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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 469

BGBl. 1974 I S. 469 · 902.202 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1974, Seite 469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 469
                                                                                Teil I

1974                             Ausp;cgehen zu Bonn am 9. Miirz 1974
  Taq                                                                             Inhalt

 2. 3. 7:3   Uinführungsgeselz zum Straigesetzhuch (EGStGB)
             469

Z 1997 A

1   Nr.22
     Seite

     469
                 150-n-2, 4so-2, t1,,01:H, :u2-2, 300-2, :rno-1, 312-t, 313-4, 4s1-1, 4s2-2, 452.1, 454-1 1103.1, 1104-t, 111-1,
                  1132-1, 13-4, 190-l, 20H, 201-5, 2030-l, 20:i0-2, 2030-10, 2031-l, 210-1,
210-2, 2121-1, 2121.-2, 2121-50-1, 2121-6,
                  2121-7, 212HJ, 2L'1-:!0, '.2122-1, 2122-2, 2123-11, 2124-1, 212-4-4, 2125-1, 2125-3, 2125-4, 2125-6, 612-13, 2125-5,
                  2125-9, 2125-10, 2121i-l, 2126-4, 212li-;r, 2LW-8, 2129-3, 21129-4, 21'.!.9-5, 2129-6, 21~9-t, 2!.3-2, 2161-1,
                  2161-:l, 2162-1, 2170-1, :.1'/1-2, 21flll-l, 2rno-~. 2182-1, 2182-1, 2Ht0-1, 221-i, 22-4-2, 2251-1, 2330-8, 240-1, 241-1,
                  '.i,(i-1, 29-1, '2')-'l, ]()2-:, :l03-I, 311:J-6, :w:1-n, 310-4, 310-5, 310-H, 3Jt-t, 311-4, 312-3, 314-1, 315-1, 315-U,
                 :HS-lll, 3lfi-l, :ll7-l, 319-41, 319-42, ,'l20-I, ,1'l0-1, 340-t, 35(1-l :,60-1, 3111-J, 36.':I-!, 36.~-l, 368-1, 400-2, 402-2,
                 403-10, 404-H, 4!00-l, 4110-1, -il:?0,-2. 412(!-f, ~lJ.1-:1, •112":-'.!, 4123-i, 4130-1, 4134-1,. 41:J!l-L -!'.HI-!, 421-1,
                 423-1, ,f!.1-S !, 43-1, n:1, ..:J-4-l, 43-s-l, 4:Hi, 440-1. 440-3, H2-1, -450-S, ~53-7, 45,3-11, ~53-11, .i,53-14, 50-1,
                 !i0-2, !il-1, 52-2,               'il-1, ;i5-'.',            (it•I-'.'. 6Hl-1, 6110-7, 610-10, ti11-14, 612-7, tlt2-l0, 6\":H-8 613-5-1,
                 li21-1, li:l-5, 690-1,           1, 71!,)-I, 71illi-1 ?!Hi-!, 1112-1, 71126-1, 711.6-2, 712.1-2, 713fl l :n:n 3 7134-l, 7135-1,
                 7H1-fi, 7142-1, 71il-1              '.i,llHi-l, 7411-1•, 7S.0-t,
                 7fi:11-l, 7H1fl-l,                                7112J:-J•.
                 71131-1, 7!131-4,
                 71142-:i,
       ,:iG-J:i ,51-l, 751-1., 76Hl-l, 76<'.tU-11, 76-2!!-1, 7628-2,
            ?82:1-1, 0 &:3-::i tll24-I, 7S'.U-1-il,, 1!124-2, 7830-1,
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 'i3~7-'<ll. ?&fiCI    ?92-L 7~i!-L 79'.H. 7!Kifi 1%-S. 793-10,
                 B00-21,                                      60:i(/-l,                 ßtl!i0-8, 11050-20, ßO:.;J„t, S05t-J-l!. 5052-i, 80'.i3--2, 111}5:S-3, 810-1,
                 B!O-:JJ, 811-1, 82()-1, 1121-1, 1122-1, ij25l-1,
827-tl, 8~0-2. 833-], 8:i-1. 9GJ-;J      Y020-Jl, ()022-t 9231-1,
                 'l:J.31-7, ')231-lP !l24U 1, !J2,tl-li, !125-1, 9,25-2, 1i2[,2-4, 933-2. 11:Ja-4, !J4.0-'1 9'500-1, !!500-4, %03-4, 9510-2,
                 9510-3, 951l-ß, !!,il:J--1, 9:'>13-11, fi:,14 l, 9515-1, 9516-1, 9S!S-l, 96-1, 1131-J . 201-t, 2034-1, 2124-3, 2125-5,
                 612-13-2, 21'.'ii'l, 2l2H-1, it28-I-I, '.ll2!Jl 2!2(!-.l, 213-H. 2JßH,, :i2'.:-2, 2-44-l, 4103-11, 4103-5. 4!34-2, 440-12,
                 442-2, 450-1, 450<1, 4511-4, 450-9, 4:'>0-ll. 4'i0-l'..l-.1, 450-)5 453-~.
453-2, 453-4, 453-5, ,J.5~-2. 513-4-'i', 621-4,
                 690-2, 690-3, 700-1, '10:1-l, 70H, 704„2, "/04-4, 705-1, 70.5-2, 707-5., 7120-2., 7141-5, 750-G, ?50-11, 753-1, 753-4,
                 753-6,   7627-2-i,     71\29- l,   780-1,             7820-1, 7823-2-1, '1823-2-2, 7832-3, 78'10-1, ,84\\-3, 780-2, 7841-4-3,
                 7841 7, 7842-4-1, 71Wi--l, 7846-1,                      790-1, 790-16, 790-15, 793-2, 793-2-1, 800-2, 800-18. 8053-4, 901-5,
                 9231-B, 930-fi, 941-2, 'l:>10-1, 9:ilt 4,                 Fundstellennachweis A Stand 1.1.1968)

                                         Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
                                                                             (EGStGB)

                                                                       Vom 2. März 1974

                                                                             Ubersicht

             ERSTER ABSCHNITT
             Allgemeine Vorschriften

             Erster Titel                   Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
             Zweiter Titel                  Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und

    Artikel

1 bis         4
                                            Zwangsmittel ................................. .                                                         5 bis         9

             ZWEITER ABSCHNITT
             Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften .................. .

             DRITTER ABSCHNITT
             Anderunq des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform
             des Strafrechts _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

             VIERTER A BSCI IN ITT
             Ande1-ung der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes,
             des Einführungs~iesetzcs hierzu,    des Bundeszentralregistergesetzes,
             des C3esf~l.zes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen,
             des Jugendgericht.sqesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungs-
             gesetzes 11 icrzu und des Cesetzes über Ordnungswidrigkeiten . . . . . .

                                                       10 bis 17

. . . . . . . . . . . . . . . . .                      18 bis 20

                                                       21 bis 29
BGBl. 1974, Seite 470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 470
 470                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

               FUNFTER ABSCHNITT
               Anpassung weiterer Bundesgesetze

Artikel
               Erster Titel           · Änderung von Gesetzen a:uf dem Gebiet des Staats-
                                       und Verfassungsrechts . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    30 bis 35
               Zweiter Titel           Änderung von Gesetzen· a_uf dem Gebiet der Ver-
                                       waltung . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      36 bis 93
               Dritter Titel          Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechts-
                                      pflege .. ·. . . . . . . . . .
               Vierter Titel           Änderung von Gesetzen auf dem
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    94 bis 120
Gebiet des Zivil-
                                       rechts und des Strafrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 bis 151
               Fünfter Titel           Änderung von Gesetzen auf dem
                                       teidigung . . . . . . . . . .
               Sechster Titel          Änderung von Gesetzen auf dem
Gebiet der Ver-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 bis 159
Gebiet
                                       des Finanzwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 bis 171
               Siebenter Titel        Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirt-
                                      schaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 bis 235
               Achter Titel           Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeits-
                                      rechts, der Sozialversicherung
                                      versorgung . . . . . . . . . .
und der Kriegsopfer-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 bis 260
              Neunter Titel           Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post-
                                      und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie
                                      der Bundeswasserstraßen ........................ 261 bis 286
              Zehnter Titel           Außerkrafttreten von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . .                                     287

               SECHSTER ABSCHNITT
               Anpassung des Landesrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288 bis 292

               SIEBENTER ABSCHNITT
               Ergänzende strafrechtliche Regelungen . . . . . . . .

              ACHTER ABSCHNITT
              Sdilußvorschriften

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                  Erster Abschnitt

              Allgemeine Vorschriften

                     Erster Titel
       Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches

                         Artikel 1
            Geltung des Allgemeinen Teils

   (1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem Inkraft-
treten bestehende und das zukünftige Bundesrecht,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 bis 297

                                                              298 bis 326

            (2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des
          Strafgesetzbuches gelten auch für das bei seinem
          Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Lan-
          desrecht. Sie gelten nicht, sowei,t das Bundesrecht
          besondere Vorschriften des Landesrechts zuläßt und
          das Landesrecht derartige Vorschriften enthält.

                                               Artikel 2
                            Vorbehalte für das Landesrecht
             Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Straf-
          gesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts
          unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Str~f-
          tatbeständen

          1. den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3
               bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder
          2. unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit
             vorsehen.
BGBl. 1974, Seite 471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 471
                              Ni. L2   TcJg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            471

                      Arlikel ]
        Zulässige RechtsioJgen bei Straftaten
                 nach Landesrecht

   (1) Vorschriflcn des Lmdc:srcchts dürfen bei Straf-
taten keine anclernn Rechtsfolgen vorsehen als
1. Freiheitsstrafe  bis zu zwei Jahren und wahl-
  weise Geldstrafe bis zum ~JeSiE.~tzlichen Höchst-
  maß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Straf-
  gesc tz buch es),
2. Einziehung von Gc~JensUinden.
  (2) Vorschriftr~n des Ldn(lesrechls dürfen
1. wcdt\r Freiheilsslrnfc noch Geldstrafe allein und

2. bei Freiheitsstrafe kein andr)r,es Mindestmaß als
   das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafge,setz-
   buches) und kein niedrigeres Höchstmaß als
   sechs Monate
androhen.

                      Artikel 4

        Verhältnis des Besonderen Teils zum

             Bundes- und Landesrecht

  (1) Die Vorschriften des Besonderen Teils des
Strafgesetzbuches lassen die Strafvorschriften des
Bundesrechls unberührt, soweit sie nicht durch die-
ses Gesetz aufgehoben oder geändert werden.

  (2) Die Vorschriften des Besonderen TeiLs des
Strafgesetzbuches lassen auch die Straf- und Buß-
geldvorschriften des Lmdesrechts unberührt, soweit
diese nicht eine Materie zum Gegenstand haben, die
im Strafgesetzbuch abschl ießen.d geregelt ist.

  (3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über
Betrug, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vor-
schriften des Landesrechts unberührt, die bei
Steuern oder anderen Abgaben
1. die Straf- und BußgeldvorsdiriHen der Abgaben-
   ordnung für anwendbar erklären oder

2. entsprechende Straf- und Bußgeldtaitbestände wie

   die Abgabenordnung enthalten; Artikel 3 bleibt

  unberührt.

  (4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über
Diebstahl, Hehlerei und Begünstigung lassen die
Vorschriften des Landesrechts zum Schutze von Feld
und Forst unberührt, die bestimmen, daß eine Tat
in bestimmten Füllen, clie unbedeutend erscheinen,
nicht strafbar ist och~r nicht verfolgt wird.
   (5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Urkun-
denfälschung lassen die Vorschriften des Landes-
rechts zum Schutze von Feld und Forst unberührt,
die
1. bestimmte Taten nur rnil Geldbuße bedrohen
    oder
2. besit.immen, daß eine Tat. in bestimmten Fällen,
    a) die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist
       oder nicht verfolgt wird, oder
    b) die geringfügig erscheinen, nur auf Antrag
       oder nur dann verfolgt wird, wenn die Straf-
       verfolgungsbehörde wegen des besonderen

     öffentlichen Interesses an der Strafverfolgun~1
     ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
     hält.

                 Zweiter Titel
            Gemeinsame Vorschriften
        für Ordnungs- und Zwangsmittel

                      Artikel 5
          Bezeichnung der Rechtsnachteile
  In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts
dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten an-
gedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe,
Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.

                      Artikel 6
   Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und
                 Zwangsmitteln

  (1) Droht das Bundes9esetz Ordnungsgeld oder

Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchst-

maß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf,
das Höchstmaß tausend Deutsche Mark. Dr,oht das
Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 ent-
sprechend.

  (2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das
Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt
das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs
Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach
Tagen bemessen.

                      Artikel 7

    Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld
   (1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaft-
lichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ord-
nungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Z<;1h-
lungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld
in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann

angeordnet werden, daß die Vergünstigung, das

Ordnungsge1d in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen,

entfäUt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht
rechtzeitig zahlt.
   (2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes ent-
scheidet über die Bewilligung von Zahlungserleich-
terungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Voll-
streckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann
eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen
nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie
von einer vorausgegangenen Entscheidung zum
Nachteil des Betwffenen nur auf Grund neuer Tat-·
sachen oder Beweismittel abweichen.
  (3) Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1
Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbetrü-
gen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt.
Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleich-
terung bewilligt werden.
  (4) Uber Einwendungen gegen Anordnungen nach
den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das
Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen
Stelle die VoLlstreckung obliegt.
BGBl. 1974, Seite 472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 472
472                                 Bundesgesetzblatt,

                      Artikel 8
       Naf'hh'.iigliche Entscheidungen über die
                      Ordnungshaft

  (1) Kcrnn dds Ordnunqsgeld nicht beigetrieben
werden und ist clie FesLsdzung der für diesen Fall
vorgesehenen Ordnun~JS11ilft. unterblieben, so wan-
delt das Gericht das Ordrn1n~Jsgeld nachträglich in
Ordnungshilft um. D<1s Gericht entscheidet nach An-
hörung der Beleili~Jlen durcli Beschluß.

   (2) Das Gericht ord1wt an, ddß die Vollstreckung
der Orclnunqshaft, die an Stelle eines uneinbring-
lichen Ordnungsgeldes fe~lgeselzt worden ist, unter-
bleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen
eine unbillige~ Härte wi:ire.

                      Art.ike] 9

         Verjähnmg von Ordmmgsmitteln

  (1) Di,e Verji:ihrung scblidH die Festsetzung von
Orclnungsgelcl und Ordnungshaft aus. Die Verjäh-
rungsfrist be1r~igt, soweit cfos Cesetz nichts anderes
bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, so-
bald die Handlung beendet is,t. Die Ve:rjährung
ruht, solange nach dem Gesdz das Verfahren zur
Festsetzung des OrdnunrJsgeldes nicht begonnen
oder nicht fortgesetzt werden kann.

  (2) Die Verjährung schließt auch die VoUstrek-
kung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft
aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die
Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel
vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begon-
   nen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2. die Vollstreckung ausgeselzl ist oder

3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

                 Zweiter Abschnitt
              Allgemeine Anpassung
               von Strafvorschriften

                     Artikel 10
                  Geltungsbereich
  (l) Die Vorschriflen dieses Abschnitts gelten für
die Strafvorsduift,en des Bundesrechts, soweit sie
nicht durch G(~solz besonders qednclert werden.

  (2) Die Vorschrinen qeHt:n nicht für die Straf-

drohungen des Wehrslraf~Jcsc:l.zes und des Zivil-
dienstgesetzes.

                     Artikel 11

              Freiheitsstrafdrnhungen

  Droht das Gesetz Fr,ciheitsstrafe mit einem beson-
deren Mindestmaß an, das c~inen Monat oder weni-
ger beträgt, so entrüllt die /\ndrohung dieses Min-
destmaßes.
                     Artikel 12

                Geldstrafdrohungen

  (1) Droht dc1s Ge,;elz ndwn Freiheitsstrafe ohne
bc·s.ondcres Mindc:~Lnwß Wdlilw(!ise keine Geldstrafe
Jahrgang 1974, Teil I

  an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise
  Androhung der Geldstrafe. Dies gilt auch, wenn die
  Androhung des besonderen Mindestmaßes der Frei-
  heitsstrafe nach Artikel 11 entfällt.

     (2) An die Ste1le einer neben Freiheitsstrafe
  wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbe-
  schränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchst-
  maß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehr-
  fachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten
  Betrnges besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetz-
  lichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3
  des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts an-
  deres bestimmt.

    (3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorge-
  schrieben oder zugelassen, so entfällt diese Andro-
  hung.

    (4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs

  Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahl-
  weise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig
  Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise
  Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.

                          Artikel 1~1

     Umwandlung von Obertretungen und leichten
        Vergehen in Ordnungswidrigkeiten

     Soweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbe-
  stand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem nied-
  rigeren Höchstmaß als sechs Monate, allein oder
  nebeneinander, androhen, sind die Vorschriften mit
  der Maßgabe anzuwenden, daß die Handlung als
  Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu tau-
  send Deutsche Mark und, soweit eine höhere Geld-
  s<trafe als tausend Deutsche Mark angedroht ist, mit
  einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
  geahndet werden kann.

                          Artikel 14
                        Polizeiaufsicht
    Soweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen,
  treten sie außer Kraft.

                          Artikel 15
                            Verfall
    Soweiit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen
  Teils des Strafgesetzbuches den Verfall eines Gegen-
  standes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes
  wegen einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat

  vorschreiben oder zulass,en, treten sie außer Kraft.

                          Artikel 16

             Rücknahme des Strafantrages

    Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen
  Teils de,s Strafgesetzbuches die Rücknahme des
  Straf antrage,s regeln, treten sie außer Kraft.

                          Artikel 17

            Buße zugunsten des Verleh:ten

    Soweit Vorschriften bestimmen, daß zugunsten
  des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt
  werden kann, treten sie außer Kraft.
BGBl. 1974, Seite 413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 413
                              Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           413

                 Dritter Abschnitt

        Änderung des Strafgesetzbuches
          und des Vierten Gesetzes
          zur Reform des Strafrechts

                     Artikel 18

       Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches
                  ---- 2. StrRG ---
   Das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
4. Juli 1969 (Bundesges,etzbl. I S. 717), mlet2Jt ge-
ändert durch da.s Gesetz über das Inkrafttreten de,s
Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
30. Juli 1973 (Bundesgesetzb1. I S. 909), wird wie
folgt geändert:
 I. In Artikel 1 erhalten die Eingangsworte vor
    Nummer 1 folgende Fassung:

    ,,Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:"

II. Artikel 1 Nr. 1 (Allgemeiner Tei1l) wird wie folgt
    geändert:
     1. § 2 wird wie folgt gelindert:

        a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

             ,, (4) Ein Gesetz, das nur für eine be-
           stimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten,
           die während seiner Geltung begangen
           sind, auch dann anzuwenden, wenn es
           außer Kra.ft getreten ist. Di,es gHt nicht,
           soweit E)in Ges,etz etwas anderes be-
           stimmt.";
        b) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.

     2. § 4 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 4

             Geltung für Taten auf deutschen
                Schiffen und Luftfahrzeugen
          Das deutsche Strafoecht gm, unB!bhängi,g

        vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf
        einem Schiff oder Luftfahrzeug begang,en
        werden, das berechtigt ist, diie Bunde,sifüagge

        oder da:S Staatszugehörigk,eiJtsz1eichen der
        Bundesrepublik Deutschland zu führen."

     3. § 5 e,rhält folgende Fassung:

                             ,,§ 5

              Auslandstaten gegen inländische
                       Rechtsgüter

          Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig
        vom Recht des Tatorts, für folgende Taten,
        die im Ausland begangen werden:

         1. Vorbereitung     eines      Angriiff skrieges
            (§ 80);
         2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);

         3. Gefährdung des demokratisichen Rechts-

            staates

            a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1
               und des § 90b, wenn der Täter Deut-
               scher ist und seine Lebensgrundlage
               im räumlichen Geltungsbereich die-
               ses Gesetzes hat, und
            b) in den Fällen der §§ 90 und 90a
               Abs. 2;

 4. Landesverrat und Gefährdung            der
    äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);

 5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
    a) in den Fällen der §§ 109 und 109e
        bis 109g und

    b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und
      · 109h, wenn de1r Täter Deutscher ist
        und    s,eine Lebensgrundlage im
        räumlichen GeHungsber,eich dieses
        Gesetzes hat;
 6. Verschleppung und politische Verdäch-
    tigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat
    sich gegen einen Deutschen richtet, der
    im Inland seinen Wohnsitz oder ge-
    wöhnlichen Aufenthalt hat;

 7. Verletzung von Betriebs- oder Ge-

    schäftsgeheimnissen eines im räum-
    lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
    liegenden Betriebs, eine,s Unterneh-
    mens, das dort seinen Sitz hat, oder
    eines Unternehmens mit Sitz im Aus-

    land, das von einem Unternehmen mit
    Sitz im räumlichen Geltung,sbereich
    dieses Gesetzes abhängig is1t und mit
    diesem einen Konzern bildet;

 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbe-
    stimmung in den Fällen des § 174
    Abs. 1, 3 und der §§ 175 und 176 Abs. 1
    bis 4, 6, wenn der Täter und der, gegen
    den die Tat begangen wird, zur Zeit
    der Tat Deuts,che sind und ihrie Lebens-

    grundlage im räumlichen GeHungsbe-
    rekh dieses Gesetzes haben;

 9. Abtreibung (§ 218), wenn deir Täter zur
    Zeit der Tat Deuts cher ist und seine
                         1

    Lebensgrundlage im räumlichen Gel-
    tung1sbereich di,eses Gesetzes hat;

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid
    und falsche Ver,sicherung an Eides Statt

    (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren,
    das im räumlichen Geltungsbereich die-
    ses Gesetzes bei einem Gericht oder

    einer anderen deutschen Stelle anhän-
    gig ist, die zur Abnahme von Eiden
    oder eidesstattliichen Versiche rungen
                                      1

    zuständig ist,
11. Taten, die ein deuts,cher Amtsiträg.er

    oder für den öffentlichen Dienst beson-
    ders Venpfüichteter während ,eines
    dienstlichen Aufenthalt,s oder in Bezie-
    hung auf den Di1enst beg,eht;

12. Taten, die ein Aus,lände r alis Amtsträ-
                              1

    ge1r oder für den öff:entlichen Di,enst
    besonders Verpflichteter begeht;

13. Taten, die jemand gegen einen Amts-
    träger, einen für den öffentlichen Dienst
    besonders Verpflichteten oder einen
    Soldaten der Bundeswehr während der
    Ausübung ihres Dienstes oder in Bezie-
    hung auf ihren Dienst begeht."
BGBl. 1974, Seite 474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 474
474                                     Bundesgesetzblatt,

      4. § 6 erhiill ful~J<~ndc Pcissun9:
                                ,,§ 6
               Auslc1ndsli1ten ~Jegen international
                     geschützte Rechtsgüter

           Das d<•utschc Strafrecht gilt weiter, un-
        abhängi~J vom Rc>cht. des Tatorts, für fol-
        gende Tc1ten, die im Ausland begangen
        werden:
        1. Völkermord (§ 22(hi);
        2. KernenerqiP-, Srn0ngstoff- und Strah-
           lungsverbrechen in den Fällen der
           §§ 310b, 311 Abs. l bis 3, des § 311a

           Abs. 2 und des § 31 lb;

        3. Angriff auf den Lu II verkehr (§ 316c);

        4. Förderun9 der Prostitution in den Fällen
           des § 1Boa Abs. 3 bis 5 und Menschen-
           handel (§ 1B1);

        5. unbefugter Vertrieb von Beliiubungsmit-
           teln;
        6. Verbreitung pornoqrnphischer Schriften

           in den Füllen des§ 184 Abs. 3;
        7. Geld- und WPrLpdpierfälschung sowie
           deren Vorbert>il.unq (§§ 146, 149, 151,
           152);
        8. Taten, die dUf Crund eines für die Bun-
           desrepublik De utsc h1 and verbindlichen
           zwischenstaatlichen Abkommens auch
           dann zu verfolgen sind, wenn sie im
           Ausland begangen werden."

      5. § 11 willd wie folgt geändert:

         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

            aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das
                Worl „ uneheliche" durch das Wort
                ,,nichteheliche" ersetzt;
            bb) nach Nummer 1 werden folgende
                Nummern 2 bis 5 eiingefügt:
                 ,,2. Amtsträger:
                      wer nach deutschem Recht
                      a) Bea,mter oder Richter ist,

                      b) in einem sonstigen öffent-
                         lich-rechtlichen Amtsverhält-
                          nis steht oder

                      c) sonst dazu bestellt ist, bei
                          einer Behörde oder bei einer
                          sonstigen Stelle oder in
                          deren Auftrag Aufgaben der
                         öffentlichen      Verwaltung
                          wahrzunehmen;
                   3. Richter:
                      wer nach deutschem Recht Be-
                      rufsrichter oder ehrenamtlicher
                      Richter ist;

                   4. für den öffenLlichen Dienst be-

                      sonders Verpflichteter:

                      wer, ohne Amtsträger zu sein,
                      a) bei eint)r Behörde oder bei
                         einer sonsitigen Stelle, die
                          Aufgaben der öffentlichen
                          Vnwaltun9 wahrnimmt, oder
Jahrgang 1974, Teil I

                        b) bei einem Verband oder son-
                            stigen Zusammens,chluß, Be-
                            trieb oder Unternehmen, die
                            für eine Behö:ride oder für
                            eine sonstige Stelle Aufga-
                            ben der öffentlichen Verwal-
                            tung' ausführen,
                        beschäftigt oder für sie tätig
                        und auf die gewissenhafte Er-
                        füllung seiner Obliegenheiten
                        auf Grund eines Gesetzes förm-
                        lich verpflichtet ist;

                   5. rnchtswidrige Tat:

                      nur eine solche, die den Tatbe-

                      stand eines Strafgesetzes ver-
                      wirklicht;";

             cc) die bisherigen Nummern 2 bis 5
                 werden Nummern 6 bis 9;

          b) in Absatz 3 wird das Wort „Tonträger"

             durch die Worte „Ton- und Bildträger"
             ernetzt.
       6. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
           ,, (3) Schärfungen oder Milderungen, die
          na,ch den Vorschr1ften de,s Allg,emeinen
          Teils oder für besonders schwere oder min-
          der schwere Fälle vorges,ehen sind, bleiben
          für die Einteilung außer Betracht."

       1. § 19 erhält folgende Fassung:
                               ,,§ 19-

                 SchuLdunfähigkeit des Kindes

            Schuldunfähig ist, we,r bei Begehung der
          Tat noch nicht vierzehn J,ahre a.lt ist."

       8. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
          a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
             g,eifügt:
             „Dabei geht es in der Re,gel von dem
             Nettoeinkommen aus, das der Täter
             durchschnittlich an einem Tag hat oder
             haben könnte.";

          b) der bi1she-ri,g,e Satz 2 wiI1d Satz 3; in ihm
             wiTd das Wort „taus,end" durch das
             Wort „zehntausend" ersetzit.

       9. § 41 erhält folgende Fassung:

                                ,,§ 41
                 Geldstrafe neben Frniheits,strafe
            Hat der Täter sich durch die Tat bereichert
          oder zu bereichern versucht, so kann neben
          eine,r F11eiheitsstrafe eine sonst nicht oder
          nur wahlweise angedrohte Ge,ldstrafe ver-
          hängt wel'den, wenn dies auch unter Be-
          rücksiichti!gung der persönlichen und wirt-

          schaftLichen Verhältnisse des Täters ange-

          bra.cht ist."

      10. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 2
          ang,efögt:
          ,,Ein Fahrverbot ist in der Rege,l anzuord-
          nen, wenn in den FäLlen einer Verurteilung
BGBl. 1974, Seite 475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 475
                                  Nr. 22   - Tag der Ausgabe:

   nc1c:h § J Vic !\ bs. 1 Nr. 1 Buchstc1be a, Abs. 3
   oder § 31 b die Entziclrnng der Fahrerlaubnis
   nc1c:h § G9 unLc~rbleibL"

11. § 47 Abs. 2 erhält folqende Fassung:

    ,, (2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an

   und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs

   Monaten oder darüber nicht in Betracht, so

   verhänul clds Gericht. eine Geldstrafe, wenn

   nicht die Verhän~Jung einer Freiheitsstrafe
   nach Absd Lz 1 unerli:ißlich ist. Droht das Ge-
   setz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheits-

   strafe c1n, so bestimmt sich das Mindestmaß
   der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1
   nach dem Mindestmaß der angedrohten
   Freiheitsstrafe; dc1bei entsprechen dreißig
   Tagessi:itze einem Monat Freiheitsstrafe."

12. In § 48 Abs. 1 Satz 1 weJ1den die Worte

    ,,miit Freiheitssl.rafe bedrohte" gestrichen.

13. § 49 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen.

14. In § 50 werden die Wort,e „mildernde Um-
    stände, eines minder schweren oder eines
    besonders leichten" durch die Worte „eines
    minder schweren" ersetzt.

15. In § 52 Abs. 4 und § 55 Abs. 2 wird die
    Angabe „Nr. 4" jeweils durch die Angabe
    ,,Nr. 8" ersetzt.

16. In § 56d Abs. 3 Satz 4 werden d~e Worte

    „Auflagen oder Weisungen" durch die
    Worte „Auflagen, Wei,sungen, Anerbieten
    oder Zusagen" ersetzt.

17. § 56f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
         ,, (1) Da:s Gericht widerruft die Straf-
       aussetzung, wenn der Verurteilte
       1. in der Bewährungszeit eül!e Straftat
             begeht und dadurch zeigt, daß die
             Erwartung, die der Strafaussetzung
             zugrunde lag, si:eh nicht erfüllt hat,
       2. gegen We.isungen gröblich oder be-
             harrlich ve.rstößt oder sich der Auf-
             sicht und Leitung de1s Bewährungs-
             helfers beharrlich entzieht und da-
             durch Anlaß zu der Be,sorgnis gibt,
             daß er erneut Straftaten begehen
             wird, oder
       3. gegen Auflagen gröblich oder beharr-
                         11
             lich verstößt.   ;

    b) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „ent-

       sprechende" durch das Wort „entspre-
       chenden" ersetzt.

18. § 56g Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

19. § 57 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2
       wird das Wort „Vollstreckungsgericht"
        jeweils durch das Wort „Gericht" er-
        setzt;
Bonn, den 9. März 1974                          475

       b) in Absatz 3 Satz      wird die Verweisun9
          ,,§§ 56a bis 56f sowie § 56g Abs. 1
          Satz 1, 2, Abs. 2" durch die Verweisung
          ,, §§ 56a bis 56g" ersetzt.

   20. In § 61 Nr. 1, in der Uberschrift zu § 63 so-

       wie in dessen Absatz 1 werden jeweils die

       Wort<e „in einer psychiatrischen Kranken-

       anstalt" durch die Worte „in einem psych-
                               II
       iatrischen Krankenhaus ersetzt.

   21. In § 64 Abs. 1 wird das Wort „Rauschmit-
       tel durch die Worte „berauschende Mittel"
         II

       ersetzt.

   22. § 65 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte
           „mit Freiheitsstrafe bedrohte" gestrichen
           und das Wort „sind" durch das Wort

           ,,ist" ersetzt;

       b) in Absatz 3 werden jeweils die Worte
           ,,in einer psychiatrischen Krankenan-
           stalt" durch die Worte „in einem psych-
           iatrischen Krankenhaus" ersetzt.

   23. § 67 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 werden das Wort „Voll-
         strnckungsgericht" durch das Wort „Ge-
         richt" ersetzt und vor dem Wort „tref-
         fen" das Wort „nachträglkh" eingefügt;
      b) in Absatz 5 Satz 1 und 2 wi11d das Wort
         „Vollstreckungsgericht" jeweils durch

         das Worrt „Gericht" ersetzt.

   24. § 67a wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Worbe „in einer
          psychi,atris1chen Krankenanstalt" durch

          die Worte „in einem psychiatrrschen
          Krankenhaus" und das Wort „Vollstrek-
          kungsgericht11 durch die Worte „Gericht
          nachträglich" ersetzt;
       b) in Absatz 2 wird das Wort „Vollstrek-
          kungsgericht" durch die Worte „Gericht
          nachträglich" ersetzt;
       c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
          eingefügt:
             ,, (3) Das Gericht kann eine Entschei-
           dung nach den Absätzen 1 und 2 ändern
          oder aufheben, wenn sich nachträglich
           ergibt, daß die Resozialisierung des Tä-
           tern dadurch besser gefördert werden
          kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2
           kann das Gericht ferner aufheben, wenn

           siich nachträglich ergibt, daß mit dem
           Vollzug der in Absatz 1 genannten Maß-

           regeln kein Erfolg erzielt werden kann." ;

       d) deir bisherige Absatz 3 wi11d Absatz 4;
           in ihm werden die Worte „vom erken-
           nenden Gericht" durch die Worte „im
           Urt,eil" ersetzt.

   25. § 67b wi,rd wie folgt geändert:
       a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
           ,,Aus,setzung zugleich mit der Anord-
          nung";
BGBl. 1974, Seite 476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 476
476                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

          b) in J\bsdlz l Sül.z 1 werden die Worte „in
             einer psychic1lrischen Krankenanstalt"
             durch die Worte „in einem psychiatri-
             schen Knrnkenhdus" ersetzt.

      26. ln § 67c Abs. 1 Salz l wird das Wort „Voll-
          sLreckungsg,ericht." durch da,s Wort „Ge-
          richt" ersetzt.

      27. § 67d wird wie !olgl gectndert:

          a) In Absatz 2 wird das Wort „Vollstrek-
             kungsgorichl" durch das Wort „Gericht"
             ersietzt;
          b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:
              ,, (4) Wird der Untergebrachte wegen
             Ablaufs der Höchstfrist für die erste Un-
             terbringung in der Si:cherungsverwah-
             rung entlassen, so tritt Führungsaufskht
             ein."

      28. § 67e wird wie folgt qectndert:
          a) In Absatz 1 Satz 1 und illl Absatz 3 Satz 1
             wird jeweils das Wort „Vo1Lsitr eckungs-
                                                1

             gericht" durch c:lais Wort „Gerkht"
             ersietzt;
          b) in Absatz 2 wei,den die Worte „in einer
             psychiatrischen Kranke1nansta,lt" durch
             di1e Worte „in einem psychiatrischen
             Krankenhaus" ersetzt.

      29. § 67g wird wi,e folgt geändert:
          a) In der Uberschrift werden die Worte
             ,,und Erledigung der Maßr,e,gel" ge,str,i-
             chen;
          b) Absalz 5 e1rhält folgende Fassung:
              ,, (5) Widerruft das Gericht die Aus-
             setzung der Urrt,erbringung nicht, so ist
             die Maßregel mit dem Ende der Füh-
             runqsuufsicht erledigt."

      30. In § 68 Abs. 2 wird di1e Angahe „Abs. 2"
          durch die Angabe „Abs. 2, 4" ers,etzt.

      31. § 68a erhält folgende Passung:

                              ,,§ 68a
                Aufsichtsslelle, Bewährungshelfer

             (1) Der VerurLoiJt,e unterst,eht einer Auf-
          sicht,sstellc; da1s Gericht bestoLlt ihm für die
          Dauer der Führunqsaufsicht einen Bewäh-
          nmgshelfer.
            (2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle
          stehen im Einvernehmen rn iteinander dem
          Veirurteillen helfend und betreuend zur
          Seite.

             (3) Die Aufsichtsstelle üborwacht im Ein-

          vernehmen m i,t dem Gericht und mit Unter-
          stützung dc>.s BE>.w~ihrungsheLfers das Ver-
          halten des Verurtei.lten und di1e Erfüllung
          der Weisungen.
            (4) Besteht z w i sehen der Aufsichtsstelle
          nnd   dem Bewährunqshelfer in Fragen,

    welche die Hilfe für den Verurteilten und
    seine Betreuung berühren, kein Einverneh-
    men, so entscheidet das Gericht.
      (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle
    und dem Bewährungshelfer für ihre Tätig-
    keit Anweisungen erteilen.
      (6) Vor Stellung eines Antrages nach
    § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den
    Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine

    Anwendung."

32. § 68d erhält folgende Fassung:
                     ,,§ 68d
           Nachträgliche Entscheidungen
      Das Gericht kann Entscheidungen nach
    § 68a Abs. 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1
    Satz 2 auch nachträglich treffen, ändern
    oder aufheben."

33. § 68f wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,, (1) Ist eine Freiheitsstrafe von min-

       destens zwei Jahren wegen einer vor-
       sätzlichen Straftat vollständig voll-
       streckt worden, so tritt mit der Entlas-
       sung des Verurteilten aus dem Straf-
       vollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt
       nicht, wenn im Anschluß an die Straf-
       verbüßung       eine  freiheitsentziehende
       Maßregel der Besserung und Sicherung
       vollzogen wird.";
    b) in Absatz 2 wird das Wort „Vollstrek-
       kungsgericht" durch das Wort „Gericht"
       erisetzt.
34. In § 69 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Ver-
    kehrsflucht" durch das Wort „Verkehrsun-
    fallflucht" ersetzt.

35. § 70 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Wird der Beistrich
       zwischen den Worten „verurteilt" und
        ,,oder" gestrkhen;
    b) in Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort
        „verboten" die Verweisung ,,(§ 132a der
        Strafpr,ozeßo!'dnung)" eingefügt.

36. In § 70b Abs. 4 werden nach dem Wort
    ,,·Weisungen" die Worte „oder Zusagen"

    eingefügt.
37. In § 71 Abs. 1 werden die Worte „in einer
    psychiatrischen Krankenanstalt" durch die
    Worte „in einem psychiatrischen Kranken-
    haus" ersetzt.

~m. In § 72 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Voll-
    streckungsgericht"   durch das Wort „Ge-

    richt" ersetzt.

39. In § 73d Abs. 2 werden der Punkt durch
    einen Strichpunkt ersetzt und folgender
    Halbsatz angefügt: ,,das Verbot umfaßt
    auch andere Verfügungen als Veräußerun-
    gen."
BGBl. 1974, Seite 411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 411
            40. In § 74 Abs. 3 werden die Worte „eine nur
                rechtswidrige Tat begangen" durch die
                Worte "ohne Schuld gehandelt" ersetzt.

            41. In f74d Abs. 4 wird das Wort „allgemein"
                durch das Wort „öffentlich" ersetzt.

            42. § 77a wird wie folgt geändert:

                a) In Absatz 1 wird das Wort „Beamten"
                   durch die Worte „Amtsträger, einem für
                   den öffentlichen Dienst be~onders Ver-
                   pflichteten" ersetzt;
                b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Be-
                   amten" durch die Worte „Amtsträge.r
                   oder einem für den öffentlichen Dienst
                   besonders Verpflichteten" ersetzt;
                c) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Be-
                   amte" durch die Worte „Amtsträger oder
                   der Verpflichtete" ersetzt.

            43. Dem § 77b Abs. 1 wird folgender Satz 2
                angefügt:
                ,,Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,
                einen allgemeinen Feiertag oder einen
                Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf
                des nächsten Werktages."

            44. in § 77d Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich
                und die Worte „wenn das Gesetz es zuläßt"
                gestrichen.

