worte „Hat der
Täteir oder ein Teilnehmer" durch die
Worte „Hat ein Beteiligter" ersetzt.
111. § 239 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „vorsätzlich
und" gestrichen;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a,a) In Satz 1 wird nach den Worten
,,schwere Körperverletzung" die Ver-
weisung ,, (§ 224)" eingefügt;
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In minder s,chweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren oder Geldstrafe.";
c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
11
fünf Jahren.
112. In § 239a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den
Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs"
durch die Verweisung ,, § 49 Abs. 1" ersetzt.
113. Nach § 239b wird folgende Vorschrift ein-
gefügt:
,,§ 239c
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68
11
Abs. 1 Nr. 2),
114. § 240 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Nöti-
gung";
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Nö-
tigung" gestrichen.
115. In § 241 werden die Worte „sechs Monaten"
durch die Worte „einem Jahr" ersetzt.
116. § 241a wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Poli-
tische Verdächtigung";
b) in Abatz 1 werden die Worte „wegen poli-
tischer Verdächtigung" gestrichen.

490 Bundesgesetzblatt,
117. § 242 wird wie folgt gcJndorL:
c1) Die Vorschrif1 C!rh~ill clie Ubcrschrift „Dieb-
stahl";
b) in J\bsiil.z 1 Wt'rdcn die Worte „wegen
Diebstahls" gestrichen.
11B. § 243 wird wie fol~JI. qe2inclc~rt:
a) In J\ bsil tz 1 Sa Lz 1 wird vor dem Wort
,,schw0n!n" das Worl „besonders" einge-
fügt;
b) in Absc1l.z 1 Sillz 2 wird vor dem Wort
,,schwerc:r" das Wort „besonders" einge-
fü~Jt;
c) es wird f olgenrJer Absc-üz 2 angefügt:
,, (2) Ein 1wsondcrs schwerer Fall ist aus-
geschlossen, wenn sich di,e Tat auf eine ge-
ringwertige Selche bezieht."
119. Nach § 244 wird fol~Jende Vor.schrift eingefügt:
,,§ 245
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 242 bis 244 kann das
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68
Abs.1 Nr. 2)."
120. § 246 wird wü~ folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Un-
terschlagung";
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Un-
terschlagung" ~Jcstrichen.
121. § 247 erhält fol9ende Fdsstmg:
,,§ 247
Haus- und Pamihencliebstahl
1st durch einen Diebstahl oder eine Unter-
schlagung ein Angehöriger oder der Vormund
verletzt oder l,ebt der Verletzte mit dem Täter
in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat
nur auf Antra9 verfolgt."
122. § 248 wird aufgehoben.
123. § 248a erhält folgende Fassung:
,,§ 248a
Diebst1:1hl und Unterschlagung
geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung ge-
ringwertiger Sachen werden in den Fällen der
§§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde we-
gen des besonderen öffentlichen Interesses an
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen für geboten hält."
124. § 248b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden di,e Worte „wird, sofern
die Tat nicht nach anderen Vorschriften mH
Jahrgang 1974, Teil I
schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren bestraft" durch die
Worte „wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Tat wird nur auf Antrag ver-
folgt.";
c) Absatz 4 wird gestrichen;
d) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
125. § 248c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „auf Geldstrafe
oder auf Freiheitsstrnfe bis zu zwei Jahren
zu erkennen" durch die Worte „die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe" ersetzt;
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."
126. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift
,,Raub";
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen
Raubes" gestrichen;
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In minder schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren."
127. § 250 erhält folgende Fassung:
,,§ 250
Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nkht unter fünf Jah-
ren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beiteiligter am
Raube eine Schußwaffe bei sich führt,
2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am
Raube eine Waffe oder sonst ein Werkzeug
oder Mittel bei sich führt, um den Wider-
stand eines anderen durch Gewalt oder
Drohung mit Gewalt zu verhinde,rn oder zu
überwinden,
3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am
Raube durch die Tat einen anderen in die
Gefahr des Todes oder einer schweren
Körperverletzung (§ 224) bringt oder
4. der Täter den Raub als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Raub oder Diebstah!l verbunden hat,
unter Mitwirkung eines anderen Banden-
mitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bi1s zu fünf
Jahren."

Nr. n - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 491
128. § 251 erh~ill. folqendc Fc1s.c;ung:
,,§ 251
Raub mil Todesfolge
V crurs,acht der Tä l.er durch den Raub (§§ 249,
250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist
die Strafe lebensli:mge Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren."
129. § 253 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift ~~rhäll die Uberschrift „Er-
pres<Sung" ;
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Er-
pressung" gestrichen und die Worte „von
zwei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die
Worte „bi,s zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe" ersetzt.
130. § 256 erhält folgende Fassung:
,,§ 256
Führungsa uf sieht
In den Fällen der §§ 249 bi s 255 kann das Ge-
1
richt Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1
Nr. 2)."
131. Die §§ 257 bis 258 werden durch folgende Vor-
sehr iften ersetzt:
,,§ 257
Begünstigung
(1) W eir einem anderen, der e.ine rechts-
widrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe
leistet, ihm di,e Vort,eile der Tat zu sichern,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraH.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als
die für die Vortat angedroht,e Strafe.
(3) Wegen Begünsti,gung wird niicht bestriaft,
wer weg,en Beteiligung an der Vort,at sitrafbar
ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an
der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung
anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag,
mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen ver-
folgt, wenn der Begünstiger a,Ls Täter oder
Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt
werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
§ 258
Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz
oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem
Strafgesetz gemäß wegen einer rnchtiswidrigen
Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1
Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
beis,traft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich
oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen
einen anderen verhängten Strafe oder Maß-
nahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als
die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht be-
straft, wer durch die Tat zugleich ganz oder
zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft
oder einer Maßnahme unterworfen wird oder
daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder
M,aßnahme voUstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehöri-
gen begeht, ist straiffrei.
§ 258a
Strafvereitelung im Amt
(1) Lst in den Fällen des § 258 Abs. 1 der
Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem
Strafv,erf.ahren oder deim Veirfahr,en zur An-
ordnung de,r Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
oder is,t er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als
Amtsträger zur Mitwirkung bei der Voll-
streckung der Strafe oder Maßnahme berufen,
:so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Mo-
naten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
FäUen Freiheitsstr,af,e bis zu driei Jahren oder
Geldstrafe.
(2) Der Versuch iist strafbar.
11
(3) § 258 Abs. 3, 6 ist nicht anzuwenden.
132. Die §§ 259 und 260 erha,Iiten folgende Fassung:
,,§ 259
Hehlerei
(1) Wer eine Sache, d:iie ein anderer gestoh-
len oder sonst durch eine gegen fremdes Ver-
mögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt
hat, ankauft oder sonst sich oder einem Drit-
ten verschafft, si.e absetzt oder absetzen hilft,
um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird
miit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a g,elten sinng,emäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 260
Gewerbsmäßige Hehlerei
(1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht,
wird mit Freiheitsstraf,e von sechs Monaten
bi,s zu zehn Jahren bestraft.
11
(2) Der Ver,such ist strafbar.
133. § 262 erhält folgende Fassung:
,,§ 262
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1
Nr. 2).11
134. § 263 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Be-
trug";

492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197.4, Teil I
b) in Absc1tz 1 wPrd<:n di<' Worle „wegen Be-
Lntw)s" \JC.'-ilrichen;
c) Absillz ,1 crhült folqendP Fc1ssLmg:
,, (4) § 243 J\ bs. 2 sowie die §§ 247 und
24Bc1 qelten entsprechend.";
d) es wird lolgm1dc~r Abs,:llz 5 angefügt:
,, (5) Dc1s Gericht kc1nn Führungsaufsicht
anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."
U5. § 2b4c1 wird ilulqeholwn.
136. § 265 wird wie folgt gednderL:
a) In Absc1lz 1 werden die Worte „und zu-
gleich mit Celdstrnfe" gestrichen;
b) Absatz 2 erbdll foltJende Fassung:
,, (2) In minder schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitssl.rnle von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren."
137. § 265a wird wie lolqL <]<~Lindert:
a) In Absatz l W<\rdt:n die Worte „wird, so-
wei L clie Ta 1. nicht n;1ch anderen Vor,s,chrif-
ten mit schwen~rcr Strnfe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mi1t
Geldstrafe bestraf!" durch die Wort,e „wird
mit Frei}witsstrale bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrnfe bestraft, wenn die Tat nicht
in andernn Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist" ersetzt;
b) Absatz 3 erhctlt folgende Fa,siSung:
,, (3) Die §§ 247 und 248a gelten ent-
sprechend."
138. § 266 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Un-
treue";
b) in Absatz l werden das Wort „vorsätzlich"
und die Worte „wegen Untreue" gestrichen;
c) Absatz 3 erhält folgende Fasisung:
,, (3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und
248a gelten entsprechend."
139. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Ur-
kundenfälschung";
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Ur-
kunden fi:ilschung" gestrichen;
c) in Absatz 3 werden die Worte „in schwe-
ren" durch die Worte „in besonders schwe-
ren" ersetzt.
140. In § 271 Abs. wird das Wort „vorsätzlich"
gestrichen.
141. Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-
fügt: ,,Der Versuch i,st strafbar."
142. In § 273 wird das Wort „wiss,entlich" gestri··
chen.
143. § 275 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
,,§ 275
Vorbereitung der Fälschung von
amtlichen Ausweisen
(1) vVer eine Fälschung von amtlichen Aus-
weisen vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrich-
tungen, die ihrer Art nach zur Begehung
der Tat geeignet sind, oder
2. Papier, das eintr solchen Papierart gleicht
oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur
Her,stellung von amtlichen Ausweisen be-
stimmt und gegen besonders
gesichert ist,
herstellt, sich oder elrn?m anderen verschafft,
feilhält, verwahrt emem anderen überläßt oder
in den räumlichen dieses
Gesetzes einführt, 'Wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend."
144. § 276 wird
145. In§ 281 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vorsätz-
lich" gestrichen.
146. § 282 wird wie folgt geändert:
a) Die Verweisung , §§ 267, 268, 273, 275
1
Nr. 11 §§ 276 oder 279 wird durch die Ver-
11
weisung ,,§§ 267, 268, 273 oder 279" ersetzt;
b) es wird folgender Satz 2 angefügt:
„In den Fällen des § 275 werden die dort
bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen."
147. In der Uberschrift des Fünfundzwanzigsten
Abschnitts werden die Worte ,1und Verletzung
fremder Geheimnisse 1' gestrichen.
148. § 285 wird aufgehoben.
149. § 285si wird aufgehoben.
150. In § 285b werden die Verweisung ,,§§ 284
bis 285l/ durch die Verweisung , §§ 284 und
1
284a und die Verweisung ,, § 40a" durch die
l/
11
Verweisung 1, § 74a ersetzt.
151. In § 286 Abs. 1 wird das Wort „obrigkeitliche"
durch das Wort „ behördliche u ersetzt.
152. § 288 Abs. 2 erhält folgende Fa,s,sung:
11 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."
153. § 289 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
11 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.";
b) Absatz 4 wi:r:d gestrichen.
154. § 294 Satz 2 wird gestrichen.

Nr. 12 Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 493
15:i. In § 295 St1Lz 2 wird die Vc~rweisung ,,§ 40a"
durch die Vt>rwPisunq ,,§ 74a" ersetzt.
156. § 29fü1 wird Wi() [olqt gc)änderl:
a) Jn Absc1!z l werden die Worle „Geldstrafe
oder mi L Frei hei tsstr,:ife bis zu sechs Mona-
ten" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
zu einC'rn Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) in Absulz 2 Salz 2 wird die Verweisung
,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a" er-
setzt.
157. In § 297 werden die Worte „Geldstrafe oder
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch
die Worte „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrnfe" ersetzt.
158. Die§§ 298 bis 300 werden aufgehoben.
159. Die §§ 301 und 302 werden aufgehoben.
160. § 302a wird wie folgt geündert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Kre-
ditwucher";
b) die Worte „wegPn Wuchers" werden ge-
strichen.
161. § 303 wird wie folgt r1e~ü1dert:
a) In Absc.llz 1 werden die Worte „vorsätzlich
und" gestrichen und die Worte „Geldstrafe
oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren"
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ernetzt;
b) Absatz 3 erhült folgende Fassung:
,,(3) Die Tat wird nur auf Antrag ver-
folgt. II;
c) Absatz 4 wird gestrichen.
162. In § 304 Abs. 1 und § 305 Abs. l werden je-
weils die Worte „vorsützlich und" gestrichen.
163. In der Uberscbrift des Siebenundzwanzigsten
Abschnitts werden die Worte „Verbrechen und
Vergehen" durch dr1s Wort: ,,StraHaten" ernetzt.
164. § 306 wird wi,e folgt geünclerl:
a) Die Vorschrift erhi:ilt die Uberschrift
,,Schwere Brcmdstiflung";
b) die Eingangsworte vor den Nummern 1 bis 3
erhc1lten folgc)nde Fassung:
„Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
wird bestraft, wc!r in Brand setzt".
165. § 307 wird wie folgl gectndert:
a) Die Vorschrift erh~ilt die Uberschrift „Be-
sonders schwere Brnndstiftung";
b) die EingdnqsworlE! vor den Nummern 1 bis 3
erhalten folgende Fc1sstmg:
„Die schwere Brandslillunn (§ 30G) wird mit
lebenslm1(JCr Fre.i llci 1;;,,;lrt1 fe oclc'f mit Frei-
hcils'.;Lnifc nicr1L u11\c:r /'.('.lin .fdhren bestraft,
wenn";
c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. der Täter in der Absicht handelt, die
Tat zur Begehung eines Mordes (§ 211),
eines Raubes (§§ 249, 250), eines räube-
rischen Diebstahls (§ 252) oder einer
räuberischen Erpressung (§ 255) auszu-
nutzen, oder";
d) in Nummer 3 wird das Wort „Brandstifter"
durch da,s Wort „Täter" ersetzt.
166. § 308 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Brand-
stiftung";
b) in Absatz 1 werden die Worte „Wegen
Brands,tiftung wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr birs zu zehn Jahren" durch die
Worte „Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren wird" und das Wort
,,Brandstifters" durch das Wort „Täters" er-
setzt sowie da,s Wort „ vorsätzlich" gestri-
chen;
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In minder schweren Fällen ist die
Striafe Fr,eiheitisstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren."
167. § 309 erhält folgende Fassung:
,,§ 309
Fahrlässige Brandstiftung
Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308
beze,ichneten Art fahrlässig verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe und, wenn durch den Brand der
Tod eines Menschen verurisa,cht wird, mit Frei-
heitsstraf.e bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft. 11
168. § 31 Oa wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „vorsätzlich oder fahrlässig in
Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder
mit einer dies,er Strafen bestraft" werden
durch die Worte „in Brandgefahr bringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft" ersetzt;
b) es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) V,erursacht der Täter die Brandgefahr
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."
169. Nach § 310a wird folgende Vorschrift einge-
fügt:
,,§ 310b
Herbeiführen einer Explosion
durch Kernenergie
(1) "vVer es unternimmt, durch Freisetzen
von Kernenergie eine Explosion herbeizufüh--
ren und dadurch Leib oder Leben eines ande-

494 Bundesgesetzblatt,
n~n oder f rerndc Saclwn von bedeutendem
Werl. zu gefbhrclen, wird mit Freiheitsstrafe
ni c bt un tcr fünf Jahren bes traft.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie
eine Explosion herbeiführt und dadurch fahr-
lJssig eine Gefahr für Leib oder Leben eines
anderen oder für fremde Sachen von bedeu-
tendem Wert verursacht, wird mit Freiheits-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be-
straft.
(3) In besonders schweren Fällen ist die
Strnfe bei Taten nach Absatz 1 lebenslang,e
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Frei-
heitsstrafe nicht: unter fünf Jahren. Ein beson-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter durch die Tat l,eichtfertig den Tod
E!ines Menschen verursacht.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahr-
lässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
ursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
170. § 311 wird wie folgt geändert:
a) ln Absatz 1 werden die Worte „Wer eine
Explosion, namentlich durch Sprengstoff,"
durch diie Worte „ Wer anders als durch
Freisetzen von Kernenergie, namentlich
durch Sprengstoff, eine Explosion" ers,etzt;
b) Absatz 6 wird gestrichen.
171. Nach § 311 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 311a
Mißbrauch ionisierender Strahlen
(1) Wer in der Absicht, di,e Gesundheit eines
anderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer
ionisierenden Strahlung auszusetzen, die des-
sen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird
mit FreihE:~itsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren.
(2) Unternimmt es der Täter, eine unüber-
sehbare Zahl von Menschen einer solchen
Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe nicht unter fünf J,ahren.
(3) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe bei Taten nach Abs.atz 1 Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren, bei Taten nach Ab-
satz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder Frei-
heitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Ein be-
sonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter durch die Tat leichtfertiig den
Tod eines Menschen verursacht.
(4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit
einer fremden Sache von bedeutendem Wert
zu beeinträchtigen, sie einer ioni sierenden
1
Strahlung aussetzt, welche diie Brauchbarkeit
der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar."
Jahrgang 1974, Teil I
172. Die bisherigen §§ 311 a und 311 b werden
§§ 311b und 311c und erhalten folgende Fas-
sung:
,,§ 311b
Vorbereitung eines Explosions- oder
Strahlungsverbrechens
(1) Wer zur Vorbereitung
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne
des § 310b Abs. 1 oder des § 311 a Abs. 2
oder
2. einer Straftat nach § 311 Abs. 1, die durch
Sprengstoff begangen werden soll,
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe,
Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat
edorde,rlichen besonderen Vorrichtungen her-
stellt, skh oder einem anderen verschafft, ver-
wahrt odeir einem anderen überläßt, wird in
den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den
Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schwe-
ren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu drei Jahren.
§ 31 lc
Tätige Reue
(1) Das Gericht kann di,e in § 310b Abs. 1
und § 311a Abs. 2 angedrohte Strafe nach
seinem Ermess,en mildern (§ 49 Abs,. 2), wenn
der Täte,r freiwiUig die weitere Ausführung
der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwen-
det.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden
Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
Täte-r
1. in den Fällen des § 31 la Abs. 1 freiwillig
di,e weitere Ausführung der Tat aufgibt oder
sonst die Gefahr abwendet oder
2. in den Fällen des § 310b Abs. 2, des § 311
Abs. 1 bis 4 und de,s § 31 la Abs. 4 freiwillig
die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher
Schaden entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird
nicht bestraft, wer
1. in den Fällen de,s § 310b Abs. 4 und des
§ 311 Abs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet,
bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
2. in den Fällen des § 311 b freiwillig die
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder
sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr
abgewendet, so genügt sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen."
173. In § 312 werden das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen und die Worte „Freiheitsstrafe nicht

Nr. 22 - T<1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 495
unter zdrn .J<d1rcn oder mit lebenslcmger Frei-
heitssln1fe" durch d ic Worte „ lebenslanger
Freihei tsstrn le od<:r mit Fn:ilwi tsstrafe nicht
unter zehn JcllirC'n" l:rsctzl.
174. In § :3U Abs. 1 wird dds Wort „vorsätzlich"
gcsüichE~n.
175. In § 31.5 Abs. f> Sc1tz 1 wird die Verweisung
,,(§ 1.5)" durch die~ V(:rwcisung ,,(§ 49 Abs. 2)"
ersetzt.
176. § :31.Sc Abs. 1 Nr. 2 Buch.slcilH: f erl1ält folgende
Fassung:
,,f) auf Aulob,d111Pn oder Kr,iltfolirstraßen wen-
det, rückw~irls !~ihr! od<~r dies versucht
oder".
177. § 316d wird wi('. lolgt geLindPrt:
ü) In J\b.sdlz 1 wr•rdc!n die Worte „von Raub
oder r~iulwrisC'her Erpessung" durch die
Worte ,,<:irws Ruulws (§§ 249, 250), eines
räuberisclwn Diebstt1hls (§ 252) oder einer
räuberischen Erpressun~(' ersetzt;
b) in Absc1Lz 2 werden die Verweisung,,(§ 15)"
durch die V<~rwC'isunq ,,(§ 49 Abs. 2)", die
Worte „mis ln:ien Sliicken" durch das Wort
,,freiwilliq" und dc1s Wort „ernstliches"
durch dds vVort „erns!Jli:lflcs" ersetzt.
178. In§ 316b Abs. l und§ ]17 Abs. 1 wird jeweils
das Wort „vorsätzlich" \Jestrichen.
179. § 316c Abs. 4 erhält folgende FassunrJ:
,, (4) Das Gericht kdnn in den Fällen der Ab-
sätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig
sein Vorhc1ben i.n1fgibt und den Erfolg abwen-
det, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters,
so genügt sein freiwilliges und ernsthafte,s Be-
mühen, den Erfolg abzuwenden."
180. § 321 wird wie folgt geände.rt:
a) In Absatz l wird das Wort „vorsätzlich"
gestrichen;
b) in Absatz 2 wird nach den Worten „schwere
Körperverletzung" die Verweisung ,, (§ 224)"
eingefügt.
181. In § 324 werden das Wort „vorsätzlich" und
die Worte „wissentlich und" gestrichen und
die Worte „Freiheits•strafe ni,cht unter zehn
Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe"
durch die Worte „lebenslanger Freiheitsstrafe
oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jah-
ren" ersetzt.
182. § 325 erhält folgende Fassung:
,,§ 325
Führnngsaufsichl
In den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b
Abs. l bi,s 3, des § 311 Abs. 1 bis 4, der §§ 31 la,
311b und 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen(§ 68 Abs. l Nr. 2)."
183. In § 325a werden in der Einleitung die Ver-
weisung ,,§§ 311, 311a oder 324" durch die
Verweisung ,,§§ 310b bis 311b, 316c oder 324"
und in Nummer 2 die Verweisung ,, § 311 a oder
§ 324" durch die Verweisung „den §§ 311b,
316c oder 324" ersetzt.
184. Die §§ 327 und 328 werden uufgehoben.
185. Die §§ 330 bis 330b erhalten folgende Fassung:
,,§ 330
Baugefährdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Aus-
führung eines Baues oder des Abbruchs eines
Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten
Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib
oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit
· Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung
eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung,
Leitung oder Ausführung eines Vorhabens,
technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzu-
bauen oder eingebaute Einrichtungen dieser
Art zu ändern, gegen die allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik verstößt und dadurch
Leib oder Leben eines anderen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze l und 2
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Das Gericht kann von Strafe nach den
Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter frei-
willig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-
licher Schaden entsteht. Unter denselben Vor-
aussetzungen wird der Täter nicht nach Ab-
satz 4 bestraft.
§ 330a
Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig
durch alkoholische Getränke oder andere be-
rauschende Mittel in einen Rausch versetzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstra.fe bestraft, wenn er in diesem Zu-
stand eine rechtswidrige Tat begeht und ihret-
wegen nicht bestraft werden kann, weil er in-
folge des Rausches schuldunfähig war oder
weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als
die Strafe, die für die im Rausch begangene
Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Er-
mächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt,
wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Er-
mächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt
werden könnte.

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 330b
Cefj hrclunq einer Entziehungskur
Wer wissenllich einem anderen, der auf
Grund bd1ördlicher Anordnung oder ohne
seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in
einer Anslalt untergebrücht ist, ohne Erlaubnis
des Anst.allsleiters oder seines Beauftragten
alkoholische Getränke oder andere berau-
schende Mi Uel verschafft oder überläßt oder
ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldslrc1fe bestraft."
186. In der Uberschrift dc,s Achtundzwanzigsten Ab-
schnitts werden die Worte „Verbrechen und
Vergehen" durch das Wort „Straftaten" er-
setzt.
187. Die §§ 331 bis 335 werden durch folgende Vor-
schri fl<~n ersetzt:
,,§ 331
Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffent-
lichen Dienst besonders Verpflichteter, der
einen VortE~i] als Gegenleistung dafür fordert,
sich versprechen Hißt oder annimmt, daß er
eine Diens,Lh,mdlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen
Vorteil als Ce9enleistung dafür fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt, daß er eine
richterliche IIancllunq vorgenommen hat oder
künfti~J vornehme-\ wird mit Freiheitsstrafe bis
zu dn·i ,Jdhren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
Versuch ist sl.rcdbiir.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar,
wenn der Tdlcr einen nicht von ihm geforder-
ten V ortci I sich versprcchFm li:ißt oder annimmt
und die zustdncligc'. lkhörde im Rahmen ihrer
Befugnisse cntwcdn die Annahme vorher ge-
nchmiq l hil t oder der Täter unverzüglich bei
irn /\m.()iqe c~rst.attct und sie die Annahme ge-
ncbrni~JI.
§ 332
Bestechlichkeit
(l) Ein Arn1.slri:iqer oder ein für den öffent-
1ich cn Dienst bc-~sonders Verpflichteter, der
einen Vorteil c1ls Ge~JenJeistung dafür fordert,
sich versprechen läßt oder annimmt, daß er
eine Diensthandlung vorgenommen hat oder
künfli~J vornehme und dadurch seine Dienst-
pflichten verletzt hat oder verletzen würde,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen
mit Frc~i ht!i l.sstrnfc! bis zu drei Jahren oder mit
Gelcbl.rnfe lwst.rnfl. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen
Vorteil als Cc~Jcnleistung dafür fordert, sich
versprechen 1üßt ocler annimmt, daß er eine
richlc!rlidw Il,rncllunq voruenommen hat oder
künftig vornehme und dadurch seine richter-
lichen Pflichten verletzt ha,t oder verletzen
würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegen-
leistung für eine künftige Handlung fordert,
sich versprechen läßt oder annimmt, so sind
die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden,
wenn er sich dem anderen gegenüber bereit
gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu ver-
letzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen
steht, sich bei Ausübung des Ermessens
durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 333
Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder einem Soldaten der Bundeswehr al,s Ge-
genleistung dafür, daß er eine in seinem Er-
messen stehende Diensthandlung künftig vor-
nehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder
gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter
als Gegenleistung dafür, daß er eine richter-
liche Handlung künftig vornehme, einen Vor-
teil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar,
wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer
Befugnisse entweder die Annahme des Vor-
teils durch den Empfänger vorher genehmigt
hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des
Empfängers genehmigt
§ 334
Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder einem Soldaten der Bundeswehr einen
Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, ver-
spricht oder gewährt, daß er eine Diensthand-
lung vorgenommen hat oder künftig vornehme
und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat
oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in min-
der schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestrnft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter
einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, daß er eine richter-
li,che Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richter-
lichen Pflichten verletzt hat oder

Nr. 22 ---- Tag der Ausgabe:
2. künftig vornehme und dadurch s,eine rich-
terlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den fällen der Nummer 1 mit Frei-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-
ren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freihe,its-
strafe von sechs Monaten bi1s zu fünf Jahren
bestraft. De.r Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil ails Gegen-
leistung für eine künftiue Handlung anbiet,et,
verspricht oder gewJhrl, so sind die Absätz,e 1
und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den
anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
1. bei der 1-Iandlung seine Pflichten verletzt
oder,
2. soweit die Hancllunq in seinem Ermessen
steht, sich bei der Ausübung des Ermessens
durch den Vorteil beeinflussen läßt.
§ 335
UntcrJ<1ssen dE!r Dic!nsthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder
einer richterlichen Handlung im Sinne der
§§ 331 bis 334 stc~ht das Unterlassen der Hand-
lung gleich.
§ 335a
Schiedsr i eh tervergü lung
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur
dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334,
wenn der Schiedsrichter sie von einer Pa,rtei
hinter dem Rücken der anderen fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie
ihm eine Partei hinter dem Rücken der ande-
ren anbietet, verspricht oder gewährt."
188. In § 336 werden die Worte „Ein Beamter oder"
durch die Worte „Ein Richter, ein anderer
Amtsträger oder ein" ersetzt und das Wort
,, vorsätzlich" gestrichen.
189. § ]40 erhi.ilt folgende Fassung:
,,§ 340
Körperverletzung im Amt
(l) Ein Amtsträger, der während der Aus-
übung seines Dienstes oder in Beziehung auf
seinen Dienst. eine Körperverletzung begeht
oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von
drni Monatc~n bis zu fünf Jahren bestraft. In
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224)
ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren, in min der schweren Füllen Freiheits-
strafe von drei Morwkn bis zu fünf Jahren."
190. Die §§ :-341 und '.M2 werden aufqehoben.
Bonn, den 9. März 1974 497
,,§ 343
Aussageerpressung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung
an
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur
Anordnung einer behördlichen Verwah-
rung,
2. einem Bußgeldverfahren oder
3. einem Di1szi:plinarverfahren oder einem
ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen
Verfahren
berufen ist, einen ande,ren körperUch mißhan-
delt, g,egen ihn sonst Gewa.lt anwendet, ihm
Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn
zu nötig,en, in dem Verfahren etwas auszusa-
gen oder zu erklären oder dies zu unterlassen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen i,s,t die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren.
§ 344
Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung
an einem Strafverfahren, abges-ehen von dem
Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheits-
entziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8),
berufien i sit, absichtlich oder wissentlich einen
1
Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach
dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt wer-
den darf, strafr.echtlkh verfolgt oder auf eine
solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheits-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
minder s,chweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1
gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur
Mitwirkung an einem Verfahren zur Anord-
nung einer behördlichen Verwahrung berufen
ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung
an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht
freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1
Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich
jemanden, der nach dem Gesetz nicht straf-
rechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich
verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hin-
wirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mona-
ten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinn-
gemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwir-
kung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem
ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen
Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
§ 345
Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung
bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
191. Die' §§ 3U hi:; T15 c-1!1dli('fl folgc!ncle Fc1sstmg: einer freiheitsentziehenden Maßregel der Bes-

498 Bundesgesetzblatt,
serung und Sicherung ockr einer behördlichen
Verwahrunu lwrufPn ist, eine solche Strafe,
MaßrerJel oder Verw<1brung vollstreckt, ob-
wohl sie nilch dem Ceselz nicht vollstreckt
werden dcHI, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jdhr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Füllen mit Frc~iheitsstrafe von drei
Mondten bis zu fünf JiJhrPn bestraft.
(2) Handelt der Tü ler leichtfertig, so ist die
Strnfe Freiheitsstrnfo his zu einem Jahr oder
Geldslrnfe.
(3) Wer, i.lbqesehen von den Fällen des Ab-
satzes 1, als Amtst.rJ~Jcr, der zur Mitwirkung
bei der Vollstreckun~J einer Strafe oder einer
Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine
Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl si,e
nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei
der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem
Ordnungsw idrigkei tenrecht,
3. eines Ordnunusgeldes oder einer Ordnungs-
haft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer
ehrengerichll ichen oder berufsgerichtlichen
Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt,
obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt
werden darf. Der Versuch ist strnfbar."
192. Die §§ 346 und 347 werden aufgehoben.
193. § 348 erhält folgende Fassung:
,,§ 348
Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme
öffentlicher Urkunden befugt, inne,rha,lb seiner
Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tat-
sache falsch beurkundet oder in öffentliche
Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit
Freiheits,strafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."
194. Die §§ 350 und 351 werden aufgehoben.
195. In § 352 Abs. 1 werden das Wort „Beamter"
durch das Wort „Amtsträger" und die Worte
„mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr" durch die Worte „mit Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe"
ersetzt.
196. § 353 wird wi,e folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „e,in Beam-
ter, welcher" durch die Wort,e „ein Amts-
träger, der" ersetzti
Jahrgang 1974, Teil I
b) in Absatz 2 werden die Worte „Gleiche
Strafe trifft den Beamten, welcher" durch
die Worte „Ebenso wird bestraft, wer als
Amtsträger" ersetzt und die Worte „ vor-
sätzlich und" gestrichen.
197. In § 353a Abs. 1 wird da,s Wort „vorsätzlich"
gestrichen.
198. § 353b erhält folgende Fassung:
,,§ 353b
Verletzung des Dienstgeheimnisses
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amt,s,träger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
pflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach
dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgewor-
den ist, unbefugt offenbart und dadurch wich-
tige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe be,straft. Hat der Täter durch die Tat
fahrlässig wichtige öffentliche Interessen ge-
fährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist stra.fbar.
(3) Ist der Täter bei einem Gesetzgebungs-
organ des Bundes oder eines Landes oder für
ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird
die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten
des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Tä-
ter sonst bei einer Behörde oder anderen am t-
lichen Stelle des Bundes oder für eine solche
Behörde oder Stelle tätig, so wird die Tat nur
mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde
verfo1gt. In anderen Fällen wird sie nur mit
Ermächtigung der obersten Landesbehörde ver-
fo1lgt."
199. § 353d wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
,,§ 353d
Verbotene Mitteilungen über
Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über
eine Gerichtsverhandlung, bei der die Of-
fentlichkeit ausgeschlossen war, oder über
den Inhalt eines die Sache betreffenden amt-
lichen Schriiftstücks öffentlich eine Mittei-
lung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines
Gesetzes auferle gten Schweigepflicht Tat-
1
sachen unbefugt offenbart, die durch eine
nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder
durch ein die Sache betreffendes amtliches
Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind,
oder

Nr. 22 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 499
:3. di<) /\nkld\J<'S<lirill oder andere amtliche
Schriftstücke eines Streifverfahrens, eines
Hußgeldvl'rlahrens oder eines Disziplinar-
verfc.1hrens, ~Jdnz oder in wesentlichen Tei-
len, im Wortl,rnt öffentlich mitteilt, bevor
sie~ in öffenlJi.cher Verhandlung erörtert
worden sind oder das Verfahren abge-
schlossE~n ist."
200. Die §§ 354 und 355 werden durch folgende
Vorschrift ersetzt:
,,§ 354
Verletzung des
Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mit-
teilung über Tatsachen macht, die dem Post-
und Fernmeldegeheimnis unterlieg•en und die
ihm als Bediensteten der Post bekanntgewor-
den sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bedienste-
ter der Post unbefugt
1. eine Sendung, die der Post zur Ubermitt-
lung auf dem Post- oder Fernmeldeweg an-
vertraut worden und verschlossen ist, öffnet
oder sich von ihrem Inhalt ohne Offnung
des Verschlusses unter Anwendung tech-
nischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine der Post zur Ubermittlung auf dem
Post- oder Fernmeldeweg anvertraute Sen-
dung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1
oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet
oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für PefiSonen, die
1. von der Post oder mit deren Ermächtigung
mit postdienstlichen Verrichtungen betraut
sind oder
2. eine nicht der Post gehörende, dem öffent-
lichen Verkehr dienende Fernmeldeanlage
beauf sichtiigen, bedienen oder bei ihrem
Betrieb tätig sind.
Absatz 1 gilt entsprechend auch für Personen,
die mit der Herstellung von Einrichtungen der
Post oder einer nicht der Post gehörenden,
dem öffontlichen Verkehr dienenden Fern-
meldeanlage oder mit Arbeiten daran betraut
s,ind.
(4) Wer unbefugt einem anderen eine Mit-
teilung über Tatsachen macht, die ihm als
außerhalb des Postbereichs tätigem Amtsträger
auf Grund eines befugten Eingriffs in das Post-
und Fernmeldegeheimni<S bekanntgeworden
sind, wird mit Freiheitsslrafe bis zu zwei Jah-
ren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Posl- und Fernmeldegeheimnis im
Sinne der Absätze 1 und 4 unterliegen der
Post- und Fernmeldeverkehr bestimmter Per-
sonen sowie der Inhalt von Postsendungen und
Telegrammen und von solchen Gesprächen und
Fernschreiben, die über dem öffentlichen
Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewik-
kelt werden."
201. Nach § 354 wirid folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 355
Verletzung des Steuergeheimnisses
(1) Wer unbefugt
1. Verhältnisse eine,s anderen, die ihm als
Amtsträger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder
einem gerichtlichen Verfahren in Steuer-
sachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer
Steuerstraftat oder in einem Bußgeld-
verfahr,en wegen einer Steuerordnungs-
widri.gkei t,
c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung
einer Finanzbehörde oder durch die ge-
setzikh vorgeschriebene Vorlage eines
Steuerbescheides oder einer Bescheini-
gung über die bei der Besteuerung ge-
troffenen Feststellungen
bekanntgeworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsge-
he,imnis, das ihm als Amtsträger in einem
der in Numme,r 1 genannten Verfahren be-
kanntgewmden ist,
offenbart oder verwertet, wirid mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1
stehen gilekh
1. di e für den öffentlichen Dienst besonders
1
Verpflichteten,
2. amtlich zugezogene Sachverständige und
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und an-
deren ReJigionsgesellschaften des öffent-
lkhen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienst-
vorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei
Taten amtlich zugezogener Sachverständiger
ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren
betrioffen ist, neben dem Verletzten antrags-
berechtigt."
202. In § 356 Abs. 1 werden die Worte „vermöge
seiner amtliichen" durch die Worte „in dieser"
ersetzt.
203. § 357 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt:
aa) da,s Wort „Amtsvorgesetzter" durch
das Wort „Vorgesetzter";
bb) die Worte „strafbaren Handlung im
Amte vorsätzlich" durch die Worte
,,rechtswidrigen Tat im Amte";
cc) di,e Worte „eine solche strafbare Hand-
lung seiner Untergebenen wissentlich"
durch die Worte „eine solche rechts-
widrige Tat seiner Untergebenen";

500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
dd) die Wor!C' ,,d1c' duf diese strafbare
Ifondlun~j" durch die Worle „die für
di<)sc! r<·chlsw idriqe Tr1 t";
b) in /\ bs,1 \.z 2 werden ersetzt:
dd) das Wort „Bedmlc:n" jeweils durch das
Wort „Arnlstrüger";
bb) das Worl „Amts~Jeschäfte" durch das
Wort „Dienstgeschäfte";
cc) die Worte „strnfbare Handlung" durch
die Worte „rechtswidrige Tat".
204. § 358 erhält folqende Fassung:
,,§ 358
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten wegen einer Straftat nach den
§§ 332, 3'.H:i, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348,
352 bis 353b, 354, 355 und 357 kann da•s Gericht
die Fühi~Jkc>it, öffentliche Amter zu bekleiden
(§ 45 Abs. 2), u berk ennen."
'.205. § 359 w ircl crnf ~Jehoben.
206. Der Neunun<h.wanziDsle Abschnitt wird auf-
gehoben.
207. Die nachstehend bezeichneten Vorschriften des
Besonderen Teils erhalten folgende Uberschrif-
ten:
§§
80 Vorbereitung eines Angriffskr,ieges
80a Aufstacheln zum Angriffskri,eg
83 Vorbereitung eines hochverräterischen
Unternehmens
83a Tätige Reue
84 Fortführung einer für verfassungswidrig
erklärten Partei
85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
86 Verbreiten von Propagandamitteln ver-
Jassungsw idriger Organisationen
86a Verwenden von Kennzeichen verfassungs-
widriger Organisationen
87 Agententi:itigkeit zu Sabotagezwecken
88 Verfossungsf eindliche Sabotage
89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf
Bun<leswehr und öffentliche Sicherheits-
organe
90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
90a Verunglimpfung des Staates und seiner
Symbole
90b Verfussungsfeindliche Verunglimpfung
von Verfassungsorganen
92 Begriffsbestimmun~J(~n
92b Einziehung
93 Begriff des Staa Ls~1eheirnnisses
97 a V errat illegaler Ceheimnisse
97b Verrat in irri~JE~r Annahme eines illega-
len c;eheimnissc~s
9B Lündesvcrrülerische Agententätigkeit
§§
99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
100 Friedensgefährdende Beziehungen
100a Landesverräterische Fälschung
101a Einziehung
102 Angriff gegen Organe und Vertreter aus-
ländischer Staaten
103 Beleidigung von Organen und Vertretern
ausländischer Sta,aten
104 Verletzung von Flaggen und Hoheits-
zeichen aus.ländi scher Staaten
1
104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
105 Nötigung von Verfassung,sorganen
106 Nötigung des Bunde,spräsidenten und von
Miitgliedern eines Verfassungsorg,ans
106a Bannkreisverletzung
106b Störung der Tätigkeit eines Gesetz-
gebungsorgans
107 Wahlbehinderung
107,a Wahlfälschung
107b Fälschung von Wahlunterlagen
107c Verletzung des Wahlgehe imni,sses
1
108 Wählernötigung
108a Wählertäuschung
108b Wählerbestechung
l0Bd Geltungsbereich
109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümme-
lung
109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
109d Störpropaganda geg,en die Bundeswehr
109e Sabotagehandlungen an Verte.idigungs-
mitteln
109f Sicherheitsgefährdender Nachrkhten-
dienst
109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden
109k Einziehung
111 Offentliche Aufforderung zu Straftaten
113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
114 Widerstand gegen Personen, die Voll-
streckungsbeamten glei1chstehen
124 Schwerer Hausfriedenrsbruch
125 Landfri,edensbruch
125a Besonders schwerer Fall des Land-
friedensbruchs
126 Androhung eines g,emeingefährlichen
Verbrechenrs
127 Bildung bewaffneter Haufen
129 Bildunrg krimineller Vereinigungen
130 Volksverhetzung
132 Amtsanmaßung
138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
139 StraflosigkeH der Nichtanzei,ge geplanter
Straftaten
140 Belohnung und Billigung von Straftaten
142 Verkehrsunfallflucht
144 Auswanderungsbetrug

~✓ r. n Tc1g der Ausgabe:
§§
153 Fdl.sc!H'. ltlH'icilicli(' /\11ssc1ge
154 Meineid
155 Eiclesgleiche lktcut'rungun
156 Palsche Versidwrnng cm Eides Statt
157 Aussagcnolstancl
158 Berichtiqunq einf'r liilschen Angabe
160 Verleitung zur Fcil.schcrnssc.1ge
163 Fahrlctssiger Fdlsclieid; fohrlüssige falsche
Versicherung an Eides Statt
J 66 Besd1irnpfunq von Bekenntnissen, Reli-
gionsgPscdlscl1dfkn und \!Veltanschau-
ungsvcreinigunge:n
167 Störung der Religionsausübung
167a Störung einer Bestattungsfeier
168 Störung der Totenruhe
185 Beleidiglmg
187a Uble Nachrede und Verleumdung gegen
Personen des pol i Li sch en Lebens
189 Verunqlimpfun~J des Andenkens Verstor-
bener
190 Wahrheitsbeweis durch StrnfurteH
192 Beleidigunq trotz Wahrheitsbeweises
193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
199 Wechselseil iq lw~Jc1ngene Beleidigungen
211 Mord
212 Totschlag
213 Minder schwerer Fall des Totschlags
216 Tötung auf Verlangen
217 Kindesitötung
218 Abtreibung
219 Werbung für Abtreibungsmittel
220 Anbieten zur Abtreibung
221 Aussetzung
222 Fahrlässige Tötung
223a Gefährliche Körperverletzung
223b Mißhandlung von Schutzbefohlenen
224 Schwere Körperverletzung
225 Beabsichtigte schwere Körperverletzung
226 Körperverletzung miit. Todesfolg,e
226a Einwilligung des Verletzten
227 Beteiligung an einer Schlägerei
229 Vergiftung
230 Fahrläs,sige Körperverletzung
233 Wechselseitig begangene Straftaten
235 Kindesentziehung
236 Entführung mit Willen der Entführten
237 Entführung gegen den Willen der Ent-
führten
238 Voraussetzun9en der Verfolgung
239 Freiheitsberaubunu
239a Erpresserischer M(mschenraub
239b Geiselnahme
241 Bedrohung
243 Besonders schwerer Fc1 ll des Diebstahls
244 Diebslc1hl mit Wctlfon; Bandendiebstahl
Bonn, den 9. März 1974 501
§§
248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
248c Entziehung elektrischer Energie
252 Räuberischer Diebstahl
255 Räuberische Erpressung
265 Versicherungsbetrug
265a Erschleichen von Leistungen
268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
271 Mittelbare Falschbeurkundung
272 Schwere mittelbare Falschbeurkundung
273 Gebrauch falscher Beurkundungen
274 Urkundenunterdrückung; Veränderung
einer Grenzbezeichnung
277 Fälschung von Gesundheiitszeugnissen
278 Ausstellen unrichtiger Gesundheits-
zeugnisse
279 Gebrauch unrichtiger Gesundheits-
zeugnisse
281 Mißbrauch von Ausweispapieren
282 Einziehung
284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücks-
spiels
284a Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
285b Einziehung
286 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie
und einer Aus,spielung
288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
289 Pf andkehr
290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
292 Jagdwilderei
293 Fischwilderei
294 Strafantrag
295 Einziehung
296a Unbefugte Küstenfischerni durch Auslän-
der
297 Schiffsgefährdung durch Bannware
302b Schwerer Kreditwucher
302c Nachwucher
302d Gewerbs- und gewohnheitsmäßiger
Kreditwucher
302e Sachwucher
302f Mietwucher
303 Sachbeschädigung
304 Gemeinscbädliche Sachbeschädigung
305 Zerslörung von Bauwerken
310 Tätige Reue
310a Herbeiführen einer Brandgefahr
311 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
312 Herbe•iführen einer lebensgefährdenden
Uberschwemmung
313 Herbeiführen einer sachengefährdenden
Uberschwemmung
314 Fahrlässiges Herbeiführen einer Uber-
schwemmung
315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-,
Schiffs- und Luftverkehr
31 Sa Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luft-
verkehrs

502 Bundesgesetzblatt,
§§
315b Gefährliche Eingriffe in den Straßen-
verkehr
315c Gefährdung des Straßenverkehrs
315d Schienenbahnen im Straßenverkehr
316 Trunkenheit.im Verkehr
316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
316b Störung öffentlicher Betriebe
316c Angriff auf den Luftverkehr
311 Störung von Fernmeldeanlagen
321 Beschädigung wichtiger Anlagen
324 Gemeingefährliche Vergiftung
325a Einziehung
326 Fahrlässige Gemeingefährdung
330c Unterlassene Hilfeleistung
336 Rechtsbeugung
352 Gebührenüberhebung
353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
353c Unbefugte Weitergabe geheimer Gegen-
stände oder Nachrichten
356 Parteiverrat
357 Verleitung eines Untergebenen zu einer
Straftat
Artikel 20
Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts
Das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725) wird
wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Nr. 16 werden in § 184 Abs. 1 und 3
jeweils nach dem \,Vort „Schriften" der Beistrich
und die Worte „Ton- oder Bildträger, Abbil-
dungen oder Darstellungen" durch die Verwei-
sung ,, (§ 11 Abs. 3)" ersetzt.
2. Artikel 2 wird aufgehoben.
Vierter Abschnitt
Änderung der Strafprozeßordnung, des
Ger ich tsverf assungsgesetzes, des Einführungs-
gesetzes hierzu, des Bundeszentralregister-
gesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen, des
Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes,
des Einführungsgesetzes hierzu und des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 21
Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine
Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird"'
oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als
Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt
werden.''
·-i.·
Jahrgang 1974, Teil I
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „strafbare
Handlung" durch das Wort „Straftat"
ersetzt;
b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der
Tatbestand der strafbaren Handlung" durch
die Worte „die Straftat" und das Wort „be-
gründet" durch das Wort „verwirklicht" er-
setzt.
3. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das be-
rechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-
gangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das
Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahr-
zeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörig-
keitszeichen der Bundesrepublik Deutschland
zu führen."
4. In § 22 Nr. 1 werden die \Vorte „strafbare
Handlung" durch das \Vort „Straftat" ersetzt.
5. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Einern ordnungsgemäß geladenen
Zeugen, der nicht erscheint, werden die
durch das Ausbleiben verursachten Kosten
auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein
Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses
nicht beigetrieben werden kann, Ordnungs-
haft festgesetzt. Auch ist die Z\vangsweise
Vorführung des Zeugen zulässig. Im Falle
wiederholten Ausbleibens kann das Ord-
nungsmittel noch einmal festgesetzt wer-
den.";
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Auferlegung der Kosten und die Fest-
setzung eines Ordnungsmittels unterbleiben,
wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend
entschuldigt ist."
6. In § 60 Nr. 2 werden die Worte „Begünstigung
oder Hehlerei" durch die Worte „Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei" ersetzt.
7. In § 61 Nr. 4 wird nach dem Wort „Meineids"
die Klammerverweisung ,, (§§ 154, 155 des Straf-
gesetzbuches)" eingefügt.
8. § 62 erhält folgende Fassung:
,,§ 62
Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur
vereidigt, wenn es das Gericht wegen der aus-
schlaggebenden Bedeutung der Aussage oder
zur Herbciführung einer wahrf'n A ussaue für
notwendig hdlt."

i"~ r. 2:2 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 503
9. § GS J\ l>s. '.2 wird qc~;lric!H·n.
10. § 70 wird wi(~ lol~Jt ge~indl!rl.:
a) J\bsdlZ 1 (•rh;ilt folg(~Tl(f(' Fc1ssung:
"(1) Wird das Zeu~Jnis oder die Eides-
leistung ohne gesetzlichen Grund verwei-
ger1, so wc:rd<'n dem Zeugen die durch die
Weigl)rung VPrnrs,H:hten Kosten auferlegt.
Zugleich wird ge~wn ihn ein Ordnungsgeld
und für den F,ill, dc1ß dieses nicht beigetrie-
ben W<!rckn kann, Ordnungshaft festge-
setzt.";
b) in .J\usdl.z 2 werd<!n dil~ Worte „und bei
Ubertrelungen nicht ülwr die Zeit von sechs
Wocllen" gestrichen.
11. § 77 erhctlt folgende Fctssun~J:
,,§ 77
Jm FallP des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstdttung des Gutachtens
verpflichlelen Sachverständigen wird diesem
auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu
ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ord-
nungsgeld festgesetzt. I rn Fdlle wiederholten
Ungehorsdms kann neben der Auferlegung der
Kosten das Ordnungs~Jcdd noch einmal fest-
qesetzt werden."
12. Die §§ BOc1 und 81 erhcilten foJqende Fassunq:
,,§ BOa
Ist damit zu rechnen, chiß cJje Unterbringung
des Beschuldi~Jfen in einem psychiatrischen
Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt, einer
sozialthcrapeulisd1en Anstalt oder in der
Sichcrungsvcrwahrun~J dngeordnet werden
wird, so soll schon im Vorverfahren einem
Sachverstdndigen c;eJegenheit zur Vorberei-
tunq des in der lfouptvcrlwndlung zu erstatten-
den Gulachtm1s gegeben wPrden.
§ B1
(1) Zur Vorben~itung eines Gutachtens über
den psychischen Zustc1nd des Beschuldigten
kann das Gericht nach Anhörung eines Sach-
verständigen und des Verteidigers anordnen,
daß der Beschuldigte in ein öffentliches
psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort
beobachtet wird. Dus Gericht kann auch anord-
nen, daß der Bcschulcliqt.e in eine sozialthera-
peutischc Anstalt gebracht und dort beobachtet
wird, wenn die Unterbringung in einc~r solchen
Anstalt in Betracht kommt.
(2) Vor der Anordnung der Beobachtung in
einer sozialtherdJH:utisclwn Anstalt ist die An-
stalt zu hören.
(3) Das Gericht trifft die Anordnun~J nad1
Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat
dringend verdächtig ist. Dus Gericht darf diese
Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Be-
deutung der Sache und der zu erwartenden
Strafe odc!r l\lfoßregd d('f Bc\:-;sc•rung und Siche-
runq außer Verliültnis steht.
(4) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet
das Gericht, das für die Eröffnung des lfaupt-
verfahrens zuständig wäre.
(5) Gegen den Beschluß ist sofortige fü~-
schwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wir-
kung.
(6) Die Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus oder in einer sozial-
therapeutischen Anstalt nach Absatz 1 darf die
Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht über-
schreiten."
13. § 81c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „straf-
baren Handlung" durch das Wort „Straftat"
ersetzt;
b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Anordnung setzt voraus, daß der Be-
troffene trotz Festsetzung eines Ordnungs-
geldes bei der Weigerung beharrt oder daß
Gefahr im Verzuge ist."
14. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wert-
zeichenfälschung vor, so sind das Geld oder
die Wertzeichen erforderlichenfalls der Be-
hörde vorzulegen, von der echtes Geld oder
echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf
gesetzt werden.";
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Handelt es sich um Geld oder Wert-
zeichen eines fremden Währungsgebietes,
so kann an Stelle des Gutachtens der Be-
hörde des fremden Währungsgebietes das
einer deutschen erfordert werden."
15. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder der
Einziehung unterliegen" gestrichen;
b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Führerscheine, die der Einziehung unter-
liegen."
16. § 95 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Im Falle der Weigerung können gegen
ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und
Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht
bei Personen, die zur Verweigerung des Zeug-
nisses berechtigt sind."
17. § 97 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„ Die Beschränkungen der Beschlagnahme
ten nicht, wenn die zur Verweigerung des
Berechtigten einer Teilnahme ode.r
einer Begünstigung, Strafvereitelung oder
Hehlerei verdächtig sind."

504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hl. In§ 100 Abs. 1 Siil.z 1 W<'rden die Worte „und,
wenn di(~ lJntPrst1chunq nicht nur eine Uber-
trdung bdri lfl," 9()sl.riclwn.
19. § 100a Satz 1 wird wie folgl geiinderl:
d) In Numm<'.r 1 Uuchslilb<! b wird die Angabe
,, 109b" cl u rch die An~Jalw „ 109d" ersetzt;
b) in Nummer 1 wird nach dem Buchstaben c
folgender Buchstc1 bt\ cl ei ngefügl:
„d) ohrH'. SoldcJI. zu sein, Anstiftung oder
fkihilfl~ zur Fi.ihnenfluchl oder Anstif-
tun~J zurn lJn~whorsam (§§ 16, 19 in Ver-
bindm1g mit § 1 Abs. 3 des Wehrstraf-
gesel.Zl)s),";
c) in Nummer 1 wird der bisberige Buchstabe d
Buchstc1 be t'; es werden die bisherige Klam-
merverweisung durch die Klammerverwei-
sung ,, (§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis
109g des SLraJuesdzbuches, §§ 16, 19 des
Wehrst.rnf~Jcsctzes in Verbindung mit Arti-
kf:I 7 dc's Vi(!r'-en Strafrechtsänderungs-
gesetzes)" und das Wort „oder" nach der
Klamnwrvf)rweisunu durch einen Beistrich
ersetzt;
d) Nummer 2 wird durch folgende Nummern
ersetzt:
„2. eine Geld- oder Wertpapierfälschung
(§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),
E!inen Menscbcnhandel nach § 181 Nr. 2
des Strafgesetzbuches,
einen Mord, einen Totschlag oder einen
Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Straf-
gesetzbuches),
eine Straftcit gegen die persönliche Frei-
heit (§§ 234, 234a, 239a, 239b des Straf-
gesetzbuches),
einen Rauh oder eine räuberische Er-
pressung (§§ 249 bis 251, 255 des Straf-
gesetzbuches),
ci n<~ Erpressung (§ 253 des Strafgesetz-
bm:hc~,),
eine gemeinriefährliche Straftat in den
Füllen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1
bis 3, des § 311 Abs. l bis 3, des § 311a
/\bs. l bis 3, der §§ 311 b, 312, 313, 315
Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a,
]16c oder 324 des Strafgesetzbuches
oder
3. eine Straftctt nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2
des Waffengesetzes oder nach § 16
Abs. 1, 2 des Ccsctzes über die Kon-
trolle von Kriegswaffen";
e) die Worte 11mit Strafe bedrohte Handlung"
Wl!rdcn durch clc1s Wort „SLre1ftaL" ersetzt.
20. § 101 a wird c1uf9chobcn.
21. In § 102 WC\fd(:n die Worte „slrafbaren Hand-
lung ocler dls ß(:günstiger oder Hehler" durch
die VVorte „Strafte.lt oder dc!r Beqünstigung,
Strafvereitci unq oder Hehlerei" ersetzt.
22. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „strafbaren
Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
setzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte „oder in
denen eine unter Polizeiaufsicht stehende
Person wohnt oder sich aufhält" gestrichen.
23. In § 104 Abs. 2 werden die Worte „für Woh-
nungen von Personen, die unter Polizeiaufsicht
stehen, sowie" gestrichen und die Worte „straf.-
barer Handlungen" durch das Wort „Straftaten"
ersetzt.
24. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen;
b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
25. In § 107 Satz 1 werden die Worte „strafbare
Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
26. In § 108 Satz 1 und in § 110 Abs. 4 werden je-
weils die Worte „strafbaren Handlung" durch
das Wort „Straftat" ersetzt.
27. § 111 wird aufgehoben.
28. § 111 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz l Satz 1 wird die Verweisung
,,§ 42m" durch die Verweisung ,,§ 69" er-
setzt;
b) in Absatz 4 und in Absatz 5 Satz 1 wird
jeweils die Verweisung ,,§ 42m Abs. 3
Satz 2" durch die Verweisung ,, § 69 Abs. 3
Satz 2" ersetzt;
c) in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung
,,§ 37" durch die Verweisung ,,§ 44" ersetzt;
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,, (6) In ausländischen Fahrausweisen ist
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses
Vermerkes kann der Fahrausweis beschlag-
nahmt werden(§ 94 Abs. 3, § 98)."
29. Nach § 111 a werden folgende Vorschriften ein-
gefügt:
,,§ 111b
(1) Gegenstände und andere Vermögensvor-
teile können sichergestellt werden, wenn drin-
gende Gründe für die Annahme vorhanden
sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall
oder ihre Einziehung vorliegen.
(2) Besteht der Vermögensvorteil in einem
bestimmten Gegenstand oder unterliegt ein
Gegenstand der Einziehung, so wird die Sicher-
stellung durch Beschlagnahme bewirkt (§ 11 lc).
§ 94 Abs. 3 bleibt unberührt. Die §§ 102 bis 110
gelten entsprechend.

Tag der Ausgabe:
Bonn, den 9. März 1974 505
('.3) Die J\lJ.,;~iLzc· 1 und '2 ~Jelten entsprechend 2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen vVider-
für Vermcigcnsvorteilc~, die nur deshalb nicht
dem Vcrlc1ll unLcrlie~Jcn, weil sie durch die Er-
füllung eines Anspruchs beseitigt oder gemin-
dert würden, der dem Vc)rletzten aus der Tat
erwuchsen ist (§ 73 J\ bs. l Satz 2 des Straf-
gesetzbuches).
§ 111 C
(1) Die ßeschlagnubm(~ einer beweglichen
Sache wird in den Fi:.illcn des § 111 b dadurch
bewirkt, daß die Sache in Gewahrsam genom-
men oder die Beschlagnahme durch Siegel oder
in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
(2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes
oder eines Rechh~s, das den Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen uni.erliegt, wird dadurch bewirkt,
daß ein Vermerk über die Beschlagnahme in
das Grundbuch eingetragen wird. Die Vor-
schriften des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung über
den Umfang der Beschlagnahme bei der
ZwangsversteigPrung gE~lten entsprechend.
(3) Die Beschlaunahrne einer Forderung oder
eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird
durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstrek-
kung in Forderungen und andere Vermögens-
rechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden.
Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung
zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Erklärungen zu verbin-
den.
(4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffs-
bauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Ab-
satz 1 bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbau-
werken und Luftfahrzeugen, die im Schiffs-
register, Schiffsbauregister oder Register für
Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen
sind, ist die Beschlagnahme im Register einzu-
tragen. Nicht eingetragene, aber eintragungs-
fähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge
können zu diesem Zweck zur Eintragung ange-
meldet werden; die Vorschriften, die bei der
Anmeldung durch eine Person, die auf Grund
eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in
das RE:~gister verlangen kann, anzuwenden sind,
gelten hierbei entsprechend.
(5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes
nach den Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung
eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136
des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot
umfaßt auch andere Verfügungen als Veräuße-
rungen.
(6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache
kann dem Betroffenen
1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurück-
gegeben oder
rufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis
zum Abschluß des Verfahrens überlassen
werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag
tritt an die Stelle der Sache. Die Maßnahme
nach Satz 1 Nr. 2 kann davon abhängig gemacb t
werden, daß der Betroffene Sicherheit leistet
oder bestimmte Auflagen erfüllt.
§ 11 ld
(1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung
von Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder
der voraussichtlich entstehenden Kosten des
Strafverfahrens kann der dingliche Arrest an-
geordnet werden. Wegen einer Geldstrafe und
der voraussichtlich entstehenden Kosten darf
der Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen
den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Ur-
teil ergangen ist. Zur Sicherung der Vollstrek-
kungskosten sowie geringfügiger Beträge er-
geht kein Arrest.
(2) Die §§ 917, 920 Abs. 1, §§ 923, 928, 930 bis
932, 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten
sinngemäß.
(3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe
oder der voraussichtlich entstehenden Kosten
angeordnet worden, so ist eine Vollziehungs-
maßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzu-
heben, soweit der Beschuldigte den Pfand-
gegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner
Verteidigung, seines Unterhalts oder des
Unterhalts seiner Familie benötigt.
§ 11 le
(1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme
(§ 1 llc) und des Arrestes (§ 1 lld) ist nur der
Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staats-
anwaltschaft befugt. Zur Anordnung der Be-
schlagnahme einer beweglichen Sache (§ 11 lc
Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlag-
nahme oder den Arrest angeordnet, so sucht sie
innerhalb einer Woche um richterliche Bestäti-
gung der Anordnung nach. Dies gilt nicht, wenn
die Beschlagnahme einer beweglichen Sache
angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen
Fällen jederzeit um richterliche Entscheidung
nachsuchen.
(3) Die Anordnung der Beschlagnahme und
des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten,
soweit er bekannt ist oder im Laufe des Ver-
fahrens bekannt wird, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten
aus der Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll
die Beschlagnahme oder der Arrest durch ein-
maliges Einrücken in den Bundesanzeiger oder
in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht
werden.

506 Bundes~Jc:setzblatt,
§ 111 l
(1) Die Durchfül111111g der Beschlagnahme
(§ 111 c) obli<~gl der Stc1c1tsm1waltschaft, bei
bewe~Jlidwn Sdchen (§ 11 lc Abs. 1) auch deren
IIilfslwarnUin. § 9B J\bs. 4 9ilt entsprechend.
(2) Die <!rlonforl iclwn Eintragungen in das
Grundbud1 sowie in die in § 111 c Abs. 4 ge-
nannten Rc~Jister werd<>n auf Ersuchen der
Staatsc1nwallschclfl oder des Gerichts bewirkt,
welches die Beschlaqn,d1rne angeordnet hat.
Entsprecbc:nd<~s gilt für die in§ 111c Abs. 4
erwähnl('ll /\n1n<~ldun~J(.:n.
(3) Soweit di(' Vollzicdnmg des Arrestes nach
den Vorschriften über die Pfändung in beweg-
liche Saclwn zu bewirken ist, ist die in§ 2 der
Juslizbei lrei bungsord n ung bezeichnete Behörde
zusti:indig. /\hsalz 2 qilt entsprechend. Für die
Anordnung dPr Pfändung eines eingetragenen
Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die
Pfändung einer Forderun~J ist der Richter, bei
Gefahr im Verzuqc duch die Stailtsanwaltschaft
zuständig.
§ 111g
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes
nach § 111 c wirkt nicht gegen eine Verfügung
des Verletzten, die auf Grund eines aus der
Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der
Zwangsvollstreckung o<h~r der Arrestvollzie-
hung erfolgt.
(2) Die Zwcrngsvollslreckung oder Arrest-
vollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung
durch den Ricbler, der für die Beschlagnahme
(§ 11 lc) zuständig ist. Die Entscheidung er-
geht durch Beschluß, der von der Staatsanwalt-
schaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten
mit sofortiger Beschwerde angefochten werden
kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der
Verletzte nicht glaubhaft macht, daß der An-
spruch aus der Straftat erwachsen ist. § 294
der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
(3)Das Veri:iußerunnsverbot nach § 11 lc
Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme
an auch zugunsten von Verletzten, die während
der Dauer der Beschlagnahme in den beschlag-
nahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung
betreiben oder den A rrcst vollziehen. Die Ein-
tragung des VerJußenmgsverbotes im Grund-
buch zugunsten des S!i:w tes fJilt für die An-
wendung des § 892 /\ hs. 1 Satz 2 des Bürger-
lichen Geselzbuc!JPs duch als Eintragung zu-
gunsten solcher Verletzter, die wdhrend der
Dauer der Lkschldg11cdrnw als Begünstigte aus
dem Verdußerungsverbot in das Grundbuch
eingetrngen werden. Der Nachweis, daß der
Anspruch aus der Strc1flcit erwachsen ist, kann
gegenüber dem Crundbuchamt durch Vorlage
des Zuldssungsbeschlusses geführt werden. Die
S~ilzc! 2 und 3 9c:lten sinn~wmäß für das Ver-
üußerungsv<!rbot bei den in § 111 c Abs. 4 ge-
rwnnten Schi ffcn, Sch iffsbduwerken und Luft-
fahrz<~ugen. Die Wirksamkeit des Veräuße-
Jahrgang 1974, Teil I
rungsverbotes zugunsten des Verletzten wird
durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht
berührt.
(4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegen-
stand aus anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2
des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen
nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu
Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen
dadurch entsteht, daß das Veräußerungsverbot
nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
wenn der Verfall eines Gegenstandes angeord-
net, die Anordnung aber noch nicht rechts-
kräftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegen-
stand der Einziehung unterliegt.
§ 11 lh
(1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus
der Straftat erwachsenen Anspruches die
Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen
Arrest in ein Grundstück, in welches ein
Arrest nach § 11 ld vollzogen ist, so kann er
verlangen, daß die durch den Vollzug dieses
Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter
seinem Recht im Rang zurücktritt. Der dem vor-
tretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht
dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben
wird. Die Zustimmung des Eigentümers zur
Rangänderung ist nicht erforderlich. Im übrigen
ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinn-
gemäß anzuwenden.
(2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung
durch den Richter, der für den Arrest (§ 11 ld)
zuständig ist. § 11 lg Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3
Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so
ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Scha-
dens verpflichtet, der ihnen durch die Rang-
änderung entsteht.
§ 1 lli
Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf
Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt
wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne
des § 73 Abs. l Satz 2 des Strafgesetzbuches
entgegenstehen oder weil das Verfahren nach
den §§ 430, 442 auf die anderen Rechtsfolgen be-
schränkt wird, kann die Beschlagnahme nach
§ 11 lc für die Dauer von höchstens drei Mona-
ten aufrechterhalten werden, sofern die sofor-
tige Aufhebung gegenüber dem Verletzten un-
billig wäre.
§ 11 lk
Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlag-
nahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111 c
Abs. 1 beschlagnahmt worden sind, sollen dem
Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen
worden sind, herausgegeben werden, wenn er
bekannt ist, Ansprüche Dritter nicht entgegen-
stehen und die Sachen für Zwecke des Straf-
verfahrens nicht mehr benötigt werden.