            45. § 78 wird wie folgt geändert:
                a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 4"
                   durch die Angabe „Nr. 8" ersetzt;
                b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
                     "(4) Die Frist richtet sich nach der
                   Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tat-
                   bestand die Tat verwirklicht, ohne Rück-
                   sicht auf Schärfungen oder Milderungen,
                   die nach den Vorschriften des Allg,emei-
                   nen Teils oder für besonders schwere
                   oder minder schwere Fälle vorgesehen
                   sind."

            46. § 78a Satz 1 erhält folgende Fassung:

               „Die Verjährung beginnt, sobald die Tat
               beendet ist."

            _47. § 78c wird wie folgt geändert:
                a) . Absatz 1 wird wie folgt geändert:

                   aa) Es wird folgende Nummer 1 einge•

                       fügt:

                       ,,1. die erste Vernehmung des Be-
                            schuldigten, die Bekanntgabe,
                            daß gegen ihn das Ermittlungs-
                            verfahren eingeleitet ist, oder
                            die Anordnung dieser Verneh-
                            mung oder Bekanntgabe,";
                   bb) die bisherigen Nummern 1 bis 10
                       werden Nummern 2 bis 11;
                   cc) ~n den neuen Nummern 2 und 3 wird
                       jeweils das Eingangswort „die•
                       durch das Wort „jede" ersetzt;

---------

       dd} die neue Nummer 8 erhält folgende
           Fassung:
            ,,8. jede Anberaumung einer Haupt-
                 verhandlung,";

       ee) die neuen Nummern 10 und 11 er-
           halten folgende Fassung:

           ,, 10. die vorläufige gerichtliche Ein-
                  stellung des Verfahrens wegen
                  Abwesenheit des Angeschul-
                  digten sowie jede Anordnung
                  des Richters oder Staatsan-
                  walts, die nach einer solchen
                  Einstellung    des   Verfahrens
                  oder im Verfahren gegen Ab-
                  wesende zur Ermittlung des
                  Aufenthalts des Angeschuldig-
                  ten oder zur Sicherung von Be-
                  weisen ergeht,
              11. die vorläufige gerichtliche Ein-
                  stellung des Verfahrens wegen
                  Verhandlungsunfähigkeit      des
                  Angeschuldigten sowie jede
                  Anordnung des Richters oder
                  Staatsanwalts, die nach einer
                  solchen Einstellung des Ver- ·
                  fahrens zur Uberprüfung der
                  Verhandlungsfähigkeit des An-
                  geschuldigten erg~ht, oder";

        ff) die bisherige Nummer 11 wird ge-
            strichen;
    b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2
       eingefügt:
         ,, (2) Die Verjährung ist bei einer
       schri.ftlichen Anordnung oder Entschei-
       dung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in
       dem die Anordnung oder Entscheidung
       unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück
       nicht alsbald nach der Unterzeichnung
       in den Geschäftsgang gelangt, so ist der
       Zeitpunkt maßgebend, in dem es tat-
      -sächlich in den Geschäftsgang gegeben
       worden ist.";

   c) der bisherige Absatz 2 w1rd Absatz 3;

   d) na,ch Absatz 3 werden - folgende Ab-
      sätze 4 und 5 angefügt:
       ,, (4) Die Unterbrechung wirkt nur ge-
      genüber demjenigen, auf den sich die
      Handlung bezieht.

          (5) Wird ein Gesetz, das bei der Be-

      endigung der Tat gilt, vor der Entschei-
      dung geändert und verkürzt si-ch hier-
      durch die Frist der Verjährung, so blei-
      ben Unterbrechungshandlungen, die vor
      dem Inkrafttreten ··des neuen Rechts vor-
      genommen worden sind, _wirksam, auch
      wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung
      die Verfolgung nach dem neuen Recht
      bereits verjährt gewesen wäre."

48. In § 79 Abs. 1 wird die Angabe .Nr. 4 •
    durch die Angabe „Nr. 8" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 478
478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

      49. In § 79a Nr. 2 Buchstabe b werden nach
          dem Worl „ßewührung" die Worte „durch
          richterli,ehe Entscheidung" eingefügt.

III. Artikel 1 Nr. 2 bis 30, Artikel 2, 4 und 5 werden
     aufgehoben.

IV. Artikel 7 wird wie folgt gectndert:

      a) In Absatz 1 werden die Worte „in Absatz 2"
         durch die Worte „in den Absätzen 2 und 3"
         ersetzt;
      b) nach Abs,utz 2 wird folgender Absaitz an-

         gefügt:

          ,,(3) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis
         zum 31. Dezember 1977 ist § 66 des Straf-
         g,esetzbuches in folgender Fassung anzu-

         wenden:
                             § 66

        Unterbringung in der Si:cherungsverwahrung

           (1) Wird jemand wegen einer vorsätz-
        lichen Straftut zu zeitiger Freiheitsstrafe von
        mindestens zwei Jahren verurteilt, so 01idnet
        das Gericht neben dm Strafe die Sicherungs-
        verwahrung an, wenn

        1. der Täter wegen vorsätzhcher Straftaten,

            di1e er vor dm neuen Tat begangen hat,
            schon zweimal jeweils zu einer Freihe1its-
            strate von mindestens einem Jahr ver-
            urteüt worden ist,
        2. er wegen einer ode,r mehrerer dies,er Ta-
            ten vor der neuen Tat für die Zeit von

           mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe
            ve,rbüßt oder sich im Vollzug einer
           heiheitsentziehenden Maßre,gel de,r Bes-

            serung und Sicherung befunden ha,t und

        3. die Gesamtwürdi,gung des Täters und sei-
           ner Taten ergibt, daß er infolge eine1s
           Hanges zu erhebli.chen Straftaten, na-
            rnentli,ch zu solchen, durich wekhe die
            Opfer seelisch oder körper,Lich schwer ge-
            schädigt werden oder schwe1r,er wirt-
            schaftlicher Schaiden angerichtet wi,rd, für
            di,e Allgemeinheit gefährlich ist.
           (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten
        begangen, durch die er jewei,ls Freiheits-
        strafe von mindestens einem Jahr verwirkt
        hat, und wird er weg'8n einer oder mehrerer
        dieser Taten zu zeitig,er Freiheitsstraf,e von
        minde,sterns drei Jahren verurteilt, so kann
        das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 be-
        zeichneten Voraussetzung neben d,e1r Straf,e
        die     Sicherungsverwahrung     auch     ohne
        frühe,r,e Verurteilung oder Freiheitsentzie-
        hung (Absatz 1 Nr. 1,2) anordnen.
           (3) § 48 Abs. 3, 4 gilt s.inngemäß. Eine Tat,
        die auße.rhalb des räumlichen Geltungsbe-
        reichs diJes,es Gesdzes abgeurt,eilt worden
        ist, steht einer innerhalb ddeis,es Be,reichs
        abgeurteiHen Tat gleich, wenn sie nach
        deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat
        wäre."

                     Artikel 19
      Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

   Der Zweite Teil des Strafgesetzbuches wird wie
fol,gt geändert:

  1. Di,e Uberschrift „Zweiter Teil. Von den einzel-
     nen Verbrechen, Vergehen und Ubertretungen
     und deren Bestrafung" wi1rd durch folgende

     Uberschriift ersetzt:
                     ,,Besonder,er Tei,l".

 2. In § 80a werden nach dem Wort „Schriften" der
    Bei,sitrich und di,e Wort e „Ton- oder Bildträgern,
                            1

    Abbildung,en oder Darstellungen" durch die
    Verweisung ,, (§ 11 Abs. 3)" er,setzt.

 3. § 81 wird wie folgt geändert:

    a) Die Vorschrift erhält die Ubers.chrLft „Hoch-

       verrat gegen den Bund";

    b) in Absatz  1 werden die Worte „wegen
       Hochverrats gegen den Bund" gestriichen.

 4. § 82 wirid wie folgt geändert:
    a.) Die Vorschrift eirhält die Uberschrift „Hoch-
        verrat g,egen ein Land" ;

    b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen

        Hochverrats gegen etn Land" gestrichen.

 5. In folgenden Voris,chriften wird die Verweisung
    .(§ 15)" durch die Verweisung ,,(§ 49 Abs. 2)"
    e11s1etzt:
    a.) § 83a Abs. 1,

    b) § 84 Abs. 4 und 5.

 6. § 86 wird wie folgt geändeirt:

    a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schrif-

       ten" dier Beistrkh und die Worte „Ton- oder
       Bi1dträg,er, Abbildung,en oder Darstellun-
       gen" durch die Verweisung ,,(§ 11 Abs. 3)"
       ersetzt;

    b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
        n (4) Ist di,e Schuld gering, so kann das
       Gericht von einer Bestrafung nach dieser
       Vi0rschrift absehen."

 7. § 86a wird wie foLgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schrif-
       ten" der Beistrich und die Worte „Ton- oder
       Bildträgern, Abbildungen oder Darstellun-
       gen" durch di,e Verweisung ,, (§ 11 Abs. 3)"
       ersetzt;
    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
         ,, (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entSiprechend."

 8. § 87 wird wi,e folgt geändert:
    a) In Absatz 1 weriden vor dem Wort „wissent-
        lich" die Worte „absichtlich oder" ein-
        gefügt;
    b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung
        ,,§§ 109e, 305, 306, 308, 311, 312, 313, 315,
        315b, 316b, 317, 321 oder der §§ 40, 41 des
        Atomgesetzes"      durch die Verweisung
BGBl. 1974, Seite 479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 479
                              Nr. 22 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            479

       ,,§§ Hlk, 305, ]Ob, 10B, 310b bis 311a, 312,
       31], ]15, 315b, 31flb, 316c Abs. 1 Nr. 2, der
       §§ 317 odor 321" ersetzt;
    c) in J\ bsc1 tz 3 werden die Worte „die Strafe

       nüch seinem Ermessen mildern (§ 15) oder"
       gestrichen.

 9. § 89 Abs.] erhülL fol~Jende Fassung:
     ,,(3) § B(i Abs. 4 gilt Pnlsprechend."

10. § 90 w ircl wie folgt geändert.:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schrif-
        ten" der Beistrich und die Worte „Ton- oder
        Bildtri:i~fern, Abbiülunqen oder Darstellun-
        9on" durch die Verweisung ,,(§ 11 Abs. 3)"
       ersetzt;
    b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,(§ 15)"
       durch die. Verweisung ,,(§ 49 Abs. 2)"
       ersetzt;
    c) in Absatz 3 wird nach dem Wort „Vedeum-
       dung" die Verweisung,,(§ 187)" eingefügt.

11. In § 90a Abs. 1 und § 90b Abs. 1 werden jeweils
    nach dem Wort „Schriften" der Bei,strich und
    di,e Wnrte „Ton- oder Bildträgern, Abbildungen
    oder Darstellungen" durch die Verweisung
    ,, (§ 11 Abs. 3)" ersetzt.
12. § 91 erhült folgende Fassung:
                       ,,§ 91

                An wend ungs bereich

     Die §§ 84, B5 und 87 g,elten nur für Taten,
   die durch eine im räumlichen Geltungsbereich
   dieses Gesetzes aus~Jeübte Tätigkeirt begangen
   werden. 11
13. § 92a erhült folgende Fassung:
                        ,,§ 92a
                     Nebenfolgen
      Neben eilller Freiheitsstrafe von minde,stens
   s,echs Monaten weqen einer Straftait nach die-
   sem Abschnitt hmn das Gericht die Fähigkeit,
   öffentliche Amter zu bekleiden, die Fähigkeit,
   Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
   und das Recht, in öffentlichen Angeleg-enheiten
   zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45
   Abs. 2, 5)."

14. § 92b wird wi,e folgt geändert:
    a) In Abs iltz l Siltz 2 wird die Verweisung
              1

        ,, § 40a" durch die Verweisung ,, § 74a" er-
       setzt;
    b) Absatz 2 wirid gestrichen.

15. § 94 wird wie folgt geändert.:
    a) Di,e Vorschrift erhält die Uberschrift „Lan-
        desverrat";
   b) in Absatz 1 weriden die Worte „we9en Lan-
      desverrats11 geistrichen.

16. § 95 wird wie folgt geändert:
   a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Offen-
      baren von Staatsgeheimnissen";

    b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Of-
       fenbarens von Staatsgeheimnissen" gestri-
       chen.

17. § 96 wird wie folgt geändert:

    a) Die Vorschrift erhält die Uberschüft „Lan-
       desverräterische Ausspähung; Auskund-
       schaften von Staatsgeheimniss,en";
    b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen lan-
       desveirräterischer Ausspähung" gestrichen;
    c) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wegen
       Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen"
       ge,strkhen.

18. § 97 wird wie folgt geändert:
    a) Die Vorschrift erhält di,e Uberschrift ·,,Preis-
       gabe von Staatsgeheimnissen";
    b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Preis-
       gabe v;on Staatsgeheimnissen" g,estrichen;
    c) in Absatz 2 werden die Worte „wegen
       leichtfertiger Preisgabe von Staatsgeheim-
       nissen" gestrichen.

19. § 97b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 we1rden die Worte „Beamten" und
       ,,Beamte" j,eweiilis durch das Wort „Amts-
       träger" ersetzt;
    b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst
       besonders VerpfLichteten und für Personen,

       die im Sinne des § 353c Abs. 2 verpflichtet
       worden sind, sinngemäß."

20. In § 98 Abs. 2 wird di,e Verweisung ,, (§ 15)"
    durch die Ve1rweisung ,, (§ 49 Abs. 2)" ersetzt.
21. § 101 erhält folgende Fassung:
                          II§ 101
                    Nebenfolgen
      Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
   sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen
   Straftat nach diesiem Ahschrriitt kann das Ge-
   richt die Fähi,gkeit, öffentliche Ämter zu
   bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffent-
   lichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in
   öffentlichen Ange,legenheiten zu wählen oder
   zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)."

22. § l O1a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung
         ,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a" er-
        setzt;
    b) in AbSiatz 1 Satz 3 werden die Verweisung
        ,,§ 40 Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 74
        Abs. 2" und die Worte „nur eine mit Strafe
        bedrohte Handlung begangen worden ist"
        durch die W,orte „der Täter ohne Schuld ge-
        handelt hat" ersetzt;
    c) Absatz 2 wiird gestri,chen.

23. In de,r Uherschrift des Dritten Abschnitts wird
    das Wort „Handlungen" durch das Wort „Straf-
    taten" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 480
480                                        Bundesgesetzblatt,

24. § 102 wird wie folgt geündnl:
      a) In J\ hsc1 l.z 1 werden der Beistrich nach dem
         Wort „l>eslraft" und die Worte „soweit
         nicht in i.mdcren Vorschriften eine schwe-
         rere Strafe rmgedroht ist" gestrichen;

      b) es wird folgender Absdtz 2 angefügt:
            ,, (2) Neben einer Freiheitsstrafe von min-

          destens sechs M<mc1 ten kann da1s Gericht die

          Fähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden,

          die Fähigkeit, RochLc aus öffentlichen Wah-
          len zu orlangen, und clas Re,cht, in öffent-
          lichen Annolegenhei Lc~n zu wählen oder zu
          stimmen, abcrkennc'.n (§ 45 Abs. 2, 5)."

25. Dem§ lOJ wird fol~render Absatz 2 angefügt:
       ,,(2) Ist die Tut öffentlich, in einer Versamm-
      lung oder durch Verbreiten von Schriftien (§ 11
      Abs. 3) begc:1ngen, so ist § 200 anzuwenden. Den
      Antrag auf Bekcmntgabe der Verurtei1lung kann
      auch der Stau Lsan w alt s,t,e 1len."

26. § 104a wird wie folgt gefü1dert:
      a) In Satz 1 werden die Worte „Di1e Vergehen
         dieses Abschnitts" durch die Worte „Straf-
         taten nach di-esem Abschnitt" ersetzt;

      b) Satz 2 wird gestrichen.

27. § 104b wird uufgehoben.

28. In § 106a Abs. 1 wird das Wort „vorsätzlich"
    geistrichen.

29. § 106b Abs. 1 erhält folgende Fassung:
       ,,(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die
      ein Ge,s,etzgebungsorgan des Bundes oder eines
      Landes oder sein Präsident über die Sicherheit
      und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungs-
      organs oder auf dem dazugehörenden Grund-
      stück aHgemein oder im Einz.elfall erläßt, und
      dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans
      hindert oder stört, wird mit Freiheits,strnfe bis
      zu e,inem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

30. In § 107b werden die Worte „soweit nicht in

    anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-

    gedroht ist" durch die Worte „wenn die Tat

    nicht in anderen Vorschriften mit schwererer

    Strafe bedroht ist" ersetzt.

31. § 108b Abs. 3 wird gestrichen.

32. § 108c erhli lt fo 1q ende Fi.1 ss LUl~J:

                              ,,§ 108c

                           Nebenfol~ien

        Neben einer Freihei Lsslrafe von mindestens
      sechs Morw t<~n wegen einer Straftat nach den·
      §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht
      die Fähi~Jkci 1, Rc~ch tc t111:; öffentl irchen Wahlen
      zn erlan~Jcn, und dds R<)c:hl, in üffontlichen An-
      uclencnlici lcn /.1! w~ihlc·n oder zu stimmen, ab-
      ('rk<:nne:n (,'i 115 /\hs. 2, 5)."
Jahrgang 1974, Teil I

   33. In § 108d Satz 1 werden die Worte „Vorschrif-
       ten der" gestrichen.

   34. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts wird
       da1s Wort „Vergehen" durch das Wort „Straf-
       taten" ernetzt.

   35. In § 109 Abs. 2 und in § 109a Abs. 1 wird je-

       weils das Wort „zeitweise" durch die Worte

       ,,für eine gewisse Zeit" ersetzt.

   36. Die§§ 109b und 109c werden aufgehoben.

   37. § 109re wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 wird das Wort „vorsätzlich"
          gestrichen;
       b) in Absatz 5 we-rden die Worte „soweit nicht
          in anderen Vorischriften eine schwerere
          Straf.e anged110ht ist" durch die Worte
          „wenn di,e Ta1t nicht in anderen Vorschriften
          mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.

   38. In § 109f Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „vor-
       •sätzlich" gestrichen und diie Worte „soweit
       nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
       Strafe angedroht ist" durch die Worte „wenn

       di•e Tat niicht in anderen Vorschriften mit
       schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.

   39. § 109g wird wie folgt geändert:

      a) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 1
         wird jeweils das Wort „vorsätzlich" ge-
         strichen;
      b) in Absatz 2 werden die Worte „soweit die
         Tat nicht nach Absatz 1 strafbar ist" durch
         die Worte „wenn die Tat nicht in Absatz 1
         mit Strnfe bedroht ist" ersetzt.

  40. Die §§ 109h und 109i errhalten folgende Fas-
      sung:
                        ,,§ 109h
            Anwerben für fremden Wehrdienst
         (1) Wer zugunsten einer ausländischen

      Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in

      einer militärischen oder militärähnlichen Ein-

      richtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem

      Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt,

      wird mit Freiheits,strafe von drei Monaten bis
      zu fünf Jahren bestraft.

        (2) Der Versuch ist strafbar.

                           § 109i

                         Nebenfolgen

        Neben einerr Freiheitsstrafe von mindestens
      einem Jahr wegen einer Straftat nach den
      §§ 109e und 109f kann das Geriicht die Fähig-
      keit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähig-
      keit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
      erlangen, und das Recht, in öffentlichen Ange-
      legenheiten zu wählen oder zu stimmen,
      aberkennen(§ 45 Abs. 2, 5)."
BGBl. 1974, Seite 481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 481
                              Nr. 22    Tag der Ausgabe:

41. § 109k wird wie Jol~JL ~Jcändert:
    i.!) Jn Absatz 1 werden in Satz 2 die Verweisung
         ,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a" und
         in Satz 3 die Verweisung ,,§ 40 Abs. 2" durch
         die Verweisung ,,§ 74 Abs. 2" sowie die

         Worte „nur eine mit Strafe bedrohte Hand-

         lung begangen worden i,st" durch die Worte

         ,,der Täter .ohne Schuld gehandelt hat" er-

         setzt;

    b) Absatz 2 wird gestrichen.

42. § 111 wird wi,e folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden di,e Wort,e „Schriften,
       Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder
       Darstellungen zu einer mit Strafo bedrohten
       Handlung" durch di,e Wort,e „Schriften (§ 11
       Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat" ersetzt

       und nach dem Wort „Anstifter" die Verwei-

       sung ,, (§ 26)" eingefügt;

   b) in Absa,tz 2 werden die Worte „den Vor-
      schri,ften über di,e BestraJung de,s Versuchs"
      durch die Verweisung ,,§ 49 Abs. 1" ersetzt.

43. § 113 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden das Wort „B,e,amten"
      durch das Wort „Amtsträger" ersetzt und
      die Worte „Amts- oder" gestrichen;

   b) in Absatz 3 Satz 1, 2 werden jeweils di,e
      Worte „Amts- oder" gestrichen;

    c) in Absatz 4 Satz 1, 2 werden jeweils die

       Worte „Amts- oder" ge,striche:n und di,e

       Verweisung ,,(§ 15)" durch die Verweisung
       ,, (§ 49 Abs. 2)." msetzt.

44. § 114 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „Amtshaind-
       lung eiines Beamten" durch di,e Worte
       „Diensthuncllung eines Amtsträgers" und
       die Worte „a'1s BeamtJe angestent (§ 359)"
       durd1 da1s Wort „Amtsträg,er" eirs,etzt;
   b) in Absatz 2 werden di,e Worte „Amts- oder"
      ge,strichen.

45. Die §§ 120 bi,s 122b werden durch folgende
    Vorschriften ersetzt:
                          ,,§ 120
                 Ge,f ang,enenbefreiung

     (1) Wer einen Gefange,DJen befoeit, ihn zum
   Entweichen verleiitet oder dabei fördert, wird

   mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
   Geldstrafe bestraft.

      (2) Ist der Tä,ter aLs Amtsträ,ger oder a1s für
   den öffientlichen Di,enst besoDJder,s Verpflichte-
   ter g,ehalten, das Entweiche[l dies Gefangenen
   zu ve1rhindern, so ~st di,e Sbmfe F11eiheitsstrafe
   bis zu fünf Jahren odeir Geld'S'traf e.
      (3) Der V,ersuch i1st strafbar.

     (4) Einern Gefangenen im Sinne der Absätze 1
   und 2 steht glekh, wer so[]Jst auf behördliche
   Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Bonn, den 9. März 1974                            481

                          § 121
                  Gef angenenmeuterei
      (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und
    mit vereinten Kräften

    1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amts-

       träger oder einen mit ih11er Be,aufsichtigung,

       Betreuung oder Untersuchung Beiauftragten

       nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,

    2. gewaltsam ausbr,echen oder

    3. g,ewalt,sam einem von ihnen oder einem
       anderen Gefangenen zum Ausbruch verhel-
       fen,

    werden mit Freiheitssitrafe von drei Monaten
    bis zu fünf Jahren bestraft.
      (2) Der Versuch ist strafbar.

       (3) In besonders schweren Fällen wird die

    Meuterei mit Freiheits,strafo von sechs Mona-

    ten bi,s zu zehn Jahren bes,trnft. Ein besonders
    schwe11er Fall liegt in der Reigel vor, wenn der
    Täter oder ein anderer Beteiliigter

    1. eine Schußwafäe bei sich füh11t,
    2. eine andere Waffe bei siich führt, um diese
      bei der Tat zu verwenden, oder

    3. dllfich e,ine Gewalttähgkeit einen ainderen in
       die Gefahr des Todes oder einer schweren
       Köriperverletzung (§ 224) bringt.

       (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3
    ist auch, we,r in einer sozialtherapeuUschen

    Anstalt oder in der Sicherungsvierwahrung

    untergebracht ist."

46. rne Ubers,chrift des Siebenten Abschnitts erhält
    folgende Fasis1ung:
      ,,Straftaten gegen die öffentliche Ordnung".

47. § 123 wird wi,e folgt geändert:
    a) Die Vorschrift erhält die Ubernchrift „Haus-
       friedensbruch";
    b) in Absatz 1 werden di1e Worbe „wegen
       Hausfriedensbruchs mit Geldsitra:fie oder mit
       Fr,e,iheitsistrafe bis zu drei Monaten" durch
       die Worte „mit Freiheits,strnfe bis zu einem
       Jahr oder m:ut Geldstrafe" ersetzt;
    c) Abs,atz 2 wi:rd ge,strichen;

    d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
       erhält folgende Fassung:

         ,, (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

48. In § 125 Abs. 1 wird das Wort „soweit" durch
    das Wort „wenn" ersetzt.

49. § 129 wird wie folgt geändert:
    a) In den Absätzen 1 un:d 2 Nr. 3 werden die
       Worte „ strafbare Handlungen" und in Ab-
       satz 2 Nr. 2 die Worte „strafbaren Handlun-
       gen" jeweils durch da1s Wmt „Straftaten"

       ersetzt;
    b) Absatz 4 Satz 2 wird g.es,trichen;
BGBl. 1974, Seite 482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 482
482                                      Bundesgesetzblatt,

      c) in /\h.scll1. :-i werd<'n die Worte „die Strafe
         nach s<~inc:m Urmc~;scn mildorn (§ 15) oder"
         sicslrjch<·n;
      d) in Ahsdlz (; wird die Verw<~isung ,,(§ 15)"
         durcb die VerwcisunsJ "(§ 49 Abs. 2)"
         ersetzt.

50. In§ Ul Abs. 1 wc)r(fon nc1ch cfom ·wort „Schrif-
    ten" der Beislrich und diE! Worte „Ton- oder
    Bil,d LrJ~Jer, 1\ bbild ungcn oder Darstellungen"
    durch die VPrW<!isung ,,(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

51. Die§§ l32il bic; 1:J4 crli<1 IL<~n tolqencle Fassung:

                               ,,§ D2a
           Mißbrnuch von Tit()!n, Bernfsbezeichnungen
                        und /\ bzc,idwn

           (1) Wer unlwfu~JI
      1. i.nlänclisc:he oder c1w-;Uindische Amts- oder
         Diens!LbezC'ichnLrnqen, akademis-che Grade,
         Titel oder i>flentliche ·würden führt,
      2. die ßerufslwzeichnunq Arzt, Zahnarzt, Tier-

         arzt, Apolh<!ker, RechtsanwuH, Patentanwalt,
         Wirtscbaftsprüler, vcirt)idigter Buchprüfer,
         Steuerlwrd Ln oder St <~uerbevollmächtigter
         führt,

      3. cliie Bezei dm u nq öJfcn L1 i eh bestellter Sach-

         verständi,~Jer führl oder

      4. inländische oder ausländische Uniformen,
         AmtskleidunfJ(:Il oder Amts,a bzeichen trägt,

      wird mit FrPilwiLsstrnfe bis zu einem Jahr oder
      mit Geldstrafe best rnft.
        (2) Den in Absatz l iJenannten Bezeichnun-
      gen, akademischen Craden, Tiiteln, Würden,
      Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsab-
      zeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
      Verwechseln ähnlich sind.
         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für

      Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtsklei-
      dungen und Amtsi.lbzeichen der Kirchen und
      anderen Rel igionsgesellsclldften des öffent-
      lichen Rechts.
         (4) GegenslJncle, auf die sich eine Straftat
      naieh Absatz l Nr. 4, alliein oder in Ve-rbindung
      mit Absatz 2 od(!r 3, bezieht, künnen einge-
      zogen werclen.

                            § 133

                       \Terwahrungsbruch
         (l) Wer Schriftstücke oder andere beweg-
      liche Sc1che:11, die sich in dienstlicher Verwah-
      rung befinden oder ihm oder einem anderen
      dienstlich in Verwc1hrunu gegebE-m worden
      sind, zcrsli>r!, lwsch~id iqt, unbrauchbar macht
      oder der diPnst liclwn VcrfiiqLmg Pnlzieht, wird
      mit Frei·heiLs1slri.1le bis zu zwei Jahren oder mit
      Geldstrufe bestrd rt.
        (2) Dasscllw (J iJt für Schri ftslücke oder an-
      dere bewe~Jl ic:hc Sac:lwn, die sich in amtlicher
      Verwahrunq C)inc!r Kirche! oder anderen Reli-
      gionsgesollschillt des föfonllichen Rechts befin-
Jahrgang 1974, Teil I

       den oder von dieser dem Täter oder einem
       anderen amtlich in Verwahrung gegeben wor-
       den sind.
         (3) Wer die Tat an einer Sache beg,eht, die
       ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen
       Dienst besonders Verpflichteten anvertraut
       worden oder zugänglich geworden ist, wird mit
       Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
       Geldstrafe bestraft.
                             § 134

          Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

         Weir wissentlich ein dienstliches Schriftstück,
       das zur Bekanntmachung öffentLich angeschla-
       gen oder ausgele,gt ist, zerstört, beseitigt, ver-
       unstaltet, unkenntlich macht oder in s,einem
       Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
       einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

   52. Die §§ 136 und 137 werden durch folgende Vor-
       s1chrift ersetzt:
                           ,,§ 136

              Verstrickungs bruch; Siegelbruch

         (1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst
       dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört,
       beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer
       ·weise ganz oder zum Teil der Verstrickung

       entzieht, wird mit Freiheüsstrafe bis zu einem

       Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

          (2) Ebenso wird bestraft, wer ein diensfüches
       Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich
       macht, das angelegt ist, um Sa,chen in Beschlag
       zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu
       bezeichnen, oder wer den durch ein solches
       Sieg.e,l bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil
       unwirksam macht.
         (3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1
       und 2 stra;fbar, wenn die Pfändung, die Be-
       schlagnahme oder die AnLegung des Siegel s      1

       nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung
       vorgenommen ist. Dies güt auch dann, wenn
       der Tät,er irrig annimmt, d:ie Diensthandlung sei
       rechtmäßig.
         (4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß."

   53. § 138 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 wird die mit den Worten "eines

          Friedensverrats" be,ginnende und mit den
          Worten „eines gemeing,efährlichen Verbre-
          chens" endende Aufzählung der anzeige-
          pflichtigen Straftaten durch folgende Num-
          mern 1 bis 9 ersetzt:
          "1. einer Vorbereitung eines Angriff skrie-
              ges (§ 80)r
           2. eines Hochverrats in den Fällen der
              §§ 81 bis 83 Abs. 1,
           3. eines Landesverrats oder einer Gefähr-
              dung·der äußeren Sicherhe:it in den Fäl-
              len der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
           4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung
              in den Fällen deir §§ 146, 151 oder 152,
BGBl. 1974, Seite 483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 483
                             Nr. 22   Tag der Ausgabe:

        5. eirws Menschenhandels in den Fällen
           des § 181 Nr. 2,
        G. eines Mordes, Totschlags oder Völker-
           mordes (§§ 211, 212, 220a),
        7. einer  Straftat gegen die persönliche
           Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a,
           239a oder 239b,
        8. eines Raubes oder einer räuberischen
           Erpressung (§§ 249 bis 251, 255) oder

        9. oiner gemeingefährlichen Straftat in den

           Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1
           bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a
           Abs. 1 bis 3, der §§ 311 b, 312, 313, 315
           Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a,
           316c oder 324";

    b) Absatz 2 wird gestrichen;
    c) der bishE-)rige Absatz 3 wird Absatz 2.

54. § 139 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung

       ,, (§ 52)" gestrichen, das Wort „ernstlich"

       durch das Wort „ernsthaft" erseitzt und nach

       den Worten „Mord oder Totschlag" die Ver-

       weisung ,, (§§ 211, 212)" und die Worte „oder
       einen Völkermord in den Fällen des § 220a
       Abs. l Nr. 1" eingefügt;

   b) in Absatz 4 Satz 2 wird da1s Wort „ernst-
       liches" durch das Wort „ernsthaftes" ersetzt.

55. § 140 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „mit
      Strafe bedrohten Handlungen" durch die
      Worte „rechtswidrigen Taten" und die
      Worte „wird, soweit nicht in anderen Vor-
      schriften eine schwerere Strafe angedroht
      ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
      bestraft" durch die Worte „wird mit Frei-
      heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-

      strafe bestraft, wenn die Tat nicht in
      anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
      bedroht ist" ersetzt;

   b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden ge-
      strichen.

56. In § 142 Abs. 1 wird das Wort „vorsätzlkh"
    gestrichen.

57. Nach § 144 werden folgende Vorschriften ein-
    gefügt:
                       ,,§ 145
    Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung
      von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

      (1) Wer absichtlich odeir wissentlich
    1. Notrufe oder Notzekhen mißbraucht oder
   2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles
      oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die
      Hilfe anderer erforderlich sei,
   wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
   mit Geldstrafe bestraft.
Bonn, den 9. März 1974                          483

      (2) Wer absichtlich oder wissentlich
    1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder
       gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Ver-
       botszeichen beseitigt, unkenntlich macht
       oder in ihrem Sinn entstellt oder
    2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder
       gemeine•r Gefahr dienenden Schutzvorrich-
       tungen oder die zur Hilfeleistung bei Un-
       glücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimm-
       ten Rettungsgeräte oder anderen Sachen be-

       seitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
    mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
    den §§ 303 oder 304 mit Strafe bedroht ist.

                          § 145a
          Verstoß gegen Weisungen während
                  der Führungsaufsicht
      Wer während der Führungsaufsicht gegen
   eine bestimmte Weisung der in § 68 b Abs. 1
   bezeichneten Art verstößt und dadurch den

   Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Frei-

   heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-

   strafe be,straft. Die Tat wird nur auf Antrag der

   Aufsichtsstelle (§ 68 a) verfolgt."

58. me §§ 145 c und 145 d erhalten folgende Fas-
    sung:
                         ,,§ 145 C

           Verstoß gegen das Berufsverbot
      Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Ge-

   werbe oder einen Gewerbezweig für sich oder
   einen anderen ausübt oder durch einen anderen
   für sich ausüben läßt, obwohl die,s ihm ode,r dem
   anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit
   Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
   strafe bestraft.
                         § 145 d
              Vortäuschen eine1r Straftat

      Wer wider besseres Wissen

   1. einer Behörde oder einer zur Entgegen-
      nahme von Anzeigen zuständigen Stelle vor-
      täuscht, daß eine rnchtswidrige Tat begangen
      worden sei, oder

   2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen
      über di.e Person eines an einer rechtswidri-
      gen Tat BeteHigten zu täuschen sucht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
    mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
    den §§ 164, 258 oder 258 a mit Strafe bedroht
    ist."

59. Der Achte Abschnitt erhält folgende Fassung:

                  „Achter Abschnitt
           Geld- und Wertzeichenfälschung
                          § 146
                     Geldfälschung
       (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jah-
    ren wird bestraft, wer
    1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als
        echt in Verkehr gebracht oder daß ein sol-
BGBl. 1974, Seite 484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 484
484                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

         ches Inverkdirbrin.u<m ermöghcht werde,
         od(,r Guhl in dioser Absicht so verfälscht,
         dc1ß der Anschein einos höheir,en We,rte,s her-
         vor9erulen wird,
      2. folsches Geld in dieser Absicht sich ver-
         schafft ode;r
      3. falsches Geld, das er unter den Vorausiset-
         zungen der Nummer 1 oder 2 nachgemacht,
         ve,rfälscht oder sid1 vers,cha,fft hat, als echt
         in Verk,ehr bringt.
         (2) In minder s,chwernn Fällen iis,t die Straifie
      Freihe i t,sstraf.e bis zu fünf J ahr,en oder Ge,ld-
      stra,f e.
                               § 147
                lnvE-~rkehrbringen von Falis,chg,e]d
         (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146,
      falschos Geld a,l,s echt in Verkehr b11ingt, wird
      mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
      Ge,ldstrafe bestraft.

        (2) Der Versuch ist strafbar.

                              § 148

                    WertzeichenfäLschung

         (1) Mi:t Frefüeilsstrnfe bi1s 21u fünf J,ah:ren
      oder mit Geldstraife wird bestrnrt, we,r
      1. amtliche Wertzeichen in derr Absicht nach-
          macht, daß sie al,s echt verwendet oder in
          Verkehr gebracht werden oder daß ein sol-
          che1s Verwenden oder lnverkiehrbringen er-
          möglicht wevde, oder amtliche Wertzeirchen
          in dieser Absicht so verfälsicht, daß der An-
          schein eines höheren Wert e1s hervorgerufien
                                        1

          wird,
      2. falsche amtliche Wertzeichen in diers,e,r Ab-
          skht sich verschafft oder
      3. falsche amtliche Wertzeichen als echt ver-
          wendet, fei,lhält oder in Verk:,ehr bringt.
        (2) Wer bereits verwendete amtlkhe Wert-
      zeichen, an denen das Entwertungszeichen be-
      seitigt worden ist, als gültLg verrwe,ndet oder in
      Verkehr bringt, w [,rd mit Freihei tsstrafie bis zu
                                            1
      einem Jahr ode,r mit Geldstrafie bestraft.
        (3) Der Versuch lst strafbar.

                           § 149
           Vorber,eitung der Fälschung von Geld
                     und We,rtzeichen
         (1) Wer ei1H~ Fälschung von Geld oder Wert-
      zeichen vorbereitet, indem er
      1. Plc1tten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,

          Negativ<:, Matrizen oder ähnli,che Voirrich-
          tungen, die ihrer Art nach zur Be,gehung der
          Tal qeeigneL sind, oder
      2. Pc1pier, cbs einer solchen Papierart g,Jeicht
          oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur
          TforsLPllunq von Cdd oder amtlichen We,rt-
          zeichcn bcs\.i.rnm t und ~JC~J'Cn Nachahmung
          besonders 9esicherl ist,
      liN!;lcllt, sich oder eirwrn cinden~n verschafft,
      fvilhül!, vc:rwc1hr-l odc~r cirwrn c1nderen überläßt,
      wird, v.1enn c'r ci]l(~ (;(,]llfiilschunu vorbereitet,

   mit Freihe•itsstrafe bi.s zu fünf Jahren oder mit
   Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
   Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) Na1ch Absatz 1 wird nicht bestraft, wer
   freiwilhg
   1. die Ausführung der vorbereiteten Tat auf-
       gibt und eine von ihm verurs,achte Gefahr,
      daß andere die Tat weiter vorbereiten oder
       sie aus,führen, abwendet oder di,e Voll-
       endung der Tat verhi,ndert und '
   2. die Fäls,chungsmitterl, soweit sie noch vor-
      handen und zur Fälschung brauchbar sind,
      vernichtet, unb:rauchbar macht, ihr Vorhan-
      densein einer Behörde anzeigt ode,r sie dort
      abHefert.
     (3) Wi,rd ohne Zutun des Täters dire Gefahr,
   daß andere die Tat weiter vorbereiten oder s,ie
   aUJsführ,en, abgewendet oder di,e Vollendung der
   Tat V1erhindert, so genügt an Stelle der Voraus-
   se,tzungen des Absatz.es 2 Nr. 1 das freiwillige

   und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel
   zu erreichen.
                        § 150

                     Einziehung

     · Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt be-
   gangen worden, so werden das falsche Geld, die
   falischen oder entwerteten Wertzeichen und die
   in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel einge-
   zog,en.
                        § 151
                     Werbpapi,ere

      Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und
   150 stehen folgende Wertpapi,ere gle,ich, wenn
   s:ie dmch Druck und Papierart gegen Nach-
   ahmung besonders gesichert sind:
   1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschrei-
       bungen, di,e Teile einer Ge,samtemission
       sirnd, wenn in den Schuldve-rnchreibungen die
       Zahlung einer bestimmten Geldsumme ver-
       sprochen wird;

   2. Aktien;
   3. von Kapi<talanlagegesellschaften ausgege-
       bene Anteilscheine;
   4. Zins-,    Gewinnanteil- und Erneue,rungs-
       scheine zu Wertpapieren der in den Num-
       mern 1 bis 3 bezeichneten Art sowi,e Zerti-
       fikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
   5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervor-
      druck auf eine bestimmte Geldsumme lauten.