N:. 22 Ti.lq der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 507
§ 1l 1 1
(1) C('~J('llsUinde, di<' nc1cli § lllc beschlag-
m1hrnt worden sind, sowi(! GegenstJnde, die auf
Grund eines Arrestes (§ 111 d) gepfändet wor-
den sind, dürfen vor dc!r Rc~chtskraft des Urteils
verdußert werden, wenn ihr Verderb oder eine
wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder
ihre Aufbewdhrung, Pflege oder Erhaltung mit
unverhältnismäßig grofüm Kosten oder Schwie-
rigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an die
Stelle der Gegenstände.
(2) Die Notveräußerung wird durch den
Richter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens
in drinr;enden Firnen durch den Vorsitzenden
des erkennenden Gerichts angeordnet. Die An-
ordnung kann auch durch die Staatsanwalt-
schaft oder ihre Hilfsbedmlen (§ 152 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes) getroffen werden,
wenn der Gegensti:md zu verderben droht, be-
vor die Entscheidung des Richters herbeigeführt
werden kann.
(3) Der Beschuldigte, der Eigentümer und
andere, denen Rechte an der Sache zustehen,
sollen vor der Anordnung gehört werden. Die
Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräuße-
rung sind ihnen, soweit dies ausführbar er-
scheint, milzuleilen.
(4) Die Notveräußerung wird nach den Vor-
schriften der Zivilprozeßordnung über die Ver-
wertung einer gepU.indeten Sache durchgeführt.
An die Stelh~ des Vollstreckungsgerichts (§ 764
der Zivilprm·:dhndnung) tritt der Strafrichter.
Er kann die mich § 825 der Zivilprozeßordnung
zulössige Verwertung auf Antrag der Staats-
anwaltschaft oder einer der in Absatz 3 ge-
nannten Per.c;onc-m oder von Amts wegen gleich-
zeitig mit der Nolvcrdußerung oder nachträg-
lich anordnen.
30. In § 112 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
„Sicherung und Besserung" durch die Worte
,, Besserung und Sicherung" ersetzt.
31. In § 113 Abs. 1 werden die Worte ,,,allein oder
nebeneinander," durch die Worte „bis zu ein-
hunderta chtzi g Tagessätzen" ersetzt.
32. In § 114 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „straf-
baren Handlung" durch das Wort „Straftat"
ersetzt.
33. In § 118 Abs. 4, § 120 Abs. 1 Satz 1, § 121
Abs. 1, § 122 Abs. 3 Satz 2, § 123 Abs. 1 Nr.2
und § 124 Abs. 1 werden jeweils die Worte
„Sicherung und Besserung" durch die Worte
,,Besserung und Sicherung" ersetzt.
34. § 126a wird wie folgt gedndert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Sind dringende Gründe für die An-
nahme vorhanden, daß jemand eine rechts-
widrige Tat im Zustdnd der Schuldunfähig-
keit oder verminderten Schuldfähigkeit
(§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen
hat und daß seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus, einer Entzie-
hungsanstalt oder einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt angeordnet werden wird, so
kann das Gericht durch Unterbringungsbe-
fehl die einstweilige Unterbringung in einer
dieser Anstalten anordnen, wenn die öffent-
liche Sicherheit es erfordert. Die einstwei-
lige Unterbringung in einer sozialtherapeu-
tischen Anstalt soll jedoch nur angeordnet
werden, wenn dies aus besonderen Gründen
angezeigt ist; vor der Anordnung soll die
sozialtherapeutische Anstalt gehört wer-
den.";
b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „einer
Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte
„einem psychiatrischen Krankenhaus, einer
Entziehungsanstalt oder einer sozialthera-
peutischen Anstalt" ersetzt.
35. § 127 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag ver-
folgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch
dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht ge-
stellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine
Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Straf-
verlangen verfolgbar ist."
36. In§ 127a Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Siche-
rung und Besserung" durch die Worte „Besse-
rung und Sicherung" ersetzt.
37. § 130 erhält folgende Fassung:
,,§ 130
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur
auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl er-
lassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der
Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens
einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in
Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten,
daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird,
wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom
Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche
nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird
innerhalb der Frist Straf an trag nicht gestellt, so
ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt ent-
sprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächti-
gung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
§ 120 Abs. 3 ist anzuwenden."
38. In § 132 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte
„Vorschriften über die Beschlagnahme" durch
die Verweisung ,,§§ 94 und 98" ersetzt.
39. Nach § 132 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„9b. Abschnitt
Vorläufiges Berufsverbot
§ 132a
(1) Sind dringende Gründe für die Annnahme
vorhanden, daß ein B_erufsverbot angeordnet

508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
wPrd<'n wird (§ 70 des Slrafgesetzbuches), so
k,mn d(~r Richter dem Beschuldigten durch Be-
schluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges,
Gewerbes oder C<'werlwzweiges vorläufig ver-
bieten. § 70 Abs. J des Strnf~wsetzbuches gilt
entsprechend.
(2) Das vorUü1fige Berufsverbot ist aufzu-
heben, wenn sein Grund weggefallen ist oder
wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot
nicht anordnet."
40. In § 134 Abs. 2 werden die Worte „strafbare
Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
41. § 140 wird wie folgt geändert:
a) In Absc1tz 1 erhalten die Nummern 3 und 5
bis 7 folgende Fassung:
„3. das Verfahren zu einem Berufsverbot
führen kann;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei
Monate auf Grund richterlicher Anord-
nung oder mit richterlicher Genehmi-
gung in einer Anstalt befunden hat und
nicht mindestens zwei Wochen vor Be-
ginn der Hauptverhandlung entlassen
wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über
den psychischen Zustand des Beschul-
digten seine Unterbringung nach § 81 in
Frage komml;
7. ein Sich<)rungsverfahren durchgeführt
wird.";
b) Absatz 3 Siüz l erhJlt folgende Fassung:
„Die Bestellung cinf:s Verteidigers nach
Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden,
wenn der Beschuldigte mindestens zwei
Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung
aus der Anstdlt entldssen wird."
42. In § 142 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 140
Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7" durch die Verweisung
,, § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5" ersetzt.
43. In § 152 Abs. 2 werden die Worte „gericht-
lich strafbaren und verfolgbaren Handlungen"
durch die Worte „verfolgbaren Straftaten" er-
setzt.
44. § 153 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
,,§ 153
(l) liat das Verfohren ein Vergehen zum Ge-
gensl.cmd, so kc1nn die Staatsanwaltschaft mit
Zustimmung des für die Eröffnung des Haupt-
verfahrens zust~indigen Gerichts von der Ver-
folgung absehen, wenn die Schuld des Täters
als gering an ✓.uschen würe und kein öffentliches
Interesse dn der Verfolgung besteht. Der Zu-
stimmung des Gerichts bedarf es nicht bei
ci1wm V(:rgehcn, das ueuen fremdes Vermögen
gerichtet und nicht mit einer im Mindestmaß er-
höhten Strafe bedroht ist, wenn der durch die
Tat verursachte Schaden gering ist.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann
das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zu-
stimmung der Staatsanwaltschaft und des An-
geschuldigten das Verfahren einstellen. Der
Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es
nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in
§ 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt
werden kann oder iii. den Fällen des § 231
Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Ab-
wesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung
ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht
anfechtbar.
§ 153a
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung
des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und
des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft
bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung
der öffentlichen Klage absehen und zugleich
dem Beschuldigten auf erlegen,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat
verursachten Schadens eine bestimmte Lei-
stung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein-
nützigen Einrichtung oder der Staatskasse
zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbrin-
gen oder
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten
Höhe nachzukommen,
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet
sind, bei geringer Schuld das öffentliche Inter-
esse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Zur
Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt
die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine
Frist, die in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis
3 höchstens sechs Monate, in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt.' Die
Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisun-
gen nachträglich aufheben und die Frist ein-
mal für die Dauer von drei Monaten verlängern;
mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie
auch Auflagen und Weisungen nachträglich
auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte
die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat
nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Er-
füllt der Beschuldigte die Auflagen und Wei-
sungen nicht, so werden Leistungen, die er zu
ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet.
§ 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann
das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft und des Angeschuldigten das Verfahren
bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden können, vorläufig einstellen und zu-
gleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen
erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 509
Die l(ntsclwidllng fiel( li S,Jlz 1 ergeht durch Be-
schluß. Der Mcschluß ist nicht. anfechtbar.
(3) W Jhrend dc!s Li ul C's der für die Erfüllung
der /\uflc1gen und WPisungen gesetzten Frist
ruht die VerFihrun~J."
45. Der bislwrige § 15:Ja wird § 15]b.
46. Der bisherige § 15:3b wird § 153c; sein Absatz 1
wird wie folgt ~Jei:inderl:
a) In Nummer 1 werdc!ll ncJcl1 den Worten „be-
gangen sind" die Worlt' ,,oder die ein Teil-
nehmer dn einer dUßerlnilb des räumlichen
GellunqsbPn!ichs di('scs CPsetzes begange-
nen Ilandlun(J in dics<'lll Bereich begangen
hat" annefügt;
b) in Nurnm('r ] W('rd<!n nc1ch den Worten „ins
Cewicht fiel<'" die Wort.<~ ,,oder der Beschul-
digte weqcn der T,11. im Ausland rechtskräf-
tig fn!igesproclwn worden ist" angefügt.
47. Die bisheri~J(!ll §§ 15'.k und 153d werden §§ 153d
und 153e.
48. In § 154 Abs. 1, J und 4 werden jeweils die
Worte „Siclwrunq und Besserung" durch die
Worte „Besserung und Sicherung" ersetzt.
49. In§ 154a /\bs. 1 Sal.z 1 W(!rden die Worte „eine
und dieselbe Hcmdlun~j" durch die Worte „die-
selbe Straftat" und die Worte~ ,,Sicherung und
Besserung" durch die Worte „Besserung und
Sicherung" ersetzl.
50. In § 154b Abs. 2 werden jeweils die Worte
„Sicherung und Besserung" durch die Worte
,,Besserung und Sicherung" ersetzt.
51. In § 154c wird nach dem Wort „Erpressung"
die Klammerverweisung ,, (§§ 240, 253 des Straf-
gesetzbuches)" eingefügt.
52. Nach § 154d wird folgende Vorschrift einge-
fügt:
,,§ 154e
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage
wegen einer falschen Verdi:ichtigung oder Be-
leidigung (§§ 164, 185 bis 187a des Strafgesetz-
buches) soll abgesehen werden, solange wegen
der angez(!igten oder behi.rnptetc·n Handlung
ein Straf- oder Disziplincirverfahren anhängig
ist.
(2) Jsl die <iffentliche Kld~Je oder eine Privat-
klage bereits erhob(~n, so stellt das Gericht das
V€~rfahren bis zum /\bschluß des Straf- oder
Diszipl inarv(!rlahrcns Wf:~Jen der angezeigten
oder behc1upl.c:1.<!n Jlt1ndlu119 t~in.
(3) Bis :;.um A1Jsd1luß dPs Strat- oder Diszipli-
ncnverfc1hrcns weu('.11 dr'r dngezei~Jten oder be-
haupteten lliindlunq ruh! die Verjährung der
VerfolguntJ der fdlsclwn Verdi::ichtigunn oder
ß,,leid ignnu."
53. § 158 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „An-
zeigen strafbarer Handlungen oder Anträge
auf Strafverfolgung" durch die Worte „Die
Anzeige einer Straftat und der Strafantrag"
ersetzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte „strafbaren
Handlungen" durch das Wort „Straftaten"
ersetzt.
54. § 160 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte strafbaren
II
Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
setzt;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Ermittlungen der Staatsanwalt-
schaft sollen sich auch auf die Umstände er-
strecken, die für die Bestimmung der Rechts-
folgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu
kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen."
55. In § 163 Abs. 1 werden die Worte „strafbare
Handlungen" durch das Wort „Straftaten" er-
setzt.
56. § 172 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Ver-
fahren ausschließlich eine Straftat zum Gegen-
stand hat, die vom Verletzten im Wege der Pri-
vatklage verfolgt werden kann, oder wenn die
Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a
Abs. 1 Satz 1, 6 oder § 153b Abs. 1 von der Ver-
folgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in
den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der
§§ 154b und 154c."
57. In § 176 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte II und
durch die Untersuchung" gestrichen.
58. In § 200 Abs. 1 Satz 1 und in § 203 werden die
Worte „strafbaren Handlung" durch das Wort
,, Straftat" ersetzt.
59. In § 207 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „eine
und dieselbe Handlung" durch die Worte „die-
selbe Straftat" ersetzt.
60. In § 209 Abs. 2 werden die Verweisung ,,§ 24
Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung ,,§ 24
Abs. 1" und die Verweisung ,,§ 25 Nr. 2 Buch-
stabe c" durch die Verweisung ,,§ 25 Nr. 3" er-
setzt.
61. In § 212b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
„Sicherung und Besserung" durch die Worte
,,Besserung und Sicherung" ersetzt.
62. § 232 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Hauptverhandlung kann ohne den An-
geklagten durchgeführt werden, wenn er

510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
ordnungsgemLiß g<)lc1dcn und in der Ladung
darauf hingewiesen worden ist, daß in sei-
ner Abwesenheit vcrhdndelt werden kann,
und wenn nur Gl>ldstrafe bis zu einhundert-
achtzig TagessLitwn, Verwarnung mit Straf-
vorbcht1lt, Fi:lhrverbol, Verfall, Einziehung,
Vernichltm~J oder Unbrauchbarmachung,
allein oder nd><'nPinander, zu erwarten ist.";
b) in Satz 2 werden die Worte „Sicherung und
Besserung" durch die Worte „Besserung
und Sicherung" erset.zl.
63. § 233 wird wie folgt. geLincforl:
a) Absatz 1 Satz 1 crhült folgende Fassung:
„Der Angeklagte kann auf seinen Antrag
von dPr Vcrpflichtung zum Erscheinen in
der Hauptvcrhc1ndlun~1 entbunden werden,
wenn nur Freilwitsstrale bis zu sechs Mona~
ten, Geldstrafe bis ·;:u einhundertachtzig
Tagessütwn, Verwdrnung mit Strafvorbe-
halt, Fahrverhol, Verfcill, Einziehung, Ver-
nichtunq oder Unlniluchbarmachung, allein
oder ndwncinc111eler, zu c~rwartcn ist.";
b) in J\hs,:ltz 1 Scitz 2 werden die Worte „Si-
clwrunq und Hcss<'.rung" durch die Worte
,,Hcsserunq und Sicherung" ersetzt;
c) in Absdtz 2 S,ll:,,, 2 wc•rdc·n die Worte „Stra-
fen und Mc1Hndhrnen" durch das Wort
,,Rechtsfolgen" (•rsdzt.
64. § 24Ga S,üz 1 (~rhült. folqC'ncl<: Fassung:
„Ist ddmil zu rechnen, daß die Unterbringung
des Angeklc1gten in einem psychiatrischen
Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt, einer
sozialtherapeutischen Anstalt oder in der Siche-
rungsverwahrung angeordnet werden wird, so
ist in der Hauptverhandlung ein Sachverstän-
diger über den Zustand des Angeklagten und
die Behandlungsaussichten zu vernehmen."
65. In § 247 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „kör-
perlichen oder geistigen Zustand des Ange-
klagten" durch die Worte „Zustand des Ange-
klagten und die Behandlungsaussichten" er-
setzt.
66. § 260 erhült folgende Fassung:
,,§ 260
(l) Die Hauptverhandlung schließt mit der
auf die Beratunq folgenden Verkündung des
Urteils.
(2) Wird ein fü!rufsverbot crngcordnet, so ist
im Urteil der Beruf, <kr Berufszweig, das Ge-
werbe oder der Cew<!rbczweig, dessen Aus-
iibung verbolen wird, ~Jcndu zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Vc~ridhrc:ns ist im Ur-
teil auszusprechen, wcmn E:in Verfahrenshin-
dernis bestehl.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Be-
zeichnung der Tat an, deren der Angeklagte
schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftat-
bestand eine gesetzliche Uberschrift, so soll
diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat ver-
wendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt,
so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die
Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe
oder Maßregel der Besserung und Sicherung
zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit
Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abge-
sehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Aus-
druck zu bringen. Rechtsfolgen der Tat, die
neben anderen verwirkten Rechtsfolgen nicht
vollstreckt werden können, werden in die Ur-
teilsformel nicht aufgenommen; sie werden nur
in den Urteilsgründen aufgeführt. Im übrigen
unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem
Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die ange-
wendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz,
Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung
des Gesetzes aufgeführt."
61. § 263 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Zu jeder dem Angeklagten nachteili-
gen Entscheidung über die Schuldfrage und
die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen erforder-
lich.";
b) in Absatz 3 werden die Worte „des Rück-
falls und gestrichen;
II
c) Absatz 4 wird gestrichen.
68. In § 265 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung
und Besserung" durch die Worte „Besserung
und Sicherung ersetzt.
II
69. In § 265a wird die Verweisung ,,§§ 24a, 24b
Abs. 1, 2" durch die Verweisung ,,§§ 56b, 56c,
59a Abs. 2" ersetzt.
10. § 261 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 werden
jeweils die Worte „strafbaren Handlung"
durch das Wort „Straftat" ersetzt;
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Macht das Strafgesetz Milderungen von
dem Vorliegen minder schwerer Fälle ab-
hängig, so müssen die Urteilsgründe erge-
ben, weshalb diese Umstände angenommen
oder einem in der Verhandlung gestellten
Antrag entgegen verneint werden; dies gilt
entsprechend für die Verhängung einer
Freiheitsstrafe in den Fällen des § 41 des
Strafgesetzbuches.";
c) in Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender
Satz 3 eingefügt:
,,Die Urteilsgründe müssen auch ergeben,
weshalb ein besonders schwerer Fall nicht
angenommen wird, wenn die Voraussetzun-

Nr. 22 - - Ttig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 511
~Jen erlül!L sind, unU'r denen nach dem
Slril f gcsdz in der Rcq<)l ein solcher Fall
vorliegt; lic~gen diese Voraussetzungen nicht
vor, wird aber gleichwohl ein besonders
schwerer Fa 11 c.lllg<'nornrnen, so gilt Satz 2
c~ntsprechcnd.";
d) der bisherige Satz J des Absatzes 3 wird
Sdtz 4; sein lfi:ilbscl1z 2 erhält folgende Fas-
sung:
„dies gill entsprechend für die Verwarnung
mit Sln1fvorbchalt und das Absehen von
Strafe.";
e) in Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Siche-
rung und Besserung" durch die Worte „Bes-
serung und Sicherung" ersetzt;
f) in Absc1l:z 6 Satz 2 werden die Verweisung
,,§ 42n J\bs. 1 Satz 2" durch die Verweisung
,,§ 69c1 J\bs. 1 Salz 3" und die Worte „straf-
baren Ilandlung" durch das Wort „Straftat"
ersetzl.
71. § 268a erh~ilt folgende Fassung:
,,§ 268a
(l) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewäh-
nmg ausgesetzl oder der Angeklagte mit Straf-
vorbehult verwc.irn t, so trifft das Gericht die
in d(-m §§ 56a bis 5Gd und 59a des Strafgesetz-
buches bezeichneten Entscheidungen durch Be-
schluß; dieser ist mit clern Urteil zu verkünden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem
Urteil eine Maßregel der Besserung und Siche-
rung zur Bcwührung ausgesetzt oder neben der
Strafe Führungsaufsicht crngeordnet wird und
das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a
bis 68c <lE-~s Strafgesetzbuches trifft.
(3) Der Vorsitzende belehrl den Angeklagten
über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe
oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung
mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht,
über die Dauer der Bewährungszeit oder der
Pührungsaufsicht, über die Auflagen und Wei-
sungen sowie über die Möglichkeit des Wider-•
rufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu
der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b,
67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das
Gericht dem Angeklagten Weisungen nach
§ 68b Abs. 1 des Strafgt:setzbuches, so belehrt
der Vorsitzen(fo ihn auch über die Möglichkeit
einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetz-
buches. Die Belehrung ist in der Regel im An-
schluß an die Verkündung des Beschlusses
nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Vvird
die Unterbringung in r~inem psychiatrischen
Krankcnhm1s zur Bewi-ihnmg ausgesetzt, so
kann der Vorsitzende von dc~r Belehrung über
die Möglicl1keit des Widerrufs der Aussetzuny
absehen."
72. In § 268c Sc!l'.I. 1 wird diP Vcrweisun9 ,,§ 37
Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung ,,§ 44
Abs. 4 Satz 1" ersetzl.
73. In § 272 Nr. 3 werden die Worte „strafbaren
Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
74. § 276 Abs. 2 wird gestrichen.
75. Die§§ 277 und 279 bis 284 werden aufgehoben.
76. § 285 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Gegen einen Abwesenden findet keine
Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Ab-
wesenden eingeleitete Verfahren hat die Auf-
gabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung
die Beweise zu sichern."
77. Dem§ 290 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheits-
strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht
sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme
statt.11
78. In § 295 Abs. 2 werden die Worte „strafbaren
Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
79. In § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 erhält die
Nummer 5 folgende Fassung:
,,5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Wi-
derruf des Straferlasses und die Verurtei-
lung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453
Abs. 2 Satz 3), die Aussetzung des Straf-
restes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3),
die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372
Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung
oder die Unbrauchbarmachung nach den
§§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen."
80. In § 305 Satz 2 werden nach dem Wort „ Fahr-
erlaubnis" ein Beistrich und die Worte „das
vorläufige Berufsverbot" eingefügt und das
Wort Straffestsetzungen" durch die Worte
II
,,die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangs··
mitteln" ersetzt.
81. In § 305a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisun9
,,§ 268a Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 268a
Abs. 1, 2" ersetzt.
82. § 313 wird aufgehoben.
83. § 331 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz l wird das \Vorl „Strafe" durch
die Worte „Rechtsfolgen der Tat" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung
der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder
einer sozialtherapeutischen Anstalt nach
§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches nicht ent-
gegen."
84. § 334 wird aufgehoben.

512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19?4, Teil I
85. § 358 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das angefochtene Urteil darf in Art und
Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nach-
teil des Angeklagten geändert werden, wenn
lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten
die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher
Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vor-
schrift steht der Anordnung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer
Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeu-
tischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafge-
setzbuches nicht entgegen."
86. § 359 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Worte „einer
Verletzung" durch die Worte „einer straf-
baren Verletzung" ersetzt und die Worte
,,mit einer im Wege des gerichtlichen Straf-
verfahrens zu verhängenden öffentlichen
Strafe bedroht und" gestrichen;
b) in Nummer 5 werden die Worte „Sicherung
und Besserung" durch die Worte „Besserung
und Sicherung" ersetzt.
87. § 362 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden di,e \.Yorte „einer
Verletzung" durch die Worte „einer straf-
baren Verletzung" ersetzt und der SatzteH
,, , sofern diese Verletzung mit einer im
Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu
verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist" gestrichen;
b) in Nummer 4 werden die Worte „strafbaren
Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
setzt.
88. In § 363 Abs. 2 werden die Worte „verminder-
ter Zurechnungsfähigkeit" durch die Worte
,, verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Straf-
gesetzbuches)" ersetzt.
89. In § 364 Satz 1 werden die Worte „ strafbaren
Handlung" durch das Wort „Straftat" und die
Worte „dieser Handlung" durch die Worte
,,dieser Tat" ersetzt.
90. In § 371 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte
„Sicherung und Besserung" durch die Worte
,,Besserung und Sicherung" ersetzt.
91. § 373 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe
der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil
des Verurteilten geändert we,rden, wenn ledig-
lich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die
Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Ver-
treter die Wiederaufnahme des Verfahrens be-
antragt hat. Diese Vorschrift steht der Anord-.,
nung der Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt
oder einer sozialtherapeutischen Anstalt nach
§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches nicht ent-
gegen."
92. § 374 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
n(l) Im Wege der Privatklage können vom
Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer
vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft
bedarf,·
1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafge-
setzbuches),
2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187a und 189
des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen
eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetz-
buches genannten politischen Körperschaf-
ten gerichtet ist,
3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses
(§ 202 des Strafgesetzbuches),
4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223a und
230 des Strafgesetzbuches),
5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetz-
buches),
6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Straf-
gesetzbuches),
7; eine Straftat nach den §§ 4, 12, 15, 17, 18
und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb,
8. eine Straftat nach § 49 des Patentgesetzes,
§ 49 des Sortenschutzgesetzes, § 16 des Ge-
brauchsmustergesetzes, § 24 Abs. 3, § 25
Abs. 3, § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14
des Geschmacksmustergesetzes, §§ 106 bis
108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33
des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an
Werken der bildenden Künste und der Pho-
tographie.
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer
neben dem Verletzten oder an seiner Stelle
berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in
§ 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten
Personen können die Privatklage auch dann er-
heben, wenn der vor ihnen Berechtigte den
Strafantrag gestellt hat."
93. In § 375 Abs. 1 werden die \Vorte „ strafbaren
Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
94. In § 376 werden die Worte „strafbaren Hand-
lungen" durch das \.Vort „Straftaten" ersetzt.
95. § 380 wird wie folgt geändert:
a} In Absatz 1 Satz 1 werden die Vvorte „ leich-
ter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körper-
verletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung
und VerJ.etzung fremder Geheimnisse (§ 299
des Strafgesetzbuches)" durch die Worte
,, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körper-
verletzung (§§ 223, 230 des Strafgesetz-
buches), Bedrohung und Sachbeschädi-
gung" ersetzt;
b) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 196
oder § 232 Abs. 3" durch die Verweisung
,,§ 194 Abs. 3 oder§ 232 Abs. 2" ersetzt.
96. In§ 384 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Siche-
rung und Besserung" durch die \Vorte „ Besse-
rung und Sicherung" erseht.

Nr. 22 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 513
97. § ]88 /\hs. 1 t!rh~ilL Jol~Jenclc! Passung:
,,(1) llc1t der Verletzte die Privatklage erho-
ben, so kann der Be,s,chuldigte bis zur Beendi-
dung des letztens Wortes (§ 258 Abs. 2 Halb-
satz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Wider-
klarJe die Bestrafung des Klägers beantragen,
wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straf-
tat verletzt worden i st, die im Weg,e der Privat-
1
klage verfolgt werden kann und mit der den
Cegenstand der Klage bildenden Straftat in Zu-
sammenhang steht."
98. In § 389 Abs. 1 werden die Worte „strafbare
Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
99. § 393 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem
Tode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur
Erhebung der Privaitklage Berechtigten fortge-
setzt werden."
100. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 wenden die Worte „mit
Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte
,,rechtswidrige Tat" er,setzt.
101. In § 396 Abs. 2 Satz 2 wird di,e Verwei,sung
,,§ 153 Abs. 3" durch die Verweisung ,,§ 153
Abs. 2 oder § 153a Abs. 2" ersietzt.
102. In § 405 Satz 1 und in § 406a Abs. 3 we,rden
jeweils die Worte „Sicherung und Besserung"
durch die Worte „Besserung und Sicherung" e,r-
setzt.
103. § 406d wird aufgehoben.
104. § 407 wird wi,e folgt g,eändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
sung:
,, (l) Bei Vergehen kann die Strafe durch
s,chri,fUichen Strafbefehl de,s Amtsrichters
ohne Hauptverha,rndlung festgesetzt we,rden,
wenn die Staa,ts,anwaHischaft di.e,s schriftlich
beantragt.
(2) Durch Strafbe,f ehl dürfen nur die fol-
genden Rechtsfolgen der Ta,t, aUein oder
nebeneinander, festgesetzt we,rden:
l. Geldstrafe, Verwarnung mit Str,afvorbe-
haH, Fahrverbot, Verfall, Einziehung,
Vernichtung, UnbMuchbarmachung, Be-
kanntgabe der Verurteilung und Geld-
buße ge,gen eine juri,s,tische Perison ode,r
Personenvereinigung sowie
2. Entziehun~J der Fahrerlaubnis, bei der
die Sperre nicht mehr alis zwei Jahre
beträgt.";
b) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 25
Nr. 2c" durch die Verweisung ,,§ 25 Nr. 3"
ersetzt.
105. § 408 wird wi,e folgt geändert:
a) In Abs,a1l.z 1 Satz 1 werden die Worte „Strafe,
Nebenfol,g,e öder Maßregel der Sicherung
und Besserung" durch da,s Wort „Rechts-
folge" erse,tzt;
b) in Absatz 2 Satz 2 werden di,e Worte „Strafe,
Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung
und Besserung" durch das Wort „Rechts-
folge" ersetzt und di,e Worte „oder über die
Strafaussetzung zur Bewährung abweichend
vom Antrag der Staatsanwaltschaft ent-
II
scheiden gestrichen.
106. § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, ( 1) Der Strafbefehl enthält
1. die Angaben zur Person des Beschuldigten
und etwaiger Nebenbe,teiligter,
2. den Namen des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Ta.t, die dem Beschul-
digten zur Last ge,legt wi,rd, Ze1it und Ort
ihrnr Beg,ehung und die Bezeichnung der ge-
setzhchen Merkmal,e der Strafta,t,
4. die angewendeten Vorschriften nach Para-
gr,aph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit
der Bezeichnung des Gesetzes,
5. die Beweismittel,
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräf-
tig und vollstreckbar wird, wenn der Be-
schuldi,gte nicht inne,rhalb eine,r Woche nach
der Zustellung bei dem Amtsgericht schrift-
lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
Einspruch einlegt.
Wird der Be,schuldigte mit Strafvorbehalt ver-
warnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot an-
geordne,t, so ist er zugleich mach § 268a Abs. 3
oder § 268c Satz 1 zu be,lehren."
107. Der bishe,rige Zweite Abschnitt de,s, Sechsten
Buches wird aufgehoben.
108. Der Dritte Abschnitt des Sechsten Buches wird
Zweiter Abs.chnitt und erhält folgende Fassung:
„Zweite,r Abschnitt
Sicherungsverfahren
§ 413
Führt die Sta,atsanwaHschaft das Strafver-
fahren wegen Schuldunfähi,gkei1t oder Verhand-
lungsunfähigkei,t des Täters nicht durch, so
kann sie den Antrag s,tellen, Maßregeln der
Besserung urnd Sicherung se,lbständig an-
zuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und
die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermitt-
lungen zu erwarten ist (Sicherungsve,rfahren).
§ 414
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten s,inn-
gemäß di,e Vorschriften über das Strafverfah-
ren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Antr.a•g steht der öffentlichen Klage
gleich. An di,e SteUe der Anklageschrift tritt
eine Antragsschrift, die den ErfordernLs,sen der
Anklage,schrift entsprechen muß. In der An-
tragsschrift ist die Maßregel der Besserung
und Sicherung zu bezeichnen, deren Anord-

514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
nunq die S!t1<1Ls,inw<1l!sclii.ill bcc:rnlragt. Wird
irn lJrlcil <~inc Mc1fhc,gcl der Besserung und
Siclwrung nicht c1ngl'ordnd, so i,st auf Ableh-
nun~J dc·s /\nlrnges zu c:rkc:nncn.
(3) Irn Vorvcrfc1lncn soll einem Sach-
v0rstJndig<:n Celegenlwit zur Vorbereitung
des in der 11,rnrtvc~rlrnndlung ztt erstattenden
Cu l;icht<:ns g<:(J<:IH:n W<:rden.
§ 415
(1) lsl im Sichl'rnngsveriahren das Er-
sclwirwn des Beschuldigten vor Gmicht wegen
seines Zustandes unrnügJich oder aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung un-
angebracht, so kann dc1s Gericht die Haupt-
verhandlung durchführen, ohne daß der Be-
schuldigte zugeuen ist.
(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor
der Hauptverhandlung durch einen beauftrng-
ten Richter unter Zuziehung eines Sachverstän-
digen zu vernehmen. Von dem Vernehmungs-
termin sind cüe Stcwlsanwalt,schaft, der Be-
schuldigte, der Verteidiger und der gesetz-
liche Verl.rPl.er zu benachrichtigen. Der An-
wesenheit des Sl.i:wl.scmwalts, des Verteidigers
und des ~Jesetzlichen Vertreters bei der Ver-
nehmung lH,) diJrf r!s nicht.
1
(3) Fordert. es die Rücksicht auf den Zu-
stand des Beschuldi~Jten oder ist eine ordnungs-
gemäße Durchführung der Hauptverhandlung
sonst nicht möglich, so kann da,s Gericht im
Sicherung,sverfahren nach der Vernehmung
des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhand-
lung durchführen, c1ucl1 wenn der Beschuldigte
nicht oder nur zeitweise 'lllgegen i,st.
(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den
Beschuldig,tE!n stattfindet, können seine frühe-
ren Erklärungen, die in einem rkhter,lkhen
Protokoll enlhaHen sind, verlesen werden. Da,s
Protokoll übc~r die Vorvernehmung nach Ab-
satz 2 Satz 1 ist zu verlesen.
(5) In der Hauptverhandlung ist ein Sach-
verständiger über den Zustand des Beschul-
digten zu vernehmen. Hat der Sachverständige
den Beschuldigten nicht schon frühe,r unter-
sucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhand-
lung Gelegenheit ~Jegeben werden.
§ 416
(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach
Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuld-
fähi,gkeit des Beschuldigten und ist das Ge-
richt für das Stra.fve,rfahren nicht zuständig, so
sprkht es durch Beschluß seine Unzuständig-
keit a,ns und verweist die Snche an das zustän-
dig1e Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gHt entspre-
chend.
(2) Ergibt sich im Sichenmgsverfahren nach
Eröffnung des Hc1uptverfahrens die Schuld-
fähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht
auch für das Strafverfahren zuständig, so ist
der Bcschuldiqte auf die veränderte Rechtslage
hinzu Wf!isen und ihm Cel(c:gEmheit zur Vertei-
digung zu geben. Behauptet er, auf die Vertei-
digung nicht genügend vorbereitet zu sein, so
ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung
auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwe-
senheit des Besch~ldigten verhandelt worden,
so sind diejenigen Teile der Hauptverhand-
lung zu wiederholen, bei denen der Beschul-
digte nicht zugegen war.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröff-
nung des Hauptve,rfahrens ergibt, daß der Be-
schuldigte verhandlungsfähig ist und das
Sicherungsverfahren wegen seiner Verhand-
lungsunfähigkeit durchgeführt wird."
109. Der bisherige Vierte Abschnitt des Sechsten
Buches wird Dritter Abschnitt.
110. In § 430 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ein-
ziehung" die Worte „eines Gegenstandes oder
de,s Wertersatzes" gestrichen und die Worte
„Sicherung und Besserung" durch die Worte
,,Besserung und Sicherung" ersetzt.
111. § 431 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Verwei-
sung,,§ 41a Abs. 2 Satz 2, 3" durch die Ver-
wei,sung ,,§ 74e Abs. 2 Satz 2, 3" ersetzt;
b) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 42 in
Verbindung mit § 40c" durch die Verwei-
sung ,, § 75 in Verbindung mit § 74c" er-
setzt.
112. In § 433 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
„Strafbefehls- oder Strafverfügungsverfahren
vom Erlaß des Strafbefehles oder der Strafver-
fügung" durch die Worte „Strafbefehlsverfah-
ren vom Erlaß des Strafbefehls" ersetzt.
113. In § 436 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die
Verweisung ,,§ 41c Abs. 3" durch die Verwei-
sung ,, § 74f Abs. 3" ersetzt.
114. In § 438 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder
durch Strafverfügung" und die Worte „oder
die Strafverfügung" gestrichen.
115. In § 439 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
,, sind" die Worte „und die VoUs,treckung be-
endet ist" angefügt.
116. In § 440 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ein-
ziehung" die Worte „eines Gegenstandes oder
des We,rtersatzes" g,eistrichen.
117. § 442 erhält folgende Fassung:
,,§ 442
(1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbar-
machung und Be,seitigung eines gesetzwidrigen
Zustande,s stehen im Sinne der §§ 430 bis 441
der Einziehung gleich.

Nr. 22 Tag der Ausgabe:
(2) Hic:hlc:I .c;ich der Vc:rlall nach § 73 Abs. 3
oder § 73d clc:s Strnf~J(:sel.zbuches gegen einen
c1nckren als den Angc!schuldigten, so ordnet das
Cericht dn, daß dc:r anderp an dem Verfahren
beteiligt wird. Er kann seine Einwendungen
~wgen die J\nordnung des VerfaHs im Nach-
verfcJ h ren 9cl!c:nd machen, wenn er ohne sein
Verschuldc:n wPdf:r irn Verfahren de,s ernten
Rechtszu~Jcs noch im Berufungsverfahren im-
stande w,_ir, die Rechte dc:s Verfahrensbetei-
ligten wahrzunehmen. Wird unter diesen Vor-
aussetzunqen ein Ndchverfahren beantragt, so
sollen bis zu dessen J\bschluß VoHstreckungs-
rnaßnahrnen geqen dC'n Antragsteliler unte,r-
ble,iben."
l 18. Der bisheri~Je Fünfte Abschniitt de,s Sechsten
Buches wird Vic--)rter Abschnitt; in sei:nem § 444
Abs. 1 Satz l wird die Verweisung ,,§ 26" durch
die Verwei·sung ,, § 30" ersetzt.
119. In § 450 Abs. 3 wird die Ve,rwe,isung ,,§ 37"
durch die Verweisung ,,§ 44" ersetzt.
120. § 451 wird wie folgt geändert:
a) ln Absatz 1 werden dem Wort „Sta,a.tsan-
waltschafl." die Worle „als Vollstreckungs-
behörde" angefügt;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die StaatsanwaUschaft, die Voll-
streckungsbehörde i,st, nimmt auch geigen-
über der Strnfvollstreckungskamme,r bei
einem anderen Landgerkht die staaitsan:-
waltschaft.Jiichen Aufgaben wahr. Sie ka1nn
ihre Aufgabc:m dor für dieses Gericht zu-
stä ndigon Sta atsc1n w altschaft übertr,agen,
wenn dios im Inf:f~reiss,e des Verurteilten
geboten erscheint und die Sta,a,tsanwa,Lt-
schaft am Ort der Strafvollstreckungskam-
mer ZlISitimmt."
1?1. § 453 wird wie folgt gei:indert:
a) In Absa.tz 1 Satz 1 werden die Worte „diie
sich auf eine Strafaussetzung zur Bewäh-
rung bc--)ziehen (§§ 24 bis 25a des Strafge-
setzbuches)" durch die Worte „di,e sich auf
eine Strafaussetzung zur Bewährung oder
eine Verwarnung mit Strafvorbehalt bezie-
hen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des
Strafgesetzbuches)" ersetzt;
b) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden ge-
strichen;
c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; sein
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß
der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die
Verurteilung zu der vorbehaltenen Str_afe
und die Feststellung, daß es bei der Ver-
warnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g,
59b des Strafgesetzbuches), können mit so-
fortiger Beschwerde angefochten werden."
Bonn, den 9. März 1974 515
122. In § 453a Abs. 1 Satz 1 werden die Verwei-
sung ,,§ 268a Abs. 2" durch die Verweisung
,,§ 268a Abs. 3" und die Worte „durch das
nach § 453 Abs. 2 zuständige Gericht" durch
die Worte „ durch das für die Entscheidungen
nach § 453 zuständige Gericht" ersetzt.
123. § 453b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Uberwachung obliegt dem für die
Entscheidungen nach § 453 zuständigen Ge-
richt."
124. § 454 erhält folgende Fassung:
,,§ 454
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung
des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57, 58
des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung,
daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein sol-
cher Antrag des Verurteilten unzulässig ist,
trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der
Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu
hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören.
Von der mündlichen Anhörung des Ver-
urteilten kann abgesehen werden, wenn
1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsan-
stalt die Aussetzung befürworten und das
Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2. der Verurteilte im Zeitpunkt der beantrag-
ten Aussetzung noch nicht die Hälfte der
Strafe oder weniger als zwei Monate ver-
büßt hat oder
3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist
(§ 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches).
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1
ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Be-
schwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Be-
schluß, der die Aussetzung des Strafrestes an-
ordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der
§§ 453, 453a Abs. 1, 3 sowie der §§ 453b und
268a Abs. 3 entsprechend. Die Belehrung über
die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich
erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugs-
anstalt übertragen werden."
125. § 456a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Sicherung
und Besserung" durch die Worte „Besse-
rung und Sicherung" ersetzt;
b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte
„Sicherung und Besserung" durch die Worte
,,Besserung und Sicherung" und die Ver-
weisung ,,§ 42g" durch die Verweisung
,, § 67c Abs. 2" ersetzt.
126. § 456b wird aufgehoben.

516 Bundesgesetzblatt,
127. § !J'.i(ic wird wil'. lolgt \Jl:~ind<>rl:
c1) ;\bsdtz 1 (•rhiilt lolql·11de Fassnng:
" ( 1) Dc.1s Cericht kdnn bei Erlaß des Ur-
teils auf /\nlrd<J od<'r mit Einwilligung des
VerurteiltPn das Wirksarnwerden des Be-
rulsverbols durch Ifoschluß aufschieben,
wenn dds soforliqP \t\lirksarnwerden des
Verbots für den Verurlcilten oder seine An-
gehörigen eine erhPbiiche, außerhalb seines
Zweckes liegende, durch späteres Wirksam-
werden vern1<~idban~ Ihüte bedeuten würde.
Hat der V.Prurleiltc• Pinen gesetzlichen Ver-
treter, so ist dessen Ein willi.gung erforder-
1ich.§ 462 ;\bs. 3 qill entsprechend.";
b) in Absatz 2 werden die Worte „die Unter-
sagung der Berufsausübung" durch die
Worte „das Rerufsverbot" ersetzt.
128. § 457 wird wie folgt geändert:
a) In den Absi.itzen l und 2 wird jeweils das
Wort „Staatsanwaltschaft" durch das Wort
"Vollstreckungsbehörde" ersetzt;
b) Absatz 3 wird gestrichen.
129. In § 458 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung
und Besserung" durch die Worte „Besserung
und Sicherung" ersetzt.
130. § 459 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
.,§ 459
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten
die Vorschriften der Justizbeitreibungsord-
nung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
§ 459a
(l) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet
über die Bewilligung von Zahlungserleichte-
rungen bei Celdstrafon (§ 42 des Strafgesetz-
buches) die Vollstreckungsbehörde.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine
Entscheidung über Zahlungserleichterungen
nach Absatz l oder nach § 42 des Strafgesetz-
buches nachträglich ändern oder aufheben. Da-
bei dart sie von einer vorausgegangenen Ent-
scheidung zum Nachteil des Verurteilten nur
auf Cnmd neuer Tcüsachen oder Beweismittel
abweichen.
(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42
Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe
in bestimmlPn Teilbeträgen zu zahlen, so wird
dies in den Akten vermerkt. Die Vollstrek-
kungsbehörde kc.mn erneut: eine Zahlungs-
erlcichtenmg b(~willirJcn.
(4) Die En!sclwidunu über Zc1hlungserleich-
tenmgen erslrt:ckl: '.'iich cJuch i.lUf die Kosten
des Verfc1hrens. Sie krrnn auch allein hinsicht-
lich der Ko•,lc~n uetroffon werden.
Jahrgang 1974, Teil I
§ 459b
Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte
bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zu-
nächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa
angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geld-
zahlung verpflichten, und zuletzt auf die
Kosten des Verfahrens angerechnet.
§ 459c
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der
Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen
nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen er-
kennbar ist, daß sich der Verurteilte der
Zahlung entziehen will.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben,
wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer
Zeit zu keinem Erfolg führen wird.
(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die
Geldstrafe nicht vollstreckt werden.
§ 459d
(1) Das Gericht kann anordnen, daß die
Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum
Teil unterbleibt, wenn
1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe
vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt
worden ist oder
2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe
verhängt ist und die Voraussetzungen des
§ 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen
und die Vollstreckung der Geldstrafe die
Wiedereingliederung des Verurteilten er-
schweren kann.
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach
Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des
Verfahrens treffen.
§ 459e
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf An-
ordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.
(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die
Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder
die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unter-
bleibt.
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem
vollen Tage Freiheitsstrafe entspricht, darf die
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht
angeordnet werden.
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht voll-
streckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder
beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach
§ 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 459f
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung
der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die
Vollstreckung für den Verurteilten eine un-
billige Härte wäre.

Nr. 22 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 517
§ 459g
(1) lsl. dc'.r V<·rl,tll, di<' Einzidrnng oder die
l J nbrd uch bd rmdch1111q ei n<!r Sache angeordnet
word(!ll, so wird die J\11ordnung dadurch voll-
streckt, d<Jß di<! Sa(fo~ dem Verurteilten oder
dem Verlcl l ls- oder Einziehungsbeleiligten
wcg~wnornmen vv i rd. Wird die Sache bei die-
sen Perso1wn nichl vor~wlunden, so haben sie
auf Antrc1q dn Vollsl reck ungsbe!iörde bei dem
Amts~iericht <!i ne eidessta( !.liehe Versicherung
über den VPrbleib d<!r Sdche abzugeben. § 883
Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 A.bs. 1, 3, 5, die
§§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilpro-
zeßordn ung ~J<!lten entsprechend.
(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen,
die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten
die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1, 2 und § 459d
entsprechend.
§ 459h
Uber Einwend1mgen gegen die Entscheidun-
gen der Vollstreckungsbehörde nach den
§§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das
Gericht."
131. In§ 460 wird die Verweisung ,,§ 76" durch die
Verweisung ,, § 55" ersPtzt.
132. Die §§ 462 und 462a werden durch folgende
Vorschriften ersetzt:
,,§ 462
(1) Die mich den §§ 458 bis 461 notwendig
werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft
das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederver-
leihung vPrlorencr Fd.higkeiten und Rechte
(§ 45b des Sl.rd fqcs<'tzbuches), die A.ufhebung
des Vorbehalts der Einziehung und die nach-
tri:igliche Anordnung der Einziehung eines Ge-
genstandes (§ 74b Abs. 2 Satz J des Strafge-
setzbuches), die nc1chtr~i~J I iche Anordnung von
Verfall oder Einziehung dPs Wertersatzes (§ 76
des Strnfqesetzbuches) sowie für die Verlänge-
rung der Vcrji1hrungsfrist (§ 79b des Strafge-
setzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsan-
waltschaft und der Verurteilte zu hören. Das
Gericht kann von der Anhc>rung des Verurteil-
ten in den Fi:illen einer Entscheidung nach
§ 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn
infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
daß die Anhörung nicht ,rnsführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Be-
schwerde anfechtbar.
§ 462a
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Frei-
heitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den
§§ 453, 454 und 462 zu treffenden Entscheidun-
qen die StrafvoJlslreckungskammer zuständig,
in deren Bezirk die Strafanstalt lie.gt, in die der
Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Ge-
richt mit der Sache befaßt wird, aufgenommen
ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt
auch zuständig für Entscheidungen, die zu tref-
fen sind, nachdem die Vollstreckung einer Frei-
heitsstrafe unterbrochen oder die Vollstrek-
kung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewäh-
rung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungs-
kammer kann einzelne Entscheidungen nach
§ 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das
Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die
Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeich-
neten Fällen ist das Gericht des ersten Rechts-
zuges zuständig. Das Gericht kann die nach
§ 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder
zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in des-
sen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe
ist bindend.
(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das
Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die ver-
schiedenen Urteile von verschiedenen Gerich-
ten erlassen, so steht die Entscheidung dem
Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder
bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe
erkannt hat, und falls hiernach mehrere Ge-
richte zuständig sein würden, dem Gericht,
dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das
hiernach maßgebende Urteil von einem Ge-
richt eines höheren Rechtszuges erlassen, so
setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die
Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von
einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge
erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die
Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur
Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht
seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die
Strafkammer des ihm übergeordneten Land-
gerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Ver-
urteilten in anderen als den in § 460 bezeich-
neten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt
oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur
eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454
und 462 zu treffenden Entscheidungen zustän-
dig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In
den FälJen des Absatzes 1 entscheidet die Straf-
vollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt
unberührt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer
entscheidet das Gericht des ersten Rechts-
zuges, wenn das Urteil von einem Oberlandes-
gericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das
Oberlandesgericht kann die nach den Ab-
sätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen
ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungs-
kammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie
kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen
werden."

518 Bundesgesetzblatt,
1:n. Die §§ 4b] und 4b3a werden durch folgende
Vorschriften Prsetzt:
,,§ 46]
(1) Die Vorschriften über die Strafvoll-
slrt)ck ung gelten für die Vollstreckung von
Maßregeln der Besserung und Sicherung sinn-
~Jemdß, sowc>it nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gi ll auch für die nach den §§ 68a
bis 68d des Strnfgesetzbuches zu treffenden
Entscheidungen.
(3) § 454 gilt auch für die nach§ 67c Abs. 1,
§ 67d Abs. 2, § 67e Abs. 3, den§§ 68e, 68f Abs. 2
und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu tref-
fenden Entscheidungen. In den Fällen des§ 68e
des Strafgesetzbuches bedarf es einer münd-
lichen Anhörung des Verurteilten nicht.
(4) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt, einer sozial-
therapeutischen Anstalt oder in der Siche-
rungsverwahrung angeordnet worden und ver-
fällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so
kann die Vollstreckung der Maßregel aufge-
schoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden,
wenn die Unterbringung des Verurteilten in
der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3,
Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a, 67c · Abs. 2, den
§§ 67g, 69a Abs. 7, den §§ 70a und 70b des
Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidun-
gen.
(6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1
steht die Führungsaufsicht in den Fällen des
§ 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2, 4 und des § 68f
des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines
Strafrestes gleich.
§ 463a
(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Straf-
gesetzbuches) können zur Uberwachung des
Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung
von Weisungen von allen öffentlichen Behör-
den Auskunft verlangen und Ermittlungen
jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmun-
gen, entweder selbst vornehmen oder durch
andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständig-
keit vornehmen lassen.
(2) Ortlich zuständig ist die Aufsichtsstelle,
in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohn-
sitz hat. Hat der Verurteilte keinem Wohnsitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die
Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Be-
zirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat
und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen
letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
haltsort hatte."
134. § 463b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,, § 37
Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 44
Abs. 3 Satz 2" ersetzt;
Jahrgang 1974, Teil I
b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,§ 37
Abs. 3 Satz 3, § 42 o Abs. 2" durch die Ver-
weisung ,,§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2"
ersetzt;
c) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) § 459g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend."
135. Nach § 463b werden folgende Vorschriften
eingefügt:
,,§ 463c
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der
Verurteilung angeordnet worden, so wird die
Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur
vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an
seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb
eines Monats nach Zustellung der rechtskräfti-
gen Entscheidung verlangt.
(3) Kommt der Verleger oder der verant-
wortliche Redakteur einer periodischen Druck-
schrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine
solche Bekanntmachung in das Druckwerk auf-
zunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag
der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung
eines Zwangsgeldes bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark oder von Zwangshaft bis zu
sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann
wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt ent-
sprechend.
(4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk
gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die
Programmgestaltung Verantwortliche seiner
Verpflichtung nicht nachkommt.
§ 463d
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis
461 zu treffenden Entscheidungen kann sich
das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde
der Gerichtshilfe bedienen."
136. In § 464 Abs. 1 werden der Beistrich nach dem
Wort „Strafbefehl" und die Worte „jede Straf-
verfügung" gestrichen.
137. In § 464a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
„Strafe, Nebenstrafe oder Nebenfolge oder
einer vom Gericht angeordneten Maßregel der
Sicherung und Besserung" durch die Worte
,, Rechtsfolge der Tat" ersetzt.
138. § 465 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Sicherung und
Besserung" durch die Worte „Besserung
und Sicherung" ersetzt;
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Eine Verurteilung im Sinne dieser Vor-
schrift liegt auch dann vor, wenn der An-
geklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird
oder das Gericht von Strafe absieht."

Nr. 22 - Tc1u dP-r Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 519
139. § 466 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die ·worte „Siche-
rung und Besserung" durch die Worte „Bes-
serung und Sicherung" ersetzt;
b) Absatz l Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit
eines bestellten Verteidigers oder eines
Dolmetschers und die durch die Voll-
streckung, die einstweilige Unterbringung
oder die Untersuchungshaft entstandenen
Kosten sowie für Auslagen, die durch Un-
tersuchungshandlungen, die· ausschließlich
gegen einen Mitangeklagten gerichtet wa-
ren, entstanden sind.";
c) Absatz 2 wird gestrichen.
140. § 467 ,vird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die ·worte
„strafbaren Handlung" durch das Wort
,,Straftat" ersetzt;
b) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5
angefügt:
,, (5) Die notwendigen Auslagen des An-
geschuldigten werden der Staatskasse nicht
auferlegt, wenn das Verfahren nach voran-
gegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a)
endgültig eingestellt wird."
141. In § 467a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe
,,Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „Abs. 2 bis 5"
ersetzt.
142. § 472 wird aufgehoben.
143. § 472a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder einer
Buße" gestrichen;
b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
„zuerkannt" der Beistrich und die Worte
,, wird die Zuerkennung einer Buße abge-
lehnt" gestrichen.
144. In § 472b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Wird" die Worte „der Verfall," eingefügt, der
Beistrich nach dem Wort „Unbrauchbar-
machung" durch das Wort „oder" ersetzt und
die Worte „oder Verfallerklärung" gestrichen.
145. § 474 wird aufgehoben.
Artikel 22
Gerichtsverfassungsgesetz
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die §§ 24 und 25 erhalten folgende Fassung:
,,§ 24
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zu-
ständig, wenn nicht
1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach
§ 74a, des Schwurgerichts oder des Ober-
landesgerichts nach § 120 begründet ist,
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre
Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des
Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus oder einer sozialtherapeutischen
Anstalt, allein oder neben einer Strafe, oder
in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist
oder
3. die Staatsamvaltschaft wegen der besonde-
ren Bedeutung des Falles Anklage beim
Landgericht erhebt.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine
höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und
nicht auf die Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus oder einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt, allein oder neben einer Strafe,
oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
§ 25
Der Richter beim Amtsgericht allein ent-
scheidet bei Vergehen,
1. wenn sie im ·wege der Privatklage verfolgt
werden,
2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht
ist oder
3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum
Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe
als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu er-
warten ist."
2. § 56 erhält folgende Fassung:
,,§ 56
(1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen
des Ausschusses, die sich ohne genügende Ent-
schuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig
einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in
anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungs-
geld festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch
die verursachten Kosten auferlegt.
(2) Die Entscheidung trifft der Richter beim
Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwalt-
schaft. Bei nachträglicher genügender Entschul-
digung kann die Entscheidung ganz oder zum
Teil zurückgenommen werden. Gegen die Ent-
scheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach
den Vorschriften der· Strafprozeßordnung zu-
lässig."
3. § 74 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei
denen eine höhere Strafe als drei Jahre Frei-
heitsstrafe oder die Unterbringung in einem
psychiatrischen Kranke,:ihaus oder einer sozial-
therapeutischen Anstalt, allein oder neben einer
Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu er-
warten ist oder bei denen die Staatsanwalt-

520 Bundesgesetzblatt,
schaft wegen der besonderen Bedeutung des
Falles J\nklcl~F~ beim Lmdgericht erhebt (§ 24
Abs. 1 Nr. 3)."
4. § 74a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die Worte „Verbrechen und Ver-
gehen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt;
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. der Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84
bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des
§ 90b des Strafgesetzbuches,".
5. § 74c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die Worte „Verbrechen oder Ver-
gehen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt;
b) nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
,,5. nach dem Weing(~setz und dem Lebens-
mittelrecht,";
c) die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6;
es werden die Worte „Sachhehlerei und"
durch das Wort „Hehlerei," ersetzt und nach
dem Wort „ Wuchers," die Worte „der Vor-
teilsgewährung und der Bestechung," ein-
gefügt.
6. Nach§ 78 wird folgender Titel eingefügt:
„Sa. TITEL
Strafvollstreckungskammern
§ 7Ba
(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in
ihrem Bezirk Anstalten errichtet sind, in denen
gegen Erwachsene Freiheitsstrafen oder frei-
heitsentziehende Maßregeln der Besserung und
Sicherung vollzogen werden, Strafvoll-
streckungskammern gebildet. Diese sind zu-
ständig für die nach den §§ 462a und 463 der
Strafprozeßordnung zu treffenden Entscheidun-
gen, soweit sich nicht aus der Strafprozeß-
ordnung etwas anderes ergibt.
(2) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung einem der in
Absatz 1 bezPichneten Landgerichte für die Be-
zirke mehrerer Landgerichte die in die Zustän-
digkeit der Strafvollstreckungskammern fallen-
den Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen,
daß Strafvollstrec1rnnqski:lmrnem ihren Sitz in-
nerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich
an OrtE~n haben, an dernm das Landgericht sei-
nen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen
für eine sachdienliche Förderung oder schnellere
Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen.
(3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maß-
Jahrgang 1974, Teil I
regeln der Besserung und Sicherung vollzogen
werden, auf dem Gebiete eines anderen Lan-
des, so können die beteiligten Länder vereinba-
ren, daß die Strafvollstreckungskammer bei dem
Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die
für die Anstalt zuständige_ Aufsichtsbehörde
ihren Sitz hat.
§ 78b
(1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt
mit einem Richter, wenn der zu treffenden Ent-
scheidung eine Verurteilung zu einer Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt,
mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzen-
den in den sonstigen Fällen.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungs-
kammern werden vom Präsidium des Land-
gerichts aus der Zahl der Mitglieder des Land-
gerichts und der in seinem Bezirk angestellten
Richter beim Amtsgericht bestellt."
7. § 80 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:
„ 13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des
Strafgesetzbuches),";
b) in Nummer 14 werden nach dem Wort
„Diebstahls" und in Nummer 15 nach dem
Wort „Erpressung" jeweils die Worte „mit
Todesfolge" eingefügt;
c) nach Nummer 16 wird folgende Nummer
eingefügt:
„ 17. des Herbeiführens einer Explosion
durch Kernenergie (§ 310b Abs. 1 bis 3
des Strafgesetzbuches),";
d) die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18;
e) nach Nummer 18 wird folgende Nummer ein-
gefügt:
„ 19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen
gegenüber einer unübersehbaren Zahl
von Menschen (§ 311a Abs. 2 des
Strafgesetzbuches),";
f) die bisherigen Nummern 18 bis 21 werden
Nummern 20 bis 23; in der neuen Num-
mer 23 wird der Beistrich durch einen Punkt
ersetzt;
g) die bisherige Nummer 22 wird gestrichen.
8. In § 120 Abs. 1 erhalten die Nummern 4 und 6
folgende Fassung:
,A. bei einem Angriff gegen Organe und Ver-
treter ausländischer Staaten (§ 102 des
Strafgesetzbuches),
6. bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138
des Strafgesetzbuches, wenn die Nicht-
anzeige eine Straftat betrifft, die zur Zu-
ständigkeit der Oberlandesgerichte gehört,
und"

Nr. 22 Tc1rr der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 521
9. Jn § 14'.hi /\ bs. 2 Nr. 1 werden in Buchstaben a
und b die Worte „ Verbrechen oder Vergehen"
und in ßuchsl.ctbcn c und d das Wort „Ver-
gehen" jeweils durch d<1s Wort „Straftaten" er-
sdzl.
10. Die §§ 171 d und 172 erhdlicn folgende Fassung:
,,§ 171 a
Die OlfenUichkcil kann für die Hauptver-
handlung oder für einen Teil davon ausge-
schlossen werden, wenn das Verfahren die
Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungs-
anstalt oder einer sozicill.hcrapcutischen Anstalt,
allein oder ndwn c!incr Sl.riJle, zum Gegenstand
twL.
§ 172
Dds C<:richl. kilrm für die Verhandlung oder
für cinc:n Teil da von d i(• Offentlichkeit aus-
schlic~ßen, wenn
1. eine Gcführdung der Slc1alssicherheit, der
öffentlichen Ordnun~J oder der Sittlichkeit
zu besorgen ist,
2. Umstänae aus dem persönlichen Lebensbe-
reich eines Prozeßbcteiligtcn oder Zeugen
oder ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Er-
findungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache
kommen, durch deren öffentliche Erörterung
überwiegende schutzwürdige Interessen ver-
letzt würden,
3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen
unbefugte Offenbarung durch den Zeugen
oder Sachversti:indigen mit Strafe bedroht ist,
4. eine Person unter sechzehn Jahren vernom-
men wird."
11. § 174 wird wie folgt fJeändcrt:
c1) Nach Absatz l wird fol~Jender Absc.ltz 2 ein-
gefüqt:
,,(2) Soweit die OJientiichkeil wegen Ge-
fährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen
wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fern-
sehen keine Berichte über die Verhandlung
und den Inhalt cjnes die Sache betreffenden
amtlichen Sch t iftslücks veröffentlichen.";
b) der bisherige Abscltz 2 wird Absatz 3; in
seinem Satz 1 werden die \Norte „eines Ge-
schctfts- oder lktriebsgcheimnisses" durch
die Worte „aus den in § 172 Nr. 2 und 3
bezeichneten Gründen" und der Beistrich
nach dem Wort „Verhandlung" sowie die
Worte „durch die Ankla9eschrift oder durch
andere~ amtliche Schriftstücke des Prozesses"
durch die Worte „oder durch ein die Sache
betreffendes amtliches Schriftstück" ersetzt.
12. In § 17'7 wird das Wort „Haft" durch das Wort
,,Ordnun~r~ht1fl." ersetzt.
13. fn § l 78 werden die Worte „ei.ne Ordnungs-
strafe in Celd oder bis zu drei Tagen Haft"
durch die Worte „ein Ordnungsgeld und für den
Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu drei
Tagen" ersetzt.
14. In§ 179 wird das Wort „Ordnungsstrafen" durch
das Wort „Ordnungsmittel" ersetzt.
15. In § 181 Abs. 1 werden die Worte „eine Ord-
nungsstrafe" durch die Worte „ein Ordnungs-
mittel" ersetzt.
16. In § 182 werden die Worte „eine Ordnungs-
strafe" durch die Worte „ein Ordnungsmittel"
und das Wort „Haft" durch das Wort „Ord-
nungshaft" ersetzt.
17. In § 183 Satz 1 werden die Worte „strafbare
Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
Artikel 23
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
(Reichsgesetzbl. S. 77), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter
und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialver-
fassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 841), werden die Worte „Sicherung
und Besserung" durch die Worte „Besserung und
Sicherung" ersetzt.
Artikel 24
Bundeszentralregistergesetz
Das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), geändert durch das
Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 werden die Uberschriften
,,Das Zentralregister" und „Erster Abschnitt"
gestrichen.
2. Nach § 2 werden die Worte „Zweiter Abschnitt"
durch die Uberschriften
„Zweiter Teil
Das Zentralregister
Erster Abschnitt"
ersetzt; der bisherige Dritte bis Achte Abschnitt
wird Zweiter bis Siebenter Abschnitt; der
Zweite und Dritte Teil werden Dritter und Vier-
ter Teil.
3. In § 3 erhält die Nummer 4 folgende Fassung:
,,4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 12),".

522 Bundesgesetzblatt,
4. § 4 crh~ill lol~J('.tHlc Fdssung:
,,§ 4
V ()rt1rl <)il urigen
ln das RqJ iskr sind die rechtskräftigen Ent-
sclwidun~Jcn einzulra~wn, durch die ein deut-
sches Gericht im Geltungsbereich dieses Geset-
zes wc~Jcn einer n~chtswidrigen Tat
1. auf Streif<-~ erkannt,
2. eine Maßregel der Jfosscrung und Sicherung
angeordnet,
3. jemanden nc1ch § 59 des Strafgesetzbuchs mit
Strafvorbehalt verwarnt oder
4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die
Schuld eines Jugendlichen oder Heranwach-
senden festgestellt
hat."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. die Personendaten des Verurteilten,";
b) in Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 3 eingefügt:
,,3. der Tag der (letzten) Tat,";
c) in Absatz 1 werden die bisherigen Num-
mern 3 bis 5 Nununcrn 4 bis 6;
d) in Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „und
Strafverfügtrn~Jen" gestrichen;
e) Absutz 1 Nr. 6 erhält fol(JPrnle Fassung:
„G. alle I Iaupt- und Nebenstrafen, die nach
§ 59 des Straf~Jesctzbuchs vorbehaltene
Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintre-
tenden oder in der Entscheidung neben
einer Slrafo oder neben Freisprechung
oder selbstiind ig angeordneten Maßnah-
men (§ 11 Abs. l Nr. 8 des Strafgesetz-
buchs) und Nebenfolgen.";
f) in Absutz 2 Satz 2 werden die Worte „Siche-
rung und Besserung" durch die Worte „Bes-
serung und Sicherung" ersetzt;
g) Absatz 3 crhüH folucnde Fassun~r
„ (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind
die Zahl der Tc1gessi.il.Zl! und die Höhe eines
Tc1gessc1 l.zes einzutrdgcn. 11
6. § 8 wird wie folgt ~JPdndcrt:
a) In der Uberschrifl wird das Worl „Strafaus-
setzun~J" d1rrch dc1s Wort „Aussetzunu" er-
setzt;
h) in Abs,Jtz 1 werdc'.n nach dem Wort „Strafe"
cii(~ Worh) ,,oder eine Mdßreqc-1 der Besse-
rung und Sicherunq" einuefügt;
c) in Ah~·,cllz 2 wird die V1'rweis1mg ,,§ 24c"
durch diP Vcrwc)isung ,,§ 5Gd" ersetzt;
Jahrgang 1974, Teil I
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Wird jemand mit Strafvorbehalt ver-
warnt (§ 59 des Strafgesetzbuchs) oder wird
die Entscheidung über die Verhängung einer
Jugendstrafe zur Bewährung a.usgesetzt (§ 27
des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende
der Bewährungszeit einzutragen."
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Schuldunfähigkeit";
b) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
,, 1. Verfügungen einer Strafverfolgungs-
behörde, durch die ein Strafverfahren we-
gen erwiesener oder nicht auszuschlie-
ßender Schuldunfähigkeit (§ 20 des Straf-
gesetzbuchs) eingestellt wird,
2. gerichtliche Entscheidungen, durch die
wegen erwiesener oder nicht auszuschlie-
ßender Schuldunfähigkeit
a) der Beschuldigte außer Verfolgung ge-
setzt oder freigesprochen wird,
b) die Eröffnung des Hauptverfahrens ge-
gen den Beschuldigten abgelehnt wird,
3. gerichtliche Entscheidungen, durch die der
Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maß-
regel der Besserung und Sicherung selb-
ständig anzuordnen (§ 413 der Strafpro-
zeßordnung), mit der Begründung abge-
lehnt wird, daß von dem Beschuldigten
erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu
erwarten seien oder daß er für die Allg~~-
meinheit trotzdem nicht gefährlich sei,".
8. § 14 erhält folgende Fassung:
,,§ 14
Nachträgliche Entscheidungen nach
allgemeinem Strafrecht
(1) In das Register sind einzutragen
1. die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 des
Strafgesetzbuchs; dabei ist das Ende der Be-
währungszeit zu vermerken,
2. die nachträgliche Aussetzung der Vollstrek-
kung einer Maßregel der Besserung und
Sicherung nach den §§ 67c, 67d und 70a
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; dabei ist di.e
Dauer der Führungsaufsicht mitzuteilen,
3. die nachträgliche Unterstellung des Verur-
teilten unter die Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers nach den §§ 56e und 56d
des Strafgesetzbuchs sowie die Abkürzung
oder Verlängerung der Bewährungszeit oder
der Führungsaufsicht nach § 56a Abs. 2, den
§§ 56e, 57 Abs. 3, § 68c Abs. 1, § 68d und
§ 70a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs,
4. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe nach
§ 56g Abs. 1 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetz-
buchs,

Nr. 22 Tag der Ausgabe:
5. die Uberw('isunq des Tüiers in den Vollzug
einer c:1nd<:r<:n Milßregel der Besserung und
Sicherung ni1ch § G7i.l des Strc1fgesetzbuchs,
G. die /\bldrnunq Piner Anordnung nach § 67c
Abs. 2 Scüz I des Strafgcsdzbuchs,
7. der Wid<'rtllf dPr /\ussdzung einer Strafe,
eines Strufn~slcs od<:r <)iner Mc1ßregel der
Besserung und Siclwrung zur Bewährung
nach den §§ 5bf, 57 /\ bs. 3, den §§ 67g und
70b des SLrctlqc~sdzbuchs und der Widerruf
des StraJ erldsses nuch § 56g Abs. 2 und § 57
Abs. J des SLr<1 f~JPsdzbuchs,
8. die Auflwbung d<:r Unterstellung unter die
Aufsicht und Lei I ung eines Bewährungshel-
fers nach den §§ 5fic, 57 J\ hs. 3 und § 70a
Abs. 3 des St rcdqescl.zbuchs,
9. die Wic:d<:rv<:rleihunq von Fcthigkeiten und
Rechten ni:lch § Vih de:s Sl.rc1fqesetzbuchs.
1
(2) Wird ncicli <'irwr Verwarnung mit Straf-
vorbehillL illll cli<) vorlwlwit{~ne Strafe erkannt,
so ist diese EnlsdH!idun~J in das Register einzu-
tragen. Stc:llt dc1s CerichL nach Ablauf der Be-
währun<Js/.<~il ksl, ddß es bei der Verwarnung
sein Bewenden hc1L (§ 59b ;\bs. 2 des Straf-
~JeseLzbLtchs), so wird d ic Eintragung über die
Ve:rwcirnunii rnil Sirdlvorh<:hc1lt aus dem Regi-
ster en Ue rn L."
9. § 15 Abs. 1 wird wie! lul~JL ~Jci:indert:
a) ]n Numnwr ~! W(•rd(!n die Worte „Entlassung
des V cru rtei I Ll'll ,'.Ur Bewährung" durch die
\!Vorle ,, /\w„sc:!1.u11~J d<!S Strafrestes" ersetzt;
b) in den Nurumern J und 4 wird jeweils die
Verweisung ,,§ 89 Abs. 2" durch die Ver-
weisung ,, § 89 Abs. 3" ersetzt;
c) Nummer (i erhüll Jolgende Fassung:
,,6. der Widerruf der Aussetzung einer Ju-
gendstrafe oder eines Strafrestes nach
den §§ 26, 88 und 89 des Jugendgerichts-
gesetzes und der Widerruf der Beseiti-
gung des Strafmakels nach § 101 des
Jugendgerichtsgesetzes,";
d) folgende Nummer 7 wird c1ngefügt:
,,7. die ndchtri:igliche Aussetzung der Voll-
streckung einer Maßreuel der Besserung
und Sidwrunu rwch den §§ 67c, 67d
des Stra f~JCS(:tzbuchs und den §§ 2, 7 des
Jugend~Jc:rich tsnf',;dzes."
10. ]n § 16 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte
„Sicherun~J und ßesscrunq" durch die Worte
,,Besserun~J und Siclwrung" <:rsr,tzt.
11. In§ 17 werd<:n die Worle „mit Frc!iheitsentzie-
hung v<:rlrn ndc!rW fv1Jßrc)qel dE!r Sicherung und
Besserung" durch die'. Worte „Maßregel der
Besserung und Sicberunq mit Ausnahme der
Untcrsagunq def' Ertcilunq einer Fahrerlaubnis"
ersetzt.
Bonn, den 9. März 1974 523
12. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Erhält das Register eine Mitteilung über
1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt {§ 4
Abs. 1 Nr. 3),
2. einen Schuldspruch (§ 4 Abs. 1 Nr. 4),
3. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes
oder einer Maßregel der Besserung und
Sicherung zur Bewährung (§ 8 Abs. 1, § 14
Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1,2),
4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe (§ 14
Abs. 1 Nr. 4),
5. die Ablehnung einer Anordnung nach § 67c
Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (§ 14
Abs. 1 Nr. 6),
6. die Beseitigung des Strafmakels (§ 15 Abs. 1
Nr. 5),
7. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes
oder einer Maßregel der Besserung und Si-
cherung im Gnadenwege (§ 16 Nr. 1),
so wird die Behörde, welche die Mitteilung
gemacht hat, von der Registerbehörde unter-
richtet, wenn eine Strafnachricht eingeht, bevor
sich aus dem Register ergibt, daß die Entschei-
dung nicht mehr widerrufen werden kann. Ist
eine Maßregel der Besserung und Sicherung
ausuesetzt, so stehen in den Fällen der Num-
mern 3 und 7 Mitteilungen nach den §§ 12
11
und 13 einer Strafnachricht gleich.
13. In § 23 Abs. 1 werden in Satz 1 die Verweisung
11
,,§§ 11, 12 Abs. 1, § 13 durch die Verweisung
11
,,§§ 11 bis 13 und in Satz 2 die Worte „des
11
§ 12 Abs. 1 und des § 13 durch die Worte „der
§§ 12 und 13 ersetzt.
11
14. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Antrag ist bei der Meldebehörde auf
einem Vordruck zu stellen, dessen amtliches
Muster der Bundesminister der Justiz durch
Rechtsverordnung bestimmt. 11
;
b) nach Absatz 5 wird folgender Absatz ange-
fügt:
,,(6) Wohnt der Antragsteller im Ausland,
so kann er verlangen, daß das Führungs-
zeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zu-
nächst an eine von ihm benannte Auslands-
vertretung der Bundesrepublik Deutschland
zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.
Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Auslands-
vertretung entsprechend. 11
15. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zweiten" durch
II
das Wort „Ersten ersetzt;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) als neue Nummer 1 wird eingefügt:
„ 1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt
nach § 59 des Strafgesetzbuchs, 11
;

524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
bli) diP hislwrig<· Nurnrner 1 wird Nummer 2
und <•rh~ilt lolq<'n<i<~ Fc1ssung:
,, '.2. der Sclrnldspruch nach § 27 des Ju-
gend~wrich l.sgcsdzes,";
cc) di<: bishcriq<:11 Nurnnwrn 2 und 3 werden
Nummern J und 4;
dd) in Nurnnwr J w<·rd<·n die Worte „wenn
Strcifcrnsselzun~J od('r Entlassung zur Be-
WdfHllng bewilli~JI" durch dit: Worte
„wenn die Vollstreckung der Strafe oder
eines Str<-ifreslf',; zur Bewährung aus-
~Jesetzt" ersetz!;
ee) die bisheri~Jen Nummern 4 und 5 wer-
den durch fol~JPndc N urnmer 5 ersetzt:
„!5. Verurteilun~J('l1 durch die auf
a) Geldslrafi! von nicht mehr als
neunzig Taqessützen,
b) Freiheitssl.rcdc von nicht mehr als
drei Monc1Len
erkannt worden ist, wenn im Regi-
ster kei1w w<:ilerc Strafe eingetra-
gen ist,";
ff) in Numnwr b werch•n die \Norte „Siche-
nmg und Besserung" durch die Worte
,,Besserunq und Sicherung" ersetzt;
gg) die Nmnmer 9 erhält folgende Fassung:
„9. Eintragunw:n nach den §§ 11 bis
13, II j
c) Absatz 3 Nr. l erbült folgende Fassung:
,, 1. Verurteilungen, durch die eine freiheits-
entziehende Maßregel der Besserung
und Sicherung anueordnet worden ist,";
d) in Abatz 3 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 12
Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 12" ersetzt.
16. In § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden die \Norte „die
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt"
durch die Worte „die Unterbringung in einem
psychiatrisclwn Krankenhaus oder in einer so-
zialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3
des Strafgesetzbuchs" ersetzt.
17. In § 32 Abs. l Nr. l Buchstabe d werden die
Worte „die Reststrafe" durch die Worte „ein
Strafrest" ersetzt.
18. In § 33 Abs. 2 werden das Wort „Ersatzfreiheits-
strafen" und der nachfolgende Beistrich gestri-
chen.
19. In § 34 Satz 1 werden die Worte „und Strafver-
fügungen" gestrichen.
20. In § 35 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung und
Besserung" durch die Worte „Besserung und
Sicherung" ersetzt.
21. In § 36 Abs. 2 erhalten die Nummern 2 und 3
folg(mde Fassung:
„2. VerurteilungC'n in den Fällen des § 30
Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von
nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf
Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Mo-
naten erkannt worden ist."
22. In § 37 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „die
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt"
durch die Worte „ eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.
23. Dem § 38 wird folgender Satz 2 angefügt:
,, § 36 Abs. 2 gilt entsprechend."
24. § 39 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
,,9. den für waffenrechtliche oder sprengstoff-
rechtliche Erlaubnisse zuständigen Behör-
den."
25. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Wohnt der Antragsteller im Ausland, so ist
die Mitteilung, wenn in ihr auf Eintragungen
im Register hingewiesen wird, an eine von
ihm benannte Auslandsvertretung der Bun-
desrepublik Deutschland zu senden, bei der
er die Mitteilung persönlich einsehen kann.";
b) der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in ihm
werden nach dem Wort „Amtsgericht" die
Worte „ oder von der Auslandsvertretung"
eingefügt.
26. § 43 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. bei Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung, in einem psychiatri-
schen Krankenhaus oder in einer sozial-
therapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3
des Strafgesetzbuchs und bei Untersagung
der Erteilung einer Fahrerlaubnis für im-
mer."
27. § 44 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
,,a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neun-
zig Tagessätzen, wenn keine Freiheits-
strafe im Register eingetragen ist," ;
b) in Buchstabe d werden die Worte „wenn
Strafaussetzung oder Entlassung zur Bewäh-
rung bewilligt ist" durch die Worte „wenn
die Vollstreckung der Strafe oder eines
Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden
ist" ersetzt;
c) in Buchstabe e werden die Worte „die Rest-
II II
strafe durch die Worte „ ein Strafrest er-
setzt.
28. In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Vvorte „Siche-
rung und Besserung" durch die Worte „Besse-
rung und Sicherung" ersetzt.

Nr. 22 --- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 525
29. In § 47 Abs. l Satz ] werden die Worte „die
Unterbringung in einer I Jeil- oder Pflegeanstalt"
durch die Worte „eine freiheitsentziehende Maß-
regel dPr Besserung und Sichenmg" ersetzt.
30. § 51 wird wie lol~Jl gei:imlert:
a) Jn Absctlz 1 wird die Nummer 1 gestrichen;
die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
Nummern l und 2;
b) in Absatz 2 wird diP Angabe „Nr. 2" durch
die Angabe „Nr. 1" ersetzt.
31. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Siche-
rung und Besserun~J" durch die Worte „Besse-
rung und Sicherun~J'' ersetzt.
32. In § 55 werden in Salz 1 das Wort „bei" durch
das Wort „von" und in Satz 2 das Wort „Ersten"
durch dc1s Wort „Zweiten" ersetzt.
33. § 56 Abs. l wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,§§ 9 bis
16, 75, 112a Nr. 2" durch die Verweisung
,,§§ 9 bis 16, 112a Nr. 2" und die Verweisung
,, §§ 6, 8 Abs. ], §§ 75, 76" durch die Verwei-
sung,,§ 8 Abs. 3, § 76" ersetzt;
b) in Nummer 7 werden die Worte „oder § 75
Abs. 2" gestrichen.
34. In § 57 Abs. 1 werden nach den Worten „Eintra-
gungen im Erziehungsregister dürfen" die Worte
,,-- unbeschadet des § 40 Abs. 2 -" eingefügt.
35. Nach § 57 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 57a
Steckbridnac:hrichten und Suchvermerke
Im Erziehun~Jsregister können Steckbriefnach-
richten und Suchvermerke nur von den Behör-
den niedergelegt werden, denen Auskunft aus
dem Erziehungsregister erteilt wird."
36. § 58 wird wie folgt gE!änclert:
a) Dem Absatz 1 werden folgE:nde Sätze ange-
fügt:
„Die Eintragunq über eine Fürsorgeerziehung
wird erst nach Ablauf des 30. Lebensjahres
entfernt. Uber sie wird I1c1ch Ablauf des
24. Lebensjcthres nur den Strnfgerichten und
Stcwlsanwültsc:haften für ein Strafverfahren
gegen den Betroffenen Auskunft erteilt.";
b) in 1\ b'...;atz 2 wenh~n n<1ch dem Wort „Frei-
heitsstrafe" die Worte „oder eine freiheits-
entzieh<mdP Mt1ßrcqel dN Besserung und
Sicherunn" c'.ingcfüqt.
37. Jn § 69 werden mich d(~m Wort „Strafvermer-
ken" die Worte „oder duf Bestimmungen des
Juqend~Jcrid1lsDc~sd'i.cs, welche die Behandlung
von Vc=:rurtc:i l trn~ren ncich J uqendstrafrecht im
Strn fregisler b<:trelfc!n," einrietügt.
Artikel 25
Gesetz über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafver-
folgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (Bundesge-
setzbl. I S. 157) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung und
Besserung" durch die Worte „Besserung und
Sicherung" ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme,
der Arrest nach § 111-d der Strafprozeß-
ordnung und die Durchsuchung, soweit
die Entschädigung nicht in anderen Ge-
setzen geregelt ist," ;
b) nach der Nummer 5 wird der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und folgende Num-
mer 6 angefügt:
,,6. das vorläufige Berufsverbot."
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte „Sicherung
und Besserung" durch die Worte „Besserung
und Sicherung" ersetzt;
b) die Nummer 3 wird durch folgende Nummern
ersetzt:
,,3. für die vorläufige Entziehung der Fahr-
erlaubnis und das vorläufige Berufsver-
bot, wenn die Entziehung der Fahrerlaub-
nis oder das Berufsverbot endgültig an-
geordnet oder von einer solchen Anord-
nung nur deshalb abgesehen worden ist,
weil ihre Voraussetzungen nicht mehr
vorlagen,
4. für die Beschlagnahme und den Arrest
(§§ 111b bis 111d der Strafprozeßordnung),
wenn der Verfall oder die Einziehung einer
Sache angeordnet oder von einer
solchen Anordnung nur deshalb abgesehen
worden ist, weil durch den Verfall die
Erfüllung eines Anspruchs beseitigt oder
gemindert worden wäre, der dem Verletz-
ten aus der Tat erwachsen ist."
4. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „strafbaren
Handlung" durch das Wort „Straftat" und das
Wort „Zurechnungsunfähigkeit" durch das Wort
,, Schuldunfähigkeit" ersetzt.
Artikel 26
Jugendgerichtsgesetz
Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.