                        § 152

      Ge,ld, Wmtzeichen und Wertpapiere eines
              fremden Währungsgebietes
     Di,e §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wert-
   zeichen und Wertpapiere eines fremden Wäh-
   rungsgebietes anzuwenden."

60. In § 153 werden das Wort „ vorsätzlich", der
    Beistrich vor dem letzten Halbsatz und die
    vVorte „ in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
    nicht unter einem Jahr" gestrichen.
BGBl. 1974, Seite 485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 485
                                      Nr. 22     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            485

61. § 1::;4 wird w i<) !olqt qc~in(krt:
    a) Jn J\bsillz 1 wird dds Wen! ,,vorsätzlich"
       qestriclwn;
    b) in J\bsc1lz 2 wcrdc:n clie Worte „Sind mil-
        dc:rndc lJlllsl~inde vorhanden, so" durch die
        Worte „ 1n rn i nrlC'J seil wc!ren Fällen" ersetzt.

62. In § 156 wird jewc:i ls dc1s Wort „wissentlich"
    yeslrichen.

63. § 157 wird wie folqt ~Jc~inclert:
    a) Tn Abs,-itz I werden ndch dem Wort „Mein-
        eicJs" clc!r Bc·isl.rich llnd die Worte „einer
        falschen Vc,rsichcnrnq ein Eides Statt" ge-
        strichen 11nd clie Verweisung ,,(§ 15)" durch
        die V(:rn c:isung „rn 49 Abs. 2)" sowie die
        Worte ,,(!irwr cwrichllichen Bestrafung abzu-
        wenden" durch die Worle „abzuwenden, be-

        bestrcli1 oder c-:iner freiheitsentziehenden
        Mc1ßre~Je! <for Bessc>run9 und Sicherung
        unterworfen zu werd<'n" ersetzt;
    b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,(§ 15)"
       durch die Verweisunq ,,(§ 49 Abs. 2)"

       ersetzt.

64. In§ 158 Abs. J wird die Verweisung ,,(§ 15)"
    durch die V erwc:isung ,, (§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

65. § 159 erhält folgende Fc1ssung:

                                  ,,§ 159
       Versuch cler Anstiftung zur Falschaussage

       Für den Versuch der Anstiftung zu einer fal-
    schen uneicllichen Aussage (§ 153) und einer
    falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156)
    gelten§ 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2
    entsprechend.       11

66. In der Uberschrift des Zehnten Abschnitts wird
    das Wort „Anschuldigun~J durch das Wort 11

    ,,Vcrdtichtiqun~3 ersetzt.
                             11

67. § 164 wird wie folgt geünclert.:

    a) Die VorschriJL crhtilL die Uberschrifl „Fal-

        sche Vcrdüchtigung";
    b) Absatz l erhült folgende Fassung:
         ,, (1) Wer einen dnden::in bei einer Behörde
       oder einem zur En lgegennah:me von An-
       zeigen zusltimJi{Jcn Arnlsträger oder mi'liitä-
       ri sehen Vorgesetztcn oder öffentlich wider
       besserns Wissen einer rechtswidrigen Tat
       oder der Verletzung einer Dienstpflicht in
       der Absicht verclächtigt., ein behördliches
       Verfahren oder andere behördliche Maß-
       nahmen geg,en ihn horbeizuführen oder fort-
       dauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe
       bis zu fünf Jahn!n oder mit Geldstrafe be-
       strnft. 11
                    ;

    c) Absatz 3 wird gPslrichen.

68. § 165 erhält folgende Fassung:
                              ,,§ 165
                   Bekanntgabe der Verurteilung
      (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder
    durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) be-
    gangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt,
    so i,st auf Antrag des Verletzten anzuordnen,
    daß die Verurteilung wegen falscher Verdächti-
    gung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
    wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antrags-
    recht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Ange-
    hörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entspre-
    chend.
      (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt
    § 200 Abs. 2 entsprechend."

69. In der Uberschrift des Elften Abschnitts wird
    das Wort „Vergehen" durch das Wort „Straf-
    t,aten ersetzt.
         II

70. In § 166 Abs. 1 und 2 weirden jeweils nach dem
    Wort „Schriften" der Beistrich und die Worte
    ,, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Dar-
    stellungen" durch die Verweisung ,, (§ 11
              11
    Abs. 3) ersetzt.

71. In § 174b Abs. 1 werden das Wort „Beamter"
    durch das Wort „Amtsträger" und die Worte
    „Sicherung und Besserung" durch die Worte
    ,,Besserung und Sicherung" ersetzt.

72. Nach § 181 a wird folgende Vorschrift einge-
    fügt:
                      ,,§ 181b
                 Führung sauf sich t

      In den Fällen der §§ 176 bis 179, 180a Abs. 3
    bis 5, der §§ 181 und 181a kann das Gericht
    Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

73. In § 184 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schrif-
    ten" der Beistrich und die Wort,e „Ton- oder
    Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen"

    durch die Verwei,sung ,, (§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

74. In§ 185 werden die Worte „Geldstrafe oder mit
    Freiheitsstrafe bis zu einem J,ahr" durch die
    Worte „Freiheitsst:rafe bis zu einem Jahr oder

    mit Geldstrafe" und die Worte „Geldstrafe oder
    mit Freiheitsstrafe biis zu zwei Jahren" durch
    die Worte „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
    oder mit Geldstrafe" ersetzt.

75. § 186 wi1rd wie folgt geändert:
    a) Di,e Vorschrift erhält die Uberschrift „ Uble
       Nachrede";
    b) die Worte „wegen Be,leidigung mit Geld-
       strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem
       Jahr und, wenn die Beleidigung öffentlich
       oder durch Verbreiten von Schriften, Ton-
       oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstel-
       lungen begangen ist, mit Geldstrafe oder mit

       Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" werden
       durch die Worte „mit Freiheitsstrafe bis zu
BGBl. 1974, Seite 486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 486
486                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

         einem Jcilir oder mil Geldstrafe und, wenn
         die Ti! l. öffentlich ocler durch Verbreiten
         von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
         Freilwitsslrc:if<! bis zu zwei Jahren oder mit
         Celdslrnfe" ersetzt.

76. § 187 wird wie folgt geändert:
    a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Ver-

        leumdung";

    b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen ver-
       leumderischer Beleidigung mit Freiheits-·
        strafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Ver-
       leumdung öffentlich oder durch Verbreitung
        von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil-
       dungen oder Darstellungen begangen ist,

        mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu

       fünf Jahren" durch die Worte „mit Frei-

       heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit

       Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in

       einer Versammlung oder durch Verbreiten

       von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
       Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
       Geldstrafe" ersetzt;
    c) Absatz 2 wird gestrichen.

77. In § 187a Abs. 1 werden die Worte „Verbrei-
    tung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Ab-
    bildungen oder Darstellungen" durch die Worte
    ,, Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

78. § 188 wird aufgehoben.

79. § 189 Abs. 2, 3 wird gestrichen.

80. § 190 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Worte „strafbare Hand-
       lung" durch das Wort „Straftat" und die
       Worte „ wegen dieser Handlung" durch die
       Worte „wegen dieser Tat" ersetzt;
    b) in Satz 2 werden die Worte „wegen dieser
       Handlung" gestrichen.

81. § 191 wird aufgehoben.

82. § 194 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 194
                         Strafantrag

         (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag ver-
      folgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antrags-
      recht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen
      über.

         (2) Ist das Andenken eines Verstorbenen
      verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in

      § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Hat

      der Verstorbene keine Antragsberechtigten hin-
      terla,ssen oder sind sie vor Ablauf der Antrags-
      frist gestorben, so ist kein Antrag erfo:rderlich,
      wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer
      einer Gewalt- und Willkürherrschaft verloren
      hat und die Verunglimpfung damit zusammen-
      hängt.

      (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amts-
   träger, einen für den öffentlichen Dienst beson-
   ders Verpflichteten oder einen Soldaten der
   Bundeswehr während der Ausübung seines
   Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst
   begangen, so wird sie auch auf Antrag des
   Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die
   Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige
   Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwal-

   tung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des
   Behördenleiters oder des Leiters der aufsieht-
   führenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für
   Träger von Ämtern und für Behörden der Kir-
   chen und anderen Religionsgesellschaften des
   öffentlichen Rechts.

      (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetz-

   gebungsorgan des Bundes oder eines Landes

   oder eine andere politische Körperschaft im

   räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes,

   so wird sie nur mit Ermächtigung der betrof-
                                   11
   fenen Körperschaft verfolgt.

83. Die §§ 196 bis 198 werden aufgehoben.

84. § 200 erhält folgende Fassung:
                      ,,§ 200
            Bekanntgabe der Verurteilung

     (1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch
   Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) began-
   gen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt,
   so ist auf Antrag des Verletzten oder eines
   sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen,
   daß die. Verurteilung wegen der Beleidigung
   auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
      (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil
   zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Ver-
   öffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift
   begangen, so ist auch die Bekanntmachung in
   eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und
   zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Be-
   leidigung enthalten war; dies gilt entsprechend,
   wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung
   im Rundfunk begangen ist.  11

85. Nach § 200 wird die bisherige Uberschrift des
    Fünfzehnten Abschnitts ges,trichen und folgen-
    der Abschnitt eingefügt:
                „Fünfzehnter Abschnitt
         Verletzung des persönlichen Lebens-
                 und Geheimbereichs

                       § 201
      Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

       (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
   . oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

    1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines

        anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

    2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht
        oder einem Dritten zugänglich macht.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das
   nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffent-
   lich gesprochene Wort eines anderen mit einem
   Abhörgerät abhört.
BGBl. 1974, Seite 487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 487
                           Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            487

   (3) Mil Frcilicitssl.rnfe bis zu fünf Jahren
oder mit C~eldslralc wird beslrt1fl, wer als Amts-
träger oder als für den i>ffcnLl ichen Dienst be-
sonders Verpflichteter die Verlranlichkeit des
Wortes vcrldzl (Absdlze 1, 2).

  (4) Der Versuch ist sl.rn !bar.
  (5) Die TontrJ~1er und Abhürgeräte, die der

Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können
eingezorJen werden.§ 74a ist anzuwenden.

                       § 202
       Vcrldl".unu des ßric,fqc~heimnisses
  (1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes
   verschlossenes Schriftst.iick, die nicht zu sei-
   ner Kenn1 n is besl.i in rn f sind, öffnet oder
2. sich vom lnhilll ei1w~; solchen Schriftstücks
   ohne Offnunq clc!r V(~rschlussc:s unter An-
   wendunu f<~chnisd1er MiUcl Kenntnis ver-
   schafft,
wird mit Frc~ihcilsslri.Jfe bis zu einem Jahr oder
mit Gehbtrafe b(!slrafl, wenn die Tat nicht in
§ 354 mit Strafe bedroh! isl.
  (2) Ebenso wircl bc!slrnlt, wer sich unbefugt
vorn Inhcllt eines Schriftstücks, das nicht zu
seiner Kennlnis bes1 imrnt und durch ein ver-
schlossenes Behiiltnis qe9en Kenntnisnahme
besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft,

nachdem er dazu das Behülln is geöffnet hat.

   (3) Einern Schriftstück im Sinne der Absätze 1
und 2 stehen ein anderer zur Gedünkenüber-
rnittlung bestirnrnler Triiger sowie eine Abbil-
dung gleich.
                       § 203

      Verletzung von Privatgeheimnissen

   (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis od(~r ei.n Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, off Pnbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzl, A.potheker oder An-

    gehörigen eines anderen I Ieilberufs, der für

    die Berufsctusübung ocler die Führung der

    Berufsbezeichnung eine slaatl ich geregelte

    Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter
   Wi'Ssenschaftlicher Absch!ußprüfLmg,
3. Rechtsanwalt, Pt1l.entdnwdlt, NotM, Verteidi-
   ger in oinern qesetzlich ~JC!orclncten Verfah-
   ren, \,VirtschciJtsprLifer, vereidiqtem Buchprü-
   fer, SteuerberatPr, Sleuc•rbevollmächtigten
   oder Organ oder Mil glied eines Organs
   einer W i rtsdw ltsp rü f tm~is-, Buchprüfun~JS-
   oder StcuPrbera tun9s,qc\~;p 11 schc1ft,
4. Ehe-, En-:idrnnqs- oder J uqendbcrtt!.er sowie
   Berutc·r für Suchtfr<1q<!n in ci1wr Beratungs-
   stelle, die von einer Behörde odc>r Körper-
   schaft, Anslcdt ocfor Sl.ifl.unq des ijffentlichen
   Rechts anerkannt ist,
5. staatlich ancrkunntem Sozialarbeiter oder
   staatlich ancrk anntcm Sozialpädagogen oder

 6. Angehörigen eines Unternehmens der priva-
    ten Kranken-, Unfall- oder Lebensversiche-
    rung oder einer privatärztlichen Verrech-
    nungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgewor-
den ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
   (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein
fremdes Geheimnis, namenthch ein zum persön-
lichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
   pflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach
   dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines Jür ein Gesetzgebungsorgan
   des Bundes oder eines Landes tätigen Unter-
   suchungsausschusses, sonstigen Ausschus-
   ses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des
   Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft
   eines solchen Ausschusses oder Rates oder
:,. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der
    auf die      ""''"'"'·uuu, Erfüllung seiner Ob-
    liegenheiten auf Grund eines Gesetzes förm-
    lich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgewor-

den ist. Einern Geheimnis im Sinne des Satzes 1
stehen Einzelangaben über persönliche oder
sach'liche Verhältnisse eines anderen gleich,
die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht an-
zuwenden, soweit solche Einzelangaben ande-
ren Behörden oder sonstigen Stellen für

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung be-
kanntgegeben werden.

  (3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre
berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen
gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den

Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in

Satz 1 Genannten steht nach dem Tode des zur

Wahrung des Geheimnisse,s Verpflichteten fer-

ner gleich, wer das Geheimnis von dem Ver-

storbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

   (4) Die Absätze     bis 3 sind auch anzuwen-
den, wenn der Täter das fremde Geheirnni,s
nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offen-
bart.
   (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu be-
reichern oder einen anderen zu schädigen, so
ist die Strafe Freiheits·strafe bis zu zwe,i Jahren
oder Geldstrafe.
                      § 204

       Verwertung fremder Geheimnisse
   (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
nis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203
BGBl. 1974, Seite 488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 488
488                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

      verpf I ichtet ist, verwertet, wird mit Freiheits-
      strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
      bestraft.
        (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

                            § 205
                         Straf an trag

         (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und
      der §§ 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag
      verfolgt.

         (2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antrag,s-
      recht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen

      über. Gehört das Geheimnis nicht zum persön-
      lichen Lebensbereich des Vedetzten, so geht
      das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203
      und 204 auf die Erben über. Offenbart oder ver-
      wertet der Täter in den Fällen der §§ 203
      und 204 das Geheimnis nach dem Tode des
      Betroffonc)n, so gelten die Sätze 1 und 2 sinn-
      gemäß."

86. Die Uberschrift <leis Sechzehnten Abschnitts er-
      hält fol~Jende Fassung:

               ,,Straftaten gegen das Leben".

87. In § 212 Abs. 1 wird das ·wort „vorsätzlich"
    gestrichen.

88. In § 213 wer,d en die Worte „oder sind andere
      mildernde Umstände vorhanden, so tritt Fre.i-
      heitJS.strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
      ren ein" durch die Worte „oder lieg,t sonst ein
      minder schwerer Fall vor, so isit die Straf,e Frei-

      heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
      ren" ersetzt.

B9. § 217 wird wie folgt geändert:
      a) In Abscilz 1 werden da,s Wort „uneheliches"
         durch das Wort „nichteheliches" ersetzt
         und das Wort „vorsätzlich" gestrichen;

      b) in A bscllz 2 wmden die Worte „Sind mil-

         dernde Umstände vorhanden, so" durch die
         Worte „Tn minder schweren Fällen" ersetzt.

90. In § 219 Abs. 2 werden di'e Wort,e „Die Vor-

    schrift des Absatzes 1 findet k,eine Anwen-

    dung" durch die Worte „Absatz 1 ist nicht
    anzuwenden" ersetzt.

91. § 220a wird wie folgt geändert:
      a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Völ-

         kermord";

      b) in Absatz 1 werden das Wort „vorsätzilich"
         und die Worte "weqen Völkermordes" ge-
         strichen;
      c) in Absatz 2 werden die Worte „Sind in den
         Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 mildernde
         Umstände vorhanden, so" durch die Worte
         „In minder schwe,ren Fä.llen des Absatzes 1
         Nr. 2 bis 5" ersetzt.

  92. § 221 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden das Wort „dieselbe"
          durch das Wort „sie" und die Worte „die
          Unterbringung, Fortschaffung oder Auf-
          nahme derselben" durch die Worte „ihre
          Unterbringung, Fortschaffung oder Auf-
          nahme" ersetzt und das Wort „vorsätzlich"
          gestrichen;

      b) in Absatz 3 wird nach den Worten „schwere
          Körperverletzung" die Verweisung ,, (§ 224)"
          eingefügt.

  93. § 223 wird wie folgt geändert:

      a) Die Vor,schrift erhält die Uberschrift „Kör-
         perverletzung";
      b) in Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich"
         und die Worte „wegen Körperverletzung"
          gestrichen.

  94. § 223a wird wie folgt geändert:
      a) Die Worte „so tritt Freiheitsstrafo von zwei
         Monaten bis zu fünf Jahren ein" werden
         durch die Worte „si0 ist die Str,afe Freiheits-
         sitrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe"

         ersetzt;
      b) es wird folgender Absatz 2 angefügt:

          ,, (2) Der Versuch ist strafbar."

  95. In § 223b Abs. 2 werden nach dem Wort „Jah-
      r,en" ein Beistri1ch und die Worte „ in minder
      schwer,en Fällen Freiheitsstrafe biis zu drei Jah-
      rnn oder Geldstr:afe" eingefügt.

  96. Dem § 224 wird folgender Absatz 2 angefügt:

       ,, (2) In minder schweren Fällen i1st die Strafe
      Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahr.en oder Geld-
      strafe."

  91. Dem § 225 wird folgender Absatz 2 angefügt:

       ,, (2) In minder schweren Fällen ist di,e Strafe
      Freiheitsstrafe von sechs Monaten Ms zu fünf

      Jahren."

  98. Dem § 226 wird folgender Absatz 2 .angefügt:
      ,, (2) In minder schweren FäHen ist die Str,af,e

     Fre'iheii'ts strafe von drei Monaten bis zu fünf
               1

     Jahren."

  99. § 227 Abs. 2 wird gestrichen.

 100. § 228 wird durch f,olgende Vorschrift ersetzt:

                            ,,§ 228

                       Führung,sa uf skht

        In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227
     kann das Gericht Führung•saufskht anordnen
     (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

101. § 229 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird das Wort „v,orsätzlich"
         gestrichen;
BGBl. 1974, Seite 489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 489
                                       Nr. n     - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          489

      b) in /\bsill·1. 2 wc'.rdt'll ndch den Worten
         ,,sc:hwen! Kcirpt,rv<)rlctzung" die Verwei-
         sung ,, (§ 224)" eingcfiigt und die Worte
         „Freihc'.it.ssl.rnfe nicht unler zehn Jahren
         oder auf JebensJange Freiheitsstrafe" durch
         die Worle „lebenslange Freiheitsstrafe oder
         auJ Freiheilssl.nile nicht unter zehn Jahren"
         ersetz!..

102. Tn § 2]0 wc:rden die Worle „CeldsLrafe oder mit
     Freiheit.sst.r,ifc, bis zu drei Jahren" durch die
     Worte „Frc:ilwilssLn1fe bis zu drei Jc1hren oder
     rnit Celclsl.rclle crsdzl..

10'.l. § 231 wird auf(J(!hoben.

104. § 232 c!rhii 11 lolcJC'IHl<~ Fc1s.sun1J:
                                  ,,§ 232
                               Slrn fein trc1q
            (1) l)i~~ vors:i !·1.I iche Kiirpc!rverlel.zung nach
      § 223         und die li.llirldssiqc Körperverletzung
      nc1ch § 2:l0 werden nur auf /\ntrilg verfolgt, es

      sc-:,i denn, dc1ß di.c! Sl.rilf verfolgunqsbehörde we-

      qen de:; twsondc~ren cifh~ntlichen lnteresses an
      der Strnfverfolqun9 c~in Einschrei len von Amts
      we~Jen für qt)bolc)n hi.ill.. SLirbt der Verletzte,
      so geht bei vors~il.zlic:fwr Körperverletzung das
      AntragsrechL 1wch § 77 Abs. 2 auf die Ange-
      hörigen über.
         (2) Ist die 'fd L gegen einen Amtsträger,
      einen für den öffentlichen Dienst besonders

      Verpflichteten oder einen Soldaten der Bun-
      deswehr wi.i.hrend der Ausübung seines Dien-
      stes oder in Beziehung auf seinen Dienst be-
      gangen, so wird sie uuc:h dlÜ Antrag des Dienst-
      vorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger
      von Am tern der Kirchen und anderen Reli-
      gionsw's<!l lsch,illen des öffentlichen Rechts."

105. In § 233 werden die Worte „leichte Körper-

     verletzunqen" und „leichten Körperverletzun-
     gen" jeweils durch cfü~ Worte „Körperverlet-
     zungen nach § 22T' und die Verweisung
     ,,(§ 15)" durch die Verwcisunq ,,(§ 49 Abs. 2)"
     ersetzt.

10G. Die Uberschrilt. de~; ;\chl1/,chnlc!n Abschnitts er-

     hi.i.lt folgende Ft1ssLmg:

         ,, SLrilfLci Len ue~J<~n die JH:rsünl iche Freiheit".

107. § 234 wird wie fol~Jl geündert:
     a) Die Vorsduirt erhält die Uberschrift „Men-

         schenraub";

     b) die Worte     wc~Jen IVlenschenraubes" wer-
                          II

         den gestridwn.

10B. § 234a wird wie folgt rieündert.:
      c1) Di,e Vorschrirt eril~il! die Ubcrschrifl „Ver-
          schJ e ppunq";
      b) in Ahs,1!.z 1 werden die Worte Hvveqen Ver-
         schl<~ppun q" qc::; !ri chcn;

     c) in Absatz 2 werden die Worte „Sind mil-
        dernde Umstände vorhanden, so" durch die
        Worte „In minder schweren Fällen" ersetzt.

109. In § 235 Abs. 1 und § 236 wird jeweils das
     Wort „minderjährige" gestrichen.

110. § 238 wird wi-e folgt geändert:
     a) Abs,atz 1 erhält folgende Fassung:
         ,. (1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 wird
        die Tat nur auf Antrag verfolgt.";

     b) in Absatz 2 werden die Worte „Hat der
        Täteir oder ein Teilnehmer" durch die
        Worte „Hat ein Beteiligter" ersetzt.

111. § 239 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Worte „vorsätzlich
        und" gestrichen;
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       a,a) In Satz 1 wird nach den Worten

            ,,schwere Körperverletzung" die Ver-

            weisung ,, (§ 224)" eingefügt;

       bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
            „In minder s,chweren Fällen ist die
            Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
            ren oder Geldstrafe.";
    c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „In minder schweren Fällen ist die Strafe
       Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
                       11
       fünf Jahren.

112. In § 239a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den
     Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs"
     durch die Verweisung ,, § 49 Abs. 1" ersetzt.

113. Nach § 239b wird folgende Vorschrift ein-
     gefügt:
                     ,,§ 239c

                 Führungsaufsicht
       In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das
     Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68
                  11
     Abs. 1 Nr. 2),

114. § 240 wird wie folgt geändert:

     a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Nöti-

        gung";
     b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Nö-

        tigung" gestrichen.

115. In § 241 werden die Worte „sechs Monaten"

     durch die Worte „einem Jahr" ersetzt.

116. § 241a wird wie folgt geändert:

     a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Poli-
        tische Verdächtigung";
     b) in Abatz 1 werden die Worte „wegen poli-
        tischer Verdächtigung" gestrichen.
BGBl. 1974, Seite 490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 490
490                                     Bundesgesetzblatt,

117. § 242 wird wie folgt gcJndorL:

      c1) Die Vorschrif1 C!rh~ill clie Ubcrschrift „Dieb-

         stahl";

      b) in  J\bsiil.z 1 Wt'rdcn die Worte         „wegen
         Diebstahls" gestrichen.

11B. § 243 wird wie fol~JI. qe2inclc~rt:

      a) In J\ bsil tz 1 Sa Lz 1 wird vor dem Wort
         ,,schw0n!n" das Worl „besonders" einge-

         fügt;
      b) in Absc1l.z 1 Sillz 2 wird vor dem Wort
         ,,schwerc:r" das Wort „besonders" einge-
         fü~Jt;
      c) es wird f olgenrJer Absc-üz 2 angefügt:

           ,, (2) Ein 1wsondcrs schwerer Fall ist aus-
         geschlossen, wenn sich di,e Tat auf eine ge-
         ringwertige Selche bezieht."

119. Nach § 244 wird fol~Jende Vor.schrift eingefügt:

                             ,,§ 245
                       Führungsaufsicht
        In den Fällen der §§ 242 bis 244 kann das
      Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68

      Abs.1 Nr. 2)."

120. § 246 wird wü~ folgt geändert:

      a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Un-
         terschlagung";

      b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Un-
         terschlagung" ~Jcstrichen.

121. § 247 erhält fol9ende Fdsstmg:

                             ,,§ 247
                 Haus- und Pamihencliebstahl

        1st durch einen Diebstahl oder eine Unter-
      schlagung ein Angehöriger oder der Vormund
      verletzt oder l,ebt der Verletzte mit dem Täter
      in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat
      nur auf Antra9 verfolgt."

122. § 248 wird aufgehoben.

123. § 248a erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 248a
                 Diebst1:1hl und Unterschlagung
                     geringwertiger Sachen
        Der Diebstahl und die Unterschlagung ge-
      ringwertiger Sachen werden in den Fällen der
      §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es

      sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde we-
      gen des besonderen öffentlichen Interesses an
      der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
      wegen für geboten hält."

124. § 248b wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden di,e Worte „wird, sofern
         die Tat nicht nach anderen Vorschriften mH
Jahrgang 1974, Teil I

          schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheits-
          strafe bis zu drei Jahren bestraft" durch die

          Worte „wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

          Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
          die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
          schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt;
       b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

           ,, (3) Die Tat wird nur auf Antrag ver-
          folgt.";

       c) Absatz 4 wird gestrichen;

       d) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

  125. § 248c Abs. 3 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 werden die Worte „auf Geldstrafe
          oder auf Freiheitsstrnfe bis zu zwei Jahren
          zu erkennen" durch die Worte „die Strafe
          Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
          Geldstrafe" ersetzt;

       b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
          ,,Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

  126. § 249 wird wie folgt geändert:

       a) Die Vorschrift     erhält     die   Uberschrift

          ,,Raub";
       b) in Absatz 1 werden die Worte            „wegen
          Raubes" gestrichen;

       c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
           ,, (2) In minder schweren Fällen ist die

          Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
          bis zu fünf Jahren."

  127. § 250 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 250
                        Schwerer Raub

         (1) Auf Freiheitsstrafe nkht unter fünf Jah-
       ren ist zu erkennen, wenn
       1. der Täter oder ein anderer Beiteiligter am
          Raube eine Schußwaffe bei sich führt,

       2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am
          Raube eine Waffe oder sonst ein Werkzeug
          oder Mittel bei sich führt, um den Wider-

          stand eines anderen durch Gewalt oder
          Drohung mit Gewalt zu verhinde,rn oder zu
          überwinden,
       3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am
          Raube durch die Tat einen anderen in die
          Gefahr des Todes oder einer schweren

          Körperverletzung (§ 224) bringt oder
       4. der Täter den Raub als Mitglied einer
          Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
          von Raub oder Diebstah!l verbunden hat,
          unter Mitwirkung eines anderen Banden-
          mitglieds begeht.

         (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
       Freiheitsstrafe von einem Jahr bi1s zu fünf
       Jahren."
BGBl. 1974, Seite 491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 491
                                 Nr.   n - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                                 491

128. § 251 erh~ill. folqendc Fc1s.c;ung:
                             ,,§ 251

                     Raub mil Todesfolge
       V crurs,acht der Tä l.er durch den Raub (§§ 249,
     250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist
     die Strafe lebensli:mge Freiheitsstrafe oder
     Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren."

129. § 253 wird wie folgt geändert:
     a) Die Vorschrift ~~rhäll die Uberschrift „Er-
        pres<Sung" ;
     b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Er-
        pressung" gestrichen und die Worte „von
        zwei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die
        Worte „bi,s zu fünf Jahren oder mit Geld-
        strafe" ersetzt.

130. § 256 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 256

                      Führungsa uf sieht
       In den Fällen der §§ 249 bi s 255 kann das Ge-
                                       1
    richt Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1
    Nr. 2)."

131. Die §§ 257 bis 258 werden durch folgende Vor-
     sehr iften ersetzt:

                            ,,§ 257
                         Begünstigung
       (1) W eir einem anderen, der e.ine rechts-
    widrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe

    leistet, ihm di,e Vort,eile der Tat zu sichern,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
    mit Geldstrafe bestraH.

       (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als
     die für die Vortat angedroht,e Strafe.

       (3) Wegen Begünsti,gung wird niicht bestriaft,
    wer weg,en Beteiligung an der Vort,at sitrafbar
    ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an
    der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung
    anstiftet.
       (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag,
    mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen ver-

    folgt, wenn der Begünstiger a,Ls Täter oder
    Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit
    Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt
    werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

                             § 258

                       Strafvereitelung
       (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz
    oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem

    Strafgesetz gemäß wegen einer rnchtiswidrigen
    Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1
    Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheits-
    strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
    beis,traft.

      (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich
    oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen
    einen anderen verhängten Strafe oder Maß-
    nahme ganz oder zum Teil vereitelt.

       (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als

     die für die Vortat angedrohte Strafe.
       (4) Der Versuch ist strafbar.
        (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht be-
     straft, wer durch die Tat zugleich ganz oder
     zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft
     oder einer Maßnahme unterworfen wird oder
     daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder
     M,aßnahme voUstreckt wird.
       (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehöri-
     gen begeht, ist straiffrei.
                          § 258a

                 Strafvereitelung im Amt
       (1) Lst in den Fällen des § 258 Abs. 1 der
    Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem
    Strafv,erf.ahren oder deim Veirfahr,en zur An-
    ordnung de,r Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
    oder is,t er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als

    Amtsträger zur Mitwirkung bei der Voll-
    streckung der Strafe oder Maßnahme berufen,

    :so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Mo-
    naten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
    FäUen Freiheitsstr,af,e bis zu driei Jahren oder
    Geldstrafe.
       (2) Der Versuch iist strafbar.
                                                   11
       (3) § 258 Abs. 3, 6 ist nicht anzuwenden.

132. Die §§ 259 und 260 erha,Iiten folgende Fassung:
                          ,,§ 259

                         Hehlerei

       (1) Wer eine Sache, d:iie ein anderer gestoh-
    len oder sonst durch eine gegen fremdes Ver-
    mögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt
    hat, ankauft oder sonst sich oder einem Drit-

    ten verschafft, si.e absetzt oder absetzen hilft,
    um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird
    miit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
    Geldstrafe bestraft.
       (2) Die §§ 247 und 248a g,elten sinng,emäß.

       (3) Der Versuch ist strafbar.

                        § 260

                Gewerbsmäßige Hehlerei
       (1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht,
    wird mit Freiheitsstraf,e von sechs Monaten
    bi,s zu zehn Jahren bestraft.
                                        11
       (2) Der Ver,such ist strafbar.

133. § 262 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 262

                    Führungsaufsicht
      In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das
    Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1
    Nr. 2).11

134. § 263 wird wie folgt geändert:
     a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Be-
         trug";
BGBl. 1974, Seite 492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 492
492                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197.4, Teil I

      b)   in Absc1tz 1 wPrd<:n di<' Worle „wegen Be-
           Lntw)s" \JC.'-ilrichen;
      c) Absillz ,1 crhült folqendP Fc1ssLmg:
           ,, (4) § 243 J\ bs. 2 sowie die §§ 247 und
         24Bc1 qelten entsprechend.";
      d)   es wird lolgm1dc~r Abs,:llz 5 angefügt:
            ,, (5) Dc1s Gericht kc1nn Führungsaufsicht
           anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

U5. § 2b4c1 wird ilulqeholwn.

136. § 265 wird wie folgt gednderL:
      a) In Absc1lz 1 werden die Worte „und zu-
           gleich mit Celdstrnfe" gestrichen;

      b) Absatz 2 erbdll foltJende Fassung:
            ,, (2) In minder schweren Fällen ist die
           Strafe Freiheitssl.rnle von sechs Monaten
           bis zu fünf Jahren."

137. § 265a wird wie lolqL <]<~Lindert:
      a)   In Absatz l W<\rdt:n die Worte „wird, so-
           wei L clie Ta 1. nicht n;1ch anderen Vor,s,chrif-
           ten mit schwen~rcr Strnfe bedroht ist, mit
           Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mi1t
           Geldstrafe bestraf!" durch die Wort,e „wird
           mit Frei}witsstrale bis zu einem Jahr oder
           mit Geldstrnfe bestraft, wenn die Tat nicht
           in andernn Vorschriften mit schwererer
           Strafe bedroht ist" ersetzt;

      b) Absatz 3 erhctlt folgende Fa,siSung:

          ,, (3) Die §§ 247 und 248a gelten ent-
         sprechend."

138. § 266 wird wie folgt geändert:
     a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Un-
         treue";

      b) in Absatz l werden das Wort „vorsätzlich"
         und die Worte „wegen Untreue" gestrichen;
      c) Absatz 3 erhält folgende Fasisung:
          ,, (3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und
         248a gelten entsprechend."

139. § 267 wird wie folgt geändert:

      a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Ur-

         kundenfälschung";

      b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Ur-
         kunden fi:ilschung" gestrichen;
      c) in Absatz 3 werden die Worte „in schwe-
         ren" durch die Worte „in besonders schwe-
         ren" ersetzt.

140. In § 271 Abs.         wird das Wort „vorsätzlich"
     gestrichen.

141. Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-

     fügt: ,,Der Versuch i,st strafbar."

142. In § 273 wird das Wort „wiss,entlich" gestri··
     chen.

143. § 275 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
                             ,,§ 275
                 Vorbereitung der Fälschung von
                      amtlichen Ausweisen
      (1) vVer eine Fälschung von amtlichen Aus-
    weisen vorbereitet, indem er
     1.   Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
          Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrich-
          tungen, die ihrer Art nach zur Begehung
          der Tat geeignet sind, oder
     2. Papier, das eintr solchen Papierart gleicht
        oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur
        Her,stellung von amtlichen Ausweisen be-
        stimmt und gegen                 besonders
        gesichert ist,

    herstellt, sich oder elrn?m anderen verschafft,
    feilhält, verwahrt emem anderen überläßt oder
    in den räumlichen                         dieses
    Gesetzes einführt, 'Wird mit Freiheitsstrafe bis
    zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

          (2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend."

144. § 276 wird

145. In§ 281 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vorsätz-
     lich" gestrichen.

146. § 282 wird wie folgt geändert:
     a) Die Verweisung , §§ 267, 268, 273, 275
                                1

        Nr. 11 §§ 276 oder 279 wird durch die Ver-
                                    11

        weisung ,,§§ 267, 268, 273 oder 279" ersetzt;

    b) es wird folgender Satz 2 angefügt:
       „In den Fällen des § 275 werden die dort
       bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen."

147. In der Uberschrift des Fünfundzwanzigsten
     Abschnitts werden die Worte ,1und Verletzung
     fremder Geheimnisse 1' gestrichen.

148. § 285 wird aufgehoben.

149. § 285si wird aufgehoben.

150. In § 285b werden die Verweisung ,,§§ 284
     bis 285l/ durch die Verweisung , §§ 284 und
                                            1

     284a und die Verweisung ,, § 40a" durch die
            l/
                           11
     Verweisung 1, § 74a ersetzt.

151. In § 286 Abs. 1 wird das Wort „obrigkeitliche"
     durch das Wort „ behördliche u ersetzt.

152. § 288 Abs. 2 erhält folgende Fa,s,sung:
      11 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

153. § 289 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

         11 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.";

     b) Absatz 4 wi:r:d gestrichen.

154. § 294 Satz 2 wird gestrichen.
BGBl. 1974, Seite 493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 493
                                   Nr. 12         Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          493

15:i. In § 295 St1Lz 2 wird die Vc~rweisung ,,§ 40a"
      durch die Vt>rwPisunq ,,§ 74a" ersetzt.

156. § 29fü1 wird Wi() [olqt gc)änderl:
     a) Jn Absc1!z l werden die Worle „Geldstrafe
        oder mi L Frei hei tsstr,:ife bis zu sechs Mona-
        ten" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
        zu einC'rn Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;
     b) in Absulz 2 Salz 2 wird die Verweisung
        ,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a" er-
        setzt.

157. In § 297 werden die Worte „Geldstrafe oder
     mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch
     die Worte „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
     oder mit Geldstrnfe" ersetzt.

158. Die§§ 298 bis 300 werden aufgehoben.

159. Die §§ 301 und 302 werden aufgehoben.

160. § 302a wird wie folgt geündert:

     a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Kre-
        ditwucher";

     b) die Worte „wegPn Wuchers" werden ge-

        strichen.

161. § 303 wird wie folgt r1e~ü1dert:
     a) In Absc.llz 1 werden die Worte „vorsätzlich
        und" gestrichen und die Worte „Geldstrafe

        oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren"
        durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
        zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ernetzt;
     b) Absatz 3 erhült folgende Fassung:

         ,,(3) Die Tat wird nur auf Antrag ver-
        folgt. II;

     c) Absatz 4 wird gestrichen.

162. In § 304 Abs. 1 und § 305 Abs. l werden je-
     weils die Worte „vorsützlich und" gestrichen.

163. In der Uberscbrift des Siebenundzwanzigsten

     Abschnitts werden die Worte „Verbrechen und

     Vergehen" durch dr1s Wort: ,,StraHaten" ernetzt.

164. § 306 wird wi,e folgt geünclerl:

     a) Die Vorschrift erhi:ilt             die     Uberschrift
        ,,Schwere Brcmdstiflung";
     b) die Eingangsworte vor den Nummern 1 bis 3

        erhc1lten folgc)nde Fassung:

        „Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
        wird bestraft, wc!r in Brand setzt".
165. § 307 wird wie folgl gectndert:
     a) Die Vorschrift erh~ilt die Uberschrift „Be-
         sonders schwere Brnndstiftung";
     b) die EingdnqsworlE! vor den Nummern 1 bis 3
        erhalten folgende Fc1sstmg:
        „Die schwere Brandslillunn (§ 30G) wird mit
        lebenslm1(JCr Fre.i llci 1;;,,;lrt1 fe oclc'f mit Frei-
        hcils'.;Lnifc nicr1L u11\c:r /'.('.lin .fdhren bestraft,
        wenn";

     c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
        „2. der Täter in der Absicht handelt, die
            Tat zur Begehung eines Mordes (§ 211),
            eines Raubes (§§ 249, 250), eines räube-
            rischen Diebstahls (§ 252) oder einer
            räuberischen Erpressung (§ 255) auszu-
            nutzen, oder";
     d) in Nummer 3 wird das Wort „Brandstifter"
        durch da,s Wort „Täter" ersetzt.

166. § 308 wird wie folgt geändert:
     a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Brand-
        stiftung";
     b) in Absatz 1 werden die Worte „Wegen
        Brands,tiftung wird mit Freiheitsstrafe von
        einem Jahr birs zu zehn Jahren" durch die

        Worte „Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
        bis zu zehn Jahren wird" und das Wort

        ,,Brandstifters" durch das Wort „Täters" er-
        setzt sowie da,s Wort „ vorsätzlich" gestri-
        chen;

     c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,, (2) In minder schweren Fällen ist die

        Striafe Fr,eiheitisstrafe von sechs Monaten bis

        zu fünf Jahren."

167. § 309 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 309

                Fahrlässige Brandstiftung
        Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308
     beze,ichneten Art fahrlässig verursacht, wird
     mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

     Geldstrafe und, wenn durch den Brand der
     Tod eines Menschen verurisa,cht wird, mit Frei-
     heitsstraf.e bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
     strafe bestraft. 11

168. § 31 Oa wird wie folgt geändert:

     a) Die Worte „vorsätzlich oder fahrlässig in

        Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe

        bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder
        mit einer dies,er Strafen bestraft" werden
        durch die Worte „in Brandgefahr bringt,
        wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
        oder mit Geldstrafe bestraft" ersetzt;

     b) es wird folgender Absatz 2 angefügt:

         ,, (2) V,erursacht der Täter die Brandgefahr
        fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
        bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

169. Nach § 310a wird folgende Vorschrift einge-
     fügt:
                      ,,§ 310b
            Herbeiführen einer Explosion
                 durch Kernenergie
       (1) "vVer es unternimmt, durch Freisetzen
     von Kernenergie eine Explosion herbeizufüh--
     ren und dadurch Leib oder Leben eines ande-
BGBl. 1974, Seite 494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 494
494                                  Bundesgesetzblatt,

      n~n oder f rerndc Saclwn von bedeutendem
      Werl. zu gefbhrclen, wird mit Freiheitsstrafe
      ni c bt un tcr fünf Jahren bes traft.

         (2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie
      eine Explosion herbeiführt und dadurch fahr-
      lJssig eine Gefahr für Leib oder Leben eines
      anderen oder für fremde Sachen von bedeu-
      tendem Wert verursacht, wird mit Freiheits-

      strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be-

      straft.

         (3) In besonders schweren Fällen ist die

      Strnfe bei Taten nach Absatz 1 lebenslang,e

      Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
      zehn Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Frei-
      heitsstrafe nicht: unter fünf Jahren. Ein beson-
      ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
      der Täter durch die Tat l,eichtfertig den Tod
      E!ines Menschen verursacht.

         (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahr-

      lässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-

      ursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

      Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

170. § 311 wird wie folgt geändert:

      a) ln Absatz 1 werden die Worte „Wer eine

         Explosion, namentlich durch Sprengstoff,"

         durch diie Worte „ Wer anders als durch
         Freisetzen von Kernenergie, namentlich
         durch Sprengstoff, eine Explosion" ers,etzt;

      b) Absatz 6 wird gestrichen.

171. Nach § 311 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                         ,,§ 311a
             Mißbrauch ionisierender Strahlen

         (1) Wer in der Absicht, di,e Gesundheit eines

      anderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer

      ionisierenden Strahlung auszusetzen, die des-

      sen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird

      mit FreihE:~itsstrafe von einem Jahr bis zu zehn

      Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist
      die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
      bis zu fünf Jahren.

        (2) Unternimmt es der Täter, eine unüber-

      sehbare Zahl von Menschen einer solchen

      Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Frei-

      heitsstrafe nicht unter fünf J,ahren.

         (3) In besonders schweren Fällen ist die

      Strafe bei Taten nach Abs.atz 1 Freiheitsstrafe

      nicht unter fünf Jahren, bei Taten nach Ab-
      satz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder Frei-
      heitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Ein be-
      sonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
      wenn der Täter durch die Tat leichtfertiig den
      Tod eines Menschen verursacht.
        (4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit
      einer fremden Sache von bedeutendem Wert
      zu beeinträchtigen, sie einer ioni sierenden
                                             1

      Strahlung aussetzt, welche diie Brauchbarkeit
      der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird
      mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
      Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar."
Jahrgang 1974, Teil I

  172. Die bisherigen §§ 311 a und 311 b werden
       §§ 311b und 311c und erhalten folgende Fas-
       sung:
                          ,,§ 311b

             Vorbereitung eines Explosions- oder
                   Strahlungsverbrechens
          (1) Wer zur Vorbereitung

       1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne

           des § 310b Abs. 1 oder des § 311 a Abs. 2

           oder

       2. einer Straftat nach § 311 Abs. 1, die durch

           Sprengstoff begangen werden soll,

       Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe,
       Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat
       edorde,rlichen besonderen Vorrichtungen her-
       stellt, skh oder einem anderen verschafft, ver-
       wahrt odeir einem anderen überläßt, wird in
       den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe

       von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den

       Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von

       sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

         (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
       Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
       Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schwe-

       ren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Freiheitsstrafe

       von drei Monaten bis zu drei Jahren.

                             § 31 lc

                          Tätige Reue

          (1) Das Gericht kann di,e in § 310b Abs. 1
       und § 311a Abs. 2 angedrohte Strafe nach
       seinem Ermess,en mildern (§ 49 Abs,. 2), wenn
       der Täte,r freiwiUig die weitere Ausführung
       der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwen-
       det.

          (2) Das Gericht kann die in den folgenden

       Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem

       Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe

       nach diesen Vorschriften absehen, wenn der

       Täte-r

       1. in den Fällen des § 31 la Abs. 1 freiwillig
           di,e weitere Ausführung der Tat aufgibt oder
           sonst die Gefahr abwendet oder

       2. in den Fällen des § 310b Abs. 2, des § 311

           Abs. 1 bis 4 und de,s § 31 la Abs. 4 freiwillig

           die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher

           Schaden entsteht.

         (3) Nach den folgenden Vorschriften wird

       nicht bestraft, wer

       1. in den Fällen de,s § 310b Abs. 4 und des
          § 311 Abs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet,
          bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
       2. in den Fällen des § 311 b freiwillig die
          weitere Ausführung der Tat aufgibt oder
          sonst die Gefahr abwendet.
         (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr

       abgewendet, so genügt sein freiwilliges und
       ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen."

  173. In § 312 werden das Wort „vorsätzlich" ge-
      strichen und die Worte „Freiheitsstrafe nicht
BGBl. 1974, Seite 495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 495
                                Nr. 22 -   T<1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          495

     unter zdrn .J<d1rcn oder mit lebenslcmger Frei-
     heitssln1fe" durch d ic Worte „ lebenslanger
     Freihei tsstrn le od<:r mit Fn:ilwi tsstrafe nicht
     unter zehn JcllirC'n" l:rsctzl.

174. In § :3U Abs. 1 wird dds Wort „vorsätzlich"
     gcsüichE~n.

175. In § 31.5 Abs. f> Sc1tz 1 wird die Verweisung
     ,,(§ 1.5)" durch die~ V(:rwcisung ,,(§ 49 Abs. 2)"
     ersetzt.

176. § :31.Sc Abs. 1 Nr. 2 Buch.slcilH: f erl1ält folgende

     Fassung:
     ,,f) auf Aulob,d111Pn oder Kr,iltfolirstraßen wen-

          det, rückw~irls !~ihr! od<~r dies versucht
          oder".

177. § 316d wird wi('. lolgt geLindPrt:
     ü) In J\b.sdlz 1 wr•rdc!n die Worte „von Raub
        oder r~iulwrisC'her Erpessung" durch die
        Worte ,,<:irws Ruulws (§§ 249, 250), eines
        räuberisclwn Diebstt1hls (§ 252) oder einer

        räuberischen Erpressun~(' ersetzt;
     b) in Absc1Lz 2 werden die Verweisung,,(§ 15)"
        durch die V<~rwC'isunq ,,(§ 49 Abs. 2)", die
        Worte „mis ln:ien Sliicken" durch das Wort
        ,,freiwilliq" und dc1s Wort „ernstliches"
        durch dds vVort „erns!Jli:lflcs" ersetzt.

178. In§ 316b Abs. l und§ ]17 Abs. 1 wird jeweils

     das Wort „vorsätzlich" \Jestrichen.

179. § 316c Abs. 4 erhält folgende FassunrJ:
      ,, (4) Das Gericht kdnn in den Fällen der Ab-
     sätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen
     mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig
     sein Vorhc1ben i.n1fgibt und den Erfolg abwen-
     det, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
     Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters,

     so genügt sein freiwilliges und ernsthafte,s Be-
     mühen, den Erfolg abzuwenden."

180. § 321 wird wie folgt geände.rt:
     a) In Absatz l wird das Wort „vorsätzlich"
         gestrichen;
     b) in Absatz 2 wird nach den Worten „schwere
        Körperverletzung" die Verweisung ,, (§ 224)"
        eingefügt.

181. In § 324 werden das Wort „vorsätzlich" und
     die Worte „wissentlich und" gestrichen und
     die Worte „Freiheits•strafe ni,cht unter zehn
     Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe"
     durch die Worte „lebenslanger Freiheitsstrafe
     oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jah-
     ren" ersetzt.

182. § 325 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 325
                      Führnngsaufsichl

       In den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b
     Abs. l bi,s 3, des § 311 Abs. 1 bis 4, der §§ 31 la,
     311b und 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht
     Führungsaufsicht anordnen(§ 68 Abs. l Nr. 2)."

183. In § 325a werden in der Einleitung die Ver-
     weisung ,,§§ 311, 311a oder 324" durch die
     Verweisung ,,§§ 310b bis 311b, 316c oder 324"
     und in Nummer 2 die Verweisung ,, § 311 a oder
     § 324" durch die Verweisung „den §§ 311b,
     316c oder 324" ersetzt.

184. Die §§ 327 und 328 werden uufgehoben.

185. Die §§ 330 bis 330b erhalten folgende Fassung:

                         ,,§ 330

                    Baugefährdung
       (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Aus-
     führung eines Baues oder des Abbruchs eines
     Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten
     Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib
     oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit
   · Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
     Geldstrafe bestraft.

      (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung
    eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung,
    Leitung oder Ausführung eines Vorhabens,
    technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzu-
    bauen oder eingebaute Einrichtungen dieser
    Art zu ändern, gegen die allgemein anerkann-
    ten Regeln der Technik verstößt und dadurch
    Leib oder Leben eines anderen gefährdet.

      (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
    oder mit Geldstrafe bestraft.
      (4) Wer in den Fällen der Absätze l und 2
    fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
    verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
    Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
       (5) Das Gericht kann von Strafe nach den

    Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter frei-
    willig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-

    licher Schaden entsteht. Unter denselben Vor-
    aussetzungen wird der Täter nicht nach Ab-
    satz 4 bestraft.
                         § 330a
                      Vollrausch

       (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig
    durch alkoholische Getränke oder andere be-
    rauschende Mittel in einen Rausch versetzt,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
    mit Geldstra.fe bestraft, wenn er in diesem Zu-
    stand eine rechtswidrige Tat begeht und ihret-
    wegen nicht bestraft werden kann, weil er in-
    folge des Rausches schuldunfähig war oder
    weil dies nicht auszuschließen ist.

      (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als
    die Strafe, die für die im Rausch begangene
    Tat angedroht ist.

      (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Er-
    mächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt,
    wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Er-
    mächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt
    werden könnte.
BGBl. 1974, Seite 496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 496
                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

                            § 330b
              Cefj hrclunq einer Entziehungskur

      Wer wissenllich einem anderen, der auf

    Grund bd1ördlicher Anordnung oder ohne

    seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in

    einer Anslalt untergebrücht ist, ohne Erlaubnis
    des Anst.allsleiters oder seines Beauftragten
    alkoholische Getränke oder andere berau-
    schende Mi Uel verschafft oder überläßt oder
    ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird
    mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
    Geldslrc1fe bestraft."

186. In der Uberschrift dc,s Achtundzwanzigsten Ab-
    schnitts werden die Worte „Verbrechen und
    Vergehen" durch das Wort „Straftaten" er-
    setzt.

187. Die §§ 331 bis 335 werden durch folgende Vor-
     schri fl<~n ersetzt:
                           ,,§ 331

                      Vorteilsannahme

      (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffent-
    lichen Dienst besonders Verpflichteter, der
    einen VortE~i] als Gegenleistung dafür fordert,
    sich versprechen Hißt oder annimmt, daß er
    eine Diens,Lh,mdlung vorgenommen hat oder
    künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis
    zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      (2)  Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen
    Vorteil als Ce9enleistung dafür fordert, sich
    versprechen läßt oder annimmt, daß er eine
    richterliche IIancllunq vorgenommen hat oder
    künfti~J vornehme-\ wird mit Freiheitsstrafe bis
    zu dn·i ,Jdhren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
    Versuch ist sl.rcdbiir.

       (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar,
    wenn der Tdlcr einen nicht von ihm geforder-
    ten V ortci I sich versprcchFm li:ißt oder annimmt
    und die zustdncligc'. lkhörde im Rahmen ihrer
    Befugnisse cntwcdn die Annahme vorher ge-
    nchmiq l hil t oder der Täter unverzüglich bei

    irn /\m.()iqe c~rst.attct und sie die Annahme ge-
    ncbrni~JI.
                             § 332

                       Bestechlichkeit
       (l) Ein Arn1.slri:iqer oder ein für den öffent-
    1ich cn  Dienst bc-~sonders Verpflichteter, der
    einen Vorteil c1ls Ge~JenJeistung dafür fordert,
    sich versprechen läßt oder annimmt, daß er
    eine Diensthandlung vorgenommen hat oder
    künfli~J vornehme und dadurch seine Dienst-
    pflichten verletzt hat oder verletzen würde,
    wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
    bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen
    mit Frc~i ht!i l.sstrnfc! bis zu drei Jahren oder mit
    Gelcbl.rnfe lwst.rnfl. Der Versuch ist strafbar.
       (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen
    Vorteil als Cc~Jcnleistung dafür fordert, sich
    versprechen 1üßt ocler annimmt, daß er eine
    richlc!rlidw Il,rncllunq voruenommen hat oder

künftig vornehme und dadurch seine richter-
lichen Pflichten verletzt ha,t oder verletzen
würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr

bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren bestraft.

   (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegen-
leistung für eine künftige Handlung fordert,
sich versprechen läßt oder annimmt, so sind
die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden,
wenn er sich dem anderen gegenüber bereit
gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu ver-
  letzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen
   steht, sich bei Ausübung des Ermessens
   durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

                       § 333
                 Vorteilsgewährung

  (1) Wer einem Amtsträger, einem für den

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder einem Soldaten der Bundeswehr al,s Ge-
genleistung dafür, daß er eine in seinem Er-
messen stehende Diensthandlung künftig vor-
nehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder
gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

   (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter
als Gegenleistung dafür, daß er eine richter-
liche Handlung künftig vornehme, einen Vor-
teil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

   (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar,
wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer
Befugnisse entweder die Annahme des Vor-
teils durch den Empfänger vorher genehmigt
hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des
Empfängers genehmigt

                       § 334

                    Bestechung

  (1) Wer einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder einem Soldaten der Bundeswehr einen
Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, ver-
spricht oder gewährt, daß er eine Diensthand-
lung vorgenommen hat oder künftig vornehme
und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat
oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in min-
der schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestrnft.
    (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter
einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, daß er eine richter-
li,che Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richter-
   lichen Pflichten verletzt hat oder
BGBl. 1974, Seite 497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 497
                                 Nr. 22 ---- Tag der Ausgabe:

     2. künftig vornehme und dadurch s,eine rich-
        terlichen Pflichten verletzen würde,

     wird in den fällen der Nummer 1 mit Frei-

     heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-

     ren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freihe,its-
     strafe von sechs Monaten bi1s zu fünf Jahren
     bestraft. De.r Versuch ist strafbar.

        (3) Falls der Täter den Vorteil ails Gegen-
     leistung für eine künftiue Handlung anbiet,et,

     verspricht oder gewJhrl, so sind die Absätz,e 1

     und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den

     anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

     1. bei der 1-Iandlung seine Pflichten verletzt

        oder,

     2. soweit die Hancllunq in seinem Ermessen
        steht, sich bei der Ausübung des Ermessens
        durch den Vorteil beeinflussen läßt.

                            § 335

             UntcrJ<1ssen dE!r Dic!nsthandlung
       Der Vornahme einer Diensthandlung oder
     einer richterlichen Handlung im Sinne der
     §§ 331 bis 334 stc~ht das Unterlassen der Hand-
     lung gleich.

                           § 335a
                 Schiedsr i eh tervergü lung

       Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur

     dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334,

     wenn der Schiedsrichter sie von einer Pa,rtei

     hinter dem Rücken der anderen fordert, sich

     versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie

     ihm eine Partei hinter dem Rücken der ande-

     ren anbietet, verspricht oder gewährt."

188. In § 336 werden die Worte „Ein Beamter oder"
     durch die Worte „Ein Richter, ein anderer
     Amtsträger oder ein" ersetzt und das Wort
     ,, vorsätzlich" gestrichen.

189. § ]40 erhi.ilt folgende Fassung:

                           ,,§ 340
                Körperverletzung im Amt

        (l) Ein Amtsträger, der während der Aus-
     übung seines Dienstes oder in Beziehung auf
     seinen Dienst. eine Körperverletzung begeht
     oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von
     drni Monatc~n bis zu fünf Jahren bestraft. In

     minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
     strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

       (2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224)
     ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei
     Jahren, in min der schweren Füllen Freiheits-
     strafe von drei Morwkn bis zu fünf Jahren."

190. Die §§ :-341 und '.M2 werden aufqehoben.
Bonn, den 9. März 1974                           497

                           ,,§ 343

                     Aussageerpressung

        (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung

   an

   1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur
      Anordnung einer behördlichen Verwah-
      rung,
   2. einem Bußgeldverfahren oder

   3. einem Di1szi:plinarverfahren oder einem

      ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen

      Verfahren

   berufen ist, einen ande,ren körperUch mißhan-

   delt, g,egen ihn sonst Gewa.lt anwendet, ihm

   Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn
   zu nötig,en, in dem Verfahren etwas auszusa-
   gen oder zu erklären oder dies zu unterlassen,
   wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
   zehn Jahren bestraft.

     (2) In minder schweren Fällen i,s,t die Strafe
   Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
   Jahren.
                        § 344
                  Verfolgung Unschuldiger

      (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung
   an einem Strafverfahren, abges-ehen von dem
   Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheits-
   entziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8),

   berufien i sit, absichtlich oder wissentlich einen
              1

   Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach

   dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt wer-

   den darf, strafr.echtlkh verfolgt oder auf eine

   solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheits-

   strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in

   minder s,chweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
   drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1
   gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur
   Mitwirkung an einem Verfahren zur Anord-
   nung einer behördlichen Verwahrung berufen
   ist.
      (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung
   an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht
   freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1
   Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich
   jemanden, der nach dem Gesetz nicht straf-
   rechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich
   verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hin-
   wirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mona-
   ten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinn-
   gemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwir-
   kung an

   1. einem Bußgeldverfahren oder

   2. einem Disziplinarverfahren oder einem
       ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen
       Verfahren

   berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

                           § 345
           Vollstreckung gegen Unschuldige

     (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung
   bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
191. Die' §§ 3U hi:; T15   c-1!1dli('fl   folgc!ncle Fc1sstmg:   einer freiheitsentziehenden Maßregel der Bes-
BGBl. 1974, Seite 498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 498
498                                    Bundesgesetzblatt,

      serung und Sicherung ockr einer behördlichen
      Verwahrunu lwrufPn ist, eine solche Strafe,
      MaßrerJel oder Verw<1brung vollstreckt, ob-
      wohl sie nilch dem Ceselz nicht vollstreckt
      werden dcHI, wird mit Freiheitsstrafe von
      einem Jdhr bis zu zehn Jahren, in minder
      schweren Füllen mit Frc~iheitsstrafe von drei
      Mondten bis zu fünf JiJhrPn bestraft.

        (2) Handelt der Tü ler leichtfertig, so ist die
      Strnfe Freiheitsstrnfo his zu einem Jahr oder
      Geldslrnfe.
         (3) Wer, i.lbqesehen von den Fällen des Ab-
      satzes 1, als Amtst.rJ~Jcr, der zur Mitwirkung
      bei der Vollstreckun~J einer Strafe oder einer
      Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine
      Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl si,e
      nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf,
      wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
      zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft,
      wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei
      der Vollstreckung

      1. eines Jugendarrestes,

      2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem
          Ordnungsw idrigkei tenrecht,
      3. eines Ordnunusgeldes oder einer Ordnungs-
         haft oder
      4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer
          ehrengerichll ichen oder berufsgerichtlichen
         Maßnahme
      berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt,

      obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt

      werden darf. Der Versuch ist strnfbar."

192. Die §§ 346 und 347 werden aufgehoben.

193. § 348 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 348
                Falschbeurkundung im Amt

        (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme

      öffentlicher Urkunden befugt, inne,rha,lb seiner
      Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tat-
      sache falsch beurkundet oder in öffentliche
      Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit
      Freiheits,strafe bis zu fünf Jahren oder mit
      Geldstrafe bestraft.

        (2) Der Versuch ist strafbar."

194. Die §§ 350 und 351 werden aufgehoben.

195. In § 352 Abs. 1 werden das Wort „Beamter"
     durch das Wort „Amtsträger" und die Worte
     „mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu
     einem Jahr" durch die Worte „mit Freiheits-

     strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe"
     ersetzt.

196. § 353 wird wi,e folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Worte „e,in Beam-
         ter, welcher" durch die Wort,e „ein Amts-
         träger, der" ersetzti
Jahrgang 1974, Teil I

       b) in Absatz 2 werden die Worte „Gleiche
          Strafe trifft den Beamten, welcher" durch
          die Worte „Ebenso wird bestraft, wer als
          Amtsträger" ersetzt und die Worte „ vor-
          sätzlich und" gestrichen.

  197. In § 353a Abs. 1 wird da,s Wort „vorsätzlich"
       gestrichen.

  198. § 353b erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 353b
             Verletzung des Dienstgeheimnisses

          (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
       1. Amt,s,träger,
       2. für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
          pflichteten oder
       3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach
          dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

       anvertraut worden oder sonst bekanntgewor-

       den ist, unbefugt offenbart und dadurch wich-
       tige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit
       Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
       Geldstrafe be,straft. Hat der Täter durch die Tat
       fahrlässig wichtige öffentliche Interessen ge-
       fährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu
       einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
         (2) Der Versuch ist stra.fbar.

          (3) Ist der Täter bei einem Gesetzgebungs-

       organ des Bundes oder eines Landes oder für

       ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird
       die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten
       des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Tä-
       ter sonst bei einer Behörde oder anderen am t-
       lichen Stelle des Bundes oder für eine solche
       Behörde oder Stelle tätig, so wird die Tat nur
       mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde
       verfo1gt. In anderen Fällen wird sie nur mit
       Ermächtigung der obersten Landesbehörde ver-

       fo1lgt."

  199. § 353d wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
                            ,,§ 353d

                Verbotene Mitteilungen über
                  Gerichtsverhandlungen

          Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
       mit Geldstrafe wird bestraft, wer

       1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über
          eine Gerichtsverhandlung, bei der die Of-
          fentlichkeit ausgeschlossen war, oder über
          den Inhalt eines die Sache betreffenden amt-
          lichen Schriiftstücks öffentlich eine Mittei-

          lung macht,

       2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines
          Gesetzes auferle gten Schweigepflicht Tat-
                            1

          sachen unbefugt offenbart, die durch eine

          nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder
          durch ein die Sache betreffendes amtliches
          Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind,
         oder
BGBl. 1974, Seite 499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 499
                            Nr. 22 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            499

    :3. di<) /\nkld\J<'S<lirill oder andere amtliche
       Schriftstücke eines Streifverfahrens, eines
       Hußgeldvl'rlahrens oder eines Disziplinar-
       verfc.1hrens, ~Jdnz oder in wesentlichen Tei-
       len, im Wortl,rnt öffentlich mitteilt, bevor
       sie~ in öffenlJi.cher Verhandlung erörtert
       worden sind oder das Verfahren abge-

       schlossE~n ist."

200. Die §§ 354 und 355 werden durch folgende

     Vorschrift ersetzt:

                          ,,§ 354

                      Verletzung des
           Post- und Fernmeldegeheimnisses

       (1) Wer unbefugt einem anderen eine Mit-
    teilung über Tatsachen macht, die dem Post-
    und Fernmeldegeheimnis unterlieg•en und die
    ihm als Bediensteten der Post bekanntgewor-
    den sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
    Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer als Bedienste-
   ter der Post unbefugt
   1. eine Sendung, die der Post zur Ubermitt-
       lung auf dem Post- oder Fernmeldeweg an-
       vertraut worden und verschlossen ist, öffnet
       oder sich von ihrem Inhalt ohne Offnung
       des Verschlusses unter Anwendung tech-
       nischer Mittel Kenntnis verschafft,
   2. eine der Post zur Ubermittlung auf dem

       Post- oder Fernmeldeweg anvertraute Sen-

       dung unterdrückt oder

   3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1
       oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet
       oder fördert.

      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend

   für PefiSonen, die

   1. von der Post oder mit deren Ermächtigung
       mit postdienstlichen Verrichtungen betraut
       sind oder

   2. eine nicht der Post gehörende, dem öffent-
       lichen Verkehr dienende Fernmeldeanlage
       beauf sichtiigen, bedienen oder bei ihrem
       Betrieb tätig sind.

   Absatz 1 gilt entsprechend auch für Personen,

   die mit der Herstellung von Einrichtungen der

   Post oder einer nicht der Post gehörenden,
   dem öffontlichen Verkehr dienenden Fern-
   meldeanlage oder mit Arbeiten daran betraut
   s,ind.
      (4) Wer unbefugt einem anderen eine Mit-
   teilung über Tatsachen macht, die ihm als
   außerhalb des Postbereichs tätigem Amtsträger
   auf Grund eines befugten Eingriffs in das Post-
   und Fernmeldegeheimni<S bekanntgeworden
   sind, wird mit Freiheitsslrafe bis zu zwei Jah-
   ren oder mit Geldstrafe bestraft.
     (5) Dem Posl- und Fernmeldegeheimnis im
   Sinne der Absätze 1 und 4 unterliegen der
   Post- und Fernmeldeverkehr bestimmter Per-
   sonen sowie der Inhalt von Postsendungen und
   Telegrammen und von solchen Gesprächen und

     Fernschreiben, die über dem öffentlichen
     Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewik-
     kelt werden."

201. Nach § 354 wirid folgende Vorschrift eingefügt:
                           ,,§ 355

             Verletzung des Steuergeheimnisses

        (1) Wer unbefugt
     1. Verhältnisse eine,s anderen, die ihm als

         Amtsträger

         a) in einem Verwaltungsverfahren oder

            einem gerichtlichen Verfahren in Steuer-
            sachen,

         b) in einem Strafverfahren wegen einer
            Steuerstraftat oder in einem Bußgeld-
            verfahr,en wegen einer Steuerordnungs-
            widri.gkei t,
        c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung
            einer Finanzbehörde oder durch die ge-
            setzikh vorgeschriebene Vorlage eines
            Steuerbescheides oder einer Bescheini-
            gung über die bei der Besteuerung ge-
            troffenen Feststellungen
        bekanntgeworden sind, oder
    2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsge-
       he,imnis, das ihm als Amtsträger in einem
       der in Numme,r 1 genannten Verfahren be-
       kanntgewmden ist,

    offenbart oder verwertet, wirid mit Freiheits-

    strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe

    bestraft.

       (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1
    stehen gilekh
    1. di e für den öffentlichen Dienst besonders
         1

        Verpflichteten,

    2. amtlich zugezogene Sachverständige und

    3. die Träger von Ämtern der Kirchen und an-
        deren ReJigionsgesellschaften des öffent-
        lkhen Rechts.

       (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienst-
    vorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei
    Taten amtlich zugezogener Sachverständiger
    ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren

    betrioffen ist, neben dem Verletzten antrags-

    berechtigt."

202. In § 356 Abs. 1 werden die Worte „vermöge
     seiner amtliichen" durch die Worte „in dieser"
     ersetzt.

203. § 357 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden ersetzt:
         aa) da,s Wort „Amtsvorgesetzter" durch
             das Wort „Vorgesetzter";
        bb) die Worte „strafbaren Handlung im
             Amte vorsätzlich" durch die Worte
             ,,rechtswidrigen Tat im Amte";
         cc) di,e Worte „eine solche strafbare Hand-
             lung seiner Untergebenen wissentlich"
             durch die Worte „eine solche rechts-
             widrige Tat seiner Untergebenen";
BGBl. 1974, Seite 500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 500
500                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

            dd) die      Wor!C' ,,d1c' duf diese strafbare
                  Ifondlun~j" durch die Worle „die für
                  di<)sc! r<·chlsw idriqe Tr1 t";

      b) in /\ bs,1 \.z 2 werden ersetzt:
            dd) das Wort „Bedmlc:n" jeweils durch das
                Wort „Arnlstrüger";
            bb) das Worl „Amts~Jeschäfte" durch das
                Wort „Dienstgeschäfte";

            cc) die Worte „strnfbare Handlung" durch
                die Worte „rechtswidrige Tat".

204. § 358 erhält folqende Fassung:

                             ,,§ 358
                           Nebenfolgen
         Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
      sechs Monaten wegen einer Straftat nach den
      §§ 332, 3'.H:i, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348,
      352 bis 353b, 354, 355 und 357 kann da•s Gericht
      die Fühi~Jkc>it, öffentliche Amter zu bekleiden
      (§ 45 Abs. 2), u berk ennen."

'.205. § 359 w ircl crnf ~Jehoben.

206. Der Neunun<h.wanziDsle Abschnitt wird auf-
     gehoben.

207. Die nachstehend bezeichneten Vorschriften des
     Besonderen Teils erhalten folgende Uberschrif-
     ten:
       §§

       80 Vorbereitung eines Angriffskr,ieges

       80a Aufstacheln zum Angriffskri,eg

       83 Vorbereitung eines hochverräterischen

            Unternehmens

       83a Tätige Reue

       84 Fortführung einer für verfassungswidrig

             erklärten Partei

       85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
       86 Verbreiten von Propagandamitteln ver-
             Jassungsw idriger Organisationen
       86a Verwenden von Kennzeichen verfassungs-
             widriger Organisationen
       87 Agententi:itigkeit zu Sabotagezwecken
       88 Verfossungsf eindliche Sabotage
       89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf
            Bun<leswehr und öffentliche Sicherheits-
            organe

       90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
       90a Verunglimpfung des Staates und seiner
            Symbole

       90b Verfussungsfeindliche Verunglimpfung
            von Verfassungsorganen
       92 Begriffsbestimmun~J(~n
       92b Einziehung
       93 Begriff des Staa Ls~1eheirnnisses
       97 a V errat illegaler Ceheimnisse
       97b Verrat in irri~JE~r Annahme eines illega-
            len c;eheimnissc~s
       9B Lündesvcrrülerische Agententätigkeit

 §§
 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit

100 Friedensgefährdende Beziehungen
100a Landesverräterische Fälschung
101a Einziehung
102 Angriff gegen Organe und Vertreter aus-
      ländischer Staaten

103 Beleidigung von Organen und Vertretern
      ausländischer Sta,aten
104 Verletzung von Flaggen und Hoheits-
      zeichen aus.ländi scher Staaten
                      1

104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
105 Nötigung von Verfassung,sorganen
106 Nötigung des Bunde,spräsidenten und von
      Miitgliedern eines Verfassungsorg,ans
106a Bannkreisverletzung
106b Störung der Tätigkeit eines Gesetz-
      gebungsorgans
107 Wahlbehinderung

107,a Wahlfälschung
107b Fälschung von Wahlunterlagen
107c Verletzung des Wahlgehe imni,sses
                               1

108 Wählernötigung
108a Wählertäuschung
108b Wählerbestechung

l0Bd Geltungsbereich
109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümme-

      lung
109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung

109d Störpropaganda geg,en die Bundeswehr

109e Sabotagehandlungen an Verte.idigungs-

      mitteln

109f Sicherheitsgefährdender Nachrkhten-

      dienst

109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden

109k Einziehung

111 Offentliche Aufforderung zu Straftaten
113   Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
114   Widerstand gegen Personen, die Voll-
      streckungsbeamten glei1chstehen
124   Schwerer Hausfriedenrsbruch
125 Landfri,edensbruch
125a Besonders schwerer Fall des Land-
     friedensbruchs

126   Androhung eines g,emeingefährlichen
      Verbrechenrs
127   Bildung bewaffneter Haufen

129   Bildunrg krimineller Vereinigungen

130   Volksverhetzung
132   Amtsanmaßung
138   Nichtanzeige geplanter Straftaten
139   StraflosigkeH der Nichtanzei,ge geplanter
      Straftaten
140   Belohnung und Billigung von Straftaten
142   Verkehrsunfallflucht
144   Auswanderungsbetrug
BGBl. 1974, Seite 501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 501
                         ~✓ r.   n   Tc1g der Ausgabe:

 §§
153  Fdl.sc!H'. ltlH'icilicli(' /\11ssc1ge
154 Meineid
155 Eiclesgleiche lktcut'rungun
156 Palsche Versidwrnng cm Eides Statt
157 Aussagcnolstancl
158 Berichtiqunq einf'r liilschen Angabe
160 Verleitung zur Fcil.schcrnssc.1ge
163 Fahrlctssiger Fdlsclieid; fohrlüssige falsche
     Versicherung an Eides Statt
J 66 Besd1irnpfunq von Bekenntnissen, Reli-
     gionsgPscdlscl1dfkn und \!Veltanschau-
     ungsvcreinigunge:n
167 Störung der Religionsausübung
167a Störung einer Bestattungsfeier
168 Störung der Totenruhe
185 Beleidiglmg
187a Uble Nachrede und Verleumdung gegen
     Personen des pol i Li sch en Lebens
189 Verunqlimpfun~J des Andenkens Verstor-
     bener
190 Wahrheitsbeweis durch StrnfurteH
192 Beleidigunq trotz Wahrheitsbeweises
193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
199 Wechselseil iq lw~Jc1ngene Beleidigungen
211 Mord
212 Totschlag
213 Minder schwerer Fall des Totschlags
216 Tötung auf Verlangen
217 Kindesitötung
218 Abtreibung
219 Werbung für Abtreibungsmittel
220 Anbieten zur Abtreibung
221 Aussetzung
222 Fahrlässige Tötung

223a Gefährliche Körperverletzung

223b Mißhandlung von Schutzbefohlenen

224 Schwere Körperverletzung

225 Beabsichtigte schwere Körperverletzung

226 Körperverletzung miit. Todesfolg,e

226a Einwilligung des Verletzten

227 Beteiligung an einer Schlägerei

229 Vergiftung

230 Fahrläs,sige Körperverletzung

233 Wechselseitig begangene Straftaten

235   Kindesentziehung
236   Entführung mit Willen der Entführten
237   Entführung gegen den Willen der Ent-
      führten
238   Voraussetzun9en der Verfolgung
239   Freiheitsberaubunu
239a Erpresserischer M(mschenraub

239b Geiselnahme

241   Bedrohung
243   Besonders schwerer Fc1 ll des Diebstahls
244   Diebslc1hl mit Wctlfon; Bandendiebstahl
Bonn, den 9. März 1974                       501

    §§
   248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
   248c Entziehung elektrischer Energie
   252 Räuberischer Diebstahl
   255 Räuberische Erpressung
   265 Versicherungsbetrug
   265a Erschleichen von Leistungen
   268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
   271 Mittelbare Falschbeurkundung
   272 Schwere mittelbare Falschbeurkundung
   273 Gebrauch falscher Beurkundungen
   274 Urkundenunterdrückung; Veränderung
         einer Grenzbezeichnung
   277 Fälschung von Gesundheiitszeugnissen
   278 Ausstellen unrichtiger Gesundheits-
         zeugnisse
   279 Gebrauch unrichtiger Gesundheits-
         zeugnisse
   281 Mißbrauch von Ausweispapieren
   282 Einziehung
   284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücks-
         spiels
   284a Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
   285b Einziehung
   286 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie
         und einer Aus,spielung
   288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
   289 Pf andkehr
   290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
   292 Jagdwilderei
   293 Fischwilderei
   294 Strafantrag
   295 Einziehung
   296a Unbefugte Küstenfischerni durch Auslän-
         der
   297 Schiffsgefährdung durch Bannware

   302b Schwerer Kreditwucher

   302c Nachwucher

   302d Gewerbs- und gewohnheitsmäßiger

         Kreditwucher

   302e Sachwucher

   302f Mietwucher

   303 Sachbeschädigung

   304 Gemeinscbädliche Sachbeschädigung

   305 Zerslörung von Bauwerken

   310 Tätige Reue
   310a Herbeiführen einer Brandgefahr
   311 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
   312 Herbe•iführen einer lebensgefährdenden
         Uberschwemmung
   313 Herbeiführen einer sachengefährdenden
         Uberschwemmung
   314 Fahrlässiges Herbeiführen einer Uber-
         schwemmung

   315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-,
         Schiffs- und Luftverkehr
   31 Sa Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luft-
         verkehrs
BGBl. 1974, Seite 502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 502
        502                                 Bundesgesetzblatt,

               §§
              315b Gefährliche Eingriffe in den Straßen-
                    verkehr
              315c Gefährdung des Straßenverkehrs
              315d Schienenbahnen im Straßenverkehr
              316 Trunkenheit.im Verkehr
              316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

              316b Störung öffentlicher Betriebe

              316c Angriff auf den Luftverkehr
              311 Störung von Fernmeldeanlagen
              321 Beschädigung wichtiger Anlagen

              324 Gemeingefährliche Vergiftung
              325a Einziehung

              326 Fahrlässige Gemeingefährdung

              330c Unterlassene Hilfeleistung
              336 Rechtsbeugung
              352 Gebührenüberhebung
              353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
              353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
              353c Unbefugte Weitergabe geheimer Gegen-
                   stände oder Nachrichten
              356 Parteiverrat
              357 Verleitung eines Untergebenen zu einer
                   Straftat

                              Artikel 20
              Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts

          Das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
        23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725) wird
        wie folgt geändert:
        1. In Artikel 1 Nr. 16 werden in § 184 Abs. 1 und 3
           jeweils nach dem \,Vort „Schriften" der Beistrich
           und die Worte „Ton- oder Bildträger, Abbil-
           dungen oder Darstellungen" durch die Verwei-
           sung ,, (§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

        2. Artikel 2 wird aufgehoben.

                          Vierter Abschnitt
             Änderung der Strafprozeßordnung, des
         Ger ich tsverf assungsgesetzes, des Einführungs-
          gesetzes hierzu, des Bundeszentralregister-
        gesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung
               für Strafverfolgungsmaßnahmen, des
        Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes,
            des Einführungsgesetzes hierzu und des
              Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

                              Artikel 21
                        Strafprozeßordnung
         Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:

          1. § 3 erhält folgende Fassung:
                                   ,,§ 3
               Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine
              Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird"'
              oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als
              Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung,
              Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt
              werden.''