526 Bundesgesetzblatt,
2. § 4 erhdlt folgende fo'.Jssun~J:
„§4
Jahrgang 1974, Teil I
b) Absatz 1 wird durch folgende Abscttze er-
setzt:
!~.(~clil licii<) t,:inordnung d<~r Taten Jugendlicher
Ob die rcch1swidrige Tal eines Jugendlichen
cils Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist
und wilnn sie verj~ihrl, richtet sich nach den
Vorsdnift<)n <i<~s c_ill~Jerneincn Strafrechts."
]. § 5 Abs. J crli~ilt folgende Fussung:
,, (3) Von Zuch lm itteln und Jugendstrafe wird
c1bgeschcn, wenn die Unterbringung in einem
psych ic1 tri sehen Krankenhaus oder einer Entzie-
lmngsansta lt die Ahndung durch den Richter
entbehrlich mucht."
4. § 6 wird wie folgt gc~ändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „sowie auf
Zulctssigkeit von Polizeiaufsicht" gestrichen;
es wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Be-
kanntgabe der Verurteilung darf nicht an-
geordnet werden.";
b) in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1"
durch die Angabe ,, § 45 Abs. 1" ersetzt.
5. § 7 erhd I l folgende Fassung:
,,§ 7
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Als Maßregeln der Besserung und Sicherung
im Sinne des allgemeinen Strafrechts können
die Unterbringunq in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die
Führunqsauf sieht oder die Entziehung der Fahr-
erlaulmis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 5
und 6 des Strnfgeselzbuches)."
6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gei:indert:
a) Salz 1 erh~ilt folgende Fassung:
„Der Richtt--'!r kann neben Jugendstrafe nur
Weisungen und Auflagen erteilen und die
Erziehungsbeistandschaft anordnen.";
b) Satz 2 wird gestrichc-m.
7. § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Arbeitsleistungen zu erbringen," i
b) in Nummer 5 wird der Beistrich durch das
Wort „oder" ersetzt;
c) Nummer 6 wird gestrichen;
d) die bisheriqe Nummer 7 wird Nummer 6; in
ihr wird <las Wort „polizeilichen" gestrichen.
8. § 11 wird wie folgt gectndert:
a) Die Uberschrift erhctlt folgende Fassung:
„Laufzeit und nachtrügliche Anderung von
Weisunuen; Folgen der Zuwiderhandlung";
,, (1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der
Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre
nicht überschreiten.
(2) Der Richter kann Weisungen ändern,
von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor
Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn
dies aus Gründen der Erziehung geboten
ist. j
II
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; ihm
werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei
einer Verurteilung insgesamt die Dauer von
vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter
kann von der Vollstreckung des Jugend-
arrestes absehen, wenn der Jugendliche nach
Verhängung des Arrestes der Weisung nach-
kommt."
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. die Erteilung von Auflagen,";
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Auflagen";
b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Als
besondere Pflichten kann der Richter" durch
die Worte „Der Richter kann" ersetzt;
c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. nach Kräften den durch die Tat verur-
sachten Schaden wiedergutzumachen,";
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Der Richter kann nachträglich von der
Erfüllung von Auflagen ganz oder zum Teil
befreien, wenn dies aus Gründen der Er-
ziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nkht-
erfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 ent-
sprechend. Ist Jugendarrest volls,treckt wor-
den, so kann der Richter die Auflagen g,anz
oder zum Teil für erledigt erklären."
11. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „Abs. 3 und 4"
gestrichen.
12. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „kann
der Rkhter die Vollstreckung der Strafe zur Be-
währung aussetzen" durch die Worte „setzt der
Richter die Vollstreckung der Strafe zur Be-
währung aus" ersetzt.
13. § 22 Abs. 3 wird gestrichen.
14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Wei,sungen und Auflagen";

i"J r. 2'.2 Tc1g der
b) i\b1,iltZ 1 ()Jh~ill fol~wnd() Filssung:
,,(1) l)pr Ricliler soll fiir die Dauer der Be-
wüh rtmqszPi 1. d ic LPIH)nsfühnmg des Jugend-
! iclwn durch W e>isunqc:n erzieherisch beein-
11 ussc~n. L'.r kc1nn dem .luqendli,chen auch Auf-
lagen c•rlc'.ii()fl. Diese Anordnungen kann er
uuch n<1chl.r~iqlich lrcfJen, i:indern oder auf-
heben. Di() §§ 10, 11 Abs. ] und § 15 Abs. 1,
2, 3 SiJ1.:;. 2 qrd1Pn c:nt.sprcchend.";
c) in Abs,Jlz 2 werdrm nc1ch dem Wort „ent-
sprechendc)n" die Worte „Weisungen oder"
eingelügL.
15. § 24 wird wie: folgt gcünderl:
a) Die Ulwrschrifl crhüll Jolgende Fassung:
,, Bew üh rungshilfe";
b) in Abs,cJtz 2 Sdl.z 2 we,rden vor dem Wort
„Auflagen" clds Worl „Weisungen" und ein
Beistri eh ci in~Jelligt.
16. Jn § 25 Satz ,1 wird das Wort „Bewährungsauf-
lagen" durch die Worte „Weisungen, Auflagen,
Zusag(-~n oder Anerbieten" ersetzt.
17. § 26 wird wie· lolqt ~Jectndert:
a) Absdlz l c:rhüll fol~rc~nde Fassung:
,, (1) Der Richter w iclerruft die Aussetzung
der JuDendsl.rale, wenn der Jugendlkhe
1. in der BE!währungszeit eine Str,aftat be-
geht und dadurch zeigt, daß die Erwar-
tung, die der Strafaussetzung zugrunde
lag, sich nicht erfüllt hat,
2. gegen Wejsungen gröblich oder beharrlich
verstößt oder sich der Aufsicht und Lei-
tung des Bewi:ihrungshelfers beharrlich
entzieht und dadurch Anlaß zu der Be-
sorgnis gibt, daß er erneut Straftaten be-
gehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich
verstößt.";
b) in Absatz 2 wird da,s Wort „Bewährungsauf-
lagen" durch die Worte „Weisungen oder
Auflagen" ersetzt;
c) Absa lz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Leistungen, die der Jugendliche zur
Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusa-
gen oder l\ nerbieten (§ 23) erbracht hat,
werden nid1t e:rstattet. Der Richter kann je-
doch, wenn c,r die Strafaussetzung widerruft,
Lei,stungen, dir: der Jugendliche zur Erfüllung
von Aufldgen oder entsprechenden Anerbie-
ten erbrcicht hc1t, diuf die Jugendstrafe an-
reiehnen."
18. § 29 wird wie folgt geändert.:
a) Die Uberscbrifl erhält. fol9ende Fassung:
,, Bew cth rungshilf e 11
;
b) Sa1lz 1 E~rhi:ilt lolgendc Fassung:
,,Der Jugendliche wird für die Dauer der Be-
währungszei,t der Aufsicht und Leiitung eines
Bewährungshelfers unterstellt. 11
Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 527
19. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „be-
sonderen Pflichten" durch das Wort „Auf-
lagen" erisetzt;
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
20. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fa,ssung:
,, (2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe
von mehr als einem Jahr oder von unbestimm-
ter Dauer nicht e·rkennen; die Unterbringung in
einem psychi,atrischen Krankenhaus darf er
nicht anordnen."
21. § 45 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Ist der Beschuldigte geständig und hält
der Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für
entbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter
anregen, dem Jugendlichen Auflagen zu machen,
ihm aufzugeben, Arbeitsleistungen zu erbringen,
seine Teilnahme an einem Verkehrsunterricht
anzuordnen oder ihm eine Ermahnung auszu-
sprechen. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2
sind nicht anzuwenden. Entspricht der Jugend-
richter der Anregung, so hat der Staatsanwalt
von der Verfolgung abzusehen."
22. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „unter
Bewährungs,aufskht steht" durch die Worte „der
Aufsicht und Lei,tung eines Bewährungshelfers
untersteht" ersetzt.
23. In § 50 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Gebühren"
durch das Wort „Entschädigung" ersetzt.
24. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Berücksichtigung von Unte,rsuchungshaft
bei Jugendarrest";
b) die Absätze 2 und 3 we,rden gestrichen.
25. Nach § 52 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 52a
Anrechnung von Untersuchungshaft
bei Jugendstrafe
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat,
die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewe-
sen ist, Untersuchungshaft oder e,ine andere
Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die
Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann je-
doch anordnen, daß di,e Anrechnung ganz oder
zum Tei,l unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf
das Verhalten des Angeklagten nach der Tat
oder aus erzieherischen Gründen nicht gerecht-
fertigt ist. Erzieherische Gründe liegen nament-
lich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheits-
entziehung die noch erforderlkhe erzieherische
Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewähr-
leistet ist.
(2) Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter
Dauer erkannt, so wirkt sich die Anrechnung

528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
nur c1 uf das 1IöchsLmc1ß aus. Der Richter kann
jedoch bestimmen, daß sich die Anrechnung
gcmz oder zum Teil üuch auf das Mindestmaß
i:lll s w i r k t. "
26. Dem§ 55 wird folgendE~r Absatz 3 angefügt:
,, (3) Der Erziehungsberechtigte oder der ge-
setzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte
Rechlsmitte,[ nur mit Zustimmung des Angeklag-
ten zurücknehmen."
27. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Würt Bewäh- 11
rungsauflagen" durch die Worte Weisun- 11
gen oder Auflagen" ersetzt;
b) in Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten
"heilerzieherischen Behandlung" die Worte
oder einer Entziehungskur" e,ingefügt;
11
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3
Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten ent-
sprechend."
28. ln § 59 Abs. 2 Satz l werden das Wort oder"
durch einen Beistrich und da,s Wort Bewäh- 11
rungsa ufla,gen" durch die Worte Weisungen
II
oder Auflagen" ersetzt.
29. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Vorsitzende stellt die erteilten Wei-
sungen und Auflagen in einem Bewährungs-
plan zusammen.";
b) in Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Bewährung,szeit" ein Beistrich eiingefügt
und die Worte "und di,e Bewährungsauf-
lagen" durch die Worte „ die Weisungen und
Auflagen" ersetzt;
c) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort Bewäh- 11
rungsauflagen" durch die Worte „Weisun-
gen und Auflagen" ersetzt.
30. In § 62 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte gelten
11
§ 263 Abs. 4 und § 267 Abs. 3 Satz 3" durch die
Worte „gilt§ 267 Abs. 3 Satz 4" ers-etzt.
31. In § 64 Satz 2 werden nach dem Wort Bewäh-
11
rungszeit" ein Beistrich eingefügt und die Worte
„und die ßewährungsc1uflagen" durch die Worte
,,die Weisungen und Auflagen" orsetzt.
32. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In der Oberschrift wLrd das Wort „Pflichten"
durch das Wort „Auflagen" ersetzt;
b) in A bsa l.z l Satz 1 we,rden die Verweisung
,, (§ ll )" durch die Verweisung (§ 11 Abs. 2,
11
3)" und die Worte „ besonde,re Pflichten"
durch das Wort „AuJla,gen" ersetzt.
33. Vor § 75 erhält die Uberschrift des Achten Un-
terabschnitts folgende Fassung:
,, Vereint achtes Jugendverfahren".
34. § 75 wird aufgehoben.
35. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden di,e Worte „ver-
hängen oder auf ein Fahrverbot erkennen"
durch die Worte „ verhängen, auf ein Fahr-
verbot erkennen oder den VerfaH oder die
Einziehung aussprechen" ersetzt;
b) Absa,tz 2 wird gestriichen.
36. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „oder"
durch einen Beistrich ers-etzt und nach dem
Wort Jugendstrafe" die Worte oder Unter-
11 11
bringung in einer EntziehungsanstaLt" eingefügt.
37. § 80 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
38. In § 81 wird na,ch dem Wort „Verletzten" die
Verweisung ,, (§§ 403 bi,s 406c der Strafprozeß-
ordnung)" eingefügt.
11
39. § 83 wird wie folg1t geändert:
a} In Sa,tz 1 wird die Verweisung ,, § § 86 bis 89"
durch di,e Verweisung "§§ 86 bis 89 und 92
Abs. 3" ersetzt;
b) e,s wi,rd folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) In allen Verfahren, in denen der Voll-
streckungsleiter selbst oder unter seinem
Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten
Rechtszug erkannt hat, ist für die bei der
Vollstreckung notwendig werdenden gericht-
lichen Entscheidungen gegen eine vom Voll-
streckungsleiter getroffene Anordnung die
Jugendkammer zuständig."
40. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Aussetzung des Restes einer bestimmten
Jugendstrafe";
b) In Absatz 1 werden die Worte „den zu einer
bestimmten Jugendstrafe Verurteilten zur
Bewährung entlassen, wenn dieser" durch
die Worte die Vollstreckung des Restes
11
einer bestimmten Jugendstrafe zur Bewäh-
rung aussetzen, wenn der Verurteilte" er-
setzt;
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Vor Verbüßung von sechs Monaten einer
11
bestimmten Jugendstrafe darf die Ausset-
zung der Vollstreckung des Restes nur aus
besonders wichtigen Gründen angeordnet
werden.";
d) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "über
die Entlassung auf Antrag oder von Amts
wegen" gestrichen;

Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 529
<~) !\ bsil lz 4 erh~i 11. folg{:ndc Fassung:
,, (4) Der Vollslreckungsleiter kann Fristen
von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor
deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten,
den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,
unzulässig ist."
f) A bsc.ltz 5 Satz 1 <'Lhält folgende Fassung:
,,Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aus-
setzung dc)r Vol ls!.reck ung des Restes einer
bestimmten J uqendslrafe an, so unterstellt
er den Verurteilten für die Dauer der Be-
wi.ihrungswit der Aufsicht und Leitung eines
Bew~ihrungshelfers."
41. § ß9 erh~ill folqend<' Fds~;un~J:
,,§ 89
J\ussetzLrng des Rest.es einer Jugendstrafe
von unb(!S1.imrnler Dauer
(1) Hat der zu (!i rwr J uqendstrafe von unbe-
slimml er Dducr V(~rurlciHc: das Mindestmaß
seiner Strafe vNbüßt und kann verantwortet
werden zu crprobc~n, ob er außerhalb des Ju-
gendstrafvollzuqs <>inen rechtschaffenen Lebens-
wandel führen wird, so wandelt der Vollstrek-
kungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter
Dauer in eine beslimmlP um und setzt die Voll-
streckung des Stri:l_frestes zur Bewährung aus.
(2) DiE-! Umwcmdlung erfolgt in der Weise,
daß für den Fall des Widerrufs der Strafausset-
zung ein Strafrest von mindestens drei Monaten
und höchstens ei ncrn Jahr zu vollstrecken ist.
Der Strafrest darf zusammen mit dem bereits
verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der
Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht
überschreiten.
(3) § 88 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(4) Wenn es aus besonderen Gründen geboten
erscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch
die endgültige Entlassung anordnen. Dabei wan-
delt er die Jugendstrafe von unbestimmter
Dauer in der Weise in eint~ bestimmte um, daß
die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt
ist.
II
42. § 90 Abs. 3 und 4 wird gestrichen.
43. In§ 93 Abs. 3 werden die Worte „unter Bewäh-
rungsaufsicht steht" durch die Worte „der Auf-
sicht und Leitung eines Bewährungshelfers un-
tersteht" ersetzt.
44. § 93a wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „Trin-
kerheilanstalt oder einer" gestrichen;
b) die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1 Nr. 2" wird
durch die Verweisung ,,§ 61 Nr. 2" ersetzt.
45. In der Uberschrift des Vierten Hauptstückes
werden die Worte „durch Richterspruch" ge-
strichen.
46. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Beseitigung des Strafmakels
durch Richterspruch";
b) Absatz 1 wird gestrichen;
c) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
sätze 1 und 2;
d) in dem neuen Absatz 2 Satz 1 werden die
Worte „In den Fällen des Absatzes 2 kann
die Anordnung" durch die Worte „Die An-
ordnung kann" ersetzt.
47. Nach§ 99 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 100
Beseitigung des Strafmakels
nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes
Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Ver-
urteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugend-
Strafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen,
so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel
als beseitigt."
48. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,, (2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann
anzuwenden, wenn der Heranwachsende we-
gen eines Teils der Straftaten bereits rechts-
kräftig nach allgemeinem Strafrecht verur-
teilt worden ist.";
b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
49. § 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird gestrichen;
b) in Satz 2 werden das Wort „Er" durch die
Worte „Der Richter" und die Angabe ,,§ 31
Abs. 1" durch die Angabe ,, § 45 Abs. 1"
ersetzt.
50. § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 52 bis 66,
74, 79 Abs. 1 und § 81" durch die Verwei-
sung ,,§§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3,
die §§ 52 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81" er-
setzt;
b) folgender Satz 2 wird angefügt:
,, § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die
einheitliche Festsetzung von Maßnahmen
oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unter-
blieben ist."
51. In der Abschnittsüberschrift vor § 110 sowie in
der Uberschrift und im Wortlaut des § 111 wer-
den jeweils die Worte „durch Richterspruch"
gestrichen.

530 Bundesgesetzblatt,
52. § 112a wird wie folgt w~ündert:
a) Nummer 3 erhült folgende Fassung:
„3. Bei der Erteilung von Weisungen und
Auflctgen soll der ]lichter die Besonder-
heiten des Wehrdienstes berücksich-
tigen. Weisung<:n und Auflagen, die be-
reits erteilt sind, soll er diesen Beson-
derheiten cmpussen.";
b) in Nummer 4 Satz 2 werden die Worte „bei
der Bewührungsaufsicht" durch die Worte
,, bei seiner Tätigkeit" ersetzt.
53. In § 112d werden die Worte „Weisungen erteilt
oder besondere Pflichten auferlegt" durch die
Worte „Weisunqen oder Auflagen erteilt"
ersetzt.
54. § 119 Abs. 2 wird geslriclwn.
55. Nach§ 122 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 123
Sonderregelung für Berlin
Der Vierte Teil (§§ 112a bis 112e) und § 115
Abs. 3 sind im Land Berlin nicht anzuwenden.
Der Fünfte Teil (Schluß- und Ubergangsvor-
schriften) ist im Land Berlin als Vierter Teil
anzuwenden."
56. Der bisherige§ 123 wird§ 124.
57. Der bisherige § 124 wird § 125.
Artikel 27
Wehrstrafgesetz
Das Wehrslrnfgesetz wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „ Straf-
taten" die Worte „sowie we9en Versuchs der
Bet.eiligunu an solchen Straftaten" eingefügt.
2. Nach§ 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ la
Auslandstaten
(1) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhi:ingig
vorn Recht des Tatorts, für Taten, die nach die-
sem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im
Ausland be9angen werden, wenn der Täter
l. Soldat ist oder zu den in § l Abs. 2 bezeich-
neten Personen gehört oder
2. Deutscher ist und seine Lebens~rrundlage im
rüumlicbf:'n Geltunusb<'n~ich dieses Gesetzes
hat.
(2) Das deutsche Slrnfrecht gilt, unabhängig
vom Recht des Tcüorts, auch für Taten, die ein
Soldtü wührend eines dienstlichen Aufenthalts
oder in B0ziehun9 anf den Dienst im Ausland
begeht."
Jqhrgang 1974, Teil I
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „mit Strafe be-
drohte Handlung" durch die Worte „rechts-
widrige Tat, die den Tatbestand eines Straf-
gesetzes verwirklicht," und die Worte „es
sich um ein Verbrechen oder Vergehen han-
delt und er dies erkennt oder es" durch die
Worte „er erkennt, daß es sich um eine
II
rechtswidrige Tat handelt oder dies ersetzt;
b) in Absatz 2 erhält der mit dem Wort „so"
beginnende Satzteil folgende Fassung:
„ so kann das Gericht die Strafe nach § 49
Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei
Vergehen auch von Strafe absehen. 11
4. In § 7 Abs. 1 werden nach den Worten „Straf-
tat ist" ein Beistrich und die Worte gegen das
II
II
Kriegsvölkerrecht verstößt eingefügt.
5. § 8 wird aufgehoben.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „ein Tag, bei
militärischen Straftaten eine Woche" durch
die Worte zwei Wochen" ersetzt;
II
b) Absatz 4 wird gestrichen.
7. Die §§ 10 bis 13 werden durch folgende Vor-
schriften ersetzt:
,,§ 10
Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten
Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe
nicht verhängt werden, wenn besondere Um-
stände, die in der Tat oder der Persönlichkeit
des Täters liegen, die Verhän9ung von Frei-
heitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebi_eten.
§ 11
Ersatzfreiheitsstrafe
Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während
der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung
auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe
bis zu einhundertachlzig Tagessätzen verhängt,
so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einern
Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.
§ 12
Strafarrest statt Freiheitsstrafe
Darf auf Geldstrafe nach § 10 nicht erkannt
werden oder ist bei Stra.ftaten von Soldaten die
Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47
des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur
Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn
eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest
erkennen.

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 531
Zusilmrn<'nlrc!f lcn 11whn:rer Straftaten
(1) W eire rliJch den Vorsch ritten des Straf-
g(!setzbuclws eine Gesilmtstraf(! von mehr als
sechs MondU~n Strafdrrest zu bilden, so wird
statt auf Strafc:JrresL auf Freiheitsstrafe erkannt.
Die Gesamlstrdfo diirf zwei Jahn~ nicht über-
steigen.
(2) Trifft zeitige Frt)iheilsstrule mit Strafarrest
zusmnmen, so ist die Gesamt.strafe durch Er-
höhung der Frei!wilsstrnfe zu bilden. Jedoch ist
auf Fn~ih(~itssl.rafe und Strafarrest gesondert zu
erkennen, wenn die Voraussetzungen für die
Aussetzung der VollslrPck ung des Strafarrestes
nicht vorlic~qen, di<-~ Vollstreckung der Gesamt-
strafe aber zur Bewährung ausgesetzt werden
müßte. In diesem Fall sind beide Strafen so zu
kürzen, daß ihre Sumnw die Dauer der sonst zu
bildenden CPsa mtstrafl) nicht überschreitet.
(3) Die Abs~i 11'.e 1 und 2 sind auch anzuwen-
den, wenn nc1ch den all9cmeinen Vorschriften
eine Ct~sr.1mtstrdfP nachtrciqlich zu bilden ist."
8. § 14 wird wit> folgt. g<:~indert:
a) Die Dberschrift erhdll folgende Fassung:
11 Strali:lus.s(~lzunq zur Bewährung bei Frei-
lwil.sslr<1f e";
b) Absalz l (~rh;ill folgend(' Passunq:
11(1) Bei cfor Verurteilung zu Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten wird die
Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die
Wahrung der Disziplin sie gebietet.";
c) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,§§ 24a
bis 24c" durch die Verweisung §§ 56b bis
11
56d" ersetzt.
d) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung
§ 24c" durch die Verweisung § 56d" er-
11 11
setzt.
9. Nach§ 14 wird folgende Vorschrift eingefügt:
11 § 14a
Strafaussetzung zur Bewährung
bei Strafarrest
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des
Strafarrestes unter den Voraussetzungen des
§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Strclfgesetzbuches zur Be-
währung t1us, wenn nicht die Wahrung der
Disziplin die Vollstreckung gebietet. § 56 Abs. 1
Satz 2, Abs. 4, die §§ 5fü1 bis 56c, 56e bis 56g
und 58 dE-~s SLraft1cscl.zbuches gelten entspre-
chend.
(2) Das Cericht kcrnn (fü• Vollstreckung des
Restes eines Strafarrestes unter den Voraus-
setzungen des § 57 Abs. 1 Salz I des Straf-
gesetzbuches zur l:h!Wdhrunq aussetzen. § 57
Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und die §§ 56a bis 56c,
56e bis 56g dc)s Sl.rnf~Jc!s<~tzbuchPs gelten ent-
sprechend.
(3) Bewährungsauflagen und Weisungen
(§§ 56b und 56c des Strafgesetzbuches) sollen
die Besonderheiten des Wehrdienstes berück-
sichtigen."
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte bis zu zwei
II
Jahren oder mit Strafarrest" durch die
Worte „bis zu drei Jahren" ersetzt;
b) Absatz 3 wird gestrichen.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 erhält der letzte Satzteil folgende
Fassung:
„ so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren.";
b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Vorschriften über den Versuch der
Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafge-
setzbuches gelten für Straftaten nach Ab-
satz 1 entsprechend."
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „von drei
Monaten" gestrichen;
b) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-
fügt:
„Dies gilt auch dann, wenn der Täter die
Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit
oder teilweise herbeiführt.";
c) Absatz 2 wird gestrichen;
d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
13. In § 18 Abs. 1 werden das Wort „zeitweise"
durch die Worte „für eine gewisse Zeit" er-
setzt und die Worte „oder mit Strafarrest" ge-
strichen.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Wer einen Befehl nicht befolgt und
dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer-
wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be-
straft.";
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch
die Tat
1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines
schweren Nachteils für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder die
Schlagkraft der Truppe oder

532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. J ,d1 rliissiqd(~n Tod oder eine schwere
Körp<~rvnld:;,unq Pirws anderen (§ 224 des
Slril f ~JC!sdzbuclws)
verursacht.";
c) Absatz 4 c~rhült folucndc Fassung:
,, (4) Die Vorschriften über den Versuch der
Beteiligun~J ndch § :rn Abs. 1 des Strafgesetz-
buches gelten für Strdfl.alen nach Absatz 1
entspreclwnd."
15. § 20 wird w ic~ iolql gc~inckrt:
a) In Abscil.z 1 werden das Wort „fünf" durch
das Wort „drei" ersetzt und die Worte „oder
mit Strafdrn~st nicht unler zwei Wochen"
gestrichen;
b) in Abs,Jtz 2 wer/Jc~n die Worte „aus freien
Stücken" durch die Worte „und freiwillig"
ers(~lzt und die Worte „den Strafarrest bis
auf das gesetzliche Mindestmaß ermäßigen
oder" gestrichen.
16. In § 21 werden dds Wort „herbeiführt" durch
das Wort „ verursacht" ersetzt und die Worte
,,oder mit Strc1fdrrest" uestrichen.
17. § 22 wird wie folqt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden
jeweils die Worte „ein Verbrechen oder
Vergelu·n" durch clie Worte „eine Straftat"
ersetzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte „wenn ihm
der Irrtum nicht vorzuwerfen ist" durch die
Worte „wenn er den Irrtum nicht vermeiden
konnte" ersetzt;
c) Absalz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß
ein Befoh l aus anderem Gründen nicht ver-
bindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht,
so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar,
wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte
und ihm nach den ihm bekannten Umstän-
den auch nicht zuzumuten war, sich mit
Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht
verbind) ichen Befehl zu wehren; war ihm
dies zuzumutrm, so kann das Gericht von
einer Bcstralung nach den §§ 19 bis 21 ab-
sehen."
18. In § 23 werden die Worte „eines Verbrechens
oder Vergehens" durch die Worte „einer Straf-
tat" ersetzt und die Worte „oder mit Strafarrest"
gestrichen.
19. § 24 wird wie lolqt ~Jciindcrl:
a) In Absalz 1 wird das Wort „fünf" durch das
Wort „drei" ersetzt;
b) die Absätze 3 und 4 erhalten foluende Fas-
sung:
"(3) In minder schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(4) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch
die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2
Nr. 3) herbeiführt."
20. § 25 erhält folgende Fassung:
,,§ 25
Tätlicher Angriff
gegen einen Vorgesetzten
(1) Wer es unternirnmt, gegen einen Vor-
gesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheits-
strafe von drei Monaten bis zu drei Jahren be-
strafe.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine
schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt."
21. § 26 wird aufgehoben.
22. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
Absatz 3 ersetzt:
,, (3) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Rädelsführer ist oder durch die Tat eine
schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbei-
führt.";
b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm
werden die Worte aus freien Stücken" durch
II
das Wort „freiwillig" ersetzt und der mit
dem Wort "kann" beginnende Satzteil wie
folgt gefaßt: ,, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren bestraft".
23. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
In den Fällen des § 27 kann die Strafe nach
11
§ 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gemildert
werden.";
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach
der Verabredung freiwillig die Tat verhin-
dert.";
c) in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
,.genügt" die Worte „zu seiner Straflosig-
keit" eingefügt und das Wort „Begehung"
durch das Wort „Tat" ersetzt.

Nr. 22 ~ Tc1g der
24. § JO wird wie> !olqt q<>iind(!tl:
a) In den Absi..itzcn 1 und 2 wird jeweils dc1s
Wort „vorsi..itzlich gestrichen;
11
b) die Absi..itzc '.1 und 4 erhalten folgende Fas-
sung:
,, (3) In minder schweren Fällen ist
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4) In besonders schweren Fällen ist die
Slrnfe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein
Verhalten beharrlich wiederholt."
25. § 3 l wird wie folgt geiindert ·
a) In Absatz 1 werden dc1s Wort „vorsätzlich"
und die Worte „oder mit Strafarrest nicht
unter zwei Woclwn" gestrichen;
b) in Absatz 2 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen;
c) Absatz 3 erhi..ilt folgende Fassung:
,, (3) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein
Verhalten beharr] i eh wiederholt."
26. In § 32 werden die Worte „oder mit Strafarrest"
gestrichen und der letzte Satzteil wie folgt ge-
faßt:
„wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist."
27. § 33 wird wit:~ folgt geändert:
a) Die Uberschrifl erhält folgende Fassung:
,, Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat";
b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Hand-
lung bestimmt hat, die als Verbrechen oder
Vergehen mit Strafe bedroht ist. durch die
Worte „rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die
den Tatbestand eines Streifgesetzes verwirk-
licht" ersetzt;
c) in Absatz l Satz 2 wird das Wort „Strafart"
durch das Wort „Strafe" ersetzt;
d) Absatz 2 wird gestrichen.
28. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Erfolgloses Verleiten zu einer
rcchtswidri~Jen Tat 11
;
b) in Absatz 1 Satz 1 werd<:~n die Worte „eine
als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe be-
drohte Handlung auszuführen" durch die
Worte „eine rechtswidrige Tat, die den Tat-
bestand eines Strafgesetzes verwirklicht, zu
begehen" ersetzt;
Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 533
c) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach
den Vorschriften über die Bestrafung des
Versuchs" durch die Worte „nach§ 49 Abs. l
des Strafgesetzbuches" ersetzt;
d) Absatz 2 wird gestrichen;
e) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
die erhält folgende Fassung:
,, (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft,
wer freiwillig den Versuch aufgibt, den Un-
tergebenen zu bestimmen, und eine etwa
bestehende Gefahr, daß der Untergebene die
Tat begeht, abwendet. Unterbleibt die Tat
ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird
sie unabhängig von seinem früheren Ver-
halten begangen, so genügt zu seiner Straf-
losigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, die Tat zu verhindern."
29. In § 35 Abs. 1 werden das Wort „fünf" durch
II
das Wort „drei ersetzt und die Worte „ oder
mit Strafarrest" gestrichen.
30. In § 37 erhält der letzte Satzteil folgende Fas-
sung:
„wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
11
schwererer Strafe bedroht ist.
31. In § 38 werden das Wort „Disziplinarstrafge-
walt" jeweils durch das Wort „Disziplinarge-
walt" ersetzt, die Worte „oder mit Strafarrest"
gestrichen und der letzte Halbsatz wie folgt ge-
faßt:
„ wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht
ist.II
32. Die §§ 39 und 40 erhalten folgende Fassung:
,,§ 39
Mißbrauch der Disziplinargewalt
Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich
oder wissentlich
1. einen Untergebenen, der nach dem Gesetz
11
nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden
darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf
eine solche Verfolgung hinwirkt,
2. zum Nachteil des Untergebenen eine Diszi-
plinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder
Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder
die er nicht verhängen darf, ode·r
3. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maß-
nahmen ahndet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be-
straft.
§ 40
Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzt.er zuwider
unterläßt,
1. den Verdacht zu melden oder zu untersu-
chen, daß ein Untergebener eine rechts-
widrige Tat begangen hat, die den Tatbe-
stand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder

534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. eine solche Sc1cl1e cm die Strafverfolgungsbe-
hörck abzu~Jcben,
um den Untergebenen der im Gesetz vorge-
sehenen Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1
Nr. 8 des Straf gcsetzbuches) zu entziehen, wird
mit Freihc)itsstr<-de bis zu drei Jahren bestraft."
33. § 41 wird wie folgt geJndert.:
a) In Absatz 1 Sc1tz 1 werden das Wort „vor-
sätzlich" gestrichen, nach dem Wort „da-
durch" die Worte „wenigstens fahrlässig"
eingefügt sowie das Wort „herbeiführt"
durch das Wort „verursacht" und das Wort
,,fünf" durch das Wort „drei" ersetzt;
b) Absatz l Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige
Absatz 2 wird gestrichen;
c) in Absatz 3 werden das Wort „herbeiführt"
durch das Wort „ verursacht" ersetzt und die
Worte „oder mit Strafarrest" gestrichen;
d) in Absatz 4 erhält der lPtzte Satzteil folgende
Fassung:
„wenn die Tdl. in anderen Vorschriften mit
schwererer Strnfe bedroht ist."
34. § 42 wird wie fol~Jl geündert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ,,·vor-
sätzlich" gestrichen, nach dem Wort „da-
durch" dfo Worte „wenigstens fahrlässig"
eingefügt sowie das Wort „herbeiführt"
durch das Wort „verursacht:" und das Wort
,,fünf" durch das Wort „drei" ersetzt;
b) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige
Absatz 2 wird gestrichen;
c) in Absatz 3 werden das Wort „herbeiführt"
durch das Wort „verursacht" ersetzt und die
Worte „oder mit Strafarrest" gestrichen.
35. In § 43 Abs. 1 werden die Worte „vorsätzlich"
und die Worte „oder mit Strafarrest" gestrichen.
36. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
Wachverfehlung
(1) Wer im Wachdienst
1. als Wachvorgesetzter es unterläßt, die
Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,
2. pflichtwidrig seinen Postenbereich oder
Streifenweg verläßt oder
3. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu ver-
sehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be-
straft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst
in anderen als den in Absatz l bezeichneten
Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wach-
dienst gelten, und dadurch wenigstens fahr-
lässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3)
verursacht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2
fahrlässig handelt und dadurch wenigstens
fahrlässig eine schwerwiegende Folge verur-
sacht (§ 2 Nr. 3) wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren bestraft.
(6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2),
so gelten § 22 sowie die Vorschriften über den
Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches entsprechend."
37. In § 45 werden die Verweisung ,,§ 44 Abs. 1
bis 5" durch die Verweisung ,,§ 44 Abs. 1, 3
bis 6" ersetzt, nach dem Wort „dadurch" die
Worte „wenigstens fahrlässig" eingefügt und
das Wort „herbeiführt" durch das Wort „ver-
ursacht" ersetzt.
38. In § 46 werden die Worte „oder mit Strafarrest"
gestrichen und der letzte Satzteil wie folgt ge-
faßt:
„wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist."
39. § 47 wird aufgehoben.
40. § 48 erhält folgende Fassung:
,,§ 48
Verletzung anderer Dienstpflichten
(1) Für die Anwendung der Vorschriften des
Strafgesetzbuches über
Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(§ 201 Abs. 3),
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203
Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205),
Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331,
332,335),
Körperverletzung im Amt (§ 340),
Aussageerpressung (§ 343),
Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),
Falschbeurkundung im Amt (§ 348),
Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b)
und
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim-
nisses (§ 354 Abs. 4)
stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amts-
trägern und ihr Wehrdienst dem Amte gleich.
(2) Wegen Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2
des Strafgesetzbuches), Bestechlichkeit (§§ 332,
335 des Strafgesetzbuches) , Falschbeurkundung
im Amt (§ 348 des Strafgesetzbuches) und Ver-
letzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b des
Strafgesetzbuches) sind auch Mannschaften
strafbar."

Nr. 22 Tug der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 535
Artikel 28
Einführungsgesetz zum vVehrstraigesetz
Artikel 4 des Einführun~Jsgesetzes zum Wehr-
strafgesetz vorn :rn. Mtirz 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 306), zuletzt geündcrt durch das Gesetz zur Neu-
ordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August
1972 (Bundesgeselzbl. I S. 1481), wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Salz l wird dif-! Verweisung ,,§§ 23 bis 26"
durch die Verweisung,,§§ 56 bis 58" ersetzt;
b) in Nummer 1 Satz 1 wird die Verweisung
,,§§ 24a bis 24c" durch die Verweisung ,,§§ 56b
bis 56d" ersetzt;
c) in Nummer 2 Satz 1 wird die Verweisung
,,§ 24c" durch die Verweisung ,,§ 56d" ersetzt.
Artikel 29
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie
folgt geändert:
1. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden durch folgende
Vorschriften ersetzt:
,,§ 3
Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit
nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der
Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die
Handlung begangen wurde.
§ 4
Zeitliche Geltung
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem
Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der
Begehung der Handlung geändert, so ist das
Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der
Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der
Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert,
so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte
Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die wäh-
rend seiner Geltung begangen sind, auch dann
anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist.
Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes
bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrig-
keit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 5
Räumliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden, die im räumlichen Geltungsbereich die-
ses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungs-
bereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug be-
gangen werden, das berechtigt ist, die Bundes-
flagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 6
Zeit der Handlung
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu
welcher der Täter tätig geworden ist oder im
Falle des Unterlassens hätte tätig werden müs-
sen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßge-
bend.
§ 7
Ort der Handlung
(l) Eine Handlung ist an jedem Ort began-
gen, an dem der Täter tätig geworden ist oder
im Falle des Unterlassens hätte tätig werden
müssen oder an dem der zum Tatbestand gehö-
rende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vor-
stellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch
an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand
des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geld-
buße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach
der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht
werden sollte."
2. Nach der Uberschrift des Zweiten Abschnitts
wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 8
Begehen durch Unterlassen
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden,
der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift ge-
hört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann
ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzu-
stehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und
wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun ent-
spricht."
3. Der bisherige § 10 wird § 9; in Absatz 1 werden
die Worte „Merkmale (§ 9 Abs. 1 Satz 2)" durch
die Worte „Eigenschaften, Verhältnisse oder
Umstände (besondere persönliche Merkmale)"
ersetzt.
4. Der bisherige § 5 wird § 10.
5. Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 11 bis 13
und erhalten folgende Fassung:
,, § 11
Irrtum
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen
Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tat-
bestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die
Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen
Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Hand-
lung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, na-

536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
mentlich wc~il er dos Bestehen oder die An-
wendbMkeit einc~r Rechtsvorschrift nicht kennt,
so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen
Irrtum nicht vermeiden konnte.
§ 12
Verantwortlichkeit
(l) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Bege-
hung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre
alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den
Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendge-
richtsgesetzes vorwerfbar.
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Bege-
hung der Handlung wegen einer krankhaften
seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns
oder einer schweren anderen seelischen Ab-
artigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Hand-
lung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln.
§ 1]
Versuch
(1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer
nach seiner Vorstellung von der Handlung zur
Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar
ansetzt.
(2) Der Versuch kann nur geahndet werden,
wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn
der Täter freiwillig die weitere Ausführung der
Handlung aufgibt oder deren Vollendung ver-
hindert. Wird die Handlung ohne Zutun des
Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Voll-
endung zu verhindern.
(4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt,
so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet,
der freiwillig die Vollendung verhindert. Je-
doch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, die Vollendung der Handlung zu ver-
hindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht voll-
endet oder unabhängig von seiner früheren
Beteiligung begangen wird."
6. Der bisherige § 9 wird § 14 und wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Eigen-
schaften, Verhältnisse oder Umstände (be-
sondere persönliche Merkmale)" durch die
Worte „Merkmale (§ 9 Abs. 1)" ersetzt;
b) Absatz 2 erhctlt folgende Fassung:
,, (2) Die Beteiligung kann nur dann geahn-
det werden, wenn der Tatbestand eines Ge-
setzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße
zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder
in Fällen, in denen auch der Versuch geahn-
det werden kann, dies wenigstens versucht
wird."
7. Der bisherige § 11 wird § 15 und erhält folgende
Fassung:
,,§ 15
Notwehr
(1) Wer eine Handlung begeht, die durch
Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erfor-
derlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidri-
gen Angriff von sich oder einem anderen abzu-
wenden.
(3) Uberschreitet der Täter die Grenzen der
Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrek-
ken, so wird die Handlung nicht geahndet."
8. Der bisherige § 12 wird § 16; Satz 1 erhält fol-
gende Fassung:
,,Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders ab-
wendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,
Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine
Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder
einem anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der wider-
streitenden Interessen, namentlich der betrof-
fenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen
drohenden Gefahren, das geschützte Interesse
das beeinträchtigte wesentlich überwiegt."
9. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden §§ 17 bis 22;
die bisherigen Uberschriften vor § 13, vor § 15
und vor § 18 rücken vor § 17, vor § 19 und vor
§ 22; in dem neuen § 22 Abs. 3 werden die
Worte „eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
begangen" durch die Worte „nicht vorwerfbar
gehandelt" ersetzt.
10. Der bisherige § 19 wird § 23; in ihm wird die
Verweisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 1" durch die Ver-
weisung ,, § 22 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
11. Der bisherige § 20 wird § 24; es werden ersetzt
in Absatz 1 die Verweisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 1"
durch die Verweisung ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 1" und
die Verweisung ,,§ 19 11 jeweils durch die Ver-
weisung ,,§ 23 11 sowie in Absatz 2 Satz 1 die
Verweisung ,,§§ 18 und 19 11 durch die Verwei·-
sung ,,§§ 22 und 23 11 •
12. Der bisherige § 21 wird § 25; es werden ersetzt
in Absatz 2 Halbsatz 1 die Verweisung ,, (§ 22
Abs. 2, § 24) 11 durch die Verweisung ,, (§ 26
Abs. 2, § 28) 11 und in Absatz 5 die Verweisung
,,§ 14" durch die Verweisung,,§ 18".
13. Der bisherige § 22 wird § 26 und wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 2 werden ersetzt in Satz 2 die Ver-
weisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 2" durch die Ver-
weisung ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 2" und in Satz 3
die Verweisung ,,§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2"
durch die Verweisung ,,§ 28 Abs. 2 Nr. 1
oder 2";

Nr. 22 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974
b) in Abs,Jtz J Si.il.z 1 werden der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Hi:ll bsatz angefügt:
,,das Verbot umfaßt auch andere Verfügun-
gen als Veräußerungen."
14. Der bisherige § 23 wird § 27; in Absatz 2 Satz 1
wird die Verweisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 2 oder
Abs. T' durch die Verweisung ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 2
oder Abs. 3" ersetzt.
15. Der bisherige § 24 wird § 28.
16. Der bisherige § 25 wird § 29; es werden ersetzt
in Absatz 1 die Verweisung ,,§§ 18 bis 21 und
24" durch die Verweisung ,,§§ 22 bis 25 und 28"
und in Absatz 2 die Verweisung ,,§ 10 Abs. 3"
durch die Verweisung ,,§ 9 Abs. 3".
17. Der bisherige § 26 wird § 30, die Uberschrift vor
§ 26 rückt vor § 30; der neue § 30 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 13
Abs. 4 und § 14" durch die Verweisung
,,§ 17 Abs. 4 und§ 18" ersetzt;
b) es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Die Festsetzung einer Geldbuße ge-
gen die juristische Person oder Personen-
vereinigung schließt es aus, gegen sie we-
gen derselben Tat den Verfall nach den§§ 73,
73a des Strafgesetzbuches anzuordnen."
18. Der bisherige § 27 wird § 31, die Uberschrift
vor § 27 rückt vor § 31; Absatz 3 dieser Vor-
schrift erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Hand-
lung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand
gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt
die Verjährung mit diesem Zeitpunkt."
19. Der bisherige § 28 wird § 32 und erhält folgende
Fassung:
,,§ 32
Ruhen der Verfolgungsverjährung
(1) Die Verjührung ruht, solange nach dem
Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder
nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht,
wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt
werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung
fehlen.
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluß
nach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist
nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Ver-
fahren rechtskräftig abueschlossen ist."
20. Der bisherige § 29 wird § 33 und wie folgt ge-
ändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Verjährung wird unterbrochen
durch
1. die erste Vernehmung des Betroffenen,
die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Er-
mittlungsverfahren eingeleitet ist, oder
die Anordnung dieser Vernehmung oder
Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Be-
troffenen oder eines Zeugen oder die
Anordnung dieser Vernehmung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständi-
gen durch die Verfolgungsbehörde oder
den Richter, wenn vorher der Betroffene
vernommen oder ihm die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben
worden ist,
4. jede Beschlagnahme- oder Durchsu-
chungsanordnung der Verfolgungsbehör-
de oder des Richters und richterliche Ent-
scheidungen, welche diese aufrechterhal-
ten,
5. die vorläufige Einstellung des Verfah-
rens wegen Abwesenheit des Betroffe-
nen durch die Verfolgungsbehörde oder
den Richter sowie jede Anordnung der
Verfolgungsbehörde oder des Richters,
die nach einer solchen Einstellung des
Verfahrens zur Ermittlung des Aufent-
halts des Betroffenen oder zur Sicherung
von Beweisen ergeht,
6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde
oder des Richters, eine Untersuchungs-
handlung im Ausland vorzunehmen,
1. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer
anderen Behörde durch die Verfolgungs-
behörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8. die Abgabe der Sache durch die Staats-
anwaltschaft an die Verwaltungsbehörde
nach§ 43,
9. den Bußgeldbescheid,
10. die Vorlage der Akten an den Richter
nach § 69 Abs. 1 Satz 1,
11. jede Anberaumung einer Hauptverhand-
lung,
12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne
Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72
Abs. 1 Satz 2),
13. die Erhebung der öffentlichen Klage oder
die Stellung des ihr entsprechenden An-
trags im selbständigen Verfahren,
14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15. den Strafbefehl oder eine andere dem
Urteil entsprechende Entscheidung.";
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Die Verjährung ist bei einer schrift-
lichen Anordnung oder Entscheidung in dem
Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anord-
nung oder Entscheidung unterzeichnet wird.
Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der

538 Bundesgesetzblatt,
UnlerZ(!ichnung in den Geschäftsgang ge-
lanqt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in
dem es tatsächlich in den Geschäftsgang ge-
geben worden ist.";
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; sein
Satz 2 wird durch folgende Si:itze ersetzt:
,,Die Verfolgung isl jedoch spätestens ver-
jährt, wenn seit dE~m in § 31 Abs. 3 bezeich-
neten Zeitpunkt das Doppelte der gesetz-
lichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch
zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem
in einem bei Gericht anhängigen Verfahren
eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzei-
tig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so
gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne
des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Straf-
drohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.";
. d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in
Satz 2 wird die Angabe Nr. 1 bis 5, 7 und 8"
11
durch die Angabe „Nr. 1 bis 7, 11, 13 bis 15"
ersetzt.
21. Der bisherige § 30 wird § 34 und erhält folgende
Fassung:
,,§ 34
Vollstreckungsverjährung
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße
darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht
mehr vollstn~ckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als
tausend Deutsche Mark,
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend
Deutsche Mark.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechts-
kraft der Entscheidung.
(4) Die Ver.iährung ruht, solange
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht be-
gonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung ver-
pflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben
einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Voll-
streckung der einen Rechtsfolge nicht früher als
die der anderen."
22. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.
23. § 37 Abs. 4 erhdlt folgende Fassung:
,, (4) Ist die Ordnungwidri.gkeit auf einem
Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu
führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbe-
reiches dieses Gesetzes begangen worden, so
ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zustän-
dig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der
Hafen im räumlichen Geltungsbc~reich dieses
Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zu-
Jahrgang 1974, Teil I
erst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luft-
fahrzeuge, die berechtigt sind, das Staats-
zugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen."
24. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
,,§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung
über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwen-
den.";
b) es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,, (6) Im gerichtlichen Verfahren entschei-
den beim Amtsgericht Abteilungen für Buß-
geldsachen, beim Landgericht Kammern für
Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht
sowie beim Bundesgerichtshof Senate für
Bußgeldsachen."
25. Dem§ 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht
von der Zahlung eines Geldbetrages an eine
gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle
abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang
gebracht werden."
26. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Wird die Ausfertigung des Bußgeldbeschei-
des mittels automatischer Einrichtungen her-
gestellt, so genügt es, daß das Schriftstück
mit dem Abdruck des Dienstsiegels der Ver-
waltungsbehörde versehen ist.";
b) in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 8
Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung ,,§ 8
Abs. 1 Satz 1, 2" ersetzt.
27. Dem§ 53 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt
sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
können nach den für sie geltenden Vorschriften
der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durch-
suchungen, Untersuchungen und sonstige Maß-
nahmen anordnen."
28. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten
kann die Verwaltungsbehörde den Betroffe-
nen verwarnen und ein Verwarnungsgeld
erheben, das mindestens zwei und, wenn
das Gesetz nichts anderes bestimmt, höch-
stens zwanzig Deutsche Mark beträgt.";
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1
Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr
unter den tatsächlichen und rechtlichen Ge-
sichtspunkten verfolgt werden, unter denen
die Verwarnung erteilt worden ist."

Nr. 22 Tag der Ausgabe:
29. § !)9 ;\ hs. 2 wird wie folgt. ~J('~indert:
a) Jn Sc1Lz 1 wcrdc)n die Worte „Ordnungs-
strnfen in GPld" durch das Wort „Ordnungs-
geld" ersetzt;
b) in Salz 2 werden die Worte „der Ordnungs-
strafe" durch die Worte „dem Ordnungs-
geld" ersetzt.
30. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden der Beistrich nach
dem Wort „Staatsanwaltschaft" gestrichen und
die Worte „das Verfahren" durch die Worte
„ in den Fällen der §§ 40 oder 42, das Verfahren
werJen der Ordnungwidrigkeit" ersetzt.
31. In § 66 Abs. 2 Nr. 2 wird die Verweisung
,,(§ 14)" durch die Verweisung ,,(§ 18) 11 ersetzt.
32. In § 68 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die
Worte „mehrere Amtsgerichte" durch die Worte
„mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere
Teile solcher Bezirke" ersetzt, in der Nummer 2
die Worte „im Zeitpunkt des Einspruchs" ge-
II
strichen und das Wort „ sowie durch das Wort
,, oder" ersetzt.
33. In § 83 Abs. wird die Verweisung ,,§ 46
Abs. 3, 4" durch die Verweisung ,,§ 46 Abs. 3,
4, 6" ersetzt.
34. In § 88 Abs. 1 wird die Verweisung ,,(§ 26)•
durch die Verweisung ,, (§ 30)" ersetzt.
35. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Einziehung" die Worte „oder Unbrauchbar-
machung11 eingefügt;
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung
eines nach § 59 Abs. 2 festgesetzten Ord-
nungsgeldes entsprechend."
36. In § 91 wird die Verweisung ,,§§ 451 und 463"
durch die Verweisung ,,§ 451 Abs. 1, 2, §§ 459
und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit
§ 459" ersetzt und vor der Verweisung ,, § § 84"
11
die Verweisung ,, § 83 Abs. 2, eingefügt.
37. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Nach Rechtskraft der Bußgeldent-
scheidung entscheidet über die Bewilligung
von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Voll-
streckungsbehörde.";
b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
„Zahlungserleichterungen" die Worte „nach
Absatz 1 oder nach§ 18" eingefügt;
c) in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die
Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein
11
hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
Bonn, den 9. März 1974 539
d) in Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 14
Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 18 Satz 2"
ersetzt;
e) Absatz 5 wird gestrichen.
38. Dem§ 95 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach
11
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zah-
lung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so
kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß
die Vollstreckung unterbleibt."
39. In § 97 Abs. 1 werden die Verweisung § 451" 11
durch die Verweisung § 451 Abs. 1, 2 11 ersetzt
11
und vor der Verweisung ,,§§ 84" die Verwei-
sung ,, § 83 Abs. 2," eingefügt.
40. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. nach Kräften den durch die Handlung
11
verursachten Schaden wiedergutzuma-
chen,";
b) in Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
§ 11 Abs. 3 Satz 2, 3 des Jugendgerichts-
11
gesetzes gilt entsprechend.";
c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so
kann der Jugendrichter die Vollstreckung
der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt
erklären."
41. § 99 erhält folgende Fassung:
,,§ 99
Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer
Geldzahlung verpflichten
Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die
zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die
§§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung
der Geldbuße gegen eine juristische Person oder
eine Personenvereinigung auch die §§ 94, 96
11
und 97.
42. In § 100 Abs. 1 wird die Verweisung (§ 20 11
Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 4)" durch die Verwei-
11
sung (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) ersetzt.
11
43. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 2
durch folgende Nummern ersetzt:
,,2. von dem Gericht des ersten Rechts-
zuges, wenn eine gerichtliche Bußgeld-
entscheidung zu vollstrecken ist,
3. von dem Jugendrichter, dem die Voll-
streckung einer gerichtlichen Bußgeld-
entscheidung obliegt, soweit nicht eine
Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2
11
; zu treffen ist, ;

540 Bundesgesetzblatt,
b) in Absc1lz 1 wird die) bisherige Nummer 3
Nummer 4;
c) Absatz 2 wjrd gestrjchen; die Absätze 3 und4
werden J\ bsütze 2 und 3.
44. In § 105 Abs. 2 werden nach dem Wort „wer-
den" die Worte ,,, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt," eingefügt.
45. § 107 wird wie folgt gei:indert:
a) Abscltz 2 erhült folgende Fassung:
,,(2) AJs Gebühr wird bei der Festsetzung
einer Gelbuße fünf vom Hundert des Betra-
ges der festgesetzten Geldbuße erhoben,
jedoch mindestens fünf Deutsche Mark und
höchstens zehntausend Deutsche Mark.";
b) Absatz 4 erhi:ilt folgende Fassung:
,,(1) Hat eine Verwaltungsbehörde des
Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so
sind für die Niederschlagung der Kosten bei
unrichtiger Sachbehandlung sowie die Nie-
derschlagung, den Erlaß, die Verjährung und
die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie
die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengeset-
zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechen-
den landesrechtlichen Vorschriften."
46. In § 109 werden die Worte „in der Hauptver-
handlung durch Urteil" gestrichen.
47. Der bisherige§ 109a wird§ 110.
48. Nach § 110 werden folgende Vorschriften ein-
gefügt:
„Dritter Teil
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt
_v erstöße gegen staatliche Anordnungen
§ 111
Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zu-
ständigen Behörde, einem zuständigen Amts-
träger oder einem zuständigen Soldaten der
Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder
Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt,
seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen
Wohnort, seine Wohnung oder seine Staats-
angehörigkeit eine unrichtige Angabe macht
oder die Angabe verweigffft.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,
der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde,
der Amtsträger oder der Soldc1t zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die
Handlung nicht nach anderen Vorschriften ge-
ahndet werden kann, in den Fällen des Absat-
zes l mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-
Jahrgang 1974, Teil I
sehe Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 112
Verletzung der Hausordnung eines
Gesetzgebungsorgans
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen An-
ordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungs-
organ des Bundes oder eines Landes oder sein
Präsident über das Betreten des Gebäudes des
Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen
Grundstücks oder über das Verweilen oder die
Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf
dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall
erlassen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnun-
gen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes
oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder
des Bundestages noch für die Mitglieder des
Bundesrates und der Bundesregierung sowie
deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Ge-
setzgebungsorgans eines Landes oder seines
Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetz-
gebungsorgane dieses Landes noch für die Mit-
glieder der Landesregierung und deren Beauf-
tragte.
§ 113
Unerlaubte Ansammlung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer
öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich
nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von
Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal recht-
mäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,
der fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforde-
rung rechtmäßig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-
satzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 114
Betreten militärischer Anlagen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen einem Verbot der
zuständigen Dienststelle eine militärische Ein-
richtung oder Anlage oder eine Ortlichkeit
betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung
dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt
ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.

Nr. 22 Tag der Ausgabe:
§ 115
Verkehr mil Ccld11g(~r1en
(1) Ordnungswidrig hilmh'l 1, wer unbefugt
l. einem Gefangenen Sdchen oder Nachrichten
übermittelt. oder sich von ihm übermitteln
läßt oder
2. sich mit Pi rwm Gefangenen, der sich inner-
halb einer Vollzugsanstal1 befindet, von
außen durch Worte oder Zejcben verständigt.
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund straf-
gerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig
Festgenommener in behördlichem Gewahrsam
befindet.
(3) Die Ordnungwidrigkeit und der Versuch
einer Ordnungswidrigkeit können mit einer
Geldbuße geahndet werden.
Zweiter Abschnitt
Verstöße gegc~n die öffentliche Ordnung
§ l 16
Offentliche Auffordemng
zu Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig hc1nde1t, wer öffentlich,
in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildun-
gen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße
bedrohten Handlung auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß
der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchst-
maß der Geldbuße für die Ifondlung, zu der
aufgefordert wird.
§ 117
Unzulctssiger Lärm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne be-
rechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen
oder nach den Umständen vermeidbaren Aus-
maß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allge-
meinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu
belästigen oder die Gesundheit eines anderen
zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden, wenn die Handlung nicht
nach anderen Vorschriften geahndet. werden
kann.
§ 118
Beläsligung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig h,mdelt, wer eine grob
ungehörige riandlung vornimmt, die geeignet
ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu ge-
fährden und die öffentliche Ordnung zu beein-
trächtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung
nicht nach anderen Vorschriften geahndet wer-
den kann.
Bonn, den 9. März 1974 541
§ 119
Grob anstößige und belästigende Handlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist,
andere zu belästigen, oder
2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten
von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil-
dungen oder Darstellungen
Gelegenheil zu sexuellen Handlungen anbie-
tet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen sol-
chen Inhalts bekanntgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf
die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder
Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch die-
nen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklä-
rungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öf-
fentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbil-
dungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts
an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht, an denen dies grob
anstößig wirkt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße
bis zu tausend Deutsche Mark, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 120
Verbotene Ausübung der Prostitution;
Werbung für Prostitution
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen
Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten
überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten
nachzugehen, zuwiderhandelt oder
2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder
Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen
Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Hand-
lungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Er-
klärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 121
Halten gefährlicher Tiere
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art
oder ein bösartiges Tier sich frei umher-
bewegen läßt oder
2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung
eines solchen Tieres es unterläßt, die nöti-
gen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um
Schäden durch das Tier zu verhüten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.

542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 122
Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch
alkoholische Getränke oder andere berauschen-
de Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ord-
nungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine
mit Geldbuße bedrohte:? Handlung begeht und
ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt
werden kann, weil er infolge des Rausches nicht
vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht
auszuschließen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße darf
nicht höher sein als die Geldbuße, die für die
im Rausch begangene Handlung angedroht ist.
§ 123
Einziehung; Unbrauchbarmachung
(1) Gegenslände, auf die sich eine Ordnungs-
widrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2
bezieht, können einqezogen werden.
(2) Bei der Einziehtrn~f von Schriften, Ton-
und Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen
kann in den Fällen des § 119 Abs. 1, 2 und des
§ 120 Abs. l Nr. 2 an9cordnct werden, daß
1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt
und
2. die zur Herstellung (1ebrauchten oder be-
stimmten Vorrichtungen, wie Platten, For-
men, Drucksi:itze, Druckstöcke, Negative oder
Matrizen, unbrduchbdr gemacht werden,
soweit die Stücke und die in Numrner 2 bezeich-
neten Gegenstände sich im Besitz des Täters
oder eines anderen befinden., für den der Täter
gehandelt hat, oder von diesen Personen zur
Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anord-
nung wird jedoch nur getroffen, soweit sie er-
forderlich ist., um Handlungen, die nach § 119
Abs. 1, 2 oder nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geld-
buße bedroht sind, zu verhindern. Für die Ein-
ziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbar-
machung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.
(3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die
Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und
die zu seiner Herstellung gebrauchten oder be-
stimmten Vorrichtungen.
Dritter Abschnitt
Mißbrauch staatlicher oder staatlich
geschützter Zeichen
§ 124
Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen des Bundes oder eines Landes
oder den Bundesadler oder den entsprechen-
den Teil eines Landeswappens oder
2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines
Landes
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen,
Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich,
die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 125
Benutzen des Roten Kreuzes
oder des Schweizer Wappens
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das
Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem
Grund oder die Bezeichnung „Rotes Kreuz" oder
,.Genfer Kreuz" benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbe-
fugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft benutzt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen ste-
hen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln
ähnlich sind.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche
Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend,
die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des
roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Be-
zeichnung „Rotes Kreuz" gleichstehen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 126
Mißbrauch von Berufstrachten
oder Berufsabzeichen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen
für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohl-
fahrtspflege trägt, die im Inland staatlich an-
erkannt oder genehmigt sind, oder
2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen
einer religiösen Vereinigung trägt, die von
einer Kirche oder einer anderen Religions-
gesellschaft des öffentlichen Rechts aner-
kannt ist.
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und
Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 127
Herstellen oder Verwenden von Sachen,
die zur Geld- oder Urkundenfälschung
benutzt werden können
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schrift-
liche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des
sonst dazu Befugten

Nr. '.22 'Ti.ig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 543
1. Plall.cn, Formen, DrucksJl:t.e, Druckstöcke,
Ne~Ji.l1ive, Matrizen odPr ähnliche Vorrich-
tungen, die! ihrer Art nach geeignet sind zur
Herstel!tm~J von
a) Geld, diesen1 gleichstehenden Wertpapie-
ren (§ 151 des Strafgesetzbuches) oder
amtlichen Wertzeichen oder
b) öffentliclwn Urkunden oder Beglaubi-
gungszeichen,
2. Vordrucke für öffenllich<~ Urkunden oder Be-
glaubigungszeichen oder
3. Papier, dds ei ncr solchen Papierart gleicht
ocfor zum Verwechseln ähnlich ist, die zur
Herstellung der in Nummer 1 oder 2 bezeich-
neten Papiere bestimmt und gegen Nach-
ahmung besonders gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
feilhtilt, verwahrt, einem anderen überläßt oder
in den räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-
SE-)tzcs einführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,
der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schrift-
liche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des
sonst dazu Befugten nicht vorliegt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere,
Wertzeichen, Urkunden und Beglaubigungszei-
chen eines fremden Währungsgebietes.
(4) Die Ordnungswjdrigkc:~il kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
send Deutsche Mark geahndet werden.
§ 128
Herstellen oder Verbreiten von
pupi(!rgeldähnlichen Drucksachen
oder Abbildungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder
verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,
a) im Zahlungsverkr~hr mit Papiergeld oder
diesem gleichstehenden Wertpapieren
(§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt
zu werden oder
b) dazu verwendet zu werden, solche ver-
wechslungsfähigen Papiere herzustellen,
oder
2. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrich-
tungen, die ihrer Art nach zur Herstellung
der in der Nummer 1 bezeichneten Druck-
sachen oder Abbildungen geeignet sind, hc~r-
stellt., sich oder einem anderen verschafft,
feilhält., verwahrt, einem anderen überläßt
oder in den räumlichen Geltungsbereich die-
ses Gesetzes einführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,
der fahrlässig nicht. erkennt, daß die Eignung
zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne
von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und
Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
tausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 129
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-
widrigkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, kön-
nen eingezogen werden.
Vierter Abschnitt
Verletzung der Aufsichtspflicht
in Betrieben und Unternehmen
§ 130
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder
Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die
Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich
sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhin-
dern, die den Inhaber als solchen treffen und
deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße be-
droht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine
solche Zuwiderhandlung begangen wird, die
durch gehörige Aufsicht hätte verhindert wer-
den können. Zu den erforderlichen Aufsichts-
maßnahmen gehören auch die Bestellung, sorg-
fältige Auswahl und Uberwachung von Auf-
sichtspersonen.
(2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unter-
nehmens stehen gleich
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertre-
tung berufenen Organs einer juristischen
Person sowie die vertretungsberechtigten
Gesellschafter einer Personenhandelsgesell-
schaft,
3. Personen, die beauftragt sind, den Betrieb
oder das Unternehmen ganz oder zum Teil
zu leiten, soweit es sich um Pflichten han-
delt, für deren Erfüllung sie verantwortlich
sind.
(3) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der
Absätze 1 und 2 ist auch das öffentliche Unter-
nehmen.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die
Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverlet-
zung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich
das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Auf-
sichtspflichtverletzung nach dem für die Pflicht-
verletzung angedrohten Höchstmaß der Geld-
buße.

544 Bundesgesetzblatt,
Fi'mfter Abschnitt
Ccrrwinsurn() Vorschriften
§ 131
(1) Verwalt.ungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 ist
1. bei Ordnun~Jswidrigkeiten nach § 112, soweit
es sich um V crstöße gegen Anordnungen
a) des Bundestages oder seines Präsidenten
handelt, der Direktor beim Deutschen Bun-
destag,
b) des Bundesrates oder seines Präsidenten
handelt, der Direktor des Bundesrates,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die
Wehrbereichsverwaltung,
3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit
es sich um ein Wappen oder eine Dienst-
flagge des Bundes handelt, der Bundesmini-
ster des Innern,
4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127
und 128, soweit es sich um
a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Son-
dervermögen handelt, die Bundesschul-
denverwaltung,
b) Geld oder Papier zur Herstellung von
Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,
c) amtliche Wertzeichen handelt, der Bun-
desminister, zu dessen Geschäftsbereich
die Herstellung oder Ausgabe der Wert-
zeichen gehört.
Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei
Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entspre-
chende Wertpapiere oder Wertzeichen eines
fremden Währungsgebiet.es beziehen. In den
Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c
gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.
(2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird
die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder
mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch
begangene Handlung oder die Pflichtverletzung
nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt
werden könnte.
(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrig-
keiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten
auch die Verfahrensvorschriften entsprechend,
die bei der Verfolgung der Handlung, zu der
aufgefordert worden ist, der im Rausch began-
genen Handlung oder der Pflichtverletzung an-
zuwenden sind oder im Falle des § 130 dann
anzuwenden wären, wenn die mit Strafe be-
drohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße be-
droht wäre."
49. Der bisherige Dritte Teil wird Vierter Teil.
50. Der bisherige§ 110 wird§ 132.
Jahrgang 1974, Teil I
51. Nach § 132 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 133
Sonderregelung für Berlin
Die §§ 114 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind im
Land Berlin nicht anzuwenden. 11
52. Die bisherigen §§ 111 und 112 werden §§ 134
und 135.
Fünfter Abschnitt
Anpassung weiterer Bundesgesetze
Erster Titel
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Staats- und
Verfassungsrechts
Artikel 30
Bundesministergesetz
In § 6 Abs. 3 des Bundesministergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 1166) werden die Worte „straf-
bare Handlungen" durch das Wort „Straftaten" er-
setzt.
Artikel 31
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 105) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 58 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Dienststraf-
verfahren" durch das Wort „Disziplinarverfah-
ren" ersetzt.
2. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Dienststrafgericht"
durch das Wort „Disziplinargericht" ersetzt;
b) in Satz 2 wird das Wort „Dienststrafverfah-
ren" durch das Wort „Disziplinarverfahren"
ersetzt.
3. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Gefängnis"
gestrichen;
b) in Absatz 5 Satz 2 werden die \!\Torte „eines
Verbrechens oder Vergehens" durch die
Worte „einer Straftat" ersetzt.

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 545
Artikel 32
Bundeswahlgesetz
§ 14 des Bundeswc1hlgesdzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1100) erhält folgende Fassung:
,,§ 14
Ruhen des Wahlrechts
Das Wahlrecht ruht für Personen, die wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder nach
§ 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht sind."
Artikel 33
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zu-
lc~tzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), wird wie folgt geändert:
1. Die Uberschrift des Sechsten Abschnitts erhält
folgende Fassung:
,,Bußgeld- und Schlußbestimmungen".
2. Die §§ 15 bis 16a werden durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
,,§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. unbefugt inländische oder ausländische Orden
oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form,
oder dazugehörige Bänder trägt oder
2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt
ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich
trägt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleiner-
ter Form, oder dazugehörige Bänder ohne die
nach § 14 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ver-
treibt,
2. entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 einen
der in Nummer 1 genannten Gegenstände ohne
Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises
einer Privatperson überläßt, soweit es sich
nicht um Orden und Ehrenzeichen handelt, die
vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind
(§ 14 Abs. 3),
3. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufge-
führt ist, oder ein dazuqehöriges Band herstellt
oder in Verkehr bringt oder
4. Abzeichen mit nationalsozialistischen Emble-
men herstellt.
(3) Den in den Absätzen l und 2 genannten
Auszeichnungen oder Bändern stehen solche
gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Her-
stellung der in Absatz 2 Nr. 3 oder 4 genannten
Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen ge-
braucht worden oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden."
Artikel 34
Bundesgrenzschutzgesetz
In § 56 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 des Bundesgrenz-
schutzgesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1834) werden hinter dem Wort „strafbar"
die Worte „oder ordnungswidrig" und hinter dem
Wort „Strafbarkeit" die Worte „oder Ordnungs-
widrigkeit" eingefügt.
Artikel 35
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), ge-
ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 wird jeweils
das Wort „vorsätzlich" gestrichen i
b) in Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche
Genehmigung mit Seeschiffen, welche die
Bundesflagge führen, oder mit Luftf ahr-
zeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der
Bundesrepublik eingetragen sind, absicht-
lich oder wissentlich Kriegswaffen beför-
dert, die außerhalb des Bundesgebiets ein-
und ausgeladen und durch das Bundesge-
biet nicht durchgeführt werden.";
d) in Absatz 4 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
2. § 17 wird aufgehoben.
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Verweisungen auf das Strafgesetzbuch
werden wie folgt ersetzt:
aa) in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ,,§ 40a"
durch ,,§ 74a",
bb) in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ,,§ 40 Abs. 2"
durch ,,§ 74 Abs. 2",
cc) in Absatz 2 ,,§ 41c" durch,,§ 74f";

546 Bundesgesetzblatt,
b) Absatz l ScJlz 2 lltilbsatz 2 erhält folgende
Fassung:
„dies gilt auch dunn, wenn der Täter ohne
Schuld gehandelt hat."
Zweiter Titel
Anderung von Gesetzen
auf dem Gebiet der Verwaltung
Artikel 36
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
In § 6 Abs. 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsge-
setzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 157), zuletzt gei:indert durch das Kostenermäch-
tigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 805), werden die Worte „strafbarer
Handlungen" durch die Worte „einer rechtswidrigen
Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand ver-
wirklicht," ersetzt.
Artikel 37
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte
des Bundes
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbe-
amte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 165), geändert durch das Erste Gesetz zur
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Worte „ein Verbrechen oder Vergehen" durch
die Worte „eine Straftat" ersetzt;
b) in Absatz 4 werden die Worte „vom 18. Sep-
tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)"
durch die Worte „der Bekanntmachung vom
17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181)" er-
setzt.
2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe a
werden die Worte „mit Strafe bedrohten
Handlung" durch die Worte „rechtswidrigen
Tat" ersetzt;
b) in Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte
„eines Verbrechens oder Vergehens" durch
die Worte „einer Straftat" ersetzt;
c) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fas-
sung:
„b) zum Vollzug der Unterbringung in einer
sozialt.herapeutischen Anstalt oder in der
Sicherungsverwahrung,";
Jahrgang 1974, Teil I
d) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen
Gefangenen oder jemanden, dessen Un-
terbringung in
a) der Sicherungsverwahrung (§ 66 des
Strafgesetzbuches),
b) einer sozialtherapeutischen Anstalt
(§ 65 des Strafgesetzbuches, § 126a
der Strafprozeßordnung),
c) einem psychiatrischen Krankenhaus
(§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a
der Strafprozeßordnung) oder
d) einer Entziehungsanstalt (§ 64 des
Strafgesetzbuches, § 126a der Straf-
prozeßordnung)
angeordnet ist, aus dem amtlichen Ge-
wahrsam zu befreien versucht."
Artikel 38
Beamtenrechtsrahmengesetz
In § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes werden hinter dem Wort
„strafbar" die Worte „oder ordnungswidrig" und
hinter dem Wort „Strafbarkeit" die Worte „oder
Ordnungswidrigkeit" eingefügt.
Artikel 39
Bundesbeamtengesetz
Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 56 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden hinter
dem Wort „strafbar" die Worte „oder ordnungs-
widrig" und hinter dem Wort „Strafbarkeit" die
Worte „oder Ordnungswidrigkeit" eingefügt.
2. In § 61 Abs. 4 werden die Worte „strafbare
Handlungen" durch das Wort „Straftaten" er-
setzt.
Artikel 40
Erstattungsgesetz
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Erstattungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 87, 109) werden die Worte
,,strafbarer Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
setzt.
Artikel 41
Bundesdisziplinarordnung
Die Bundesdisziplinarordnung wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 51 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort
,,Strafverfahren" die Worte „oder Bußgeldver-
fahren" eingefügt.
2. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder
an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geld-
strafe" gestrichen.
3. In § 60 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Geistes-
zustand" durch die Worte „ psychischen Zustand"

Nr. 22 ~··Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 547
und die Worte, ,,Pine öff<-ntliche Heil- oder Pflege-
anstalt." dmch die Worte „ein öffentliches psych-
iatrisches Krankenhaus" ersetzt.
4. In § 111 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte „einer
öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt" durch die
Worte „einem öffentlichen psychiatrischen Kran-
kenhaus" ersetzt.
5. § 113 wird wie fol9t gei:indert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem
Beamten aufzuerlegen, wenn er verurteilt
wird; sie sind jedoch dem Bund teilweise
oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig
wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1
Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersu-
chungen zur Aufklärung bestimmter belasten-
der oder entlastender Umstände besondere
Kosten entstanden und diese Untersuchungen
zugunsten des Bec1mten ausgegangen sind.";
b) in Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1, 2
Nr. 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Nr. 1" ersetzt.
6. § 114 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat
das Disziplinargericht die Kosten teilweise oder
ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig
wäre, den Beamten damit zu belasten."
7. § 115 erhi:ilt folgende Fassung:
,,§ 115
(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendi-
gen Auslagen sin,d dem Bund aufzuerlegen, wenn
der Beamte freigesprochen oder das förmliche
Disziplinarverfahren in anderen als den in § 113
Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird.
(2) Die dem verurteilten Beamten erwachse-
nen notwendigen Auslagen sind teilweise oder
ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig
wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 gilt
auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten
Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verur-
teilung bilden oder durch Untersuchungen zur
Aufklärung bestimmter belastender oder entla-
stender Umstände dem Beamten besondere Aus-
lagen erwachsen und diese Untersuchungen zu-
gunsten des Beamten ausgegangen sind.
(3) Wird ein Rechtsmittel vom Bundesdiszipli-
naranwalt zuungunsten des Beamten eingelegt
und wird es zurückgenommen oder bleibt es er-
folglos, so sind die dem Beamten im Rechts-
mittelverfahren erwachsenen notwendigen Aus-
lagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt,
wenn ein vom Bundesdisziplinaranwalt zugun-
sten des Beamten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg
hat.
(4) Hat der Beamte das Rechtsmittel beschränkt
und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Aus-
lagen des Beamten dem Bund aufzuerlegen.
(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt
§ 114 Abs. 2 entsprechend.
(6) Notwendige Auslagen, die dem Beamten
durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, wer-
den dem Bund nicht auferlegt.
(7) Die notwendigen Auslagen des Beamten
werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Be-
amte die Einleitung des förmlichen Disziplinar-
verfahrens dadurch veranlaßt hat, daß er vorge-
täuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstver-
gehen begangen zu haben. Es kann davon abge-
sehen werden, die notwendigen Auslagen des
Beamten dem Bund aufzuerlegen, wenn,
1. der Beamte das förmliche Disziplinarverfah-
ren dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst
in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig
oder in Widerspruch zu seinen späteren Er-
klärungen belastet oder wesentliche entla-
stende Umstände verschwiegen hat, obwohl
-er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vor-
wurf geäußert hat,
2. gegen den Beamten wegen eines Dienstver-
gehens eine Disziplinarmaßnahme im förmli-
chen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht
verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis
besteht,
3. die Einleitungsbehörde das förmliche Diszi-
plinarverfahren einstellt und eine Disziplinar-
maßnahme verhängt (§ 64 Abs. 2 Satz 2),
4. das Verfahren nach § 76 Abs. 3 Satz 3 in Ver-
bindung mit § 31 Abs. 4 Satz 5 eingestellt
wird.
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören
auch
1. die Entschädigung für eine notwendige Zeit-
versäumnis nach den Vorschriften, die für die
Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein
Anspruch auf Dienst- oder Versorgungs-
bezüge besteht,
2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsan-
walts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivil-
prozeßordnung zu erstatten wären, sowie die
Auslagen eines sonstigen Verteidigers.
(9) In den Antragsverfahren nach den §§ 31,
34, 100, 110, 121 bis 124 gelten die Absätze 1 bis
8 sinngemäß."
Artikel 42
Verpflichtungsgesetz
Gesetz über die förmliche Verpflichtung
nichtbeamteter Personen
(Verpflichtungsgesetz)
§ 1
(1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Oblie-
genheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amts-
träger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu
sein,

548 Bundesgesetzblatt,
1. bei ci,wr 13<d1<irdc oder lwi c!jner sonstigen Stelle,
die Aulqalwn dn iiffentlicben Verwaltung wahr-
nimmt, bcschLiftiqt odc:r fiir sie tcttig ist,
2. bei einem Verband od<!r sonstigen Zusammen-
scl1luß, c~inPrn lktricb oder Unternehmen, die für
eine Behörde Offor sonstiqe Stelle Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt
oder für sie Ldtig ist oder
3. als SachverstJndiqer iiff('n\Jich bestellt ist.
(2) Die Verpflichtung wird mündli.ch vorgenom-
men. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer
Pflichtverletzung hinzuweisen.
(3) Uber die Verpflichtung wird eine Nieder-
schrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit un-
terzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Nieder-
schrift.
(4) Welche SteJle für die Verpflichtung zuständig
ist, bestimmt
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei
Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundes-
recht die jeweils zuständige oberste Dienstauf-
sichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht
nicht besteht, dif\ oberste Fachaufsichtsbehörde,
2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die
von der LandesregiEmrng durch Rechtsverord-
nung bestimmt wird.
§2
(1) Wer, ohne Amlstri:iger zu sein, auf Grund des
§ 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheim-
nisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsge-
setzbl. I S. 351) förmlich verpflichtet worden ist,
steht einem nach§ 1 Verpflichteten gleich.
(2) Wer, ohne Amtsträger zu sein,
1. als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach
einer tarifrechtlichen Regelung oder
2. auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonsti-
gen Rechtsgrund
zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten
verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Ver-
pflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 erfüllt sind.
§3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (BundesgesE!tzbl. I S. l) auch im Land Berlin.
§4
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. §
Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 43
Gesetz über Personalausweise
§ 3 des Gesetzes über Personalausweise vom
19. Dezember 1950 (Bundesgcsetzbl. S. 807), zuletzt
Jahrgang 1974, Teil I
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
zes über Personalausweise vom 11. Juni 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 817), wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,. Bußgeldvorschriften";
b) in Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer vor-
sätzlich" durch die Worte „Ordnungswidrig han-
delt, wer" ersetzt und die Schlußworte „wird mit
Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark
oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen be-
straft" gestrichen;
c) in Absatz 1 Buchstabe a werden vor den Worten
,,es unterläßt" die Worte „vorsätzlich oder leicht-
fertig" eingefügt;
d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden."
Artikel 44
Gesetz über das Paßwesen
Das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert durch das
Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Mit Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird
bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer" ersetzt;
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird nach dem Wort „sind" am
Ende der Punkt durch einen Strichpunkt er-
setzt;
b) es wird folgende Nummer 6 angefügt:
.,6. fahrlässig eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 be-
zeichneten Handlungen begeht."
Artikel 45
Bundes-Apothekerordnung
Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968
(Bundesgesetzbl. '1 S. 601), geändert durch das Erste
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils
die Worte „strafbaren Handlung" durch das
Wort „Straftat" ersetzt.