·-i.·
Jahrgang 1974, Teil I

    2. § 7 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Worte „strafbare
          Handlung" durch das Wort „Straftat"
          ersetzt;
       b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der
          Tatbestand der strafbaren Handlung" durch
          die Worte „die Straftat" und das Wort „be-
          gründet" durch das Wort „verwirklicht" er-

          setzt.

    3. § 10 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 10

         (1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das be-
       rechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außer-

       halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-
       gangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen
       Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im
       Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das
       Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
         (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahr-
       zeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörig-
       keitszeichen der Bundesrepublik Deutschland
       zu führen."

    4. In § 22 Nr. 1 werden die \Vorte „strafbare
      Handlung" durch das \Vort „Straftat" ersetzt.

    5. § 51 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
          ,, (1) Einern  ordnungsgemäß     geladenen
         Zeugen, der nicht erscheint, werden die
         durch das Ausbleiben verursachten Kosten
         auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein
         Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses
         nicht beigetrieben werden kann, Ordnungs-
         haft festgesetzt. Auch ist die Z\vangsweise
         Vorführung des Zeugen zulässig. Im Falle
         wiederholten Ausbleibens kann das Ord-
         nungsmittel noch einmal festgesetzt wer-
         den.";
      b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
         ,,Die Auferlegung der Kosten und die Fest-
         setzung eines Ordnungsmittels unterbleiben,
         wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend
         entschuldigt ist."

   6. In § 60 Nr. 2 werden die Worte „Begünstigung
      oder Hehlerei" durch die Worte „Begünstigung,
      Strafvereitelung oder Hehlerei" ersetzt.

   7. In § 61 Nr. 4 wird nach dem Wort „Meineids"
      die Klammerverweisung ,, (§§ 154, 155 des Straf-
      gesetzbuches)" eingefügt.

   8. § 62 erhält folgende Fassung:
                            ,,§   62
        Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur
      vereidigt, wenn es das Gericht wegen der aus-
      schlaggebenden Bedeutung der Aussage oder
      zur Herbciführung einer wahrf'n A ussaue für
      notwendig hdlt."
BGBl. 1974, Seite 503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 503
                                    i"~ r. 2:2   - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           503

 9. § GS J\ l>s. '.2 wird qc~;lric!H·n.

10. § 70 wird wi(~ lol~Jt ge~indl!rl.:
    a) J\bsdlZ 1 (•rh;ilt folg(~Tl(f(' Fc1ssung:
         "(1) Wird das Zeu~Jnis oder die Eides-
        leistung ohne gesetzlichen Grund verwei-
        ger1, so wc:rd<'n dem Zeugen die durch die
        Weigl)rung VPrnrs,H:hten Kosten auferlegt.
        Zugleich wird ge~wn ihn ein Ordnungsgeld
        und für den F,ill, dc1ß dieses nicht beigetrie-
        ben W<!rckn kann, Ordnungshaft festge-
        setzt.";
    b) in .J\usdl.z 2 werd<!n dil~ Worte „und bei

       Ubertrelungen nicht ülwr die Zeit von sechs
       Wocllen" gestrichen.

11. § 77 erhctlt folgende Fctssun~J:

                               ,,§ 77
      Jm FallP des Nichterscheinens oder der

    Weigerung eines zur Erstdttung des Gutachtens
    verpflichlelen Sachverständigen wird diesem

    auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu
    ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ord-
    nungsgeld festgesetzt. I rn Fdlle wiederholten
    Ungehorsdms kann neben der Auferlegung der

    Kosten das Ordnungs~Jcdd noch einmal fest-
    qesetzt werden."

12. Die §§ BOc1 und 81 erhcilten foJqende Fassunq:

                              ,,§   BOa
      Ist damit zu rechnen, chiß cJje Unterbringung
    des Beschuldi~Jfen in einem psychiatrischen
    Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt, einer

    sozialthcrapeulisd1en Anstalt oder in der

    Sichcrungsvcrwahrun~J     dngeordnet     werden

    wird, so soll schon im Vorverfahren einem

    Sachverstdndigen c;eJegenheit zur Vorberei-

    tunq des in der lfouptvcrlwndlung zu erstatten-
    den Gulachtm1s gegeben wPrden.

                               § B1

       (1) Zur Vorben~itung eines Gutachtens über

    den psychischen Zustc1nd des Beschuldigten
    kann das Gericht nach Anhörung eines Sach-
    verständigen und des Verteidigers anordnen,
    daß der Beschuldigte in ein öffentliches
    psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort
    beobachtet wird. Dus Gericht kann auch anord-
    nen, daß der Bcschulcliqt.e in eine sozialthera-

    peutischc Anstalt gebracht und dort beobachtet
    wird, wenn die Unterbringung in einc~r solchen
    Anstalt in Betracht kommt.

       (2) Vor der Anordnung der Beobachtung in

    einer sozialtherdJH:utisclwn Anstalt ist die An-

    stalt zu hören.
      (3) Das Gericht trifft die Anordnun~J nad1
    Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat

    dringend verdächtig ist. Dus Gericht darf diese
    Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Be-
    deutung der Sache und der zu erwartenden
    Strafe odc!r l\lfoßregd d('f Bc\:-;sc•rung und Siche-
    runq außer Verliültnis steht.

      (4) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet
    das Gericht, das für die Eröffnung des lfaupt-
    verfahrens zuständig wäre.
      (5) Gegen den Beschluß ist sofortige fü~-
    schwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wir-
    kung.
      (6) Die Unterbringung in einem psychiatri-
    schen Krankenhaus oder in einer sozial-
    therapeutischen Anstalt nach Absatz 1 darf die
    Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht über-
    schreiten."

13. § 81c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „straf-
       baren Handlung" durch das Wort „Straftat"
       ersetzt;
    b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

       ,,Die Anordnung setzt voraus, daß der Be-
       troffene trotz Festsetzung eines Ordnungs-

       geldes bei der Weigerung beharrt oder daß
       Gefahr im Verzuge ist."

14. § 92 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       ,,Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wert-
       zeichenfälschung vor, so sind das Geld oder
       die Wertzeichen erforderlichenfalls der Be-
       hörde vorzulegen, von der echtes Geld oder
       echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf
       gesetzt werden.";
    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,,(2) Handelt es sich um Geld oder Wert-

       zeichen eines fremden Währungsgebietes,

       so kann an Stelle des Gutachtens der Be-

       hörde des fremden Währungsgebietes das

       einer deutschen erfordert werden."

15. § 94 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „oder der

       Einziehung unterliegen" gestrichen;

    b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
         ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
       Führerscheine, die der Einziehung unter-
       liegen."

16. § 95 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,, (2) Im Falle der Weigerung können gegen
    ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und
    Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht

    bei Personen, die zur Verweigerung des Zeug-

    nisses berechtigt sind."

17. § 97 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „ Die Beschränkungen der Beschlagnahme
    ten nicht, wenn die zur Verweigerung des
               Berechtigten einer Teilnahme ode.r
    einer Begünstigung, Strafvereitelung oder
    Hehlerei verdächtig sind."
BGBl. 1974, Seite 504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 504
504                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

 Hl. In§ 100 Abs. 1 Siil.z 1 W<'rden die Worte „und,
     wenn di(~ lJntPrst1chunq nicht nur eine Uber-

     trdung bdri lfl," 9()sl.riclwn.

 19. § 100a Satz 1 wird wie folgl geiinderl:

      d) In Numm<'.r 1 Uuchslilb<! b wird die Angabe
          ,, 109b" cl u rch die An~Jalw „ 109d" ersetzt;
      b) in Nummer 1 wird nach dem Buchstaben c
         folgender Buchstc1 bt\ cl ei ngefügl:
         „d) ohrH'. SoldcJI. zu sein, Anstiftung oder
              fkihilfl~ zur Fi.ihnenfluchl oder Anstif-
              tun~J zurn lJn~whorsam (§§ 16, 19 in Ver-
              bindm1g mit § 1 Abs. 3 des Wehrstraf-
              gesel.Zl)s),";
      c) in Nummer 1 wird der bisberige Buchstabe d
         Buchstc1 be t'; es werden die bisherige Klam-
         merverweisung durch die Klammerverwei-
         sung ,, (§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis
          109g des SLraJuesdzbuches, §§ 16, 19 des
          Wehrst.rnf~Jcsctzes in Verbindung mit Arti-
         kf:I 7 dc's Vi(!r'-en Strafrechtsänderungs-
         gesetzes)" und das Wort „oder" nach der
          Klamnwrvf)rweisunu durch einen Beistrich
         ersetzt;
      d) Nummer 2 wird durch folgende Nummern
         ersetzt:
         „2. eine Geld- oder Wertpapierfälschung
             (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),
             E!inen Menscbcnhandel nach § 181 Nr. 2
             des Strafgesetzbuches,

             einen Mord, einen Totschlag oder einen
             Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Straf-

             gesetzbuches),

             eine Straftcit gegen die persönliche Frei-

             heit (§§ 234, 234a, 239a, 239b des Straf-

             gesetzbuches),

             einen Rauh oder eine räuberische Er-
             pressung (§§ 249 bis 251, 255 des Straf-
             gesetzbuches),
             ci n<~ Erpressung (§ 253 des Strafgesetz-

             bm:hc~,),

             eine gemeinriefährliche Straftat in den

             Füllen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1

             bis 3, des § 311 Abs. l bis 3, des § 311a

             /\bs. l bis 3, der §§ 311 b, 312, 313, 315

             Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a,
             ]16c oder 324 des Strafgesetzbuches
             oder
          3. eine Straftctt nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2
             des Waffengesetzes oder nach § 16
             Abs. 1, 2 des Ccsctzes über die Kon-
             trolle von Kriegswaffen";
      e) die Worte 11mit Strafe bedrohte Handlung"
         Wl!rdcn durch clc1s Wort „SLre1ftaL" ersetzt.

20. § 101 a wird c1uf9chobcn.

21. In § 102 WC\fd(:n die Worte „slrafbaren Hand-
    lung ocler dls ß(:günstiger oder Hehler" durch
    die VVorte „Strafte.lt oder dc!r Beqünstigung,
    Strafvereitci unq oder Hehlerei" ersetzt.

22. § 103 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „strafbaren

       Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
       setzt;

    b) in Absatz 2 werden die Worte „oder in
       denen eine unter Polizeiaufsicht stehende
       Person wohnt oder sich aufhält" gestrichen.

23. In § 104 Abs. 2 werden die Worte „für Woh-
    nungen von Personen, die unter Polizeiaufsicht
    stehen, sowie" gestrichen und die Worte „straf.-
    barer Handlungen" durch das Wort „Straftaten"
    ersetzt.

24. § 105 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird gestrichen;

   b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

25. In § 107 Satz 1 werden die Worte „strafbare
    Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.

26. In § 108 Satz 1 und in § 110 Abs. 4 werden je-
    weils die Worte „strafbaren Handlung" durch
    das Wort „Straftat" ersetzt.

27. § 111 wird aufgehoben.

28. § 111 a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz l Satz 1 wird die Verweisung
       ,,§ 42m" durch die Verweisung ,,§ 69" er-

       setzt;

   b) in Absatz 4 und in Absatz 5 Satz 1 wird

      jeweils die Verweisung ,,§ 42m Abs. 3

      Satz 2" durch die Verweisung ,, § 69 Abs. 3

      Satz 2" ersetzt;

   c) in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung
       ,,§ 37" durch die Verweisung ,,§ 44" ersetzt;

   d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

        ,, (6) In ausländischen Fahrausweisen ist

       die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

       zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses

       Vermerkes kann der Fahrausweis beschlag-

       nahmt werden(§ 94 Abs. 3, § 98)."

29. Nach § 111 a werden folgende Vorschriften ein-
    gefügt:
                       ,,§ 111b
       (1) Gegenstände und andere Vermögensvor-
    teile können sichergestellt werden, wenn drin-
    gende Gründe für die Annahme vorhanden
    sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall
    oder ihre Einziehung vorliegen.
     (2) Besteht der Vermögensvorteil in einem
   bestimmten Gegenstand oder unterliegt ein
   Gegenstand der Einziehung, so wird die Sicher-
   stellung durch Beschlagnahme bewirkt (§ 11 lc).
   § 94 Abs. 3 bleibt unberührt. Die §§ 102 bis 110
   gelten entsprechend.
BGBl. 1974, Seite 505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 505
                                       Tag der Ausgabe:
Bonn, den 9. März 1974                           505
   ('.3) Die J\lJ.,;~iLzc· 1 und '2 ~Jelten entsprechend   2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen vVider-
für Vermcigcnsvorteilc~, die nur deshalb nicht
dem Vcrlc1ll unLcrlie~Jcn, weil sie durch die Er-
füllung eines Anspruchs beseitigt oder gemin-
dert würden, der dem Vc)rletzten aus der Tat
erwuchsen ist (§ 73 J\ bs. l Satz 2 des Straf-
gesetzbuches).

                        § 111 C
   (1) Die ßeschlagnubm(~ einer beweglichen
Sache wird in den Fi:.illcn des § 111 b dadurch
bewirkt, daß die Sache in Gewahrsam genom-
men oder die Beschlagnahme durch Siegel oder
in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
   (2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes
oder eines Rechh~s, das den Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen uni.erliegt, wird dadurch bewirkt,
daß ein Vermerk über die Beschlagnahme in
das Grundbuch eingetragen wird. Die Vor-
schriften des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung über
den Umfang der Beschlagnahme bei der
ZwangsversteigPrung gE~lten entsprechend.
  (3) Die Beschlaunahrne einer Forderung oder
eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird
durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstrek-
kung in Forderungen und andere Vermögens-
rechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden.
Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung
zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Erklärungen zu verbin-
den.
   (4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffs-
bauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Ab-
satz 1 bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbau-
werken und Luftfahrzeugen, die im Schiffs-
register, Schiffsbauregister oder Register für
Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen
sind, ist die Beschlagnahme im Register einzu-
tragen. Nicht eingetragene, aber eintragungs-
fähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge
können zu diesem Zweck zur Eintragung ange-
meldet werden; die Vorschriften, die bei der
Anmeldung durch eine Person, die auf Grund
eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in
das RE:~gister verlangen kann, anzuwenden sind,
gelten hierbei entsprechend.
  (5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes
nach den Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung
eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136
des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot
umfaßt auch andere Verfügungen als Veräuße-
rungen.

   (6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache
kann dem Betroffenen
1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurück-
    gegeben oder
    rufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis
    zum Abschluß des Verfahrens überlassen
werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag
tritt an die Stelle der Sache. Die Maßnahme
nach Satz 1 Nr. 2 kann davon abhängig gemacb t
werden, daß der Betroffene Sicherheit leistet
oder bestimmte Auflagen erfüllt.

                      § 11 ld
   (1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung
von Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder
der voraussichtlich entstehenden Kosten des
Strafverfahrens kann der dingliche Arrest an-
geordnet werden. Wegen einer Geldstrafe und
der voraussichtlich entstehenden Kosten darf
der Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen
den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Ur-
teil ergangen ist. Zur Sicherung der Vollstrek-
kungskosten sowie geringfügiger Beträge er-
geht kein Arrest.
  (2) Die §§ 917, 920 Abs. 1, §§ 923, 928, 930 bis
932, 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten
sinngemäß.
  (3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe
oder der voraussichtlich entstehenden Kosten
angeordnet worden, so ist eine Vollziehungs-
maßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzu-
heben, soweit der Beschuldigte den Pfand-
gegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner
Verteidigung, seines Unterhalts oder des
Unterhalts seiner Familie benötigt.

                      § 11 le
   (1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme
(§ 1 llc) und des Arrestes (§ 1 lld) ist nur der
Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staats-
anwaltschaft befugt. Zur Anordnung der Be-
schlagnahme einer beweglichen Sache (§ 11 lc
Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
  (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlag-
nahme oder den Arrest angeordnet, so sucht sie
innerhalb einer Woche um richterliche Bestäti-
gung der Anordnung nach. Dies gilt nicht, wenn
die Beschlagnahme einer beweglichen Sache
angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen
Fällen jederzeit um richterliche Entscheidung
nachsuchen.
  (3) Die Anordnung der Beschlagnahme und
des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten,
soweit er bekannt ist oder im Laufe des Ver-
fahrens bekannt wird, unverzüglich mitzuteilen.

  (4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten
aus der Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll
die Beschlagnahme oder der Arrest durch ein-
maliges Einrücken in den Bundesanzeiger oder
in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht
werden.
BGBl. 1974, Seite 506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 506
506                                    Bundes~Jc:setzblatt,

                             § 111 l
         (1) Die Durchfül111111g der Beschlagnahme
      (§   111 c) obli<~gl der Stc1c1tsm1waltschaft, bei
      bewe~Jlidwn Sdchen (§ 11 lc Abs. 1) auch deren
      IIilfslwarnUin. § 9B J\bs. 4 9ilt entsprechend.
        (2) Die <!rlonforl iclwn Eintragungen in das
      Grundbud1 sowie in die in § 111 c Abs. 4 ge-
      nannten Rc~Jister werd<>n auf Ersuchen der
      Staatsc1nwallschclfl oder des Gerichts bewirkt,
      welches die Beschlaqn,d1rne angeordnet hat.
      Entsprecbc:nd<~s gilt für die in§ 111c Abs. 4
      erwähnl('ll /\n1n<~ldun~J(.:n.
           (3) Soweit di(' Vollzicdnmg des Arrestes nach
      den Vorschriften über die Pfändung in beweg-
      liche Saclwn zu bewirken ist, ist die in§ 2 der
      Juslizbei lrei bungsord n ung bezeichnete Behörde
      zusti:indig. /\hsalz 2 qilt entsprechend. Für die
      Anordnung dPr Pfändung eines eingetragenen
      Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die
      Pfändung einer Forderun~J ist der Richter, bei
      Gefahr im Verzuqc duch die Stailtsanwaltschaft
      zuständig.

                             § 111g

        (1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes
      nach § 111 c wirkt nicht gegen eine Verfügung
      des Verletzten, die auf Grund eines aus der
      Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der
      Zwangsvollstreckung o<h~r der Arrestvollzie-
      hung erfolgt.
        (2) Die Zwcrngsvollslreckung oder Arrest-
      vollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung
      durch den Ricbler, der für die Beschlagnahme
      (§ 11 lc) zuständig ist. Die Entscheidung er-
      geht durch Beschluß, der von der Staatsanwalt-
      schaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten
      mit sofortiger Beschwerde angefochten werden
      kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der
      Verletzte nicht glaubhaft macht, daß der An-
      spruch aus der Straftat erwachsen ist. § 294
      der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
           (3)Das Veri:iußerunnsverbot nach § 11 lc
      Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme
      an auch zugunsten von Verletzten, die während
      der Dauer der Beschlagnahme in den beschlag-
      nahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung
      betreiben oder den A rrcst vollziehen. Die Ein-
      tragung des VerJußenmgsverbotes im Grund-
      buch zugunsten des S!i:w tes fJilt für die An-
      wendung des § 892 /\ hs. 1 Satz 2 des Bürger-
      lichen Geselzbuc!JPs duch als Eintragung zu-
      gunsten solcher Verletzter, die wdhrend der
      Dauer der Lkschldg11cdrnw als Begünstigte aus
      dem Verdußerungsverbot in das Grundbuch
      eingetrngen werden. Der Nachweis, daß der
      Anspruch aus der Strc1flcit erwachsen ist, kann
      gegenüber dem Crundbuchamt durch Vorlage
      des Zuldssungsbeschlusses geführt werden. Die
      S~ilzc! 2 und 3 9c:lten sinn~wmäß für das Ver-
      üußerungsv<!rbot bei den in § 111 c Abs. 4 ge-
      rwnnten Schi ffcn, Sch iffsbduwerken und Luft-
      fahrz<~ugen. Die Wirksamkeit des Veräuße-
Jahrgang 1974, Teil I

      rungsverbotes zugunsten des Verletzten wird
      durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht
      berührt.
         (4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegen-
      stand aus anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2
      des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen
      nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu
      Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten
      zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen
      dadurch entsteht, daß das Veräußerungsverbot
      nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.
         (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
      wenn der Verfall eines Gegenstandes angeord-
      net, die Anordnung aber noch nicht rechts-
      kräftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegen-
      stand der Einziehung unterliegt.

                           § 11 lh
         (1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus
      der Straftat erwachsenen Anspruches die
      Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen
      Arrest in ein Grundstück, in welches ein
      Arrest nach § 11 ld vollzogen ist, so kann er
      verlangen, daß die durch den Vollzug dieses
      Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter
      seinem Recht im Rang zurücktritt. Der dem vor-
      tretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht
      dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben
      wird. Die Zustimmung des Eigentümers zur
      Rangänderung ist nicht erforderlich. Im übrigen
      ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinn-
      gemäß anzuwenden.
        (2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung
      durch den Richter, der für den Arrest (§ 11 ld)
      zuständig ist. § 11 lg Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3
      Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

         (3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so
      ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Scha-
      dens verpflichtet, der ihnen durch die Rang-
      änderung entsteht.
                            § 1 lli
         Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf
      Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt
      wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne
      des § 73 Abs. l Satz 2 des Strafgesetzbuches
      entgegenstehen oder weil das Verfahren nach
      den §§ 430, 442 auf die anderen Rechtsfolgen be-
      schränkt wird, kann die Beschlagnahme nach
      § 11 lc für die Dauer von höchstens drei Mona-
      ten aufrechterhalten werden, sofern die sofor-
      tige Aufhebung gegenüber dem Verletzten un-
      billig wäre.

                           § 11 lk
        Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlag-
      nahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111 c
      Abs. 1 beschlagnahmt worden sind, sollen dem
      Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen
      worden sind, herausgegeben werden, wenn er
      bekannt ist, Ansprüche Dritter nicht entgegen-
      stehen und die Sachen für Zwecke des Straf-
      verfahrens nicht mehr benötigt werden.
BGBl. 1974, Seite 507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 507
                               N:. 22   Ti.lq der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              507

                           § 1l 1 1
       (1) C('~J('llsUinde, di<' nc1cli § lllc beschlag-
    m1hrnt worden sind, sowi(! GegenstJnde, die auf
    Grund eines Arrestes (§ 111 d) gepfändet wor-
    den sind, dürfen vor dc!r Rc~chtskraft des Urteils
    verdußert werden, wenn ihr Verderb oder eine
    wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder
    ihre Aufbewdhrung, Pflege oder Erhaltung mit
    unverhältnismäßig grofüm Kosten oder Schwie-
    rigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an die
    Stelle der Gegenstände.

       (2) Die Notveräußerung wird durch den
    Richter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens
    in drinr;enden Firnen durch den Vorsitzenden
    des erkennenden Gerichts angeordnet. Die An-
    ordnung kann auch durch die Staatsanwalt-
    schaft oder ihre Hilfsbedmlen (§ 152 des Ge-
    richtsverfassungsgesetzes) getroffen werden,
    wenn der Gegensti:md zu verderben droht, be-
    vor die Entscheidung des Richters herbeigeführt
    werden kann.

      (3) Der Beschuldigte, der Eigentümer und
    andere, denen Rechte an der Sache zustehen,
    sollen vor der Anordnung gehört werden. Die
    Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräuße-
    rung sind ihnen, soweit dies ausführbar er-
    scheint, milzuleilen.

       (4) Die Notveräußerung wird nach den Vor-
    schriften der Zivilprozeßordnung über die Ver-
    wertung einer gepU.indeten Sache durchgeführt.
    An die Stelh~ des Vollstreckungsgerichts (§ 764
    der Zivilprm·:dhndnung) tritt der Strafrichter.
    Er kann die mich § 825 der Zivilprozeßordnung
    zulössige Verwertung auf Antrag der Staats-
    anwaltschaft oder einer der in Absatz 3 ge-

    nannten Per.c;onc-m oder von Amts wegen gleich-
    zeitig mit der Nolvcrdußerung oder nachträg-
    lich anordnen.

30. In § 112 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
    „Sicherung und Besserung" durch die Worte
    ,, Besserung und Sicherung" ersetzt.

31. In § 113 Abs. 1 werden die Worte ,,,allein oder
    nebeneinander," durch die Worte „bis zu ein-
    hunderta chtzi g Tagessätzen" ersetzt.

32. In § 114 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „straf-

    baren Handlung" durch das Wort „Straftat"

    ersetzt.

33. In § 118 Abs. 4, § 120 Abs. 1 Satz 1, § 121
    Abs. 1, § 122 Abs. 3 Satz 2, § 123 Abs. 1 Nr.2
    und § 124 Abs. 1 werden jeweils die Worte
    „Sicherung und Besserung" durch die Worte
    ,,Besserung und Sicherung" ersetzt.

34. § 126a wird wie folgt gedndert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,, (1) Sind dringende Gründe für die An-
       nahme vorhanden, daß jemand eine rechts-
       widrige Tat im Zustdnd der Schuldunfähig-

       keit   oder   verminderten     Schuldfähigkeit
        (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen
       hat und daß seine Unterbringung in einem
       psychiatrischen Krankenhaus, einer Entzie-
       hungsanstalt oder einer sozialtherapeuti-
       schen Anstalt angeordnet werden wird, so
       kann das Gericht durch Unterbringungsbe-
       fehl die einstweilige Unterbringung in einer
       dieser Anstalten anordnen, wenn die öffent-
       liche Sicherheit es erfordert. Die einstwei-
       lige Unterbringung in einer sozialtherapeu-
       tischen Anstalt soll jedoch nur angeordnet
       werden, wenn dies aus besonderen Gründen
       angezeigt ist; vor der Anordnung soll die
       sozialtherapeutische Anstalt gehört wer-
       den.";

    b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „einer
       Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte
       „einem psychiatrischen Krankenhaus, einer
       Entziehungsanstalt oder einer sozialthera-
       peutischen Anstalt" ersetzt.

35. § 127 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

      ,, (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag ver-
    folgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch
    dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht ge-
    stellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine
    Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Straf-
    verlangen verfolgbar ist."

36. In§ 127a Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Siche-
    rung und Besserung" durch die Worte „Besse-
    rung und Sicherung" ersetzt.

37. § 130 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 130

      Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur
   auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl er-
   lassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der
   Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens
   einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in
   Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten,
   daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird,
   wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom
   Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche
   nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird
   innerhalb der Frist Straf an trag nicht gestellt, so
   ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt ent-

   sprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächti-

   gung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

   § 120 Abs. 3 ist anzuwenden."

38. In § 132 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte
    „Vorschriften über die Beschlagnahme" durch
    die Verweisung ,,§§ 94 und 98" ersetzt.

39. Nach § 132 wird folgender Abschnitt eingefügt:
                   „9b. Abschnitt
               Vorläufiges Berufsverbot

                         § 132a
     (1) Sind dringende Gründe für die Annnahme
   vorhanden, daß ein B_erufsverbot angeordnet
BGBl. 1974, Seite 508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 508
508                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

      wPrd<'n wird (§ 70 des Slrafgesetzbuches), so
      k,mn d(~r Richter dem Beschuldigten durch Be-
      schluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges,
      Gewerbes oder C<'werlwzweiges vorläufig ver-

      bieten. § 70 Abs. J des Strnf~wsetzbuches gilt
      entsprechend.

        (2) Das vorUü1fige Berufsverbot ist aufzu-
      heben, wenn sein Grund weggefallen ist oder
      wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot
      nicht anordnet."

40. In § 134 Abs. 2 werden die Worte „strafbare

    Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.

41. § 140 wird wie folgt geändert:
      a) In Absc1tz 1 erhalten die Nummern 3 und 5
         bis 7 folgende Fassung:

         „3. das Verfahren zu einem Berufsverbot

             führen kann;

          5. der Beschuldigte sich mindestens drei
             Monate auf Grund richterlicher Anord-
             nung oder mit richterlicher Genehmi-
             gung in einer Anstalt befunden hat und

             nicht mindestens zwei Wochen vor Be-

             ginn der Hauptverhandlung entlassen

             wird;

          6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über

             den psychischen Zustand des Beschul-

             digten seine Unterbringung nach § 81 in
             Frage komml;

          7. ein Sich<)rungsverfahren      durchgeführt
             wird.";

      b) Absatz 3 Siüz l erhJlt folgende Fassung:

         „Die Bestellung cinf:s Verteidigers nach
         Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden,
         wenn der Beschuldigte mindestens zwei
         Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung
         aus der Anstdlt entldssen wird."

42. In § 142 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 140

    Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7" durch die Verweisung
    ,, § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5" ersetzt.

43. In § 152 Abs. 2 werden die Worte „gericht-
    lich strafbaren und verfolgbaren Handlungen"
    durch die Worte „verfolgbaren Straftaten" er-
    setzt.

44. § 153 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

                            ,,§ 153
         (l) liat das Verfohren ein Vergehen zum Ge-
      gensl.cmd, so kc1nn die Staatsanwaltschaft mit
      Zustimmung des für die Eröffnung des Haupt-
      verfahrens zust~indigen Gerichts von der Ver-
      folgung absehen, wenn die Schuld des Täters
      als gering an ✓.uschen würe und kein öffentliches
      Interesse dn der Verfolgung besteht. Der Zu-
      stimmung des Gerichts bedarf es nicht bei
      ci1wm V(:rgehcn, das ueuen fremdes Vermögen

gerichtet und nicht mit einer im Mindestmaß er-
höhten Strafe bedroht ist, wenn der durch die
Tat verursachte Schaden gering ist.

   (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann
das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter

den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zu-
stimmung der Staatsanwaltschaft und des An-
geschuldigten das Verfahren einstellen. Der
Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es
nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in
§ 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt
werden kann oder iii. den Fällen des § 231

Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Ab-

wesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung
ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht
anfechtbar.
                     § 153a

   (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung

des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und

des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft
bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung
der öffentlichen Klage absehen und zugleich
dem Beschuldigten auf erlegen,

1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat

    verursachten Schadens eine bestimmte Lei-

    stung zu erbringen,

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein-

    nützigen Einrichtung oder der Staatskasse

    zu zahlen,

3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbrin-
    gen oder

4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten
    Höhe nachzukommen,

wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet
sind, bei geringer Schuld das öffentliche Inter-
esse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Zur
Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt
die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine
Frist, die in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis
3 höchstens sechs Monate, in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt.' Die

Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisun-

gen nachträglich aufheben und die Frist ein-
mal für die Dauer von drei Monaten verlängern;
mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie
auch Auflagen und Weisungen nachträglich
auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte
die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat
nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Er-
füllt der Beschuldigte die Auflagen und Wei-
sungen nicht, so werden Leistungen, die er zu
ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet.
§ 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
   (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann
das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft und des Angeschuldigten das Verfahren
bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden können, vorläufig einstellen und zu-
gleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen
erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
BGBl. 1974, Seite 509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 509
                                  Nr. 22   - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                                 509

    Die l(ntsclwidllng fiel( li S,Jlz 1 ergeht durch Be-
    schluß. Der Mcschluß ist nicht. anfechtbar.
      (3) W Jhrend dc!s Li ul C's der für die Erfüllung
    der /\uflc1gen und WPisungen gesetzten Frist
    ruht die VerFihrun~J."

45. Der bislwrige § 15:Ja wird § 15]b.

46. Der bisherige § 15:3b wird § 153c; sein Absatz 1
    wird wie folgt ~Jei:inderl:
    a) In Nummer 1 werdc!ll ncJcl1 den Worten „be-

       gangen sind" die Worlt' ,,oder die ein Teil-
       nehmer dn einer dUßerlnilb des räumlichen

       GellunqsbPn!ichs di('scs CPsetzes begange-
       nen Ilandlun(J in dics<'lll Bereich begangen
       hat" annefügt;

    b) in Nurnm('r ] W('rd<!n nc1ch den Worten „ins
       Cewicht fiel<'" die Wort.<~ ,,oder der Beschul-

       digte weqcn der T,11. im Ausland rechtskräf-

       tig fn!igesproclwn worden ist" angefügt.

47. Die bisheri~J(!ll §§ 15'.k und 153d werden §§ 153d
    und 153e.

48. In § 154 Abs. 1, J und 4 werden jeweils die
    Worte „Siclwrunq und Besserung" durch die
    Worte „Besserung und Sicherung" ersetzt.

49. In§ 154a /\bs. 1 Sal.z 1 W(!rden die Worte „eine
    und dieselbe Hcmdlun~j" durch die Worte „die-
    selbe Straftat" und die Worte~ ,,Sicherung und
    Besserung" durch die Worte „Besserung und
    Sicherung" ersetzl.

50. In § 154b Abs. 2 werden jeweils die Worte
    „Sicherung und Besserung" durch die Worte
    ,,Besserung und Sicherung" ersetzt.

51. In § 154c wird nach dem Wort „Erpressung"

    die Klammerverweisung ,, (§§ 240, 253 des Straf-
    gesetzbuches)" eingefügt.

52. Nach § 154d wird folgende Vorschrift einge-

    fügt:
                     ,,§ 154e

      (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage
    wegen einer falschen Verdi:ichtigung oder Be-
    leidigung (§§ 164, 185 bis 187a des Strafgesetz-
    buches) soll abgesehen werden, solange wegen
    der angez(!igten oder behi.rnptetc·n Handlung
    ein Straf- oder Disziplincirverfahren anhängig
    ist.
       (2) Jsl die <iffentliche Kld~Je oder eine Privat-
    klage bereits erhob(~n, so stellt das Gericht das
    V€~rfahren bis zum /\bschluß des Straf- oder
    Diszipl inarv(!rlahrcns Wf:~Jen der angezeigten
    oder behc1upl.c:1.<!n Jlt1ndlu119 t~in.
       (3) Bis :;.um A1Jsd1luß dPs Strat- oder Diszipli-

    ncnverfc1hrcns weu('.11 dr'r dngezei~Jten oder be-
    haupteten lliindlunq ruh! die Verjährung der
    VerfolguntJ der fdlsclwn Verdi::ichtigunn oder
    ß,,leid ignnu."

 53. § 158 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „An-
       zeigen strafbarer Handlungen oder Anträge
       auf Strafverfolgung" durch die Worte „Die
       Anzeige einer Straftat und der Strafantrag"
       ersetzt;

    b) in Absatz 2 werden die Worte „strafbaren
       Handlungen" durch das Wort „Straftaten"
       ersetzt.

54. § 160 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte strafbaren
                                            II

       Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
       setzt;

    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

          ,, (3) Die Ermittlungen der Staatsanwalt-
        schaft sollen sich auch auf die Umstände er-

        strecken, die für die Bestimmung der Rechts-

        folgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu
        kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen."

55. In § 163 Abs. 1 werden die Worte „strafbare
    Handlungen" durch das Wort „Straftaten" er-
    setzt.

56. § 172 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
    ,,Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Ver-
    fahren ausschließlich eine Straftat zum Gegen-
    stand hat, die vom Verletzten im Wege der Pri-
    vatklage verfolgt werden kann, oder wenn die
    Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a
    Abs. 1 Satz 1, 6 oder § 153b Abs. 1 von der Ver-
    folgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in
    den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der
    §§ 154b und 154c."

57. In § 176 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte        II   und
    durch die Untersuchung" gestrichen.

58. In § 200 Abs. 1 Satz 1 und in § 203 werden die
    Worte „strafbaren Handlung" durch das Wort

    ,, Straftat" ersetzt.

59. In § 207 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „eine
    und dieselbe Handlung" durch die Worte „die-
    selbe Straftat" ersetzt.

60. In § 209 Abs. 2 werden die Verweisung ,,§ 24
    Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung ,,§ 24
    Abs. 1" und die Verweisung ,,§ 25 Nr. 2 Buch-
    stabe c" durch die Verweisung ,,§ 25 Nr. 3" er-
    setzt.

61. In § 212b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
    „Sicherung und Besserung" durch die Worte
    ,,Besserung und Sicherung" ersetzt.

62. § 232 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,Die Hauptverhandlung kann ohne den An-
       geklagten durchgeführt werden, wenn er
BGBl. 1974, Seite 510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 510
510                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

         ordnungsgemLiß g<)lc1dcn und in der Ladung
         darauf hingewiesen worden ist, daß in sei-
         ner Abwesenheit vcrhdndelt werden kann,
         und wenn nur Gl>ldstrafe bis zu einhundert-
         achtzig TagessLitwn, Verwarnung mit Straf-
         vorbcht1lt, Fi:lhrverbol, Verfall, Einziehung,
         Vernichltm~J oder Unbrauchbarmachung,
         allein oder nd><'nPinander, zu erwarten ist.";

      b) in Satz 2 werden die Worte „Sicherung und
         Besserung" durch die Worte „Besserung
         und Sicherung" erset.zl.

63. § 233 wird wie folgt. geLincforl:
      a) Absatz 1 Satz 1 crhült folgende Fassung:

         „Der Angeklagte kann auf seinen Antrag

         von dPr Vcrpflichtung zum Erscheinen in
         der Hauptvcrhc1ndlun~1 entbunden werden,
         wenn nur Freilwitsstrale bis zu sechs Mona~
         ten, Geldstrafe bis ·;:u einhundertachtzig
         Tagessütwn, Verwdrnung mit Strafvorbe-
         halt, Fahrverhol, Verfcill, Einziehung, Ver-
         nichtunq oder Unlniluchbarmachung, allein
         oder ndwncinc111eler, zu c~rwartcn ist.";

      b) in J\hs,:ltz 1 Scitz 2 werden die Worte „Si-
         clwrunq und Hcss<'.rung" durch die Worte
         ,,Hcsserunq und Sicherung" ersetzt;

      c) in Absdtz 2 S,ll:,,, 2 wc•rdc·n die Worte „Stra-
          fen und Mc1Hndhrnen" durch das Wort
          ,,Rechtsfolgen" (•rsdzt.

64. § 24Ga S,üz 1 (~rhült. folqC'ncl<: Fassung:

      „Ist ddmil zu rechnen, daß die Unterbringung
      des Angeklc1gten in einem psychiatrischen
      Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt, einer
      sozialtherapeutischen Anstalt oder in der Siche-
      rungsverwahrung angeordnet werden wird, so

      ist in der Hauptverhandlung ein Sachverstän-
      diger über den Zustand des Angeklagten und
      die Behandlungsaussichten zu vernehmen."

65. In § 247 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „kör-
    perlichen oder geistigen Zustand des Ange-
    klagten" durch die Worte „Zustand des Ange-
    klagten und die Behandlungsaussichten" er-
    setzt.

66. § 260 erhült folgende Fassung:

                            ,,§ 260

        (l) Die Hauptverhandlung schließt mit der
      auf die Beratunq folgenden Verkündung des
      Urteils.
         (2) Wird ein fü!rufsverbot crngcordnet, so ist
      im Urteil der Beruf, <kr Berufszweig, das Ge-
      werbe oder der Cew<!rbczweig, dessen Aus-
      iibung verbolen wird, ~Jcndu zu bezeichnen.
         (3) Die Einstellung des Vc~ridhrc:ns ist im Ur-
      teil auszusprechen, wcmn E:in Verfahrenshin-
      dernis bestehl.