Nr. 22 ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 549
2. § 13 erlüi lt folgende PcJssunq:
.,§ 1'.i
Wer den Apolhekerl>eruf c.rnsübt, solange
durch v0Jlzid1bare Verfügung das Ruhen der
Approbation c1ngeordnd ist, wird mit Freiheits-
strafe bis zu ein<'m JcJhr oder mit Geldstrafe
bestraft."
Artikel 46
Gesetz über das Apothekenwesen
Das Geselz über das Apothekenwesen vom
20. August 1960 (lfondes~Jesel.zbl. I S. 697), zuletzt
geändert durch dds Erste Gesetz zur Reform des
Strafrechts vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), wird wie fol~Jt gectndert:
l. § 20 wird crnfgehoben.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „vor-
sätzlich" die Worte „oder fahrlässig" einge-
fügt und die Worte „und mit Geldstrafe oder
mit einer dieser Strnfen" durch die Worte
„oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen" ersetzt;
b) Absatz 2 wird geslriclwn.
3. § 24 wird aufgehoben.
Artikel 47
Arzneimittelgesetz
Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 4. Juli 1973 zu dem Ubereinkommen vom
22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Euro-
päischen Arzneibuches (Bundesgesetzbl. II S. 701),
wird wie folgt geändert:
1. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben; der bis-
herige Neunte und Zehnte Abschnitt werden
Achter und Neunter Abschnitt.
2. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absa.tz 1 werden das Wort „vorsätzlich"
gestrichen und die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „oder mit GE-~ldstrafe" ersetzt;
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen;
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe."
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „vor-
sätzlich" die Worte „oder fahrlässig" einge-
fügt und die Worte „und mit Geldstrafe oder
mit einer dieser Strafen" durch die Worte
„oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen" ersetzt;
b) Absatz 2 wird gestrichen.
4. Die §§ 46, 49 und 52 werden aufgehoben.
Artikel 48
Betäubungsmittelgesetz
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
durch die \Vorte „oder mit Geldstrafe" er-
setzt;
b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen;
c) in Absatz 6 Satz 2 wird die Verweisung
,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a". er-
setzt.
2. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung
,,§ 19" durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.
Artikel 49
Verordnung über die Schädlingsbekämpfung
mit hochgiftigen Stoffen
In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schäd-
lingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom
29. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 165), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 503), werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt und hinter dem
Wort „wer" die Worte „vorsätzlich oder fahrlässig"
eingefügt.
Artikel 50
DDT-Gesetz
Das DDT-Gesetz vom 7. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1385) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „Freiheits-
strafen bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafen
oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte
„Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe" ersetzt.
2. In § 9 Satz 2 werden die Verweisung ,, § 40a"
durch die Verweisung ,, § 74a" und die Ver-
weisung ,,§ 19" durch die Verweisung ,,§ 23"
ersetzt.
Artikel 51
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete
des Heilwesens
In Artikel 1 § 12 des Gesetzes über die Wer-
bung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 604), geändert durch
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), werden das Wort „vorsätzlich" gestrichen
und die Worte „und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen" durch die Worte „oder mit Geld-
strafe" ersetzt.

550 Bundesgesetzblatt,
Artikel 52
Bundesärzteordnung
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. Februar 1970 (Bundesge-
setzbl. I S. 237) wird wie folgt geändert:
l. In § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden je-
weils die Worte „strafbaren Handlung" durch
das Wort „Straftat" ersetzt.
2. § 13 erhält folgende Fassung:
,,§ 13
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch voll-
ziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation
angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Artikel 53
Heilpraktikergesetz
§ 5 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251) wird durch fol-
gende Vorschriften ersetzt:
,,§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs
berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach
§ 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
§ Sa
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer
Erlaubnis nach § l die Heilkunde im Umherziehen
ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden."
Artikel 54
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221), zu-
letzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird der Absatz 3 gestrichen; der bisherige
Absatz 4 wird Absatz 3.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „und mit Geldstrafe oder mit
einer dieser Strafen" werden durch die Worte
,,oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) Nummer 2 wird gestrichen;
c) die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 55
Heba.mmengesetz
In § 21 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1893), geändert durch
das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), werden das
Wort „unbefugt" gestrichen und die Worte „und
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „oder mit Geldstrafe bis zu einhundert-
achtzig Tagessätzen" ersetzt.
Artikel 56
Verordnung über Wochenpflegerinnen
§ 7 der Verordnung über Wochenpflegerinnen
vom 7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), ge-
ändert durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz
vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 735), er-
hält folgende Fassung:
,,§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne die staat-
liche Anerkennung nach § 1 Abs. 2 zu besitzen, die
Berufsbezeichnung „Wochenpflegerin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden."
Artikel 57
Farbengesetz
Das Gesetz betreffend die Verwendung gesund-
heitsschädlicher Farben bei der Herstellung von
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-
gegenständen vom 5. Juli 1887 (Reichsgesetzbl.
S. 277), geändert durch das Einführungsgesetz zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24, Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 werden die Worte „Mit Geldstrafe bis zu
fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheits-
strafe bis zu sechs Wochen" durch die Worte
,,Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes" ersetzt.
2. § 14 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 58
Gesetz über den Verkehr mit Absinth
In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit
Absinth vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl. I
S. 257), geändert durch das Einführungsgesetz
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden die Worte
,,und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
Artikel 59
Lebensmittelgesetz
Das Lebensmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I
S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Ände-

rung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 9 wird aufgehoben.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das ·wort "vor-
sätzlich" gestrichen und die Worte „und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen 11
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen;
c) in Absatz 4 werden die Worte „Geldstrafe
und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
eine dieser Strafen" durch die Worte „Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe"
ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter dem \Vort „vor-
sätzlich" die ·worte „oder fahrlässig" einge-
fügt und die Worte „und mit Geldstrafe oder
mit einer dieser Strafen" durch die Worte
„oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagesscitzen" ersetzt;
b) Absatz 2 wird gestrichen.
4. § 14 wird aufgehoben.
5. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Pflicht
nach § 5b Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder § 8 zuwider-
handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden. 11
6. Die§§ 17 und 18 werden aufgehoben.
Artikel 60
Nitritgesetz
Das Nitritgesetz vom 19. Juni 1934 (Reidis-
gesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durdi das Erste
Gesetz zur Reform des Strafredits vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlidi"
gestridien und die Worte „und mit Geldstrafe
oder mit einer dieser Strafen" durdi die Worte
,,oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestridien;
c) in Absatz 4 werden die Worte „Geldstrafe
und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o.der
eine dieser Strafen" durch die Worte „Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe"
ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
'"a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „ vor-
sätzlich" die Worte „oder fahrlässig" einge-
fügt und die Worte „ und mit Geldstrafe oder
mit einer dieser Strafen" durdi die Worte
„oder mit Geldstrafe bis zu einhundertaditzig
Tagessätzen" ersetzt;
b) Absatz 2 wird gestrichen.
3. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 61
Süßstoffgesetz
Das Süßstoffgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichs-
gesetzbl. I S. 111), zuletzt geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
wird wie folgt geändert:
1. § 13 erhält folgende Fassung:
„Ermächtigung
§ 13
Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister fµr Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten sowie dem Bundesmini-
ster für \Virtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschä-
den oder vor Täuschung erforderlich ist, das In-
verkehrbringen von Süßstoff zu beschränken."
2. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„ Strafvorschrift
§ 13a
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mifGeldstrafe wird bestraft, wer
1. einer Rechtsverordnung nach § 13 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Strafvorschrift verweist,
oder
2. einer Vorschrift der Verordnung über den
Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 336), zuletzt geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom
2. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 198), zuwi-
derhandelt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu .sedis Monaten oder
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."
Artikel 62
Weingesetz
Das Weingesetz vom 14. Juli 1971 (Bundesge-
setzbl. I S. 893), zuletzt geändert durdl das Zweite

552 Bundesgesetzblatt,
Ceselz zur i\nderung des Weingesetzes vom
28. März l 9T1 (ßundesgeset:1.bl. I S. 241), wird wie
folgt geändert:
1. In § 67 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
2. § 68 wird auf~Jehobc~n.
Artikel 63
Gesetz betreffend den Verkehr mit blei-
und zinkhaltigen Gegenständen
Das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und
zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887
(Reichsgesetzbl. S. 273), geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
wird wie folgt gei:indert:
1. In § 4 werden die Worte „Mit Geldstrafe bis zu
fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheits-
strafe bis zu sechs Wochen" durch die Worte
,,Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes" ersetzt.
2. § 7 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 64
Gesetz betreffend Phosphorzündwaren
§ 2 des Gesetzes betreffend Phosphorzündwaren
vom 10. Mai 1903 (Reichsgesetzbl. S. 217), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
Absatz ersetzt:
,, (1) Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes wird
bestraft, wer einer Vorschrift des § 1 zuwider-
handelt.";
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 65
Bundes-Seuchengesetz
Das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1012, ber. S. 1300), zuletzt
geändert durch das Vierte Anpassungsgesetz-KOV
vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird
wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 1 werden hinter dem Wort „aus-
führen," die Worte „sonst in den Geltungsbe-
reich oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
setzes verbringen," eingefügt.
2. In § 63 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1, 2, 3 Satz 1,
§ 65 Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 67 und 70 Satz 1 wird
jeweils das Wort „vorsätzlich" gestrichen.
3. In § 63 Abs. l, § 64 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 wird
jeweils der Satz 2 gestrichen.
4. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
setzt;
Jahrgang 1974, Teil I
b) in Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
,, ausführt," die Worte „sonst in den Gel-
tungsbereich oder aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt," eingefügt;
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Handelt der Täter in den Fällen der
Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-
strafe."
5. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
setzt;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Handelt der Täter in den Fällen des
Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geld-
strafe bis ~u einhundertachtzig Tagessätzen."
6. § 66 wird aufgehoben.
7. In § 67 werden die Worte „und mit Geldstrafe
oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte
,,oder mit Geldstrafe" ersetzt.
8. § 68 wird aufgehoben.
9. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
,, (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer an
einer durch eine vollziehbare Anordnung
nach § 43 verbotenen Veranstaltung teil-
nimmt.";
b) die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
sätze 4 und 5.
10. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Jahren"
die Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt;
b) Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 66
Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-
heiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankhei-
ten vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1351),
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende
Fassung:
,, (3) Wer der Pflicht nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 Satz 1, 3 zuwiderhandelt, wird mit Frei-

hcitsstnifc bis zu dr(~i Jdhn~n oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tc1t nicht in anderen Vor-
schriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."
2. § 7 Abs. 5 erhält folgende Passung:
,, (5) Wer dem Verbot nach Absatz 1, 2 oder 4
oder der Pflicht nach Absatz 3 zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe be-
droht ist."
3. In § 9 Abs. 4 werden di(~ Worte „Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit
einer dieser Strafen" durch die Worte „Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe"
ers<~tzt.
4. Der Fünfte Abschni lt wird aufgehoben; die bis-
herigen Sechster bis Achter Abschnitt werden
Fünfter bis Siebenter Abschnitt.
5. § 18 Abs. 3 wird wie folgt rJeändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Tat wird nur auf Antrag des Gesundheits-
amtes oder des leitenden Arztes verfolgt."
6. § 28 wird aufgehoben.
Artikel 67
Impfgesetz
Das Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetz-
blatt S. 31) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 14 und 15 werden durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
,,§ 14
(1) Ordnungswidrig handeln Eltern, Pflegeeltern
oder Vormünder, die vorsätzlich oder fahrlässig
einer amtlichen Aufforderung zuwider
1. ihre Kinder, Pflegekinder oder Mündel
a) entgegen den §§ 1 bis 4 gegen Pocken nicht
impfen lassen,
b) dem Arzt nach der Irnpfung nicht vorstellen
(§ 5) oder
2. den nach § 12 vorgeschriebenen Nachweis nicht
führen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
l. als Arzt einer Vorschrift des § 7 Abs. 2, 3
oder des § 8 Abs. 2 über die Führung und
Einreichung von Impflisten oder
2. als Schulvorsteher der ihm nach § 7 Abs. 1
Satz 2 oder§ 13 obliegenden Pflicht
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden."
2. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16
Wer entgegen § 8 Abs. 1 Impfungen vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft."
3. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 68
Gesetz zu den Internationalen
Gesundheitsvorschriften
Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1971
zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom
25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 865) werden
folgende Vorschriften eingefügt:
„Art i k e 1 3a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. der Pflicht zur Unterrichtung nach Artikel 28
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der IGV oder der
Pflicht zur Meldung nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 2
der IGV nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. entgegen Artikel 46 Abs. 3 der IGV sich aus
der unmittelbaren Nähe des Landeplatzes oder
Güter aus der Nähe des Landeplatzes entfernt,
3. entgegen Artikel 65 Abs. 2 der IGV ohne vor-
herige Desinfektion menschliche Ausscheidun-
gen, Abwässer einschließlich des Bilgewassers,
Abfälle oder Dinge, die als verseucht angesehen
werden, entleert oder entlädt,
4. die nach Artikel 90 Abs. 1 oder Artikel 91 Abs. 1
der IGV von der Gesundheitsbehörde verlang-
ten Erklärungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht
richtig oder nicht vollständig abgibt oder
5. eine Auskunft nach Artikel 90 Abs. 2 oder Ar-
tikel 91 Abs. 2 der IGV nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 dieses
Gesetzes, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verw:eist,
oder
2. einer auf Grund der Internationalen Gesundheits-
vorschriften ergangenen Anordnung
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden.

554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
;\ r l i k P 1 3b
W(:r durch C)i1w der in J\rtikel 3a Abs. 1 oder 2
bezeichneten vorsülzl idwn I fondlungen eine qua-
rantäneptl ichlige Krankheil (Artikel 1 der IGV)
verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
nm oder mit Geldstrafe bestraft."
Artikel 69
Altölgesetz
Das Altölgesetz vom '.23. Dl!Zember 1968 (Bundes-
gesdzbl. I S. 1419) wird wie folgt geändert:
1. In der Uberschrift des Dritten Abschnitts werden
die Worte „Straf- und" 9estrichen.
2. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 70
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282) wird wie
folgt geändert:
l. § 13 'wird aufgehoben.
2. In§ 14 wird jeweils die Zahl „13" durch die Zahl
,, 12" ersetzt.
Artikel 71
Benzinbleigesetz
Dus Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bun-
desgeseLzbl. I S. 1234) wird wie folgt geändert:
l. § 6 wird aufgehoben.
2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 19"
durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.
Artikel 72
Abfallbeseitigungsgesetz
Das Abfallbeseitigungsgesetz vorn 7. Juni 1972
(Bundc:;gesetzbl. I S. 873) wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. l werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
2. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 73
Gesetz zu dem Ubereinkommen
über die Hohe See
In Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Sep-
tember 1972 zu dem Ubcreinkommen vom 29. April
1958 über die Hohe See (Bundesgesetzbl. 1972 II
S. 1089) werden nach dem Wort „Jahren" die Worte
,,oder Geldstrafe" eingefügt.
Artikel 74
Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
Das Gesetz über die Sidwrung der Bauforderun-
gen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449), geän-
dert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf-
rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),
wird wie folgt geändert:
1. Die§§ 4 und 7 werden aufgehoben.
2. In § 5 wird das Wort „vorsätzlich" gestrichen.
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Unterläßt es der Täter fahrlässig, das vor-
geschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es
fahrlässig so unordentlich, daß es keine genü-
gende Ubersicht im Sinne des Absatzes 1 ge-
währt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundert-
achtzig Tagessätzen."
Artikel 75
Gesetz
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
§ 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugend-
gefährdender Schriften in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 497), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur
Reform des Strafrechts vom 23. November 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Geldstrafe"
die Worte „bis zu einhundertachtzig Tagessät-
zen" eingefügt;
b) in Absatz 5 werden die Worte „ist oder dem in
§ 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten
Personenkreis angehört." durch die Worte „oder
ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1
des Strafgesetzbuches ist." ersetzt.
Artikel 76
Gesetz zum Schutze der Jugend in der DHenUichkeit
In § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in
der Offentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 1058), geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden das
Wort „vorsätzlich" gestrichen und die Worte „und
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
Artikel 77
Gesetz für Jugendwohlfahrt
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1197), geändert durch das Gesetz zur
Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts
vom 14. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1013),
wird wie folgt geändert:
1. § 10 Satz 3 wird gestrichen.
2. In § 86 Abs. 1 werden die Worte „ihm dabei
hilft" durch die Worte „ihn dabei fördert" und
die Worte „wenn die Tat nicht nach den §§ 120,
122b" durch die Worte „wenn die Tat nicht in
§ 120" ersetzt.

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 555
ArUkeJ 78
Bunde~;sozfa.lhiHeuesetz
Dds Bundessozic1Jhille~Jesdz in der Fassung der
Bekannl.mc1chung vorn 18. September 1969 (Bundes-
gesel.zbl. l S. 1688) wird wi(! folg! geändert:
1. In § 26 Abs. 4 werden die Worte „mit Freiheits-
entziehung verbundenen Maßregel der Sicherung
und Besserung" durch die Worte „freiheitsent-
ziehenden Mc1ßn'g<)I der Besserung und Siche-
rung" ersetzt.
2. In § 131 Abs. l werdt~n die Worte „Sicherung
und Besserung" durch die Worte „Besserung und
Sicherung" ersetzt.
Artikel 79
Bundesa us biJ dun gsi örderungsgesetz
Das Bundesc1usbi Jdungsförderungsgesetz vom
26. August 1971 (ßundesgesetzbl. I S. 1409), geändert
durch das Gesetz zur i\nderung des Bundesausbil-
dungsförderungsgeselzcs und des Arbeitsförderungs-
gesetzes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1637), wird wie fol9t. ue~indert:
1. In der Ubersclui lt dc~s J\ hschnitts XI werden die
Worte „Straf- und" qestridwn.
2. § 57 wird aufgd10ben.
Artikel 80
Vereinsgesetz
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 593), zuletzt geändert durch das Achte
Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 741 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden das Wort „Schall-
aufnahmen" durch die Worte „Ton- oder Bild-
trägern" ersetzt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „49b"
und der Beistrich danach gestrichen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das Gericht kann von einer Bestra-
fung nach Absatz 1 absehen, wenn
1. bei Beteiligten die Schuld gering oder
deren Mitwirkung von untergeordneter Be-
deutung ist oder
2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft be-
müht, das Fortbestehen der Partei oder des
Vereins zu verhindern; erreicht er dieses
Ziel oder wird es ohne sein Bemühen er-
reicht, so wird der Täter nicht bestraft."
Artikel 81
Versammlungsgesetz
Das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch das
Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Uberschrift des Abschnitts IV erhält folgende
Fassung:
,, Straf- und Bußgeldvorschriften".
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren" durch die Worte „Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe" ersetzt;
b) Satz 2 wird gestrichen.
3. In § 22 werden die Worte „durch Gewalt oder
durch Bedrohung mit Gewalt" durch die Worte
,,mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt" ersetzt.
4. In § 24 werden hinter dem Wort „Jahr" die
Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt.
5. In § 25 werden hinter dem Wort „Geldstrafe"
die Worte „bis zu einhundertachtzig Tages-
sätzen" eingefügt.
6. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „ trotz
Verbots abhält" durch die Worte „trotz voll-
ziehbaren Verbots durchführt" ersetzt;
b) in Absatz 1 werden die Worte „Freiheits-
strafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte
,,Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" ersetzt;
c) Absatz 2 wird gestrichen.
7. In § 27 werden hinter dem Wort „Jahr" die
Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt.
8. In § 28 werden hinter dem Wort „Jahren" die
Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt.
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Eingangsworte „Mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu
fünfhundert Deutsche Mark wird bestraft,
wer" werden durch die Worte ,, (1) Ordnungs-
widrig handelt, wer" ersetzt;
b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. an einer öffentlichen Versammlung oder
einem Aufzug teilnimmt, deren Durch-
führung durch vollziehbares Verbot unter-
sagt ist,";
c) in Nummer 4 wird das Wort „wissentlich"
gestrichen;
d) es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer
Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und

556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
in dc)n F~dlen dl!S ;\bsillzes 1 Nr. 4 und 5
mit einer Celdbufk bis zu fünftausend Deut-
sche Mark q<~cilrndd werdPn.u
Artikel H2
Gesetz über das Auswanderungswesen
Dds Cesetz über dcis Ausw~mderungswesen vom
9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 4b3), zuletzt geändert
durch das Vierte Gesetz zur Rdurm des Strafrechts
vom 23. November 1973 (BundcsgesetzbJ. I S. 1725),
wird wie folgt geändert:
1. § 23 erhält folgende Fassung:
,,§ 23
Verboten ist die Beförderung sowie der Ab-
schluß von Verträgen über die Beförderung
a) von Wehrpflichügen, die nicht die nach § 3
Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes zur Auswan-
derung erforderliche Genehmigung nachge-
wiesen haben,
b) von Auswanderern, deren Verhaftung oder
Festnahme von einer zuständigen Stelle an-
geordnet ist,
c) von Ausw,rndnern, für die von fremden Re-
gierungen oder Unternehmen der Beförde-
rungspreis ganz oder rnm Teil gezahlt wird
oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungs-
preises gewährt werden; Ausnahmen von die-
ser Vorschrift kann der Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit zulassen,
wenn ein öff(~ntliches Interesse es erfordert."
2. Die Uberschrift vor § 43 erh<llt folgende Fassung:
,,VIII. Straf- und Bußgeldbestimmungen".
3. Die§§ 43 und 44 werden aufgehoben.
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Verweisung ,, §§ 1
und 11" durch die Verweisung ,,§ 1 oder § 11"
und die Worte „Jahre und mit Geldstrafe
oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „Jahr oder mit Geldstrafe„ ersetzt; •
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Ebenso wird bestraft, wer geschäfts-
mäßig zur Auswanderung wirbt."
5. Die §§ 46 und 47 werden durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
,,§ 46
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
nehmer (§ 1) vorsätzlich oder leichtfertig
1. der ihm nach § 8 obliegenden Pflicht, sich der
Vermittlung zugelassener Agenten zu bedie-
nen, zuwiderhandelt,
2. entgegen § 22 Abs. 1 Auswanderer ohne Ab-
schluß eines schriftlichen Vertrages befördert
oder mit Auswanderern Beförderungsverträge
schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 unzu-
lässig ist,
3. entgegen § 23 dort bezeichnete Personen be-
fördert oder mit solchen Personen Beförde-
rungsverträge schließt,
4. mit Auswanderern Beförderungsverträge über
die überseeische Beförderung schließt, die
nicht den Anforderungen des § 25 genügen,
5. einer vollziehbaren Auflage der Auswande-
rungsbehörde nach § 32, eine Versicherung
abzuschließen oder einen der Versicherungs-
summe entsprechenden Betrag zu hinterlegen,
zuwiderhandelt,
6. Auswanderer mit einem Auswandererschiff
befördert oder befördern läßt, das den in § 33
Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht ge-
nügt, ein solches Schiff zur Untersuchung
(§ 34) stellt, bei einer Untersuchung vorhan-
dene Mängel des Auswandererschiffes ver-
birgt oder sich der Untersuchung eines Aus-
wandererschiff es entzieht oder
7. abgesehen von den Fällen der Nummer 6,
einer Rechtsverordnung nach § 21 oder § 36
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Füh-
rer eines Auswandererschiffes (§ 37) vorsätzlich
oder leichtfertig
1. eine in Absatz 1 Nr. 6 bezeichnete Handlung
begeht,
2. entgegen § 41 Abs. 3 eine Auskunft nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
das Betreten der Schiffsräume oder die Ein-
sicht in die Schiffspapiere nicht gestattet oder
3. abgesehen von den Fällen der Nummer 1,
einer Rechtsverordnung nach § 36 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als
Agent (§ 11) vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 15 außerhalb des Bezirks, für den
die Erlaubnis erteilt ist, Hitig wird,
2. entgegen § 16 für einen anderen als den in
der Erlaubnisurkunde bezeichneten Unterneh-
mer Geschäfte der in § 11 bezeichneten Art
besorgt oder auf eigene Rechnung solche Ge-
schäfte tätigt,
3. entgegen § 17 seine Geschäfte in Zweignie-
derlassungen, durch Stellvertreter oder im
Umherziehen betreibt,
4. mit Auswanderern Beförderungsverträge
schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 un-
zulässig ist,

Nr. 2L - Tag der Ausgabe:
5. en l.~J<'(J<'.ll § :n rn i I dorl IH'Z<)ichnden Personen
lfoford<~rungs V<' rl ,;iq<' sch I i<,ßt,
6. ein<~ in /\bs<1lz 1 Nr. 4 h<!:1.eich11<•ie 1-:Iandlung
begeht od<'.r
7. einer R<!chl.sV<!rordnunq nach § 21 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestund c1uf diPSP Bußqcddvorschrifl verweist.
(4) Die Ordnunuswidriqkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu dreißirJtausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(5) In den Füllen des Absatzes 2 kann die Tat
auch dunn gt~almdel werden, wenn sie nicht im
Geltungsbereich dieses Cc'.Sdi'.es begangen wird."
Artikel 83
Verordnung
gegen Mißstände im Auswanderungswesen
Die Verordnung gegen Mißstände im Auswande-
rungswesen vom 14. FE!bruar 1924 (Reichsgesetzbl. I
S. 107) wird wie folgt geündert:
1. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 werden jeweils
hinter dem Wort „Schriften" ein Beistrich und
die Worte „Ton- oder Bildträgern, Abbildungen
oder andere Darstellungen" eingefügt.
2. Die Uberschrift vor § 10 erhält folgende Fassung:
"IV. Straf- und Bußgeldvorschriften".
3. § 10 wird wie folgl geändert:
a) Im EingangsscJtz werden die Worte „fünf Jah-
ren und mit Ce]dstrafe oder mit einer dieser
Strafen" durch die Worte „einem Jahr oder
mit Geldstrafe" ersetzt;
b) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen
Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3;
c) in den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach
dem Wort "Unternehmer" der Beistrich und
die Worte „Teilhaber, Vorsteher, Geschäfts-
führer, Angestelltm oder Beauftragter einer
Unternehmunq" gestrichen.
4. § 11 erhi:ilt folgende Fassung:
,, § 11
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. die in § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige
unterläßt oder
2. eine nach § 3 Abs. 3 Nr. l verlangte Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
Bonn, den 9. März 1974 557
Artikel 84
Gesetz über die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)
Im Gesetz über die Einrichtung eines Bundes-
kriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 704) werden jeweils ei:setzt
a) in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und in § 5 Abs. 1 die Worte
„strafbarer Handlungen" durch die Worte „von
Straftaten",
b) in § 7 Abs. 1 Satz 1 die Worte „strafbare
Handlung" bzw. ,,strafbaren Handlung" durch
das Wort „Straftat".
Artikel 85
Gesetz über die Führung akademischer Grade
§ 5 des Gesetzes über die Führung akademischer
Gtade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985)
erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb
eines ausländischen akademischen Grades zu ver-
mitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft."
Artikel 86
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung
Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 501), geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes ausführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geld-
strafe bis zu dreihunderttausend Deutsche
Mark oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „ausführt oder sonst aus dem Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe" ersetzt;
b) in Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung
,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a" er-
setzt.
Artikel 87
Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten
des Bundesrechts
Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-
anstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 862), geändert durch das Erste

558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Cc\sdz zur Reform des Sl.rafwchts vom 25. Juni 1969
(Buncfosgcsetzbl. I S. fi45), wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird aufgehoben.
2. In § 35 werden die Worte „mit Strafe bedrohte
Handlung begeht," durch die Worte „rechts-
widrige Tat begeht, die den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklicht," ersetzt.
Artik.el 88
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
§ 22 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgeset-
zes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437),
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), erhält folgende Fassung:
,, (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
des Vorstandes, als Geschäftsführer oder Prokurist
eines Wohnungsunternehmens entgegen Absatz 1
das Wohnungsunternehmen als gemeinnützig be-
zeichnet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
Artikel 89
Bundesvertriebenengesetz
In den §§ 98 und 99 des Bundesvertriebenen-
gcsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, ber.
S. 1807) werden jeweils die Worte „und Geldstrafe
oder einer dieser Strafen" durch die Worte „oder
mit Geldstrafe" ersetzt und das Wort „vorsätzlich"
gestrichen.
Artikel 90
Bundesevakuiertengesetz
In § 22 des Bundesevakuiertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1961
tBundesgesetzbl. I S. 1865), geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfe-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1153), werden die Worte „und Geldstrafe oder
einer dieser Strafen" durch die Worte „oder mit
Geldstrafe" ersetzt und das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen.
Artikel 91
Ausländergesetz
Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1393), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. er wegen einer Straftat oder wegen einer
Tat verurteilt worden ist, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes eine Straftat
wäre,";
b) in Nummer 3 werden die Worte „mit Frei-
heitsentziehung verbundene Maßregel der
Sicherung und Besserung" durch die Worte
„freiheitsentziehende Maßregel der Besserung
und Sicherung" sowie die Worte „Heil- oder
Pflegeanstalt" durch die Worte „einem psych-
iatrischen Krankenhaus" ersetzt.
2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte
„mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel
der Sicherung und Besserung" durch die Worte
„freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung" ersetzt.
3. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) die bisherigen Absätze 2a bis 5 werden Ab-
sätze 3 bis 6;
c) in dem neuen Absatz 4 werden die Worte
„Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr" durch die Worte „ Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu ein-
hundert.achtzig Tagessätzen" ersetzt.
Artikel 92
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314),
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Uberschrift des Abschnitts VII erhält fol-
gende Fassung:
,,Bußgeldbestimmungen".
2. § 13 wird aufgehoben.
3. In § 15 Satz 2 werden die Worte „die §§ 13
und 14" durch die Angabe ,,§ 14" ersetzt sowie
die Worte „oder Geheimhaltungspflicht" ge-
strichen.
Artikel 93
V olkszählungsgesetz 1970
In § 8 Abs. 5 des Volkszählungsgesetzes 1970
vom 14. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 292) wer-
den die Worte „Vorschriften der §§ 12 und 13"
durch die Worte „Vorschrift des § 12" und hinter
dem Wort „Bundeszwecke" das Wort „sind" durch
das Wort „ist" ersetzt.
Dritter Titel
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet der Rechtspflege
Artikel 94
Rechtspflegergesetz
Das Rechtspflegergesetz wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 erhält der Buchstabe c folgende
Fassung:
,,c) des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfah-
ren,";

Nr. 22 Ti:.lg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 559
b) in Numnwr 4 crh~lll ckr 13uchstabe c folgende
Fassung:
„c) dPI Std,.!lsanwaltschaft im Strafverfahren
und der Vollstreckung in Straf- und Buß-
u<ddsachen sowie von Ordnungs- und
Zwangsmitteln."
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gelindert:
a) In Buchstcibe a werden nach dem Wort „oder"
die Worte „einer Ordnungshaft nach" einge-
fügt;
b) Buchsl.c1be b erhdll folgende Fassung:
,, b) einer MdßregC'I der Besserung und Siche-
rung nc1ch § 463 der Strafprozeßordnung
oder".
3. In der Uberschrifl des Dritten Abschnitts werden
die Worte „in der Strafvollstreckung" durch die
Worte „in Streif- und Bußgeldverfahren" ersetzt.
4. § 22 erhült folgende Fassung:
,,§ 22
Gerichtliche Ceschdfte in Straf-
und Bußgeldverfahren
Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und
Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger
übertragen:
1. die Geschäfte bei der Durchführung der Be-
schlagnahme (§ 111 f Abs. 2 der Strafprozeß-
ordnung, § 46 Abs. l des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten),
2. die Geschdfte bei der Vollziehung des Arre-
stes sowie die Anordnung der Notveräuße-
rung und die weiteren Anordnungen bei deren
Durchführung (§ 111 f Abs. 3 Satz 3, § 111 1 der
Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten), soweit die ent-
sprechenden Geschäfte im Zwangsvollstrek-
kungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfle-
ger übertragc~n sind."
5. Die Uberschrift des Fünften Abschnitts erhält fol-
gende Fassung:
„Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte im
internationalen Rechtsverkehr, in Hinterlegungs-
sachen, der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren
und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeld-
sachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln."
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Geschtifte der Staatsanwaltschaft
im Strafverfahren und Vollstreckung
in Straf- und Bußgeldsachen
sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln";
b) es wird folgender Absatz 1 E-~ingefügt:
,, (1) Von den Geschäften der Staatsanwalt-
schaft im Strafverfahren werden dem Rechts-
pfleger übertragen:
1. die Geschäfte bei der Durchführung der Be-
schlagnahme (§ 1 llf Abs. 2 der Straf-
prozeßordnung),
2. die Geschäfte bei der Durchführung der
Beschlagnahme und Vollziehung des Arre-
stes sowie die Anordnung der Notveräuße-
rung und die weiteren Anordnungen bei
deren Durchführung (§ 11 lf Abs. 1, 3,
§ 111 1 der Strafprozeßordnung), soweit die
entsprechenden Geschäfte im Zwangsvoll-
streckungs- und Arrestverfahren dem
Rechtspfleger übertragen sind.";
c) die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden Ab-
sätze 2 bis 7;
d) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und
Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden
dem Rechtspfleger übertragen.";
e) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;
f) in Absatz 2 wird in dem bisherigen Satz 3 das
Wort ,, (Amtsrichter)" gestrichen;
g) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die gerichtliche Vollstreckung von
Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem
Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der
Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz
oder teilweise vorbehält.";
h) in Absatz 4 werden die Worte „Ordnungs-
und Erzwingungsstrafen" durch die Worte
„Ordnungs- und Zwangsmittel" sowie die
Zahl „1" durch die Zahl „2" ersetzt.
7. In § 33a wird die Zahl „ 4" durch die Zahl „5" er-
setzt.
8. In § 40 Halbsatz 2 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1
Satz 3" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 2 Satz 2" er-
setzt.
Artikel 95
Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 75 Abs. 1 und in § 94 wird jeweils das Wort
,,Ordnungswidrigkeiten" durch die Worte „ord-
nungswidrigem Verhalten" ersetzt.
2. In § 103 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte „straf-
baren Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
setzt.
Artikel 96
Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt
geändert:
1. In § 10 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2 und § 66 Nr. 3
werden die Worte „strafbaren Handlung" durch
das Wort „Straftat" ersetzt.

560 Bundesgesetzblatt,
2. § 11 ;j Sc1tz 2 erhält folgende Fassung:
,, § 78 J\bs. l, § 78a Satz l sowie die §§ 78b und
78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten
entsprechend."
3. In der Uberschrift. zu § 115b wird das Wort „Be-
strafung" durch das Wort „Ahndung" ersetzt.
4. § 117 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens
über seinen psychischen Zustand in ein psychia-
trischE!S Krank(~nhaus gebracht werden."
Artikel 97
Rechtsberatungsgesetz
Artikel 1 § 8 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes
vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478),
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Gesetz über Ordnungwidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder"
gestrichen;
b) in Nummer 2 werden hinter dem Wort „verstößt"
der Punkt gestrichen und das Wort „oder" ein-
gefügt;
c) es wird folgende Nummer 3 angefügt:
,,3. unbefugt die Berufsbezeichnung „Rechtsbei-
stand" oder eine ihr zum Verwechseln ähn-
liche Bezeichnung führt."
Artikel 98
Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
1. § 141 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen
sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Verneh-
mungstermin nicht erschienenen Zeugen festge-
setzt werden."
2. In § 149 werden die Worte „strafbaren Hand-
lung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
3. In § 299 Abs. 3 werden die Worte „oder Straf-
verfügungen" gestrichen.
4. In § 377 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Strafen"
durch das Wort „Ordnungsmittel" ersetzt.
5. § 380 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,, (1) Einern ordnungsgemäß geladenen Zeugen,
der nicht erscheint, werden, ohne daß es eines
Antrag(~s bedarf, die durch das Ausbleiben ver-
ursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen
ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ord-
nungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederh9lten Ausbleibens wird
das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt;
auch kann die zwangsweise Vorführung des
Zf'.Uqcn anueordnet werden."
Jahrgang 1974, Teil I
6. In § 381 Abs. 1 Satz l werden die Worte „Die
Verurteilung in Strafe und Kosten" durch die
Worte „Die Festsetzung eines Ordnungsmittels
und die Auferlegung der Kosten" ersetzt.
7. § 390 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
., (1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung
ohne Angabe eines Grundes oder aus einem
rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund
verweigert, so werden dem Zeugen, ohne daß es
eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung
verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird
gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall,
daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ord-
nungshaft festgesetzt."
8. § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens
verpflichteten Sachverständigen werden diesem
die dadurch verursachten Kosten auferlegt. zu-
gleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld fest-
gesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams
kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt
werden."
9. § 411 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
., (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gut-
achtens verpflichteter Sachverständiger die
Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld fest-
gesetzt werden. Das Ordnungsgeld muß vorher
unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden.
Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das
Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch ein-
mal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt ent-
sprechend."
10. § 580 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Worte „verübte
Handlung" durch die Worte „verübte Straf-
tat" ersetzt und der Satzteil ,, , die mit einer
im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist" gestrichen;
b) in Nummer 5 werden die Worte „einer
Verletzung" durch die Worte „einer straf-
baren Verletzung" ersetzt und der Satzteil
,, , sofern diese Verletzung mit einer im
Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu
verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist" gestrichen.
11. In § 581 Abs. 1 und § 957 Abs. 2 Nr. 6 werden
jeweils die Worte „strafbaren Handlung" durch
das Wort „Straftat" ersetzt.
12. In § 619 Abs. 3 Halbsatz 2 und § 653 Abs. 2
Satz 2 wird jeweils das Wort „Haft" durch das
Wort „Ordnungshaft" ersetzt.
13. § 888 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Geldstrafen
oder durch Haft" durch die Worte „Zwangs-

Nr. 22 Tdg der Ausgabe:
qc'.ld und für den Fc1II, cli.iß di<~sps nicht bei-
getridwn werden ki:lnn, durch Zwangshaft
oder durch Zw,rngshc1fl. ersetzt;
11
b) Sdtz 2 wird durcli folg<'nde Si::itze ersetzt:
„Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag
von fünfzigtdusend Deutsche Mark nicht
übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die
Vorschriftc,n des Vierten Abschnitts über
die Haft entsprechend."
14. § 889 Abs. 2 Sdtz 2 wird geslrichen.
15. § 890 wird wie folgt gei::indert:
a) In Absatz 1 Scll.z 1 werden die Worte „einer
Geldstrafe oder zur Strafe der Haft" durch
die Worte „einem Ordnungsgeld und für den
Fdll, daß dieses nicht beigetrieben werden
kann, zur Ordnun9shaft oder zur Ordnung-
haft" ersetzt;
b) in Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch
folgenden Salz 2 ersetzt:
,,Das einzelne Ordnungsgeld darf den Be-
trag von fünfhunderttausend Deutsche Mark,
die Ordnunqshaft insgesamt zwei Jahre nicht
übersteigen.";
c) in Absatz 2 wird das Wort „Strafandrohung"
durch die Worte „entsprechende Androhung"
ersetzt.
Artikel 99
Gesetz über das gerichtliche Verfahren
in Binnenschiffahrtssachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 641), zuletzt geändert durch
das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 966), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
In Binnenschiff ahrtssachen sind im ersten
11
Rechtszug die Amtsgerichte zuständig.
2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Binnenschif fahrtssachen im Sinne dieses
Gesetzes sind:
a) Strafsachen wegen Taten, die auf oder an
Binnengewässern unter Verletzung von
schiffahrtspolizeilichen Vorschriften began-
gen sind und deren Schwerpunkt in der Ver-
letzung dieser Vorschriften liegt, soweit für
die Strafsachen nach den Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsge-
richte zuständig sind;
b) Bußgeldsachen wegen Zuwiderhandlungen
gegen sch iff ahrtspolizeiliche Vorschriften,
die auf oder an Binnengewässern begangen
sind.
Bonn, den 9. März 1974 561
Als Binnenschiffahrtssachen gelten jedoch diese
Straf- und Bußgeldsachen nicht, wenn die Tat
außerhalb eines Seehafens auf oder an Binnen -
wasserstraßen, auf denen die Seeschiffa.hrt-
straßen-Ordnung gilt, begangen ist. Steht eine
in Satz 1 bezeichnete Tat mit einer anderen
Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Zusammen-
hang, so ist das für Binnenschiffahrtssachen be-
stimmte Gericht zuständig, wenn das Schwer-
gewicht bei der zuerst genannten Tat liegt."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der erste Satzteil bis
zu dem Wort „Vereinbarung" durch folgen-
den Satz und Satzteil ersetzt:
„In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
Binnenschiffahrtssachen sind, sind die Amts-
gerichte auch soweit sachlich zuständig, wie
nach den Vorschriften des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes die Landgerichte zuständig
wären. Vorbehaltlich einer abweichenden
Vereinbarung ist";
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,In Straf- und Bußgeldsachen, die Binnen-
schiffahrtssachen sind, ist nur das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen
ist; § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist nicht anzuwenden.";
c) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „diese"
durch die Worte „die Tat" ersetzt;
d) in Absatz 4 werden das Wort „oder" durch
einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort
„Strafprozeßordnung" die Worte „oder des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" ein-
gefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und folgender
Satzteil angefügt:
„sofern dies der sachlichen Förderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren dient.";
b) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Zivil-·
und Strafsachen" durch die Worte „Zivil-
sowie Straf- und Bußgeldsachen" ersetzt;
c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
,, (2) Die Bezirke der nach Absatz 1 be-
stimmten Gerichte erstrecken sich auf die
Bezirke der anderen Gerichte.";
d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5. § lO erhält folgende Fassung:
,,§ 10
In Strafsachen ist die Revision ausgeschlossen."
6. In § 11 werden die Worte „und in Strafsachen"
durch die Worte „sowie in Straf- und Bußgeld-
sachen" ersetzt.

562 Bundesgesetzblatt,
7. In § 14 J\bs. 2 Scül. 1 wird das Wort „Straf-
sachen" durch die Wort<> .,Str·c1f- sowie Bußgeld-
suchen" crsc~tzl..
8. § 17 crhJlt foluPIHJe f'dSSllll{J:
,,§ 17
Die! Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten und die Red1tsbeschwerde in Bußgeld-
sachen an das Rhcinschiffahrtsobergericht un-
terliegen nicht der in Artikel 37 Abs. 1 der Re-
v idiert.en Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen
ßcschrünk ung."
9. 1n § 18 werden das Wort „Rheinschiffahrts-
sachen" durch die Worte „bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten und Bußgeldsachen, die Rhein-
schiffahrtssachen sind," ersetzt und nach dem
Wort „Berufung" die Worte „oder der Rechts-
beschwerde" eingefügt.
10. In § 18a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Straf-
sachen" durch die Worte „Straf- sowie Bußgeld-
sachen" ersetzt..
11. § 18d erhält folgende Fassung:
,,§ 18d
Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeld-
sachen an das Moselschiffahrtsobergericht unter-
liegen nicht der Beschränkung, die sich aus Ar-
tikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertra-
ges in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der
Revidierten Rheinschiff ahrt.sakte ergibt."
12. In § 18c werden das Wort „Moselschiffahrts-
sachen" durch die Worte „ bürgerlichen Rechts-
streit.ig keitcn und Bußgeldsachen, die Mosel-
schiffahrtssachen sind," ersetzt und nach dem
Wort „Berufung" die Worte „oder der Rechts-
beschwerde" eingefügt.
13. Die§§ 19 und 20 werd(~n aufgehoben.
14. In § 21 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Verwei-
sung ,,§ 451" durch die Verweisung ,,§ 451
Abs. 1" ersetzt.
Artikel 100
Gesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung
§ 153 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung wird wie
folgt geändert:
a) Es werden die Worte „Ordnungsstrafen ver-
hängen" durch die Worte „Zwangsgeld fest-
setzen" ersetzt;
b) es wird folgender Satz 2 angefügt:
,, Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen."
Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 101
Vergleichsordnung
Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Nr. 3 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
durch das Wort „Ordnungsgelder" ersetzt.
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
sung:
,, (2) Das Gericht kann gegen den Vergleichs-
verwalter Zwangsgeld festsetzen. Es kann ihn
aus wichtigen Gründen seines Amtes ent-
heben.
(3) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.
Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2
ist der Vergleichsverwalter zu hören.";
b) in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „eine
Ordnungsstrafe" durch die Worte „ein
Zwangsgeld" ersetzt.
3. In § 122 werden die Worte „bei mildernden Um-
ständen" durch die Worte „in minder schweren
Fällen" ersetzt.
Artikel 102
Konkursordnung
Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 63 Nr. 3 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
durch das Wort „Ordnungsgelder" ersetzt.
2. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ordnungs-
strafen" durch das Wort „Zwangsgeld"
ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.
Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2
ist der Verwalter zu hören."
3. In § 226 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Geld-
strafen und Ordnungsstrafen sowie solche" ge-
strichen.
4. § 239 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren."
5. § 240 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Worte „ oder die-
selben verheimlicht, vernichtet" gestrichen
sowie das Wort „oder" am Ende der Num-
mer 3 und der Beistrich davor durch einen
Strichpunkt ersetzt;
b) nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„ 3a. solche Handelsbücher verheimlicht oder
vernichtet oder";

Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 563
c) es wird folgcnd!'.r Abscil.z 2 rrngefügt:
,, (2) Handelt der Tctter in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1, 3 oder 4 fahrlässig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe."
6. § 242 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe."
7. In § 243 werden die Worte „Geldstrafe oder mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre" durch die
Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe" ersetzt.
Artikel 103
Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe
in Strafsachen
Das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und
Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Sicherung und
Besserung" durch die Worte „Besserung und
Sicherung" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz l werden die Worte „straf-
baren Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
setzt.
Artikel 104
Deutsches Auslieferungsgesetz
Das Deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. De-
zember 1929 (Reichsgesctzbl. I S. 239), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung der Straf-
prozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 und in § 33 Abs. 1 werden jeweils die
Worte „striaföaren Handlung" durch die Worte
,,rechtswLdrigen Tat" ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 wird gestrichen.
3. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Begünsti-
gung" ein Beistrich und da,s Wort „Strafvereite-
lung" eingefügt.
4. In§ 14 Satz 1 werden die Worte „nächsten Amts-
richter" durch die Worte „Richter des nächsten
Amtsgerkhtis" ersetzt.
5. In§ 24 Satz 1 wird das Wort „Amtsrichter" durch
da,s Wort „Amtsgericht" ersetzt.
6. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „sfoaifbare
Handlung" durch die Worte „rechtswidri,ge Tat"
ersetzt.
7. In § 43 Abs. 1 werden die Worte „Hehlerei oder
Begünstigung" durch die Worte „Begünstigung,
Straifvereitelung oder Hehlerei" und das Wort
,,Strafta<t" durch die Worte „rechtswidrigen Tat"
ersetzt.
Artikel 105
Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Da,s Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
wiLligen Gerichtsba,rkeit wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 1 werden die W o.rte „eine Strafe"
durch die Worte „ein Ordnungs- oder Zwangs-
mittel" e11setzt.
2. § 33 wird wi,e folgt geändert:
a) In Abs,atz 1 Satz 1 wird das Wort „Ordnungs-
strafen" durch die Worte „Festsetzung von
Zwangsgeld" ersetzt;
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Fe,stsetzung des Zwangsgeldes sind dem
Beteiligten zugleich die Kosten des Verfah-
rens aufzuerlegen.";
c) in Absatz 3 we11den in Satz 1 die Worte „Die
Ordnungsstrafe" durch die Worte „Das
Zwangsgeld" und da,s Wort „sie" durch das
Wort „es" sowie in Satz 2 die Worte „Die
einzelne Strafe" durch die Worte „Das ein-
zelne Zwangsgeld" ersetzt.
3. In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „straf-
baren Handlung" durch da,s Wort „Straftat" er-
setzt.
4. In§ 83 Abs. 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld"
ersetzt.
5. In § 132 Abs. 1 werden die Worte „einer Ord-
nungsstmfe" durch die Worte „eines Zwangs-
geldes" ersetzt.
6. In § 133 Abs. 1 werden die Worte "die ange-
drohte Strafe" durch die Worte „das ange-
drohte Zwangsgeld" und die Worte „einer er-
neuten Ordnungsstrafe" durch die Worte „eines
erneuten Zwangsgeldes" ersetzt.
7. In§ 135 Abs. 2 werden ersetzt
a) in Satz 1 die Worte „die angedrohte Strafe"
durch die Worte „das angedrohte Zwangs-
geLd",
b) in Satz 2 die Worte „einer Strafe" durch die
Wor,te „eines Zwangsgelde s" und die Worte
1
,, eine geringere als die angedrohte Strafe"
durch die Worte „ein geringeres als das an--
gedrohte Zwangsgeld".
8. In § 136 werden die Worte „die früher festge-
setzte Strafe aufheben oder an deren Stelle eine
geringere Strafe festsetzen" durch die Worte
„ein früher festgesetztes Zwangs,geld aufheben
oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangs-
geld festsefaen" e,rsetzt.

564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
9. § 138 erhält. folgende Ft1 ssung:
1
,,§ 138
Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind
dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfah-
rens aufzuerlegen."
10. In § 139 we11den in Absa,tz 1 die Worte „die
Ordnung,sstrafe" und in Abs,atz 2 die Worte
„die Strnfe" jeweils durch die Worte „das
Zwangsgeld" ersetzt.
11. § 140 wird wie fo],gt geändert:
a) In Nummer 1 werden hin,ter dem Wort „Be-
teiligten" die Worte „unter Androhung eines
Ordnungsgeldes" eingefügt;
b) in Nummer 2 werden die Worte „die Ord-
nungsstrnfe" durch die Wor,te ,;da:S Ord-
nungsge:ld" ersetzt.
12. In den §§ 151 un:d 159 wird jewei1s dais Wort
,,Ordnungsstrafen" durch das Wort „Zwangs-
geld" ersetzt.
Artikel 106
Grundbuchordnung
In § 76 Abs. 3 der Grundbuchmdnung in der Fa1s-
sung der Bekanntmachung vom 5. Augusit 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1073), zuletzt g1eändert durch
das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1513), werden di,e Worte „eine
Strafe" durch die Worte „ein Zwangsgeld" ernetzt.
Artikel 107
Schiffsregisterordnung
Die Schiffsregisterordnung in der Fas,sung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1951 (BunJdes.ge,setzbl. I
S. 359), zuletzt geändert durch da,s BeurkunJdungs-
gesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1513), wird wie folg,t geändert:
1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz l wird das Wort „Ordnungsstrnfen"
durch die Worte „FE)stsetzung von Zwangs-
geld" ersetzt;
b) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne
Strafe" durch die Worte „Das einzelne
Zwangsgeld" ersetzt.
2. In§ 78 werden die Worte „eine Strafe" durch die
Worte „ein Zwangsgeld" ersetzt.
Artikel 108
Gesetz über das gerichtliche Verfahren
bei Freiheitsentziehungen
In § 2 Abs. 1 des Gesetzes über da1s gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), geändert durch das
Familienrechtsänderungsgesetz vom 1 l. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), werden die Worte
,, einem Gefängnis" durch die Worte „ einer Justiz-
vol,lzugsans,ta,H" und die Worte „einem Arbeits-
haus" dur,ch die Worte „einer abgeschlossenen An-
sta,lt zur Arbeitslei,stung ersetzt.
II
Artikel 109
Gesetz über das gerichtliche Verfahren
in Landwirtschaftssachen
In § 1 Nr. 2 des Gesetzes über da,s gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli
1953 (Bundesgesetzb!. I S. 667}, zuletzt geändert
durch da,s Gesetz zur Änderung von Wertgrenzen
und Kos,tenvorschriften in der Zivilgerkht,sba,rkeit
vom 27. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 933),
werden die Worte „ Verhängung von Ordnungs,stra-
fen" durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld"
er,setzt.
Artikel 110
Ausführungsgesetz zu dem internationalen Oberein-
kommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels
In § 1 des Ausführungsge,setzes vom 14. August
1912 zu dem internationalen Ubereinkommen zur
Bekämpfung de,s Mädchenhandels vom 4. Maii 1910
(Reichsgeseitzbl. 1913 S. 44) werden jeweils die
Worte „strafbaren Handlungen" durch das Wort
,, Strnfta ten" ersetzt.
Artikel 111
Gesetz über den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes
In Artikel 4 des Gesetze,s vom 9. August 1954
über dein BeMriH der Bundesrepublik Deutschland
zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die
Verhütung und Be,strnfung des Völkermordes (Bun-
desgesetzbl. 1954 II S. 729) werden die Wor,te „nach
Artikel 2 die,se,s Gesetzes strafbaren Handlung"
durch die Worte „Straftat nach Artikel 2 dieses
Gesetzes" ersetzt.
Artikel 112
Arbeitsgerichtsgesetz
Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
l. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Wer einen anderen in der Ubernahme
oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher
Richter beschränkt oder wegen der Ubernahme
oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft."
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift wird das Wort „Ordnungs-
strafen durch das Wort „Ordnungsgeld" er-
II
setzt;
b) in Satz 1 werden die Worte „eine Ordnungs-
strafe in Geld verhängen" durch die Worte
,, ein Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.

:--:r. 22 - Tag der Ausg<lbe: Bonn, den 9. März 1974 565
3. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Ver-
urteilung zur Strafe der Haft" durch die Worte
,,Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft"
ersetzt.
4. In § 110 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die
·worte „strafbaren Handlung" durch das \Vort
,,Straftat" ersetzt.
Artikel 113
Sozialgerichtsgesetz
Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,. (2) \Ver einen anderen in der Ubernahme oder
Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher
Richter beschränkt oder wegen der Ubernahme
oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft."
2. In § 21 Satz 1 ,,:erden die \\"orte „eine Ordnungs-
strafe in Geld verhängen" durch die \Vorte „ein
Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.
3. In § · 114 Abs. 3 werden die ·worte „strafbaren
Handlung" durch das ·wort „Straftat" ersetzt.
4. In § 120 Abs. 4 werden die Worte „oder in dem
anhängigen Verfahren Strafverfügungen" ge-
strichen.
5. In § 175 Satz 1 werden die \Vorte „einer Strafe"
durch die Worte „eines Ordnungs- oder Zwangs-
mittels" ersetzt.
6. § 201 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) 1n Satz 1 werden die ·worte „eine Erzwin-
gungsstrafe" durch die Worte „ein Zwangs-
geld" ersetzt;
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt
werden."
Artikel 114
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt
geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter,
der sich ohne genügende Entschuldigung zu
einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder
der sich seinen Pflichten auf andere Weise
entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt
werden. Zugleich können ihm die durch sein
Verhalten verursachten Kosten auferlegt wer-
den.";
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Entscheidung trifft der Vorsitzende."
2. § 95 wird wie folgt ge,indert:
a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 bis 4 fol-
gende Fassung:
,,Für den Fall des Ausbleibens kann es Ord-
nungsgeld wie gegen einen im Vernehmungs-
termin nicht erschienenen Zeugen androhen.
Bei. schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht
durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld
fest. Androhung und Festsetzung des Ord-
nungsgeldes können wiederholt werden.";
b) in Absatz 2 werden die vVorte „die Strafe"
durch die \Vorte „das Ordnungsgeld" er.setzt.
3. In § 100 Abs. 3 werden die \Vorte ,,oder Straf-
verfügungen" gestrichen.
4. In § 149 Abs. 1 Satz 1 werden die ·worte „einer
Strafe" durch die ·worte „eines Ordnungs- oder
z,,;angsmittels" ersetzt.
Artikel 115
Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 28 Abs. 7 Satz 2 werden die v\Torte „mit dem
Wortlaut der §§ 22, 400 der Reichsabgabenord-
nung" durch die v\Torte „ und der Vorschriften
über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit
seiner Verletzung" ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Gegen einen ehrenamtlichen· Richter,
der sich ohne genügende Entschuldigung zu
einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder
der sich seinen Pflichten auf andere ·weise
entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt
werden. Zugleich können ihm die durch sein
Verhalten verursachten Kosten auferlegt wer-
den.";
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Entscheidung trifft der Vorsitzende."
3. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende
Fassung:
,,Für den Fall des Ausbleibens kann es Ord-
nungsgeld wie gegen einen im Vernehmungs-
termin nicht erschienenen Zeugen androhen.
Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht
durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld
fest. Androhung und Festsetzung des Ord-
nungsgeldes können wiederholt werden.";
b) in Absatz 2 werden die Worte "die Strafe"
durch die ·worte „das Ordnungsgeld" ersetzt.
4. In § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einer
Strafe" durch die Worte "eines Ordnungs- oder
Zwangsmittels" ersetzt.

566 Bundesgesetzblatt,
Artikel 116
Gerichtskostengesetz
Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:
1. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Ist
neben einer Freiheitsstrafe auf
Geldstrafe erkannt, so ist die Zahl der Tages-
sätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzu-
rechnen; dabei entsprechen dreißig Tages-
sätze einem Monat Freiheitsstrafe.";
b) nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
gefügt:
,,(4) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt
erkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach
der vorbehaltenen Geldstrafe.";
c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in
Satz 1 werden die Worte „Sicherung und Bes-
serung" durch die Worte „Besserung und
Sicherung" ersetzt.
2. In § 68 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,, § 76
Abs. 1" durch die Verweisung ,, § 55 Abs. 1" er-
setzt.
3. In§ 69 werden die Worte „Sicherung und Besse-
rung" durch die Worte „Besserung und Siche-
rung" ersetzt.
4. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Für das Verfahren im ersten Rechtszug
werden erhoben
bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu
drei Monaten 50 Deutsche Mark;
von mehr als drei Monaten bis zu sechs Mo-
naten 100 Deutsche Mark;
von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jah-
ren 200 Deutsche Mark;
von mehr als zwei Jahren
300 Deutsche Mark;
bei Verurteilung zu Geldstrafe bis zu neunzig
Tagessätzen 50 Deutsche Mark;
von mehr als neunzig bis zu einhundertacht-
zig Tagessätzen 100 Deutsche Mark;
von mehr als einhundertachtzig Tagessätzen
200 Deutsche Mark;
die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht
übersteigen." ;
b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Siche-
rung und Besserung" durch die Worte „Bes-
serung und Sicherung" ersetzt.
Jahrgang 1974, Teil I
5. § 71 erhält folgende Fassung:
,,§ 71
Strafbefehl
(1) Im Verfahren bei Strafbefehlen wird die
Hälfte der Gebühren des § 70 erhoben. Die Ge-
bühr darf den Betrag der Strafe nicht überstei-
gen.
(2) Hat nach § 411 Abs. 1 der Strafprozeßord-
nung eine Hauptverhandlung stattgefunden, oder
wird der gegen den Strafbefehl erhobene Ein-
spruch wegen Ausbleibens des Angeklagten in
der Hauptverhandlung durch Urteil verworfen
(§ 412 der Strafprozeßordnung), so werden die
vollen Gebühren des § 70 erhoben."
6. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
,, (4) Die Gebühren dürfen den Betrag der
Strafe nicht übersteigen.";
b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
7. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht
übersteigen."
8. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. die Einziehung, der Verfall, die Vernich-
tung, die Unbrauchbarmachung oder die
Abführung des Mehrerlöses angeordnet
oder";
b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die
nach Absatz 3 zu bemessenden Gebühren"
durch die Worte „die Gebühren nach Ab-
satz 3" ersetzt;
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Gebühr beträgt im Falle des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 1 vierzig Deutsche Mark, im
Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zehn vom
Hundert des Betrages der Geldbuße, höch-
stens 20 000 Deutsche Mark."
9. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,, § 70"
durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 3" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Gebühr wird von dem Beschuldig-
ten nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräf-
tig auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit
Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel
der Besserung und Sicherung angeordnet ist."
10. § 87 erhält folgende Fassung:
,,§ 87
Vollstreckung in das Vermögen
Für das Verfahren zur Vollstreckung einer
Entscheidung über einen aus der Straftat erwach-

Nr.22 Tag der Ausgabe:
vcn1iii\Jc1i~;1(~clit I iclwn Anspruch oder
scJJ<!ll
über Erslilllun~J von Kosten (§§ 406b, 464b der
Strnfprozcßordnunq) werden Gebühren nach den
Vorschri fl<)n für bü rgc:rl ic:lw Rechtsstreitigkei-
ten gesondert erhoben."
11. § 88 wird wie folgt qeünderl:
a) Absatz 1 crhi:1lt folgende Fc1ssung:
„ (l) Für das gerichtliche Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gel-
ten§ 67 Abs. 1, die§§ 69, 70 Abs. 1, die§§ 71
bis 73, 74 Abs. 2, § 83 Abs. 1 bis 3 sowie die
§§ 85 und 87 si nngemüß; jedoch tritt an die
Stelle der Gebühren des § 70 Abs. 1 bei der
Festsetzung einer Geldbuße eine Gebühr in
Höhe von zehn vom Hundert des Betrages
der festgesetzten Geldbuße, mindestens aber
l O Deutsche Mark und höchstens 20 000
Deutsche Mark. Die Gebühr darf den Betrag
der Geldbuße nicht übersteigen.";
b) in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird je-
weils die Angabe ,,§ 70" durch die Angabe
,,Absatzes 1 Satz 1 Halbsalz 2" ersetzt.
12. In § 92 Nr. 11 werden das Wort „Beugehaft"
durch das Wort „Zwangshaft" und das Wort
,,Strafhaft" jeweils durch das Wort „Freiheits-
strafe" ersetzt.
Artikel 117
KostenordnunH
Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 119 erhült folgende Fassun~J:
,,§ 119
Verfahren bei Festsetzung von
Zwangs- und Ordnungsgeld
(1) In einem Verfahren nach den §§ 132 bis
139, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in jedem
Rechtszug das Dreifache der vol1en Gebühr er-
hoben
1. für die Festsetzung des Zwangsgeldes,
2. für die Verwerfung des Einspruchs.
(2) Die Gebühr wird nach dem festgesetzten
oder angedrohten Betrag des Zwangsgeldes be-
rechnet; sie darf dEm Betrag des Zwangsgeldes
nicht übersteigen.
(3) Jede Wiederholung der Festsetzung des
Zwangsgeldes gilt als ein besonderes Verfahren.
(4) Für die Androhung von Zwangsgeld wer-
den Gebühren nicht erhoben.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
in anderen Fällen der Festsetzung von Zwangs-
und Ordnungsgeld entsprechend. Sie gelten auch
für die Festsetzung von Zwangsgeld gegen Vor-
Bonn, den 9. März 1974 567
münder (Pfleger, Beistände). Sie gelten nicht für
die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungs-
mittel gegen Zeugen und Sachverständige."
2. In § 137 Nr. 11 werden das Wort „Beugehaft"
durch das Wort „Zwangshaft" und das Wort
,,Strafhaft" jeweils durch das Wort „Freiheits-
strafe" ersetzt.
Artikel 118
Verordnung über Kosten im Bereich der
Justizverwaltung
Die Verordnung über Kosten im Bereich der Ju-
stizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetz-
blatt I S. 357), zuletzt geändert durch das Bundes-
zentralregistergesetz vom 18. März 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 243), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 erhalten die Nummern 1, 3 und 4 folgende
Fassung:
,, 1. für Amtshandlungen, die durch Anzeigen,
Anträge und Beschwerden in Angelegenhei-
ten der Strafverfolgung oder Strafvollstrek-
kung, der Anordnung oder der Vollstreckung
von Maßregeln der Besserung und Sicherung
oder der Verfolgung einer Ordnungswidrig-
keit oder der Vollstreckung einer gericht-
lichen Bußgeldentscheidung veranlaßt wer-
den;
3. in Zentralregisterangelegenheiten, ausge-
nommen für die Erteilung von Führungs-
zeugnissen nach § 28 des Bundeszentralregi-
stergesetzes;
4. im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz
über die Entschädigung für Strafverfolgungs-
maßnahmen sowie über Anträge auf Entschä-
digung für sonstige Nachteile, die jemandem
ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder
Bußgeldverfahren erwachsen sind;",
2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Maßregeln der
Sicherung u:rid Besserung, die mit Freiheits-
entziehung verbunden sind," durch die Worte
,,freiheitsentziehenden Maßregeln der Besse-
rung und Sicherung" ersetzt;
b) in Satz 3 werden die Worte „Heil- oder Pflege-
anstalten" durch die Worte „psychiatrischen
Krankenhäusern" ersetzt.
3. In Nummer 2 Buchstabe e des Gebührenverzeich-
nisses (Anlage zu § 2 Abs. l) werden hinter dem
Wort „Führungszeugnis" die Worte „nach § 28
des Bundeszentralregistergesetzes" eingefügt.
Artikel 119
Justizbeitreibungsordnung
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch

568 Bundesgesetzblatt,
das Gesetz zur Andcrung der Justizbeitreibungsord-
nung vom 20. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 617),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gedndert:
a) In Absatz l werden vor der bisherigen Num-
mer 1 folgend<~ Nurnmi:-~rn 1 bis 3 eingefügt:
„ l. Geldstrafen und andere Ansprüche, deren
Beitreibung sich nach den Vorschriften
über die Vollstreckung von Geldstrafen
richtet;
2. gerichtlich erkannte Geldbußen und
Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit,
die zu einN G<'ldzilhlung verpflichten;
3. Ordnun~Js- und Zwangsgelder;";
b) die bisherige Nummer la wird gestrichen;
die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden
Nummern 4 bis 10;
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Werden zusammen mit einem Anspruch
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 die Kosten des Ver-
fahrens beigetrieben, so gelten auch für die
Kosten die Vorschriften über die Vollstrek-
kung dieses Anspruchs."
2. In § 2 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende
Fassung:
„Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den Verfahrensgeset-
zen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zu-
ständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2
bezeichneten Vollstreckungsbehörden zuständig
sind, im übrigen den Gerichtskassen als Voll-
streckungsbehörden. Die Landesregierungen wer-
den ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen an-
dere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu be-
stimmen."
3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,, §
Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Verweisung ,,§
Abs. 1 Nr. 8 und 9" ersetzt.
4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung ,, §
Abs. 1 Nr. 1, 3, 4" durch die Verweisung ,,§
Abs. 1 Nr. 4, 6, 7", die Verweisung ,, (§ 1 Abs. 1
Nr. 5)" durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 8)"
und die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 6" durch die
Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 9" ersetzt.
5. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 120
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „verwal-
tungsstrafrechtliche, bußrechthche" durch das
Wort „bußgeldrechtliche" ersetzt.
Jahrgang 1974, Teil I
2. In § 58 werden ersetzt
a) in Absatz 2 Nr. 6 das Wort „Strafandrohung"
durch die Worte „Androhung von Ordnungs-
geld";
b) in Absatz 3 Nr. 8 die Worte „Geldstrafen
oder Haft" durch das Wort „Zwangsmittel";
c) in Absatz 3 Nr. 9 die Worte „einer Strafe"
durch die Worte „einem Ordnungsgeld".
3. In § 88 Satz 1 werden die Worte ,, , die Einziehung
des Wertersatzes" durch die Worte „oder den
Verfall" ersetzt und die Worte „die Verfaller-
klärung," gestrichen.
4. In § 89 wird der Absatz 4 gestrichen; der bis-
herige Absatz 5 wird Absatz 4.
5. In § 96 Abs. 1 Nr. 2 werden der Beistrich hinter
dem Wort „Anspruch" und die Worte „eine
Buße" sowie in der Klammer die Angabe „406djj
und der Beistrich danach gestrichen.
Vierter Titel
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Zivilrechts
und des Strafrechts
Artikel 121
Bürgerliches Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 78 Abs. 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld"
ersetzt.
2. In § 839 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „wenn
die Pflichtverletzung mit einer im Wege des
gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden
öffentlichen Strafe bedroht ist" durch die Worte
,, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat be-
steht" ersetzt.
3. In § 992 und § 2025 Satz 1 werden die Worte
,,strafbare Handlung" durch das Wort „Straftat"
ersetzt.
4. § 1676 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, Trifft diese Straftat mit einer anderen zusam-
men und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt,
so entscheidet die Einzelstrafe, die für die an dem
Kind verübte Straftat verwirkt ist."
5. § 1788 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
durch die Worte „Festsetzung von Zwangs-
geld" ersetzt;

Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 569
b) /\bsalz 2 crlli..ilt fo!9<)nde Fassung:
,, (2) Die Zwcrn~Jsgcld()r dürfen nur in Zwi-
scbenrüurnen von mindestens einer Woche
festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangs-
gelder dürfen nicht festgesetzt werden."
6. § 1837 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
durch die Worte „Festsetzung von Zwangs-
geld" ersetzt;
b) in Satz 2 werden die Worte „werden keine
Ordnungsstrafen" durch die Worte „wird kein
Zwangsgeld" ersetzt.
7. In § 1875 Abs. 2 werden die Worte „eine Ord-
nungsstrafe verhängen" durch die Worte „ ein
Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.
8. § 2339 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. wer sich in Ansehung einer Verfügung
des Erblassers von Todes wegen einer
Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des
Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.";
b) in Absatz 2 werden die Worte „strafbare
lfondlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
Artikel 122
Abzahlungsgesetz
§ 7 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsge-
schäfte vom 16. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 450),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Abzah-
lungsgesetzes vom 1. September 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1541), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Wer" durch die
Worte „Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt
und der Beistrich hinter dem Wort „veräußert"
sowie die Worte „wird mit Geldstrafe bestraft"
gestrichen;
b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."
Artikel 123
Kabelpfandgesetz
In § 20 Abs. 5 des Kabelpfandgesetzes vom
31. März 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 37) wird das
Wort „Ordnungsstrafen" durch die w·orte „Festset-
zung von Zwangsgeld" ersetzt.
Artikel 124
Gesetz über die Vermittlung der
Annahme an Kindes Statt
Das Gesetz über die Vermittlung der Annahme
an Kindes Statt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 214) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden das Wort „vorsätzlich" gestrichen
sowie die Worte „Geldstrafe und mit Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder mit einer dieser
Strafen" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.
2. Hinter§ 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 3a
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-
zes."
Artikel 125
Handelsgesetzbuch
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
durch die Worte „Festsetzung von Zwangs-
geld" ersetzt;
b) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne
Strafe" durch die Worte „Das einzelne
Zwangsgeld" ersetzt.
2. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
durch die Worte „Festsetzung von Ordnungs-
geld" ersetzt.
3. § 103 erhält folgende Fassung:
,,§ 103
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handels-
makler
1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über
die abgeschlossenen Geschäfte zu führen un-
terläßt oder das Tagebuch in einer Weise
führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetz-
lichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
Artikel 126
Börsengesetz
Das Börsengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215),
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz ~ur Reform
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt „V. Ordnungsstrafverfahren" wird
aufgehoben.