        (4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Be-
      zeichnung der Tat an, deren der Angeklagte

    schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftat-
    bestand eine gesetzliche Uberschrift, so soll
    diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat ver-
    wendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt,
    so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die
    Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe
    oder Maßregel der Besserung und Sicherung
    zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit
    Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abge-
    sehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Aus-
    druck zu bringen. Rechtsfolgen der Tat, die

    neben anderen verwirkten Rechtsfolgen nicht
    vollstreckt werden können, werden in die Ur-
    teilsformel nicht aufgenommen; sie werden nur
    in den Urteilsgründen aufgeführt. Im übrigen
    unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem

    Ermessen des Gerichts.

      (5) Nach der Urteilsformel werden die ange-
    wendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz,
    Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung
    des Gesetzes aufgeführt."

61. § 263 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         ,, (1) Zu jeder dem Angeklagten nachteili-
       gen Entscheidung über die Schuldfrage und
       die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit
       von zwei Dritteln der Stimmen erforder-
       lich.";

    b) in Absatz 3 werden die Worte „des Rück-
       falls und gestrichen;
                II

    c) Absatz 4 wird gestrichen.

68. In § 265 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung
    und Besserung" durch die Worte „Besserung
    und Sicherung ersetzt.
                     II

69. In § 265a wird die Verweisung ,,§§ 24a, 24b
    Abs. 1, 2" durch die Verweisung ,,§§ 56b, 56c,
    59a Abs. 2" ersetzt.

10. § 261 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 werden
       jeweils die Worte „strafbaren Handlung"
       durch das Wort „Straftat" ersetzt;

    b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

       „Macht das Strafgesetz Milderungen von
       dem Vorliegen minder schwerer Fälle ab-
       hängig, so müssen die Urteilsgründe erge-
       ben, weshalb diese Umstände angenommen
       oder einem in der Verhandlung gestellten
       Antrag entgegen verneint werden; dies gilt
       entsprechend für die Verhängung einer
       Freiheitsstrafe in den Fällen des § 41 des
       Strafgesetzbuches.";
    c) in Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender
       Satz 3 eingefügt:

       ,,Die Urteilsgründe müssen auch ergeben,
       weshalb ein besonders schwerer Fall nicht
       angenommen wird, wenn die Voraussetzun-
BGBl. 1974, Seite 511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 511
                             Nr. 22 - - Ttig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           511

       ~Jen erlül!L sind, unU'r denen nach dem
       Slril f gcsdz in der Rcq<)l ein solcher Fall
       vorliegt; lic~gen diese Voraussetzungen nicht
       vor, wird aber gleichwohl ein besonders
       schwerer Fa 11 c.lllg<'nornrnen, so gilt Satz 2
       c~ntsprechcnd.";
   d) der bisherige Satz J des Absatzes 3 wird
       Sdtz 4; sein lfi:ilbscl1z 2 erhält folgende Fas-
       sung:

       „dies gill entsprechend für die Verwarnung

       mit Sln1fvorbchalt und das Absehen von

       Strafe.";

   e) in Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Siche-
       rung und Besserung" durch die Worte „Bes-
      serung und Sicherung" ersetzt;
    f) in Absc1l:z 6 Satz 2 werden die Verweisung
        ,,§ 42n J\bs. 1 Satz 2" durch die Verweisung
        ,,§ 69c1 J\bs. 1 Salz 3" und die Worte „straf-
       baren Ilandlung" durch das Wort „Straftat"
       ersetzl.

71. § 268a erh~ilt folgende Fassung:

                         ,,§ 268a
     (l) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewäh-
   nmg ausgesetzl oder der Angeklagte mit Straf-
   vorbehult verwc.irn t, so trifft das Gericht die
   in d(-m §§ 56a bis 5Gd und 59a des Strafgesetz-
   buches bezeichneten Entscheidungen durch Be-
   schluß; dieser ist mit clern Urteil zu verkünden.
      (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem
   Urteil eine Maßregel der Besserung und Siche-
   rung zur Bcwührung ausgesetzt oder neben der
   Strafe Führungsaufsicht crngeordnet wird und
   das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a
   bis 68c <lE-~s Strafgesetzbuches trifft.

     (3) Der Vorsitzende belehrl den Angeklagten
   über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe
   oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung

   mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht,
   über die Dauer der Bewährungszeit oder der
   Pührungsaufsicht, über die Auflagen und Wei-
   sungen sowie über die Möglichkeit des Wider-•
   rufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu

   der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b,
   67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das
   Gericht dem Angeklagten Weisungen nach
   § 68b Abs. 1 des Strafgt:setzbuches, so belehrt
   der Vorsitzen(fo ihn auch über die Möglichkeit
   einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetz-
   buches. Die Belehrung ist in der Regel im An-
   schluß an die Verkündung des Beschlusses
   nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Vvird
   die Unterbringung in r~inem psychiatrischen
   Krankcnhm1s zur Bewi-ihnmg ausgesetzt, so
   kann der Vorsitzende von dc~r Belehrung über
   die Möglicl1keit des Widerrufs der Aussetzuny
   absehen."

72. In § 268c Sc!l'.I. 1 wird diP Vcrweisun9 ,,§ 37
    Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung ,,§ 44
    Abs. 4 Satz 1" ersetzl.

73. In § 272 Nr. 3 werden die Worte „strafbaren
    Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.

74. § 276 Abs. 2 wird gestrichen.

75. Die§§ 277 und 279 bis 284 werden aufgehoben.

76. § 285 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    ,, (1) Gegen einen Abwesenden findet keine

   Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Ab-

   wesenden eingeleitete Verfahren hat die Auf-

   gabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung
   die Beweise zu sichern."

77. Dem§ 290 wird folgender Absatz 2 angefügt:
     ,, (2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheits-
   strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
   bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht
   sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme
   statt.11

78. In § 295 Abs. 2 werden die Worte „strafbaren
   Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.

79. In § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 erhält die
    Nummer 5 folgende Fassung:
    ,,5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Wi-
         derruf des Straferlasses und die Verurtei-
         lung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453
         Abs. 2 Satz 3), die Aussetzung des Straf-
         restes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3),
         die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372
         Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung
         oder die Unbrauchbarmachung nach den
         §§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen."

80. In § 305 Satz 2 werden nach dem Wort „ Fahr-
    erlaubnis" ein Beistrich und die Worte „das
    vorläufige Berufsverbot" eingefügt und das
    Wort Straffestsetzungen" durch die Worte
              II
    ,,die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangs··
    mitteln" ersetzt.

81. In § 305a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisun9
    ,,§ 268a Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 268a

    Abs. 1, 2" ersetzt.

82. § 313 wird aufgehoben.

83. § 331 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz l wird das \Vorl „Strafe" durch
       die Worte „Rechtsfolgen der Tat" ersetzt;

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,, (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung
       der Unterbringung in einem psychiatrischen
       Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder
       einer sozialtherapeutischen Anstalt nach
       § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches nicht ent-
       gegen."

84. § 334 wird aufgehoben.
BGBl. 1974, Seite 512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 512
512                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19?4, Teil I

85. § 358 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
        ,, (2) Das angefochtene Urteil darf in Art und
      Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nach-
      teil des Angeklagten geändert werden, wenn
      lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten
      die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher
      Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vor-
      schrift steht der Anordnung der Unterbringung
      in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer
      Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeu-
      tischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafge-
      setzbuches nicht entgegen."

86. § 359 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 3 werden die Worte „einer
         Verletzung" durch die Worte „einer straf-
         baren Verletzung" ersetzt und die Worte
         ,,mit einer im Wege des gerichtlichen Straf-
         verfahrens zu verhängenden öffentlichen
         Strafe bedroht und" gestrichen;
      b) in Nummer 5 werden die Worte „Sicherung
         und Besserung" durch die Worte „Besserung
         und Sicherung" ersetzt.

87. § 362 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 3 werden di,e \.Yorte „einer

         Verletzung" durch die Worte „einer straf-

         baren Verletzung" ersetzt und der SatzteH

         ,, , sofern diese Verletzung mit einer im

         Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu
         verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
         ist" gestrichen;

      b) in Nummer 4 werden die Worte „strafbaren
         Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
         setzt.

88. In § 363 Abs. 2 werden die Worte „verminder-
    ter Zurechnungsfähigkeit" durch die Worte
    ,, verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Straf-
    gesetzbuches)" ersetzt.

89. In § 364 Satz 1 werden die Worte „ strafbaren
    Handlung" durch das Wort „Straftat" und die
    Worte „dieser Handlung" durch die Worte
    ,,dieser Tat" ersetzt.

90. In § 371 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte
    „Sicherung und Besserung" durch die Worte
    ,,Besserung und Sicherung" ersetzt.

91. § 373 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
        ,, (2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe
      der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil
      des Verurteilten geändert we,rden, wenn ledig-

      lich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die
      Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Ver-
      treter die Wiederaufnahme des Verfahrens be-
      antragt hat. Diese Vorschrift steht der Anord-.,
      nung der Unterbringung in einem psychiatri-
      schen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt
      oder einer sozialtherapeutischen Anstalt nach
      § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches nicht ent-
      gegen."

92. § 374 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
     n(l) Im Wege der Privatklage können vom
    Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer
    vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft
    bedarf,·
    1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafge-
       setzbuches),
    2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187a und 189
       des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen
       eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetz-
       buches genannten politischen Körperschaf-
       ten gerichtet ist,
    3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses
       (§ 202 des Strafgesetzbuches),
    4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223a und
       230 des Strafgesetzbuches),
    5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetz-
       buches),
    6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Straf-
       gesetzbuches),
    7; eine Straftat nach den §§ 4, 12, 15, 17, 18
       und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren
       Wettbewerb,
    8. eine Straftat nach § 49 des Patentgesetzes,
       § 49 des Sortenschutzgesetzes, § 16 des Ge-
       brauchsmustergesetzes, § 24 Abs. 3, § 25

       Abs. 3, § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14

       des Geschmacksmustergesetzes, §§ 106 bis

       108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33

       des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an

       Werken der bildenden Künste und der Pho-
       tographie.
      (2) Die Privatklage kann auch erheben, wer

    neben dem Verletzten oder an seiner Stelle
    berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in
    § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten
    Personen können die Privatklage auch dann er-
    heben, wenn der vor ihnen Berechtigte den
    Strafantrag gestellt hat."

93. In § 375 Abs. 1 werden die \Vorte „ strafbaren
    Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.

94. In § 376 werden die Worte „strafbaren Hand-
    lungen" durch das \.Vort „Straftaten" ersetzt.

95. § 380 wird wie folgt geändert:
    a} In Absatz 1 Satz 1 werden die Vvorte „ leich-
       ter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körper-
       verletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung
       und VerJ.etzung fremder Geheimnisse (§ 299
       des Strafgesetzbuches)" durch die Worte
       ,, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körper-
       verletzung (§§ 223, 230 des Strafgesetz-
       buches), Bedrohung und Sachbeschädi-

       gung" ersetzt;
   b) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 196
       oder § 232 Abs. 3" durch die Verweisung
       ,,§ 194 Abs. 3 oder§ 232 Abs. 2" ersetzt.

96. In§ 384 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Siche-
    rung und Besserung" durch die \Vorte „ Besse-
    rung und Sicherung" erseht.
BGBl. 1974, Seite 513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 513
                                 Nr. 22     Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          513

 97. § ]88 /\hs. 1 t!rh~ilL Jol~Jenclc! Passung:
      ,,(1) llc1t der Verletzte die Privatklage erho-
     ben, so kann der Be,s,chuldigte bis zur Beendi-
     dung des letztens Wortes (§ 258 Abs. 2 Halb-
     satz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Wider-
     klarJe die Bestrafung des Klägers beantragen,

     wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straf-
     tat verletzt worden i st, die im Weg,e der Privat-
                            1

     klage verfolgt werden kann und mit der den
     Cegenstand der Klage bildenden Straftat in Zu-
     sammenhang steht."

 98. In § 389 Abs. 1 werden die Worte „strafbare
     Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.

 99. § 393 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
      ,,(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem
     Tode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur
     Erhebung der Privaitklage Berechtigten fortge-
     setzt werden."

100. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 wenden die Worte „mit
     Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte
     ,,rechtswidrige Tat" er,setzt.

101. In § 396 Abs. 2 Satz 2 wird di,e Verwei,sung
     ,,§ 153 Abs. 3" durch die Verweisung ,,§ 153
     Abs. 2 oder § 153a Abs. 2" ersietzt.

102. In § 405 Satz 1 und in § 406a Abs. 3 we,rden
     jeweils die Worte „Sicherung und Besserung"
     durch die Worte „Besserung und Sicherung" e,r-
     setzt.

103. § 406d wird aufgehoben.

104. § 407 wird wi,e folgt g,eändert:

     a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
        sung:
          ,, (l) Bei Vergehen kann die Strafe durch
        s,chri,fUichen Strafbefehl de,s Amtsrichters
        ohne Hauptverha,rndlung festgesetzt we,rden,
        wenn die Staa,ts,anwaHischaft di.e,s schriftlich
        beantragt.

           (2) Durch Strafbe,f ehl dürfen nur die fol-
        genden Rechtsfolgen der Ta,t, aUein oder
        nebeneinander, festgesetzt we,rden:
        l. Geldstrafe, Verwarnung mit Str,afvorbe-
            haH, Fahrverbot, Verfall, Einziehung,
            Vernichtung, UnbMuchbarmachung, Be-
            kanntgabe der Verurteilung und Geld-
            buße ge,gen eine juri,s,tische Perison ode,r
            Personenvereinigung sowie
        2. Entziehun~J der Fahrerlaubnis, bei der
            die Sperre nicht mehr alis zwei Jahre
            beträgt.";

     b) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 25
        Nr. 2c" durch die Verweisung ,,§ 25 Nr. 3"
        ersetzt.

105. § 408 wird wi,e folgt geändert:

     a) In Abs,a1l.z 1 Satz 1 werden die Worte „Strafe,
        Nebenfol,g,e öder Maßregel der Sicherung
        und Besserung" durch da,s Wort „Rechts-
        folge" erse,tzt;

     b) in Absatz 2 Satz 2 werden di,e Worte „Strafe,
        Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung
        und Besserung" durch das Wort „Rechts-
        folge" ersetzt und di,e Worte „oder über die
        Strafaussetzung zur Bewährung abweichend
        vom Antrag der Staatsanwaltschaft ent-
                  II

        scheiden gestrichen.

106. § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
      ,, ( 1) Der Strafbefehl enthält

     1. die Angaben zur Person des Beschuldigten
        und etwaiger Nebenbe,teiligter,
     2. den Namen des Verteidigers,
     3. die Bezeichnung der Ta.t, die dem Beschul-
        digten zur Last ge,legt wi,rd, Ze1it und Ort
        ihrnr Beg,ehung und die Bezeichnung der ge-
        setzhchen Merkmal,e der Strafta,t,
     4. die angewendeten Vorschriften nach Para-
        gr,aph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit
        der Bezeichnung des Gesetzes,

     5. die Beweismittel,
     6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
     7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräf-
        tig und vollstreckbar wird, wenn der Be-
        schuldi,gte nicht inne,rhalb eine,r Woche nach
        der Zustellung bei dem Amtsgericht schrift-
        lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
        Einspruch einlegt.

     Wird der Be,schuldigte mit Strafvorbehalt ver-
     warnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot an-
     geordne,t, so ist er zugleich mach § 268a Abs. 3
     oder § 268c Satz 1 zu be,lehren."

107. Der bishe,rige Zweite Abschnitt de,s, Sechsten
     Buches wird aufgehoben.

108. Der Dritte Abschnitt des Sechsten Buches wird
     Zweiter Abs.chnitt und erhält folgende Fassung:

                       „Zweite,r Abschnitt

                       Sicherungsverfahren

                              § 413
       Führt die Sta,atsanwaHschaft das Strafver-
     fahren wegen Schuldunfähi,gkei1t oder Verhand-
     lungsunfähigkei,t des Täters nicht durch, so
     kann sie den Antrag s,tellen, Maßregeln der
     Besserung urnd Sicherung se,lbständig an-
     zuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und
     die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermitt-
     lungen zu erwarten ist (Sicherungsve,rfahren).

                              § 414

       (1) Für das Sicherungsverfahren gelten s,inn-
     gemäß di,e Vorschriften über das Strafverfah-
     ren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
        (2) Der Antr.a•g steht der öffentlichen Klage

     gleich. An di,e SteUe der Anklageschrift tritt
     eine Antragsschrift, die den ErfordernLs,sen der
     Anklage,schrift entsprechen muß. In der An-
     tragsschrift ist die Maßregel der Besserung
     und Sicherung zu bezeichnen, deren Anord-
BGBl. 1974, Seite 514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 514
514                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

      nunq die S!t1<1Ls,inw<1l!sclii.ill bcc:rnlragt. Wird
      irn lJrlcil <~inc Mc1fhc,gcl der Besserung und
      Siclwrung nicht c1ngl'ordnd, so i,st auf Ableh-
      nun~J dc·s /\nlrnges zu c:rkc:nncn.
        (3) Irn     Vorvcrfc1lncn soll einem Sach-
      v0rstJndig<:n Celegenlwit zur Vorbereitung
      des in der 11,rnrtvc~rlrnndlung ztt erstattenden
      Cu l;icht<:ns g<:(J<:IH:n W<:rden.

                             § 415
        (1) lsl im Sichl'rnngsveriahren das Er-

      sclwirwn des Beschuldigten vor Gmicht wegen
      seines Zustandes unrnügJich oder aus Gründen
      der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung un-
      angebracht, so kann dc1s Gericht die Haupt-
      verhandlung durchführen, ohne daß der Be-
      schuldigte zugeuen ist.
         (2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor
      der Hauptverhandlung durch einen beauftrng-
      ten Richter unter Zuziehung eines Sachverstän-
      digen zu vernehmen. Von dem Vernehmungs-
      termin sind cüe Stcwlsanwalt,schaft, der Be-
      schuldigte, der Verteidiger und der gesetz-
      liche Verl.rPl.er zu benachrichtigen. Der An-
      wesenheit des Sl.i:wl.scmwalts, des Verteidigers
      und des ~Jesetzlichen Vertreters bei der Ver-

      nehmung lH,) diJrf r!s nicht.
                   1

         (3) Fordert. es die Rücksicht auf den Zu-
      stand des Beschuldi~Jten oder ist eine ordnungs-

      gemäße Durchführung der Hauptverhandlung

      sonst nicht möglich, so kann da,s Gericht im

      Sicherung,sverfahren nach der Vernehmung

      des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhand-
      lung durchführen, c1ucl1 wenn der Beschuldigte
      nicht oder nur zeitweise 'lllgegen i,st.

        (4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den
      Beschuldig,tE!n stattfindet, können seine frühe-
      ren Erklärungen, die in einem rkhter,lkhen
      Protokoll enlhaHen sind, verlesen werden. Da,s
      Protokoll übc~r die Vorvernehmung nach Ab-
      satz 2 Satz 1 ist zu verlesen.

        (5) In der Hauptverhandlung ist ein Sach-
      verständiger über den Zustand des Beschul-
      digten zu vernehmen. Hat der Sachverständige
      den Beschuldigten nicht schon frühe,r unter-
      sucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhand-
      lung Gelegenheit ~Jegeben werden.

                             § 416

         (1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach

      Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuld-
      fähi,gkeit des Beschuldigten und ist das Ge-
      richt für das Stra.fve,rfahren nicht zuständig, so
      sprkht es durch Beschluß seine Unzuständig-
      keit a,ns und verweist die Snche an das zustän-
      dig1e Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gHt entspre-
      chend.
        (2) Ergibt sich im Sichenmgsverfahren nach
      Eröffnung des Hc1uptverfahrens die Schuld-
      fähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht
      auch für das Strafverfahren zuständig, so ist
      der Bcschuldiqte auf die veränderte Rechtslage
      hinzu Wf!isen und ihm Cel(c:gEmheit zur Vertei-

    digung zu geben. Behauptet er, auf die Vertei-
    digung nicht genügend vorbereitet zu sein, so
    ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung
    auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwe-
    senheit des Besch~ldigten verhandelt worden,
    so sind diejenigen Teile der Hauptverhand-
    lung zu wiederholen, bei denen der Beschul-
    digte nicht zugegen war.
      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
    wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröff-

    nung des Hauptve,rfahrens ergibt, daß der Be-
    schuldigte verhandlungsfähig ist und das
    Sicherungsverfahren wegen seiner Verhand-
    lungsunfähigkeit durchgeführt wird."

109. Der bisherige Vierte Abschnitt des Sechsten
     Buches wird Dritter Abschnitt.

110. In § 430 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ein-
     ziehung" die Worte „eines Gegenstandes oder
     de,s Wertersatzes" gestrichen und die Worte
     „Sicherung und Besserung" durch die Worte
     ,,Besserung und Sicherung" ersetzt.

111. § 431 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Verwei-

       sung,,§ 41a Abs. 2 Satz 2, 3" durch die Ver-
       wei,sung ,,§ 74e Abs. 2 Satz 2, 3" ersetzt;

    b) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 42 in

       Verbindung mit § 40c" durch die Verwei-

       sung ,, § 75 in Verbindung mit § 74c" er-

       setzt.

112. In § 433 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
     „Strafbefehls- oder Strafverfügungsverfahren
     vom Erlaß des Strafbefehles oder der Strafver-
     fügung" durch die Worte „Strafbefehlsverfah-
     ren vom Erlaß des Strafbefehls" ersetzt.

113. In § 436 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die
     Verweisung ,,§ 41c Abs. 3" durch die Verwei-
     sung ,, § 74f Abs. 3" ersetzt.

114. In § 438 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder
     durch Strafverfügung" und die Worte „oder
     die Strafverfügung" gestrichen.

115. In § 439 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
     ,, sind" die Worte „und die VoUs,treckung be-

     endet ist" angefügt.

116. In § 440 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ein-
     ziehung" die Worte „eines Gegenstandes oder
     des We,rtersatzes" g,eistrichen.

117. § 442 erhält folgende Fassung:

                       ,,§ 442
      (1)  Verfall,   Vernichtung,  Unbrauchbar-
    machung und Be,seitigung eines gesetzwidrigen
    Zustande,s stehen im Sinne der §§ 430 bis 441
    der Einziehung gleich.
BGBl. 1974, Seite 515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 515
                                Nr. 22    Tag der Ausgabe:

        (2) Hic:hlc:I .c;ich der Vc:rlall nach § 73 Abs. 3
     oder § 73d    clc:s Strnf~J(:sel.zbuches gegen einen
     c1nckren als den Angc!schuldigten, so ordnet das
     Cericht dn, daß dc:r anderp an dem Verfahren
     beteiligt wird. Er kann seine Einwendungen
     ~wgen die J\nordnung des VerfaHs im Nach-
     verfcJ h ren 9cl!c:nd machen, wenn er ohne sein
     Verschuldc:n wPdf:r irn Verfahren de,s ernten
     Rechtszu~Jcs noch im Berufungsverfahren im-
     stande w,_ir, die Rechte dc:s Verfahrensbetei-
     ligten wahrzunehmen. Wird unter diesen Vor-
     aussetzunqen ein Ndchverfahren beantragt, so
     sollen bis zu dessen J\bschluß VoHstreckungs-
     rnaßnahrnen geqen dC'n Antragsteliler unte,r-
     ble,iben."

l 18. Der bisheri~Je Fünfte Abschniitt de,s Sechsten
     Buches wird Vic--)rter Abschnitt; in sei:nem § 444
     Abs. 1 Satz l wird die Verweisung ,,§ 26" durch
     die Verwei·sung ,, § 30" ersetzt.

119. In § 450 Abs. 3 wird die Ve,rwe,isung ,,§ 37"
     durch die Verweisung ,,§ 44" ersetzt.

120. § 451 wird wie folgt geändert:

     a) ln Absatz 1 werden dem Wort „Sta,a.tsan-
        waltschafl." die Worle „als Vollstreckungs-
        behörde" angefügt;

     b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
           ,, (3) Die StaatsanwaUschaft, die Voll-

        streckungsbehörde i,st, nimmt auch geigen-

        über der Strnfvollstreckungskamme,r bei

        einem anderen Landgerkht die staaitsan:-

        waltschaft.Jiichen Aufgaben wahr. Sie ka1nn
        ihre Aufgabc:m dor für dieses Gericht zu-
        stä ndigon Sta atsc1n w altschaft übertr,agen,
        wenn dios im Inf:f~reiss,e des Verurteilten
        geboten erscheint und die Sta,a,tsanwa,Lt-
        schaft am Ort der Strafvollstreckungskam-
        mer ZlISitimmt."

1?1. § 453 wird wie folgt gei:indert:
     a) In Absa.tz 1 Satz 1 werden die Worte „diie
        sich auf eine Strafaussetzung zur Bewäh-
        rung bc--)ziehen (§§ 24 bis 25a des Strafge-
        setzbuches)" durch die Worte „di,e sich auf
        eine Strafaussetzung zur Bewährung oder
        eine Verwarnung mit Strafvorbehalt bezie-
        hen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des
        Strafgesetzbuches)" ersetzt;
    b) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden ge-
       strichen;

    c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; sein
       Satz 3 erhält folgende Fassung:

        „Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß
        der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die
        Verurteilung zu der vorbehaltenen Str_afe
        und die Feststellung, daß es bei der Ver-
        warnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g,
        59b des Strafgesetzbuches), können mit so-
        fortiger Beschwerde angefochten werden."
Bonn, den 9. März 1974                          515

  122. In § 453a Abs. 1 Satz 1 werden die Verwei-
       sung ,,§ 268a Abs. 2" durch die Verweisung
       ,,§ 268a Abs. 3" und die Worte „durch das
       nach § 453 Abs. 2 zuständige Gericht" durch
       die Worte „ durch das für die Entscheidungen
       nach § 453 zuständige Gericht" ersetzt.

  123. § 453b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
        ,, (2) Die Uberwachung obliegt dem für die
      Entscheidungen nach § 453 zuständigen Ge-
      richt."

  124. § 454 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 454

         (1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung
      des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur
      Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57, 58
      des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung,
      daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein sol-
      cher Antrag des Verurteilten unzulässig ist,
      trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung
      durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der
      Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu
      hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören.
      Von der mündlichen Anhörung des Ver-
      urteilten kann abgesehen werden, wenn

      1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsan-
         stalt die Aussetzung befürworten und das
         Gericht die Aussetzung beabsichtigt,

      2. der Verurteilte im Zeitpunkt der beantrag-

         ten Aussetzung noch nicht die Hälfte der

         Strafe oder weniger als zwei Monate ver-

         büßt hat oder

      3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist
         (§ 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches).

         (2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1
      ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Be-
      schwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Be-
      schluß, der die Aussetzung des Strafrestes an-
      ordnet, hat aufschiebende Wirkung.

         (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der
      §§ 453, 453a Abs. 1, 3 sowie der §§ 453b und
      268a Abs. 3 entsprechend. Die Belehrung über
      die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich
      erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugs-
      anstalt übertragen werden."

  125. § 456a wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Worte „Sicherung
         und Besserung" durch die Worte „Besse-
         rung und Sicherung" ersetzt;

      b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte
          „Sicherung und Besserung" durch die Worte
          ,,Besserung und Sicherung" und die Ver-
          weisung ,,§ 42g" durch die Verweisung
          ,, § 67c Abs. 2" ersetzt.

  126. § 456b wird aufgehoben.
BGBl. 1974, Seite 516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 516
516                                         Bundesgesetzblatt,

127. § !J'.i(ic wird wil'. lolgt \Jl:~ind<>rl:

      c1) ;\bsdtz 1 (•rhiilt lolql·11de Fassnng:

            " ( 1) Dc.1s Cericht kdnn bei Erlaß des Ur-

          teils auf /\nlrd<J od<'r mit Einwilligung des

          VerurteiltPn das Wirksarnwerden des Be-

          rulsverbols durch Ifoschluß aufschieben,

          wenn dds soforliqP \t\lirksarnwerden des
          Verbots für den Verurlcilten oder seine An-
          gehörigen eine erhPbiiche, außerhalb seines
          Zweckes liegende, durch späteres Wirksam-
          werden vern1<~idban~ Ihüte bedeuten würde.
          Hat der V.Prurleiltc• Pinen gesetzlichen Ver-
          treter, so ist dessen Ein willi.gung erforder-
          1ich.§ 462 ;\bs. 3 qill entsprechend.";

      b) in Absatz 2 werden die Worte „die Unter-
         sagung der Berufsausübung" durch die

         Worte „das Rerufsverbot" ersetzt.

128. § 457 wird wie folgt geändert:

      a) In den Absi.itzen l und 2 wird jeweils das
         Wort „Staatsanwaltschaft" durch das Wort

          "Vollstreckungsbehörde" ersetzt;

      b) Absatz 3 wird gestrichen.

129. In § 458 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung
     und Besserung" durch die Worte „Besserung
     und Sicherung" ersetzt.

130. § 459 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
                                 .,§ 459
         Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten
      die Vorschriften der Justizbeitreibungsord-
      nung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
      stimmt.
                                 § 459a
        (l) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet
      über die Bewilligung von Zahlungserleichte-
      rungen bei Celdstrafon (§ 42 des Strafgesetz-

      buches) die Vollstreckungsbehörde.

        (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine

      Entscheidung über Zahlungserleichterungen

      nach Absatz l oder nach § 42 des Strafgesetz-

      buches nachträglich ändern oder aufheben. Da-
      bei dart sie von einer vorausgegangenen Ent-
      scheidung zum Nachteil des Verurteilten nur
      auf Cnmd neuer Tcüsachen oder Beweismittel
      abweichen.
        (3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42
      Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe
      in bestimmlPn Teilbeträgen zu zahlen, so wird
      dies in den Akten vermerkt. Die Vollstrek-
      kungsbehörde kc.mn erneut: eine Zahlungs-
      erlcichtenmg b(~willirJcn.
         (4) Die En!sclwidunu über Zc1hlungserleich-
      tenmgen erslrt:ckl: '.'iich cJuch i.lUf die Kosten
      des Verfc1hrens. Sie krrnn auch allein hinsicht-
      lich der Ko•,lc~n uetroffon werden.
Jahrgang 1974, Teil I

                            § 459b

         Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte
       bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zu-

       nächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa

       angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geld-

       zahlung verpflichten, und zuletzt auf die

       Kosten des Verfahrens angerechnet.

                            § 459c

         (1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der
       Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen
       nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben,
       wenn auf Grund bestimmter Tatsachen er-
       kennbar ist, daß sich der Verurteilte der
       Zahlung entziehen will.

         (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben,

       wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer
       Zeit zu keinem Erfolg führen wird.
         (3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die
       Geldstrafe nicht vollstreckt werden.

                            § 459d

          (1) Das Gericht kann anordnen, daß die

       Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum
       Teil unterbleibt, wenn
       1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe
           vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt
           worden ist oder
       2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe
           verhängt ist und die Voraussetzungen des
           § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen
       und die Vollstreckung der Geldstrafe         die
       Wiedereingliederung des Verurteilten         er-
       schweren kann.
         (2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach
       Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des
       Verfahrens treffen.
                           § 459e
         (1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf An-

       ordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.

         (2) Die Anordnung setzt voraus, daß die

       Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder

       die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unter-

       bleibt.

         (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem
       vollen Tage Freiheitsstrafe entspricht, darf die
       Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht
       angeordnet werden.
          (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht voll-
       streckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder
       beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach
       § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.

                            § 459f
         Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung
       der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die
       Vollstreckung für den Verurteilten eine un-
       billige Härte wäre.
BGBl. 1974, Seite 517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 517
                                Nr. 22      Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            517

                            § 459g
         (1) lsl. dc'.r V<·rl,tll, di<' Einzidrnng oder die
    l J nbrd uch bd rmdch1111q ei n<!r Sache angeordnet
    word(!ll, so wird die J\11ordnung dadurch voll-
    streckt, d<Jß di<! Sa(fo~ dem Verurteilten oder
    dem Verlcl l ls- oder Einziehungsbeleiligten
    wcg~wnornmen vv i rd. Wird die Sache bei die-
    sen Perso1wn nichl vor~wlunden, so haben sie
    auf Antrc1q dn Vollsl reck ungsbe!iörde bei dem
    Amts~iericht <!i ne eidessta( !.liehe Versicherung
    über den VPrbleib d<!r Sdche abzugeben. § 883
    Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 A.bs. 1, 3, 5, die
    §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilpro-
    zeßordn ung ~J<!lten entsprechend.

       (2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen,
    die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten
    die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1, 2 und § 459d
    entsprechend.

                           § 459h

      Uber Einwend1mgen gegen die Entscheidun-
    gen der Vollstreckungsbehörde nach den
    §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das
    Gericht."

131. In§ 460 wird die Verweisung ,,§ 76" durch die
     Verweisung ,, § 55" ersPtzt.

132. Die §§ 462 und 462a werden durch folgende
     Vorschriften ersetzt:

                           ,,§ 462

        (1) Die mich den §§ 458 bis 461 notwendig
    werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft
    das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch
    Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederver-
    leihung vPrlorencr Fd.higkeiten und Rechte
    (§ 45b des Sl.rd fqcs<'tzbuches), die A.ufhebung
    des Vorbehalts der Einziehung und die nach-
    tri:igliche Anordnung der Einziehung eines Ge-
    genstandes (§ 74b Abs. 2 Satz J des Strafge-
    setzbuches), die nc1chtr~i~J I iche Anordnung von
    Verfall oder Einziehung dPs Wertersatzes (§ 76
    des Strnfqesetzbuches) sowie für die Verlänge-
    rung der Vcrji1hrungsfrist (§ 79b des Strafge-
    setzbuches).

       (2) Vor der Entscheidung sind die Staatsan-

    waltschaft und der Verurteilte zu hören. Das

    Gericht kann von der Anhc>rung des Verurteil-

    ten in den Fi:illen einer Entscheidung nach

    § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn

    infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
    daß die Anhörung nicht ,rnsführbar ist.
      (3) Der Beschluß        ist    mit   sofortiger   Be-
    schwerde anfechtbar.

                           § 462a

      (1) Wird gegen den Verurteilten eine Frei-
    heitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den
    §§ 453, 454 und 462 zu treffenden Entscheidun-
    qen die StrafvoJlslreckungskammer zuständig,

in deren Bezirk die Strafanstalt lie.gt, in die der
Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Ge-
richt mit der Sache befaßt wird, aufgenommen
ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt
auch zuständig für Entscheidungen, die zu tref-
fen sind, nachdem die Vollstreckung einer Frei-
heitsstrafe unterbrochen oder die Vollstrek-
kung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewäh-
rung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungs-
kammer kann einzelne Entscheidungen nach
§ 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das
Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die
Abgabe ist bindend.

   (2) In anderen als den in Absatz 1 bezeich-
neten Fällen ist das Gericht des ersten Rechts-
zuges zuständig. Das Gericht kann die nach
§ 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder
zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in des-
sen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz

oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe
ist bindend.

   (3) In den Fällen des § 460 entscheidet das
Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die ver-
schiedenen Urteile von verschiedenen Gerich-
ten erlassen, so steht die Entscheidung dem
Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder
bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe
erkannt hat, und falls hiernach mehrere Ge-
richte zuständig sein würden, dem Gericht,
dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das
hiernach maßgebende Urteil von einem Ge-

richt eines höheren Rechtszuges erlassen, so
setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die
Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von
einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge
erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die
Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur
Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht
seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die
Strafkammer des ihm übergeordneten Land-
gerichts.

  (4) Haben verschiedene Gerichte den Ver-
urteilten in anderen als den in § 460 bezeich-
neten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt
oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur
eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454

und 462 zu treffenden Entscheidungen zustän-

dig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In

den FälJen des Absatzes 1 entscheidet die Straf-

vollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt

unberührt.

  (5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer
entscheidet das Gericht des ersten Rechts-
zuges, wenn das Urteil von einem Oberlandes-
gericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das
Oberlandesgericht kann die nach den Ab-

sätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen
ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungs-
kammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie
kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen
werden."
BGBl. 1974, Seite 518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 518
518                                      Bundesgesetzblatt,

1:n. Die §§ 4b] und 4b3a werden durch folgende
       Vorschriften Prsetzt:
                               ,,§ 46]

         (1) Die Vorschriften über die Strafvoll-
      slrt)ck ung gelten für die Vollstreckung von
      Maßregeln der Besserung und Sicherung sinn-

      ~Jemdß, sowc>it nichts anderes bestimmt ist.

         (2) § 453 gi ll auch für die nach den §§ 68a
      bis 68d des Strnfgesetzbuches zu treffenden
      Entscheidungen.

         (3) § 454 gilt auch für die nach§ 67c Abs. 1,
      § 67d Abs. 2, § 67e Abs. 3, den§§ 68e, 68f Abs. 2

      und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu tref-

      fenden Entscheidungen. In den Fällen des§ 68e

      des Strafgesetzbuches bedarf es einer münd-
      lichen Anhörung des Verurteilten nicht.

         (4) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

      die Unterbringung in einem psychiatrischen

      Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbrin-

      gung in einer Entziehungsanstalt, einer sozial-
      therapeutischen Anstalt oder in der Siche-
      rungsverwahrung angeordnet worden und ver-
      fällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so
      kann die Vollstreckung der Maßregel aufge-
      schoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden,
      wenn die Unterbringung des Verurteilten in
      der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

        (5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3,

      Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a, 67c · Abs. 2, den

      §§ 67g, 69a Abs. 7, den §§ 70a und 70b des

      Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidun-
      gen.
         (6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1
      steht die Führungsaufsicht in den Fällen des
      § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2, 4 und des § 68f
      des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines

      Strafrestes gleich.
                           § 463a

        (1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Straf-
      gesetzbuches) können zur Uberwachung des
      Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung
      von Weisungen von allen öffentlichen Behör-
      den Auskunft verlangen und Ermittlungen
      jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmun-
      gen, entweder selbst vornehmen oder durch
      andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständig-
      keit vornehmen lassen.

         (2) Ortlich zuständig ist die Aufsichtsstelle,
      in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohn-
      sitz hat. Hat der Verurteilte keinem Wohnsitz
      im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die
      Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Be-

      zirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat
      und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen
      letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
      haltsort hatte."

134. § 463b wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,, § 37
         Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 44
         Abs. 3 Satz 2" ersetzt;
Jahrgang 1974, Teil I

       b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,§ 37
          Abs. 3 Satz 3, § 42 o Abs. 2" durch die Ver-
          weisung ,,§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2"
          ersetzt;

       c) es wird folgender Absatz 3 angefügt:

           ,, (3) § 459g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt

          entsprechend."

  135. Nach § 463b werden folgende Vorschriften

       eingefügt:
                       ,,§ 463c

         (1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der

       Verurteilung angeordnet worden, so wird die

       Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.

         (2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur
       vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an

       seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb

       eines Monats nach Zustellung der rechtskräfti-

       gen Entscheidung verlangt.

        (3) Kommt der Verleger oder der verant-
      wortliche Redakteur einer periodischen Druck-
      schrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine
      solche Bekanntmachung in das Druckwerk auf-
      zunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag
      der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung
      eines Zwangsgeldes bis zu fünfzigtausend
      Deutsche Mark oder von Zwangshaft bis zu

      sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann

      wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt ent-

      sprechend.

         (4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk
      gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die
      Programmgestaltung Verantwortliche seiner
      Verpflichtung nicht nachkommt.

                           § 463d

        Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis
      461 zu treffenden Entscheidungen kann sich
      das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde
      der Gerichtshilfe bedienen."

  136. In § 464 Abs. 1 werden der Beistrich nach dem
       Wort „Strafbefehl" und die Worte „jede Straf-
       verfügung" gestrichen.

  137. In § 464a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
       „Strafe, Nebenstrafe oder Nebenfolge oder
       einer vom Gericht angeordneten Maßregel der
       Sicherung und Besserung" durch die Worte
       ,, Rechtsfolge der Tat" ersetzt.

 138. § 465 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden die Worte „Sicherung und
         Besserung" durch die Worte „Besserung
         und Sicherung" ersetzt;
      b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

         ,,Eine Verurteilung im Sinne dieser Vor-
         schrift liegt auch dann vor, wenn der An-
         geklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird
         oder das Gericht von Strafe absieht."
BGBl. 1974, Seite 519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 519
                              Nr. 22 - Tc1u dP-r Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          519

139. § 466 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die ·worte „Siche-

        rung und Besserung" durch die Worte „Bes-
        serung und Sicherung" ersetzt;

     b) Absatz l Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit
        eines bestellten Verteidigers oder eines
        Dolmetschers und die durch die Voll-
        streckung, die einstweilige Unterbringung

        oder die Untersuchungshaft entstandenen
        Kosten sowie für Auslagen, die durch Un-
        tersuchungshandlungen, die· ausschließlich
        gegen einen Mitangeklagten gerichtet wa-
        ren, entstanden sind.";
     c) Absatz 2 wird gestrichen.

140. § 467 ,vird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die ·worte
         „strafbaren Handlung" durch das Wort
         ,,Straftat" ersetzt;
     b) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5
        angefügt:
         ,, (5) Die notwendigen Auslagen des An-
        geschuldigten werden der Staatskasse nicht
        auferlegt, wenn das Verfahren nach voran-
        gegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a)
        endgültig eingestellt wird."

141. In § 467a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe
     ,,Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „Abs. 2 bis 5"
     ersetzt.

142. § 472 wird aufgehoben.

143. § 472a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „oder einer
       Buße" gestrichen;
    b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
       „zuerkannt" der Beistrich und die Worte
       ,, wird die Zuerkennung einer Buße abge-
       lehnt" gestrichen.

144. In § 472b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Wird" die Worte „der Verfall," eingefügt, der

     Beistrich nach dem Wort „Unbrauchbar-

     machung" durch das Wort „oder" ersetzt und
     die Worte „oder Verfallerklärung" gestrichen.

145. § 474 wird aufgehoben.

                     Artikel 22
             Gerichtsverfassungsgesetz

  Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die §§ 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

                         ,,§ 24
     (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zu-
  ständig, wenn nicht

    1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach
      § 74a, des Schwurgerichts oder des Ober-

      landesgerichts nach § 120 begründet ist,

    2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre
       Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des

       Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-
       kenhaus oder einer sozialtherapeutischen
       Anstalt, allein oder neben einer Strafe, oder
       in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist

       oder

    3. die Staatsamvaltschaft wegen der besonde-
       ren Bedeutung des Falles Anklage beim
       Landgericht erhebt.
      (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine
    höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und
    nicht auf die Unterbringung in einem psychiatri-
    schen Krankenhaus oder einer sozialtherapeuti-

    schen Anstalt, allein oder neben einer Strafe,
    oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

                           § 25
     Der Richter beim Amtsgericht allein ent-
   scheidet bei Vergehen,
    1. wenn sie im ·wege der Privatklage verfolgt
       werden,

   2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als
      Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht
      ist oder
   3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum
      Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe
      als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu er-
      warten ist."

2. § 56 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 56

      (1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen
   des Ausschusses, die sich ohne genügende Ent-
   schuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig
   einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in
   anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungs-
   geld festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch
   die verursachten Kosten auferlegt.

      (2) Die Entscheidung trifft der Richter beim

   Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwalt-

   schaft. Bei nachträglicher genügender Entschul-
   digung kann die Entscheidung ganz oder zum
   Teil zurückgenommen werden. Gegen die Ent-
   scheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach
   den Vorschriften der· Strafprozeßordnung zu-
   lässig."

3. § 74 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   "Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei
   denen eine höhere Strafe als drei Jahre Frei-
   heitsstrafe oder die Unterbringung in einem
   psychiatrischen Kranke,:ihaus oder einer sozial-
   therapeutischen Anstalt, allein oder neben einer
   Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu er-
   warten ist oder bei denen die Staatsanwalt-
BGBl. 1974, Seite 520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 520
520                                  Bundesgesetzblatt,

      schaft wegen der besonderen Bedeutung des
      Falles J\nklcl~F~ beim Lmdgericht erhebt (§ 24
      Abs. 1 Nr. 3)."

4. § 74a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) Es werden die Worte „Verbrechen und Ver-
         gehen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt;

      b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

         „2. der Gefährdung des demokratischen
             Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84
             bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des
             § 90b des Strafgesetzbuches,".

5. § 74c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Es werden die Worte „Verbrechen oder Ver-
         gehen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt;
      b) nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
         eingefügt:
         ,,5. nach dem Weing(~setz und dem Lebens-
              mittelrecht,";
      c) die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6;

         es werden die Worte „Sachhehlerei und"
         durch das Wort „Hehlerei," ersetzt und nach
         dem Wort „ Wuchers," die Worte „der Vor-
         teilsgewährung und der Bestechung," ein-

         gefügt.

6. Nach§ 78 wird folgender Titel eingefügt:
                        „Sa. TITEL
               Strafvollstreckungskammern

                          § 7Ba
     (1) Bei den Landgerichten werden, soweit in
  ihrem Bezirk Anstalten errichtet sind, in denen

  gegen Erwachsene Freiheitsstrafen oder frei-
  heitsentziehende Maßregeln der Besserung und
  Sicherung     vollzogen    werden,     Strafvoll-
  streckungskammern gebildet. Diese sind zu-

  ständig für die nach den §§ 462a und 463 der

  Strafprozeßordnung zu treffenden Entscheidun-

  gen, soweit sich nicht aus der Strafprozeß-

  ordnung etwas anderes ergibt.

     (2) Die Landesregierungen werden ermäch-

  tigt, durch Rechtsverordnung einem der in

  Absatz 1 bezPichneten Landgerichte für die Be-
  zirke mehrerer Landgerichte die in die Zustän-
  digkeit der Strafvollstreckungskammern fallen-
  den Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen,
  daß Strafvollstrec1rnnqski:lmrnem ihren Sitz in-
  nerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich
  an OrtE~n haben, an dernm das Landgericht sei-
  nen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen
  für eine sachdienliche Förderung oder schnellere
  Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind. Die
  Landesregierungen können die Ermächtigung
  durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-

  verwaltungen übertragen.

    (3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der
  Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maß-
Jahrgang 1974, Teil I

      regeln der Besserung und Sicherung vollzogen
      werden, auf dem Gebiete eines anderen Lan-
      des, so können die beteiligten Länder vereinba-
      ren, daß die Strafvollstreckungskammer bei dem
      Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die
      für die Anstalt zuständige_ Aufsichtsbehörde
      ihren Sitz hat.

                            § 78b

         (1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt
      mit einem Richter, wenn der zu treffenden Ent-
      scheidung eine Verurteilung zu einer Freiheits-
      strafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt,

      mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzen-
      den in den sonstigen Fällen.

        (2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungs-
      kammern werden vom Präsidium des Land-
      gerichts aus der Zahl der Mitglieder des Land-
      gerichts und der in seinem Bezirk angestellten
      Richter beim Amtsgericht bestellt."

   7. § 80 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:

         „ 13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des
               Strafgesetzbuches),";

      b) in Nummer 14 werden nach dem Wort

          „Diebstahls" und in Nummer 15 nach dem
         Wort „Erpressung" jeweils die Worte „mit
         Todesfolge" eingefügt;
      c) nach Nummer 16 wird folgende Nummer
         eingefügt:
         „ 17. des Herbeiführens einer Explosion
               durch Kernenergie (§ 310b Abs. 1 bis 3
               des Strafgesetzbuches),";

      d) die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18;

      e) nach Nummer 18 wird folgende Nummer ein-
         gefügt:

         „ 19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen

              gegenüber einer unübersehbaren Zahl

              von Menschen (§ 311a Abs. 2 des

              Strafgesetzbuches),";

      f) die bisherigen Nummern 18 bis 21 werden

         Nummern 20 bis 23; in der neuen Num-

         mer 23 wird der Beistrich durch einen Punkt

         ersetzt;
      g) die bisherige Nummer 22 wird gestrichen.

   8. In § 120 Abs. 1 erhalten die Nummern 4 und 6
      folgende Fassung:
      ,A. bei einem Angriff gegen Organe und Ver-
         treter ausländischer       Staaten   (§   102   des
         Strafgesetzbuches),
       6. bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138

          des Strafgesetzbuches, wenn die Nicht-

          anzeige eine Straftat betrifft, die zur Zu-
          ständigkeit der Oberlandesgerichte gehört,
          und"
BGBl. 1974, Seite 521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 521
                               Nr. 22   Tc1rr der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         521

 9. Jn § 14'.hi /\ bs. 2 Nr. 1 werden in Buchstaben a
    und b die Worte „ Verbrechen oder Vergehen"
   und in ßuchsl.ctbcn c und d das Wort „Ver-
   gehen" jeweils durch d<1s Wort „Straftaten" er-
   sdzl.

10. Die §§ 171 d und 172 erhdlicn folgende Fassung:
                          ,,§ 171 a

      Die OlfenUichkcil kann für die Hauptver-

   handlung oder für einen Teil davon ausge-

   schlossen werden, wenn das Verfahren die
   Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-
   chiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungs-
   anstalt oder einer sozicill.hcrapcutischen Anstalt,
   allein oder ndwn c!incr Sl.riJle, zum Gegenstand
   twL.
                           § 172
     Dds C<:richl. kilrm für die Verhandlung oder
   für cinc:n Teil da von d i(• Offentlichkeit aus-
   schlic~ßen, wenn
   1. eine Gcführdung der Slc1alssicherheit, der
      öffentlichen Ordnun~J oder der Sittlichkeit
      zu besorgen ist,
   2. Umstänae aus dem persönlichen Lebensbe-
      reich eines Prozeßbcteiligtcn oder Zeugen
      oder ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Er-
      findungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache
      kommen, durch deren öffentliche Erörterung
      überwiegende schutzwürdige Interessen ver-
      letzt würden,
   3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen
      unbefugte Offenbarung durch den Zeugen
      oder Sachversti:indigen mit Strafe bedroht ist,
   4. eine Person unter sechzehn Jahren vernom-
      men wird."

11. § 174 wird wie folgt fJeändcrt:

    c1) Nach Absatz l wird fol~Jender Absc.ltz 2 ein-
        gefüqt:

        ,,(2) Soweit die OJientiichkeil wegen Ge-
       fährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen
       wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fern-
       sehen keine Berichte über die Verhandlung
       und den Inhalt cjnes die Sache betreffenden

       amtlichen Sch t iftslücks veröffentlichen.";

    b) der bisherige Abscltz 2 wird Absatz 3; in
       seinem Satz 1 werden die \Norte „eines Ge-
       schctfts- oder lktriebsgcheimnisses" durch
       die Worte „aus den in § 172 Nr. 2 und 3
       bezeichneten Gründen" und der Beistrich
       nach dem Wort „Verhandlung" sowie die
       Worte „durch die Ankla9eschrift oder durch
       andere~ amtliche Schriftstücke des Prozesses"
       durch die Worte „oder durch ein die Sache

       betreffendes amtliches Schriftstück" ersetzt.

12. In § 17'7 wird das Wort „Haft" durch das Wort

    ,,Ordnun~r~ht1fl." ersetzt.

13. fn § l 78 werden die Worte „ei.ne Ordnungs-
    strafe in Celd oder bis zu drei Tagen Haft"

   durch die Worte „ein Ordnungsgeld und für den
   Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,
   Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu drei
   Tagen" ersetzt.

14. In§ 179 wird das Wort „Ordnungsstrafen" durch
    das Wort „Ordnungsmittel" ersetzt.

15. In § 181 Abs. 1 werden die Worte „eine Ord-

    nungsstrafe" durch die Worte „ein Ordnungs-

    mittel" ersetzt.

16. In § 182 werden die Worte „eine Ordnungs-
    strafe" durch die Worte „ein Ordnungsmittel"
    und das Wort „Haft" durch das Wort „Ord-
    nungshaft" ersetzt.

17. In § 183 Satz 1 werden die Worte „strafbare
    Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.

                     Artikel 23
 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
  In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
(Reichsgesetzbl. S. 77), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter
und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialver-
fassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 841), werden die Worte „Sicherung
und Besserung" durch die Worte „Besserung und
Sicherung" ersetzt.

                     Artikel 24

            Bundeszentralregistergesetz

  Das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), geändert durch das
Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert:

 1. Vor § 1 werden die Uberschriften

   ,,Das Zentralregister" und „Erster Abschnitt"

   gestrichen.

 2. Nach § 2 werden die Worte „Zweiter Abschnitt"
    durch die Uberschriften

                     „Zweiter Teil
                  Das Zentralregister

                   Erster Abschnitt"

    ersetzt; der bisherige Dritte bis Achte Abschnitt

    wird Zweiter bis Siebenter Abschnitt; der
    Zweite und Dritte Teil werden Dritter und Vier-

    ter Teil.

 3. In § 3 erhält die Nummer 4 folgende Fassung:

    ,,4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 12),".
BGBl. 1974, Seite 522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 522
522                                            Bundesgesetzblatt,

4. § 4 crh~ill lol~J('.tHlc Fdssung:

                                  ,,§ 4

                          V ()rt1rl <)il urigen
        ln das RqJ iskr sind die rechtskräftigen Ent-
      sclwidun~Jcn einzulra~wn, durch die ein deut-
      sches Gericht im Geltungsbereich dieses Geset-
      zes wc~Jcn einer n~chtswidrigen Tat
      1. auf Streif<-~ erkannt,

      2. eine Maßregel der Jfosscrung und Sicherung
         angeordnet,
      3. jemanden nc1ch § 59 des Strafgesetzbuchs mit
         Strafvorbehalt verwarnt oder

      4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die
         Schuld eines Jugendlichen oder Heranwach-
         senden festgestellt
      hat."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

         ,, 1. die Personendaten des Verurteilten,";
      b) in Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende
         Nummer 3 eingefügt:
          ,,3. der Tag der (letzten) Tat,";

      c) in Absatz 1 werden die bisherigen Num-

          mern 3 bis 5 Nununcrn 4 bis 6;

      d) in Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „und
         Strafverfügtrn~Jen" gestrichen;

      e) Absutz 1 Nr. 6 erhält fol(JPrnle Fassung:

         „G. alle I Iaupt- und Nebenstrafen, die nach
             § 59 des Straf~Jesctzbuchs vorbehaltene
             Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintre-
             tenden oder in der Entscheidung neben
             einer Slrafo oder neben Freisprechung
             oder selbstiind ig angeordneten Maßnah-
             men (§ 11 Abs. l Nr. 8 des Strafgesetz-
             buchs) und Nebenfolgen.";

      f) in Absutz 2 Satz 2 werden die Worte „Siche-
          rung und Besserung" durch die Worte „Bes-
         serung und Sicherung" ersetzt;

      g) Absatz 3 crhüH folucnde Fassun~r

          „ (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind
         die Zahl der Tc1gessi.il.Zl! und die Höhe eines
         Tc1gessc1 l.zes einzutrdgcn.     11

6. § 8 wird wie folgt ~JPdndcrt:

      a) In der Uberschrifl wird das Worl „Strafaus-

         setzun~J" d1rrch dc1s Wort „Aussetzunu" er-

         setzt;

      h) in Abs,Jtz 1 werdc'.n nach dem Wort „Strafe"
         cii(~ Worh) ,,oder eine Mdßreqc-1 der Besse-
         rung und Sicherunq" einuefügt;

      c) in Ah~·,cllz 2 wird die V1'rweis1mg ,,§ 24c"
          durch diP Vcrwc)isung ,,§ 5Gd" ersetzt;
Jahrgang 1974, Teil I

      d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
          ,, (3) Wird jemand mit Strafvorbehalt ver-

         warnt (§ 59 des Strafgesetzbuchs) oder wird
         die Entscheidung über die Verhängung einer
         Jugendstrafe zur Bewährung a.usgesetzt (§ 27
         des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende
         der Bewährungszeit einzutragen."

   7. § 12 wird wie folgt geändert:

      a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
                    ,,Schuldunfähigkeit";
      b) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

         ,, 1. Verfügungen     einer    Strafverfolgungs-
               behörde, durch die ein Strafverfahren we-
               gen erwiesener oder nicht auszuschlie-
               ßender Schuldunfähigkeit (§ 20 des Straf-
               gesetzbuchs) eingestellt wird,
          2. gerichtliche Entscheidungen, durch die
             wegen erwiesener oder nicht auszuschlie-
             ßender Schuldunfähigkeit

             a) der Beschuldigte außer Verfolgung ge-
                setzt oder freigesprochen wird,
             b) die Eröffnung des Hauptverfahrens ge-
                gen den Beschuldigten abgelehnt wird,
          3. gerichtliche Entscheidungen, durch die der
             Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maß-

             regel der Besserung und Sicherung selb-

             ständig anzuordnen (§ 413 der Strafpro-
             zeßordnung), mit der Begründung abge-
             lehnt wird, daß von dem Beschuldigten
             erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu
             erwarten seien oder daß er für die Allg~~-
             meinheit trotzdem nicht gefährlich sei,".

   8. § 14 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 14
             Nachträgliche Entscheidungen nach
                  allgemeinem Strafrecht

        (1) In das Register sind einzutragen
      1. die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 des
         Strafgesetzbuchs; dabei ist das Ende der Be-
         währungszeit zu vermerken,

      2. die nachträgliche Aussetzung der Vollstrek-
         kung einer Maßregel der Besserung und
         Sicherung nach den §§ 67c, 67d und 70a
         Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; dabei ist di.e

         Dauer der Führungsaufsicht mitzuteilen,
      3. die nachträgliche Unterstellung des Verur-
         teilten unter die Aufsicht und Leitung eines
         Bewährungshelfers nach den §§ 56e und 56d

         des Strafgesetzbuchs sowie die Abkürzung

         oder Verlängerung der Bewährungszeit oder

         der Führungsaufsicht nach § 56a Abs. 2, den
         §§ 56e, 57 Abs. 3, § 68c Abs. 1, § 68d und
         § 70a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs,

      4. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe nach
         § 56g Abs. 1 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetz-
         buchs,
BGBl. 1974, Seite 523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 523
                                  Nr. 22    Tag der Ausgabe:

    5. die Uberw('isunq des Tüiers in den Vollzug
       einer c:1nd<:r<:n Milßregel der Besserung und
       Sicherung ni1ch § G7i.l des Strc1fgesetzbuchs,

    G. die /\bldrnunq Piner Anordnung nach § 67c
       Abs. 2 Scüz I des Strafgcsdzbuchs,

    7. der Wid<'rtllf dPr /\ussdzung einer Strafe,
       eines Strufn~slcs od<:r <)iner Mc1ßregel der
       Besserung und Siclwrung zur Bewährung
       nach den §§ 5bf, 57 /\ bs. 3, den §§ 67g und
       70b des SLrctlqc~sdzbuchs und der Widerruf
       des StraJ erldsses nuch § 56g Abs. 2 und § 57

       Abs. J des SLr<1 f~JPsdzbuchs,

    8. die Auflwbung d<:r Unterstellung unter die

       Aufsicht und Lei I ung eines Bewährungshel-

       fers nach den §§ 5fic, 57 J\ hs. 3 und § 70a

       Abs. 3 des St rcdqescl.zbuchs,

    9. die Wic:d<:rv<:rleihunq von Fcthigkeiten und

       Rechten ni:lch § Vih de:s Sl.rc1fqesetzbuchs.
                           1

       (2) Wird    ncicli <'irwr Verwarnung mit Straf-
    vorbehillL illll cli<) vorlwlwit{~ne Strafe erkannt,
    so ist diese EnlsdH!idun~J in das Register einzu-

    tragen. Stc:llt dc1s CerichL nach Ablauf der Be-

    währun<Js/.<~il ksl, ddß es bei der Verwarnung

    sein Bewenden hc1L (§ 59b ;\bs. 2 des Straf-

    ~JeseLzbLtchs), so wird d ic Eintragung über die

    Ve:rwcirnunii rnil Sirdlvorh<:hc1lt aus dem Regi-

    ster en Ue rn L."

 9. § 15 Abs. 1 wird wie! lul~JL ~Jci:indert:

    a) ]n Numnwr ~! W(•rd(!n die Worte „Entlassung
       des V cru rtei I Ll'll  ,'.Ur Bewährung" durch die

       \!Vorle ,, /\w„sc:!1.u11~J d<!S Strafrestes" ersetzt;

    b) in den Nurumern J und 4 wird jeweils die

        Verweisung ,,§ 89 Abs. 2" durch die Ver-

       weisung ,, § 89 Abs. 3" ersetzt;
    c) Nummer (i erhüll Jolgende Fassung:

        ,,6. der Widerruf der Aussetzung einer Ju-
            gendstrafe oder eines Strafrestes nach
            den §§ 26, 88 und 89 des Jugendgerichts-
            gesetzes und der Widerruf der Beseiti-
            gung des Strafmakels nach § 101 des

            Jugendgerichtsgesetzes,";

    d) folgende Nummer 7 wird c1ngefügt:
        ,,7. die ndchtri:igliche Aussetzung der Voll-
             streckung einer Maßreuel der Besserung
             und Sidwrunu rwch den §§ 67c, 67d
             des Stra f~JCS(:tzbuchs und den §§ 2, 7 des
             Jugend~Jc:rich tsnf',;dzes."

10. ]n § 16 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte

    „Sicherun~J und ßesscrunq" durch die Worte
    ,,Besserun~J und Siclwrung" <:rsr,tzt.

11. In§ 17 werd<:n die Worle „mit Frc!iheitsentzie-

    hung v<:rlrn ndc!rW fv1Jßrc)qel dE!r Sicherung und
    Besserung" durch die'. Worte „Maßregel der
    Besserung und Sicberunq mit Ausnahme der
    Untcrsagunq def' Ertcilunq einer Fahrerlaubnis"
    ersetzt.
Bonn, den 9. März 1974                                                 523

  12. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

       ,, (1) Erhält das Register eine Mitteilung über

      1. eine  Verwarnung mit Strafvorbehalt {§                          4
         Abs. 1 Nr. 3),

      2. einen Schuldspruch (§ 4 Abs. 1 Nr. 4),
      3. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes
         oder einer Maßregel der Besserung und
         Sicherung zur Bewährung (§ 8 Abs. 1, § 14
         Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1,2),

      4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe (§ 14

         Abs. 1 Nr. 4),

      5. die Ablehnung einer Anordnung nach § 67c

         Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (§ 14

         Abs. 1 Nr. 6),

      6. die Beseitigung des Strafmakels (§ 15 Abs. 1

         Nr. 5),

     7. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes
        oder einer Maßregel der Besserung und Si-
        cherung im Gnadenwege (§ 16 Nr. 1),

     so wird die Behörde, welche die Mitteilung

     gemacht hat, von der Registerbehörde unter-

     richtet, wenn eine Strafnachricht eingeht, bevor

     sich aus dem Register ergibt, daß die Entschei-

     dung nicht mehr widerrufen werden kann. Ist

     eine Maßregel der Besserung und Sicherung

     ausuesetzt, so stehen in den Fällen der Num-
     mern 3 und 7 Mitteilungen nach den §§ 12
                                                         11
     und 13 einer Strafnachricht gleich.

  13. In § 23 Abs. 1 werden in Satz 1 die Verweisung
                                 11
      ,,§§ 11, 12 Abs. 1, § 13 durch die Verweisung
                       11
      ,,§§ 11 bis 13 und in Satz 2 die Worte „des
                                      11
      § 12 Abs. 1 und des § 13 durch die Worte „der
      §§ 12 und 13 ersetzt.
                  11

  14. § 28 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
         „Der Antrag ist bei der Meldebehörde auf
         einem Vordruck zu stellen, dessen amtliches
         Muster der Bundesminister der Justiz durch
         Rechtsverordnung bestimmt.             11
                                                     ;

     b) nach Absatz 5 wird folgender Absatz ange-
        fügt:
         ,,(6) Wohnt der Antragsteller im Ausland,
        so kann er verlangen, daß das Führungs-
        zeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zu-
        nächst an eine von ihm benannte Auslands-
        vertretung der Bundesrepublik Deutschland
        zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.
        Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Auslands-
        vertretung entsprechend.           11

  15. § 30 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird das Wort „zweiten" durch
                            II
        das Wort „Ersten ersetzt;

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) als neue Nummer 1 wird eingefügt:
            „ 1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt
                 nach § 59 des Strafgesetzbuchs,              11
                                                                   ;
BGBl. 1974, Seite 524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 524
524                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

       bli) diP hislwrig<· Nurnrner 1 wird Nummer 2
            und <•rh~ilt lolq<'n<i<~ Fc1ssung:
           ,, '.2. der Sclrnldspruch nach § 27 des Ju-
               gend~wrich l.sgcsdzes,";
       cc) di<: bishcriq<:11 Nurnnwrn 2 und 3 werden
           Nummern J und 4;

       dd) in Nurnnwr J w<·rd<·n die Worte „wenn
           Strcifcrnsselzun~J od('r Entlassung zur Be-
           WdfHllng bewilli~JI" durch dit: Worte
           „wenn die Vollstreckung der Strafe oder
           eines Str<-ifreslf',; zur Bewährung aus-
           ~Jesetzt" ersetz!;
       ee) die bisheri~Jen Nummern 4 und 5 wer-
           den durch fol~JPndc N urnmer 5 ersetzt:
           „!5. Verurteilun~J('l1 durch die auf
                a) Geldslrafi! von nicht mehr als
                   neunzig Taqessützen,
               b) Freiheitssl.rcdc von nicht mehr als
                   drei Monc1Len
               erkannt worden ist, wenn im Regi-

               ster kei1w w<:ilerc Strafe eingetra-
               gen ist,";

       ff) in Numnwr b werch•n die \Norte „Siche-

            nmg und Besserung" durch die Worte

            ,,Besserunq und Sicherung" ersetzt;

       gg) die Nmnmer 9 erhält folgende Fassung:
           „9. Eintragunw:n nach den §§            11 bis
               13,   II   j

   c) Absatz 3 Nr. l erbült folgende Fassung:

       ,, 1. Verurteilungen, durch die eine freiheits-
             entziehende Maßregel der Besserung
             und Sicherung anueordnet worden ist,";

   d) in Abatz 3 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 12
      Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 12" ersetzt.

16. In § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden die \Norte „die
   Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt"
   durch die Worte „die Unterbringung in einem
   psychiatrisclwn Krankenhaus oder in einer so-
   zialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3
   des Strafgesetzbuchs" ersetzt.
17. In § 32 Abs. l Nr. l Buchstabe d werden die
    Worte „die Reststrafe" durch die Worte „ein
    Strafrest" ersetzt.

18. In § 33 Abs. 2 werden das Wort „Ersatzfreiheits-
    strafen" und der nachfolgende Beistrich gestri-
    chen.

19. In § 34 Satz 1 werden die Worte „und Strafver-
    fügungen" gestrichen.

20. In § 35 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung und
    Besserung" durch die Worte „Besserung und

    Sicherung" ersetzt.

21. In § 36 Abs. 2 erhalten die Nummern 2 und 3
    folg(mde Fassung:
   „2. VerurteilungC'n in     den   Fällen   des    §   30
       Abs. 2 Nr. 1 bis 4,

     3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von
        nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf
        Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Mo-
        naten erkannt worden ist."

22. In § 37 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „die
    Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt"
    durch die Worte „ eine freiheitsentziehende
    Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

23. Dem § 38 wird folgender Satz 2 angefügt:
    ,, § 36 Abs. 2 gilt entsprechend."

24. § 39 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
    ,,9. den für waffenrechtliche oder sprengstoff-
         rechtliche Erlaubnisse zuständigen Behör-
         den."

25. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

       „Wohnt der Antragsteller im Ausland, so ist
       die Mitteilung, wenn in ihr auf Eintragungen

       im Register hingewiesen wird, an eine von

       ihm benannte Auslandsvertretung der Bun-

       desrepublik Deutschland zu senden, bei der
       er die Mitteilung persönlich einsehen kann.";
    b) der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in ihm

       werden nach dem Wort „Amtsgericht" die
       Worte „ oder von der Auslandsvertretung"
       eingefügt.

26. § 43 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    „2. bei Anordnung der Unterbringung in der
        Sicherungsverwahrung, in einem psychiatri-
        schen Krankenhaus oder in einer sozial-
        therapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3
        des Strafgesetzbuchs und bei Untersagung
        der Erteilung einer Fahrerlaubnis für im-
        mer."

27. § 44 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
       ,,a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neun-
            zig Tagessätzen, wenn keine Freiheits-
            strafe im Register eingetragen ist," ;

   b) in Buchstabe d werden die Worte „wenn
      Strafaussetzung oder Entlassung zur Bewäh-
      rung bewilligt ist" durch die Worte „wenn
      die Vollstreckung der Strafe oder eines
      Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden
      ist" ersetzt;

   c) in Buchstabe e werden die Worte „die Rest-
             II                                  II
       strafe durch die Worte „ ein Strafrest er-
       setzt.

28. In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Vvorte „Siche-
    rung und Besserung" durch die Worte „Besse-
    rung und Sicherung" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 525
                                Nr. 22 --- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                        525

29. In § 47 Abs. l Satz ] werden die Worte „die
    Unterbringung in einer I Jeil- oder Pflegeanstalt"

    durch die Worte „eine freiheitsentziehende Maß-

    regel dPr Besserung und Sichenmg" ersetzt.

30. § 51 wird wie lol~Jl gei:imlert:

    a) Jn Absctlz 1 wird die Nummer 1 gestrichen;
       die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
       Nummern l und 2;
    b) in Absatz 2 wird diP Angabe „Nr. 2" durch
       die Angabe „Nr. 1" ersetzt.

31. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Siche-
    rung und Besserun~J" durch die Worte „Besse-
    rung und Sicherun~J'' ersetzt.

32. In § 55 werden in Salz 1 das Wort „bei" durch
    das Wort „von" und in Satz 2 das Wort „Ersten"
    durch dc1s Wort „Zweiten" ersetzt.

33. § 56 Abs. l wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,§§ 9 bis
        16, 75, 112a Nr. 2" durch die Verweisung
        ,,§§ 9 bis 16, 112a Nr. 2" und die Verweisung
        ,, §§ 6, 8 Abs. ], §§ 75, 76" durch die Verwei-

       sung,,§ 8 Abs. 3, § 76" ersetzt;
    b) in Nummer 7 werden die Worte „oder § 75
       Abs. 2" gestrichen.

34. In § 57 Abs. 1 werden nach den Worten „Eintra-

    gungen im Erziehungsregister dürfen" die Worte

    ,,-- unbeschadet des § 40 Abs. 2 -" eingefügt.

35. Nach § 57 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                           ,,§ 57a
        Steckbridnac:hrichten und Suchvermerke

       Im Erziehun~Jsregister können Steckbriefnach-

    richten und Suchvermerke nur von den Behör-

    den niedergelegt werden, denen Auskunft aus
    dem Erziehungsregister erteilt wird."

36. § 58 wird wie folgt gE!änclert:

    a) Dem Absatz 1 werden folgE:nde Sätze ange-
       fügt:
       „Die Eintragunq über eine Fürsorgeerziehung
       wird erst nach Ablauf des 30. Lebensjahres
       entfernt. Uber sie wird I1c1ch Ablauf des
       24. Lebensjcthres nur den Strnfgerichten und
       Stcwlsanwültsc:haften für ein Strafverfahren
       gegen den Betroffenen Auskunft erteilt.";
    b) in 1\ b'...;atz 2 wenh~n n<1ch dem Wort „Frei-
       heitsstrafe" die Worte „oder eine freiheits-
       entzieh<mdP Mt1ßrcqel dN Besserung und
       Sicherunn" c'.ingcfüqt.

37. Jn § 69 werden mich d(~m Wort „Strafvermer-
    ken" die Worte „oder duf Bestimmungen des
    Juqend~Jcrid1lsDc~sd'i.cs, welche die Behandlung
    von Vc=:rurtc:i l trn~ren ncich J uqendstrafrecht im
    Strn fregisler b<:trelfc!n," einrietügt.

                      Artikel 25

            Gesetz über die Entschädigung

           für Strafverfolgungsmaßnahmen

  Das Gesetz über die Entschädigung für Strafver-
folgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (Bundesge-
setzbl. I S. 157) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung und
   Besserung" durch die Worte „Besserung und
   Sicherung" ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
      ,,4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme,
           der Arrest nach § 111-d der Strafprozeß-
           ordnung und die Durchsuchung, soweit
           die Entschädigung nicht in anderen Ge-
           setzen geregelt ist," ;
  b) nach der Nummer 5 wird der Punkt durch
     einen Beistrich ersetzt und folgende Num-
     mer 6 angefügt:
     ,,6. das vorläufige Berufsverbot."

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 werden die Worte „Sicherung
     und Besserung" durch die Worte „Besserung
     und Sicherung" ersetzt;

  b) die Nummer 3 wird durch folgende Nummern

     ersetzt:

      ,,3. für die vorläufige Entziehung der Fahr-
          erlaubnis und das vorläufige Berufsver-
          bot, wenn die Entziehung der Fahrerlaub-
          nis oder das Berufsverbot endgültig an-
          geordnet oder von einer solchen Anord-
          nung nur deshalb abgesehen worden ist,

          weil ihre Voraussetzungen nicht mehr

          vorlagen,

       4. für die Beschlagnahme und den Arrest
          (§§ 111b bis 111d der Strafprozeßordnung),
          wenn der Verfall oder die Einziehung einer
          Sache    angeordnet    oder     von  einer
          solchen Anordnung nur deshalb abgesehen
          worden ist, weil durch den Verfall die
          Erfüllung eines Anspruchs beseitigt oder
          gemindert worden wäre, der dem Verletz-
          ten aus der Tat erwachsen ist."

4. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „strafbaren
   Handlung" durch das Wort „Straftat" und das
   Wort „Zurechnungsunfähigkeit" durch das Wort
   ,, Schuldunfähigkeit" ersetzt.

                     Artikel 26

               Jugendgerichtsgesetz
  Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.
BGBl. 1974, Seite 526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 526
526                                      Bundesgesetzblatt,

 2. § 4 erhdlt folgende fo'.Jssun~J:
                                „§4
Jahrgang 1974, Teil I

        b) Absatz 1 wird durch folgende Abscttze er-

           setzt:
       !~.(~clil licii<) t,:inordnung d<~r Taten Jugendlicher

         Ob die rcch1swidrige Tal eines Jugendlichen

      cils Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist
      und wilnn sie verj~ihrl, richtet sich nach den
      Vorsdnift<)n <i<~s c_ill~Jerneincn Strafrechts."

 ]. § 5 Abs. J crli~ilt folgende Fussung:

       ,, (3) Von Zuch lm itteln und Jugendstrafe wird
      c1bgeschcn, wenn die Unterbringung in einem
      psych ic1 tri sehen Krankenhaus oder einer Entzie-
      lmngsansta lt die Ahndung durch den Richter
      entbehrlich mucht."

4. § 6 wird wie folgt gc~ändert:

      a) In Absatz 1 werden die Worte „sowie auf

         Zulctssigkeit von Polizeiaufsicht" gestrichen;

         es wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Be-
         kanntgabe der Verurteilung darf nicht an-
         geordnet werden.";

   b) in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1"
       durch die Angabe ,, § 45 Abs. 1" ersetzt.

5. § 7 erhd I l folgende Fassung:
                               ,,§ 7

         Maßregeln der Besserung und Sicherung
      Als Maßregeln der Besserung und Sicherung
   im Sinne des allgemeinen Strafrechts können
   die Unterbringunq in einem psychiatrischen
   Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die
   Führunqsauf sieht oder die Entziehung der Fahr-
   erlaulmis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 5
   und 6 des Strnfgeselzbuches)."

6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gei:indert:
   a) Salz 1 erh~ilt folgende Fassung:
        „Der Richtt--'!r kann neben Jugendstrafe nur
        Weisungen und Auflagen erteilen und die
        Erziehungsbeistandschaft anordnen.";

   b) Satz 2 wird gestrichc-m.

7. § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

        „4. Arbeitsleistungen zu erbringen," i

   b) in Nummer 5 wird der Beistrich durch das
      Wort „oder" ersetzt;

   c) Nummer 6 wird gestrichen;
   d) die bisheriqe Nummer 7 wird Nummer 6; in
      ihr wird <las Wort „polizeilichen" gestrichen.

8. § 11 wird wie folgt gectndert:
  a) Die Uberschrift erhctlt folgende Fassung:
        „Laufzeit und nachtrügliche Anderung von
        Weisunuen; Folgen der Zuwiderhandlung";
          ,, (1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der
        Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre

        nicht überschreiten.

          (2) Der Richter kann Weisungen ändern,
       von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor
       Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn
       dies aus Gründen der Erziehung geboten

       ist. j
           II

    c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; ihm
       werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
       „Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei
       einer Verurteilung insgesamt die Dauer von
       vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter
       kann von der Vollstreckung des Jugend-
       arrestes absehen, wenn der Jugendliche nach

       Verhängung des Arrestes der Weisung nach-

       kommt."

 9. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

       ,,2. die Erteilung von Auflagen,";
    b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

10. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
                       ,,Auflagen";
    b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Als
       besondere Pflichten kann der Richter" durch
       die Worte „Der Richter kann" ersetzt;

    c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
       ,, 1. nach Kräften den durch die Tat verur-
             sachten Schaden wiedergutzumachen,";
    d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
        ,, (3) Der Richter kann nachträglich von der
       Erfüllung von Auflagen ganz oder zum Teil
       befreien, wenn dies aus Gründen der Er-
       ziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nkht-
       erfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 ent-
       sprechend. Ist Jugendarrest volls,treckt wor-
       den, so kann der Richter die Auflagen g,anz
       oder zum Teil für erledigt erklären."

11. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „Abs. 3 und 4"

    gestrichen.

12. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „kann
    der Rkhter die Vollstreckung der Strafe zur Be-
    währung aussetzen" durch die Worte „setzt der
    Richter die Vollstreckung der Strafe zur Be-
    währung aus" ersetzt.

13. § 22 Abs. 3 wird gestrichen.

14. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
              ,,Wei,sungen und Auflagen";
BGBl. 1974, Seite 527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 527
                                   i"J r. 2'.2        Tc1g der

    b)   i\b1,iltZ 1 ()Jh~ill fol~wnd() Filssung:
          ,,(1) l)pr Ricliler soll fiir die Dauer der Be-
         wüh rtmqszPi 1. d ic LPIH)nsfühnmg des Jugend-
         ! iclwn durch W e>isunqc:n erzieherisch beein-
         11 ussc~n. L'.r kc1nn dem .luqendli,chen auch Auf-

         lagen c•rlc'.ii()fl. Diese Anordnungen kann er
         uuch n<1chl.r~iqlich lrcfJen, i:indern oder auf-
         heben. Di() §§ 10, 11 Abs. ] und § 15 Abs. 1,
         2, 3 SiJ1.:;. 2 qrd1Pn c:nt.sprcchend.";
    c) in Abs,Jlz 2 werdrm nc1ch dem Wort „ent-
         sprechendc)n" die Worte „Weisungen oder"
         eingelügL.