570 Bundesgesetzblatt,
2. Die Ubcrschrift. vor§ 88 erhtilt folgende Fassung:
,,VI. Straf- und Bußgcldvorschriften.
Schlußvorschriflen"
3. Die §§ 88 bis 95 werden durch folgende Vorschrif-
ten ersetzt:
,,§ 88
(l) Wer in der Absicht, sich oder einen ande-
ren zu bereichern,
l. auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,
um auf den Börsen- oder Marktpreis von Wa-
ren oder Wertpapieren einzuwirken, oder
2. in Prospekten (§ 38) oder öffentlichen Mittei-
lungen, durch welche die Zeichnung oder der
Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren her-
beigeführt werden soll, unrichtige Angaben
macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Verjcthrung der Strafverfolgung richtet
sich nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches
auch dann, wenn die Tat durch die Verbreitung
von Druckschriften begangen wird.
§ 89
Wer gewohnheitsmäßig in gewinnsüchtiger Ab-
sicht andere unter Ausbeutung ihrer Unerfahren-
heit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekula-
tionsgeschäften verleitet, welche nicht zu ihrem
Gewerbebetrieb gehören, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 90
Jahrgang 1974, Teil I
15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189, ber.
1970 I S. 1113) wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
,,Jahren" die Worte „oder Geldstrafe" einge-
fügt;
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter
dem Wort „Jahren" die Worte „oder Geld-
strafe" eingefügt;
c) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3
Satz 2 werden gestrichen.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift wird in „Zwangsgelder" ge-
ändert;
b) in Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Ord-
nungsstrafen" durch die Worte „Festsetzung
von Zwangsgeld" ersetzt;
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 42 Satz 3, § 43 Satz 3 oder § 51 Abs. 2 Preis-
listen (Kurszettel) veröffentlicht oder in mecha-
nisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
Artikel 127
Gesetz über die Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und
Verlustrechnung
In § 20 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Ver-
lustrechnung vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetz-
blatt I S. 789), geändert durch das Einführungsgesetz
zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1185), werden die Worte„ und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte
,,oder mit Geldstrafe" ersetzt.
Artikel 128
Gesetz über die Rechnungslegung von
bestimmten Unternehmen und Konzernen
Das Gesetz über die Rechnungslegung von be-
stimmten Unternehmen und Konzernen vom
c) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne
Strafe" durch die Worte „Das einzelne
Zwangsgeld" ersetzt.
Artikel 129
Aktiengesetz
Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:
1. In § 399 Abs. 1, §§ 400, 401 Abs. 1 sowie § 402
Abs. 1 werden jeweils die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
2. In § 400 Nr. 3 wird hinter dem Wort „Aufklä-
rungen" das Wort „und" durch das Wort „oder"
ersetzt.
3. In § 401 Abs. 2 werden die Worte „und Geld-
strafe oder eine dieser Strafen" durch die Worte
,,oder Geldstrafe" ersetzt.
4. § 403 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die .Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;

Nr. 22 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 571
b) in AbsuLz 2 Salz 1 werden hinter dem Wort
,,Jahren" die Worte „oder Geldstrafe" ein-
gefügt;
c) Absatz 2 Sc1tz 2 wird geslrichen.
5. § 404 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter
dem Wort „Jahren" die Worte „oder Geld-
strafe" eingefügt;
c) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3
Satz 2 werden gestrichen.
6. § 407 wird wie folgt geändert:
a) Die Dberschrift wird in „Zwangsgelder" ge-
ändert;
b) in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und in Absatz 2
Satz 1 wird jeweils das Wort „Ordnungsstra-
fen" durch die Worte „Festsetzung von
Zwangsgeld" ersetzt;
c) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Die
einzelne Strafe" durch die Worte „Das ein-
zelne Zwangsgeld" ersetzt.
Artikel 130
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
§ 28 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1185) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Ordnungsstrafen"
durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld"
ersetzt;
b) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne Strafe"
durch die Worte „Das einzelne Zwangsgeld" er-
setzt.
Artikel 131
Gesetz betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung wird wie folgt geändert:
1. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort
,,Ordnungsstrafen" durch die Worte „Fest-
setzung von Zwangsgeld" ersetzt;
b) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „die ein-
zelne Strafe" durch die Worte „das einzelne
Zwangsgeld" ersetzt;
c) in Absatz 2 werden die Worte „Verhängung
von Ordnungsstrafen" durch die Worte „Fest-
setzung von Zwangsgeld" ersetzt.
2. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In den Eingangsworten werden die Worte
„bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder
mit einer dieser Strafen" durch die Worte
,,bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" er-
setzt;
b) in den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das
Wort „wissentlich" gestrichen.
3. § 84 erhält folgende Fassung:
,,§ 84
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Ge-
schäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Li-
quidator entgegen § 71 Abs. 2 unterläßt, bei Zah-
lungsunfähigkeit oder Uberschuldung die Eröff-
nung des Konkursverfahrens oder des gericht-
lichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe."
Artikel 132
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung
von Wertpapieren
Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung
von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsge-
setzbl. I S. 171), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung
und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 801), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und des § 95
Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes" gestrichen
und die Worte „und mit Geldstrafe oder mit
einer dieser Strafen" durch die Worte „oder
mit Geldstrafe" ersetzt;
b) Absatz 2 wird gestrichen.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ist in den Fällen der §§ 34, 35 durch die Tat
ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Straf-
gesetzbuches) verletzt, so wird sie nur auf
Antrag verfolgt.11
;
b) die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
3. In § 37 werden das Wort „vorsätzlich" gestrichen
und die Worte „und mit Geldstrafe bis zu 100 000
11
Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
4. Die §§ 38 und 40 werden aufgehoben.
Artikel 133
Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte
der Besitzer von Schuldverschreibungen
Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte
der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. De-

572 Bur;idcs~J(~selzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Z(!1nbcr I B99 {R<·iclisq<~scl'1bl. S. 691 ), zuletzt ge-
iinderl durch dds l~<'urku11d1JrHJS~JeSPl.z vom 28. Au-
r1ust 19G9 (ßund<'c,q<'s<!lzbl. 1 S. 1513), wird wie folgt
geündert.:
l. § 21 wird aufgd1oben.
2. § 22 wird wie Jol~Jt geündert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „wissentlich"
gestri eh en;
b) Absatz 2 wird gestrichen.
3. § 23 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
,,§ 23
(1) Ordnungswidrig hd11dclt, wer
1. Schuldverschreibungen, di(~ sich im Besitz des
Schuldners befinden, einem anderen zu dem
Zweck überl~ißt, das Stimmrecht entgegen § 10
Abs. 4 an Stelle des Schuldners auszuüben,
2. die Schuldverschreibunqen zu dem in Num-
mer 1 bezeicluwtcn Zweck benutzt,
3. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,
daß er bei einer Abstimmung in der Gläubiger-
versammlung nicht oder in einem bestimmten
Sinne stimme oder
4. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür
anbietet, verspricht oder gewährt, daß jemand
bei einer Abstimmung in der Gläubigerver-
sammlung nicht oder in einem bestimmten
Sinne stimme.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als
Schuldner von Schuldverschreibungen vorsätz-
lich oder leichtfertig gegen die in § 2 Satz 1 vor-
geschriebene Pflicht zur Bekanntmachung ver-
stößt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden."
Artikel 134
W ertpapierbereinigungsgesetz
§ 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom
19. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 295), geändert
durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung
kostenrechtlichE!r Vorschriften vom 26. Juli 1957
(Bundes9esetzbl. I S. 861), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Ab-
sätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2;
b) in Absatz l wc~rden die Worte „Diese Personen"
durch die Worte „Die bei den Prüfstellen tätigen
Personen" ersetzt.
Artikel 135
Patentgesetz
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ande-
rung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamt-
lichen Richter und der Präsidialverf assung der Ge-
richte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841,
ber. S. 1830 und 1973 I S. 496), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 30c Abs. 2 werden die Worte „und Geld-
strafe oder einer dieser Strafen" durch die Worte
,,oder mit Geldstrafe" ersetzt.
2. In § 46 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Strafen"
durch die Worte „Ordnungs- oder Zwangsmittel"
ersetzt.
3. § 49 erhält folgende Fassung:
,,§ 49
(1) Wer entgegen den §§ 6, 7 und 8 eine Erfin-
dung benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurtei-
lung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil
zu bestimmen."
4. § 50 wird aufgehoben.
Artikel 136
Gebrauchsmustergesetz
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1, 24), zuletzt geändert durch das Kosten-
ermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970
{Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:
1. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16
(1) Wer entgegen den §§ 5 und 6 ein Ge-
brauchsmuster benutzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes In-
teresse daran dartut, anzuordnen, daß die Ver-
urteilung auf Verlangen öffentlich bekanntge-
macht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im
Urteil zu bestimmen."
2. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 137
Warenzeichengesetz
Das Warenzeichengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetz-

Nr. n Tr1g der Ausgabe:
bldlt 1. S. l, '.29), z1il<)l1.I q<•;ind<~rl durch das Kosten-
crnüich li~J u n~J:-;-.i\ 11d<·rnn1Js~wsdz vom 2'.1. Juni 1970
(Bundes~wsc:l.1.bl. I S. 8(Vi), wird wir: fol~Jt geändert:
1. In § 24 Abs. :3 werden die Worte „Geldstrafe
oder mit Frei IH·i I sslr,lf (! bis zu sechs Monaten"
durch die Worlt· ,,Freilwitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder rn 11 Celdst rnf(! bis zu einhundert-
achtzig Tc1gcss~i lzt-11" ersdzl..
2. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „Geldstrafe
oder mit Fr<!iheitsstrcilc bis zu drei Monaten"
durch diP Wort(' ,,f,.redwitsstrafe bis zu sechs
MoncJten oder mit Celdslrafo bis zu einhundert-
achtzig Ti:luccis~i tzen" Prsdzl..
3. In§ 26 Abs. 1 werdrn die \!\!orte „Geldstrafe und
FreiheitssLrcile bis zu sechs Wochen oder mit
einer von beiden Stritten bestrdft, soweit er nicht
nach c1nden)n BcslimmLrn9en eine schwerere
Strafe verwirkt hat" durch die Worte „Freiheits-
strafe bis zu sPchs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu einhundertc1chtziq TcJgessätzen bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strnfo bedroht ist" ersetzt.
4. § 27 erh~ill. folgPnde Fassung:
,,§ 27
(l) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die
in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 3 a bezeichneten
Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtlichen
Prüf- und Gewährzeichen oder sonstigen Be-
zeichnungen zur Kennzeichnung von Waren be-
nutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet. werden."
5. Dem§ 28 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über
die Beschlagnahme ist die sofortige Beschwerde
zulässig; über sie entscheidet das Oberlandes-
gericht."
6. § 29 wird aufgehoben.
7. § 30 erhält folgende Fassunq:
,,§ 30
(1) Bei einer Verurteilung auf Grund der§§ 24
bis 26 bestimmt das Gericht, daß die widerrecht-
liche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteil-
ten befindlichen Gegenstände beseitigt oder,
wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände un-
brauchbar gemacht werden. Satz 1 gilt sinngemäß,
wenn wegen (~iner Ordnungswidrigkeit nach § 27
eine Geldbuße festgesetzt wird.
( 2) Wird in den Füllen der §§ 24 und 25 auf
Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es be-
antragt und ein berechtigt.es Interesse daran dar-
tut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Ver-
langen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art
der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."
Bonn, den 9. März 1974 573
Artikel 138
Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 17 Abs. 1 und 2 und § 60 Nr. 3 werden
jeweils die Worte „strafbaren Handlung" durch
das Wort „Straftat" ersetzt.
2. § 97 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und
78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten
entsprechend."
3. § 99 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutach-
tens über seinen psychischen Zustand in ein
psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden."
4. In der Uberschrift zu § 103a wird das Wort
,,Bestrafung" durch das Wort „Ahndung" ersetzt.
Artikel 139
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt
geändert durch das Kostenermächtigungs-Ände-
rungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 805), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der An-
kündigung von Waren auf deren Herkunft aus
einer Konkursmasse Bezug nimmt. Die Ord-
nungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer-
den."
3. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. im Falle der Ankündigung eines Ausver-
kaufs oder Räumungsverkaufs nach § 7 oder
§ 7a Waren zum Verkauf stellt, die nur für
diese Veranstaltung herbeigeschafft worden
sind (Vor- und Nachschieben von Waren),
oder
2. nach Beendigung eines Ausverkaufs oder
Räumungsverkaufs einem Verbot nach § 7c
Abs. 1, 3 oder nach Beginn eines Ausver-
kaufs einem Verbot nach § 7c Abs. 2 zu-
widerhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."

574 Bunidesgesetzblta1tit, Jahrgang 1974, Teil I
4. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
(1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 2, 3 oder § 7a es unterläßt,
in der Ankündigung eines Ausverkaufs oder
Räumungsverkaufs die vorgeschriebenen
Angaben zu machen,
2. der Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 7b
Abs. 1 oder einer nach § 7b Abs. 2 Satz 2, 3
ergangenen vollziehbaren Anordnung zu-
widerhandelt oder bei Befolgung dieser Vor-
schrift oder Anordnung unrichtige Angaben
macht oder
3. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 9a
oder 11 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."
5. § 11 Abs. 4 wird gestrichen.
6. § 12 erhält folgende Fassung:
,,§ 12
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwek-
ken des Wettbewerbs einem Angestellten oder
Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes
einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen
Dritten bei dem Bezug von Waren oder ge-
werblichen Leistungen in unlauterer Weise be-
vorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird ein Angestellter oder Beauf-
tragter eines geschäftlichen Betriebes bestraft,
der im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei
dem Bezug von Waren oder gewerblichen Lei-
stungen im Wettbewerb in unlauterer Weise
bevorzuge."
7. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
setzt;
b) in Absatz 3 werden nach dem Wort „Jah-
ren" die Worte „oder auf Geldstrafe" ein-
gefügt.
9. In § 18 werden die Worte „und mit Geldstrafe
oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte
,,oder mit Geldstrafe" ersetzt.
10. § 20a erhält folgende Fassung:
,,§ 20a
Bei Straftaten nach den §§ 17, 18 und 20 gilt
§ 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend."
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Tat wird, mit Ausnahme der in § 4 be-
zeichneten Fälle, nur auf Antrag verfolgt.";
b) in Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung
,,§§ 8, 12" durch die Verweisung ,,§ 12" er-
setzt;
c) Absatz 2 wird gestrichen;
d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in
ihm werden die Worte „Wegen der nach § 4
strafbaren Handlungen ist ebenso wie bei
den nur auf Antrag verfolgbaren Handlun-
gen (§§ 8, 12)" durch die Worte „Wegen
einer Straftat nach § 4 ist ebenso wie bei
einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat
nach § 12" ersetzt.
12. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe
erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzu-
ordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
öffentlich bekanntgemacht wird."
13. § 26 wird aufgehoben.
14. § 27-a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden in Satz 2 die Worte "eine
Ordnungsstrafe in Geld" durch die Worte
„ein Ordnungsgeld" und in Satz 3 das Wort
,,Straffestsetzung" durch die Worte „Fest-
setzung des Ordnungsgeldes" ersetzt;
b) in Absatz 11 wird das Wort „Ordnungsstra-
fen" durch das Wort „Ordnungsgeldern"
ersetzt.
Artikel 140
Gesetz zum Schutze des Namens „Solingen"
§ 4 des Gesetzes zum Schutze des Namens „Solin-
gen" vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 953)
erhält folgende Fassung:
,,§ 4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Schneidwaren
entgegen § 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3
erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet oder so be-
zeichnete Schneidwaren anbietet, feilhält, verkauft
oder sonst in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden."

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 575
Artikel 141
Zugabeverordnung
Die Zugc1lwvcrordnung vom 9. März 1932 (Reichs-
gesetzbl. l S. 121 ), zuletzt ~Jeändert durch das Erste
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969
(Burn.Jesgesetzbl. l S. 645), wird wie folgt geändert:
1. § ] (!rhäll fol~Jen(fo Fc1ssung:
,,§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäft-
lichen Verkehr
J. entgegen § 1 Abs. J, 2 neben einer Ware oder
Leistung eine Zugab(! c1nbietet, ankündigt
oder gewährt oder
2. bei dem Angebot, der Ankündigung oder der
Gewährung einer nach § 1 Abs. 2 zugelasse-
nen Zugabe dem Verbot des § 1 Abs. 3 zu-
widerhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
2. § 4 wird aufgehoben.
Artikel 142
Rabattgesetz
§ 11 des Raballgeselzes vom 25. November 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 1011), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Anderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zu-
gabewesen und des Rabattgesetzes vom 11. März
1957 (Bundesgesetzbl. l S. 172), erhält folgende Fas-
sung:
,, § 11
(l) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines
Unternehmens, in dem Waren des täglichen Bedarfs
im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher ver-
äußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen
Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt wer-
den, vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. entgegen einer Vorschrift der §§ 2 bis 4 Abs. 1, 2
Sätze 1, 4 einen Preisnachlaß,
2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Warenrückvergütung,
3. entgegen § 7 oder § 8 einen Mengennachlaß,
4. entgegen § 9 einen Sondernachlaß oder einen
Sonderpreis oder
5. entgegen § 10 Nachlaß für mehr als zwei Preis-
nachlaßarten
gewährt oder ankündigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden."
Artikel 143
Gesetz über den Beitritt des Reichs zu dem Madrider
Abkommen betreffend die Unterdrückung falscher
Herkunftsangaben auf Waren
Dem § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt des
Reichs zu dem Madrider Abkommen betreffend die
Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Wa-
ren vom 21. März 1925 (Reichsgesetzbl. II S. 115),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Pa-
tentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weite-
rer Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 953), wird folgender Satz 4 angefügt:
„Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über
die Beschlagnahme ist die sofortige Beschwerde
zulässig; über sie entscheidet das Oberlandes-
gericht."
Artikel 144
Urheberrechtsgesetz
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 17. August 1973 zu den am 24. Juli
1971 in Paris unterzeichneten Ubereinkünften auf
dem Gebiet des Urheberrechts (Bundesgesetzbl. 1973
II S. 1069), wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 106 bis 108 werden jeweils das Wort
,,vorsätzlich" gestrichen und die Worte „Geld-
strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr"
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.
2. § 109 Satz 2 wird gestrichen.
3. § 110 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Vergehen" durch
das Wort „Straftaten" ersetzt;
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über
die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind auf die in
den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände
nicht anzuwenden."
4. § 111 erhält folgende Fassung:
,,§ 111
Bekanntgabe der Verurteilung
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 auf Strafe
erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt
und ein berechtigtes Interesse daran dartut, an-
zuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Be-
kanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."
Artikel 145
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste und der Photographie
Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Wer-
ken der bildenden Künste und der Photographie
vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7), zuletzt

576 Bundesgesetzblatt,
ueändert durch das Erste Gesetz zur Reform des
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), wird wie folgt geändert:
1. § 33 erhält folgende Fassung:
,,§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den
§§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich
zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."
2. Die§§ 35 und 41 werden aufgehoben.
Artikel 146
Geschmacksmustergesetz
Das Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876
(Reichsgesetzbl. S. 11), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrecht-
licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 861). wird wie folgt geändert:
1. § 14 erhält folgende Fassung:
.,§ 14
(1) Wer entgegen dem Verbot des § 5 die
Nachbildung eines Musters oder Modells in der
Absicht herstellt, diese zu verbreiten, oder wer
eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes In-
teresse daran dartut, anzuordnen, daß die Verur-
teilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil
zu bestimmen."
2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
,,§ 14a
(1) Wer die Rechte des Urhebers an einem
Muster oder Modell dadurch verletzt, daß er
widerrechtlich eine Nachbildung herstellt oder
eine solche Nachbildung verbreitet, kann vom
Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung,
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und,
wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit
zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in An-
spruch genommen werden. An Stelle des Scha-
densersatzes kann der Verletzte die Herausgabe
des Gewinns, den der Verletzer durch die Nach-
bildung oder deren Verbreitung erzielt hat, und
Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur
Last, so kann das Gericht statt des Schadens-
ersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in
den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletz-
ten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer
erwachsen ist.
Jahrgang 1974, Teil I
(2) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vor-
schriften bleiben unberührt.
(3) Die §§ 98 bis 103 des Urheberrechtsgeset-
zes sind entsprechend anzuwenden."
Artikel 147
Viertes Strafrechtsänderungsgesetz
Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom
11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597), zuletzt ge-
ändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des
Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1725), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „ 1 bis 14" durch
die Angabe „ 1 bis 10" ersetzt;
b) in Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung
,,§§ 109b bis 109g" durch die Verweisung
,,§§ 109d bis 109g" ersetzt;
c) in Absatz 2 Nr. 6 werden das Wort „die" am
Anfang der Nummer gestrichen sowie die
Verweisung ,,§§ 120, 121, 122b und 347" durch
die Verweisung ,,§ 120" ersetzt;
d) in Absatz 2 Nr. 9 wird die Verweisung ,,§ 196"
durch die Verweisung ,,§ 194 Abs. 3" ersetzt;
e) Absatz 2 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
„ 10. § 333 Abs. 1, 3, § 334 Abs. 1, 3 auf die
Vorteilsgewährung an und die Be-
stechung von Soldaten, Beamten dieser
Truppen oder solchen Bediensteten der
Truppen, die auf Grund einer allgemei-
nen oder besonderen Anweisung einer
höheren Dienststelle der Truppen zur
gewissenhaften Erfüllung ihrer Oblie-
genheiten förmlich verpflichtet worden
sind.";
f) in Absatz 2 werden die Nummern 11 und 12
gestrichen;
g) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der nicht-
deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-
paktes, die sich zur Zeit der Tat im räum-
lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-
halten, und der im Land Berlin anwesenden
Truppen einer der Drei Mächte sind ferner
die § § 16, 19 des Wehrstrafgesetzes und, in
Verbindung mit diesen Vorschriften, § 111
des Strafgesetzbuches auf Taten gegen diese
Truppen mit folgenden Besonderheiten anzu-
wenden:
1. In den §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes
treten an die Stelle der Bundesrepublik
Deutschland der betroffene Vertragsstaat
und an die Stelle der Bundeswehr und
ihrer Soldaten diese Truppen und deren
Soldaten;

Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 571
2. strc1fbdr ist nur, wer einen Soldaten die-
ser Truppen zu einer vorsätzlichen rechts-
widrigen Tat nach § 16 oder § 19 des
Wehrstrafgesetzes bestimmt oder zu be-
stimmen versucht oder ihm dazu Hilfe
leistet oder wer nach § 111 des Straf-
~Jeselzbuches zu einer solchen Tat auf-
fordert."
2. Artikel 7a erhält folgende Fassung:
„Arlikel 7a
Anwendung von Bußgeldvorschriften
zum Schutz der Vertragsstaaten
des Nordatlantikpaktes
Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutsch-
land stationierten Truppen der nichtdeutschen
Vertragsslai:llen des Nordatlantikpaktes, die sich
zur Z(~it der Tc_1t im ri:iurnlichen Geltungsbereich
diE-~ses Gesetzes aufhalten, und der im Land Ber-
lin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte
sind folgende Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidriqkeilen mit den in den Num-
mern 1 bis :3 rwsti rnrnten Besonderheiten anzu-
wenden:
1. § 111 auf Td Len qegenüber einem zuständigen
Soldaten odc!r zusUindigen Beamten dieser
Truppen;
2. § 113 auf öffentliche Ansammlungen, die ge-
gen Soldaten, Beamte oder von ihnen zur
Unterstützung zugezogene Bedienstete dieser
Truppen 9erichtet sind;
3. § 114 auf das Betreten von militärischen Ein-
richtungen und Anlagen eines Vertragsstaates
sowie von Ortlichkeiten, die aus Sicherheits-
gründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben
dieser Truppen gesperrt sind."
3. In Artikel 8 werden die Worte „Artikel 7 Abs. 1,
2 und 4 genannten Verbrechen und Vergehen"
durch die Worte „Artikel 7 genannten Straf-
taten" ersetzt.
4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 153c"
durch die Verweisung ,, § 153d" ersetzt;
b) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§§ 153b
und 153c" durch die Verweisung ,,§§ 153c
und 153d" ersetzt.
Artikel 148
Gesetz betreffend die Bestrafung des
Sklavemaubes und des Sklavenhandels
Das Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklaven-
raubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895
(Reichsgest~tzbl. S. 425), zuletzt geändert durch das
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."
2. Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben.
Artikel 149
Wirtschaftsstrafgesetz 1954
Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 9. Juli 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Be-
grenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von
Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. No-
v.ember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird wie
folgt geändert:
1. Die §§ 1, 2, 3 und 4 werden durch folgende Vor-
schriften ersetzt:
,,§ 1
Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungs-
vorschriften
(1) Wer eine Zuwiderhandlung nach
1. § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,
2. § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
3. § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,
4. § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes
begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn
1. durch die Handlung
a) die Versorgung, sei es auch nur auf einem
bestimmten Gebiet in einem örtlichen Be-
reich, schwer gefährdet wird oder
b) das Leben oder die Freiheit eines anderen
gefährdet wird oder eine Maßnahme nicht
rechtzeitig getroffen werden kann, die er-
erforderlich ist, um eine gegenwärtige Ge-
fahr für das Leben oder die Freiheit eines
anderen abzuwenden, oder
2. der Täter
a) bei Begehung der Tat ei:q.e einflußreiche
Stellung im Wirtschaftsleben oder in der
Wirtschaftsverwaltung zur Erzielung von
bedeutenden Vermögensvorteilen gröblich
mißbraucht,
b) eine außergewöhnliche Mangellage bei der
Versorgung mit Sachen oder Leistungen
des lebenswichtigen Bedarfs zur Erzielung
von bedeutenden Vermögensvorteilen ge-
wissenlos ausnutzt oder

578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
c) gcwerbsnü.ißig zur Erzielung von hohen
Gewinnen handelt.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
§ 2
Ordnungswidrige Verstöße gegen
Si ehe rstel lun gs vorschritten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeich-
neten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem
Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich
nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen,
auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist,
1. die Versorgung, sei es auch nur auf einem
bestimmten Gebiet: in einem örtlichen Be-
reich, merkbar zu stören und
2. die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen
die in § l Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschrif-
ten im allgemeinen oder im Einzelfall zu die-
nen bestimmt sind, merkbar zu beeinträchti-
gen.
(2) Absatz 1 ist nicht: anzuwenden, wenn der
Täter die Tat beharrlich wiederholt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch
einer Ordnungswidrigkeit können mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 3
Verstöße gegen die Preisregelung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen
als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vor-
sätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift
über
1. Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Ab-
schläge,
2. Preisauszeichnungen,
3. Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder
4. andere der Preisbildung oder dem Preisschutz
dienende Maßnahmen
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvor-
schrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zu-
widerhandelt, soweit: die Rechtsvorschrift für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Vor-
schrift verweist. Die Verweisung ist nicht erfor-
derlich, soweit:§ 16 dies bestimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden."
2. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden §§ 4 bis 6.
3. Die Uberschrift „Zweiter Abschnitt. Ergänzende
Vorschriften" rückt vor§ 7.
4. In § 7 wird die Verweisung ,,§§ 1, 2, 2a" durch
die Verweisung ,,§§ 1 bis 4" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt gectndert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Verweisung
,,§§ 1 bis 2c" durch die Verweisung ,,§§ 1
bis 6" und in Satz 2 die Worte „nach den §§ 1
bis 2c mit Strafe oder Geldbuße bedrohte
Handlung" durch die Worte „rechtswidrige
11
Tat nach den §§ 1 bis 6 ersetzt;
b) die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden
Absatz ersetzt:
,, (4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an
die Stelle des Verfalls (§§ 73 bis 73d des Straf-
gesetzbuches). Die Vorschriften des Straf-
gesetzbuches über die Verjährung des Ver-
falls gelten entsprechend."
6. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „nach diesem
Gesetz mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte
Handlung" durch die Worte rechtswidrige Tat
11
nach diesem Gesetz" ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung
,, § § 1, 2" durch die Verweisung ,, § 1 " ersetzt
und das Wort „den" vor der Verweisung ge-
strichen;
b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,§§ 1, 2"
durch die Verweisung ,, § 1" und das Wort:
„der" vor der Verweisung durch das Wort
,, des" ersetzt.
8. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16
Verweisungen
Verweisen Vorschriften der in § 3 Abs. 1
Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Buß-
geldvorschriften dieses Gesetzes in der vor dem
1. Januar 1975 geltenden Fassung, auf die Straf-
und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafge-
setzes in der früher geltenden Fassung, auf des-
sen § 18 oder auf eine nach § 102 des genannten
Gesetzes außer Kraft getretene Vorschrift, so
gelten solche Verweisungen als ausdrückliche
Verweisungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.
Das gleiche gilt, wenn in Vorschriften der in
§ 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf-
und Bußgeldvorschriften des Getreidegesetzes,
des Milch- und Fettgesetzes, des Vieh- und
Fleischgesetzes sowie des Zuckergesetzes in der
vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung ver-
wiesen wird. Soweit eine Verweisung nach § 104
Abs. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher
geltenden Fassung nicht erforderlich war, be-
stimmt sich die Ahndung der Zuwiderhandlungen
nach § 3 Abs. 1 Satz 1, ohne daß es einer Ver-
weisung bedarf."
9. Hinter § 21 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 21a
Sonderregelung für Berlin
Die §§ 1, 2 und 13 sind im Land Berlin nicht
anzuwenden."

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 579
Artikel 150
Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit
Dös Gesetz über die Beklimpfung der Schwarz-
arbeit vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 315)
wird wie folgt geändert:
1. Die §§ l und 2 erhalten folgende Fassung:
"§ 1
Schwarzarbeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinn-
sucht Dienst- oder Werkleistungen für andere in
erheblichem U rnfange erbringt, obwohl er
1. der Verpflichtung nach § 148 des Arbeits-
förderungsgesetzes, die Aufnahme einer un-
selbständigen oder selbständigen Tätigkeit
anzuzeigen, nicht nachgekommen ist,
2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn
des selbständigen Betriebes eines stehenden
Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht
nachgekommen ist oder die erforderliche
Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung)
nicht erworben hat oder
3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selb-
ständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle
eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksord-
nung).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werk-
leistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbar-
schaftshilfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im
Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. September 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1617, ber. S. 1858), zuletzt geändert
durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973
vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970).
§ 2
Beauftragung mit Schwarzarbeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinn-
sucht mit der Ausführung von Dienst- oder
Werkleistungen erheblichen Umfanges eine oder
mehrere Personen beauftragt, die diese Leistun-
gen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 ge-
nannten Vorschriften erbringen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark
geahndet werden. 11
2. § 4 wird aufgehoben.
3. Der bisherige § 5 wird § 4.
Artikel 151
Gesetz zur Ausführung des internationalen
Vertrages zum Schutze der unterseeischen
Telegraphenkabel
Das Gesetz vom 21. November 1887 zur Ausfüh-
rung des internationalen Vertrages zum Schutze
der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März
1884 (Reichsgesetzbl. 1888 S. 169) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 2 bis 4
oder entgegen Artikel 6 des internationalen Ver-
trages zum Schutze der unterseeischen Telegra-
phenkabel vom 14. März 1884 im Geltungsbereich
des Vertrages oder in den zum Geltungsbereich
dieses Gesetzes gehörenden Küstengewässern
1. als Führer eines Fahrzeugs von einem Fahr-
zeug, das mit dem Legen oder der Wieder-
herstellung eines Kabels beschäftigt ist und
die vorgeschriebenen Signale trägt, nicht
einen Abstand von mindestens einer Seemeile
hält,
2. als Fischer Netze oder Fischereigeräte von
einem in Nummer 1 bezeichneten Kabelfahr-
zeug nicht in einer Entfernung von mindestens
einer Seemeile hält,
3. als Führer eines Fahrzeugs von einer Boje,
die zur Kenntlichmachung von Kabelarbeiten
bestimmt ist, nicht einen Abstand von min-
destens einer Viertel-Seemeile hält oder
4. als Fischer Netze oder Fischereigeräte von
einer in Nummer 3 bezeichneten Boje nicht
in einer Entfernung von mindestens einer
Viertel-Seemeile hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
2. In § 3 werden die Angabe „ 114 11 durch die An-
gabe „114 Abs. 2" ersetzt und die Worte „für
II
das Deutsche Reich gestrichen.
Fünfter Titel
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet der Verteidigung
Artikel 152
Wehrpflichtgesetz
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 2277), geändert durch das Dritte Gesetz

580 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
zur Anderung des Geselzes über den zivilen Ersatz-
dienst vom 25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669),
wird wie folgt gc.~ä.ndert:
l. § lO Abs. 1 wird wie folgt gelindert:
a) In Nummer l wird das Wort „Bundeszentral-
register" durch das Wort „Zentralregister" er-
setzt;
b) Nummer 3 erhä.lt folgende Fassung:
„ 3. wer einer Maßre-ge-1 der Be-sse-rung und
Sicherung nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2
oder § 66 des Strafgesetzbuches unter-
worfen ist, solange die Maßregel nicht er-
ledigt ist."
2. § 12 wird wie folut geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10,
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63
Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder statt
dessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer
sozialtherapeutischen Anstalt oder in
einer Entziehungsanstalt untergebracht
ist,";
b) in Absatz 5 werden die Worte „mit Freiheits-
entziehung verbundene Maßregel der Siche-
rung und Besserung" durch die Worte „frei-
heitsentziehende Maßregel der Besserung und
Sicherung" ersetzt.
3. § 18 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 153
Gesetz über den W ehrbeauitragten des Bundestages
In § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Wehrbeauf-
tragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 652) werden die Worte „strafbare
Handlungen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt.
Artikel 154
Soldatengesetz
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 313, ber. S. 429), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts
vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481),
wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz l Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende
Fassung:
„die irrige Annahme, es handele sich um
einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur
dann von der Verantwortung, wenn er den
Irrtum nicht vermeid(~n konnte und ihm nach
den ihm bekannten Umständen nicht zuzu-
muten war, sich mit R<!chtsbehelfen gegen den
Befehl zu wPhrc>n.";
b) in Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Worte „ein Verbrechen oder Vergehen" durch
die Worte „eine Straftat" ersetzt.
2. In § 14 Abs. 4 werden die Worte „strafbare Hand-
lungen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt.
3. § 38 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung
nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des
Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange
die Maßregel nicht erledigt ist."
4. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „ein Ver-
brechen oder Vergehen" durch die Worte „eine
Straftat" sowie das Wort „das" durch das Wort
,,die" ersetzt.
Artikel 155
Wehrdisziplinarordnung
Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1665) wird wie folgt geändert:
1. In § 81 werden in Satz 1 die Worte „eine öffent-
liche psychiatrische Krankenanstalt" durch die
Worte „ein öffentliches psychiatrisches Kranken-
haus" und in Satz 3 die Worte „der öffentlichen
psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte
,,dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus"
ersetzt.
2. In § 129 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte „einer
öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalt"
durch die Worte „einem öffentlichen psychiatri-
schen Krankenhaus" ersetzt.
Artikel 156
Unterhaltssicherungsgesetz
In § 14 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 661, 1079), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes
vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 365), werden
die Worte „Sicherung und Besserung" durch die
Worte „Besserung und Sicherung" ersetzt.
Artikel 157
Bundesleistungsgesetz
Das Bundesleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1769, ber. S. 1920), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen;
b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

Nr. n · TcJg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 581
2. In§ B:) werd<·n dc1s Worl „vors~itzlich" gestrichen
1rnd die Worlc „ und rnil Celdslr<1fe oder mit einer
diPscr SL!i.llcn" durch dil, Work „oder mit Geld-
strüfe:" Prsdzt.
3. § 86 wird <1uf~wliolwn.
Artikel 158
ZiviJdienstuesetz
Di:ls Zivi ld iensl.gesetz in der Fc1sslrng der Bekannt-
machtmg vorn 9. Au~Just 19n (Bundesgesetzbl. I
S. 1015) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. l wird wie folgt geändert:
ci) In Nummer 1 werden die Worte „der Ver-
merk ülwr die Verurteilung im Strafregister"
durch die Worte „die Eintragung über die
Verurteilung im Zentrctlregisler" ersetzt;
b) Nummer '.l r'.rlld ll folgt'ndc> Fassung:
„3. wer ()iner Maßregel der Besserung und
Sicherung nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2
oder § 66 des Strafgesetzbuches unter-
worfen ist, solctnge die Maßregel nicht er-
ledigt ist."
2. § 11 wird wie folgt g(~ändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9,
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach
§ 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder
statt dessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3,
§ 67a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in
einer soziültherarwutischen Anstalt oder
in einer EntziehunrJsirnstcilt untergebracht
ist,";
b) in Absatz 5 W(~rden die Worte „mit Freiheits-
entziE!hung verbundene Maßregel der Siche-
rung und Besserung" durch die Worte „frei-
heitsentziehende Maßregel der Besserung und
Sicherung" ersetzt.
3. In § 28 Abs. 3 werden die Worle „strafbare
Handlungen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt.
4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „ein Ver-
brechen oder Vergehen" durch die Worte
,,eine Straftut" ersetzt;
b) in Absatz 3 werden die Worte „als Ver-
brechen oder Vergehen" gestrichen.
5. § 52 wird wie folgt ge~indert:
a) In Absatz l werden die Worte „von einer
Woche" gestrichen und das Wort „zwei"
durch das Wort „drei" ersetzt;
b) Absatz 2 wird gestrichen.
6. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „von einem
Monat" gestrichen;
b) in Absatz 3 erhält der letzte Satzteil die Fas-
sung:
„so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren.";
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Vorschriften über den Versuch der
Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetz-
buches gelten für Straftaten nach Absatz 1
entsprechend."
7. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „fünf" durch das
Wort „drei" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte „aus freien
Stücken" durch die Worte „und freiwillig"
ersetzt;
c) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ein
Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte
,,eine StraHat" ersetzt;
d) in Absatz 4 werden die Worte „ein Ver-
brechen oder Vergehen" durch die Worte
„eine Straftat" und die Worte „wenn ihm der
Irrtum nicht vorzuwerfen ist" durch die Worte
,, wenn er den Irrtum nicht verme,iden konnte"
ersetzt;
e) in Abs-atz 5 erhält der mit „so" beginnende
Satzteil folgende Fa,ssung:
„so ist er na,ch Absa,tz 1 nicht strafbar, wenn
er den Irrtum nicht vermeiden konnte und
ihm nach den ihm bekannten Umständen auch
nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen
gegen die vermeintlich nicht verbindliche An-
ordnung zu wehren; wa•r ihm dies zuzumuten,
so kann das Gericht von einer Bestrafung
11
nach Absatz 1 absehen.
8. Die §§ 55 und 56 erhalten folgende Fassung:
,,§ 55
Teilnahme
Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechts-
wiidrigen Ta:t, die einen Straftatbestand nach
diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs
der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4)
ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.
§ 56
Ausschluß der Geldstrafe
Begeht ein Dienstleis,tender eine Straftat nach
diesem Ge,setz, so darf Geldstrafe na,ch § 47
Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht
verhängt werden, wenn besondere Umstände, die
in der Ta,t oder der Persönlichkeit des Täters
liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur
Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten. 11
9. § 57 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

582 Bundesgesetzblatt,
Artikel 159
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges
und die Ausübung besonderer Befugnisse durch
Soldaten der Bundeswehr und zivile
Wachpersonen
Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren
Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse
durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wach-
personen vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 796) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „miit Strafe be-
Jahrgang 1974, Teil I
2. § 392 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vor-
sätzlich" gestrichen und die Worte „Geld- .
strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren und mit Geldstrafe" durch die Worte
„Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe" ersetzt;
b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;
c) in Absatz 2 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen;
drohte Handlungen" durch das Wort „Straf- d) Absatz S erhält folgende Fassung:
taten" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ein vor-
sätzliches Verbrechen oder Vergehen" durch die
Worte „eine vorsätzliche Straftat" ersetzt.
Sechster Titel
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Finanzwesens
Artikel 160
Gesetz über Steuerstatistiken
In § 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom
6. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Zerlegungsgesetzes vom 17. Dezember 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1727), werden die Worte „der §§ 22
und 400 der Reichsabgabenordnung" durch die
\-\1orte „ über das Steuergeheimnis und die Strafbar-
,,,· keit seiner Verletzung" ersetzt.
Artikel 161
Reichsabgabenordnung
Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 391 erhält folgende Fassung:
.. § 391
Steuerstraftaten
(1} Steuerstraftaten (Zollstraftaten} sind:
1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar
sind,
2. der Bannbruch,
3. die Wertzeichenfälschung und deren Vor-
bereitung, soweit die Tat Steuerzeichen be-
trifft,
4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat
nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemei-
nen Gesetze über das Strafrecht, soweit die
Strafvorschriften der Steuergesetze nichts ande-
res bestimmen."
,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch dann,
wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben be-
zieht, die von einem anderen Mitgli-edsta,at
der Europäischen Gemeinschaften verwaltet
werden oder die einem Mitgliedstaat der
Europäischen Freihandelsassoziation oder
einem mit dieser assoziierten Staat zustehen.
Sie gelten, unabhängig von dem Recht des
Tatorts, auch für Taten, die außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen
werden."
3. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die
Worte „eines Steuervergehens" durch die Worte
.,einer Steuerstraftat" ersetzt.
4. In § 398 Abs. 1 werden die Worte „seines Vor-
teils wegen" und der Beistrich hinter dem Wort
„ankauft" gestrichen sowie die Vvorte „zum
Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder
absetzt" durch die Worte „oder sonst sich oder
einem Dritten verschafft, sie absetzt oder ab-
setzen hilft, um sich oder einen Dritten zu be-
reichern" ersetzt.
5. Die §§ 399 und 400 werden aufgehoben.
6. § 401 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Bann-
bruchs" der Beistrich durch das Wort „oder"
ersetzt und hinter dem \Vort „Steuerhehle-
rei" die Worte „oder Bruchs des Steuer-
geheimnisses" gestrichen;
b) in Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung
,,§ 40a" durch die Verweisung ., § 74a" ersetzt.
7. § 402 erhält folgende Fassung:
n§ 402
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
Die Verjährung der Verfolgung einer Steuer-
straftat wird auch dadurch unterbrochen, daß
dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeld-
verfahrens bekanntgegeben oder diese Bekannt-
gabe angeordnet wird."
8. § 404 Abs. 4 wird gestrichen.
j
;,

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 583
9. § 405 wird wi(' folqt ~JP~incJl~rt:
<1) Al>sc1tz 1 Siltz 2 crhdll. Jol~Jende Fassung:
,,Sc1lz 1 Nr. 1 1Jilt auch cldnn, wenn Eingangs-
dbqaben verkürzt werden können, die von
einem dndr!ren Mit g liedstüat der Europä-
ischen Ccmeinsclwftcn verwaltet werden
oder die (~inern Mitqlieclstaal der Europä-
i,schen Freihdndelsc1ssozial.ion oder einem mit
dieser c1ssoziierten Staüt zusteh€m; § 392
Abs. 5 Seil'!. 2 ist anzuwPnden.";
b) Absatz 4 wird ~Jeslric:hen.
10. § 406 Abs. 3 wird gestrichen.
11. Nach § 409 wird fol~J('nde Vorschrift eingefügt:
,,§ 410
Ver! olgungsverjährung
Die Ver1olqtmg von Steuerordnungswidrigkei-
ten nach dem §§ 404 bis 406 verjährt in fünf
Jahren."
12. In§ 420 wird das Wort „su~uc~rvergehen" durch
das Wort „Steuers trnfla len" ersetzt.
13. § 421 wird wie fol~Jt. qeändert:
a) In der Uberschrift wird das Wort „Steuer-
vergehen" durch da,s Wort „Steuerstraftaten"
ersetzt;
b) in Absatz l werden die Worte „eines Steuer-
vergehens" durch die Worte „einer Steuer-
straftat" <::~rset.zt.
14. In § 423 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „das
Steuervergehen" durch die Worte „die Steuer-
strafta,t" ersetzt.
15. § 426 wird wie folgt gectndert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 153
Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 153 Abs. 1 und
§ 153a Abs. 1" ersetzt;
b) in den Absi:i_tzen 3 und 4 wird jewei,ls das
Wort „Steuervergehen" durch das Wort
,,Steuerstraftaten" ersetzt.
16. In § 427 Abs. 1 Halbsatz wird das Wort
,, Steuervergehen" durch das Wort „Steuerstraf-
taten" er SE:'. tzt.
17. In § 428 Abs. 2 Salz 2 werden die Worte „Ver-
brechen und Vergehen" durch das Wort „Straf-
taten" ersetzt.
18. § 429 wird aufgehoben.
19. In§ 430 Satz 1 werden die Worte „einem Steuer-
vergehen" durch die Worte „einer Steuerstraf-
tat" ersetzt.
20. Die Uberschrift vor § 432 erhält folgende Fas-
sung:
,, I. Allgemeines".
21. § 432 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Ein-
leHung des Strafverfahrens";
b) in Absatz 1 werden die Worte „eines Steuer-
vergehens" durch die Worte „einer Steuer-
straftat" ersetzt.
22. Nach § 432 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 432a
Einstellung wegen Geringfügigkeit
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfol-
gung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine
geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist
oder nm geringwertige Steuervorteile erlangt
sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröff-
nung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts
absehen, wenn die Schuld des Täters als gering
anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse
an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Ver-
fahren wegen einer Begünstigung und Steuer-
hehlerei nach den §§ 394, 398 entsprechend."
23. In der Uberschrift vor § 433 wird das Wort
,,Steuervergehen" durch das Wort „Steuerstraf-
taten" ersetzt.
24. In § 433 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „eines
Steuervergehens II
durch die Worte „einer
Steuerstraftat" ersetzt.
25. In § 436 werden nach dem Wort „Einziehung"
die Worte „einer Sache oder des Wertersatzes"
gestrichen.
26. In § 438 Abs. 1 Satz 1 und § 439 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Steuervergehen" durch das
Wort „Steuerstraftaten" ersetzt.
27. In § 441 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Verfahren" die Worte „nach § 153 Abs. 3 der
Strafprozeßordnung" gestrichen.
28. § 443 wird aufgehoben.
29. In § 444 Satz 1 wird das Wort „Steuervergehen"
durch da,s Wort „Steuerstraftaten" ersetzt.
30. In § 447 Abs. 2 werden die Worte „ein Steuer-
vergehen" durch die Worte „eine Steuerstraf-
tat" erse,tzt.
31. § 449 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Angabe
,,§ 51 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1
Satz 1" und in Satz 2 die Ang,abe ,, § 51 Abs. 2
bi,s 5" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 bis 5" ersetzt;

584 Bundesgesetzblatt,
b) in Absatz 3 ll,ilbsalz 2 wird die Angabe
,,§ 127 Abs. 1" sowie der Beistrich danach
durch das Wort „die" ersetzt.
Artikel 162
Bewertungsgesetz
In § 64 Abs. 4 Satz 5 des Bewertungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen
Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur
Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbs,lage bei
Auslandsinvestitionen vom 8. September 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1713), werden die Worte ,,§§ 22 und
400 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
„Vorschriften über das Steuergeheimnis und die
Strafbarkeit seiner Verletzung" ersetzt.
Artikel 163
Steuerberatungsgesetz
Das Steuerberatungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 12 erhält folgende Fas,sung:
,,§ 12
Schutz der Bezeichnung
,, S teu erb er a t ungsgese] lschaft"
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a,Ls Vor-
standsmitgl1ied, Geischäftsführer, persönlich haf-
tender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeich-
nung „Steuerbera tung,sgesellscha,ft" für eine Ge-
sellschaft gebraucht, die nicht a,ls solche aner-
kannt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."
2. § 49 _Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und
78c Abs. 1 bis 4 de,s Strafgesetzbuches gelten
entsprechend."
3. § 61 Sa-tz 2 erhält folgende Fassung:
„Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens
über seinen psychischen Zustand in ein psych-
iatrisches Krankenhaus gebracht werden. 11
Artikel 164
Rennwett- und Lotteriegesetz
Das Rennwelt- und Lotteriegesetz vom 8. April
1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 393), zuletzt geändert
durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts
vom 25. Juni 1969 (Bunde,sgesetzbl. I S. 645), wird
wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren bestraift; daneben
Jahrgang 1974, Teil I
ist auf Geldstrafe zu erkennen" durch die
Worte „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft" ersetzt;
b) Absatz 2 wird gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt g,eändert:
a) In Absatz 1 Sa,tz 1 werden die Worte „mit
Geldstrafe und mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit einer dieser Strafen"
durch die Worte „mit Frefäeit,sstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;
b) Absatz 2 wi:rd gestrichen.
3. Die §§ 7 bis 9 werden durch folgende Vorschrift
ersetzt:
,,§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buch-
macher oder dessen Gehfüe außerhalb der Ort-
lichkeiten, für welche die Erlaubni,s erteilt ist
(§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt
oder Angebote dazu entgegennimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. ohne zugelassener Unternehmer eines Tota-
lisators oder zugelassener Buchmacher zu sein,
außerhalb der Ortlichkeiten des Totalisator-
unternehmens oder der Ortlichkeiten, für
welche die Erlaubnis erteilt i st (§ 2 Abs. 2),
1
öffentlich oder durch Verbrniten von Schriften,
Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Dar-
steHungen zum Abschluß von Wetten auf-
fordert,
2. gegen Entgelt Voraussa,gen über den Ausgang
von Rennen verbreitet oder
3. in seinen Räumen, die für das Unternehmen
eines TotaHsators oder eines Buchmachers
nicht zugelassen sind, den Abschluß oder die
Vermittlung von Wetten duldet.
(3) Absaitz 2 Nr. 2 gilt nicht für redaktionelle
Veröffentlichungen in einer periodisch erschei-
nenden Druckschrift, S'Oweit diese nicht aus-
schließlich oder überwiegend der Verbreitung
von Voraussagen dient.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
11
geahndet werden.
Artikel 165
Gesetz über das Branntweinmonopol
Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt
geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Ände-
rung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 940), wi:rd wie folgt geändert:
1. § 10 wird aufgehoben.
2. In der Uberschrift des Ersten Unterabschnitts
des Elften Abschnitts wird da,s Wort „Monopol-
vergehen" durch das Wort „Monopolstraftaten"
ersetzt.

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 585
3. Tn § 122 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-
sl.rilfc: bis zu fiinf Millionen Deutsche Mark oder
mit einer dieser Strnf<'n" durch die Worte „oder
mit Celdstrnfr" ersetzt.
4. Jn § 12'.i Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 40a"
durch cfü~ Vc>rwc;isung ,,§ 74a" ersetzt.
5. In § 124 Abs. 1 werden die Worte „seines Vor-
tc,ils WE~gen" und der Beistrich hinter dem Wort
„imkcnill" qestrichen sowie die Worte „zum
Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder
,lf)scl:;J" durch die~ Worlc) ,,oder sonst sich oder
<~irwm Drillcm v<'rsclwffl, c1üsetzt oder absetzen
l1iJ!L, um .sich orfor cirwn Dritten zu bereichern"
<=;rsdzl.
fi. § 1'.2.H wird wie Jol~JL qc~andc:rl:
il) ln AhsdLZ 1 wird da,s Wort „Monopolverge-
h<!n" durch di!s Wort „Monopolstraftaten"
c!rsdzl;
b) A hs,üz 3 <~rh~i II. folgc:1Hk Fassung:
,, (:3) Die Verlol~Jllll~J von Monopolordnungs-
widrirJkeilc!n nc1ch den §§ 125 und 126 Abs. 2
Nr. 1 verj~ihrt in fünf Jcllnen."
7. § 129 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrifl. werden die Worte „Straf-
bare Handlungen" durch das Wort „Straf-
taten" ersetzt;
b) Absatz 3 erhält folgende Fa.ssung:
,, (3) § 13 des Lebensmittelgesetzes ist anzu-
wenden."
8. In § 129a wird das Wort „Steuervergehen"
durch das Wort „Steuerstraftaten" ersetzt.
9. Die §§ 130 und 131 werden aufgehoben.
10. In § 132 wird das Wort „Monopolvergehen"
durch das Wort „Monopolstraftaten" ersetzt.
Artikel 166
Zündwarenmonopolgesetz
Da.s Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar
1930 (Reichsg,esetzbl. 1 S. 11), zuletzt geänderit durch
das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher
Vorschriften der Rekhsabgabenordnung und ande-
rer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 953), wird wie folg t geändert:
1
1. § 25 wird aufgehoben; die Ubec~rschrift vor § 25
wird gestrichen.
2. § 40 wird wie folgt gelindert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich"
gestrichen und die Worte „Geldstrafe oder
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch
die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe," ersetzl;
b) Absa,tz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Fre,iheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder Geldstrafe bi,s zu einhundertachtzig
Tagessätzen."
3. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer einen höhe-
ren als den nach § 31 Abs. 2 oder nach § 32 fest-
gesetzten Kleinverkaufsprei,s fordert, sich ver-
sprechen läßt oder annimmt."
4. In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 40a" durch
die Verweisung ,,§ 74a" und die Verweisung
,,§ 19" durch die Verweisung,,§ 23" ersetzt.
5. § 43 wird aufgehoben.
6. In § 44 werden die Worte „nach den §§ 40, 43"
durch die Worte „nach§ 40" ersetzt.
Artikel 167
Gesetz über das Zollkontingent für feste
Brennstoffe 19'11, 19'12, 1973, 1974, 1975 und 1976
In § 8 des Gesetzes über das Zollkontingent für
feste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und
1976 vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 1713), geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur
Änderung de1s ZoLlge,setze,s vom 3. August 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 940), werden hinter der Zahl „6" der
Beistrich und die Zahl „7" gestrichen.
Artikel 168
Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
Das Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer
Waren vom 14. AprH 1926 (Reichsgese,tzbl. II S. 230),
geändert durch da,s Einführung,sg,esetz zum Gesetz
über Ordnung:swidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
de,sgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „aus deutschem
Gebiet ins Ausland" durch die Worte „oder
das sonstige Verbringen aus dem Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" ersetzt;
b) Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 3 werden die Worte „aus deutschem Ge-
biet, auch aus deutschen Zollausschlüssen (Frei-
häfen) und Freibezirken, ins Ausland nur aus-
führen" durch die Worte „nur ausführen oder
sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen" erse,tzt.
3. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „in Deutschland"
durch die Worte „im GeHungsbereich dieses Ge-
setzes" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangssatz werden die Worte „ins Aus-
land" durch die Worte „aus dem Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" ersetzt;

586 Bundesgesetzblatt,
h) in Nummer 2 werden hinter den Worten „der
Kilpitcin des Schilfc,s" ein Beistrich gesetzt
und die Worte „dc-r Stc'.llvertreter des Kapi-
lüns" cjngefügt.
5. § G wird wi(' folgt gctindnt:
a) ln Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ins
Ausland ausqdührL" durch die Worte „aus-
geführt oder sonsl aus dem Geltungsbereich
dieses Gc!selzc's verbracht" ersetzt;
b) in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 werden
jeweils hinter dem Wort „Kapitän" die Worte
,,oder der Stell v<,rl retcr des Kapitäns" einge-
fügt.
6. § 8 erhält rolgt!ncle Pi:.l sstmg:
11 § 8
(1) Ordnungwidrig handelt, wer als Kapitän
oder Stellvertreter des Kapitäns
1. entgegen § 2 alkohol,ische Waren befördert.,
ausführt oder sonst crns dem Geltungsbereich
dieses Gcsetws verbringt oder
2. entgegen § 3 ohne schriftliche Genehmigung
der zusUindi~Jen Behörde oder entgegen § 5
Nr. 2 ohne schriftliche Erklärung einer dort
bezeichnelcm Person alkoholische Waren aus-
führt oder sonst c1us dem Geltungsbereich
dieses Gesct.zc~.s verbrin9t.
(2) Die Ordnunqswidriqkeit und der Versuch
einer Ordnun~Jswidri~Jkeil können in den Fällen
des Absatzc~s 1 Nr. l mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 mit einE~r Geldbuße bis zu
fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Alkoholisdw Wuren, auf die sich die Ord-
nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen
werden. § 23 des GesetzE's über Ordnungswidrig-
keiten ist anzuwc~nden.
(4) In den Fällen des Absatzes l Nr. 1 kann
die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes began-
gen wird."
Artikel 169
Lastenausgleichsgesetz
Das Lastenausgleichsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Ge.ldstrafen"
durch das Wort „Geldbußen" ersetzt.
2. § 287 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
,,Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeord-
neter Unterbringung in einer abgeschlossenen
Anstalt zur Arbeitsleistung, in einer sozial-
therapeutischen Anstalt oder in der Siche-
rungsverwahrung;";
Jahrgang 1974, Teil I
b) in Halbsatz 2 werden die Worte „einer Heil-
oder Pflegeanstalt" durch die Worte „ einem
psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt und der
Beistrich dahinter sowie die Worte „einer
Trinkerheilanstalt" gestrichen.
Artikel 170
Gesetz über Errichtung und Aufgaben
des Bundesrechnungshofes
In § 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetze,s über Errich-
tung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom
27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765), zuletzt
geändert durch die Bundeshaushaltsordnung vom
19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird das
Wort „Disziplinnrstrafen" durch das Wort „Diszipli-
narmaßnahmen" ersetzt.
Artikel 171
Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen
Das Gesetz über die Ausprägung von Scheide-
münzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
zes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom
18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55), wird wie
folgt geändert:
1. Nach§ 11 werden folgende Vorschriften eingefügt:
,,§ 11a
Es ist verboten, Nachahmungen außer Kurs
gesetzter Münzen herzustellen, anzubieten, zum
Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder
sonst in den Verkehr zu bringen.
§ 11b
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 11a Nachahmungen außer Kurs
gesetzter Münzen herstellt, anbietet, zum Ver-
kauf vorrätig hält, feilhält oder sonst in den
Verkehr bringt oder
2. einer Rechtsverordnung nach § 12a zuwider-
handelt, soweit sje für e,inen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit. bezieht, können eingezogen werden."
2. Nach § 12 wird folgende Vors.chrift eingefügt:
,,§ 12a
Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zu versagen
oder unter Bedingungen zuzulassen, daß Medail-
len und Marken, bei denen die Gefahr einer
Verwechslung mit Münzen besteht, herge5,tellt,
angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feil-
gehalten oder sonst in den Verkehr gebracht
werden."

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 587
Siebenter Titel
And(~rung von Cesetzen
aul dl'rn CdJiet des Wirtschaftsrechts
Artikel 172
W irtschaftsprüferordnung
Die Wirlschdflsprüferordnung wird wie folgt ge-
i:indert:
1. § 70 Salz 2 erlüill folgEmde Fassung:
,, § 78Abs. 1, § 78d Salz l sowie die §§ 78b und
78c Abs. 1 bi,s 4 des Strafgesetzbuches gelten
en tsprechPnd."
2. § 82 Satz 2 erhüll folgende Fassung:
,,Er k,.nm nicht zur Vorbereitung eines Gutach-
tens über seinen psychischen Zustand in ein
psychiatrisches K rankenhans gebracht werden."
3. Die Uberschrif1 des Siebenten Teils erhält fol-
gende Fassung:
,,Bußgeldvorschriften".
4. § 133 erhält tolgende Fassung:
,,§ 133
Schulz der Bezeichnung
„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und
,, Buchprüfungsgeselilschaft"
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Vor-
standsmitglied, Ges,chctftsführer, persönlich haf-
tender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeich-
nung „Wirtschaftsprüfungsgeis-ellschaft" oder
„Buchprüfungsgesellschaft" für eine Gese,llschaft
gebraucht, die nicht als solche anerkannt is,t.
(2) Die Ordnung,swidrigkei,t kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."
Artikel 173
Verordnung über Auskunftspflicht
Die Verordnung über Auskunftspflicht vom
13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723), zuletzt
geändert durch das Einführung,sg,esetz zum Gese,tz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Ma1i 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird aufgehoben.
2. § 6 wird wie folgt gei:indert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,, Buß~Jeldvorschriften";
b) in Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird
bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrli:issig" ersetzt;
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Ge,Ldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."
Artikel 174
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
1. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Un-
tersagungsverfahren einen Sachverhalt berück-
sichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in
einem Strafverfahren gegen e,inen Gewerbeitrei-
benden gewesen i,st, so kann sie zu dessen Nach-
teil von dem InhaLt des Urteils soweit nicht ab-
wekhen, a1ls e,s sich bezieht auf
1. die Feststellung de,s Sachverhalts,
2. die Beurteilung der Schuldfrage oder
3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer
Ausübung de,s Gewerbes erhebliche rechts-
widri1ge Taten im Sinne des § 70 des Straf-
ge,setzbuches begehen wird und ob zur Abwehr
dieser Gefahren die Untersagung des Gewer-
bes angebracht ist.
Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufs-
verbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der
Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung,
durch wekhe die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies
gilt auch für Bußgel:dentscheidungen, soweit sie
sich auf die Feststellung des Sachverhalts und
die Beurteilung der Schuldfrage beziehen."
2. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Numme,r 2 werden die Worte „oder unter
Polizei,aufskht steht" gestrichen;
b) in Nummer 3 wird der Beistrich am Ende
durch einen Punkt ersetzt;
c) Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 175
Handwerksordnung
I. Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 96 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „einer
Heil- ode,r Pflegeanstalt" durch die Worte
,, einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.
2. § 102 Abs. 3 wird ge,strichen; der bisherige
Abs.c11tz 4 wird Absa,tz 3.
3. In § 112 werden ersetzt
a) in Absatz 1 da,s Wort „Ordnungsstrafen"
durch das Wort „Ordnungsgeld";
b) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Die Ord-
nungsstrafe" durch die Worte „Das Ord-
nungsgeld";

588 Bundesgesetzblatt,
c) in Abs,llz 2 Sul.z 2 und in Absatz 3 die
Worte „der Ordnungsstrafe" durch die
Worle „des Ordmmgsgeldes";
d) in Absatz 4 Satz 1 die Wor,te „Die Ord-
nungsstrafen fließen" durch die Worte
„Da,s Ordnung,sgeld meßt" und in S,a,tz 2
die Worte „Sie werden" durch die Worte
,,Es wird".
4. Die Uberschrifl.en vor § 116 erhaLten folgende
Fcissung:
„Fünft.er TeH
Bußgeld-, Dbergang1s- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt
BußgeJ,dvorschriften".
5. § 116 wir,d aufgehoben.
6. Nach § 118 wird folgende Vorschrift eing,e-
fügt:
,,§ 118a
(1) Ordnungiswidrig handelt, wer die Wahl
zum Mitglied der Handwerkskammer ohne zu-
lässigen Grund (§ 102 Abs. 1) ode,r verspätet
(§ 102 Abs. 2) a1blehnt oder s,iich ohne ge.-
nügende EI]tschuldiigung den Pflichten de,s
Amtes entzieht.
(2) Ordnungswidrig handelit &uch, we,r ein
Wahlehrenamt (§ 6 Abs. 1 der W,ah!loidnung
für die Wahlen der Mi tglieder de•r Handwerks-
1
kammern} ohne zulässi,gen Grund ablehnt
oder sich ohne genügende Ents,chuldigung
den Pflichten eines solchen Ehrenamte·s ent-
zieht.
(3) Die OrdnungswidrigkeH kann mit einer
Geldbuße ge,ahndet werden."
II. § 6 Abs. 3 der Wahlordnung für die W,ahlen der
Mitglieder der Handwerkskammern (Anlage C zur
Handwerksordnung) wird gestrichen.
Artikel 176
Gesetz über den Hufbeschlag
§ 5 des Gesetzes über den Hufbeschlag vom
20. Dezember 1940 (Rei,chsgesetzbl. 1941 I S. 3) e,r-
häLt folgende Fassung:
,,§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerken-
nung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt ode,r
2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverord-
nung nach § 3 zuwiderhandelt, soweiit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschriift verweiisit.
(2) Die Ordnung swidrigkeit kann mit einer Geld-
1
buße geahndet werden."
Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 177
Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,
Edelsteinen und Perlen
Da,s Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,
Edelsteinen und Perlen in der Fassung vom 29. Juni
1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert
durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts
vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fa,ssung:
,, (1) Wer einen der in § 1 bezeichneten Gegen-
stände von Personen, die das achtzehnte Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, erwirbt, wird
mit Freiheitsstm,fe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraH.
(2) Handelt der Täter f ahrläss,ig, so ist die
Strafe Freiheitsstra.fe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
zen."
2. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Wer gewerbsmäßig mit den in § 1 bezeichne-
ten Gegenständen Handel treibt oder gewerbs-
mäßig Edelmetalle und ede,lmetallhaltige Legie-
rungen und Rückstände hiervon schmilzt, pro-
biert oder scheidet oder aus den Gemengen und
Verbindungen von Edehnetalilabfällen mit Stof-
fen anderer Art Ede,]metaHe wiedergewinnt und
beim Betrie,b e]nes deI1artigen Gewerbes einen
der in § 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er
fiahrilässig nicht erkannt hat, daß ihn ein ande,rer
ge,sitohlen oder sonst durch eine gegen ein frem-
des Vermögen gerichtete recht,swidrige Tat er-
langt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten
ver,schaifft, ihn absetzt oder abseitzen hilft, um
sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft."
Artikel 178
Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen
Da1s Ges,etz über den Verkehr mit unedlen Me-
t,aiHen vom 23. JU1li 1926 (Reichsge,setzbl. I S. 415),
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
de1s Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „die Vor-
schriften des § 5" durch die Verweisung ,,§ 16
Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
2. § 16 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
,,§ 16
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ohne die na,ch diesem Gesetz erforderliche
Erlaubni,s ein Gewerbe im Sinne des § 1 be-
treibt,

Nr. 22 Td~J der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 589
2. dc111 Vcrhol dt:s § 1 J\bs. 4 ndPr einer Rechts-
vc:rordntJIHJ nc1ch § 1 Abs. 2 zuwiderhandeU,
sow<'.i I sie' für ei 1w11 besli mm l.en Ta !bestand
i1Uf clic'.sc~ St rnfvorschrifl vc:rweist, oder
J. Cc~JPnstiind<'. d<:r in § 1 bezC'ichnel.en Art von
Mindc!rFili rigcn <:rw i rbt.
(2) llimdclt der TdU'r ft1hrlti.ssiq, so ist die
Strafe Frc,ilwi!sslrt1lc, bis zu SPchs Monaten oder
CEddstr,dci his zr, ('inhundn!ilchtzig Tagessätzen.
(3) C<:qcnsl~inde, <1uf die sich ehe Stra,fta.t nach
Absatz 1 Nr. :3 odPr Absill.z 2 in Verbindung mit
Absatz I Nr. :3 lwzieht, können eü1gezogen wer-
den.
§ 17
(1) Ordnunqswidriq handc,H, wer vorsätzlich
oder fii h rl ä s s i g
1. eine ;\ ufld~Jr: nc1ch § 2 Abs. 3 nicht, nicht
rechl·1.eitiq odc'.r nicht vollständig erfüHt,
2. cfr~r Vorschrif! des § 6 Abs. 1 Sa,tz 1 über die
Buchfü hrunqspf !:ich I zuwiderhandelt,
3. sich entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 vom Veräuße-
rer einen amtlichen Ausweis nicht volilegen
läßt, oder
4. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 oder
§ 15 Abs. 2 zuwiderhandelt, sowei t sie für 1
einen bestimmten Tatbestand auf die,se Buß-
geldvorschri ft verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
3. § 18 erhält folgende Fassung:
,,§ 18
Wer beim Betrieb eines Gewerbes der in § 1
bezeichneten Art ~~irren Gegenstand aus unedl,em
Metall, von dem er fahrläs,sig nicht erkannt ha:t,
daß ihn c~in anderer gestohlen oder sonst durch
eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete
rechtswidrige Tat edangt hat, ankauft oder sich
oder einem Drillen verschafft, ihn abse tzt oder 1
absetzen h i I ft, um sich oder einen anderen zu
bereichern, wird mi:t Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Artikel 179
Gesetz zum Schutze des Bernsteins
Das Gesetz zum Schutze des Bernsteins vom
3. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. l S. 355) wird wie folgt
geändert:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3
(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
od(~r fahrlässi~J
l. der Vorschrift des § 1 über die Bezeichnung
a.Js Bernstein oder
2. der Vorschrifl des § 2 über clie Kc~nnzeichnung
von Bernstein
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet we,rden."
2. § 4 Abs. 2 wird gestrichen.
Artikel 180
Gaststättengesetz
Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 465, ber. S. 1298) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 27 wird aufgehoben.
2. In § 28 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „oder als
dessen Beauftragter" gestrichen.
Artikel 181
Waffengesetz
Das Waffenge,setz vom 19. September 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1797) wird wie folg,t geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden da,s Wort
,,Notzucht" durch daJs Wort "Vergewaltigung"
und die Worte „ eines gemeingefährlichen Ver-
brechens o:der Vergehens II
durch die Worte
.. einer gemeingefährlkhen Straftat" er,setzt.
2. § 54 wird aufgehoben.
3. In § 56 Abs. 2 werden die Verweisung .. § 40a"
durch die Verweisung § 74a" und die Verwei-
11
sung § 19" durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.
11
Artikel 182
Sprengstoffgesetz
Da,s Sprengstoffgese,tz vom 25. August 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1358, ber. 1970 I S. 224), geändert
durch das Waffengesetz vom 19. September 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert:
1. § 30 wirid wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
II
strafe oder mit einer dieser Strafen durch
die Worte „oder mit Geldstrafe" e,rsetzt;
b) in Abs,atz 3 werden hinter dem Wort „Jah-
ren" dire Worte „oder mit Geldstrafe" einge-
fügt;
c) in Abs,a,tz 4 werden die Worte „und Gelrdstrafe
oder e ine dieser Strafen" durch die Worte
1
"oder Geldstrafe" ersetzt.
2. § 31 wird aufgehoben.
3. In § 33 werden die Worte „und mit Geldstrafe
bis zu fünfzigt,ausend Deutsche Mark oder mit
einer dieser Strarf.en" durch die Worte „oder mit
II
Geldstrafe ersetzt.
4. In § 34 Satz 2 werden die Verweisung ,,§ 40a"
durch die Verweisung ,,§ 74a" und die Verwei-
sung ,,§ 19" durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.
Artikel 183
Gesetz betreffend den Wucher
ArUkel 4 des Gesetzes betreffend den Wucher
vom 24. Mai 1880 (Reiichsgesetzbl. S. 109), zuletzt

590 Bundesgesetzblatt,
~Je~ind(!rl durch dc1s Einführungsgesetz zum Bürger-
lichen Cesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichs-
~Jc~sc:tzbl. S. n04), wird wie folgt geändert:
c1) l linler Absatz l wird folgender Absatz la ein-
gefü~Jt:
.,(Ja) Ordnungswidrig handelt, wer der Pflicht
nach Absatz 1 zur Rechnungslegung zuwider-
handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
b) A bsa Lz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) 1m Falle einer Zuwiderhandlung nach Ab-
satz l a erlischt der Anspruch auf Zinsen für das
verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte,
welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen
wc1 ren."
Artikel 184
Eichgesetz
Das Eich~Jesetz vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 759), geändert durch da,s Gesetz zur Ände-
rung des Eichgesetzes vom 6. Juli 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 716), wird wie folgt geändert:
1. In der Dberschrift des Sechsten Abschnitts wer-
den die Worte „Straf- und" gesitrichen.
2. § 34 wird aufgehoben.
3. § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) § 23 des Gesetzes über Orrdnungswiddg-
keiten ist anzuwenden."
Artikel 185
Gesetz über den Feingehalt der
Gold- und Silberwaren
§ 9 de,s Gesetze,s über den Feingehalt der Gold-
und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl.
S. 120), zuletzt geändert durch da:s Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkei1ten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wi~d wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Mit Geldshafe
oder mit Freiheits,strafe bis zu sechs Monaten
wird bestraft:" durch die Worte „Ordnungs-
widüg handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs,s.ig"
ersetzt sowie in den Nummern 1 bis 4 jeweiils
das Wort „wer" gestrichen;
b) nach Abs,atz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
,, (3) Die O11dnungswidrigkerit kann mit eine,r
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.",
c) der bisherige Abs,atz 3 wird Absatz 4; in ihm
wird das Wort „Stmftat" durch da1s Wort „Ord-
nungswidrigkeit" e11setzt.
Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 186
Beschußgesetz
In § 12 Abs 3 Satz 2 des Beschußgesetzes vom
7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1241), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Be-
schußgesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1333), wird die Verweisung ,,§ 19" durch
die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.
Artikel 187
Außenwirtschaftsgesetz
Das Außenwirtscha.ftsg•esetz vom 28. April 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 481, ber. S. 495 und 1555), zu-
le1tzt geändert durch das Zweite Ge,setz zur Ände-
rung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Fe-
bruar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 109), wird wie folgt
geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „vor-
sätzlich" gestrichen und die Worte „und mit
Geldstrafe bi1s zu fünfzigtausend Deutsche
Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte „Geldstrafe
bis zu drnißigtausend Deutsche Ma,rk und mit
Freiheitsstrnfe bis zu einem Jahr oder mit
einer dieser Strafen" durch die Worte „Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe" ersetzt.
2. In § 39 Abs. 2 werden die Verwe,isung ,, § 40a"
durch die Verweisung ,,§ 74a" und die Verwei-
sung ,,§ 19" durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.
3. § 42 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 4 Hafös,atz 1 werden hinter dem
Wort „Durchsuchungen" das Wort „und"
durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem
Wort „Unte11suchungen" die Worte „und son-
stige Maßnahmen" eingefügt;
b) in Absatz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung
,,§ 101a Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung
,,§ 1111 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
4. § 44 Abs. 4 wird gestrichen.
5. § 45 wird aufgehoben.
Artikel 188
Gesetz zur Ausführung des Abkommens
über deutsche Auslandsschulden
In § 45 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1953
zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar
1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundes-
ge,seitzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch da,s Ge-
setz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung
stehenden Vermögen von Krediitinstiituten, Versiche-
rungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März
1972 (Bunde,sgesetzbl. I S. 465), we11den die Worte
,,stmfbaren Handlung" durch das Wort „Straftat"
ersetzt.

Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 591
Artikel 189
lagerstä t ten gesetz
Das Lc1gcrst.Jtlengesel.z vom 4. Dezember 1934
(Reichsgesctzbl. 1 S. 122]) wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird aufg(~hobcn.
2. § 10 erhJlt folq<'rH1e F,1.ss1rnq:
,,§ 10
(1) Ordnungsw idrifJ hcmdell, wer
1. entgegen § 2 /\ bs. 1 Satz 1 das Betreten eines
Grundstücks oder die Vornahme von Unter-
suchungsarb<'ilen oder entgegen § 5 Abs. 1
den Zutritt zu einer Bohnmg oder einem son-
stigen Aufschluß nicht ge,staHet,
2. einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunfts-
pflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder
§ 6 Abs. 5 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Bohrprobe
oder sonstiqes Beobachtungsmaterial nicht
vorlegt,
4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder
sonstige Gesteinsprobe ohne Erlaubnis ver-
nichtet oder der Anstalt auf Anfordern nicht
zur Verfügung stell l oder
5. entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit
den dort vorgeschriebenen Nachweisen nicht
einreicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann miit einer
Geldbuße bis zu zehntaus•end Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
Artikel 190
Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte
am Festlandsockel
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte
am Festl,andsockel vom 24. Juli 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert durch dais Ge-
setz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung der Rechte am Festlandsockel vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 581), wi:rd wie
folgt geändert:
1. § 7 erhält folqende Fassung:
,,§ 7
(1) Wer e,iner vollziehbaren Anordnung nach
§ 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammen-
hang mit einer llandlung nach § 1 die See durch
01 verschmutzt. Handelt_ der Täter fahrlässig,
so ist die Strafe Freiheitsstrnfe bis zu sechs Mo-
naten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen."
2. In § 10 Ha,lbsatz 1 werden die Worte „strafbare
Handlungen" durch da•s Wort „Straftaten" er-
setzt.
3. In § 12 werden die Worte „eine nach § 7 straf-
bare Handlung" durch die Worte „eine Straftat
nach § 7" ersetzt.
Artikel 191
Gesetz zur Anpassung und Gesundung
des deutschen Steinkohlenbergbaus
und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete
Das Gesetz zur Anpassung und Gesundung des
deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen
Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgeset-
zes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 2110), wird wie folgt geändert:
1. In der Uberschrift des Abschni'tts IV werden das
Wort „Straf-" und der Beistrich davor gestrichen.
2. ~ 37 wird aufgehoben.
Artikel 192
Atomgesetz
Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundes-
ges,etzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das
Kostenermächtigung,s-Ände,rungsgesetz vom 23. Juni
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die §§ 40 bi1s 44 werden aufgehoben.
2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das
Wort „vorsätzlich" gestrichen;
b) Absatz 1 Nr. 1 erhäH folgende Fassung:
„ l. Kembrennstoff e einführt, ausführt oder
sonst in den Geltungsberekh oder aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bringt,";
c) in den Absätzen 1 und 4 werden die Worte
„ und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche
Mark oder mit eine,r dieser Strafen" durch
die Worte „ oder mit Geldstrafe" ersetzt;
d) in Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Men-
schen" durch das Wort „anderen" ersetzt und
Satz 2 gestrichen.
3. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden. da:s Wort „Menschen" durch
das Wort „anderen" und die Worte „und mit
Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark oder
mit einer dieser Strafen" durch die Worte
,,oder mit Gel,dstrafe" ersetzt;
b) in Satz 2 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort
„Jahren" der Strichpunkt durch einen Punkt
ersetzt und der Halbsatz 2 gestrichen.
4. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Menschen" durch
das Wort „anderen" ersetzt;

592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) in Absatz 4 werden hinter dem Wort „Jah-
ren" die Worte\ ,,oder mit Geldstrafe" e-inge-
fügt.
5. § 49 Sulz 1 erhält folgEmde Fassung:
„ Ist eine Straftat nach § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 ode,r
§ 48 begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Ta,t hervorge-
bracht oder zu ihrer Begehung gebraucht
worden oder be•stirnmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat be-
zieht,
E!ingezogen werden."
6. Die §§ 51 und 52 werden aufgehoben.
Artikel 193
Energiewirtschaftsgesetz
Das Energiewirtschaftsge,setz vom 13. Dezember
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt g-eändert
durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April
1961 (BundeS[JPsetzbl. I S. 481), wird wie folg1t ge-
ändert:
1. § 14 wird aufgehoben.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Sartz 1 die Worte „Er-
zwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbe-
schränkt ist," durch die Worte „Festsetzung
von Zwangsgeld bis zu fünfzigtausend Deut-
sche Mark" und in Satz 2 die Worte „Die
Erzwingungsstrafen werden" durch die Worte
,,Das Zwangsgeld wird" ersetzt;
b) die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende
Vorschriften ersetzt:
,, (2) Ordnungswidrig handeH, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
l. eine Auskunfts-, Anzeige- oder M.ittei-
lungspflicht nach § 3 oder § 4 Abs. 1, 3
oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig erfüllt,
2. den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung
oder die Stillegung einer Energ,iea:nlage in
Angriff nimmt oder fortsetzt, obwohl
dies die Energieaufsichtsbehörde nach § 4
Abs. 2 in Verbindung mit § 1 der Verord-
nung üb(\r die Vereinfachung des Verfah-
rens nach § 4 des Energiewirtschaftsgeset-
zes vom 27. September 1939 (Reichsge-
setzbl. I S. 1950) beansta.ndet oder unter-
sagt hat,
3. entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung
der Ener~J iecrnfsichtsbehörde die Energie-
versorgung anderer aufnimmt oder
4. einer Rechtsverordnung nach § 13, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verwe,ist, oder
einer auf Grund des § 13 ergangenen voll-
ziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden."
Artikel 194
Gesetz über das Kreditwesen
Das Gesetz über das Kreditweisen vom 10, Juli
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert
durch da·s Gesetz zur Änderung de1s Geisetzes betref-
fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
vom 9, Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451),
wird wie folgt geändert:
1. In § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wfrd das Wort
„Ordnungsstrafen" durch die Worte „Festsetzung
von Ordnungsgeld" ersetzt.
2. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Abs•atz 1 werden da1s Wort „vorsätzlich"
gestrichen und die Worte „ und mit Geldstrafe
oder mit einer dieiser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fas,sung:
,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen."
3. § 55 wird auf gehoben.
Artikel 195
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Das Gesetz über die Deutsche Bunde,sba1nk vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1970
(Bundesgesetzbl. II S. 1325), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 31 Abs. 2 Satz 4 we11den das Wort „Diszi-
plinarstrafen" durch das Wort „Disziplinarmaß-
nahmen" und die Verwei,sung ,,§ 29" durch die
Verweisung ,, § 35" erse1tzt.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
strarfe in unbeschränkter Höhe oder mit eine-r
dieser Strafen" durch die Worte „oder mit
Geldstrafe" ersetzt;
b) Absatz 3 erhält folgende Faissung:
,, (3) Ha,ndeilit der Täter in den FäHen des
Absatzes 1 Nr. 2 fahrläss:ig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tages-
sätzen."
3. In§ 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Verwei,suing ,,§ 152"
durch di,e Verweisung ,, § 150" ersetzt.

Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 593
Artikel 196
Hypothekenbankgesetz
Das Hypothekenbc.mkgeset:z. in der Fa•ssung der
Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 81, ber. S. 368), zule1tzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widdgkeilen vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), wird wie folgt geändert:
1. ln § 37 Abs. l werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" er,se,tzt.
2. In § 39 wird die Verweisung ,,§ 26" durch die
Verweisung ,, § 30" ersetzt.
Artikel 197
Schiffsbankgesetz
Dü1s Schiffsbankgc'sdz in der Fa1ssung der Be-
k,mntmachung vom 8. Mai 1963 (Bunde:sgesetzbl. I
S. 301), zuletzt geiindert durch das Beurkunidungs-
geseitz vom 28. A uqust 1969 (Bundes,gesetzbl. I
S. 1513), wird wie fol9t geändert:
1. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „ und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
2. In § 40 wird die Verweisung ,, § 26" durch die
Verweisung,,§ 30" ersetzt.
Artikel 198
Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten
Versicherungsunternehmungen
Das Gesetz über die Beaufsichtigung de,r privaten
Versicherungsunternehmung,en in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I
S. 315, 750), zuletzt geändert durch da1s Gesetz zur
Änderung des Gesetzes betreff end die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenos·senschaften vom 9. Oktober 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 1451), wird wie folgt geändert:
1. § 81 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Zur Befolgung ihrer Anordnungen kann
die Aufsichtsbehörde Zwangsgeld feistsetzen;
dies giH auch bei Versicherung,sunternehmun-
gen, die juristische Personen des öffentlichen
Rechts sind. Die Höhe des Zwangsge1de,s beträgt
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark. 11
2. Dem § 84 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Für Prüfer, ihre Gehilfen und die gesetz-
lichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft, die
nach Absatz 1 Satz 2 herangezogen werden, gilt
§ 168 des Aktiengesetzes sinngemäß. 11
3. § 85 wird aufgehoben.
4. Die Uberschrift vor § 134 erhält folgende Fas-
sung:
"IX. Straf- und Bußgeldvorschriften".
5. In § 134 werden das Worl „wissentlich" ge-
slrichen und die Worte „fünf Jahren und mit
Ge,ldstraJe oder mit e1iner dieser Strafen" durch
die Wmte „drei Jahren oder mit Geldstrafe"
ersetzt.
6. § 135 wird aufgehoben.
7. Die §§ 137 und 138 werden durch folgende Vor-
schriften ersetzt:
,,§ 137
(1) Wer aLs Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
über das Ergebnis der Prüfung faLsch berichtet
oder erhebliche Umstände im Bericht ver-
schweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu berei-
chern oder einen anderen zu schädigen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
. Ge1ldstrafe.
§ 138
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 404
des Aktiengesetzes, e,in Geheimnis der Ver-
skheruTIJgsunternehmung, namentlich ein Be-
triebs- oder Geischäftsgeheimnis, das ihm in sei-
ner Eigenschaft als
1. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 57
Abs. 2,
2. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-
rats oder Liquidator
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu be-
reichern oder einen anderen zu schädigen, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein
Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art,
namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
nis, das ihm unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt ver-
wertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Versiche-
rungsunternehmung verfoLgt. Hat ein Mitglied
de,s Vorstands oder e,in Liquidator die Tat be-
gang-en, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied
des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind
der Vorstand oder die Liquidatoren antragsbe-
re,chtigt.
11
8. § 139 erhält folgende Fassung:
,,§ 139
(1) Wer als Sachverständiger, der di,e Berech-
nung der Deckungsrücklage bei e,rner Lebens-,
Kranken- oder Unfa.Ilversichernngsunterneh-
mung zu prüfen hat, eine Bestätigung nach § 65
Abs. 2 falsch abgibt, wird mit Freiheiitsstraf e bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wi,rd bestraft, wer als Treuhän-
der, der zur Uberwachung eines Deckungsstocks

594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
bestellt ist, oder als Slell vertreter eines solchen
Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach § 73
falsch abgibt."
9. § 140 wird wie fol~Jt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Geldstrafe
oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten"
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu ~inem
Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) die Absälze 2 bis 4 werden durch folgende
Vorschrift ersetzt:
,, (2) Handelt der Täte• r fahrlässig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu se,chs Mo-
naten oder Geldstrafe bis zu einhundertacht-
zig Tagessätzen."
10. § 141 erhält folgende Fassung:
,,§ 141
(1) Wer als Mitglied des Vorstands, al1s
Hauptbevollmächtigtm (§ 108) ode,r a1ls Liqui-
dator einer Vemicherungsunternehmung ent-
gegen § 88 Abs. 2 es unterläßt, der Aufsichtsbe-
hörde die dort vorgEischriebene Anzeige zu ma-
chen, wird mit Freiheitsstrafe bi1s zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe."
11. § 142 wird aufg,ehoben.
12. § 143 erhält folgende Fassung:
,,§ 143
Wer als Mitglied des Vorstands ode,r des
Aufsichtsrats, als HauptbevoHmächti,gte,r (§ 108)
oder als Liquidator eines Versicherungsvernins
auf Gegenseitigkeit
1. in Darstellungen oder Ubersichten über den
Vermögensstand de,s Vereins oder in Vor-
trägen oder Auskünften vor de,r obe:Dsten
Vertretung die VerhäHnisse des Vereins un-
richtig wiederffibt oder vernchI,e,iert oder
2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach
den Vorschriften dieses Gesetzes einem Ab-
schlußprüf er oder sonstigen Prüfor des Ver-
sicherungsverein1s zu geben sind, fal,sche An-
gaben macht oder die Verhältnisse de1s Ver-
eins unrichtig wiedergibt oder vers,chlei,ert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft."
13. Nach § 143 werden folgende Vorschriften ein-
gefügt:
,,§ 144
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
des Vorstands oder de,s Auf,skhtsrats, a1]1s Haupt-
bevollmächtigter (§ l 08) oder als Liqu1dator
einer Versicherungsunternehmung
1. die Verteilung eines entgegen den Vornchrif-
ten des Gesetzes oder dem genehmigten Ge-
schäftsplan über die Bildung von Rückstellun-
gen und Rücklagen ermittelten Gewinns
vorschlägt oder zuläßt,
2. einer Vorschrift über die Berechnung oder
Buchung der Deckungsrückl,age oder über die
Anlage, Verwaltung oder Aufbewahrung des
Deckungsstocks (§§ 65 bis 69, 77, 79) zu-
widerhandelt oder eine Bescheinigung nach
§ 66 Abs. 6 Sa,tz 4 nicht oder nicht richtig
erteilt,
3. dem genehmigten Geschäftsplan über die An-
legung von Geldbeständen zuwiderhandelt
ode,r
4. Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten
Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder
den Betrieb sokher Geschäfte zuläßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Ge,ldbuße bi s zu hunderttausend Deutsche Mark
1
geahndet weI1den.
§ 144a
(1) Ordnung,swidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. im Inland einen Versicherungsvertrag für
eine dort zum Geschäftsbetrieb nicht befugte
Unternehmung abschließt oder den Abschluß
eines solchen Vertrages geschäftsmäßig ver-
mittelt oder
2. einer auf Grund de,s § 81 Abs. 2 Sa,tz 3, 4
ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden."
14. § 145 erhält folgende Fassung:
,,§ 145
Die Strnfdrohungen der §§ 141 und 143 sowie
die Bußgelddrohung de,s § 144 gelten auch für
die Mitgüeder des Vorstands oder des Aufsichts-
rats sowie die Liquidatoren eines Vereins, der
nach § 128 ails Versicherungsverein auf Gegen-
seitiigke,i1t zu behande,ln ist."
15. Nach § 145 wird folgende Vors.chrift eingefügt:
,,§ 145a
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
i st das Bunde,saufsichtsamt für dais Verskhe-
1
rungswesen, soweit die Aufsicht über Versiche-
rungsunternehmungen dem Bundesaufskhtsamt
zusteht."
Artikel 199
Grundstückverkehrsgesetz
§ 24 des Grundstückverkehrsge,setzes vom 28. Juli
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091, ber. S. 1652 und
2000) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 da,s Wort „Ord-
nungsstrafen" durch die Worte „Festsetzung von
Zwangsgeld", in Satz 2 die Worte „Die Ord-
nungsstrafe" durch die Worte „Das Zwangsgeld"
und in Satz 3 das Wort „Sie" jeweils durch das
Wort „Es" ersetzt;

Nr. 22 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 595
b) in Ab.salz 2 W(!rdcn die Worte „Die einzelne
S1rciJe" durch die: Wort(, ,,DiJs einzelne Zwangs-
9eld" ersetzt.
Artikel 200
Landpachtgesetz
§ 12 des Lmdpcichl.gesetzes vom 25. Juni 1952
(Bundesgeselzbl. l S. 343, 398), geändert durch da1s
Gesetz über das ~JE-~richtl ic:he Verfahren in Landwirt-
schaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 667), wird wie folgt geändert:
a) Absalz 2 erh~ilt Jolgende Fassung:
,, (2) Kommt der V<:~rpächter der in Absatz 1
bczeichnclen Pf! icht nicht nach, so kann auf An-
trag der Lmdwirt.schaftsbehörde das Gericht
Zwangsgeld, auch wiederholt, fostse,tzen. Da,s
Zwangsgeld muß, bevor es festgesetzt wird, an-
gedroht werden. Dc1s einze,Jne Zwangsgeld darf
den Bel.ran von tausend Deutsche Mark nicht
übersteigen.";
b) in Absa,tz 3 werden die Worte „In decr gleichen
Weise können Ordnungsstrafen bis zu derselben
Höhe verhängt werden," durch die Worte „In der
gleichen Weise kann Ordnungsgeld bis zu der-
selben Höhe feslqesetzt werden," ersetzt.
Artikel 201
Flurbereinigungsgesetz
§ l 17 des Flurbereinig1mgsgesetzes vom 14. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt geändert
durch das Beurkundunqsgesetz vom 28. Augusit 1969
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1513), wird wie folgt geändert:
a) In Absa,tz 3 werden in Satz 1 die Worte „eine
Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut-
sche Mark" durch die Worte „ein Ordnung1sgeld"
erse,tzt und Satz 2 gestrichen;
b) in Absatz 4 werden die Worte „von Strafen"
durch die Worte „eines Ordnungsgeldes" ersetz·t.
Artikel 202
Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens
Das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung deis
Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichs,ge,setzbl. I
S. 213), zuletzt geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Oridnungswidrigkeiten vom
24. Ma,i 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie
folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden die
Worte II Beamte im Sinne des Reichsstraf ge'Setz-
buchs" durch die Worte „Amtsträg·er im Sinne
des Strafgesetzbuches" ersetzt.
2. Die §§ 21 bis 24 werden durch folgende Vor-
schriften ersetzt:
II§ 21
Wer unbefuqt an amtlich bezeichnetem Hop-
fen, solange er im Verkehr ist, Verschluß oder
Umhüllung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 22
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entge,gen § 1 bei der Kennzeichnung von Hop-
fen inländische Bezeichnungen zu anderen
Zwecken al,s zur Kennzeichnung der örtlichen
Herkunft des Hopfens verwendet,
2. entgegen dem Verbot des § 12 Hopfen mischt
oder
3. entgegen § 20 Abs. 1 Hopfen mit verwechs-
lungsfähigen Angaben versieht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. gegen eine Vorschrift des § 7 oder § 8 über
die Bezeichnung von Hopfen verstößt,
2. entgegen § 11 Abs. 1 Hopfen nicht unter amt-
licher Aufsicht aufbereitet oder entgegen einer
nach § 11 Abs. 2 erlass,enen Vorschrift nicht
in einer amtlich zugelassenen Stelle aufbereitet
oder aufbereiten läßt,
3. entgegen § 13 deutschen Sie,gelhopfen nicht
unte,r amtlicher Aufsicht und in einer amtlich
zugelassenen SteUe mischt oder verpackt oder
4. der PfLicht nach § 16 Abs. 2, die Aufsichts--
organe bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen,
nicht.nachkommt.
(3) Die Ordnung,swidrigkeit nach Absatz 1 kann
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-
sche Ma,rk, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 23
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 21 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 22
Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 bezieht, können eingezogen
werden."
Artikel 203
Sortenschutzgesetz
Das Sortenschutzge,se,tz vom 20. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geändert:
1. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Geldstrafe
oder miit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr"
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Ge1dstrafe" ersetzt;
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist anzu-
oridnen, daß die Verurtei.lung auf Verlangen
öffentlich bekanntgemacht wird, wenn der
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes
Interesse daran dartut. Die Art der Bekannt-
machung i,st im Urteil zu bestimmen."
2. § 50 wird aufgehoben.

596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 204
Saa lgutverkehrsgesetz
Dc1s Sc1ill.qulvnkehrsgesel.z vom 20. Mai 1968 (Bun-
cles1Jesc~lzhl. 1 S. 444) wird wi(! folgt geändert:
1. Die Uberschrill. des Abschni,\\s IV e,rhält folgende
Fassung:
,, Uberw ach unqs- und Bußgeldvorschrift,en".
2. § 77 wird aulqehoben.
Artikel 205
Reblausgesetz
Dc1s Reblau,s~iesetz vom 6. Jul:i 1904 (Reichsge-
sel.zbl. S. 261 ), zuletzt ~Jeände,rt durch dais Einfüh-
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Ma,i 19G8 (Bunclesgesetzbl. I S. 503), wird
wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. l erhält folgende Fassung:
,, (1) Wer die Reblm1s verbreitet, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu e,inem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschrif-
ten mit schwererer Strafe bedroht ist."
2. Die §§ 10 bis 12 werden durch folgende Vorschrift
ersetzt:
,,§ 10
(1) Ordnungswidrig hande'l,t, wer die in § 9
Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrläs,sig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor,sätz-
lich oder fahrlässig
1. Versuche zur Anzucht reblamsfoster Reben
ohne die nach § 2 Abs. 4 erfo11deir1iche Ge-
nehmigung oder Aufsicht veranstaltet,
2. entgegen § 3 Abs. 3 Reben über die Grenzen
eines Weinbaubezirks versendet, einführt oder
ausführt,
3. die Anzeigepflicht nach § 4 nicht, nicht richtig,
nicht vol]s,tändig oder nicht rechtzei1Ug erfüllt,
4. entgegen § 5 Bücher nicht oder nicht vor-
schriftsmä.ßig führt, nicht aufbewahrt oder
nicht vorlegt oder Auskünfte nicht, nicht rich-
tig oder nicht vollständig erte,iH,
5. den Angehörigen des Reblausbekämpfungs-
dienstes entgegen § 14 Abs. 2 das Beitreten
von Grundstücken nicht gestattet ode r sie 1
sonst an der Erfüllung der ihnen auf Grund
ejner Rechtsverordnung nach § 13 obliegen-
den Pflichten hindert,
6. einer Rechtsverordnung na,ch § 3 Abs. 4, so-
weit sie für einen bestimmten Tatbeistand auf
diese Bußgeldvorschrifl verweist, oder einer
vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 4 zu-
widerhandelt oder
7. einer Vorschrift der Verordnung zur Ausfüh-
rung des Reblausgesetzes im Weinbaugebiet
vom 23. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 1543) oder der Verordnung zur Ausführung
des Reblausgesetzes außerhalb des Wei:nbau-
gebietes vom 24. Dezember 1935 (Rekhsge-
setzbl. I S. 1549) oder einer vollziehbaren An-
ordnung auf Grund einer dieser Verordnungen
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-
widrigkeit nach Absatz 2 Nr. 2, 6 oder 7 bezieht,
können eingezogen werden."
Artikel 206
Pflanzenschutzgesetz
Das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Anderung des PHanzenschutzgesetzes
vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird
wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 1 werden das Wort „vorsätzlich"
gestrichen und die Worte „und mit Geldstrafe
oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte
,,oder mit Geldstriafe" ersetzt.
2. § 24 wird aufgehoben.
Artikel 207
Tierzuchtgesetze
I. § 9 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (Ge-
setzblatt dm Verwaltung de,s Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes S. 181), zuletzt geändert durch da,s
Be1samung1sgesetz vom 8. September 1971 (Bun-
desg,e1seitzbl. I S. 1537), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit
einer Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche
Ma,rk whd be•straft" durch die Worte „Ord-
nungswidrig handelt" ersetzt;
b) in Absatz 1 Buchstabe a weirden hinter der
Verweisung ,, § 1 Abs. 1 Satz 1" der Beistrich
und die Worte „des § 5" sowie vor dem Wort
„männliiche,s" di,e Worte „nicht gekörte,s oder
abgekörtes" gestrichen;
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
sätzHch oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2
ode,r
2. einer in einer Rechtsverordnung nach § 10
- Abs. 2 besitimmten Nachweispflicht über
die Zuchtbenutzung eines Tieres oder Aus-
kunftspflicht
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
BußgeMvorschrift verweist.";
d) es wi:J}d folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."

Nr. 22 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 597
H. J\ rti kcd 19 <fos C<!selzes zur foörderung der Tier-
zuch I in Bc1yern vom 14. Juni 1949 (Bereinigte
Sammlung dt'.S bayerisdrnn Landesrechts IV
S. 419), zuletzt. gebndert durch das Gesetz zur
Ausführung des Gesetzes über dje künstliche Be-
samung von Tiernn vom 25. April 1973 (Baye-
risches Gesetz- und Vt)rordnungsblatt S. 210), er-
hält folgende Fassung:
„Artikel 19
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen einer auf Grund des Artikels 1 Abs. 6
ergangenen Anordnung es unterläßt, nicht ge-
körte oder abgekörte Tiere zu s,chlachten oder
unfruchtbar zu machen,
2. dem Ve,rbot des Artikels 17 (Hengstreiterei)
zuwiderhandelt,
3. entgegen dem Verbot des Artikels 1 Abs. 4
nicht gekörte männliche Tiere mi,t zuchtfähi-
gen weibLichen Tieren gemeinsam weiden läßt
oder auf Tummelplätze bringt,
4. al,s Halter angekörter männlicher Zuchttiere
der Vorschrift des Artikels 9 Abs. 2 über die
Führung von Deckbüchern und über die Aus-
stellung von Deckscheinen zuwiderhandelt
oder
5. als Halter weiblicher Tiere dem Bürgermeister
oder seinem Beauftragten die nach Artikel 12
Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Auskunft ver-
weigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden."
Artikel 208
Erste Verordnung zur Förderung der Tierzucht
§ 29 der Ersten Verordnung zur Förderung der
Tierzucht vom 26. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I
S. 470), geändert durch die Verordnung zur Ä.nde-
rung der Ersten Verordnung zur Förderung der
Herzucht vom 20. November 1939 (Reichsgesetzbl. I
S. 2306), erhält folgende Fassung:
,,§ 29
Ordnungswidrigkei,ten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 als Halter eines
Vatertieres Sprünge nicht im Deckblock einträgt
oder einen Deckschein nicht aushändi,gt,
2. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 als Hal-
ter eines weiblichen Tieres einen De,ckschein
nicht. aufbewahrt,
3. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 das Körbuch, den
De,ckblock oder einen Deckschein nicht aufbe-
wahrt oder nicht vorlegt,
4. entgegen § 11 Abs. 5 einen Probesprung nicht
aufzeichnet oder die Aufzeichnung nicht vorlegt
oder
5. entgegen § 24 einem Vatertier ein krankes weich-
liches Tier zuführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geid-
buße geahndet werden."
Artikel 209
Bundes-Tierärzteordnung
Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 416), zuletz,t geändert durch
das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden
die Worte „strafbaren Handlung" durch das Wort
,,Straftat" ersetzt.
2. § 14 erhält folgende Fassung:
,,§ 14
Wer den tierärztlichen Beruf ausübt.,
durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Be-
stallung angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Artikel 210
Viehseuchengesetz
Das Viehseuchengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 158), geändert durch da,s Gesetz zm
Änderung des Viehseucheng.esetzes vom 7. August
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Uberschrift vor § 74 erhält folgende
,,III. Straf- und Bußgeldvorschriften".
2. In § 74 Abs. 1 und 4 werden jeweils die Worte
,,und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-
fen" durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
setzt.
3. § 75 wüd aufgehoben.
Artikel 211
Gesetz betreffend die Beseitigung von
Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen
auf Eisenbahnen
§ 5 des Gesetzes betreff end die Beseitigung von
Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf
Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 (ReichsgesetzbI.
S. 163) erhält folgende Fassung:
,,§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 die Desinfektion
dort bezeichneter Eisenbahnwagen oder Gerät-
schaften nicht anordnet, ausführt oder überwacht,
2. einer Rechtsvors,chrift nach § 4 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Taföestand auf
diese Bußgeldvorschrift verwe,ist,

598 Bundesgesetzblatt,
3. entgegen § 1 der Fkstirnmungen über die Besei-
ti~Jung von Anstecknngsstoffen bei der Beförde-
rung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen
vom 17. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 317) die
Reinigung und Desinfektion dort bezeichneter
Eisenbahnwa~Jen, Gerätschaften oder Anlagen
nidlt anordnet., ausführt oder überwacht,
4. einer in § 3 der Bestimmungen über die Besei-
tigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförde-
rung von lebendem Geflüge,l auf Eisenbahnen
bezeichneten Recbtsvorschrift zuwiderhandelt
oder
5. einer auf Grund des § 1 Abs. 3, auf Grund einer
Rechtsvorschri.Jt. nach § 4 oder auf Grund einer
in § 3 der Bestimmungen über die Be,seitigung
von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen bezeichne-
ten Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren
Anordnung zu wi derhandeH.
(2) Die Ordnungswidri~Jk<\il. kann mit einer Geld-
buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
werden."
Artikel 212
Tierkörperbeseitigungsgesetz
§ 16 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom
1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 187) erhält
folgende Fassung:
,,§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handeilt, wer vorsätzlich oder
fahrlässi,g
1. Tierkörper oder Tierkörperteile entgegen § 2
nicht oder entgegen § 3 Abs. 1 nicht in Tierkör-
perbeseiligungsanstalten unschädlkh beseHigt
oder beseitigen läßt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 aus Tierkörpern oder
Tierkörperteilen Erzeugnisse zum Genuß für
Menschen gewinnt,
3. eine Anzeige nach § 10 nicht oder nicht unver-
züglich erstattet oder
4. entgegen § 11 Abs. 2 Tierkörper oder Tierkör-
perteile nicht vorschriftsmäßig verwahrt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Sa1tz 2 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese BußgeLdvorschrift verwei,st.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Abs atzes 1. Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße biis
1
zu dreißigtausend Deulsche Mark, in den übrigen
Fällen mit eine,r Ge:ldbuße bi,s zu dreitausend Deut-
sche Mark geahndet werden.
(4) Erzeugnisse, auf die sich die Ordnungswidrig-
kei,t nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht, können eingezo-
gen we,rden."
Artikel 213
Fleischbeschaugesetz
Das Fleischbeschaugesetz in der Fa1ssung der Be-
kanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsge-
setzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz
Jahrgang 1974, Teil I
zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709), wird wie folgt
geändert:
1. Die UberschriH vor § 26 erhält folgende Fassung:
,,Straf- und Bußgeldvorschriften".
2. Di,e §§ 26 und 27 erhalten fol,gende Fassung:
,,§ 26
Mit Freiheitsistrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 7 Abs. 2 oder 4 untaugliches
Fle,i·sch oder entg,egen § 9 Abs. 1 bedingt
taugliches Flei,sch in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 12 Flei,sch eines dort bezeichneten
Tieres e,inführt,
3. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 bei der
gewerbsmäßigen Behandlung oder Zuberei-
tung von Fleisch unzulässige Stoffe oder Ver-
fahren anwendet oder entgegen § 21 Abs. 1
Satz 2 derart behandeHe,s oder zubereitetes
Fleisch anbietet, zum Verkauf vorräüg häH,
feilhäl:t, verkauft oder sonst in den Verkehr
bringt oder einführt,
4. Fle,isch, da,s entgegen § 12 oder na,ch § 17 ein-
geführt wo1;den i:s,t, a 1's Lebensmittel in den
1
Verkehr bringt oder
5. Kennzeichen der in § 19 beze,i,chneten Art
fälschlich anbri1ngt oder verfälscht oder
Fleisch, an dem die Kennzeichen fälschlich
angebracht, verfälscht oder beseitigt worden
s,ind, feilhält oder verkauft.
§ 27
(1) Ordnungswidri,g handelt, wer fahrlässig
eine der in § 26 Nr. 1 bis 4 bezekhneten Hand-
lungen begeht.
( 2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. ein Tier, das na,ch die,sem Gesetz oder einer
auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18
Abs. 7 erla1ssenen Rechtsverordnung der
Schlachttierbes,chau unterLiegt, schlachtet,
bevor die vorgeschriebene Untersuchung
durchgeführt worden i,st,
2. Fleisch, da1s na,ch diesem Gesetz oder einer
auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18
Abs. 7 erliassenen Rechtsverordnung der
Fleischbeschau unterHegt, zum Genuß für
Menschen zubereitet oder in den Verkehr
bringt, bevor die vorgeschriebene Unter-
suchung durchgeführt worden ist,
3. entgegen § 2 Abs. 4 Flei,sch hausgescMa-ch-
teiter Schafe ode•r Ziegen g,ewerbsmäßig ver-
wendet,
4. entg,eg,en § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder
unteir Niichtbeachtung einer ang,eordneten
Vor,sichtsmaßregel oder entgegen § 5 Abs. 3
nach Ablauf de·r dort beze,ichneten Fristen
schl1ach teit,
5. entge,gen § 5 Abs. 4 krianke, krankheitsver-
dächtige, im Allgemeinbefinden gestörte

Nr. 22 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 599
Tiere oder Tiere, die Krankheitserreger aus-
scheiden, in anderen als den dort bezeichne-
len Betrit:ben oder Ri:i urnen schlachtet oder
dicc~ SchlachtsUitte, don Isolierschlachtraum
oder die benutztem Ceri:ito nicht reinigt oder
desinfiziert,
6. entgegen § 6 Abs. 2 vor Beendigung der
Untersuchung ein geschli:lchtetes Tier zerlegt
oder Teile desselben beseitigt,
7. einer Vorschritt über das Inverkehrbringen,
die Abgabe, die Behandlung oder Verwen-
dung bedingt tauglichen Fleische,s (§ 9 Abs. 2
bis 6, § 9a Abs. 1) oder minderwertigen
Fleisches (§ 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 2
bis 4, 6, § 9a Abs. l) zuw iclerhi:lndell,
8. einer Vorschrift. übc:r die Einfuhr frischen
Fleisches (§§ 12a, 12b) oder zubereiteten
Fleisches (§ 12c) zu w iderhandel,I,
9. enlgegen § 13 Abs. J, § 14 Abs. 1 oder § 24
Abs. 1 zur Einfuhr bestimmtes Fleisch ohne
Einfuhruntersuchung einführt,
10. Pferdefleisch oder FJ.ei,sch anderer Einhufer
entgegen § 18 Abs. 2 ohne di,e vorgeschrie-
bene Bezeichnung vertreibt oder e,inführt,
entgegen § 18 Abs. 3 erwirbt, ve,rtreibt oder
verwendet oder entgegen § 18 Abs. 4 feil-
hält oder verkauft oder
1 l. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6, § 9
Abs. 7, § 9a Abs. 2, § 24 Abs. 2 oder einer
Rechtsverordnung nach einer die,ser Vor-
schriften in Verbindung mit § 25 Abs. 1 zu-
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung
ist nicht erforderlich, soweH die Rechtsver-
ordnung vor dem 12. Juli 1973 erlassen wor-
den ist.
(3) Die Orclnun~Jswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 mit: einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
tausend Deutsche Mark geahndet wmden."
3. In § 28 werden nach dem Wort „ oder" die Worte
,,eine Ordnungswidrigkeit nach" eingefügt.
4. § 29 wi,rd aufgehoben.
Artikel 214
Verordnung über die Durchführung
des Fleischbeschaugesetzes
§ 27 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung des Fleischbeschaugesetzes vom l. November
1940 (Reichsministerialblatt S. 289, ber. 1941 S. 9),
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung über die Durchführung des
Fleischbeschaugesetzes vom 27. Dezember 1968
(Bundesgesetzbl. 1969 I S. 6), wird durch folgende
Absätze ersetzt:
,, (3) Ordnungswidrig handelt, wer vo.rsätzliich oder
fahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 Fleisch eines
dort bezeichneten Tierns zur Verpflegung der
Schiffsmannschaft oder der Reisenden oder sonst
zur menschlichen Ernährung ausgibt oder ausgeben
läßt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden."
Artikel 215
Geflügelfleischhygienegesetz
Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 12. Juli
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 39 wird aufgehoben.
11
2. In§ 41 Satz 2 wird die Verweisung,,§ 40a durch
die Verweisung ,, § 74a und die Verwe,isung
II
11
,,§ 19" durch die Ve,rweisung ,,§ 23 ersetzt.
Artikel 216
Gesetze über das Schlachten von Tieren
I. § 3 de,s Gesetzes über da•s Schlachten von Tieren
vom 21. Apri1l 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 203) er-
hält folgende Fassung:
,,§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 ein warmblütige,s Tier
schlachtet oder
2. einer Rechtsverordnung nach § 2 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mi,t einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
II. § 5 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren
vom 20. Juni 1947 (Gesetz- und Verordnungs-
Matt für das Land Hessen S. 37), zuletzt geändert
durch das Hessische Gesetz zur Anpassung des
Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts vom 18. März 1970 (Ge,setz- und
Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245),
erhält folgende Fassung:
,,§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
odeir fahrlässig
1. entgegen § Abs. ein warmblütiges Tier
schlachtet,
2. entgegen § Abs. 2 einen Fi,sch schlachtet
oder ein anderes kaltblütiges Tier tötet oder
3. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwider-
handeH, sowei,t sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verwe,ist.
(2) Die Ordnungswidrigkei,t kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
11
ahndet werden.

600 Bundesgesetzblatt,
Artikel 217
Get.reidegesetz
D<1s C<'I rci.d()CJ()Setz in der Fassung der Bekannt-
:niichu n~J vom 24. Nov cm ber 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 900). zuletzt <JCi:indert durch d,a,s Mühlenst.ruktur-
qcselz vorn 22. Dezcm bcr l 971 (ßundesgesetzbl. I
S. 209B), wird wie folgt gednd<:rt:
§ 19 wird clldqehoben.
'2. Die Uberschrift dc!s Vierten Teils erhält folgende
Fassung:
,, Bu ßqeld- und Sch I uf:lvorschriften ".
T § 21 wird wie: lolg1 gednderL:
c1) Die Ubnschrift erhdlt fol~Jende Fassung:
,,Ordnung,swidrigkeiten";
h) in Absatz 1 werden d'i-e Worte Eine Zuwider-
11
handlung im Sinne des Wirtschaftsstrafge-
setzes 1954 begeht" durch die Worte „Ord-
nungswidrig handelt" ersetzt;
c) /\ bsatz 1 Nr. 5 Prhd lt 1olgc~nde Fa,ssung:
„5. einer Rechtsverordnung nach den §§ 3, 4
oder 14a, soweiit sie für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist, oder einer auf Grund
dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren
Verfügung zuwiderhandelt.";
d) hinter Absatz 1 werdc)n folgende Absätze ein-
9efügt:
,,(2) Die Ordnun~Jswidri~Jkeit kann mit einer
Geldbuße bi1s zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(3) GegensUinde, d uf die sich die Ordnungs-
widrigkt~it lwziehl, können eingezogen wer-
den.";
e) der bishc!rige Abs<.1tz 2 wird Absa,tz 4.
Artikel 218
Brotgesetz
Das Brotgesetz in der I~assung der Bekanntma-
drnng vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 335),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Brotgesetzes vom 21. Apül 1969 (Bundesges,e1tzbl. I
S. 309), wird wie folgt geändert:
1. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt:, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer Vorschrift des § 2 über
Gewichtseinheiten bei Brot zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidri9k,eit kann mit einer
Celdbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deut-
sche Mark geahndet werden."
2. § 6 wird wie folg l geändert:
1
c1) In Absaifz 2 werden da1s Wort „vorsätzlich"
9estrichen und die Worte „und mit Geldstrafe
Jahrgang 1974, Teil I
oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) in Absatz 3 werden das Wo-rt „drei" durch
das Wort „sechs" und die Worte „und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
durch die Worte „oder mit Geldstra.fe bi,s zu
einhundertachtzig Ta,gessätzen" ersetzt.
Artikel 219
Fu Uermittelgesetz
Das Futtermittelgesetz vom 22. Dezember 1926
(Reichsgesetzbl I S. 525), geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnung,swidrig-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Eingangssatz die
Worte „ und mi,t Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich"
durch die Worte „oder mit Geldstrafe bis zu
einhun:deirtachtzig Ta,gessätzen wird bestraft,
wer" erse,tzt;
b) in Absatz 1 Nr. 3 wird hinter dem Wort
,,bringt" der Beistrich durch einen Punkt er-
setzt;
c) in Absatz werden die Nummern 4 und 5
gestrichen;
d) in Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3"
ge·strichen.
2. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende Vor-
schrift er,setzt:
.,§ 13
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. die AnmeildepfLicht nach § 2 n:icht, nicht rich-
tig oder nicht voLl:stänfög erfülilt,
2. Futtermittel, die nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 benannt oder bezeichnet sind,
feilhält, anbietet, veräußert oder sonst in den
Verkehr bringt,
3. bei der Veräußerung von Futtermitteln ent-
gegen § 4 oder § 5 die dort vorgeschriebenen
Angaben n'iicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständi,g macht,
4. einer Rechtsverordnung nach § 11 zuwider-
handelt, sowei1t sie für einen bestimmten Tat-
be,sitand auf die-se Bußge:ldvorsichrift verweist
oder
5. einem Gebot oder Verbot der Futtermittel-
anordnung in der Fassung de,r Bekanntma-
chung vom 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger
Nr. 213 vom 2. November 1951), zuletzt ge-
ändert durch die Sechs,te Verordnung zur
Durchführung des Gesetzeis zur Änderung fut-
termit:telrechtlicheir Vorschriften vom 17. Juli
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuwiderhandelt.

Tag der Ausgabe:
Die OrdnmHJ'>wid kann mit einer
Cddbufh, hie; z11 /r·lml d uc;(•nd l)('Ulc;che Mark ge-
ahnd('I W(~rde11. '·
'.L § 15 wird c1ufqelioben.
Artikel 220
Milch- und Fellgesetz
Das Milch- und Fettgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vorn 10. Dezember 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 811), zult>lzt geändert durch da,s Achte
Gesetz zur Anderung des Milch- und Fettgesetzes
vom 13. Juni 1972 (Bundesqesel.zbL [ S. 893), wird
wie folgt geändert:
1. § 28 wird aufgehoben.
2. Die Uberschrift des Vierten Teils erhält folgende
Fassung:
,,Bußgeld- und Schlußbestimmungen 11
•
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschri,ft erhält folgende Fassung:
,,Ordnungswidrigkeiten";
b) in Absatz 1 werden die Worte ,.,Eine Zuwider-
handlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgeset-
zes 1954 begeht" durch die Worte „Ordnungs-
widrig handelt" ersetzt;
c) Absa,tz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
,,9. einer Rechtsverordnung na,ch den §§ 6,
10, 12 Abs. 9, §§ 13, 18 oder 24 Abs. 2
Nr. 3, soweit sie für einen bestimmten
Taitbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verwei,st, oder einer auf Grund dieses
Gesetzes erg,angenen vollziehbaren Ver-
fügung zuwiderhandelit. ;
d) hinter Absatz 1 werden folgende Absätze
eingefügt:
., (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mi,t einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet we11den.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
den.";
e) der bisherige Absatz 2 wi1rd Absatz 4.
Artikel 221
Milchgesetz
Da,s Milchgesetz vom 31. Juli 1930 (Reichsgese,tz-
blatt I S. 421), zule,tzt geändert durch das Einfüh-
rungsg,esetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundesgeselzbl. I S. 503), wird
wie folgt geändert:
1. Die Uberschriifl vor § 43 erhält folgende Fassung:
„VI. Uberwachungs-, Straf- und
BußgeldvorschrHten".
2. In § 43 Abs. 1 wird die Verweisung .,§§ 7 bis 11
Abs. 1 und 2" durch die Verweisung ,,§§ 6 bis
10a" ersetzt.
Bonn, den 9. März 1974 601
3. § 44 erhält folgende Fassung:
.,§ 44
Wer entgegen
1. den §§ 3, 4 Milch von Kühen, deren Gesund-
heiitszust,and die Beschaffenheit der Milch
na chteili,g bee.influssen kann, in den Verkehr
1
bringt oder zu Mikherzeugnissen oder ande-
ren Lebensmitteln verwendet oder
2. § 36 Milch oder Milcherzeugnisse zur Verwen-
dung a1s Lebensmittel nachmacht oder solche
nachgemachten Lebensmittel anbietet, feilhält
ve,rkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
wird mit Freiheitssrtraf e bis zu sechs Monaten
oder mi1t Geldstrafe bis zu e,inhundertachtzig Ta-
gessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriiften mit schwererer Strafe bedroht ist.
4, § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absa,tz l werden das Wort „vorsätzlich"
ge,strichen und di e Worte „und mit Geldstrafe
1
oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Ge,ldstrafe" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden das Wort „vorsätzlich",,
der Beistrich hinter dem Wort „Unternehmer"
und die Worte „als Stellvertreter (§ 15) oder
als Aufsichtsperson" gestriiehen;
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Handelt der Täter fahrlässig, so i•st die
Strafe Freiheits,strafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe."
5. Die §§ 46 bis 50 werden durch folgende Vor-
schriften ersetzt:
.,§ 46
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig
eine der in § 44 bezeichneten Handlungen be-
geht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. Milch entgegen § 6 oder entgegen § 11 Abs . 1
oder 2 behandelt oder als Unternehmer, der
keine feste Betriebs,stätte (§ 11 Abs. 3) hat
Milch im Straßen- oder Zubringerhandel ab-
gibt,
2. Mikh in Räumen, die nicht den Anforderungen
nach § 7- Abs. 1 entsprechen, aufbewahrt,
bearbeitet, feilhält, abgibt oder verarbeitet
oder bei diesen Tätigkeiten Einrichtungen oder
Gegenstände verwendet, die nicht den Anfor-
derungen nach § 7 Abs. 2 oder 3 entsprechen,
3. Miilch aus Gefäßen, Behältnissen, Milchwagen
oder ähnlichen Einrichtungen, die nicht nach
§ 8 gekennzekhnet sind, unmittelbar an Ver-
braucher abgibt,
4. entgegen § 9 Milch in Gefäßen oder Behält-
nissen, die nicht den in § 9 Abs. 1, 3 oder den
in einer Re,chtsv,erordnung nach § 9 Abs. 2
bezeiichneten Anforderungen entsprechen, in
den Verkehr bringt,

602 Bundesgesetzblatt,
5. lwi dt'r F(ihrung von Vc~rbandszeichen gegen
§ 41 Abs. 1 oder 2 verstößt oder
6. entqe~Jen § 42 Lebensmittel in den Verkehr
bringt, dmcn Verpt1ck ung, Kennzeichnung
oder Aufmachung rn iL der für Milch oder
M,ilcherzeugn i,siSe vor~Jeschriebenen (§ 37) ver-
wechselt werden kann.
(3) Ordnungswidrig ht1ndclt ferner, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung
nach den §§ 5, 10, 11 Abs. 4, §§ 12, 37 odeir 52
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbest,and auf diese Bußgeldvorschrift verwei,st.
(4) Die
Ordnungswi,drigkeit kann mit einer
Geldbuße bi s zu zehntausend Deutsche Mark
1
geahndet werden.
§ 47
(1) Ordnungswidrig htlind<'~lt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. ohne Erlaubnis nach§ 14 oder ohne Zulassung
nach § 16 ein Unternehmen zur Abgabe von
Milch betreibt,
2. ohne Erlaubni s na,ch § 17 Miilch abgfüt oder
1
3. in einem Unternehmen zur Abgabe von Milch
oder in einem erlaubnispflichtigen Betrieb
nach § 17 ohne Erlaubnis a,ls Stellvertreter
(§ 15) tätig ist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
li,ch oder fahrlässi,g einer Mitwirkungs- oder
Unterstützungspfli.cht nach § 43 Abs. 1 in Ver-
bindung mit § 8 des Lebensmittelgese,tze,s zu-
wide,rha,ndelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FäHen
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Deutsche Ma,rk, in den Fällen des Absat-
zes 2 mit einer Geldbuße bi,s zu tausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 48
Gegenstäncfo, auf die sich eine Straftat nach
§ 44 oder § 45 oder eine Ordnung,swidrigkeit
nach § 46 oder § 47 bezieht, können eingezogen
werden.
§ 49
Di,e Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 44
bis 47 gelten entsprechend, sowei,t si,ch die Tat
auf di,e in § 35 Abs. 1 odeir in e,iner Rechtsver-
oridnung nach § 35 Abs. 2 bez,eichneten Milch-
erzeugni,sse bezieht."
6. § 53 wird auf.gehoben.
Artikel 222
Margarinegesetz
Das Margarinegesetz vom 15. Juni 1897 (Reichs-
ge,setzbl. S. 475), zuletzt geändert durch da,s Erste
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie fol,gt g,eändert:
1. § 10 wird aufgehoben.
Jahrgang 1974, Teil I
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Im Eing,angssatz werden die Worte „und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
durch die Worte „oder mit Geldstrafe bi,s zu
einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;
b) in Nummer 2 wird da,s Wort „wissentlich"
gestrichen;
c) in Nummer 3 werden die Worte „vorsätzlich"
und „wissentlich" gestrichen.
3. § 15 wird aufgehoben.
4. Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vor-
schri,ft ersetzt:
,,§ 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. Margarine oder Kunstspeisefett entgegen § 2
verkauft oder feilhält oder entgegen § 5 eine
vorgeschriebene Warenbezeichnung nicht
oder nicht richtig anwendet,
2. abge,sehen von den FäHen des § 14 Nr. eine
der na,ch § 3 unzulässigen Mischungen her-
stellt,
3. eine Anzeigepflkht na,ch § 7 nicht, nicht rich-
tig oder nkht rechtzeitig erfülilt oder entgegen
§ 9 eine Auskunft ni>cht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig erteüt oder
4. einer Rechtsvorschrift nach § 12 Nr. 1 zuwider-
handelt, soweit sie für eiinen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußge1ldvmschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entge-
gen § 8 den Eintritt in die Räume, die Entnahme
einer Probe oder die Revision verweigert.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahr-
lässig eine der in § 14 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Handlungen beg,eht.
(4) Die OrdnungswidrigkeH kann mit einer
Geldbuße geahndet werden."
5. In § 19 wi,rd die Verwei,sung ,,§ 18" durch die
W orite „ eine Ordnungswidri,gkeH nach § 16
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 3" ersetzt.
Artikel 223
Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen
§ 3 Abs. 1 der Bekanntma,chung über fettha,Ltige
Zube,reitungen vom 26. Juni 1916 (Reichs,gesetzbl.
S. 589), zuletzt geändert durch das Ernte Gesetz zur
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
ge,setzbl. I S. 645), erhält fo1'gende Fassung:
,, (1) Mit FrefäeitJsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe biis zu einhunderta,chtzig Tagessätzen
wi,rd be stJ1aH, wer vorsätzLich oder fahrläs,stig ent-
1
gegen § 1 fotthailtig,e Zubereitungen hers,tellt,
feifäält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt."

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 603
Artikel 224
Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung
der Verwendung inländischer tierischer Fette
Artikel 1 § 9 /\bs. 2 dt!r Vt!rordnung des Reichs-
prctsident.en zur Fördc)run1J der Verwendung inlän-
discher tieri,scher Fette vom 23. Dezember 1932
(Reichsgeselzbl. 1 S. 575), gelindert durch die Ver-
ordnung über den Zusammenschluß der deutschen
Milch- und Ft~ltw i rl.sdwft vom 29. Juli 1938 (Reichs-
gesetzbl. l S. 957), crhJlL folgend(! Fassung:
,.(2) Wer vorstil.zlich oder fahrlctssig dem Verbot
des Absalzes 1 zuwiderhandelt, wird mi,t Freiheits-
strafe--) bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu einhundert.achtzig Td~J(~ssJ l.zen bestraft."
Artikel 225
Vieh- und Fleischgesetz
Das Vieh- und Flei,schgesetz vom 25. April 1951
(Bunrdesgesetzbl. J S. 272). zuletzt geändert durch
da,s Gesetz zur Anderung des Vieh- und Fleischge-
setzes vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 345),
wird wie folgt gectndert:
1. § 24 wird aufgehoben.
2. Die Dberschrift des Fünften Teils erhält folgende
Fassung:
,.Bußgeld- und Schlußbestimmungen".
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Dberschrifl erhält folgende Fassung:
.,Ordnungswidrigkeiten";
b) in Absatz 1 werden die Worte „Eine Zuwider-
handlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgeset-
zes 1954 begeht" durch die Worte „Ordnungs-
widrig handelt" erst~tzt;
c) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
,.8. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs.
oder § 13 Abs. 3, soweit sie für einen be-
stimmten Tatbestand auf di,ese Bußgeld-
vorschrift verweist, oder einer auf Grund
dieses Gesetzes ergangenen vollzieh-
baren VE~rfügnng zuwiderhandelt,";
d) hinter A bsalz 1 werden folgende Absätze ein-
g•efügt:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Gelbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ord-
nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen
werden.";
e) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
Artikel 226
Zuckergesetz
Das Zuckergesetz vom 5. Januar 1951 (Bundes-
~esetzbl. J S. 47), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorgani-
sationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1617), wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird aufgehoben.
2. Die Uberschrift des Vierten Teils erhält folgende
Fassung:
,,Bußgeld- und Schlußbestimmungen".
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Dberschrift erhält folgende Fa,ssung:
,,Ordnungswidrigkeiten";
b) in Absatz 1 werden die Worte „Eine Zuw~der-
handlung im Sinne des W"irtschaftsstrafgeset-
zes 1954 begeht" durch die Worte „Ordnungs-
widrig handelt" ersetzt;
c) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
6. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2,
11
soweit si,e für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgelidvorschri;ft ver-
weist, oder einer auf Grund die,ses Ge-
setzes erga:ngenen vol,Iziehbaren Verfü-
gung zuwiderhandeilt.";
d) hinter Absatz 1 we,rden folgende Absätze ein-
gefügt:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut.sehe
Ma.rk geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die skh die Ord-
nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen
werden.";
e) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
Artikel 227
Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen
Ausgleich für Folgen der Aufwertung der
Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Das Durchführungsgesetz zum Geseitz über einen
Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deut-
schen Ma,rk auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom
5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 676), geändert
durch das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom
21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1774), wird
wie folgt geändert:
1. In der Uberschrift des Dritten Abschniitts werden
die Worte „Strnf- und" gestrichen.
2. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 228
Gesetz zur Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisationen
Da1s Ges,etz zur Durchführung der gemeinsamen
Ma,rktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes-

604 Bundesgesetzblatt,
qesetzbl. 1 S. !617), ~Jeündcrl durch das Fünfzehnte
Gesetz zur Änd(:runn des Zollgesetzes vom 3. Au-
~Just 1973 (Bundr:sqt~sctzbl. l S. 940), wird wie
geändert:
L § 30 wird auf~F~hoben.
2. § '.B wird wie lolgl gei:inderl.:
a) ln A bsalz 4 Halbsalz 1 werden hinter dem
Wort „ Durchsuchungen" das Wort "und"
durch f!inen Beistrich ersetzt und hinter dem
Wort „ Untersuchungen" die Worte „ und son-
sliige Mc1ßrn1hrnen" eingefügt;
b) in Absatz 4 Halbsatz 2 wird dje Verweisung
,,§ 101a Abs. 2 Sailz 2" durch die Verweisung
,,§ 1111 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 229
landwirtschaitszählungsgesetz 1971
In § 17 Abs. :3 des Landw irtschaftszählungsgeset-
zes 1971 vom 23. Dezern ber 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 1852) werden die Worte „Vorschritten der §§ 12
und 13" durch die Worte „ Vorschrift des § 12" und
hinter dem Wort „Bundeszwc~cke" das Wort „sind"
durch das Wort „ ist" ersetzt.
Artikel 230
Bundesjagdgesetz
Das Bundesjdgdgesetz jn der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 304). zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz
zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bun-
de,sgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie-! folgt geändert:
a) A bs,aitz 1 Nr. 5 erhält folgende Fa,ssung:
„5. Personen, denen der Jagdschein entzogen
oder die Ja,gdausübung verboten ist, wäh-
rend der Dauer der Entziehung, einer
Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2) oder des Ver-
bots;";
b) Absa,tz 2 Nr. 3 wird gestrichen;
c) in Absaitz 2 werden die bisherigen Nummern 4
bi,s 8 Nummern 3 bis 7;
d) in der neuen Nummer 5 werden die Worte
,, wegen Feld- oder Forstdi ebstahLs oder" ge-
sitrichen;
e) Abs,atz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Versagungsgründe des Absatzes 2
Nr, 2 und 4 entfallen, wenn seit dem Tage, an
dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen
ist, fünf Jahre verstrichen sind. War die Voll-
streckung der Strafe oder des Strafrestes zur
Bewährung ausgesetzt, so wird in die Frist die
Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach
deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest er-
lassen wird."
Jahrgang 1974, Teil I
2. § 38 wird wie folgt
a) In Absatz 1 wird das V\Tort „vorsätzlich" ge-
strichen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Ta-
gessätzen."
3. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gül-
tigen Jagdschein mit sich führt oder ob-
wohl ihm die Jagdausübung verboten i,st
(§ 41a);"
b) in Nummer 5 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
„6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen
fremden Jagdbezirk außerharlb der zum
allgemeinen Gebrauch bestimmten \,Vege
betritt."
4. In § 40 Abs. 2 wird die Verweisung ,, § 40a"
durch die Verwei,sung ,,§ 74a" und die Verwei-
sung ,, § 19" durch die Verweisung ,, § 23" ersetzt.
5. § 41 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
,,§ 41
Anordnung der Entziehung des Jagdscheins
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen
Tat
1. nach § 38 dieses Gesetzes,
2. nach den §§ 113, 114, 223 bis 227, 239, 240
des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen
den sich die Tat richtete, sich in Ausübung
de~ Forst-, Feld-, Jagd- oder Hschereischutzes
beland, oder
3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil
seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht aus-
zuschließen ist, so ordnet das Gericht die Ent-
zi1ehung des Jagdscheins an, wenn sich a,us der
Tat ergibt, daß die Gefahr besteht, er werde bei
wei:terem Besirtz des Jagdscheins erhebliche
rechtswidrige Taten der bezeichneten Art be-
gehen.
(2) Ordnet da:s Gericht die Entziehung des
Jagdscheins an, so bestimmt es zugleich, daß für
die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren
kein neuer Jagdschein erteilt werden darf
(Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet
werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche
Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter
drohenden Gefahr niicht ausreicht. Hat der Täter
keinen J a,gdschein, so wird nur die Sperre ange-
ordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft
des Urteils.

Nr. '.22 Tdg der
(J) Ur~Jibl sich lldch cJcr Anordnung Grund zu
dn l\nnc1l11ne, dtd) die Cdc1hr, der Täter werde
crhebl,iclie rechlswidri~Jc Taten der in Absa,tz 1
hezeichncd.en ;\ rl be~Jclwn, n ich l mehr besteht,
so k,mn dds Cf'richl die Srwrrc vorzeitig auf-
lwbcn.
§ 41a
Verbot der .L.tgddusübung
(l) Wird gegen jemanden
1. wegen einer Streiftal, die er bei oder im Zu-
sammenhc:mg mit der Jagdausübung begangen
hat, eine Strdf e verhtin!Jt oder
2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39,
die er unter grober oder beharrlicher Verlet-
zung der Pflichten bei der Jagdausübung be-
~Jangen hat, eine Geldbuße festgesetzt,
so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer
von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten
werden, die Jagd auszuüben.
(2) Da,s Verbot der .Jagdausübung wird mit der
Rechtskraft der Entscbeidung wirksam. Für seine
Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er
nicht abgeJ,aufen ist, amtlkh verwahrt. Wird er
nicht freiwillig herausge~Jeben, so ist er zu be-
schlagnahmen.
(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren,
so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an
gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbots-
frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher
der Täter auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt wird.
(4) Uber den Beg'inn der Verbotsfrisit nach Ab-
satz 3 Salz 1 ist. der Täter im Anschluß an die
Verkündung der Entsch( idtrn~J oder bei deren
0
ZusteHung zu belehren. 11
Artikel 231
Gesetz über den Fischereischein
§ 4 des Gesetzes über den Fischnreischci.n vom
19. April 1939 (RPichsgesetzbl. I S. 795) und die
Uberschrifl vor § 4 erhalten folgende Fassung:
„ Ordnungswid ri9keiten
§ 4
(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § l den Fischfang ausübt, ohne den vor-
geschriebenen Fischereisehei n bei sich zu führen,
oder
2. al1s Fischereiberechtigter zuläßt, daß sein oder
seine Helfer in seiner Abwesenheit ohne den
vorgeschriebenen Fiischereischein den Fischfang
ausüben.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen
§ 1 Abs. 1 den Fischereischein auf Verlangen eines
Berechtigten nicht vorzeigt.
(3) Die Ordnung,swidriqkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet we,rden. 11
Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 605
Artikel 232
Ausführungsgesetz zur internationalen
Konvention über die Nordseefischerei
§ 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur Aus-
führung der internationalen Konvention vom 6. Mai
1882 betreffend die polizeiliche Regelung der
Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küsten-
gewässer (Reichsg,esetzbl. 1884 S. 48), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung:
,,§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungs-
bereich der Konvention oder in den zur Nordsee
gehörigen deutschen Küstengewässern
1. vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder
Führer eines Fischereifahrzeugs gegen eine Vor-
schrift der Artikel 6 bis 9 oder 11 der Konven-
tion über die Kennzeichnung von Fischereifahr-
zeugen oder Fischereigeräten verstößt,
2. die· am Schiffskörper oder auf den Segeln eines
Fischereifahrzeugs angebrachten Kennzeichen
besefügt, verändert, unkenntlich macht, verdeckt
oder sonst verheimlicht (Artikel 10 der Konven-
tion) oder die Nationalität eines Fischereifahr-
zeugs verbirgt (Artikel 13 der Konvention),
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines
Fischereifahrzeugs der Ausweispflicht nach Ar-
tikel 12 der Konvention zuwiderhandelt,
4. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der
Artikel 14 bis 18 der Konvention über das An-
kern, Hinliegen oder Festmachen von Fischerei-
fahrzeugen oder das Auswerfen, Festmachen oder
Verankern von Netzen oder sonstigen Fischerei-
geräten zuwiderhandelt oder
5. vorsätzlich oder , fahrlässig einer Vorschrift der
Artike1l 19 bis 23 Abs. 2 der Konvention zum
Schutze fremder Netze oder sonstiger Fischerei-
geräte zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis
zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-
satze,s 1 Nr. 4 und 5 mit einer Ge1dbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Werkzeuge und Geräte, die entgegen Arti-
kel 23 Abs. 1 oder 2 der Konvention gebraucht oder
mitgeführt werden, können eingezogen werden. § 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzu-
wenden."
Artikel 233
Ausführungsgesetz zum internationalen Vertrag zur
Unterdrückung des Branntweinhandels unter den
Nordseefischern auf hoher See
§ 1 des Gesetzes vom 4. März 1894 betreff end die
Ausführung des internationa,len Vertrages vom
16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrük-

606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
kunq de~s lhd111llwc)inhc1rnlcls unter den Nordsee-
fisclwrn t1tll holwr Sc,e (lfrichsgesetzbl. 1894 S. 151)
erh!ill lolqc,nde Pdssun11:
,, §
(1) Ordnun~Jswiclri~J hdtHlcll, wer entgegen Ar-
tikel 2 oder 3 des int.ernal.iondlen Vertrages vom
16. November lB87 /14. FcbruM J 893 zur Unterdrük-
kung des Branntweinlwnclcls unter den Nordsee-
fischern auf hoher See (Rcichs~Jcselzbl. 1894 S. 427,
435) im Celtungslwreich diesc)s Vertrages
1. alkoholische~ Celri:.inke,
a) E:iner Persern, die r,ic:h dn Bord eines Fische-
reifdhrzt:ugs befinde! oder zu einem solchen
Fahrzeug ~JC'hört, verkc1ufl oder mit einer sol-
chen Persern ~Jeqcn ,mdere Gegenstände
lauscht oder
b) als solche Person k,rnlt oder gegen andere
Gegens:li:inde Lausch L,
2. ohne Erlaubnis gewcrbsmi:.ißig an Fischer Mund-
vorral oder andere zu il1rc'1n Gebrauch dienende
Gegenstände VE:rkcJ nlt,
3. als Inhaber einer Erlaubnis für den Verkauf
von Mundvorrnt und Gebrauchsgegenständen
eine größere Menue alkoholischer Getränke mit
sich führt, als es der Bedarf der Besatzung er-
fordert, Order gewerbsmäßig mit Fiischern Mund-
vorrat oder andere Gebrauchsgegenstände ge-
gen Erträgnisse des Fischfangs, Schiffsausrü-
stungsgegenstände oder Fischereigeräte tauscht
oder
4. als Inhaber der in Nummer 3 bezeichneten Er-
laubnis das Schiff ohne das vorgeschriebene
Abzeichen führt oder führen läßt.
Alkoholische Getränke im Sinne dieses Gesetzes
sind aille durch Destillation erzeugten und mehr als
fünf Liter Alkohol auf das Hektoliter enthaltenden
trinkbaren Flüssigkeiten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden."
Artikel 234
Gesetz zu dem Ubereinkommen
über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee
In Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vom
13. August 1965 zu dem Ubereinkommen vom
20. Dezember 1962 übe,r den Schutz des Lachsbe-
standes in der Ostsee (Bundesgesetzbl. 1965 II
S. 1113), geändert durch das Einführungsgesetz zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Ma,i
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird die Verweisung
·,,§ 19" durch die Verweisung,,§ 23" ersetzt.
Artikel 235
Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Das Seefiischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Au-
gust 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1057) wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 4 Abs. 2 werden die Worte „Amts-
handlungen von Beamten" durch die Worte
,,Diensthandlungen von Amtsträgern" ersetzt.
2. Artikel 5 wird aufgehoben.
3. In Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung
,,§ 19" durch die Verweisung,,§ 23" ersetzt.
Achter Titel
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Arbeitsrechts,
der Sozialversicherung und
der Kriegsopferversorgung
Artikel 236
Berufsbildungsgesetz
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Ge-
s•etz zur Anderung des Berufsbildungsgesetzes vom
12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird wie
folgt_ geändert:
1. In der Uberschrift des Siebenten Teils werden die
Wo,rte „Straf- und" gestrichen.
2. § 98 wird aufgehoben.
Artikel 237
Gesetz zu dem Vertrag über die Regelung von Fra-
gen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundes-
republik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraft-
werken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften
betreffen
§ 5 des Gesetzes vom 13. Mai 1957 zu dem Ver-
trag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Re-
gelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in
der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von
Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktien-
gesellschaften betreffen, (Bundesgesetzbl. II S. 262),
geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), erhält folgende Fassung:
,,§ 5
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnis offenba,rt, das ihm in seiner Eigen-
schaft als Arbeitnehmervertreter bekanntgeworden
und vom Vorsitzer des Aufsichtsrates ausdrücklich
als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädi.gen, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bi1s zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Eben-
so wiird bestraft, wer unbefugt ein Geheimnis der in
Absatz 1 bezeichneten Art, zu dessen Geheimhal-
tung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft
ve.rfolgt."

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 607
Artikel 238
Betriebsverfassungsgesetz
Das Betriebsvcrld1sstrn1Jsgesel.·1, vom 15. Januar 1972
(ßundesgcsctzbl. 1 S. 13) wird wie folgt geändert:
l. § 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Nicht wählbar ist, wer infol~Je sl.rafgericht:licher
Verurteilung die Fi:ihigkeit, Rechte aus öffent-
lichen Wahlen zu erlangen, nicllt bc~sitzt."
2. § 23 Abs. 3 wird wie folgt gei:indert:
a) In Satz 2 werden das Wort „Strafandrohung"
durch das Wort „Androhung" und die Worte
„einer Geldstrafe" durch die Worte „einem
Ordnungsgeld" ersetzt;
b) in Satz 3 wird das Wort „c;eJdstrafen" durch
das Wort „Zwangs~Jeld" ersetzt;
c) in Satz 5 werden die Worte „der Geldstrafe"
durch die Worte „des Ordnungsgeldes und
Zwangsgeldes" ersetzt.
3. §' 98 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Hailbsatz 1 werden da,s Wort „Straf-
androhung" durch da,s Wort „Androhung" und
die Worte „einer Geldstrafe" durch die Wmte
,,einem Ordnungsgeld" ersetzt;
b) in Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „der
Geldstrafe" durch die Worte „des Ordnungs-
g,eldes" ersetzt;
c) in Sa,tz 3 Ha1lbsatz l wird das Wort „Geld-
strafen" durch das Wort „Zwangsgeld" er-
setzt;
d) in Satz 3 Halbsatz 2 werden di,e Worte „der
Geldstrafe" durch die Worte „de,s Zwang,sgel-
des" ersetzt.
4. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Zwangsgeld";
b) in Sa,tz 2 wird das Wort „Geldstra.fen" durch
da,s Wort „Zwangsgeld" ersetzt;
c) in Satz 3 werden die Worte „der Geldstrafe"
durch die Worte „des Zwangsgeldes" ersetzt.
5. § 104 wi,rd wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Geldstrafen" durch
das Wort „Zwangs,geld" ersetzt;
b) in Satz 3 werden die Worte „der Geldstrafe"
durch die Worte „des Zwangsgeldes" ersetzt.
6. § 119 wird wie folgt g,eänidert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
straife oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrnfe" ersetzt;
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
7. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein frem-
des Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, zu dessen GeheimhaHung
er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet
ist, verwertet.";
b) nach Absatz 3 wird folgender Absatz einge-
fügt:
,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen-
den, wenn der Täter das fremde Geheimnis
nach dem Tode des Betroffenen unbefugt
offenbart oder verwertet.";
c) der bisherige Absatz 4 wird Abs,atz 5; Satz 2
wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Stirbt der Verletzte, so geht das Antrags-
recht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
auf die Angehörigen über, wenn da1s Geheim-
ni•s zum persönhchen Lebensberei,ch des Ver-
letzten gehört; in anderen Fällen geht es auf
die Erben über. Offenbart der Täte,r das Ge-
heimnis nach dem Tode des Betroffenen, so
gilt Satz 2 sinngemäß."
Artikel 239
Heimarbeitsgesetz
Das Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 191), geändert durch das Zweite
Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
26. :t'ipvember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921), wird
wie folgt geändert:
1. Hinter dem Neunten Abschnitt wird folgender
Abschnitt eingefügt:
„Zehnter Abschnitt
Verbot der Ausgabe von Heimarbeit
§ 30
Die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder
die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person,
die
1. in den letzten fünf Jahren wiederhoLt wegen
eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes rechtskräftig verurteilt oder mit
Geldbuße belegt worden ist,
2. der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder
der von ihr bestimmten Stelle falsche Anga-
ben gemacht oder faLsche Unte,rla-gen vorge-
legt hat, um sich der Pflicht zur Na,chzahlung
von Minderbeträgen (§ 24) zu entziehen, oder
3. der Aufforderung der obersten Arbeitsbehörde
des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle
zur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24)
wiederholt nicht nachgekommen ist oder die
Minderbeträge nach Aufforderung zwar nach-
gezahlt, jedoch wei,ter zu niedrige Entgelte
gezahlt hat,
die Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit
verbieten."

608 Bundes9esetzblaU,
•) Du Zehnte Abschnitt wird Elfter Ab-
„ Elfler J\ bschniU
Straf lc11 cn und Ordnun~iswidrjgkeiten
§ 31
Ausgctbe verbotener Heimarbeit
(1) Wer Heimarbeit, die nach einer zur Durch-
führung des Gefahrenschutzes erlassenen Rechts-
vorschrift (§ 13 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 34 Abs. 2
Satz 2) verboten isl, ausgibt oder weitergibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraJL
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona,ten oder
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§ 32
Strafta t.en und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, abgesehen
von den Fällen des § 31, vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer zur Durchführung des Gefahrenschutzes
erl,assenen Rechtsvorschrift (§ 13 Abs. 1, 4,
§ 14 Abs. 1, 4, § 34 Abs. 2 Satz 2), soweLt sie
für einen bestimmten Taitbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. einer vol:lziehbaren Verfügung nach § 13
Abs. 2 oder § 14 Abs. 2
zuwiderhandelt.
(2) Di•e Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 be-
zeichneten Handlungen begeht und dadurch
Heimarbeiter in ihrer Arbeitskraft oder Gesund-
heit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafo bestraft.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Ge-
fahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-
strafe bis zu sechs Monaten oder mH Geldstrafe
bis zu einhundertachtzi,g Tagessätzen bestraft.
§ 32a
OrdnungswidrigkeHen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässi,g einem nach § 30 ergangenen voU-
ziehba,ren Verbot der Ausgabe oder Weitergabe
von Heimarbeit zuwiderhandelt
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
li:ch oder fahrläs,sig
1. einer Vorschrift über Listenführung (§ 6),
Offenlegung der Entgeltverzeichnisse (§ 8),
Entgeltbelege (§ 9) odc~r Auskunftspflicht über
Entgelte (§ 28) zuwklerhandelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung zum Schutze
der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis (§ 10)
oder einer Regelung zur Verteilung der Heim-
arbeit (§ 11 Abs. 2) zuwiderhandel,t,
Jahrgang 1974, Teil I
3. es unterläßt, die Verrichtung von Heimarbeit
anzu~eigen, die anzeigepfüchtig ist (§§ 7, 15)
oder
4. als in Heimarbeit Beschäftigter (§ 1 Abs. 1)
oder diesem Gleichgestelilter (§ 1 Abs. 2) dul-
det, daß ein mitarbeitender Famihenangehö-
riger eine Zuwiderhandlung nach § 32 begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absa,tz 1
kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-
sche Mark geahndet werden."
3. Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter Ab-
schnitt.
Artikel 240
Arbeitszeitordnung
Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 1 urnd 2 wird durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
,,§ 25
Strnf- und BußgeldvorschriHen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 über
die Grenzen der Arbei,tszeit be,i mehreren
Beschäftigungen oder des § 3 über di:e Gren-
zen der regelmäfügen Arbeitszeit,
2. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1
über eine andere Vmtei,lung der Arbeitszeit,
3. einer Vorschrift der §§ 5 Ms 7, 11 oder 17
über die Höchstgrenzen der verlängerten Ar-
beHszeit,
4. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder
des § 10 Satz 1 über die Arbeitszeit bei ge-
fährlichen Arbeiten oder bei ununterbroche-
ner ArbeH,
5. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2,
Abs. 2 Satz 1, 3, des § 18 Abs. 1 bis 3 Satz 1, 3
oder des § 19 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3 über
arbeitsfrei,e Zeiten und Ruhepausen,
6. einem Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1
oder 2,
7. einer Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 oder
des § 21 Satz 2 über di,e Anzeige oder
8. einer Vorschrift des § 24 über Aushänge und
Verzeichnisse
zu wider handelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 oder § 16 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 29, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,

'\ r. 22 Tdt] der Ausgabe:
2. C'.iner Rcchhvor-.,, h t ift ndt. h § 7 i\ bs. '2, § 15
Abs. J der Vcrordnunq iibt:::r dje Arbeits-
zeit. vom 21. Dcwmbcr l 923 14. April ]927
(Rejchsqesdzbl. 1923 J S. 12 119. 1927 I S. 1 J!O)
oder
3. einer Aufld~Je oder voll:1i('hbc1ren -\nordnung
auf Grund der §§ 8, 9 /\bs. 3, des § 10 Satz 2,
des § 12 Abs. 1 SiJLz 3, Abs. 2 Sa tz 4, des § 19
1
Abs. 2 Sa,tz 3 oder des§ 20 1\bs. 3 Si:ltz 2
zuwiderhandE~lt.
(3) Die Ordnungswiclriqkcit nc1ch Absiüz
Nr. l bis 6 und Absi:ltz 2 kann 1nit ei,ner Geld-
buße bi,s zu fünftausend Deutsche ::tvfork, die
Ordnungswidrigkeit nach Absc1tz l .\.Ir. 7 und 8
mit einer Geldbuße bis zu Lc1 usend Deutsche
Ma,rk geahndet werden.
(4) Wer vorsiit.zlich eine der in Absatz l :'.\Ir. 1
bis 6 oder Absatz 2 bez(~ichneten Handlungen
begeht und dr1clurch Arbci1nehmer in ihrer Ar-
beitskraft oder Gesundheil ~Jetührdct, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu cinc:m .J21hr oder mi.t Ge]d-
strafe bes:trnft.
(5) Wer in den Füllen (ks Absatzes 4 die Ge-
fcthr fahrliissig verursacht, wird mit Freiheits-
strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. 11
2. Der bisherige § 25 Abs. 3 wird § 25d und erhält
die Uberschrifl „Zwangsmc1ßnahmenj/.
Die
Artikel 241 sch]uß
Bonn, den 9. 1\]J:hz 1974 609
Artikel 242
Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien
u:nd Konditoreien
Das Ges.etz über die Arbeitszeit in Bäckereien und
Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I
S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in
Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 937), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1 werden die Worte „Strafvor-
schriften und Zwangsmaßnahmen" durch die
vVorte ,, Straf- und Bußgeldvorschriften und des
11
§ 25a über Zwangsmaßnahmen ersetzt.
2. § 1S wird wie folgt geändert:
et) In Absatz 3 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen„ durch
ehe VvTorte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b} 1n Absatz 4 werden das Wort „herbeiführt"
durch das Vv ort „verursacht" ersetzt und nach
dem \Vort „Geldstrafe" die Worte „bis zu
11
einhundertachtzig Tagessätzen eingefügt.
Artikel 243
Gesetz über den Ladenschluß
§§ 24 und 25 des Gesetzes über den Laden-
vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 875). zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur
Verordnung über die Arbeitszeit in
, Änderung des Ladenschlußgesetzes vom 23. Juli
Krankenpflegeanstalten
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 945), werden durch fol-
§ 5 der Verordnung über die Arbeitszeit in Kran- gende Vorschriften ersetzt:
kenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 (Retchs-
gesetzbl. I S. 66, 154) wird durch folgende VursduiH
ersetzt:
,,§ 5
,,§ 24
Ordnungswidrigkeiten
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Ordnungswidrig hi.rndelt, W(!f vor<,~i tzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Salz l, dUch in Verbindung
mit eirn:r Rechtsverordnung nach § 6, Pflege-
personal über die lliichstgrenze der \"iöchent-
lichen Arbeitszeithindus besc:hüftigt oder
2. der Pf! icht nach § 3 Abs. 1 Satz 2, die Dauer und
Verteilung der Arbeitszeit und der Pausen sowie
der wöchentlichen Freizeiten durch ,\ usl1ang be-
kanntzugeben, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit rrnch Absatz 1 Nr. 1
kann mit eim!r Geldbuße bis zu fünftausend Deut-
sche Mark, die Ordnungsw idri9keit nach Absatz 1
Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu tm1sf,nd Deutsche
Mark geahndet werden.
(3) Wer vorsätzlich eine in Abs,üz 1 '.\Ir. 1 bezeich-
nete Handlung begeht und dadurch Ptlegepersonal
in seiner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu ein()m J cihr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen des AbsiJitzes 3 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit freiheiltsstraffe bis
zu sechs Monaten oder mit Gcldstri:tfe:: bis zu (;'.in-
hunclertachtzig Tagessützen bestrdft.,,
fahrlässig
1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Be-
triebes des Friseurhandwerks oder als Gewerbe-
treibender im Sinne des § 20
a) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die
Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die
Freizeit oder den Ausgleich,
b) einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach
§ 17 Abs. 7 oder § 20 Abs. 4, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
ge]dvorschrift verweist,
c) einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über
\'erzeichnisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2 über
die Einsicht, Vorlage oder Aufbewahrung der
Verzeichnisse,
2. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Be-
tri1ebes des Fricseurhandwerks
a} einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des
§ 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 14
Abs. ] Satz 2, des § 17 Abs. 5, des § 18 Abs. 2
oder einer nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2,
§ 9 Abs. 2 oder nach § 10 oder § l 1 erlassenen
Rechtsvorschrift über die Ladenschlußzeiten,

610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) einer sonstigen V orschrifl einer Rechtsverord-
nung nach § 10 oder § 11, soweit sie für einen
beslimmlen Ta1beslimcl auf diese Bußgeldvor-
schrift: ve:rweisl,
c) der Vorschrift des § 21 Abs. l Nr. 1 über Aus-
lagen und Aushäng<!,
3. als Gewerbetreibender im Sinne des § 19 oder
des § 20 einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 oder
des § 20 Abs. 1, 2 übm das Feilhalten von Waren
im Marktverkdir oder außerhalb einer Verkaufs-
stelle oder
4. einer Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4
über die Auskunft
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnun~Jswidrigkeit rntch Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a und b kunn mit: einer Geldbuße bis zu
fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrig-
keit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4
mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 25
Straftaten
Wer vorsiitzJich als Inhaber einer Verkaufsstelle
oder eines Betriebes des Friseurhandwerks oder als
Gewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b bezeichneten
Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder
fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder
Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
hundertachtzig Tagessätzen bestraft."
Artikel 244
Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert
durch das Vierte Gesetz zur Reform des Straf-
rechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1725), wird wie folgt geändert:
l. In § 39 Abs. 1 Satz l Nr. 3 werden die Worte „in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Au-
gust 1953 (BundE)sgesetzbl. I S. 1083) durch die
11
Worte „in der Fassung des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. J S. 4b9)" ersetzt.
2. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich"
gestrichen und die Worte „und mit Geldstrafe
oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Handelt der Arbeitgeber fahrlässig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-
naten oder Geldstrafe bis zu einhundertacht-
zig Tagessätzen."
3. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und mit
1
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen '
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
setzt;
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Ebenso wird bestraft, wer einer der in Ab-
satz 1 bezeichneten Vorschriften beharrlich
zuwiderhandelt.";
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1
die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
zen bestraft."
Artikel 245
Jugendschutzgesetz
§ 24 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswi-
drigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S.
503), wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafvor-
schriften" durch das Wort „Bußgeldvorschrif-
ten" ersetzt;
b) die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
§ 20 Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren An-
ordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrig-
keit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(2) § 67 Abs. 3 und 4 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes gilt entsprechend."
Artikel 246
Mutterschutzgesetz
§ 21 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte vom
10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird
wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) in Absatz 4 werden das Wort „herbeiführt"
durch das Wort „verursacht" ersetzt und die
Worte „Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
hundertachtzig Tagessätzen ersetzt.
II

Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 611
Artikel 247
Gesetz über gesundheitsschädliche
oder feuergefährliche Arbeitsstoffe
Die §§ 5 bis 7 des Cesetzes über gesundheits-
schi:i.dliche oder fcrn!rgefährl iche Arbeitsstoffe vom
25. März 1939 (Reichsgcsclzbl. I S. 581), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrirJkeitcn vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 503), werden durch folgende Vorschrif-
ten ersetzt:
,,§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf di(~sc Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden.
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 bezeich-
neten Handlungen begeht und dadurch andere in
ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhun-
dertachtzig Tagessätzen bestraft.
§6
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrifl. verweist, oder
2. der durch§ 4 auferlegten Pflicht
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnunuswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.
§7
Arbeitsstoffe, auf die sich eine Straftat nach § 5
Abs. 3, 4 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 5
Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 bezieht, können einge-
zogen werden."
Artikel 248
Sicherheitsfilmgesetz
In § 9 des Sicherheitsfilmgesetzes vom 11. Juni
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 604) werden die Worte
„bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die
Worte „bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" er-
setzt.
Artikel 249
Arbeitsförderungsgesetz
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgeset-
zes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1637), wird wie folgt geändert:
1. In § 154 Abs. 3 werden die Worte „den Gemein-
den wie Gemeindeabgaben" durch die Worte
,,der von der Landesregierung bestimmten Be-
hörde" ersetzt.
2. § 178 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 der Reichsver-
sicherungsordnung gilt entsprechend."
3. § 225 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftrag-
geber eines Heimarbeiters Beiträge, die er einbe-
halten oder erhalten hat, der Einzugsstelle vor-
enthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
4. § 226 wird aufgehoben.
5. In § 227 werden die Worte „einem Jahr" durch
die Worte „drei Jahren" ersetzt und nach dem
Wort „Geldstrafe" die Worte „nicht unter tau-
send Deutsche Mark" gestrichen.
6. In § 228 Abs. 2 wird das Wort „dreitausend"
durch das Wort „fünftausend" ersetzt.
7. In § 229 Abs. 2 werden das Wort „zehntausend"
durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt und vor
dem Wort „geahndet" der Satzteil ,, , jedoch
nicht unter tausena. Deutsche Mark," gestrichen.
8. § 230 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder ent-
gegen § 81 Abs. 3 Satz 4, § 88 Abs. 4, je-
weils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz
1, einen Nachweis nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erbringt," ;
b) in Absatz 1 Nr. 7a wird die Angabe ,,§ 318a
Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 318a
Abs. 1 Satz 2, 3" ersetzt;
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nr. 1 bis 7 kann mit einer Geldbuße
bis zu tausend Deutsche Mark, die Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7a bis 9
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-
sche Mark geahndet werden."
9. § 231 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
,, (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 1, § 10
Abs. 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 oder
2. einer Rechtsverordnung nach § 178 Abs. 2
oder § 186a Abs. 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.

612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 1 bis 4 und Abs.atz 2 Nr. 1 kann mit einer
Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 und
Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
tausend Deutsc~~ Mark geahndet werden."
10. § 232 erhält folgende Fassung:
,,§ 232
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einen Arbeitnehmer oder einen Heimar-
beiter in der Dbernahme oder Ausübung
seines Amtes als Mitglied eines Organs
oder Ausschusses der Bundesanstalt be-
schränkt oder wegen der Ubernahme oder
Ausübung des Amtes benachteiligt oder
2. als Arbeitgeber oder als Auftraggeber
eines Heimarbeiters höhere Beiträge vom
Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz
zuläßt, oder entgegen einer Anordnung
des Versicherungsamtes na·ch § 179 in
Verbindung mit § 398 Abs. 1 der Reichs-
versicherungsordnung Teile des Arbeits-
entgelts als Beiträge abzieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden."
11. § 233 erhält folgende Fassung:
,,§ 233
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten sind
1. die Hauptstelle der Bundesanstalt, die Lan-
desarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils
für ihren Geschäftsbereich,
2. die für den Einzug des Beitrags zur Bundes-
anstalt zuständigen Einzugsstellen bei Ord-
nungswidrigkeiten, die im Zusammenhang
mit der Einziehung der Beiträge zur Bundes-
anstalt stehen; § 182 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zu-
ständigen Verwaltungsbehörden. Sie werden wie
Gemeindeabgaben beigetrieben. Hat eine Dienst-
stelle der Bundesanstalt den Bußgeldbescheid
erlassen, so wird die Geldbuße auf Ersuchen der
Bundesanstalt von der von der Landesregierung
bestimmten Behörde beigetrieben. In den Fällen
des § 231 Abs. 1 Nr. 4 kann die Geldbuße durch
Abzug von der laufenden Leistung einbehalten
werden; der Abzug darf ein Zehntel des jeweils
fälligen Betrages der Leistung nicht übersteigen.
(3) Die notwendigen Auslagen trägt abwci-
chend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten die Kasse der zuständigen
Verwaltungsbehörde; diese ist aud1 ersatzpflich-
tig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten."
Artikel 250
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. Au-
gust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 1 § 7 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort
„Amtsrichters" durch die \\Torte „Richters bei
dem Amtsgericht" ersetzt.
2. Artikel 1 § 14 wird aufgehoben.
3. In Artikel 1 § 15 werden die Worte „einem Jahr"
durch die Worte „drei Jahren" ersetzt und nach
dem Wort „Geldstrafe" die \Vorte „nicht unter
tausend Deutsche Mark" gestrichen.
4. Artikel 1 § 16 wird ,-.,·ie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißig-
tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrig-
keit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend
Deutsche Mark geahndet werden.";
b) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
,,.(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse
der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie
trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten die not-
wendigen Auslagen und ist auch ersatzpflich-
tig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten."
5. In Artikel 6 § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 wird die
Verweisung ,,§ 109a Abs. -!" durch die Verwei-
sung ,. § 110 Abs. 4" ersetzt.
Artikel 251
Schwerbeschädigtengesetz
Das Schwerbeschädigtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. August 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1233, ber. S. 1348, 1652), zuletzt ge-
ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Bundes-Seuchengesetzes vom 25. August 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1401), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestri-
chen.
2. Die§§ 31 und 40 werden aufgehoben.
3. In der Uberschrift zum Neunten Abschnitt wer-
den die Worte „Ordnungswidrigkeiten, Straf-"
durch die Worte „Bußgeld." ersetzt.

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 613
Artikel 252
Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
geändert:
1. In § 31 Abs. 3 werden die Worte ,,, vorbehaltlich
des § 985 Abs. 2," gestrichen und die Worte
„Zwangsstrafen in Geld" durch das Wort
,,Zwangsgeld" ersetzt.
2. In § 119a Salz 1 werden die Worte „mit Frei-
heitsentziehung verbundenen Maßregel der
Sicherung und Besserung" durch die Worte
„freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung" ersetzt.
3. Die Uberschrift vor § 139 erhält folgende Fas-
sung:
,,VIII.
Verbots- und Bußgeld vorschritten,
Zwangs- und Ordnungsgelder".
4. Die §§ 140 bis 143 und 145 werden aufgehoben .
5. Die §§ 146 und 147 erhalten folgende Fassung:
,,§ 146
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist der Versicherungsträger, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Geldbußen fließen in die Kasse des Ver-
sicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid er-
lassen hat. Sie werden wie Gemeindeabgaben
beigetrieben.
(3) Die notwendigen Auslagen trägt ab-
weichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten der Versicherungsträger;
dieser ist auch ersatzpflichtig im Sinne des
§ 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten.
§ 147
Zwangs- und Ordnungsgelder werden wie
Gemeindeabgaben beigetrieben."
6. Die §§ 148 und 190 werden aufgehoben.
7. § 216 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 erhält folgende
Fassung:
,, 1. solange sich der Berechtigte in Unter-
suchungshaft oder Fürsorgeerziehung be-
findet oder gegen ihn eine Freiheitsstrafe,
eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung oder Jugendarrest
vollzogen wird;".
8. In § 223 Abs. 2 werden die Worte „Geldstrafen,
welche die Kassenleitung verhängt hat" durch
die Worte „Zwangsgelder oder Geldbußen,
welche die Kasse festgesetzt hat" ersetzt.
6
9. § 318a wird wie
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Sie haben die Geschäftsbücher,, Listen oder
andere Unterlagen, aus denen diese Tat-
sachen hervorgehen, während der Betriebs-
zeit nach Wahl der Krankenkasse entweder
in deren oder in ihren eigenen Geschäfts-
räumen vorzulegen. Sind ihre Geschäfts-
räume zugleich ihre privaten Wohnungen, so
sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher"
Listen oder anderen Unterlagen, aus denen
diese Tatsachen hervorgehen, in den Ge-
schäftsräumen der Krankenkasse vorzu-
legen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Krankenkasse kann die Arbeit-
geber und die Versicherten durch Zwangs-
geld zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.
Entstehen durch die Uberwachung Bar-
auslagen, so können sie dem Arbeitgeber
auferlegt werden, wenn er sie durch Pflicht-
versäumnis verursacht hat. § 147 gilt ent-
sprechend.";
c) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
10. In § 352 werden die Worte „Festsetzung von
Strafen" durch die Worte „Folgen der Nicht-
erfüllung von Pflichten" ersetzt und folgender
Satz 2 angefügt:
,,Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechts-
nachteile vorgesehen werden, als sie das Dis-
ziplinarrecht für Beamte zuläßt.'"
11. § 354 Abs. 5 wird gestrichen.
12. In § 445 werden die Worte "Zwangsstrafen in
Geld" durch das Wort „Zwangsgeld" ersetzt.
13. In § 474 wird die Zahl ,, 140" durch die Zahl
,, 139" ersetzt.
14. § 522 wird aufgehoben.
15. Die Uberschrift des Zehnten Abschnitts de.s
Zweiten Buches erhält folgende Fassung:
,,Schluß-, Straf- und Bußgeldvorschriften'".
16. Die Dberschrift vor § 529 erhält folgende Fas-
sung:
,,II. Straf- und Bußgeldvorschriften".
17. § 529 wird aufgehoben.
18. Der bisherige § 533 wird § 529 und erhält fol-
gende Fassung:
.,§ 529
(1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftrag-
geber eines Hausgewerbetreibenden Beitrags-
teile, die er einbehalten oder erhalten hat, der

614 Bundesgesetzblatt,
berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied
einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von sei-
nem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten
hat, der berechtigten Kasse vorenthält."
19. § 530 erhä.lt folgende Fassung:
,.§ 530
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1,
§ 317a Abs. 1 Satz 1 oder § 317a Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 520 Abs. 2 oder § 521
Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig nachkommt,
2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 die erforder-
lichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht
richtig oder nicht vollständig macht,
3. der Auskunftspflicht nach 318a Abs.
Satz 1, 4 oder§ 318a Abs. 3 Satz 1, 4 in Ver-
bindung mit § 520 Abs. 2 nicht, nicht recht-
zeitig, nicht richtig, oder nicht vollständig
nachkommt,
4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die
für eine Meldung von Bedeutung sind
(§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, auch in Verbindung
mit § 520 Abs. 2) nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig nachkommt oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2,
§ 317a Abs. 2 oder § 317a Abs. 2 in Ver-
bindung mit § 520 Abs. 2 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden."
20. § 531 wird aufgehoben.
21. § 532 erhält folgende Fassung:
,,§ 532
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
geber oder als Auftraggeber eines Haus-
gewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom
Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zu-
läßt, oder entgegen einer Anordnung des Ver-
sicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 Teile des
Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 400 eine Anordnung über die
Zahlung von Beitragsteilen den von ihm be-
schäftigten Versicherungspflichtigen nicht
durch dauernden Aushang bekanntmacht
oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung dar-
auf hinweist, daß sie ihren Beitragsteil selbst
einzuzahlen haben, oder
Jahrgang 1974, Teil I
2. entgegen § 402 einbehaltene Beitragsteile
nicht rechtzeitig abführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden."
22. Die§§ 534 bis 536 werden aufgehoben.
23. In § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c werden die
Worte „strafbaren Handlung" durch die Worte
,.rechtswidrigen, den Tatbestand eines Straf-
gesetzes verwirklichenden Tat" ersetzt.
24. In § 588 werden die Worte „mit Freiheitsent-
ziehung verbundenen Maßregel der Sicherung
und Besserung" durch die Worte „freiheitsent-
ziehenden Maßregel der Besserung und Siche-
rung" ersetzt.
25. In § 629 Nr. 5 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
durch die Worte „Zwangsgeldern oder Geld-
bußen" ersetzt.
26. § 699 erhält folgende Fassung:
,,§ 699
Die Dienstordnung soll die Folgen der Nicht-
erfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit
zu deren Festsetzung regeln. Hierbei dürfen
keine weitergehenden Rechtsnachteile vor-
gesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für
Beamte zuläßt."
27. § 708 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fas-
sung:
1. Einrichtungen, Anordnungen und Maß-
11
nahmen, welche die Unternehmer zur
Verhütung von Arbeitsunfällen zu tref-
fen haben, sowie die Form der Uber-
tragung dieser Aufgaben auf andere
Personen," ;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Vorschriften sind öffentlich be-
11
kanntzumachen. Eine Bekanntmachung in
dem durch die Satzung bestimmten Mit-
teilungsblatt der Berufsgenossenschaft gilt
als öffentliche Bekanntmachung. Die Mit-
glieder der Berufsgenossenschaften sind über
diese Vorschriften und die Bußgeldvorschrift
des § 710 zu unterrichten und zur Unterrich-
tung der Versicherten verpflichtet."
28. § 710 erhält folgende Fassung:
,,§ 710
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
oder Versicherter der Berufsgenossenschaft vor-
sätzlich oder fahrlässig gegen eine nach den
§§ 708, 709 erlassene Unfallverhütungsvorschrift
verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 615
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden."
29. Dem § 712 Abs. l wird folgernJer Satz angefügt:
„Sie können im Einzelfall Anordnungen zur
Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften
oder zur Abwendung besonderer Unfall- oder
Gesundheitsgefahren treffen."
30. § 714 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen;
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm
werden die Worte „oder der Gefahr einer
Ordnungsstrafe" gestrichen;
c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
31. Nach§ 717 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 717a
(1) Ordnungswidrig hündelt, wer
1. entgegen § 714 Abs. 1 Satz 2 die Besichtigung
eines Unternehmens durch die hierzu berech-
tigten Personen nicht ermöglicht,
2. entgegen § 714 Abs. 1 Satz 3 Proben von
Arbeitsstoffen den berechtigten Personen
nicht aushändigt oder die Entnahme von
Proben nicht duldet oder
3. vorsi:itzlich oder fahrldssig einer vollzieh-
baren Anordnung nach § 712 Abs. 1 Satz 2
oder § 714 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut.sehe Mark
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung, soweit seine Beauftragten die
Befugnisse nach§ 714 Abs. 1 wahrnehmen."
32. § 767 Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
,, 7. von den Bußgeldvorschriften der§ 773."
33. Die Uberschrift vor § 772 erhält folgende Fas-
sung:
,,Achter Abschnitt. Bußgeldvorschriften".
34. Die §§ 772 und 773 erha.lten folgende Fassung:
,,§ 772
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
nehmer einem Versicherten Beiträge ganz oder
zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 773
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
nehmer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Beschäftigten entgegen § 660 oder § 660
in Verbindung mit § 769 nicht
a) über die zuständige Berufsgenossenschaft
oder Bezirksverwaltung oder den zustän-
digen Gemeindeunf allversicherungsver-
band,
b) über den Sitz der Geschäftsstelle der in
Buchstabe a bezeichneten Stellen oder
c) über die Frist für die Anmeldung der
Ansprüche auf Unfallentschädigung
unterrichtet,
2. der zuständigen Stelle entgegen
a) § 661 oder § 661 in Verbindung mit § 769
Gegenstand oder Art des Unternehmens,
die Zahl der Versicherten, den Eröff-
nungstag oder den Tag der Aufnahme der
vorbereitenden Arbeiten für das Unter-
nehmen,
b) § 665 Satz 1 den Wechsel einer Person,
für deren Rechnung das Unternehmen
geführt wird, oder
c) § 666 Unternehmensänderungen, die für
die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenos-
senschaft wichtig sind,
nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder
nicht vollständig anzeigt,
3. entgegen § 741 Lohnnachweise nicht oder
nicht rechtzeitig einreicht oder in diesen
Nachweisen unrichtige oder unvollständige
Angaben macht,
4. entgegen § 742 Aufzeichnungen nicht auf-
bewahrt oder
5. der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern
oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2
Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
35. Die §§ 774 und 775 werden aufgehoben.
36. Die Uberschrift vor § 834 erhält folgende Fas-
sung:
,,Neunter Abschnitt. Bußgeldvorschriften".
37. § 834 erhält folgende Fassung:
,,§ 834
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
nehmer einem Versicherten Beiträge zur land-
wirtschaftlichen Unfallversicherung ganz oder
zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. als Unternehmer
a) einer Anzeigepflicht zuwiderhandelt, die
ihm nach § 795 Abs. 1 oder § 796 Abs. 1

fü6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
durch die Sdtzung auferlegt ist, soweit die
s.atzung ctuf diese Vorschrift verweist,
oder
h) der Auskunftspfl ichl nach § 807 nicht,
nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
vollständig nachkommt oder
2. i:llsEigentümer der Auskunftspflicht nach
§ 815 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig,
nicht richtig oder nicht vollständig nach-
kommt.
P) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
kann rn it einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche McJrk gedhndet werden."
38. In § 865 werden vor der Zahl „718" die Zahl
,, 717a" sowie ein Beistrich eingefügt.
39. § 867 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit
der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 710 noch nicht befaßt ist, ist auch das See-
mannsamt für die VPrfolgung und Ahndung
zuständig."
40. Die §§ 868 und 869 werden aufgehoben.
41. Die Uberschrift vor § 895 erhält folgende Fas-
sung:
,,Zehnter Abschnitt. Bußgeldvorschriften".
42. § 895 erhält folqende Fassung:
,,§ 895
P} Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
nehmer einem Versicherten Beiträge zur See-
Unfallversicherung ganz oder zum Teil auf das
Arbeitsentgelt anrechnet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als
Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 660 in Verbindung mit § 852 die
Beschäftigten nicht über die zuständige See-
Berufsgenossenschaft, den Sitz der Geschäfts-
stelle oder über die Frist für die Anmeldung
der Ansprüche auf Unfallentschädigung un-
terrichtet,
2. der zuständigen Stelle entgegen
a) § 661 in Verbindung mit § 856 Gegen-
stand oder Art des Unternehmens, die
Zahl dc~r Versicherten, · den Eröffnungstag
oder den Tag der Aufnahme der vorbe-
reitenden Arbeiten für das Unternehmen,
b) § 665 Satz 1 in Verbindung mit § 859 den
\Vechsel einer Person, für deren Rechnung
das Unternehmen geführt wird, oder
c) § 666 in VE~rbindung mit § 859 Unterneh-
mensänderungen, die für die Zugehörig-
keit zur See-Berufsgenossenschaft wichtig
sind,
n]cht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder
nicht voH:-i tiind ig m1zeigt,
3. entgegen § 741 in Verbindung mit § 881
Lohnnachweise nicht oder nicht rechtzeitig
einreicht oder in diesen Nachweisen unrich-
tige oder unvollständige Angaben macht,
4. entgegen § 742 in Verbindung mit § 881 Auf-
zeichnungen nicht aufbewahrt oder
5. der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern
oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 881 zuwider-
handelt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als
Reeder vorsätzlich oder fahrlässig einer Vor-
schrift des § 853 oder § 855 Abs. 1 über die
Bestellung und die Anzeige des Bevollmächtig-
ten zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. als Eigentümer eines Fahrzeuges der Melde-
pflicht nach § 851 Abs. 1 oder
2. als Reeder, Korrespondentreeder oder Be-
vollmächtigter der Anzeigepflicht nach § 861
Abs. 1
nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
vollständig nachkommt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden."
43. In § 1289 werden die Worte „mit Freiheitsent-
ziehung verbundenen Maßregel der Sicherung
und Besserung" durch die Worte „freiheitsent-
ziehenden Maßregel der Besserung und Siche-
rung" ersetzt.
44. In § 1299 werden die Worte „verhängte Ord-
nungsstrafen in Geld" durch die Worte „fest-
gesetzte Zwangsgelder oder Geldbußen" ersetzt.
45. In § 1303 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte
„Sicherung und Besserung" durch die Worte
,, Besserung und Sicherung" ersetzt.
46. § 1427 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a} In Satz 2 werden die Worte „an Ort und
Stelle" durch die Worte „nach Wahl der in
Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in
deren oder in ihren eigenen Geschäftsräu-
men" ersetzt;
b) es wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre pri-
vaten Wohnungen, so sind sie nur verpflich-
tet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen
Unterlagen in den Geschäftsräumen der in
Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen."
47. Die Uberschrift vor § 1428 erhält folgende Fas-
sung:
,. V. Straf- und Bußgeldvorschriften".

Nr. n -- Tag der Ausgabe:
48. Die §§ 1428 bis 14]2 werden durch folgende
Vorschriften ersetzt:
,,§ 142B
(1) Wer als Arlwitgeber oder als Auftrag-
geber eines Hausgewerbetreibenden Beitrags-
teile, die er einbehalten oder erhalten hat, der
berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied
einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von sei-
nem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten
hat, der berechtigten Kasse vorenthält.
§ 1429
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
geber oder als Auftraggeber eines Haus-
gewerbetreibenden es unterläßt, rechtzeitig für
die von ihm beschäftigten Versicherungs-
pflichtigen die Beiträge abzuführen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 1430
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlichoder leichtfertig in Versiche-
rungskarten unrichtige Eintragungen macht,
2. vorhandene Eintragungen verfälscht oder
eine Versicherungskarte mit unrichtigen oder
verfälschten Eintragungen gebraucht,
3. Versicherungskarten mit unzulässigen Ein-
tragungen oder besonderen Merkmalen ver-
sieht,
4. Eintragungen nach § 1401 Abs. 2 ganz oder
zum Teil unterläßt,
5. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsver-
ordnung nach § 1401 Abs. 3 oder § 1401a
Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschritt verweist, oder
6. entgegen § 1416 Abs. 2 das für den Arbeit-
nehmer ausgestellte Heft mit Versicherungs-
nachweisen der Sozialversicherung nicht auf-
bewahrt.
(2) Den Versicherungskarten im Sinne des
Absatzes 1 stehen Datenträger nach § 1401a
Satz 1 sowie Bescheinigungen, die dem Ver-
sicherten auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 1401 Abs. 3 oder § 1401a Satz 2 erteilt
werden, gleich.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 1431
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
Bonn, den 9. März 1974 617
1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1,
§ 317a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1400
Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig nachkommt,
2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen
Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig
oder nicht vollständig macht,
3. der Auskunftspflicht nach § 1427 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig 11
nicht richtig oder nicht vollständig nach-
kommt,
4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach
§ 1427 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht;
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach-
kommt oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2,
§ 317a Abs. 2 in Verbindung mit§ 1400 Abs. 1
Satz 1 oder nach § 1427 Abs. 5 Satz 1 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als
Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines. Haus-
gewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom
Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zu-
läßt, oder entgegen einer Anordnung des Ver-
sicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 in Verbin-
dung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 Teile des Arbeits-
entgelts als Beitragsteile abzieht.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 400 in Verbindung mit § 1397
Abs. 5, § 1400 Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung
über die Zahlung von Beitragsteilen den von
ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen
nicht durch dauernden Aushang bekannt-
macht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung
darauf hinweist, daß sie ihren Beitragsteil
selbst einzuzahlen haben, oder
2. entgegen § 402 in Verbindung mit § 1400
Abs. 1 Satz 1 einbehaltene Beiträge nicht
rechtzeitig abführt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden. Stellt die Ordnungswidrigkeit
zugleich eine solche nach § 530 oder § 532 dar"
so wird sie nur nach den §§ 530 und 532 verfolgt.
Soweit die Krankenkassen als Einzugsstellen für
die Träger der Rentenversicherung tätig sind,
sind allein sie Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten. § 1399 Abs. 4 gilt entspre-
chend."
49. § 1502 Abs. 3 und § 1503 Abs. 4 werden ge-
strichen.
50. § 1543c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen;

618 Bundesgesetzblatt,
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Ordnungswidrig handelt, wer als
Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig der
Auskunftspflicht nach Absatz 1 nicht, nicht
rechtzeitig, nicht richtig oder nicht voll-
ständig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit: einer Geldbuße geahndet werden."
51. § 1543d wird wie folgt geändert:
a) Absatz l Satz 2 wird gestrichen;
b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„ (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arzt
vorsätzlich oder fahrlässig dem Träger der
Unfallversicherung die Auskunft über die
Behandlung und den Zustand des Verletzten
nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt. Die Ordnungs-
widrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden."
52. Die §§ 1554 und 1556 werden aufgehoben.
53. § 1577 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „eine Ord-
nungsstrafe in Geld verhängt" durch die
Worte „ein Ordnungsgeld festgesetzt" er-
setzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Jahrgang 1974, Teil I
2. der Pflicht, der Genossenschaft auf deren
Verlangen das Arbeitsentgelt nachzuweisen,
das für die Entschädigung maßgebend ist
(§ 1581), nicht oder nicht rechtzeitig nach-
kommt oder in den Nachweisen unrichtige
oder unvollständige Angaben macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
§ 1772
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffs-
führer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Pflicht zur Eintragung oder zum Nach-
weis von Unfällen auf einem Seefahrzeug
(§ 1746) oder der Pflicht zur Bekanntgabe
eines solchen Unfalls (§ 1747 Abs. 1, § 1748)
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. entgegen § 1754 Abs. 1 die Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung unterläßt oder
3. entgegen § 1755 Abs. 1 es unterläßt, die Un-
tersuchung eines Unfalls zu beantragen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
§ 1773
Wird gegen den Bußgeldbescheid des Ver-
sicherungsträgers Einspruch eingelegt, so nimmt
die von der Vertreterversammlung bestimmte
Stelle die Befugnisse der Verwaltungsbehörde
(§ 69 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten) wahr."
,, (2) Das Ordnungsgeld setzt das Ver-
sicherungsamt fest."
54. In § 1581 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen.
55. § 1744 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „eine
mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung"
durch die Worte „eine rechtswidrige Tat,
die den Tatbestand eines Strafgesetzes ver-
wirklicht," ersetzt;
b) in Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „straf-
bare Handlung" durch das Wort „Straftat"
ersetzt und das Wort „ straf gerichtlich" ge-
strichen.
56. § 1767 wird aufgehoben; die Uberschrift vor
§ 1767 wird gestrichen.
57. Der Sechste Abschnitt des Sechsten Buches er-
hält folgende Fassung:
„Sechster Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 1771
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
nehmer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Pflicht zur Anzeige von Arbeitsunfällen
(§§ 1552, 1553) nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt oder
Artikel 253
Angestelltenversicherungsgesetz
Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
folgt geändert:
1. In § 66 werden die Worte „mit Freiheitsentzie-
hung verbundenen Maßregel der Sicherung und
Besserung" durch die Worte „freiheitsentziehen-
den Maßregel der Besserung und Sicherung" er-
setzt.
2. In § 78 werden die Worte „verhängte Ordnungs-
strafen in Geld" durch die Worte „festgesetzte
Zwangsgelder oder Geldbußen" ersetzt.
3. In § 82 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „Siche-
rung und Besserung" durch die Worte „Besserung
und Sicherung" ersetzt.
4. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „an Ort und Stelle"
durch die Worte „nach Wahl der in Satz 1
bezeichneten Stellen entweder in deren oder
in ihren eigenen Geschäftsräumen" ersetzt;
b) es wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre pri-
vaten Wohnungen, so sind sie nur verpflich-
tet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen
Unterlagen in den Geschäftsräumen der in
Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen."

Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 619
5. Die Ubcrschrift vor § 150 erhält folgende Fas-
sung:
,, V. Straf- und Bußgeldvorschriften".
6. Die §§ 150 bis 154 werden durch folgende Vor-
sehr i flcn ersetzt:
,,§ 150
(1) Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er
einbehalten hat, der berechtigten Kasse vorent-
hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer
Ersatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Ar-
beitgeber erhalten hat, der berechtigten Kasse
vorenthält.
§ 151
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
geber es unterläßt, rechtzeitig für die von ihm
beschäftigten Versicherungspflichtigen die Bei-
träge abzuführen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
§ 152
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich oder leichtfertig in Vmsicherungs-
karten unrichtige Eintragungen macht,
2. vorhandene Einlragunw-n verfälscht oder eine
Versicherungskarte mit unrichtigen oder ver-
fälschten Eintragungen gebraucht,
3. Versicherungskarten mit unzulässigen Eintra-
gungen oder besonderem Merkmalen versieht,
4. Eintragungen nach § 123 Abs. 2 ganz oder zum
Teil unterläßt,
5. vorsätzlich oder fäh rltlssig einer Rechtsverord-
nung nach § 123 Abs. 3 oder § 123a Satz 2 zu-
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist, oder
6. entgegen § 138 Abs. 2 das für den Arbeitneh-
mer ausgestellte Heft mit Versicherungsnach-
weisen der Sozialversicherung nicht aufbe-
wahrt.
(2) Den Versicherungskarten im Sinne des Ab-
satzes 1 stehen Datenträger nach § 123a Satz 1
sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 123
Abs. 3 und § 123a Satz 2 erteilt werden, gleich.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
§ 153
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1,
§ 317a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungs-
ordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
nachkommt,
2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 der Reichsver-
sicherungsordnung in Verbindung mit § 122
Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen Angaben nicht,
nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht voll-
ständig macht,
3. der Auskunftspflicht nach § 149 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht rich-
tig oder nicht vollständig nachkommt,
4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach
§ 149 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt
oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2,
§ 317a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 oder
nach § 149 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt, so-
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Ar-
beitgeber höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt
abzieht, als dieses Gesetz es zuläßt, oder ent-
gegen einer Anordnung des Versicherungsamtes
nach § 398 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
nung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 Teile
des Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. entgegen § 400 der Reichsversicherungsord-
nung in Verbindung mit § 119 Abs. 5, § 122
Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung über die Zahlung
von Beitragsteilen den von ihm beschäftigten
Versicherungspflichtigen nicht durch dauern-
den Aushang bekanntmacht oder diese nicht
bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, daß sie
ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben,
oder
2. entgegen § 402 der Reichsversicherungsord-
nung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1
einbehaltene Beiträge nicht abführt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden. Stellt die Ordnungswidrig-
keit eine solche nach § 530 oder § 532 der
Reichsversicherungsordnung dar, so wird sie nur
nach den §§ 530 und 532 der Reichsversiche-
rungsordnung verfolgt. Soweit die Krankenkas-
sen als Einzugsstellen für die Träger der
Rentenversicherung tätig sind, sind allein sie
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 121 Abs. 4 gilt entsprechend."
7. In § 205 werden die Worte ,,§§ 139 bis 148 (Ver-
bote und Strafen)" durch die Worte ,,§§ 139, 146,
147 (Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs-
gelder)" ersetzt.
Artikel 254
Reichsknappschaftsgesetz
Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 81 werden die Worte „mit Freiheitsentzie-
hung verbundenen Maßregel der Sicherung und

620 Bundesgesetzblatt,
Besserung" clurcli die Worte „freiheitsentziehen-
den Maßrew~l der Besserung und Sicherung" er-
setzt.
2. In § 94 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „eine
mit gerichtlicher Strnfe bedrohte Handlung"
durch die Worte „eine Strnftat" ersetzt.
3. In § 95 Abs. 1 Salz 3 werden die Worte „Siche-
rung und Besserung" durch die Worte „Besse-
rung und Sicherung" ersetzt.
4. § 141 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Arbeitgeber haben dabei die zur Durch-
führung der Versicherung erforderlichen An-
11
gaben zu machen. ;
b) in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „an Ort
und Stelle" durch die Worte „ nach Wahl der
Bundesknappschaft oder ihrer Beauftragten
entweder in den Geschäftsräumen der Bun-
desknappschafl oder in ihren eigenen Ge-
II
schäftsrliumen ersetzt;
c) dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Sind ihre Geschdftsrliume zugleich ihre pri-
vaten Wohnungen, so sind sie nur verpflich-
tet, die Geschdftsbücher, Listen oder anderen
Unterlagen in den Geschäftsräumen der Bun-
desknappschaft vorzulegen."
5. In § 141a Satz l wird die Angabe ,,§ 141 Abs. 3"
durch die Angabe ,, § 141 Abs. 3 Satz l" ersetzt.
6. Die Uberschrift vor § 233 erhält folgende Fas-
sung:
,, VlI. Verbote, Straf- und Bußgeldvorschriften,
Zwangsgelder".
7. Die §§ 233 bis 236 werden durch folgende Vor-
schriften ersetzt:
,,§ 233
Die Vorschriften der §§ 139, 146 und 147 der
Reichsversicherungsordnung gelten entspre-
chend.
§ 234
Wer als ArbE~itgeber Beitragsteile, die er ein-
behalten hat, der Bundesknappschaft vorenthält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 235
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
geber es unterläßt, rechtzeitig für die von ihm
beschäftigten Versicherungspflichtigen die Bei-
träge abzuführen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als
Arbeitgeber höhere Beitraf]steile vom Arbeits-
entgelt abziPht, a 1s dieses Gesetz es zuläßt.
Jahrgang 1974, Teil I
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 236
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich oder leichtfertig in Versicherungs-
unterlagen unrichtige Eintragungen macht,
2. vorhandene Eintragungen verfälscht oder eine
Versicherungsunterlage mit unrichtigen oder
verfälschten Eintragungen gebraucht,
3. Versicherungsunterlagen mit unzulässigen Ein-
tragungen oder besonderen Merkmalen ver-
sieht oder
4. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsver-
ordnung nach § 141a Satz 2 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Den Versicherungsunterlagen im Sinne des
Absatzes l stehen Datenträger nach § 141a Satz l
sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 141a
Satz 2 erteilt werden, gleich.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
§ 236a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. der Meldepflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1
nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
vollständig nachkommt,
2. entgegen § 141 Abs. 2 Satz 2 die erforder-
lichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht
richtig oder nicht vollständig macht,
3. der Auskunftspflicht nach § 141 Abs. 3 Satz 1
oder Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig, nicht rich-
tig oder nicht vollständig nachkommt,
4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach
§ 141 Abs. 3 Satz 2, 3 oder Abs. 4 nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt
oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 141 Abs. 6
Satz l zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
Artikel 255
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt ge-

Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 621
ändert durch (fos RentP1uetormgesetz vom 16. Okto-
ber 1972 (Bundesgesel.zbl. I S. 1965), wird wie folgt
geändert:
1. In § 17 Abs. 3 Scllz 2 wPrden nach dem Wort
,,anhalten" der Punkt durch einen Strichpunkt er-
setzt und folgender lfolbsatz angefügt:
,, § 147 der Reichsversicherungsordnung gilt ent-
sprechend."
2. Im Ersten Tei I w ircl in der Uberschrift des Sech-
sten Abschnitts das Wort „Strafvorschriften"
durch das Wort „ Bußgeldvorschriften" ersetzt.
3. Die Ubersc:hrift vor § 31 sowie § 31 erhalten fol-
g«:=mde Fassung:
„ Bußgeld vorsc:hriften
§ 31
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlJ.ssig
1. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 die Obernahme
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig an-
zeigt oder
2. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft
nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die landwirtschaftliche Alterskasse.
§ 146 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsord-
nung gilt entsprechend."
4. In § 32 werden die Worte „mit Ausnahme der
Leistungs- und Strafvorschriften" durch die
Worte „mit Ausnahme der Leistungs- und Buß-
geldvorschriften" ersetzt.
Artikel 256
Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte
Das Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1433) wird wie folgt geJ.ndert:
1. In der Uberschrift des Siebenten Abschnitts wer-
den nach dem Wort „Verfahren" der Beistrich
und das Wort „Strafen" gestrichen.
2. § 79 wird aufgehoben.
3. § 80 erhält folgende Fassung:
,,§ 80
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. der Meldepflicht nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 2
Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig
oder nicht vollständig nachkommt oder
2. einer Rechtsverordnung nach§ 61 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit § 317 Abs. 2 der Reichsver-
sicherungsordnung zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldouße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
11
ahndet werden.
4. § 81 Abs. 2 wird gestrichen.
Artikel 257
Selbstverwaltungsgesetz
Das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das Achte
Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgeset-
zes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 957),
wird wie folgt geändert:
1. In§ 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 141 od~r
§ 142 der Reichsversicherungsordnung" durch die
Worte ,,§ 203 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
2. In § 16 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „einer
psychiatrischen Krankenanstalt II durch die Worte
,, einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.
Artikel 258
Bundesversorgungsgesetz
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundes-
gesetz bl. I S. 141, ber. S. 180), zuletzt geändert durch
das Vierte Anpassungsgesetz -· KOV vom 24. Juli
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 18c Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Straf-
vorschriften" durch das Wort „Bußgeldvorschrif-
ten ersetzt.
II
2. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der
Sicherung und Besserung" durch die Worte „frei-
heitsentziehenden Maßregel der Besserung und
Sicherung" und die Worte „einer Heil- oder
Pflegeanstalt" durch die Worte „eines psychiatri-
schen Krankenhauses" ersetzt.
3. In § 71a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einer
Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte „einem
psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.
Artikel 259
Gesetz über das Verwaltungsverfahren
der Kriegsopferversorgung
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Dritte

622 Bundesgesetzblatt,
Anpassungsgesetz -~ KOV vom 16. Dezember 1971
(Bundes~icsetzbl. l S. 1985), wird wie folgt geändert:
1. § 42 wird wie folgt geändert:
a) ln Absatz l Nr. 6 werden die Worte „mit
gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung" durch
das Wort „Strnftat" ersetzt;
b) in Absalz l Nr. 7 wird vor dem Wort „Strafe"
das Wort „qerichtlicher" gestrichen;
c) in Absatz 2 Nr. l werden die Worte „straf-
baren Handlung" durch das Wort „Straftat"
ersetzt.
2. § 45 Abs. 2 w ircl gestrichen.
Artikel 260
Bundeskindergeldgesetz
Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das
Vierte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeld-
gesetzes vom 8. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1593), wird wie folgt geändert:
1. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts werden
die Worte „Straf- und" gestrichen.
2. § 28 wird auf gehoben.
Neunter Titel
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Post- und
Fernmeldewesens, des Verkehrswesens
sowie der Bundeswasserstraßen
Artikel 261
Gesetz über das Postwesen
In § 5 Abs. 3 Satz l des Gesetzes über das Post-
wesen vom 28. JuJi 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1006)
werden der Beistrich nach dem Wort „begangenen"
gestrichen und die Worte „mit Strafe bedrohten
Handlung" durch die Worte~ ,,rechtswidrigen Tat,
die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirk-
licht," ersetzt.
Artikel 262
Gesetz über Fernmeldeanlagen
Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928
(Reichsgesetzbl. I S. 8), geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird
wie folgt geändert:
1. In § 12 wird der Satzteil ,, , falls die Unter-
suchung nicht ausschließlich Ubertretungen be-
trifft," gestrichen.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vorsätz-
lich" gestrichen;
Jahrgang 1974, Teil I
b) in Absatz 2 werden das Wort „fünf" durch
das Wort „zwei" ersetzt sowie das Wort
,, vorsätzlich" gestrichen;
c) die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch
folgenden Absatz ersetzt:
,, (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag der
Deutschen Bundespost verfolgt. 11
3. Die§§ 16 und 17 werden aufgehoben.
4. Die§§ 18 und 19 erhalten folgende Fassung:
,,§ 18
Wer entgegen der in § 11 bezeichneten Pflicht
zur Geheimhaltung den Inhalt von Nachrichten
oder die Tatsache ihres Empfangs einem ande-
ren mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 19
(1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffent-
lichen Zwecken dienenden Funkanlage dadurch
verhindert oder stört, daß er elektrische Energie
verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich den Betrieb einer son-
stigen Funkanlage dadurch verhindert oder stört,
daß er elektrische Energie verwendet oder für
die Anlage bestimmte elektrische Energie ent-
zieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur
auf Antrag verfolgt. 11
5. Hinter § 19 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 19a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig die Uberwachung von Fernmelde-
anlagen (§ 6) verhindert oder stört oder eine in
Ausübung der Uberwachung verlangte Auskunft
nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die Oberpostdirektion.
(4) Die Geldbußen werden zur Postkasse ver-
einnahmt."
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 15
strafbare Handlung" durch die Worte „Straf-
tat nach§ 15" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte „nach § 15
strafbaren Handlung" durch die Worte „Straf-
tat nach§ 15" ersetzt.

Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 623
Artikel 263
Gesetz zu dem Europäischen Obereinkommen zur
Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sende-
stellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete
gesendet werden
Das Gesetz vom 26. Septcm bcr 1969 zu dem Euro-
päischen Ubereinkommcn vom 22. Januar 1965 zur
Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sende-
stellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete
gesendet werden, (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1939)
wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
,, und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-
fen" durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
setzt.
2. In Artikel 3 wird das Wort „Tatort" durch die
Worte „Recht des Tatortes" ersetzt.
3. In Artikel 4 Halbsatz 1 werden die Worte „eine
nach Artikel 2 mit Strafe bedrohte Handlung"
durch die Worte „eine Straftat nach Artikel 2"
ersetzt.
Artikel 264
Straßenverkehrsgesetz
Das Straßenverkehrsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung
,,§ 42m" durch die Verweisung ,,§ 69" ersetzt;
b) in Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Strafbefehl" der Beistrich gestrichen und die
Worte „die Strafverfügung, die jugendrich-
terliche Verfügung" gestrichen.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Ver-
weisung ,, § 37" durch die Verweisung 11 § 44"
ersetzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte „Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe"
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
hundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;
c) in Absatz 3 werden in den Nummern 1 und 2
jeweils die Verweisung ,,§ 37" durch die Ver-
weisung ,, § 44" und die Verweisung ,, § 42n
Abs. 1 Satz 2" durch die, Verweisung ,,§ 69a
Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
3. In § 22 Abs. 1 werden die Worte „Geldstrafe oder
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch
die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen" und die Worte „sofern nicht nach
den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine
höhere Strafe verwirkt ist" durch die Worte
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
gefügt:
,, (4) Wird der Führerschein oder Fahraus-
weis in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3
oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffe-
nen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag
der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amts-
gericht eine eidesstattliche Versicherung über
den Verbleib des Führerscheins oder Fahr-
ausweises abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die
§§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901, 902, 904
bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gel-
ten entsprechend.";
b) die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Ab-
sätze 5 bis 8;
c) in Absatz 8 Satz 1 wird die Zahl „4" durch
die Zahl „5" ersetzt.
5. In § 26 wird der Absatz 3 gestrichen; der bis-
herige Absatz 4 wird Absatz 3.
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
,, (1) Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24
kann ein Verwarnungsgeld (§ 56 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bis
zu vierzig Deutsche Mark erhoben werden.";
b) die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Ab-
sätze 2 und 3.
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „be-
gangenen" der Beistrich gestrichen und die
Worte „mit Strafe bedrohten Handlung" durch
die Worte „rechtswidrigen Tat" ersetzt sowie
die Worte „oder auf dem Gesetz über
das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom
30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277) be-
ruhen" gestrichen;
b) hinter Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
gefügt:
„ 1 a. Entscheidungen der Strafgerichte oder
der Staatsanwaltschaft nach § 153a der
Strafprozeßordnung wegen einer in Num-
mer 1 bezeichneten Tat,".
Artikel 265
Fahrlehrergesetz
In § 7 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1
des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1336), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Anderung des Gesetzes über das Fahr-
lehrerwesen vom 22. November 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1829), wird jeweils die Verweisung ,,§ 37"
durch die Verweisung ,, § 44" ersetzt.

624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 266
Kraftiahrsachverständigengesetz
In § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Kruftfdhrsachverstäncligen-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 2086) wird die Verweisung ,,~ 37" durch die Ver-
weisung,,§ 44" ersetzt.
Artikel 267
Personenbeförderungsgesetz
Das Personenbeförderungsgesetz vorn 21. März
1961 (Bunclesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspfleger-
gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Um-
wandlung des Offenbarungseides in eine eidesstatt-
liche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 911), wird wie folgt geändert:
1. In § 54a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort „straf-
rechtlicher" durch das Wort „strafgerichtlicher"
ersetzt.
2. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Geldstrafe oder
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten"
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
hundertachtzig Tagess&tzen" ersetzt;
b) Satz 2 wird gestrichen.
3. § 60a wird aufgehoben.
Artikel 268
Güterkr aftver kehrsgesetz
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes-
gesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftver-
kehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2149), wird wie folgt geändert:
1. In § 55 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird das Wort „straf-
rechtlicher" durch das Wort „strafgerichtlicher"
ersetzt.
2. § 63 Abs. 4 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 2 werden
gestrichen.
3. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts werden
die Worte „Straf- und" gestrichen .
4. In § 98 werden die Worte „Eine Zuwiderhand-
lung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954"
durch die Worte „Eine Ordnungswidrigkeit im
Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954"
ersetzt.
5. § 98a wird aufgehoben.
Artikel 269
Pflichtversicherungsgesetz
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), geändert durch das
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl, I
S. 503), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „ vorsätzlich oder
fahrlässig" gestrichen und die Worte „und mit
II
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen durch
die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzti
b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
zen.";
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 270
Gesetz über die Haftpflichtversicherung
für ausländische Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger
§ 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung
für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger vom 24. Juli 1956 (BundesgesetzbL I
S. 667), zuletzt geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „vorsätzlich oder
fahrlässig" gestrichen und die Worte „und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
zen.";
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3,
Artikel 271
Gesetz über eine Statistik
des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
In § 6 Abs. 2 des Gesetzes über eine Statistik des
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs vom
21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1987) wer-
den die Worte „Die §§ 12 und 13" durch die An-
gabe ,,§ 12" und hinter dem Wort „Bundeszwecke"
das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt.
Artikel 272
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen
I. § 82 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom 4. Fe-
bruar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 17), wird wie
folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Ordnungswidrigkeiten";

b) in Absatz 1 werden das Wort „Wer" durch
die Worte „Ordnungswidrig handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie nach
dem Wort „stört" der Beistrich und die Worte
,, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deut-
sche Mark bestraft, wenn nicht nach den all-
gemeinen Strafbestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist" gestrichen;
c) in Absatz 2 werden die Worte „Die gleiche
Strafe trifft den, der" durch die Worte „Ord-
nungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig" ersetzt;
d) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden."
II. § 82 der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Be-
triebsordnung vorn 10. Februar 1943 (Reichsge-
setzbl. II S. 31) wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,, Ordnungswidrigkeiten";
b) in Absatz 1 werden das Wort „ Wer" durch
die \Vorte „Ordnungswidrig handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie nach
dem Wort „stört" der Beistrich und die Worte
,, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deut-
sche Mark bestraft, wenn nicht nach den all-
gemeinen Strafbestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist" gestrichen;
c) in Absatz 2 werden die Worte „Die gleiche
Strafe trifft den, der" durch die Worte „Ord-
nungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig" ersetzt;
d) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden."
Artikel 273
Bundeswasserstraßengesetz
Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968
(Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt geändert durch
das Seerechtsänderungsgesetz vorn 21. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 966, 1300), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Uberschrift zum Abschnitt 11 werden die
Worte „Straf- und" gestrichen.
2. § 49 wird aufgehoben.
Artikel 274
Gesetz über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschlffahrt
Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf
dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert
---
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt vom 14. April 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 345), wird wie folgt geändert:
1. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder ·einer auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange-
nen Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden. Bei Zuwiderhand-
lungen gegen die von· den Rheinuferstaaten
oder den Moseluferstaaten gleichlautend erlasse-
nen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften und die
auf Grund solcher Vorschriften ergangenen An-
ordnungen gilt für die Höhe der Geldbuße der
Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rhein-
schiff ahrtsakte."
2. Nach§ 7a wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 7b
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion.
(2) Ortlich zuständig ist nur die Wasser- und
Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat be-
gangen ist. Der Bundesminister für Verkehr kann
die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsver-
ordnung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
für den Bereich mehrerer Wasser- und Schiff-
t ahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für
eine sachdienliche Förderung oder schnellere Er-
ledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Ist die
Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deut-
schen Ufern begangen, die zum Bezirk verschie-
dener Verwaltungsbehörden gehören, so sind
die Verwaltungsbehörden beider U~er zuständig.
(3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 7 verjährt in einem Jahr."
3. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Die" .die
vVorte „Verordnung über Elbschiff erzeugnisse
vom 2. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 364) sowie
die" eingefügt.
Artikel 275
Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffs-
verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) wird wie
folgt geändert:
1. In der Ubersdlrift des Siebenten Abschnitts wer-
den die Worte „Straf- und" gestrichen.

626 Bundesgesetzblatt,
2. In § 36 werden die Worte „Eine Zuwiderhand-
lung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954"
durch die Worte „Eine Ordnungswidrigkeit im
Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954"
ersetzt.
3. § 36a wird üufgehoben.
Artikel 276
Gesetz über Schifierdienstbücher
§ 8 des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom
12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 3), geändert
durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird
wie folgt geändert:
a) In Absatz l werden die Eingangsworte „Soweit
nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
Strafe angedroht ist, wird mit Geldstrafe bis zu
fünfhundert Deutsche Mark bestraft" durch die
Worte ,,(1) Ordnungswidrig handelt" ersetzt;
b) es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden."
Artikel 277
Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen
Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfäl-
len vom 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 1183), geändert durch das Gesetz zur Änderung
und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie
folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 wird wiP folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „Erzwingungsstra-
fen in Geld" durch die Worte „Festsetzung
von Zwangsgeld" ersetzt;
b) Satz 3 Halbsc.llz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Zwangsgeld wird vom Vorsitzenden des
Seeamts festgesetzt;";
c) in Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „ihre"
durch das Wort „seine" ersetzt.
2. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „Ordnungs- und
Erzwingungsstraf en in Geld" durch die Worte
,,Ordnungs- und Zwangsgeld" ersetzt.
Artikel 278
Gesetz betreffend die Verpflichtung
der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme
heimzuschaffender Seeleute
Das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauf-
fahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender See-
leute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212), ge-
ändert durch das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. II S. 713), wird wie folgt geändert:
Jahrgang 1974, Teil I
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2
wird jeweils das Wort „Reichsgebiets" durch
die Worte „ Geltungsbereich dieses Gesetzes"
ersetzt;
b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach
den Reichsgesetzen strafbaren Handlung"
durch die Worte „Tat, für die das deutsche
Strafrecht gilt," und die Worte „nach Deutsch-
land" durch die Worte „in den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes" ersetzt;
c) in Absatz 3 werden hinter dem Wort „Kapi-
tän" die Worte „oder sein Stellvertreter (§ 2
Abs. 3 des Seemannsgesetzes)" eingefügt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „straf-
baren Handlung" durch das Wort „Straftat"
ersetzt.
3. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän
oder als Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. 3
des Seemannsgesetzes) der Pflicht nach § 1
Abs. 1, 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist das Seemannsamt. Für die örtliche
Zuständigkeit des Seemannsamts und des Amts-
gerichts gelten § 132 Abs. 2 und § 134 des See-
mannsgesetzes."
Artikel 279
Gesetz über das Internationale Ubereinkommen zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954
Das Gesetz vom 21. März 1956 über das Inter-
nationale Dbereinkommen zur Verhütung der Ver-
schmutzung der See durch 01, 1954 (Bundesgesetz-
blatt 1956 II S. 379), zuletzt geändert durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 909), wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit
Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und mit Geld-
strafe oder einer dieser Strafen wird bestraft,
wer vorsätzlich" durch die Worte „Mit Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen.";
c) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 627
2. Hinter Artikel 6 wird folgende Vorschrift ein-
gefügt:
„Artikel 6a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig als Reeder oder Ausrüster
1. der Vorschrift des Artikels VII Abs. 1 des
Ubereinkommens oder
2. einer Rechtsverordnung nach Artikel 3 Nr. 2
dieses Gesetzes, soweit sie für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als
Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig die vor-
geschriebenen Eintragungen in das Oltagebuch
unterläßt oder unrichtige Eintragungen macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend
Deutsche Mark geahndet werden."
Artikel 280
Seemannsgesetz
Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung der Kostenermächtigungsvor-
schriften des Seemannsgesetzes vom 6. September
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1306), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „straf-
bare Handlung" durch das Wort „Straftat"
ersetzt;
b) es werden die Worte „mit Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Wochen bedrohte straf-
bare Handlung" durch das Wort „Straftat"
ersetzt.
2. In § 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils die
Worte „mit Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Wochen bedrohte strafbare Handlung" durch
das Wort „Straftat" ersetzt.
3. In§ 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1, §§ 117, 118 Abs. 1,
§§ 119, 120 und 122 Abs. 1 wird jeweils das
Wort „vorsätzlich" gestrichen.
4. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „verursacht"
durch das Wort „herbeiführt" ersetzt und
hinter dem Wort „Jahr" die Worte „oder
mit Geldstrafe" eingefügt;
b) in Absatz 2 werden die Worte „Freiheits-
strafe bis zu drei Monaten oder mit Geld-
strafe" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Tat wird nur auf Antrag des
Reeders oder des Kapitäns verfolgt."
5. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Jah-
ren" die Worte „oder mit Geldstrafe" einge-
fügt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Verursacht der Täter die Gefahr fahr-
lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen.";
c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3;
d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in
ihm werden hinter dem Wort „aufrechtzu-
erhalten" der Beistrich durch einen Punkt
ersetzt und die Worte „und wenn sie recht-
mäßig ergangen ist." gestrichen;
e) nach Absatz 4 werden folgende Absätze an-
gefügt:
,, (5) Die Tat ist nicht nach dieser Vor-
schrift strafbar, wenn die Anordnung nicht
rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn
das Besatzungsmitglied irrig annimmt, die
Anordnung sei rechtmäßig.
(6) Nimmt das Besatzungsmitglied bei Be-
gehung der Tat irrig an, die Anordnung sei
nicht rechtmäßig, und konnte es den Irrtum
vermeiden, so kann das Gericht die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2
des Strafgesetzbuches) oder bei geringer
Schuld von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen. Konnte das Besatzungs-
mitglied den Irrtum nicht vermeiden und
war ihm nach den ihm bekannten Umstän-
den auch nicht zuzumuten, der vermeintlich
rechtswidrigen Anordnung nachzukommen,
so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift
strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann
das Gericht die Strafe nach seinem Ermes-
sen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetz-
buches) oder von einer Bestrafung nach die-
ser Vorschrift absehen."
6. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Ein Besatzungsmitglied, das einem Vor-
gesetzten bei der Durchführung von Maß-
nahmen zur Aufrechterhaltung von Sicher-
heit und Ordnung an Bord mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt Widerstand lei-
stet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.";
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2;
c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz einge-
fügt:
,, (3) § 115 Abs. 5, 6 gilt entsprechend.";

628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
dJ der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und
erhctlt folgende Fassung:
,, (4) Die Absdlz(~ 1 bis 3 gelten entspre-
chend zum Schulz von Personen, die zur Un-
terstützung bei der Durchführung einer in
Absatz 1 bezeichneten Maßnahme zugezogen
sind."
7. In § 117 wird die Verweisung ,,§ 05 Abs . 3 11
durch die Verweisung,,§ 115 Abs. 4" ersetzt.
8. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die vVorte „ und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
setzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte „und Geld-
strafe oder eine dieser Strafen" durch die
Worte „oder Geldstrafe bis zu einhundert-
achtzig Tagessätzen" ersetzt.
9. In § 119 werden die Worte „ und mit Geldstrafe
oder mit einer dieser Strafen" durch die V\! orte
,,oder mit Geldstrafe" ersetzt.
10. § 121 erhält folgende Fassung:
,,§ 121
Strafbare Verletzung von Arbeitsschutz-
vorschriften durch den Kapitän
(1} Ein Kapitän, der
1. der Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Be-
schäftigung von Personen, die das vierzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. einer Vorschrift des § 94 Abs. 3 oder des § 95
Abs. 1 über die Beschäftigung von Jugend-
lichen,
3. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1
Nr. 9, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Strafvorschrift verweist,
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird ein Kapitän bestraft, der
1. der Vorschrift des § 81 über die ärztliche
Untersuchung,
2. einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89 Abs. 1
Satz 3, des § 91 Abs. 1, der §§ 93, 96 bis 100 11
138 Abs. 1, 2, 4 oder des § 139 über die Ar-
beitszeit,
3. einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des
§ 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung
weiblicher und jugendlicher Besatzungsmit-
glieder,
4. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1
Nr. 7, 8, 10 oder 14, soweit sie für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
schrift verweist,
5. einer auf Grund des § 92 Abs. 2 oder des § 94
Abs. 4 ergangenen vollziehbaren Anordnung
der Arbeitsschutzbehörde,
6. einer auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangenen
vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutz-
behörde, soweit sie die Unterhaltung der
Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder
den Ablauf der Arbeit betrifft,
zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglie-
der in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit ge-
fährdet.
(3) Handelt der Kapitän in den Fällen des
Absatzes 1 fahrlässig oder verursacht er in den
Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-
naten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen."
11. § 122 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Wor.te „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „Geld-
strafe" die Worte „bis zu einhundert.achtzig
Tagessätzen" eingefügt.
12. § 123 erhält folgende Fassung:
,,§ 123
Strafbare Verletzung von Arbeitsschutz-
vorschriften durch den Reeder
(1) Ein Reeder, der einer vollziehbaren An-
ordnung der Arbeitsschutzbehörde nach § 80
Abs. 2, soweit sie die Einrichtung des Schiffs-
betriebes oder die Geräte betrifft, zuwiderhan-
delt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer
Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Verursacht der Reeder die Gefahr fahr-
lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhun-
dert.achtzig Tagessätzen."
13. § 123a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,. (1) Ein Reeder oder Kapitän, der einer
Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 über die
Mindestbesetzung von Kauffahrteischiffen
mit Kapitänen, Schiffsoffizieren, sonstigen
Angestellten und Schiffsleuten zuwiderhan-
delt, wird, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
vorschrift verweist, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.";
b) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „Geld-
strafe" die Worte „bis zu einhundert.achtzig
Tagessätzen" eingefügt.

Nr.22 Tdg der Ausgabe:
1~. § 12fi wird wi<' lolqL <w~indert:
c1) Jn dt'n Ui11\.Jdnqsworlc'JJ wird die Verweisung
11§ 121" durch die Verweisung § 121 Abs. 2
11
oder T' crsdzl.;
b) die bishcriq<' Nulllrncr 1 wird durch folgende
Nummern ersdzl:
11 1. dc'.r Vorschrift. des § 81 über die ärzt-
liche UntE~rsuchunu,
2. einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89
J\ bs. 1 S<1tz 3, des § 91 Abs. l, der §§ 93,
% bis 100, 1:38 Abs. 1, 2 oder 4 oder des
§ 139 über die'. Arbeitszeit,
3. einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des
§ 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung
weiblicher und j uqcndlicller Besatzungs-
mi t~J I ieder,
4. einn Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 2
odPr J ülwr die Cddhrenbelehrung,
5. cfor Vorschrift des § 101 über Arbeits-
zeil.ndchweise,
b. der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2
über die Uberwachung durch die Ar-
lwitsschul.zlwhörde, auch soweit in § 102a
Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,";
c) die bislwrige Nummer 2 wird Nummer 7 und
erhält folgende Fcissung:
117. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1
Nr. 7 bis 10, 11, 13 oder 14, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, 11 ;
d) die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
NummE\rn 8 und 9.
15. § 127 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
113• einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1
Nr. 5 über die angemessene Unterbringung,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese ßußgeldvorschrift verweist, 11 •
16. § 131a erhült folgende Fassung:
,,§ 131a
Taten außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes
Die § § 114 bis l 28 gelten, unabhängig vom
Recht des Tatorts, auch für Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten, die nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes begangen werden."
Artikel 281
Erste Verordnung auf Grund des Gesetzes über die
Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlaß
sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung von
Seeschiffen und Hochseeiischereifahrzeugen
§ 7 der Ersten Verordnung auf Grund des Ge-
setzes über clie Ermächtigung des Reichsarbeits-
ministers zum Erli:lß sozialer Schutzvorschriften für
Bonn, den 9. März 1974 629
die Besatzung von Seeschiffen und Hochseefische-
reifahrzeugen vom 14. Februar 1935 (Reichsgesetz-
blatt II S. 115, ber. S. 176) erhält folgende Fassung:
11§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Reeder oder
Kapitän
1. einer Vorschrift über das erforderliche Küchen-
personal auf einem Schiff (§ 2) oder
2. einer Vorschrift über den Zustand der Unter-
kunftsräume und hygienischen Einrichtungen auf
einem Schiff (§ 6 Abs. 1) oder über die Reinigung
und Desinfektion der Unterkunftsräume und
hygienischen Einrichtungen (§ 6 Abs. 3)
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Reeder
1. einer Vorschrift über die ordnungsgemäße Aus-
rüstung des Schiffes mit Verpflegung oder die
Durchführung der Verpflegung (§ 3) zuwiderhan-
delt oder
2. eine Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 6
Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kapi-
tän
1. einer Vorschrift über die ordnungsgemäße V er-
waltung, Verwendung (§ 4) oder Uberwachung
der Zubereitung der Verpflegung (§ 5 Abs. 1, 2
Satz 1, Abs. 3) oder
2. einer Vorschrift über die Uberwachung des Zu-
standes der Unterkunftsräume und hygienischen
Einrichtungen (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2)
zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Seemannsamt. Für die örtliche Zuständigkeit
des Seemannsamts und des Amtsgerichts gelten
§ 132 Abs. 2 und § 134 des Seemannsgesetzes."
Artikel 282
Flaggenrechtsgesetz
Das Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch das
Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt
geändert:
1. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält
folgende Fassung:
,,Straf- und Bußgeldvorschriften 11 •
2. § 15 erhält folgende Fassung:
11§ 15
(1) Wer als Kapitän eines Seeschiffes vorsätz-
lich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 6 oder
des § 13 über das Verbot des Führens einer
anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zu-

630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
widerhcmdelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
hundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Kapitän eines
Seeschiffes unbefugt: die Bundesflagge oder eine
Dienstflagge führt."
3. Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vor-
schril'ten ersetzt:
,,§ 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän
eines Seeschiffes vorsätzlich oder fahrlässig
1. die nach § 3 Abs. 2, 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 oder
nach § 13 vorgeschriebenen Urkunden wäh-
rend der Reise nicht an Bord mitführt,
2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 2 oder des § 13
über das Zeigen der Bundesflagge zuwider-
handelt oder
3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder des § 13
über die Bezeichnung eines Seeschiffes zu-
widerhandelt.
(2) Ordnungswidrig hand(~lt auch, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. als Kapitän oder Schiffer einer Vorschrift des
§ 8 Abs. 1, des § 13 oder des § 14 Abs. 2 über
die Art und Weise der Flaggenführung oder
einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. als Schiffer der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über
die Flaggenführung der Binnenschiffe zu-
widerhandelt oder
3. die in § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2
vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht un-
verzüglich erstattet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 17
Die Strafdrohung des § 15 und die Bußgeld-
drohung des§ 16 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 gelten
auch für den Stellvertreter des Kapitäns.
§ 18
§ 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des
Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen wer-
den."
Artikel 283
Gesetz über das Seelotswesen
Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Ok-
tober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035), zuletzt
geändert durch das Kostenermächtigungs-Ände-
rungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 805), wird wie folgt geändert:
1. Die Uberschrift des Vierten Abschnitts erhält fol-
gende Fassung:
,,Bußgeldvorschriften".
2. Die §§ 54 und 55 werden durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
,,§ 54
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. als Schiffsführer der auf Grund einer Lots-
ordnung bestehenden Pflicht zur Annahme
eines Lotsen nicht nachkommt oder
2. auf einem Schiff, dessen Führer zur Annahme
eines Seelotsen verpflichtet ist, die beratende
Tätigkeit des Seelotsen behindert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig auf Revieren die Tätig-
keit eines Seelotsen unbefugt ausübt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
. Artikel 284
Strandungsordnung
Die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichs-
gesetzbl. S. 73), zuletzt geändert durch das See-
rechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 9 Abs. 1 und 2 Satz 3 wird gestrichen; die bis-
herigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
2. § 43 erhält folgende Fassung:
,,§ 4~
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. einer Anzeigepflicht nach § 4 Satz 1, § 12
Abs. 1 Satz 4, §§ 13, 20 Satz 2, § 21 oder § 25a
zuwiderhandelt,
2. entgegen § 7 wider den Willen des Schiffers
Maßregeln zum Zwecke der Bergung oder
Hilfeleistung ergreift, insbesondere an das
Schiff anlegt oder es betritt, oder ohne die
erforderliche Erlaubnis des Strandvogts an ein
verlassenes Schiff anlegt oder es betritt,
3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ohne Ge-
nehmigung des Schiffers oder des Strand-
vogts Gegenstände aus dem Schiff fortschafft
oder einer Bestimmung des Schiffers oder des
Strandvogts über das Verbringen von Gegen-
ständen oder des Schiffes zuwiderhandelt oder
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 geborgene Gegen-
stände nicht nach dem zunächst erreichbaren
Hafen oder Landungsplatz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes bringt,
4. von ihm geborgene Gegenstände entgegen§ 13
auf Erfordern nicht abliefert oder entgegen
§ 20 Satz 2 oder § 21 nicht zur Verfügung
stellt oder
5. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 ohne Zustimmung
der Behörde ein Hindernis (§ 25 Abs. 1) besei-
tigt oder Gegenstände von diesem fortschafft.

Nr. 22 ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 631
(2) Die Ordnun~Jswidriqk<'il. kann mit einer
Geldbußp bis zu '/,elintc1us<)tHl Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
Artikel 285
Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren,
auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an
schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
vom 28. Juni 1933 (Rcichsgcsetzbl. J S. 412), ge-
ändert durch das Gesetz zur Anderung des Gesetzes
über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf
Schiffen beförderten Fracht.stücken vom 22. Septem-
ber 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 669), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt gei:indcrt:
a) Die Uberschrift crhi:ilt folgende Fassung:
,, Uberwdchungs- und Zwangsvorschriften";
b) Absatz 3 wird ~Jest.richen.
2. Hint(~r § 3 wird fol!J(:nclf: Vorschrift eingefügt:
,,§ 3a
13u ßgeldvorsc hrif t
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene
Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden."
Artikel 286
Luftverkehrsgesetz
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesge-
setzbl. J S. 1113), zuletzt gei:indert durch das Ge-
setz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 282), wird wie folgt geändert:
1. In § 59 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Jahren"
die Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt.
2. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich"
gestrichen und die Worte „und mit Geldstrafe
oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tages-
sätzen bestraft."
3. § 62 erhält folgende Fassung:
,,§ 62
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeuges den
Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete
mit FlugbeschränkungEm zuwiderhandelt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in ande-
ren Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
bestraft."
Zehnter Titel
Außerkrafttreten von Vorschriften
Artikel 287
Es treten außer Kraft:
1. Das Gesetz zum Schutze des Wappens
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorn
27. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 501);
2. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 7 und 8 des Gesetzes über
den Beistand bei Einziehung von Abgaben
und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom
9. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 256);
3. die Verordnung gegen Bestechung und Geheim-
nisverrat nichtbeamteter Personen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943
(Reichsgesetzbl. I S. 351), geändert durch das
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);
4. der Dritte Teil des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes;
5. § 4 der Verordnung zur Abgrenzung der Berufs-
tätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege
vom 19. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I
s. 2458);
6. die §§ 30, 31 des Weingesetzes vom 25. Juli
1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert
durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf-
rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
s. 645);
7. § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Süß-
stoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I
S. 336), zuletzt geändert durch die Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Ver-
kehr mit Süßstoff vom 2. März 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 198);
8. § 29 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung
der Krankenhäuser und zur Regelung der Kran-
kenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1009);
9. das Gesetz zum Schutze des Genfer Neutrali-
tätszeichens vom 22. März 1902 (Reichsgesetzbl.
s. 125);
10. die Bekanntmachung betreffend die Grundsätze
für die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauch
des Roten Kreuzes vom 7. Mai 1903 (Reichs-
gesetz bl. S. 215);
11. § 9 des Gesetzes über Vorsorgemaßnahmen zur
Luftreinhaltung vom 17. Mai 1965 (Bundesge-

632 Bundesgesetzblatt,
sel.zbl. 1 S. 413), geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten vom 24. Mai 196B (Bundesgesetzbl. I
S. 503);
12. § 9 des Gescl·;:es zum Schutz gegen Baulärm vom
9. September 1965 (Bunclesgesetzbl. I S. 1214),
geändert durch das Einführungsgesetz zum Ge-
setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
196B (Bundesgesetzbl. 1 S. 503);
13. § 88 des Slädl.cbaufönlerungsgesetzes vom
27. Juli 1971 (ßundes~wsetzbl. I S. 1125);
14. das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. No-
vember 1867 (Bundesgesetzblatt des Norddeut-
schen Bundes S. 55), zuletzt geändert durch das
Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 815);
15. § 19 Abs. 5 des Hochschulstatistikgesetzes vom
31. August J 971 (Bundesgesctzbl. I S. 1473);
16. § 3 des Gesetzes zur Sammlung von Nachrichten
über Kriegsgefangene, festgehaltene oder ver-
schleppte Zivilpersonen und Vermißte vom
23. April 1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 267);
17. § 3 des Gesetzes zur Sammlung von Nachrichten
über Kriegsgefangene, festgehaltene oder ver-
schleppte Zivilpersonen und Vermißte vom
10. August 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin S. 577);
18. § 132 des Gesetzes betreffend die privatrecht-
lichen VerhdltnissP der Binnenschiffahrt in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898
(Reichsgesetzbl. S. 369, 868), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 30. August 1972 zu dem
Ubereinkommen vom 15. März 1960 zur Ver-
einheitlichun~r einzelner Regeln über den Zu-
sammenstoß von Binnenschiffen sowie zur
Änderung des Bi nnenschiffahrtsgesetzes und
des Flößereigesetzes (Bundesgesetzbl. 1972 II
s. 1005);
19. § 32 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die privat-
rechtlichen Verhältnisse der Flößerei vom
15. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 341), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 30. August 1972
zu dem Ubereinkommen vom 15. März 1960 zur
Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zu-
sammenstoß von Binnenschiffen sowie zur
Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes und
des Flößereiucsetzes (Bundesgeselzbl. 1972 II
s. 1005);
20. § 6 des Gesetzes betn:dfend die Inhaberpapiere
mit Prämien vom 8. Juni 1871 (Reichsgesetzbl.
s. 210);
21. § 22 des Gesetzes über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1294), geändert durch das Kostenermächti-
gungs-Änderungsgesetz vorn 23. Juni 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 805);
Jahrgang 1974, Teil I
22. die §§ 18 bis 36 und 38 des Gesetzes betreffend
das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildun-
gen, musikalischen Kompositionen und drama-
tischen Werken vom 11. Juni 1870 (Bundes-
gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 339);
23. das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für
den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870
(Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes
S. 195), zuletzt geändert durch das Gesetz
über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1006);
24. Artikel 6 Abs. 1 des Strafrechtsänderungsgeset-
zes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 739);
25. Artikel 9 Abs. 1 des Dritten Strafrechtsände-
rungsgesetzes vom 4. August 1953 ( Bundes-
gesetzbl. I S. 735), geändert durch das Erste
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);
26. die Verordnung über Vermögensstrafen und
Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I
S. 44), zuletzt geändert durch das Dritte Straf-
rechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 735);
27. die Artikel 8, 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Achten
Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 741), zuletzt geändert
durch das Zweite Gesetz zur Änderung von Ar-
tikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes
vom 24. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 265);
28. die Artikel 2, 4 Nr. 3 und Artikel 6 Abs. 2 des
Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505);
29. das Zehnte Strafrechtsänderungsgesetz vom
7. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 313);
30. das Gesetz betreffend die unter Ausschluß der
Offentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhand-
lungen vom 5. April 1888 (Reichsgesetzbl. S. 133),
geändert durch Artikel III des 2. Teils der Ver-
ordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der
Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I
s. 121);
31. die Verordnung des Reichspräsidenten zur Wie-
derherstellung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 15. September 1923 (Reichs-
gesetzbl. I S. 879), geändert durch das Erste
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);
32. die §§ 2 und 3 des Gesetzes betreffend den
Schutz des zur Anfertigung von Reichsbank-
noten verwendeten Papiers gegen unbefugte
Nachahmung vom 2. Januar 1911 (Reichsgesetz-
blatt S. 25), geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
33. die §§ 2 und 3 des Gesetzes über den Schutz des
zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs
und der Länder verwendeten Papiers gegen un-

Nt. 22 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 633
bdugl.c! i'fod1cd1rnung vorn ]. Juli 1925 (Reichs-
gcsdzbl. 1 S. 93), gcünd(!rl durch das Einfüh-
rLlll{Js~wsc:l.z zum Cc,sdz iilH!r Ordnungswidrig-
kei l.cn vorn 24. Mili 1%8 (Bunclesgcsetzbl. I
S. 50]);
34. Artikel Hd des Einfühnrngsgesclzes zum Ge-
setz über Ordnungswidri~Jkeilen vom 24. Mai
1968 (Bundcsgesetzbl. l S. 503), geündert durch
das Erste Cesetz 1/,ur Reform des Strafrechts vom
25. Juni 1%9 (Bundesgcsclzbl. J S. 645);
35. § 7 des Ccsc~tzes über dds Verfahren bei der
ErtE:i lung von Zoll konl.ingentscheinen vom
20. Dezember 196B (Bundcsgesetzbl. I S. 1389),
geünderl durch das Fünfzehnte Gesetz zur .Än-
derung des Zollgesetzes vom 3. August 1973
(Bundesgc:setzbl. l S. 940);
36. § 26 des ;\ l Lspc1 rc!rgesd1/.es in der Fassung der
Bekannl11wchung vom 1. April 1959 (Bundes-
gesetzbl. l S. 169), zuletzt geändert durch das
Siebzehn le Gesetz zur .Änderung des Lasten-
ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 585);
37. das Münzgese:tz vorn 30. August 1924 (Reichs-
gesetzbl. II S. 254), geändert durch das Gesetz
zur .Änderung des Münzgesetzes vom 5. Juli
1934 (Reichsgeselzbl. I S. 574);
38. die Verordnung über die :Herstellung von Me-
daillen und Marken vom 27. Dezember 1928
(ReichsgesE!tzbl. 1929 l S. 2);
39. Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundes-
amt für gewerbliche Wirtschaft vom 9. Oktober
1954 (Bundesgesctzbl. I S. 281), zuletzt geändert
durch das Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920);
40. § 46 Abs. 8, § 47 dc~s Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 37), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur .Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 917);
41. § 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verord-
nung Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft vom 17. AurJust 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 911);
42. § 7 Abs. 1, § 8 des Gesetzes über eine Unter-
suchung der Konzentration in der Wirtschaft
vom 31. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I
S. 9), geändert durch das Einführungsgesetz
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
43. § 9 des Gesetzes über die Anzeige der Kapazi-
täten von Erdöl-Raffinerien und Erdöl-Rohrlei-
tungen vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 473), gei:inderl. durch das Einführungsgesetz
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 19GB (13undcsgcsel.zbl. I S. 503);
44. § 10 Abs. 3, § 20 des Wirtschaftssicherstellungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069);
45. § 14 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erd-
ölerzeugnissen vom 9. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1217), geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
s. 503);
46. § 17 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förde-
rung des deutschen Films vom 22. Dezember
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1352), geändert durch
das Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
vom 9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1251);
47. § 12 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom
9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311), ge-
ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503);
48. § 10 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen
vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709), ge-
ändert durch das Gesetz zur .Änderung des Ge-
setzes über Einheiten im Meßwesen vom 6. Juli
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 720);
49. § 28 des Gesetzes zur Förderung der Rationali-
sierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz zur .Änderung des Geset-
zes zur Förderung der Rationalisierung im
Steinkohlenbergbau vom 24. April 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 665);
50. § 6 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohlen-
einsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom
5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Ände-
rung des Gesetzes zur Förderung der Verwen-
dung von Steinkohle in Kraftwerken und des
Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsat-
zes in der Elektrizitätswirtschaft vom 8. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1083);
51. § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert
durch das Kostenermächtigungs-.Änderungsge-
setz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805);
52. § 27 des Wassersicherstellungsgesetzes vom
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, ber.
S. 1817), geändert durch das Einführungsgesetz
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
53. § 3 Abs. 3, § 4 des Gesetzes über Detergentien
in Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Sep-
tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1653), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503);
54. § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum
Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungs-
umlage und die Neugestaltung der Bank für

634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
deutsche lndustrieobl ig,Jlionen vom 21. April
1931 (Reichs~iesdzbl. 11 S. 401), geändert durch
die Verordnung zur A nderung der Ersten Durch-
führun~Jsverordnung zum Industriebankgesetz
vom 8. April 1935 (Reichs~Jc'sdzbl. II S. 411);
55. das Privc1ln0Lenbankgesctz vorn 30. August 1924
(Reichsgesetzbl. ]f S. 246), zuletzt geändert
durch dc1s Zweite Gesetz zur Änderung des
Privalnolenbankgeselzes (Uber]eitungsgesetz)
vom 29. Dezember 19]4 (Reichsgesetzbl. II
S. 1399);
56. § 14 Abs. 3, § 24 des Ernährungssicherstellungs-
gesetzes in der Fassun9 der Bekanntmachung
vom 4. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075);
57. § 12 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmc1cJrnng vom 12. Juni 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1021);
58. § 6 des Düngemittelgesetzes vom 14. August
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558), geändert durch
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 503);
59. § 32 der Verordnung zur Ausführung des Reb-
lausgesetzes im Weinbaugebiet vom 23. Dezem-
ber 1935 (ReichsgesetzbJ. I S. 1543), zuletzt ge-
ändert durch dü~ Verordnung zur Bekanntgabe
der reblausvcrseuchten, seuchenverdächtigen
und seuchengefährdeten Gemeinden vom
31. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 62); die
Uberschrift vor § 32 entfällt;
60. § 10 der Verordnung zur Ausführung des Reb-
lausgesetzes außerhalb des Weinbaugebiets
vom 24. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 1549); die Uberschrift vor§ 10 entfällt;
61. § 17 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie
Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesge-
setzbl. I S. 547), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugeset-
zes vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709);
62. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Außenhandels-
stelle für Erzeugnisse der Ernährung und Land-
wirtschaft vom 17. Dezember 1951 (Bundesge-
setzbl. I S. 967);
63. § 10 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423);
64. § 11 des Mühlengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1057), zuletzt geändert durch
das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805);
r:
6 J. § 27 der Futtermittelanordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1951
(Bundesanzeiger Nr. 213), zuletzt geändert durch
die Sechste Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher
Vorschriften vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 805, 930);
66. § 15 des Mühlenstrukturgesetzes vom 22. De-
zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098);
67. Kapitel II der Verordnung des Reichspräsiden-
ten zur Förderung der Landwirtschaft vom
23. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 80), geän-
dert durch die Butterverordnung vom 2. Juni
1951 (Bundesanzeiger Nr. 110);
68. § 18 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 4 71), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1617);
69. § 12 des Fischgesetzes vom 31. August 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 567), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1617);
70. § 6 des Handelsklassengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 2201);
71. § 13a des Gesetzes über forstliches Saat- und
Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2057);
72. § 29 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zu-
sammenschlüsse vom 1. September 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1543), geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über forst-
wirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 6. Sep-·
tember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1305);
73. § 10 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes vom
29. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533);
74. das Gesetz betreffend die Schonzeit für den Fang
von Robben vom 4. Dezember 1876 (Reichsge-
setzbl. S. 233);
75. die Verordnung betreffend die Schonzeit für
den Fang von Robben vom 29. März 1877
(Reichsgesetzbl. S. 409);
76. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1317), zu-
letzt geändert durch das Rentenreformgesetz
vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965);
77. § 33, des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom
9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), geändert
durch das Gesetz über die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über
Änderungen des Rechts der gesetzlichen Kran-
kenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 946);
78. § 10 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel
vom 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 717);
79. das Gesetz über den strafrechtlichen Schutz von
Freistempelabdrücken vom 23. November 1921
(Reichsgesetzbl. S. 1375), geändert durch das
Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1006);

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 635
80. § b d(~s C(~sd;(cs iibPr dc1s Fahrpersonal im
Straßen V<!rkdir vorn :rn. Mi::irz 1971 (Bundes-
geselzbl. 1 S. 277);
81. § 21 Abs. 4, § 27 des Verkehrssicherstellungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 1082);
82. A rLikel IV dl)S Gt)S<!lzes betreffend den Ausbau
der deutschen Wasserstrdßcn und die Erhebung
von Schiffahrtsabgdbc!n vom 24. Dezember 1911
(Reichsgesdzbl. S. 1137);
83. § 17 des Ceselz<!s über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Secschiffahrt vom 24. Mai
1%5 (Bundcsgcsetzbl. II S. 833), zuletzt geändert
durch das Bunclesurenzschutzgesetz vom
18. August 1972 (Bundcsq<~S(!lzbl. J S. 1834);
84. Artikel 3 <fos Ccsetzcs üb(~r den Zusammenstoß
von Schiffen sowie über die Bergung und Hilfs-
leistung in S(!enot vom 7. Jimuar 1913 (Reichs-
gest~tzbl. S. 90);
85. Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vorn 22. Dezember
1953 über den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zum Internationalen Schiffssicher-
heitsvertra~J London 1948 {Bundesgesetzbl. 1953
JI S. 603), geJndert durch das Gesetz vom 6. Mai
1%5 zum Scll iffssicherheitsvertrag vom 17. Juni
1%0 (BundesgesetzbI. 1%5 II S. 465).
Sechster Abschnitt
Anpassung des Landesrechts
Artikel 288
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die
Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch
ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden.
Artikel 289
Allgemeine Anpassung
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit
sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht
zulässig sind.
Artikel 290
Geldstrafdrohungen
(1) Auf Geldstrafe~ kann auch dann erkannt wer-
den, wenn das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahl-
weise keine Geldstrafe androht.
(2) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe mit
einem Höchst.maß von mehr als sechs Monaten
wahlweise Geldstrafe von unbeschränkt.er Höhe
oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit
einem Höchst.maß an, das in dem Mehrfachen, Ein-
fachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages
besteht, so kann auf Geldstrafe bis zum gesetzlichen
Höchstmaß erkannt werden. Beträgt das Höchst.maß
der wahlweise angedrohten Freiheitsstrafe nur sechs
Monate, so kann auf Geldstrafe bis zu einhundert.-
achtzig Tagessätzen erkunnt werden.
(3) Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden,
soweit sie Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vor-
schreiben oder zulassen.
Artikel 291
Rücknahme des Strafantrages, Buße
zugunsten des Verletzten
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit
sie
1. die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer
Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.
Artikel 292
Nicht mehr anwendbare Straf-
und Bußgeldtatbestände
(1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes-
rechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend
geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht
mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4
Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.
(2) Nach Absatz 1 sind namentlich nicht mehr
anzuwenden:
Baden-\i\lürttemberg
1. § 58 Abs. 4 des Kammergesetzes vom 27. Okto-
ber 1953 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
S. 163}, zuletzt geändert durch das Zweite Ge-
setz über die Änderung von Zuständigkeiten der
Ministerien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für
Baden-\i\Türttemberg S. 400);
2. § 21 Abs. 3 des Architektengesetzes vom 5. De-
zember 1955 (Gesetzblatt für Baden-Württem-
berg· S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Architektengesetzes vom
9. Oktober 1973 (Gesetzblatt für Baden-Würt-
temberg S. 377);
3. § 119 des Wassergesetzes für Baden-Württem-
berg vom 25. Februar 1960 (Gesetzblatt für
Baden-Württemberg S. 17). zuletzt geändert
durch das Zweite Gesetz über die Anderung vori
Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli
1972 (Gesetzblatt für Baden-"\Vürttemberg S. 400);
4. § 21 Nr. des Landespressegesetzes vom
14. Januar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württem-
berg S. 11), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Anpassung des Landesrechts an das Erste
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 7. April
1970 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 124);
5. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 4. Februar
1964 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 55),
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz über
die Änderung von Zuständigkeiten der Mini-
sterien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für Baden-
Württemberg S. 400);
6. § 13 des Gesetzes über die Gutachterstelle für
die freiwillige Kastration und andere Behand-
lungsmethoden vom 18. Dezember 1970 (Gesetz-
blatt für Baden-Württemberg S. 516), geändert

636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
durch das Zweite) Gesetz über die Änderung von
Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli
1972 (Gesetzblatt für Beiden-Württemberg S. 400);
7. § 20 des Abfallgesetzes vom 21. Dezember 1971
(Gesetzhlatt für Baden-Württemberg 1972 S. 1);
ßayern
8. Artikel 15 des Gesetzes über öffentlich bestellte
und beeidigte Sachvcrsti:indige vom 11. Oktober
1950 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Lan-
desrechts IV S. 73), gci:indert durch das Gesetz
zur Bereini9ung des Landesrechts und zur An-
passung von Straf- und Bußgeldvorschriften an
das Bundesrecht vom 31. Juli 1970 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 345, 356, ber.
s. 456, 468);
9. § 9 des Gesetzes über die durch innere Un-
ruhen verursachten Schi:iden vom 12. Mai 1920
(Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes-
rechts Ergi:inzungsband S. 10), geändert durch
das Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts
und zur Anpassung von Straf- und Bußgeld-
vorschriften an das Bundesrecht vom 31. Juli
1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 345, 353, ber. S. 456, 468);
10. Artikel 75 des Bayerischen Personalvertretungs-
gesetzes vom 21. November 1958 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 333, ber. 1959
S. 122), zuletzt geändert durch das Bayerische
Fachhochschulgesetz vom 27. Oktober 1970
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 481);
11. Artikel 28 des Bayerischen Landesplanungs-
gesetzes vom 6. Februar 1970 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 9), geändert
durch das Gesetz zur Bereinigung des Landes-
rechts und zur Anpassung von Straf- und Buß-
geldvorschriften an das Bundesrecht vom
31. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S. 345, 357, ber. 456, 468);
12. Artikel 38 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Archi-
tektengesetzes vom 31. Juli 1970 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 363), geändert
durch das Gesetz zur Anderung des Bayerischen
Architektengesetzes vom 14. April 1971 (Baye-
risches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 123);
13. Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die
Organisation der elektronischen Datenverarbei-
tung im Freistaat Bayern vom 12. Oktober 1970
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
s. 457);
Berlin
14. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen
verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichs-
gesetzbl. S. 941), geändert durch das Gesetz zur
Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes
Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für Berlin S. 474);
15. § 103 des Berliner Wassergesetzes vom 23. Fe-
bruar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin S. 133), zuletzt geändert durch das Zweite
Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergeset-
zes vom 30. November 1972 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für Berlin S. 2210);
16. § 20 Nr. 1 des Berliner Pressegesetzes vom
15. Juni 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin S. 744), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des
Landes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin S. 474);
17. § 75 des Personalvertretungsgesetzes vom
22. Juli 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin S. 1004), zuletzt geändert durch das Ge--
setz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des
Landes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin S. 474);
18. § 7 des Gesetzes über eine Erhebung für Zwecke
der Stadtplanung vom 16. Oktober 1969 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 2116);
19. § 5 des Gesetzes über Enquete-Kommissionen
des Abgeordn·etenhauses von Berlin vom 7. De-
zember 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin S. 1974);
20. § 19 des Gesetzes über die Gutachterstelle für
die freiwillige Kastration und andere Behand-
lungsmethoden vom 29. Januar 1971 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin S. 324);
21. § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Architektenge-
setzes vom 16. Februar 1973 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für Berlin S. 429);
Bremen
22. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen
verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Samm-
lung des bremischen Rechts - früheres Reichs-
recht - 2172-a-1);
23. § 12 des Gesetzes über die staatliche Anerken-
nung von chemisch-technischen Assistenten und
die Errichtung von Lehranstalten für chemisch-
technische Assistenten vom 21. November 1950
(Sammlung des bremischen Rechts 711-e-1), ge-
ändert durch das Gesetz zur Anpassung des
Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts vom 24. März 1970 (Gesetzblatt
der Freien Hansestadt Bremen S. 37, ber. S. 54);
24. § 136 des Bremischen vVassergesetzes vom
13. März 1962 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
stadt Bremen S. 59), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Bremischen Wasser-
gesetzes vom 15. Mai 1973 (Gesetzblatt der
Freien Hansestadt Bremen S. 106);
25. § 21 Nr. 1 des Pressegesetzes vom 16. März 1965
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
S. 63), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften
des Landes Bremen vom 8. September 1970
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
s. 94);

1---Ji.l.'..2 Tüg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 637
26. § GB des lhcn1 iscl1e~11 P,•;:,oncll vcrtretungsgcset-
Z('s in der Pdssunq dl~r lickanntmachung vom
11. NovPrnlJl~r 19;;q (C ;()S()l·1.bl<1tl der Freien Han-
sesladl ßrcn1<~11 S. J/IJ), qcündert durch das Ge-
setz zur Andcrung dc!s ßrcmischcn Personalver-
1.rdtmgsgesc'lzcs vom T Juli 1973 (Gesetzblatt
der Prcicn l lcmsesLc1dt Brc!rnPn S. 148);
27. § 9 des ]mrnissionsschutzgesetzes vom 30. Juni
1970 (Gcsctzblatl der Freien Hansestadt Bremen
s. 71);
28. § 21 des Gesetzes über die Gutachterstelle für
die frei willige Kastration und andere Behand-
lungsmethoden vom 1 l. Juli 1972 (Gesetzblatt
der Prcicn Hanscstc1dt Bremen S. 148);
Hamburg
29. § 62a des lfofengeselzes vom 21. Dezember
1954 (Smnmlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts T 9501-d), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Anderung und Bereinigung von
Straf- und Bu/:lgeldvorschriften der Freien und
Hansestadt Hamburg vom 2. März 1970 (Ham-
burgisclws Ccsetz,- und Verordnungsblatt S. 90);
30. § 100 des lfornburgischcn Personalvertretungs-
gesetz.es vom 17. November 1972 (Hamburgi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 211);
31. § 101 des l]arnbur9ischen Wassergesetzes vom
20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S. 335), zulc~tzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von
Strc:lf- und BußgcldvorschriJten der Freien und
Hansestudt Hamburg vom 2. März 1970 (Ham-
burgisches Gesetz- und Ver.ordnungsblatt S. 90);
32. § 20 Nr. 1 des llamburgischen Pressegesetzes
vom 29. J anuc1r 1965 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblalt S. 15), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung
von Straf- und Bußgeldvorschriften der Freien
und Hansestadt Hamburg vom 2. März 1970
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 90);
33. § 19 des Feuerwehrgesetzes vom 15. Mai 1972
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 87);
Hessen
34. § 115 des Hessischen Wassergesetzes vom
6. Juli 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Hessen S. 69), zuletzt geändert durch
das Gesetz über die Verkündung von Rechts-
verordnungen, Organisationsanordnungen und
Anstaltsordnungen vom 2. November 1971
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen I S. 258);
35. § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Architekten-
gesetzes vom 25. SE-~ptember 1968 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 259,
314), zuletzt qedndert durch das Gesetz zur Än-
derung des Hessischen Architektengesetzes vom
7. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Hessen I S. 638);
36. § 91 des Hessischen Personalvertretungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Hessen I S. 162), zuletzt geändert
durch das Gesetz über die Amtsbezeichnungen
von Fachhochschullehrern vom 23. Mai 1973
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen I S. 171);
37. § 16 des Gesetzes über die Gutachterstelle für
die freiwillige Kastration und andere Behand-
lungsmethoden vom 15. Juli 1970 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 409);
38. § 16 des Datenschutzgesetzes vom 7. Oktober
1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Hessen I S. 625);
39. § 21 des Abfallgesetzes vom 13. Juli 1971 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-
sen I S. 191);
Niedersachsen
40. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen
verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Nie-
dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Sonderband II S. 338), zuletzt geändert durch
das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Ge-
bietsreform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 309);
41. § 3 des Gesetzes betreffend die Uberwachung
des Handels mit Giften, giftigen Pflanzenschutz-
mitteln und Arzneimitteln außerhalb der Apo-
theken vom 21. Juli 1954 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Sonderband I
S. 321), geändert durch das Fünfte Gesetz zur
Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni
1972 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 309);
42. § 84 des Personalvertretungsgesetzes für das
Land Niedersachsen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. April 1972 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 231, 467), zu-
letzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Än-
derung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
vom 23. Juli 1973 (Niedersächsisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 239);
43. § 21 Nr. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes
vom 22. März 1965 (Niedersächsisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 9), zuletzt geändert
durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. Juni
1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 237);
44. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 6. Ja-
nuar 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S. 1), geändert durch das Erste
Anpassungsgesetz vom 24. Juni 1970 (Nieder-
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 237);
45. § 31 Satz 1 Nr. 3 des Architektengesetzes vom
23. Februar 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 37);

638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
4b. § 1:37 des Niedersi:icbsischcn Wassergesetzes in
d<~r Fassung der Bekunnlrmichung vom 1. De-
zember 1970 (Niedersüchsisches Gesetz- und
Verordnungsbli:lll S. 457), geä_ndert durch das
Fünfle Gesetz zur Verwultungs- und Gebiets-
reform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 309);
Nordrhein-Westfalen
47. § 9 des Gesetzes über die durch innere Un-
ruhen verursachten Schdden vom 12. Mai 1920
(Reichsgesetzbl. S. 941);
48. § 13 des Biggetalsp(~rre9esetzes vom 10. Juli
1956 (Sammlung des bereinigten Landesrechts
Nordrhein-Westfalen S. 470), zuletzt geändert
durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember
1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22);
49. § 73 des Landespersona lverlretungsgesetzes vom
28. Mai 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen S. 209), zuletzt
geändert durch das /\npassungsgesetz vom
16. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1970
S. 22);
50. § 122 des Wasserg<~selzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
falen S. 235, ber. S. 539), zuletzt geändert durch
das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1969
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Wes!Jalen 1970 S. 22);
51. § 7 des Gesetzes über eine Statistik zur Fest-
stellung der Wohnverbciltnisse vom 29. Juni
1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen S. 210);
52. § 22 Nr. 1 des Landespressegesetzes NW vom
24. Mai 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen S. 340), geändert
durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember
1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22);
53. § 65 Abs. 1 Buchstabe b des Architektengeset-
zes vom 4. Dezember 1969 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Lrnd Nordrhein-West-
falen S. 888);
54. § 6 des Gesetzes über eine Statistik zur Fest-
stellung des Auftragsbestandes im Bauhauptge-
werbe vom 13. Januar 1970 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
falen S. 60);
55. § 8 des Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. April 1970 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen S. 283);
56. § 15 des Gesetzes über die Gutachterstellen bei
den Ärztekammern vom 16. Juni 1970 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen S. 434);
57. § 10 Satz 2 des Gesetzes über einen Bergmanns-
versorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen S. 124);
Rheinland-Pfalz
58. § 9 des Gesetzes über die durch innere Un-
ruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920
(Reichsgesetzbl. S. 941), zuletzt geändert durch
lfd. Nr. 7 der Anlage zum Rechtsbereinigungs-
gesetz - Reichsrecht vom 20. Dezember 1971
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rheinland-Pfalz S. 282, BS 13-5);
59. § 133 des Landeswassergesetzes vom 1. August
1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Rheinland-Pfalz S. 153, BS 237-1), zuletzt
geändert durch das Landespflegegesetz vom
14. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Rheinland-Pfalz S. 147);
60. § 20 Nr. 1 des Landespressegesetzes vom 14. Juni
1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Rheinland-Pfalz S. 107, BS 225-1), zuletzt
geändert durch das Zweite Landesgesetz zur
Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom
5. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Rheinland-Pfalz S. 96);
61. § 25 des Landesplanungsgesetzes vom 14. Juni
1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rheinland-Pfalz S. 177, BS 230-1), zuletzt ge-
ändert durch das Landespflegegesetz vom
14. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Rheinland-Pfalz S. 147);
62. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 28. Juli
1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rheinland-Pfalz S. 211, BS 711-20), zuletzt ge-
ändert durch das Zweite Landesgesetz zur Än-
derung strafrechtlicher Vorschriften vom
5. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Rheinland-Pfalz S. 96);
63. § 23 des Landesgesetzes zur Ausführung des
Kastrationsgesetzes vom 22. Dezember 1970
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rheinland-Pfalz 1971 S. 26, BS 2120-10);
64. § 103 des Personalvertretungsgesetzes für
Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 1971 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
S. 93, BS 2035-1);
65. § 26 des Abfallgesetzes vom 17. Januar 1972
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rheinland-Pfalz S. 81, BS 237-20);
Saarland
66. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen
verursachten Schäden vom 12. Mai 1920
(Reichsgesetzbl. S. 941);
67. § 123 des Saarlä_ndischen Wassergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1970
(Amtsblatt des Saarlandes S. 674);

68. § 10 SiJlz 2 (ks Gt)sclzes Nr. 7b8 über einen
Rergrndnnsvcrsoryungsschein im Saarland vom
11. Juli 1%2 (Amtsblatt. des Sauriandes S. 605),
zuletzt 9eündert durch das Gesetz Nr. 907 zur
Anderunu und Bcreinigtrnu von Slrnf- und Buß-
9eldvorschri ftpn sow ic zur Anpassung des
Rechts des Sac1rlandes ,rn das Erst(~ Gesetz zur
Reform des Strafr<~chts vom 11. März 1970
(Amtsblatt des Saarlandes S. 267, ber. S. 584);
69. §§ 115, 116 des Personalvertretungsgesetzes für
das Saa,rland vorn 9. Mai 1973 (Amtsblatt des
Sa,a,rlandes S. 289);
70. § 21 Nr. 1 des Saarländischen Pressegesetzes
vom 12. Mai 1965 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 409), zuletzt geändert durch da,s Gesetz
Nr. 907 zur Ande,rung und Bereiin,igung von
Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur An-
passung d<~s Rechts des Saarlandes an da·s Erste
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 11. März
1970 (Amtsblatt cfos Saarlandes S. 267, ber.
s. 584);
71. § 14 d1:::s Gesetzes Nr. 948 über die Gutachter-
stelile für die Jreiwi,lhge Ka,stration und andere
Behandlungsmethoden vom 22. März 1972
(Amtsbla,tt des Saarlandes S. 227);
72. § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Saarländischen Architek-
tengesetzes vorn 21. Juni 1972 (Amtsbl·aU des
Saarlandes S. 369);
Sch Ies w iu-Holstein
73. § 9 des Gesetzes über die durch inne-re Unruhen
verursachten Schäden vom 12. Mai 1920
(Reichsgesetzbl. S. 941), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Anpassung des schleswig-hol-
steinischen Landesrechts an das Erste Gesetz
zur Reform des Strafrecht s und andere straf-
1
rechtliche Vorschriften vom 24. März 1970 (Ge-
setz- und Verordmmgsblc.llt für Schleswi,g-Hol-
stein S. 66);
74. § 12 des Geflügelzuchtgesetzes vom 9. Ma,i 1962
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
Holstein S. 147), zuletzt geändert durch da s Ge-
1
setz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen
Landesrechts an dais Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts und andere strafrechtliche Vor-
schriften vom 24. März 1970 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 66);
75. § 21 Nr. des Laindespressegesetzes vom
19. Juni 1964 (Gesetz- und Vernrdnungsb1'aH für
Schl,eswig-Holstein S. 71), geändert durch das
Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteini-
schen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Re-
form des Strafrechts und andere strafrechtliche
Vorschriften vom 24. März 1970 (Gese·tz- und
Verordnungsblatt für Schleswig-HoLstein S. 66);
76. § 99 Abs. l Nr. 3 des Landesverwaltungsgeset-
zes vom 18. April 1967 (Gesetz- und Vernrd-
nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 131), zu-
letzt geändert durch das Verwaltungsverein-
fachungsgesetz vom 25. Februa,r 1971 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
s. 66);
77. § 66 des Personalvertretungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. November
1969 (Gesetz- und Verordmmgsbl,att für Schles-
wig-Holstein S. 225), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Schleswig-Hol steini-1
schen Richtergesetzes vom 13. Juli 1973 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
s. 270);
78. § 19 des Gesetzes über die Gutachterstelle für
die freiwiHige Kastrntion vom 31. Oktober 1970
(Ge,setz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
Holistein S. 297);
79. § 102 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-
Holistein in der Fa,ssung der Bekanntmachung
vom 7. Juni 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für Schleswig-HoI,s,tein S. 327, ber. 1972 S. 14),
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung
de s Wassergesetzes des Landes Schleswig-Hol-
1
stein vom 21. Januar 1972 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblaH für Schleswig-Holstein S. 2);
80. § 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schles-
wig-Holstein in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 6. Apri1l 1973 (Gesetz- und Verord-
.nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 89).
(3) Es sind ferner nicht mehr anzuwenden:
1. Artikel 23 des bayerischen Lande,s,strnf- und Ver-
ordnungsgesetzes in der Fa1ssung der Bekannt-
machung vom 19. November 1970 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 601), zule,tzt ge-
ändert durch das Denkma,lschutzgesetz vom
25. Juni 1973 (Bayerisches Gesetz- und Vernrd-
nungsblatt S. 328),
2. di,e Po1Lizeivero:rdnung über den Verkehr mit
Gefangenen vom 29. Oktober 1953 (Amtsblatt des
Saadandes S. 673),
soweit sie den gleichen Gegenstand wie § 115 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten regeln.
Siebenter Abschnitt
Ergänzende strafrechtliche Regelungen
Artikel 293
Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen
durch freie Arbeit
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach
die VoHstreckungsbehörden dem VerurteiMen ge-
statten können, eine uneinbringliche Geldstrafe
durch freie Arbeit zu tiilgen. Die Landesregierung
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen.
Artikel 294
Gerichtshilfe
Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Saitz 2 der Straf-
prozeßordnung) gehört zum Geschäftsbereich der
Landesjustizverwaltungen. Die. Landesregierung
kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde
aus dem Bereich der SozialverwaHung bestimmen.

640 Bundesgesetzblatt,
Artikel 295
Auisicht.sstcllen bei Führungsaufsicht
(l) Die /\ufsichlsslc!llen (§ G8a des Strafgesetz-
buches) g(~hön'n zum Ceschüftsbereich der Landes-
j ustizverw d ! Lungen.
(2) Die Aufgalwn d0r Aufsichtsstelle werden von
Bearnt(~n des hölwren Dienstes, von staatlich aner-
kannten Sozialdrbeitern oder Sozia.lptidagogen oder
von Beamten des rJc~holwnen Dienstes wahrg,enom-
meni clPr Lei ler der A ufsich l.sste[.le muß die Befähi-
gung zum Richlc'r,irnl besitzen oclE~r ein Beamter des
höheren Dienstes sein.
Artikel 296
Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften
§ 86 Abs. 1 des Strafgesdzbuches i-st nicht anzu-
wenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die außer-
ha,lb des räumhchen Geltungsbereiches dieses Ge-
setzes in stdndiger, regPlmäßiger Folge erscheinen
und dort aHgernein und öffentliich vertrieben we,r-
den.
Artikel 297
Verbot der Prostitution
(1) Die Laindesro{Jierung kann zum Schutze der
Jugend oder des öffenll ichen Anstandes
1. für das ga,nze Gebiet einer Gemeinde bis zu
fünfzigtausend Einwohnern,
2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwan-
zigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien
Gebieits,
3. unabhängig von der Zahl der ßinwohner für
öffenthche Straßen, Wege, Plätze, Anl1agen und
für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen
werden können, irn ganzen Gebiet oder in Tei-
len des Gebiets einer Gemeinde oder eines ge-
meindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution
nachzugehen. Sie kann dc1s Verbot nach Satz 1 Nr. 3
auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.
(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung a,ut eine oberste Laindes-
behörde oder höhere Verwaltung,sbehörde übertra-
gen.
(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Stra-
ßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung
der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.
Achter Abschnitt
Schlußvorschriften
Artikel 298
Mindestmaß der Freiheitsstrafe
(1) Eine Freiheitssüafe unter einem Monat darf
auch wegen solcher Taten nicht ve,rhängt werden,
die vor dem 1. Janua,r 1975 begangen worden sind.
(2) Hätt,e das Gericht nach bi1sherigem Recht eine
Frefüeitisstraf e unter einem Mona1t verhängt, so er-
kennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Ta,ges-
sätzen.
Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 299
Geldstrafe
(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die
Geldstrafe (§§ 40 bis 43 des Strnfgesetzbuche,s) gel-
ten auch für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen
Taten, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes
bestimmen.
(2) Die Geldstrate darf na,ch Zahl und Höhe der
Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher an-
gedrohten Gelds,trnfe nicht übersteigen. Es dürfen
nur so viele Tagessätze verhängt werden, daß die
Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strnfge,seitzbuches
nicht höher isit als da,s nach bisherigem Recht ange-
drohte Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe.
(3) Neben Freiheitsstrafe darf eine Geldstrafe
nach § 41 des Strafgesetzbuches nur verhängt wer-
den, wenn auch nach biisherigem Recht eine Geld-
strafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zu-
gelassen war.
Artikel 300
Ubertretungen
(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen
Taten, die nach bisherigem Recht Ubertretungen
waren und nach neuem Recht Vergehen sind, iist das
neue Re,cht mit der Beschränkung anzuwenden, daß
sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das
Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bi,sherigem
Recht bestimmen. Artike,l 298, 299 sind anzuwenden.
(2) Die vor dem 1. Januar 1975 begangenen
Taten, die nach bisheri,gem Recht Ubertretungen
waren, bleiben bei der Anwendung des § 48 Abs. 1
des Strafgesetzbuches außer Betracht.
Artikel 301
Unterbringung
in einer sozialtherapeutischen Anstalt
Wegen einer Tait, die vor dem 1. Januar 1978 be-
gangen worden i1st, da,rf die Unterbringung in einer
sozialtheraipeuüschen AnstaH nach § 65 sowie nach
§ 63 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet
werden.
Artikel 302
Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe
Ist vor dem 1. Januar 1975 die Unterbringung in
einer Hei,1- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinker-
heilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach
§ 456b Saitz 2 der Strafprozeßo11dnung in der bis-
herigen Fas,sung vor der Freihei:t,s,strnfe vollzogen
worden, so wird die Zeit des Vollzuges der Maß-
regel auf die Strafe angerechnet.
Artikel 303
Führungsaufsicht
(1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975
begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach
§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nkht angeordnet
werden.
(2} Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen
einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen
worden i,st, tritt Führung,saufsicht nach § 68f des
Strafgesetzbuches nicht ein.

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 641
Artikel 304
Polizeiaufsicht
Jsl vor dem 1. Jctnuar 1975 auf Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt worden, so verliert dieser
Ausspruch seine Wirkung. lsl im Zentrnlreg,iister be,i
einer Verurteilung die~ Z11l~issi9kcit von Polizeiauf-
sicht eingetragen worden, so ist die Eintragung in-
soweit zu tilgen.
Artikel 305
Berufsverbot
Neben der Strafe, die wegen eineir vor dem
1. Januar 1975 begangenen Tal verhängt wi,rd,
ordnet das Gericht da,s Berufsve,rbot nur an, wenn
außer den Voraussetzungen des§ 70 des Stmfgesetz-
buches auch die VoraussetzungEm der Untersagung
der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach
bisherigem Recht vorliegen. Düs Berufsverbot darf
in diesem Fa•lle nicht für immPr angeordnet werden.
Artikel 306
Selbständige Anordnung von Maßregeln
Die Vorschriften des neuen Rechts über die selb-
ständige Anordnung von Maßregeln der Besserung
und Sicherung (§ 71 des Strnfgesetzbuches) gelten
auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 began-
gen worden sind. Dies giilt nicht, wenn die Maß-
regel nach den Artikeln 301 und 305 auch neben der
Strafe nicht angeordnet werden darf.
Artikel 307
Verfall
(1) Für die Anordnung des Verfalls wegen einer
Tat, die vor dem l. Janua·r 1975 begangen worden
ist und über die nach diesem Zeitpunkt ent,schieden
wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts
1. über die Vornussetzungen des Verfa1Us (§§ 73,
73a des Strafgesetzbuches), soweit das bisherige
Recht den Verfal,l oder die Einziehung des Ent-
gelts vorschreibt,
2. über die Schätzung, dfo Entscheidung in Härte-
fällen, die Wirkung des Verfalls und s,eine nach-
trägliche Anordnunu (§§ 73b bis 73d, 76 des Straf-
gesetz buch es).
(2) Die Anordnung des Verfalls ist auch insoweit
zulässig, als nach § 27b des Strafgesetzbuches in der
bisherigen FassunrJ eine höhere Gerldsitrafe hätte
verhängt werden können als nach neuem Recht. An
die Stelle der Anordnung des VerfaliLs eines Gegen-
standes tritt der Verfall des Wertersa-tze,s.
(3) Absatz l Nr. 1 gilt nicht, soweit das bisherige
Recht für den Betroffenen günstiger ist.
Artikel 308
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
(1) Die Vorschriften des neuen Rechtis über Straf-
antrag, Ermächtigung und Striafvedangen (§§ 77 bi:s
77e, 194 des Strafgesetzbuches) gelten auch für
Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden
sind, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes be-
stimmen.
(2) War nach bisherigem Recht zur Verfolgung
ein Antrng erforderlich, so bleibt es dabei.
(3) Ein vor dem 1. Januar 1975 gestellter Antrag
bleibt wirksam, auch wenn die Antrag,sberechtigung
nach neuem Recht einem anderen zusteht.
(4) \Var am 1. Januar 1975 das Recht, einen Straf-
antrag zu stellen, nach den Vorschrjf.ten des bis-
herigen Rechts bereits erloschen, so bleibt es dabei.
(5) Ist di,e Tat erst durch die Vorschriften des
neuen Rechts nur auf Antrag verfolgbar, so endet
die Antrag,sfrist frühestens am 31. März 1975.
Artikel 309
Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
(l) Die Vorschriften des neuen Rechts über die
Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (§§ 78
bis 79b des Strafgesetzbuches, §§ 31 bis 34 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkei:ten) gelten auch für
Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden
sind, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes be-
stimmen.
(2) Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem
1. Janua,r 1975 vorgenommen sind, gilt das bisherige
Recht.
(3) Soweit die Verjährungsfristen des bisherigen
Rechts kürze.r sind als di e des neuen Rechts, gelten
1
die des Msherigen Rechts.
(4) 1'st di,e Verjährung der Verfolgung oder der
VoHstreckung vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen
worden, so verjährt die Verfolgung oder Vollstrek-
kung, abwekhend von § 78c Abs. 3 Satz 2, § 79 des
Strafgesetzbuches, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, frühe,stens mit
dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungs-
handlung an zu berechnenden Verjährungsfrist.
(5) Bei der Berechnung der Verjährungsfri,st nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berechnung
strafrechtlkher Verjährungsfristen vom 13. April
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch das
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), i st § 78
1
Abs. 4 des Strafgesetzbuches entsprechend anzu-
wenden.
Artikel 310
Bekanntgabe der Verurteilung
Die VorschrHten des neuen Rechts über die ge-
richtihche Anordnung, daß eine Verurte,i,lung öffent-
lich bek,anntgemacht wiI1d, geilten auch für Taten,
die vor dem 1. Januar 1975 begaingen worden sind.
Artikel 311
Verletzung von Privatgeheimnissen durch
Amtsträger und besonders Verpflichtete
(1) Soweit das Offenbaren oder Verwerten eines
fremden Gehe,imni,s,ses, namentlich eine,s Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisses, durch Personen, die
nach neuem Recht für dein öffentlichen Dienst be-
sonders verpflichtet werden soLlen, nach bisherigem
Recht mit Strafe oder Geldbuße bedroht war, gelten

642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
1. für dir. vor dem 1. Januar 1975 bf\gangenen Taten
die Vorschriften des bisherigen Rechts über di,e
Verletzun~~ eines frernden Geheimnisses weiter
und
2. für die nach dem 1. .J arnrnr 1975 begangenen
Ta,len die Strafvorschriften des neuen Rechts
(§ 203 Abs. 2, § 204 des Strafgesetzbuches) ernt-
sprechend,
sotern die Strnfvorschriflen des neuen Recht,s allein
deswegen nicht anwondbar sind, weil de,r Täter vor
dem 1. Januar 1975 nicht für den öffentlichen Dienst
besonders verpflichtet worden ist, obwohl die Vor-
aussetzungen, unter denen die Verpfhchtung nach
neuem Recht vorgenommen werden soll, vorgelegen
hatten.
(2) In den Fällen des Absa,tzes 1 Nr. 1 ge.Men die
Vorschriften des neuen Rechts (§ 203 Abs. 2, 5,
§ 204 des Slrafgesetzbuche,s), soweit sie im übrigen
für den Täter günstiger sind.
Artikel 312
Gerichtsverfassung und Strafverfahren
(1) Sowei,t sich auf Grund der Vorschriften dieses
Gesetzes die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
ändert, gi1lt dies für gerichtlich anhängig,e Straf-
sachen nur dann, wenn das Hauptverfahren noch
nicht eröffnet ist oder das Revi,sionsgericht das
Urteil aufhebt und die Sache nach § 354 Abs. 2 der
S tr afprozeßordn ung zurückverweist.
(2) Der Bundesgerichtshof i,st aiuch dann zur Ver-
handlung und Entscheidung über das RechtsmHtel
der Revision zuständig, wenn die Revision siich
gegen ein Urteil des Richters beim Amtsgerkht oder
des Schöffengerichts oder gegen ein Berufungsurtei,l
der kleinen oder großen Stra.fkammer riichtet, durch
das die Unterbringung des Angeklagten in einer
Heil- oder Pflegeanstalt angeordnert i s,t, und Termin
1
zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht
noch nicht bestimmt ist.
(3) Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Unterbringung
in einer 1--foi,l- oder Pflegeanst,aH oder in einer Trin-
kerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, auf
Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebs-
führung oder auf Zulassung der Urteiilsbekanntma-
chung erkannt worden und ist das Revisionsgericht
de:~r Auffassung, daß die Revi,sion im übrigen unbe-
gründet ist, so berichtiigt es den Urteils,spruch dahin,
daß an die Stelle
1. der Unterbringung in einer Heil- oder PHege-
anstaH die Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus,
2. der Unterbringung in einer TrinkerheilanstaH
oder einer EntziehungsanstaM die Unterbringung
in einer Entziehungsans,talt,
3. der Unters,agung der Berufsausübung oder der
Be.triebsführung das Berufsverbot,
4. der Zuldssigkeil der Urteilsbekanntmachung
deren !\nordnun~J
tritt.
(4) Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß
ein vor dem 1. Januar 1975 ergangenes Urteil allein
wegen der Artikel 299 und 307 dem Ge,setz nicht
entspricht, so kann die Revision auch dann verwor-
fen werden, wenn eine wesentlich andere Entschei-
dung über die Höhe der Geldstrafe oder den Verfall
nricht zu erwarten ist.
(5) Das Revi,sionsgericht kann auch in ei:nem Be-
schluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung
nach den Absätzen 3 und 4 verfahren, wenn es
di,e Revision im übrigen einstimmig für offensicht-
lich unbegründet erachtet.
Artikel 313
Noch nicht vollstreckte Strafen
(1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher
Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strarfbar und
auch niicht mit Ge,ldbuße bedroht sind, werden mit
Inkrafttreten des neuen Rechts erla,ssen, soweit sie
noch rniicht vollstreckt sind. Der Strafedaß erstreckt
sich auf Nebenstrafen und Nebenfol,gen mit Aus-
nahme der Einziehung und Unbrauchbarma,chung,
Maßregeln der Besserung und Si,cherung, Erzie-
hungsmaßregeln und Zuchtmittel narch dem Jugend-
gericht,sgesetz sowie aiuf rückständige Bußen und
Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des
neuen Rechts bereit,s vollstreckt war.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor In-
krafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteirl nach
föesem Zeitpunkt
1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht
einge,legt oder zurückgenommen wird oder da,s
Rechtsmittel nicht zuläs,sig ist, oder
2. sonst rechtskräftig wi1rd, ohne daß der Schuld-
spruch geändert werden konnte.
(3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt
worden, die eine nach neuem Recht nkht mehr an-
wendbare Strafvornchrift und zugleich eine andere
Strafvorschriift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Straf-
gesetzbuches_ in der bisherigen Fassung), so sind die
Absätze 1 und 2 nkht anzuwenden. Das Gericht s,etzt
di,e auf die andere Gesetzesverletzung entfallende
Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift
entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die
den Sachverhalt, welcher der Vemrtei-lung zugrunde
l,arg, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Ge,ld-
buße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvor-
schrHt entnommen, so wird sie angemessen er-
mäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht
wegen der Verletzung der gemilderten Strafvor-
schri,ft auf eine höhere Strafe erkannt hat.
(4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im
Sinne des Absa,tzes 1 Satz 1 und andere Einzelstra-
fen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen
der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt
dies sinngemäß.
(5) Bei ZweHeln über die siich aus den Absätzen 1
und 2 e,rgebenden Rechtsfolgen und für die riichter-
Lichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4
gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung
sinngemäß.

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 643
Artikel 314
Dberleihmg der Vollstreckung
(1) Eine vor df~m 1 . .lunu,H 1975 verhängte und
noch nicht oder ersl zum TPi I vollzogene Unterbrin-
gung in einer ! feil- oder Plleqeansta-lt wird als
Unterbringung in einem psvchiatrischen Kranken-
haus, eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
oder einer Entziehm1gsanstalt c1ls Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt vollzo9en.
(2) Ist die Unterbringunu in einer Hei,l- oder
Pflegeanstalt, in einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt oder in der Sichenrngsverwah-
rung vor d(~m l. Janudr 1975 bedingt ausgesetzt, so
tritt Führungsaufsicht ein. Die A uferlegung beson-
derer Pflichten nach § 42h Abs. 2 des Strafgesetz-
buches in der bisheriqen Fc1ssung giH als Weisung
gemäß § G8b Abs. 2 des SLrdluesetzbuches.
(3) Eine vor dem l. Jimmir 1975 angeordnete
Untersagung der Berutsausülrnng oder der Betriebs-
führung hat die Wirkung eines Berufsverbots.
(4) Eine vor dem 1. Jc1m1ar 1975 ausgesprochene
Befugnis zur öffentli,chen Bekanntnwchung des Ur-
teils wird so vollstreckt, c1 ls wenn auf Anordnung
der Bekannlmi:lchun9 des U rlei ls e,rkannt wäre.
(5) Ist vor dem 1. J dnucH 1975 neben der Strafe
auf UnterbringunrJ in einer Heil- oder Pflegeanstalt
oder auf Unterbrin~iun9 in c:iner Trinkerheilanstalt
oder einer Entziehungst1nslc1ll erkannt worden, so ist
§ 67 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches mit der Maß-
gabe anzuwenden, daß die begonnene Volilstrecknng
der Freiheitsstrafe nach die,sem Zeitpunkt noch drei
Monate fortgesetzt werden kann.
Artikel 315
Vollstreckung durch den Richter
beim Amtsgericht
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, abwei-
chend von § 451 Abs. 1 der Strafprozeßordnung,
durch Rechtsverordnung die Strafvollstreckung dem
Richter beim Amtsgericht als Vollstreckungsbehörde
bis zum 31. Dezember 1979 zu übertragen, soweit er
im ersten Rechtszug entschieden und nicht auf Frei-
heitsstrafe erkctnnt hal. Die Landesregierung kann
die Ermächtiqung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Ist der Richler beim Amtsgericht Vollstrek-
kungsbehörde, so ist für die bei der Strafvollstrek-
kung notwendi,g werdenden gerichtlichen Entschei-
dungen gegen seine Anordnungen die Stra.fkammer
des Landgerichts zuständig.
(3) Die Absätze l und 2 gelten für die Vollstrek-
kung in Bußgeldsachen entsprechend.
Artikel 316
Dbergangsregelung für den Vollzug der
Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden
Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten können in
einer Strafans,talt auf eine ihren Fähigkeiten ange-
messene Weise beschäftigt werden.
(2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch außer-
halb der Anstalt beschäftigt werden.
(3) Die Freiheitsstrafe kann sowohl für die ganze
Dauer wie für einen Teil der erkannten Stra.fzeit in
der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der
Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen
gesondert gehaHen wird, wenn dies aus Gründen,
die in der Person des Gefangenen liegen, namentlich
aus Gründen der Gesundheit, unerläßlich ist. Die
Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen
die Dauer von insgesamt drei Jahren nicht über-
steigen.
(4) Die in einem psychiatrischen Krankenhaus, in
einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsver-
wahrung Untergebrachten können innerhalb oder
außerha:lb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten an-
gemessene Weise beschäftigt werden. Die in der
Sicherungsverwahrung Untergebrachten dürfen nur
mit ihrer Zustimmung außerhalb der Anstalt be-
schäftigt werden.
Artikel 317
Dberleit_ung des Verfahrens wegen
Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht
(1) Die bei Inkrafttreten des neuen Rechts schwe-
benden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung,
die nach neuem Recht nur noch mit Geldbuße be-
droht ist, werden in der Lage, in der sie sich befin-
den, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten fortgesetzt, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Hat das Gericht wegen einer solchen
Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren er-
öffnet oder einen Strafbefehl oder eine Strafver-
fügung erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft
für die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zu-
ständig. § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten ist in di•esem Falle nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 79, 80 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor
Inkrafttreten des neuen Rechts wegen einer Zuwi-
derhandlung erg,angen ist, die nach neuem Recht nur
noch mit Geldbuße bedroht ist; in diesen Fällen
ge1ten die §§ 313 und 334 der Strafprozeßordnung
in der bisherigen 'Fassung fort. Ist das Revisions-
gericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein
wegen des neuen Rechts dem Gesetz nicht ent-
spricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wan-
delt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine
solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das
Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß na,ch
§ 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so ve.rfahren,
wenn es die Revision im übrigen einstimmig für
offensichtHch unbegründet erachtet. Hebt das Re-
visionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann
es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozeß-
ordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil auf-
gehoben wird, zurückverweisen.
Artikel 318
Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem
Gebiet der Sozialversicherung
(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen
Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Ge-
biet der Sozialversicherung, die nach biisherigem

644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Recht mit Ordnunqssl.rdl(: bedroht waren und nach
i{(!Ch l Ord n un~Jsw idrigkeiten sind, ist das
ncl!('lll
neue Recht mit der Beschr~inkung anzuwenden, daß
sich das T lüchsLmc1ß der Celdlrnße nach dem Höchst-
maß der bislwriqen Ordnllnqsstrale bestimmt.
(2) lst jedoch vor dem 1. ,Jcmuar 1975 wegen
einer der in Absc1tz 1 bezeichneten Zuwiderhandlun-
gen ein Orclnun~Jsstrafbescheid erlassen worden,
so ist in dem wcitc!ren Vf;rfclhrcn das bisherige Recht
anzuwenden.
Artikel :H9
Anwendung des bisherigen Kostenrechts
In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren
nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über
die Kosten ergangene Entscheidung vor dem l. Ja-
nui.lf 1975 rechtsk rüttig gewordPn ist.
Artikel 320
Wirtschaitsverkehr mit den Währungsgebieten
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Soweit Zuwiderhandlun~Jen gegen Vorschrif-
ten über den Wirtschaftsverkehr mit den Wäh-
rungsgebieten der MiHk der Deutschen Demokrati-
schen Republik (DDR) Ordnun9swidrigkeiten sind,
können sie mit einer Geldbuße bis w fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(2) Bei der Einziehung von Gegenständen wegen
einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den
Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der
Mark der DDR sind § 74a des Strafgesetzbuches
und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
anzuwenden.
(3) Artikel 5 Nr. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 14 der
Alliierten Hohen Kommission vom 25. September
1949 (Amtsbldlt der Alliierten Hohen Kommission
S. 59) ist nichl mehr c1nzuwcnden.
(4) Wegen einer Zuwiderh,mdlung gegen Vor-
schriften über den Wirlschaftsverkehr mit den
Währungsgebieten der Mcuk der DDR sind auch
die Vorschriften über das Berufsverbot, die Be-
triebsschließung und die öffontliche Bekanntma-
chung der Verurleilunu nicht mehr cm:?.uwenden.
(5) Im SlrafverJahren wegen einer Zuwiderhand-
lung gegen Vorschriften über den Wirtschaftsver-
kehr mit den Währungsgebieten der Mark der DDR
gelten die §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76
Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im
Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gericht-
lichen Verfahren entsprechend. Die Vorschriften
über die Nebenklage bei Straftaten im Wirtschafts-
verkehr mit den Währungsgebieten der Mark der
DDR sind nicht mehr anzuwenden.
Artikel 321
Verweisungserf ordernis bei Blankettvorschriften
(1) Die in
§ 46 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 7 des Ge-
setzes über das Auswanderungswesen in der Fas-
sung des Artikels 82,
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den unlauteren
Wettbewerb in der Fassung des Artikels 139,
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Hufbeschlag
in der Fassung des Artikels 176,
§ 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
über den Verkehr mit unedlen Metallen in der Fas-
sung des Artikels 178,
§ 15 Abs. 2 Nr. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes in
der Fassung des Artikels 193,
§ 10 Abs. 2 Nr. 6 des Reblausgesetzes in der Fassung
des Artikels 205,
§ 9 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung des
Artikels 207 I,
§ 16 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in
der Fassung des Artikels 212,
§ 3 Abs. 1 Nr. 2_ des Gesetzes über das Schlachten
von Tieren in der Fassung des Artikels 216 I,
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Schlachten
von Tieren in der Fassung des Artikels 216 II,
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 des Futtermittelgesetzes in der Fas-
sung des Artikels 219,
§ 46 Abs. 3 des Milchgesetzes in der Fassung des
Artikels 221,
§ 25 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitordnung in der Fas-
sung des Artikels 240,
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über ge-
sundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeits-
stoffe in der Fassung des Artikels 247,
§ 530 Abs. 1 Nr. 5, § 1430 Abs. 1 Nr. 5, § 1431 Abs. 1
Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung in der Fas-
sung des Artikels 252,
§ 152 Abs. 1 Nr. 5, § 153 Abs. 1 Nr. 5 des Angestell-
tenversicherungsgesetzes in der Fassung des Arti-
kels 253,
§ 236 Abs. 1 Nr. 4, § 236 a Abs. 1 Nr. 5 des Reichs-
knappschaftsgesetzes in der Fassung des Artikels
254,
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-
des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der Fas-
sung des Artikels 274,
Artikel 6 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Inter-
nationale Ubereinkommen zur Verhütung der Ver-
schmutzung der See durch 01, 1954 in der Fassung
des Artikels 279,
§ 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 des Seemannsgeset-
zes in der Fassung des Artikels 280,
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 des Flaggenrechtsgesetzes in der
Fassung des Artikels 282
vorgeschriebene Verweisung auf die Blankettvor-
schrift ist nicht erforderlich, soweit die Vorschriften
der dort genannten Rechtsverordnungen vor dem
1. Januar 1975 erlassen sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Beseiti-
gung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderun-
gen auf Eisenbahnen in der Fassung des Artikels 211,

Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 645
§ 16 Abs. 1 Nr. 4 des Margarirwgesetzes in der Fas-
sung des Artikels 222,
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 des Hejmarbejt.sgesetzes in der
Fassung des Artikels 239,
§ 710 Abs. 1 der Rc!ichsversichcrungsordnung in der
Fassung des Artikels 252
genannten Rechtsvorschriften.
Artikel 322
Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert
werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-
schriften.
Artikel 323
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
tigt, den Wortlaut
des Strafgesetzbuches,
der Strafprozeßordnung,
des Gerichtsverfassungsgesetzes,
des Bundeszentralregistergesetzes,
des Jugendgerichtsgesetzes,
des Wehrstrafgesetzes,
des Gesetzes über Ordnungswip.rigkeiten,
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Bin-
nenschiffahrtssathen (Artikel 99) und
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Artikel 149)
in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei
Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des
Wortlauts zu beseitigen.
(2) Der fachlich jeweils zuständige Bundesmini-
ster wird ermächtigt, den Wortlaut
des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarz-
arbeit (Artikel 150),
des Soldatengesetzes (Artikel 154),
des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer
Waren (Artikel 168),
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (Artikel 262),
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt (Artikel 274),
des Gesetzes über das Internationale Ubereinkom-
men zur Verhütung der Verschmutzung der See
durch 01, 1954 (Artikel 279),
des Seemannsgesetzes (Artikel 280) und
des Flaggenrechtsgesetzes (Artikel 282)
in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei
Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des
Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 324
Sonderregelung für Berlin
(1) Artikel 18 II Nr. 3, soweit diese Nummer sich
auf § 5 Nr. 5 bezieht, Artikel 19 Nr. 5 Buchstabe b,
Nr. 6 bis 9, 12, 34 bis 41, 207, soweit diese Nummer
sich auf die §§ 84 bis 87, 89 und 109 bis 109k be-
zieht, Artikel 21 Nr. 24 Buchstabe b, Artikel 26
Nr. 52 und 53, Artikel 27, 28, 31, 34, 35, 70, 147, 152
bis 159, 181, 287 Nr. 44, 52, 56, 77 und 81 und Arti-
kel 326 Abs. 5 Nr. 7 bis 9 sind im Land Berlin nicht
anzuwenden. Artikel 230 ist in Berlin erst anzuwen-
den, wenn das durch ihn geänderte Gesetz vom Land
Berlin übernommen ist.
(2) Die §§ 113 und 114 des Strafgesetzbuches in
der Fassung des Artikels 19 Nr. 43 und 44 sind auch
im Land Berlin anzuwenden.
(3) Für folgende Vorschriften des Strafgesetz-
buches gelten im Land Berlin die nachstehend be-
zeichneten Besonderheiten:
1. § 5 Nr. 5 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,5. Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 141),
wenn der Täter Deutscher ist und seine Le-
bensgrundlage im räumlichen Geltungs-
bereich dieses Gesetzes hat;".
2. § 84 ist nicht anzuwenden.
3. Die §§ 85 bis 87 sind in folgender Fassung anzu-
wenden:
,,§ 85
Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den
organisatorischen Zusammenhalt einer Vereini-
gung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ge-
gen den Gedanken der Völkerverständigung rich-
tet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,
daß sie Ersatzorganisation einer solchen ver-
botenen Vereinigung ist, aufrechterhält, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Vereinigung der in Ab-
satz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder
wer ihren organisatorischen Zusammenhalt un-
terstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des
Absatzes 2 kann das Gericht bei Beteiligten,
deren Schuld gering und deren Mitwirkung von
untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestra-
fung nach diesen Vorschriften absehen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das
Gericht von einer Bestrafung nach diesen Vor-
schriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig
und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Ver-
einigung zu verhindern; erreicht er dieses Ziel
oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird
der Täter nicht bestraft.

646 Bundesgesetzblatt,
§ 86
V('rbrcil.en von Propagandamitteln
v (! rf d ssun~J s w id r i~J c r Or~Jcmi sa tionen
(1) Wer Propc1~Jc1ndc1rnitl.<!l
1. einer Vereinigung, di( unc1nfochtbar verboten
0
ist, weil sie sich gPgen die Vt!rfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völ-
kerversl.Jndigung richtc1, odPr von der unan-
techtlwr lestges1ellt ist, daß sie Ersatzorganisa-
lion eirwr solchen verbotenen Vereinigung ist,
2. einer Regicrunq, Vt!n!inigm19 oder Einrichtung
dußerha 1b des r~iuml ichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes, die für diP Zwecke einer der
in der Nummer 1 bezeichneten Vereinigungen
U.it.ig is1, oder
3. Propagcmdc1mit1.cl, die nach ihrem Inhalt dazu
bestimmt sind, BPslrPhungcn einer ehemaligen
nationr1 lsuz i d l ist ischen Orqanisation fortzuset-
zen,
im räumlichen c;cllungsbereich dieses Gesetzes
verbreitet oder zur Verbreitunq innerhalb dieses
Bereichs herstellt, vorrütiq hfüt oder :in diesen
Bereich einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahrt)n oder mit Celdstrc1fe bestraft.
(2) Propagi.mdamiU.<!1 im Sinne des Absatzes l
sind nur solche SchriHen (§ 11 Abs. 3), deren In-
halt gegen die freiheitlich(~ demokratische Grund-
ordnung oder den Gedanken der Völkerverstän-
digung gerichtet ist.
(3) Absatz l gilt nichl, w1:.~nn die Handlung im
Rahmen df~r staatsbürgerlichen Aufklärung, der
Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder
ähnlicher Zwecke vorgenommen wird.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht
von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift ab-
sehen.
§ 86 a
Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1
Nr. 1 und 3 bezeichneten Vereinigungen öffent-
lich, in einer Versammlung oder in von ihm ver-
breiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
wer solche Kennzeichen in diesem Bereich ver-
breitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind
namentlich Fahrwn, Abzeichen, Uniformstücke,
Parolen und Grußformen.
(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.
§ 87
AgentenLJtiqkeiL zu Sabolc1gezwecken
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag
einer Regierunq, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des rüuml ichcn G(~ltungsbereichs die-
ses Gesetzc~s zur Vorlwn:itunq von Sabotage-
Jahrgang 1974, Teil I
handlungen, die in diesem Geltungsbereich be-
gangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er
l. sich bereit hält, auf Weisung einer der be-
zeichneten Stellen solche Handlungen zu be-
gehen,
2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem an-
deren verschafft, verwahrt, einem anderen
überläßt oder in diesen Bereich einführt,
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder
Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrich-
tet, unterhält oder überprüft,
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen
schulen läßt oder andere dazu schult oder
6. die Verbindung zwischen einem Sabotage-
agenten (Nummer 1 bis 5) und einer der be-
zeichneten Stellen herstellt oder aufrecht-
erhält,
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für
Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicher-
heit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absat-
zes 1 sind
1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 305,
306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b,
316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 321
verwirklichen, und
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb
eines für den Schutz der Zivilbevölkerung ge-
gen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirt-
schaft wichtigen Unternehmens dadurch ver-
hindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb
dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,
verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß
die für den Betrieb bestimmte Energie ent-
zogen wird.
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen ·
so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß
Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt,
noch verhindert werden können."
4. § 89 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,§ 89
Verfassungsfeindliche Einwirkungen auf
· öffentliche Sicherheitsorgane
(1) Wer auf Angehörige eines öffentlichen
Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren
pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergra-
ben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebun-
gen gegen den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfas-
sungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend."

Nr. 22 - Tiig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 647
5. § 91 isl in folgendc!r f-dssung dll1/.UWenden:
,,§ 91
J\n we11dun~1slwreich
Die §§ 85 und 87 gellen nur für Tat.<~n, die durch
eirn\ im rcturnliclwn Gellun9sbereich dieses Ge-
sdzc!s dllsgeübtP Tül iqkcil lwqdngen werden."
6. § 141 in der Fdssung der lkki.!nntrnc1chung vom
25. August 195] (BundescJes<~tzbl. 1 S. 1083) er-
hült folgende Fdssung:
,,§ 141
Anw<~rlwu für tremd<'n Wehrdienst
(1) Wer zugunsten Piner dUslündischen Macht
einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militä-
rischen oder miliUirühnliclwn Einrichtung an-
wirbt oder ihren \A/erbcrn oder dem Wehrdienst
einer soldwn Einrichtung zulü hrl, wird mit Frei-
heitsstrcife von drei Morwtcn bis zu fünf Jahren
bestrnft.
(2) Der Versuch isl strafbar."
(4) Die zugunsten des Bundes und der Länder,
ihrer verfctssungsmi:ißigen Ordnung, ihrer Staats-
organe und deren Mitglieder geltenden Strafvor-
schriften sind auch hinsichtlich des Landes Berlin
ar1zuwenden.
(5) Für § 74 a ;\ bs. l des Gerichtsverfassungs-
gesetzes rJelten im Land Berlin die nachstehend be-
zeichneten Besonderh(~i lt:~n:
1. Nummer 2 ist in folgendt!r Fassung cmzuwenden:
,,2. der Gefährdung des demokratischen Rechts-
staates in den Fällen der §§ 85, 86, 87 bis 90,
90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetz-
buches,";
2. Nummer 3 ist nicht anzuwenden.
Artikel 325
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
des Erstattungsgesetzes (Artikel 40)
des Heilpraktikergesetzes (Artikel 53)
des Hebammengesetzes (Artikel 55)
des Lebensmittelgesetzes (Artikel 59)
des Nitritgesetzes (Artikel 60)
des Süßstoffgesetzes (Artikel 61)
des Impfgesetzes (Artikel 67)
des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften (Artikel 75 )
des Gesetzes über das Aus-
wanderungswesen (Artikel 82)
des Gesetzes über die Führung
akademischer Grade (Artikel 85)
des Wohnungsgemeinnützigkeits-
gesetzes (Artikel 88)
der Vergleichsordnung (Artikel 101)
der Konkursordnung (Artikel 102)
des Deutschen Auslieferungs-
gesetzes (Artikel 104)
des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (Artikel 105)
der Grundbuchordnung (Artikel 106)
des Kabelpfandgesetzes (Artikel 123)
des Gesetzes zum Schutze des
Namens „Solingen" (Artikel 140)
des Rabattgesetzes (Artikel 142)
des Geschmacksmustergesetzes (Artikel 146)
des Rennwett- und Lotterie-
gesetzes (Artikel 164)
des Zündwarenmonopolgesetzes (Artikel 166)
des Gesetzes über die Ausprägung
von Scheidemünzen (Artikel 171)
des Gesetzes über den Huf-
beschlag (Artikel 176)
des Gesetzes zum Schutze des
Bernsteins (Artikel 179)
des Lagerstättengesetzes (Artikel 189)
des Energiewirtschaftsgesetzes (Artikel 193)
des Gesetzes über die Beauf-
sichtigung der privaten Ver-
sicherungsunternehmungen (Artikel 198)
des Gesetzes über die Herkunfts-
bezeichnung des Hopfens (Artikel 202)
des Reblausgesetzes (Artikel 205)
des Gesetzes betreff end die
Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförde-
rungen auf Eisenbahnen (Artikel 211)
des Tierkörperbeseitigungs-
gesetzes (Artikel 212)
des Gesetzes über das Schlachten
von Tieren (Artikel 216 I)
des Futtermittelgesetzes (Artikel 219)
des Milchgesetzes (Artikel 221)
des Margarinegesetzes (Artikel 222)
der Bekanntmachung über fett-
haltige Zubereitungen (Artikel 223)
des Gesetzes über den Fischerei-
schein (Artikel 231)
der Arbeitszeitordnung (Artikel 240)
des Gesetzes über die Arbeitszeit
in Bäckereien und Kondi-
toreien (Artikel 242)

643 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
des Ccsel'.1,l!S über gesundlH~its-
schädliche oder feuergefdhr-
l iclw Ar bei l.sstoffe (Artikel 247)
des Gesetzes über Schifferdienst-
bücher (Artikel 276)
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Ubcrleilungsgeselzes.
Artikel 326
Inkraittreten; Ubergangsfassungen
(l) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 78 a Abs. 2, 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung des Artikels 22 Nr. 6 sowie Arti-
kel 29 Nr. 26 Buchstabe a, Artikel 61 Nr. 1, Arti-
kel 161 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 9 Buchstabe a, Arti-
kel 171 Nr. 2, Artikel 249 Nr. 5 bis 7, Artikel 250
Nr. 3, 4 Buchstabe a, Artikel 287 Nr. 24, 25, Arti-
kel 294 Satz 2, Artikel 302, 315 Abs. 1, Artikel 323,
324 Abs. 4 und Artikel 325 Satz 2 treten am Tage
nach d(~r Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 19 Nr. 148, 159, 194 und 206, soweit in
dieser Nummer § 361 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Straf-
gesetzbuches aufgehoben wird, sowie Artikel 313
treten einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 24 Nr. 36 Buchstabe a und Artikel 301
treten am 1. Januar 1978 in Kraft.
(5) Vom 1. Januc1r 1975 bis zum 31. Dezember 1977
gilt folgendes:
1. § 121 Abs. 4 des Strafgesetzbuches ist in folgen-
der Fassung anzuwenden:
,, (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3
ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung un-
tergebracht isl."
2. Die nachstdH-mden Vorschriften der Strafprozeß-
ordnung sind in folgender Fassung anzuwenden:
a) §§ 80a, 81:
,,§ 80a
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbrin-
gung des Beschuldigten in einem psychiatri-
schen Krnnkenhaus, einer Entziehungsanstalt
oder in der Sicherungsverwahrung angeord-
net werden wird, so soll schon im Vorverfah-
ren eirn~m Sachverständigen Gelegenheit zur
Vorbereitung des in der Hauptverhandlung
zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
§ 81
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens
über den psychischen Zustand des Beschul-
digten kann das Gericht nach Anhörung
eines Sachverständigen und des Verteidigers
anordnen, ddß der Beschuldigte in ein öffent-
liches psychiatrisches Krankenhaus gebracht
und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach
Absatz l nur, wenn der Beschuldigte der Tat
dringend verdächtig ist. Das Gericht darf
diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu
der Bedeutung der Sache und der zu erwar-
tenden Strafe oder Maßregel der Besserung
und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entschei-
det das Gericht, das für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Be-
schwerde zulässig. Sie hat aufschiebende
Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die
Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht
überschreiten.";
b) § 126a Abs. 1:
,, (1) Sind dringende Gründe für die An-
nahme vorhanden, daß jemand eine rechts-
widrige Tat im Zustand der Schuldunfähig-
keit oder verminderten Schuldfähigkeit
(§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen
hat und daß seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Ent-
ziehungsanstalt angeordnet werden wird, so
kann das Gericht durch Unterbringungsbe-
fehl die einstweilige Unterbringung in einer
dieser Anstalten anordnen, wenn die öffent-
liche Sicherheit es erfordert.";
c) § 126a Abs. 3 Satz 1:
,,Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen der einstweiligen
Unterbringung nicht mehr vorliegen oder
we;nn das Gericht im Urteil die Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder einer Entziehungsanstalt nicht anord-
net.";
d) § 246a Satz 1:
„Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung
des Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder
in der Sicherungsverwahrung angeordnet
werden wird, so ist in der Hauptverhandlung
ein Sachverständiger über den Zustand des
Angeklagten und die Behandlungsaussichten
zu vernehmen.";
e) § 331 Abs. 2:
,, (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung
der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
nicht entgegen.";
f) § 358 Abs. 2 Satz 2:
„Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
nicht entgegen.";
g) § 373 Abs. 2 Satz 2:
„Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen

Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 649
Krnnkcnlwus oder einer Entziehungsanstalt
nicht en t.gegen.";
h) § 4b3 Abs. 4 Salz 2:
,,Ist die Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt oder in der Sicherungsverwahrung
angeordnet worden und verfällt der Ver-
urteilte in Geisteskrankheit, so kann die
Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben
werden."
3. Die nachstehenden Vorschriften des Gerichts-
verfassungsgeselzes sind in folgender Fassung
anzuwenden:
a) § 24:
,,§ 24
(1) In Strtüsachen sind die Amtsgerichte
zuständig, wenn nicht
1. die ZusU.indigkeit des Landgerichts nach
§ 74a, des Schwurgerichts oder des Ober-
landesgerichts nach § 120 begründet ist,
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei
Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbrin-
gung des Beschuldigten in einem psychia-
trischen Krankenhaus, allein oder neben
einer Strafe, oder in der Sicherungsver-
wahrung zu erwarten ist oder
3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonde-
ren Bedeutung des Falles Anklage beim
Landgericht erhebt.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine hö-
here Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und
nicht auf die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus, allein oder
neben einer Strafe, oder in der Sicherungs-
verwahrung erkennen.";
b) § 74 Abs. 1 Satz 2:
,,Sie sind auch zuständig für alle Straftaten,
bei denen eine höhere Strafe als drei Jahre
Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus, allein
oder neben einer Strafe, oder in der Siche-
rungsverwahrung zu erwarten ist oder bei
denen die Staatsanwaltschaft wegen der be-
sonderen Bedeutung des Falles Anklage beim
Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3). 11
;
c) §171a:
,,§ 171a
Die Offentlichkeit kann für die Hauptver-
handlung oder für einen Teil davon ausge-
schlossen werden, wenn das Verfahren die
Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Ent-
ziehungsanstalt, allein oder neben einer
Strafe, zum Geqenstand hat. 11
4. Die nachstehenden Vorschriften des Bundeszen-
tralregistergesctzes sind in folgender Fassung
anzuwenden:
a) § 31 Abs. 2 Nr. 2:
„2. bei Verurteilungen, durch welche die
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet worden ist,
wenn ein Führungszeugnis für Behörden
(§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird. 11
;
b) § 43 Abs. 3 Nr. 2:
„2. bei Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung oder in einem
psychiatrischen Krankenhaus und bei
Untersagung der Erteilung einer Fahr-
erlaubnis für immer."
5. § 106 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes ist in
folgender Fassung anzuwenden:
,, (2) Sicherungsverwahrung darf der Richter
nicht anordnen. Er kann anordnen, daß der Ver-
lust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei-
den und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er-
langen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht
11
eintritt.
6. Die nachstehenden Vorschriften des Gesetzes
über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
Bundes sind in folgender Fassung anzuwenden:
a) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b:
„b) zum Vollzug der Unterbringung in der
11
Sicherungsverwahrung, ;
b) § 10 Abs. 1 Nr. 4:
„4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen
Gefangenen oder jemanden, dessen Un-
terbringung in
a) der Sicherungsverwahrung ( § 66 des
Strafgesetzbuches),
b) einem psychiatrischen Krankenhaus
(§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a
der Strafprozeßordnung) oder
c) einer Entziehungsanstalt (§ 64 des
Strafgesetzbuches, § 126a der Straf-
prozeßordnung)
angeordnet ist, aus dem amtlichen Ge-
11
wahrsam zu befreien versucht.
7. Die nachstehenden Vorschriften des Wehrpflicht-
gesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden:
a) § 10 Abs. 1 Nr. 3:
„3. wer einer Maßregel der Besserung und
Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des
Strafgesetzbuches unterworfen ist, so-
11
lange die Maßregel nicht erledigt ist. ;
b) § 12 Abs.1 Nr. 2:
,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10,
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach
§ 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder
in einer Entziehungsanstalt untergebracht
ist,".

650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
B. § :m /\ lis. 1 1\.J r. 3 des Sol du Lengeset.zes ist in fol-
(J()rHl<~r 1;·ilssu ng c1 n:,-:uw<~nden:
,,J. einer Maßre~Jel der Besserung und Siche-
run~J ndch den §§ 64 oder 66 des Strafgesetz-
buches unterworfen ist, solange die Maß-
regel nicht erlediqt ist."
9. l)je rwcl1slelwnden Vorschriften des Zivildienst-
rJ(~setzes sind in folgender Fassung anzuwenden:
a) § 9 Abs. 1 Nr. 3:
„3. wer einer Maßregel der Besserung und
Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des
Strafgesetzbuches unterworfen ist, so-
lan~Je die Maßregel nicht erledigt ist.";
b) § ll Abs. 1 Nr. 2:
,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9,
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach
§ 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder
in einer Entziehungsanstalt untergebracht
ist,
II,
10. § 287 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Lasten-
ausgleichsgesetzes ist in folgender Fassung an-
zuwenden:
,,Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeordne-
ter Unterbringung in einer abgeschlossenen An-
stalt zur Arbeitsleistung oder in der Sicherungs-
verwahrung;".
(6) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum
Inkrafttreten des § 184 des Strafgesetzbuches in der
Fassung des Artikels 1 Nr. 16 des Vierten Gesetzes
zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 1725) ist § 6 Nr. 6 des Straf-
gesetzbuches in der Fassung des Artikels 18 II Nr. 4
dieses Gesetzes in folgender Fassung anzuwenden:
,,6. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184) ;".
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der
Gerhard Jahn
Justiz


652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 276. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Januar 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 35 vom 20. Februar 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 35 vom 20. Februar 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz
Ver lag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bek,rnntmachungen veröffentlicht.
Im Bur1clesqeselzbl,1tt Teil II werdcm völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften uDd
ßek,rn1itmuchunqe11 sowie Zolltarifve1ordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n <Jen : Luufender Bezug r1ur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10, jeden Jahres
be1111 Verlaq vorlie4en. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
S:J BoDn 1. Po~tlach 624. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B le z II q s p I e i s: Für Teil J und Teil II halbjährlid1 je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
l>,cser Preis 4ilt auch für Bundcsqesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
iltlf d,1s Postscheckkonto Bundesqesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
\' r c i 'i dieser Aus q ab e: 10,B0 DM (10,20 DM zuzüglich ·--,60 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,10 DM. Im Bc-
zuq.,prt'i., i.,l die Mchrwcr\steucr c11\h,illen; der an<Jcw,mclte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 469. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f6e867c428e7eb26….