15. § 24 wird wie: folgt gcünderl:

    a) Die Ulwrschrifl crhüll Jolgende Fassung:

                        ,, Bew üh rungshilfe";

    b) in Abs,cJtz 2 Sdl.z 2 we,rden vor dem Wort
        „Auflagen" clds Worl „Weisungen" und ein
       Beistri eh ci in~Jelligt.
16. Jn § 25 Satz ,1 wird das Wort „Bewährungsauf-
    lagen" durch die Worte „Weisungen, Auflagen,
    Zusag(-~n oder Anerbieten" ersetzt.

17. § 26 wird wie· lolqt ~Jectndert:

    a) Absdlz l c:rhüll fol~rc~nde Fassung:
            ,, (1) Der Richter w iclerruft die Aussetzung
         der JuDendsl.rale, wenn der Jugendlkhe
         1. in der BE!währungszeit eine Str,aftat be-
             geht und dadurch zeigt, daß die Erwar-
             tung, die der Strafaussetzung zugrunde
             lag, sich nicht erfüllt hat,
         2. gegen Wejsungen gröblich oder beharrlich
             verstößt oder sich der Aufsicht und Lei-
             tung des Bewi:ihrungshelfers beharrlich
             entzieht und dadurch Anlaß zu der Be-

             sorgnis gibt, daß er erneut Straftaten be-
             gehen wird, oder
         3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich
             verstößt.";
    b) in Absatz 2 wird da,s Wort „Bewährungsauf-
       lagen" durch die Worte „Weisungen oder
       Auflagen" ersetzt;

    c) Absa lz 3 erhält folgende Fassung:

           ,, (3) Leistungen, die der Jugendliche zur
         Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusa-
         gen oder l\ nerbieten (§ 23) erbracht hat,
         werden nid1t e:rstattet. Der Richter kann je-
         doch, wenn c,r die Strafaussetzung widerruft,
         Lei,stungen, dir: der Jugendliche zur Erfüllung
         von Aufldgen oder entsprechenden Anerbie-
         ten erbrcicht hc1t, diuf die Jugendstrafe an-
         reiehnen."

18. § 29 wird wie folgt geändert.:

    a) Die Uberscbrifl erhält. fol9ende Fassung:
                    ,, Bew cth rungshilf e        11
                                                       ;

    b) Sa1lz 1 E~rhi:ilt lolgendc Fassung:
       ,,Der Jugendliche wird für die Dauer der Be-
       währungszei,t der Aufsicht und Leiitung eines
       Bewährungshelfers unterstellt.            11
Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          527

       19. § 38 wird wie folgt geändert:
           a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „be-
              sonderen Pflichten" durch das Wort „Auf-
              lagen" erisetzt;

           b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.

       20. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fa,ssung:
            ,, (2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe
           von mehr als einem Jahr oder von unbestimm-
           ter Dauer nicht e·rkennen; die Unterbringung in
           einem psychi,atrischen Krankenhaus darf er
           nicht anordnen."

       21. § 45 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

             ,, (1) Ist der Beschuldigte geständig und hält
           der Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für
           entbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter
           anregen, dem Jugendlichen Auflagen zu machen,
           ihm aufzugeben, Arbeitsleistungen zu erbringen,
           seine Teilnahme an einem Verkehrsunterricht
           anzuordnen oder ihm eine Ermahnung auszu-
           sprechen. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2
           sind nicht anzuwenden. Entspricht der Jugend-
           richter der Anregung, so hat der Staatsanwalt
           von der Verfolgung abzusehen."

       22. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „unter
          Bewährungs,aufskht steht" durch die Worte „der
          Aufsicht und Lei,tung eines Bewährungshelfers
          untersteht" ersetzt.

       23. In § 50 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Gebühren"
           durch das Wort „Entschädigung" ersetzt.

       24. § 52 wird wie folgt geändert:

           a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

                „Berücksichtigung von Unte,rsuchungshaft
                           bei Jugendarrest";
           b) die Absätze 2 und 3 we,rden gestrichen.

       25. Nach § 52 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                                  ,,§ 52a

                 Anrechnung von Untersuchungshaft
                         bei Jugendstrafe

              (1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat,
           die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewe-
           sen ist, Untersuchungshaft oder e,ine andere
           Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die
           Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann je-
           doch anordnen, daß di,e Anrechnung ganz oder
           zum Tei,l unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf
           das Verhalten des Angeklagten nach der Tat
           oder aus erzieherischen Gründen nicht gerecht-
           fertigt ist. Erzieherische Gründe liegen nament-
           lich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheits-

           entziehung die noch erforderlkhe erzieherische
           Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewähr-
           leistet ist.
             (2) Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter

           Dauer erkannt, so wirkt sich die Anrechnung
BGBl. 1974, Seite 528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 528
528                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

      nur c1 uf das 1IöchsLmc1ß aus. Der Richter kann
      jedoch bestimmen, daß sich die Anrechnung
      gcmz oder zum Teil üuch auf das Mindestmaß

      i:lll s w i r k t. "

26. Dem§ 55 wird folgendE~r Absatz 3 angefügt:
       ,, (3) Der Erziehungsberechtigte oder der ge-
      setzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte

      Rechlsmitte,[ nur mit Zustimmung des Angeklag-

      ten zurücknehmen."

27. § 57 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Würt Bewäh-       11

         rungsauflagen" durch die Worte Weisun-   11

         gen oder Auflagen" ersetzt;

      b) in Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten
         "heilerzieherischen Behandlung" die Worte

          oder einer Entziehungskur" e,ingefügt;
         11

      c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

          "(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3
         Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten ent-
         sprechend."

28. ln § 59 Abs. 2 Satz l werden das Wort oder"

    durch einen Beistrich und da,s Wort Bewäh-         11

    rungsa ufla,gen" durch die Worte Weisungen
                                             II

    oder Auflagen" ersetzt.

29. § 60 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
         ,,Der Vorsitzende stellt die erteilten Wei-
         sungen und Auflagen in einem Bewährungs-
         plan zusammen.";

      b) in Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
         „Bewährung,szeit" ein Beistrich eiingefügt
         und die Worte "und di,e Bewährungsauf-
         lagen" durch die Worte „ die Weisungen und
         Auflagen" ersetzt;
      c) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort Bewäh-       11
         rungsauflagen" durch die Worte „Weisun-
         gen und Auflagen" ersetzt.

30. In § 62 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte gelten
                                                            11

    § 263 Abs. 4 und § 267 Abs. 3 Satz 3" durch die
    Worte „gilt§ 267 Abs. 3 Satz 4" ers-etzt.

31. In § 64 Satz 2 werden nach dem Wort Bewäh-

                                                       11

    rungszeit" ein Beistrich eingefügt und die Worte
    „und die ßewährungsc1uflagen" durch die Worte
    ,,die Weisungen und Auflagen" orsetzt.

32. § 65 wird wie folgt geändert:

   a) In der Oberschrift wLrd das Wort „Pflichten"
      durch das Wort „Auflagen" ersetzt;

   b) in A bsa l.z l Satz 1 we,rden die Verweisung
      ,, (§ ll )" durch die Verweisung (§ 11 Abs. 2,
                                        11
      3)" und die Worte „ besonde,re Pflichten"
      durch das Wort „AuJla,gen" ersetzt.

     33. Vor § 75 erhält die Uberschrift des Achten Un-
         terabschnitts folgende Fassung:

                      ,, Vereint achtes Jugendverfahren".

     34. § 75 wird aufgehoben.

     35. § 76 wird wie folgt geändert:

         a) In Absatz 1 Satz 1 werden di,e Worte „ver-

            hängen oder auf ein Fahrverbot erkennen"

            durch die Worte „ verhängen, auf ein Fahr-
            verbot erkennen oder den VerfaH oder die
            Einziehung aussprechen" ersetzt;

         b) Absa,tz 2 wird gestriichen.

     36. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „oder"
         durch einen Beistrich ers-etzt und nach dem
         Wort Jugendstrafe" die Worte oder Unter-
                 11                               11

         bringung in einer EntziehungsanstaLt" eingefügt.

     37. § 80 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

     38. In § 81 wird na,ch dem Wort „Verletzten" die
         Verweisung ,, (§§ 403 bi,s 406c der Strafprozeß-
         ordnung)" eingefügt.
11

     39. § 83 wird wie folg1t geändert:

        a} In Sa,tz 1 wird die Verweisung ,, § § 86 bis 89"
           durch di,e Verweisung "§§ 86 bis 89 und 92
           Abs. 3" ersetzt;

        b) e,s wi,rd folgender Absatz 2 angefügt:
              ,,(2) In allen Verfahren, in denen der Voll-
            streckungsleiter selbst oder unter seinem
            Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten
            Rechtszug erkannt hat, ist für die bei der
            Vollstreckung notwendig werdenden gericht-
            lichen Entscheidungen gegen eine vom Voll-
            streckungsleiter getroffene Anordnung die
            Jugendkammer zuständig."

     40. § 88 wird wie folgt geändert:

        a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
            „Aussetzung des Restes einer bestimmten
                         Jugendstrafe";

        b) In Absatz 1 werden die Worte „den zu einer
           bestimmten Jugendstrafe Verurteilten zur
           Bewährung entlassen, wenn dieser" durch
           die Worte die Vollstreckung des Restes
                              11

           einer bestimmten Jugendstrafe zur Bewäh-
           rung aussetzen, wenn der Verurteilte" er-
           setzt;
        c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
            Vor Verbüßung von sechs Monaten einer
            11

           bestimmten Jugendstrafe darf die Ausset-
           zung der Vollstreckung des Restes nur aus
           besonders wichtigen Gründen angeordnet
           werden.";

        d) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "über
            die Entlassung auf Antrag oder von Amts
            wegen" gestrichen;
BGBl. 1974, Seite 529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 529
                                   Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           529

    <~) !\ bsil lz 4 erh~i 11. folg{:ndc Fassung:
        ,, (4) Der Vollslreckungsleiter kann Fristen
       von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor
       deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten,
       den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,
       unzulässig ist."
    f) A bsc.ltz 5 Satz 1 <'Lhält folgende Fassung:
       ,,Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aus-
       setzung dc)r Vol ls!.reck ung des Restes einer
       bestimmten J uqendslrafe an, so unterstellt
       er den Verurteilten für die Dauer der Be-
       wi.ihrungswit der Aufsicht und Leitung eines
       Bew~ihrungshelfers."

41. § ß9 erh~ill folqend<' Fds~;un~J:

                               ,,§ 89
        J\ussetzLrng des Rest.es einer Jugendstrafe
                 von unb(!S1.imrnler Dauer

       (1) Hat der zu (!i rwr J uqendstrafe von unbe-

    slimml er Dducr V(~rurlciHc: das Mindestmaß

    seiner Strafe vNbüßt und kann verantwortet

    werden zu crprobc~n, ob er außerhalb des Ju-

    gendstrafvollzuqs <>inen rechtschaffenen Lebens-
    wandel führen wird, so wandelt der Vollstrek-
    kungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter
    Dauer in eine beslimmlP um und setzt die Voll-
    streckung des Stri:l_frestes zur Bewährung aus.
      (2) DiE-! Umwcmdlung erfolgt in der Weise,
    daß für den Fall des Widerrufs der Strafausset-
    zung ein Strafrest von mindestens drei Monaten
    und höchstens ei ncrn Jahr zu vollstrecken ist.
    Der Strafrest darf zusammen mit dem bereits
    verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der
    Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht
    überschreiten.
      (3) § 88 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
       (4) Wenn es aus besonderen Gründen geboten
    erscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch
    die endgültige Entlassung anordnen. Dabei wan-
    delt er die Jugendstrafe von unbestimmter
    Dauer in der Weise in eint~ bestimmte um, daß
    die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt
    ist.
       II

42. § 90 Abs. 3 und 4 wird gestrichen.

43. In§ 93 Abs. 3 werden die Worte „unter Bewäh-
    rungsaufsicht steht" durch die Worte „der Auf-
    sicht und Leitung eines Bewährungshelfers un-
    tersteht" ersetzt.

44. § 93a wird wie folgt geändert:

    a) In der Uberschrift werden die Worte „Trin-
       kerheilanstalt oder einer" gestrichen;
    b) die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1 Nr. 2" wird
       durch die Verweisung ,,§ 61 Nr. 2" ersetzt.

45. In der Uberschrift des Vierten Hauptstückes
    werden die Worte „durch Richterspruch" ge-
    strichen.

 46. § 97 wird wie folgt geändert:
     a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
                „Beseitigung des Strafmakels
                   durch Richterspruch";

    b) Absatz 1 wird gestrichen;
     c) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
        sätze 1 und 2;
    d) in dem neuen Absatz 2 Satz 1 werden die
       Worte „In den Fällen des Absatzes 2 kann
       die Anordnung" durch die Worte „Die An-
       ordnung kann" ersetzt.

47. Nach§ 99 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            ,,§ 100

             Beseitigung des Strafmakels
      nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes
      Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Ver-

    urteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugend-

    Strafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen,

    so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel

    als beseitigt."

48. § 105 wird wie folgt geändert:

    a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         ,, (2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann
        anzuwenden, wenn der Heranwachsende we-
        gen eines Teils der Straftaten bereits rechts-
        kräftig nach allgemeinem Strafrecht verur-
        teilt worden ist.";

    b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 49. § 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird gestrichen;

    b) in Satz 2 werden das Wort „Er" durch die
       Worte „Der Richter" und die Angabe ,,§ 31
       Abs. 1" durch die Angabe ,, § 45 Abs. 1"
       ersetzt.

 50. § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 52 bis 66,
        74, 79 Abs. 1 und § 81" durch die Verwei-
        sung ,,§§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3,
        die §§ 52 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81" er-
        setzt;

    b) folgender Satz 2 wird angefügt:

        ,, § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die
        einheitliche Festsetzung von Maßnahmen
        oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unter-
        blieben ist."

 51. In der Abschnittsüberschrift vor § 110 sowie in
     der Uberschrift und im Wortlaut des § 111 wer-
     den jeweils die Worte „durch Richterspruch"
     gestrichen.
BGBl. 1974, Seite 530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 530
530                                   Bundesgesetzblatt,

52. § 112a wird wie folgt w~ündert:
      a) Nummer 3 erhült folgende Fassung:
         „3. Bei der Erteilung von Weisungen und
             Auflctgen soll der ]lichter die Besonder-
             heiten des Wehrdienstes berücksich-
             tigen. Weisung<:n und Auflagen, die be-
             reits erteilt sind, soll er diesen Beson-
             derheiten cmpussen.";

      b) in Nummer 4 Satz 2 werden die Worte „bei
         der Bewührungsaufsicht" durch die Worte
         ,, bei seiner Tätigkeit" ersetzt.

53. In § 112d werden die Worte „Weisungen erteilt
    oder besondere Pflichten auferlegt" durch die

    Worte „Weisunqen oder Auflagen erteilt"
    ersetzt.

54. § 119 Abs. 2 wird geslriclwn.

55. Nach§ 122 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                           ,,§ 123

                 Sonderregelung für Berlin

        Der Vierte Teil (§§ 112a bis 112e) und § 115
      Abs. 3 sind im Land Berlin nicht anzuwenden.
      Der Fünfte Teil (Schluß- und Ubergangsvor-
      schriften) ist im Land Berlin als Vierter Teil

      anzuwenden."

56. Der bisherige§ 123 wird§ 124.

57. Der bisherige § 124 wird § 125.

                      Artikel 27

                    Wehrstrafgesetz

  Das Wehrslrnfgesetz wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „ Straf-

    taten" die Worte „sowie we9en Versuchs der
    Bet.eiligunu an solchen Straftaten" eingefügt.

 2. Nach§ 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                           ,,§ la

                       Auslandstaten
        (1) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhi:ingig
      vorn Recht des Tatorts, für Taten, die nach die-
      sem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im
      Ausland be9angen werden, wenn der Täter
   l. Soldat ist oder zu den in § l Abs. 2 bezeich-
      neten Personen gehört oder
   2. Deutscher ist und seine Lebens~rrundlage im

      rüumlicbf:'n Geltunusb<'n~ich dieses Gesetzes

      hat.

     (2) Das deutsche Slrnfrecht gilt, unabhängig
   vom Recht des Tcüorts, auch für Taten, die ein
   Soldtü wührend eines dienstlichen Aufenthalts
   oder in B0ziehun9 anf den Dienst im Ausland
   begeht."
Jqhrgang 1974, Teil I

   3. § 5 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Worte „mit Strafe be-
         drohte Handlung" durch die Worte „rechts-
         widrige Tat, die den Tatbestand eines Straf-
         gesetzes verwirklicht," und die Worte „es
         sich um ein Verbrechen oder Vergehen han-
         delt und er dies erkennt oder es" durch die
         Worte „er erkennt, daß es sich um eine
                                                           II
         rechtswidrige Tat handelt oder dies ersetzt;

      b) in Absatz 2 erhält der mit dem Wort „so"
         beginnende Satzteil folgende Fassung:
         „ so kann das Gericht die Strafe nach § 49
         Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei
         Vergehen auch von Strafe absehen.            11

   4. In § 7 Abs. 1 werden nach den Worten „Straf-
      tat ist" ein Beistrich und die Worte gegen das
                                                 II

                                    II
      Kriegsvölkerrecht verstößt eingefügt.

   5. § 8 wird aufgehoben.

   6. § 9 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Worte „ein Tag, bei
         militärischen Straftaten eine Woche" durch
         die Worte zwei Wochen" ersetzt;
                     II

      b) Absatz 4 wird gestrichen.

   7. Die §§ 10 bis 13 werden durch folgende Vor-
      schriften ersetzt:
                         ,,§ 10

           Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten

        Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe
      nicht verhängt werden, wenn besondere Um-
      stände, die in der Tat oder der Persönlichkeit
      des Täters liegen, die Verhän9ung von Frei-

      heitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebi_eten.

                             § 11
                   Ersatzfreiheitsstrafe

        Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während
      der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung
      auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe
      bis zu einhundertachlzig Tagessätzen verhängt,
      so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einern
      Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.

                             § 12
             Strafarrest statt Freiheitsstrafe

       Darf auf Geldstrafe nach § 10 nicht erkannt

     werden oder ist bei Stra.ftaten von Soldaten die

     Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47
     des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur
     Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn
     eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
     nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest
      erkennen.
BGBl. 1974, Seite 531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 531
                                  Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                               531

        Zusilmrn<'nlrc!f lcn 11whn:rer Straftaten

     (1) W eire rliJch den Vorsch ritten des Straf-
   g(!setzbuclws eine Gesilmtstraf(! von mehr als
   sechs MondU~n Strafdrrest zu bilden, so wird

   statt auf Strafc:JrresL auf Freiheitsstrafe erkannt.
   Die Gesamlstrdfo diirf zwei Jahn~ nicht über-

   steigen.
      (2) Trifft zeitige Frt)iheilsstrule mit Strafarrest
   zusmnmen, so ist die Gesamt.strafe durch Er-
   höhung der Frei!wilsstrnfe zu bilden. Jedoch ist
   auf Fn~ih(~itssl.rafe und Strafarrest gesondert zu

   erkennen, wenn die Voraussetzungen für die
   Aussetzung der VollslrPck ung des Strafarrestes
   nicht vorlic~qen, di<-~ Vollstreckung der Gesamt-
   strafe aber zur Bewährung ausgesetzt werden
   müßte. In diesem Fall sind beide Strafen so zu
   kürzen, daß ihre Sumnw die Dauer der sonst zu
   bildenden CPsa mtstrafl) nicht überschreitet.

     (3) Die Abs~i 11'.e 1 und 2 sind auch anzuwen-
   den, wenn nc1ch den all9cmeinen Vorschriften
   eine Ct~sr.1mtstrdfP nachtrciqlich zu bilden ist."

8. § 14 wird wit> folgt. g<:~indert:

   a) Die Dberschrift erhdll folgende Fassung:
       11 Strali:lus.s(~lzunq zur Bewährung bei Frei-

                        lwil.sslr<1f e";

   b) Absalz l (~rh;ill folgend(' Passunq:

        11(1) Bei cfor Verurteilung zu Freiheitsstrafe
       von mindestens sechs Monaten wird die
       Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die
       Wahrung der Disziplin sie gebietet.";

   c) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,§§ 24a
       bis 24c" durch die Verweisung §§ 56b bis
                                             11

       56d" ersetzt.
   d) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung
        § 24c" durch die Verweisung § 56d" er-
       11                                    11
      setzt.

9. Nach§ 14 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                           11   § 14a
             Strafaussetzung zur Bewährung
                      bei Strafarrest

     (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des
   Strafarrestes unter den Voraussetzungen des
   § 56 Abs. 1 Satz 1 des Strclfgesetzbuches zur Be-
   währung t1us, wenn nicht die Wahrung der
   Disziplin die Vollstreckung gebietet. § 56 Abs. 1
   Satz 2, Abs. 4, die §§ 5fü1 bis 56c, 56e bis 56g
   und 58 dE-~s SLraft1cscl.zbuches gelten entspre-
   chend.
     (2) Das Cericht kcrnn (fü• Vollstreckung des
   Restes eines Strafarrestes unter den Voraus-
   setzungen des § 57 Abs. 1 Salz I des Straf-
   gesetzbuches zur l:h!Wdhrunq aussetzen. § 57
   Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und die §§ 56a bis 56c,
   56e bis 56g dc)s Sl.rnf~Jc!s<~tzbuchPs gelten ent-
   sprechend.

      (3) Bewährungsauflagen        und        Weisungen
    (§§ 56b und 56c des Strafgesetzbuches) sollen
   die Besonderheiten des Wehrdienstes berück-
   sichtigen."

10. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte bis zu zwei
                                          II

      Jahren oder mit Strafarrest" durch die
      Worte „bis zu drei Jahren" ersetzt;
   b) Absatz 3 wird gestrichen.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 erhält der letzte Satzteil folgende
      Fassung:
       „ so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
      Jahren.";

   b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:

        ,,(4) Die Vorschriften über den Versuch der
       Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafge-
       setzbuches gelten für Straftaten nach Ab-
       satz 1 entsprechend."

12. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „von drei
      Monaten" gestrichen;

   b) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-
      fügt:

       „Dies gilt auch dann, wenn der Täter die
       Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit
       oder teilweise herbeiführt.";

   c) Absatz 2 wird gestrichen;

   d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

13. In § 18 Abs. 1 werden das Wort „zeitweise"

    durch die Worte „für eine gewisse Zeit" er-
    setzt und die Worte „oder mit Strafarrest" ge-
    strichen.

14. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,, (1) Wer einen Befehl nicht befolgt und
       dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer-
       wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird
       mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be-
       straft.";

   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
         ,, (3) In besonders schweren Fällen ist die
       Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
       zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
       liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch
       die Tat
       1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines
             schweren Nachteils für die Sicherheit der
             Bundesrepublik Deutschland oder die
             Schlagkraft der Truppe oder
BGBl. 1974, Seite 532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 532
532                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

         2. J ,d1 rliissiqd(~n Tod oder eine schwere
           Körp<~rvnld:;,unq Pirws anderen (§ 224 des
           Slril f ~JC!sdzbuclws)
         verursacht.";
      c) Absatz 4 c~rhült folucndc Fassung:

          ,, (4) Die Vorschriften über den Versuch der

         Beteiligun~J ndch § :rn Abs. 1 des Strafgesetz-

         buches gelten für Strdfl.alen nach Absatz 1

         entspreclwnd."

15. § 20 wird w ic~ iolql gc~inckrt:
      a) In Abscil.z 1 werden das Wort „fünf" durch
         das Wort „drei" ersetzt und die Worte „oder
         mit Strafdrn~st nicht unler zwei Wochen"
         gestrichen;

      b) in Abs,Jtz 2 wer/Jc~n die Worte „aus freien
         Stücken" durch die Worte „und freiwillig"
         ers(~lzt und die Worte „den Strafarrest bis
         auf das gesetzliche Mindestmaß ermäßigen

         oder" gestrichen.

16. In § 21   werden dds Wort „herbeiführt" durch
    das Wort „ verursacht" ersetzt und die Worte
    ,,oder mit Strc1fdrrest" uestrichen.

17. § 22 wird wie folqt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden
        jeweils die Worte „ein Verbrechen oder
        Vergelu·n" durch clie Worte „eine Straftat"
        ersetzt;

    b) in Absatz 2 werden die Worte „wenn ihm

       der Irrtum nicht vorzuwerfen ist" durch die

       Worte „wenn er den Irrtum nicht vermeiden

       konnte" ersetzt;

    c) Absalz 3 erhält folgende Fassung:

         ,, (3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß
        ein Befoh l aus anderem Gründen nicht ver-

        bindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht,

        so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar,

        wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte

        und ihm nach den ihm bekannten Umstän-

        den auch nicht zuzumuten war, sich mit

        Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht
        verbind) ichen Befehl zu wehren; war ihm
        dies zuzumutrm, so kann das Gericht von
        einer Bcstralung nach den §§ 19 bis 21 ab-
        sehen."

18. In § 23 werden die Worte „eines Verbrechens
    oder Vergehens" durch die Worte „einer Straf-
    tat" ersetzt und die Worte „oder mit Strafarrest"
    gestrichen.

19. § 24 wird wie lolqt ~Jciindcrl:

    a) In Absalz 1 wird das Wort „fünf" durch das
        Wort „drei" ersetzt;

     b) die Absätze 3 und 4 erhalten foluende Fas-
        sung:
         "(3) In minder schweren Fällen ist          die
        Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
           (4) In besonders schweren Fällen ist die
        Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis

        zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall

        liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch

        die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2

        Nr. 3) herbeiführt."

 20. § 25 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 25

                    Tätlicher Angriff
                gegen einen Vorgesetzten
        (1) Wer es unternirnmt, gegen einen Vor-
     gesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheits-
     strafe von drei Monaten bis zu drei Jahren be-
     strafe.

        (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe

     Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
      (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
    Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
    Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
    Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine
    schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt."

 21. § 26 wird aufgehoben.

 22. § 27 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
        Absatz 3 ersetzt:

          ,, (3) In besonders schweren Fällen ist die

        Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu

        zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall

        liegt in der Regel vor, wenn der Täter
        Rädelsführer ist oder durch die Tat eine

        schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbei-
        führt.";

    b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm

       werden die Worte aus freien Stücken" durch
                             II

       das Wort „freiwillig" ersetzt und der mit

       dem Wort "kann" beginnende Satzteil wie

       folgt gefaßt: ,, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

       drei Jahren bestraft".

23. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
        In den Fällen des § 27 kann die Strafe nach
        11

       § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gemildert
       werden.";

    b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       „Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach
       der Verabredung freiwillig die Tat verhin-
       dert.";

    c) in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
        ,.genügt" die Worte „zu seiner Straflosig-
       keit" eingefügt und das Wort „Begehung"
        durch das Wort „Tat" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 533
                                    Nr. 22   ~   Tc1g der

24. § JO wird wie> !olqt q<>iind(!tl:

    a) In den Absi..itzcn 1 und 2 wird jeweils dc1s

       Wort „vorsi..itzlich gestrichen;
                             11

    b) die Absi..itzc '.1 und 4 erhalten folgende Fas-
       sung:

        ,, (3) In minder schweren Fällen ist
       Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

           (4) In besonders schweren Fällen ist die

        Slrnfe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis

        zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall

        liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein

        Verhalten beharrlich wiederholt."

25. § 3 l wird wie folgt geiindert ·

    a) In Absatz 1 werden dc1s Wort „vorsätzlich"
       und die Worte „oder mit Strafarrest nicht
       unter zwei Woclwn" gestrichen;

    b) in Absatz 2 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
       strichen;

    c) Absatz 3 erhi..ilt folgende Fassung:
         ,, (3) In besonders schweren Fällen ist die
       Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis

       zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
       liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein
       Verhalten beharr] i eh wiederholt."

26. In § 32 werden die Worte „oder mit Strafarrest"
    gestrichen und der letzte Satzteil wie folgt ge-
    faßt:

    „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit

    schwererer Strafe bedroht ist."

27. § 33 wird wit:~ folgt geändert:

    a) Die Uberschrifl erhält folgende Fassung:

        ,, Verleiten   zu   einer    rechtswidrigen Tat";

    b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Hand-
       lung bestimmt hat, die als Verbrechen oder
       Vergehen mit Strafe bedroht ist. durch die

       Worte „rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die
       den Tatbestand eines Streifgesetzes verwirk-
       licht" ersetzt;

    c) in Absatz l Satz 2 wird das Wort „Strafart"
       durch das Wort „Strafe" ersetzt;

    d) Absatz 2 wird gestrichen.

28. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

                „Erfolgloses Verleiten zu einer
                     rcchtswidri~Jen Tat         11
                                                      ;
    b) in Absatz 1 Satz 1 werd<:~n die Worte „eine
       als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe be-
       drohte Handlung auszuführen" durch die
       Worte „eine rechtswidrige Tat, die den Tat-
       bestand eines Strafgesetzes verwirklicht, zu
       begehen" ersetzt;
Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                                 533

               c) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach
                  den Vorschriften über die Bestrafung des

                  Versuchs" durch die Worte „nach§ 49 Abs. l

                  des Strafgesetzbuches" ersetzt;
              d) Absatz 2 wird gestrichen;

              e) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
     die         erhält folgende Fassung:

                    ,, (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft,

                  wer freiwillig den Versuch aufgibt, den Un-

                  tergebenen zu bestimmen, und eine etwa

                  bestehende Gefahr, daß der Untergebene die

                  Tat begeht, abwendet. Unterbleibt die Tat

                  ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird
                  sie unabhängig von seinem früheren Ver-
                  halten begangen, so genügt zu seiner Straf-
                  losigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes
                  Bemühen, die Tat zu verhindern."

           29. In § 35 Abs. 1 werden das Wort „fünf" durch
                               II

               das Wort „drei ersetzt und die Worte „ oder
               mit Strafarrest" gestrichen.

           30. In § 37 erhält der letzte Satzteil folgende Fas-
               sung:
               „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
                                              11
               schwererer Strafe bedroht ist.

           31. In § 38 werden das Wort „Disziplinarstrafge-
               walt" jeweils durch das Wort „Disziplinarge-
               walt" ersetzt, die Worte „oder mit Strafarrest"
               gestrichen und der letzte Halbsatz wie folgt ge-
               faßt:

              „ wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht
              ist.II

           32. Die §§ 39 und 40 erhalten folgende Fassung:

                                     ,,§ 39

                       Mißbrauch der Disziplinargewalt

                Ein Disziplinarvorgesetzter,       der   absichtlich
              oder wissentlich
              1. einen Untergebenen, der nach dem Gesetz
11

                 nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden
                 darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf
                 eine solche Verfolgung hinwirkt,

              2. zum Nachteil des Untergebenen eine Diszi-
                 plinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder
                 Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder
                 die er nicht verhängen darf, ode·r

              3. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maß-
                 nahmen ahndet,

              wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be-
              straft.
                                     § 40

                 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
                  Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzt.er zuwider
               unterläßt,
               1. den Verdacht zu melden oder zu untersu-
                  chen, daß ein Untergebener eine rechts-
                  widrige Tat begangen hat, die den Tatbe-
                  stand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
BGBl. 1974, Seite 534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 534
534                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

      2. eine solche Sc1cl1e cm die Strafverfolgungsbe-
        hörck abzu~Jcben,
      um den Untergebenen der im Gesetz vorge-
      sehenen Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1
      Nr. 8 des Straf gcsetzbuches) zu entziehen, wird
      mit Freihc)itsstr<-de bis zu drei Jahren bestraft."

33. § 41 wird wie folgt geJndert.:

      a) In Absatz 1 Sc1tz 1 werden das Wort „vor-
         sätzlich" gestrichen, nach dem Wort „da-

         durch" die Worte „wenigstens fahrlässig"

         eingefügt sowie das Wort „herbeiführt"

         durch das Wort „verursacht" und das Wort

         ,,fünf" durch das Wort „drei" ersetzt;
      b) Absatz l Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige
         Absatz 2 wird gestrichen;
      c) in Absatz 3 werden das Wort „herbeiführt"
          durch das Wort „ verursacht" ersetzt und die
          Worte „oder mit Strafarrest" gestrichen;

      d) in Absatz 4 erhält der lPtzte Satzteil folgende
         Fassung:

         „wenn die Tdl. in anderen Vorschriften mit
         schwererer Strnfe bedroht ist."

34. § 42 wird wie fol~Jl geündert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ,,·vor-
         sätzlich" gestrichen, nach dem Wort „da-
         durch" dfo Worte „wenigstens fahrlässig"
         eingefügt sowie das Wort „herbeiführt"
         durch das Wort „verursacht:" und das Wort
          ,,fünf" durch das Wort „drei" ersetzt;
      b) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige
         Absatz 2 wird gestrichen;

      c) in Absatz 3 werden das Wort „herbeiführt"
         durch das Wort „verursacht" ersetzt und die
          Worte „oder mit Strafarrest" gestrichen.

35. In § 43 Abs. 1 werden die Worte „vorsätzlich"
    und die Worte „oder mit Strafarrest" gestrichen.

36. § 44 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 44

                      Wachverfehlung
         (1) Wer im Wachdienst
      1. als Wachvorgesetzter es unterläßt, die
          Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,
      2. pflichtwidrig seinen Postenbereich oder
          Streifenweg verläßt oder
      3. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu ver-
          sehen,
      wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be-
      straft.

         (2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst
      in anderen als den in Absatz l bezeichneten
      Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wach-
      dienst gelten, und dadurch wenigstens fahr-
      lässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3)
      verursacht.

      (3) Der Versuch ist strafbar.
     (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
   Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
   Jahren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

     (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2
   fahrlässig handelt und dadurch wenigstens
   fahrlässig eine schwerwiegende Folge verur-

   sacht (§ 2 Nr. 3) wird mit Freiheitsstrafe bis zu
   zwei Jahren bestraft.

     (6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2),

   so gelten § 22 sowie die Vorschriften über den

   Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des

   Strafgesetzbuches entsprechend."

37. In § 45 werden die Verweisung ,,§ 44 Abs. 1
    bis 5" durch die Verweisung ,,§ 44 Abs. 1, 3
    bis 6" ersetzt, nach dem Wort „dadurch" die
    Worte „wenigstens fahrlässig" eingefügt und
    das Wort „herbeiführt" durch das Wort „ver-
    ursacht" ersetzt.

38. In § 46 werden die Worte „oder mit Strafarrest"
    gestrichen und der letzte Satzteil wie folgt ge-
    faßt:
    „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
    mit schwererer Strafe bedroht ist."

39. § 47 wird aufgehoben.

40. § 48 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 48
          Verletzung anderer Dienstpflichten

     (1) Für die Anwendung der Vorschriften des
   Strafgesetzbuches über

      Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),
      Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
      (§ 201 Abs. 3),
      Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203
      Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205),
      Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331,
      332,335),

      Körperverletzung im Amt (§ 340),
      Aussageerpressung (§ 343),
      Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),
      Falschbeurkundung im Amt (§ 348),
      Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b)
      und
     Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim-
      nisses (§ 354 Abs. 4)
   stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amts-
   trägern und ihr Wehrdienst dem Amte gleich.

      (2) Wegen Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2
   des Strafgesetzbuches), Bestechlichkeit (§§ 332,
   335 des Strafgesetzbuches) , Falschbeurkundung
   im Amt (§ 348 des Strafgesetzbuches) und Ver-
   letzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b des
   Strafgesetzbuches) sind auch Mannschaften
   strafbar."
BGBl. 1974, Seite 535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 535
                              Nr. 22     Tug der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         535

                      Artikel 28
        Einführungsgesetz zum vVehrstraigesetz

   Artikel 4 des Einführun~Jsgesetzes zum Wehr-
strafgesetz vorn :rn. Mtirz 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 306), zuletzt geündcrt durch das Gesetz zur Neu-

ordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August
1972 (Bundesgeselzbl. I S. 1481), wird wie folgt ge-
ändert:

a) In Salz l wird dif-! Verweisung ,,§§ 23 bis 26"

   durch die Verweisung,,§§ 56 bis 58" ersetzt;

b) in Nummer 1 Satz 1 wird die Verweisung

   ,,§§ 24a bis 24c" durch die Verweisung ,,§§ 56b
   bis 56d" ersetzt;
c) in   Nummer 2     Satz 1    wird    die Verweisung
   ,,§ 24c" durch die Verweisung ,,§ 56d" ersetzt.

                     Artikel 29

          Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie
folgt geändert:

1. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden durch folgende
   Vorschriften ersetzt:
                           ,,§ 3
               Keine Ahndung ohne Gesetz
     Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit
   nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der
   Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die
   Handlung begangen wurde.

                           § 4
                    Zeitliche Geltung

     (1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem

   Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.

     (2) Wird die Bußgelddrohung während der
   Begehung der Handlung geändert, so ist das
   Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der
   Handlung gilt.
     (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der
   Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert,
   so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

     (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte
   Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die wäh-
   rend seiner Geltung begangen sind, auch dann
   anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist.
   Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes

   bestimmt.

     (5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrig-
   keit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

                           § 5

                    Räumliche Geltung
     Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
   können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet
   werden, die im räumlichen Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungs-
   bereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug be-

  gangen werden, das berechtigt ist, die Bundes-
  flagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der
  Bundesrepublik Deutschland zu führen.

                          § 6

                  Zeit der Handlung

    Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu
  welcher der Täter tätig geworden ist oder im
  Falle des Unterlassens hätte tätig werden müs-

  sen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßge-

  bend.

                          § 7

                  Ort der Handlung
     (l) Eine Handlung ist an jedem Ort began-
  gen, an dem der Täter tätig geworden ist oder
  im Falle des Unterlassens hätte tätig werden
  müssen oder an dem der zum Tatbestand gehö-
  rende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vor-
  stellung des Täters eintreten sollte.

    (2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch
  an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand
  des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geld-
  buße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach
  der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht
  werden sollte."

2. Nach der Uberschrift des Zweiten Abschnitts
   wird folgende Vorschrift eingefügt:
                          ,,§ 8

             Begehen durch Unterlassen
    Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden,
  der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift ge-
  hört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann
  ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzu-

  stehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und

  wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
  gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun ent-
  spricht."

3. Der bisherige § 10 wird § 9; in Absatz 1 werden
   die Worte „Merkmale (§ 9 Abs. 1 Satz 2)" durch
   die Worte „Eigenschaften, Verhältnisse oder
   Umstände (besondere persönliche Merkmale)"
   ersetzt.

4. Der bisherige § 5 wird § 10.

5. Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 11 bis 13

   und erhalten folgende Fassung:

                         ,, § 11
                         Irrtum

     (1) Wer bei Begehung einer Handlung einen
   Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tat-
   bestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die
   Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen
   Handelns bleibt unberührt.
     (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Hand-
   lung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, na-
BGBl. 1974, Seite 536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 536
536                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

      mentlich wc~il er dos Bestehen oder die An-
      wendbMkeit einc~r Rechtsvorschrift nicht kennt,
      so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen
      Irrtum nicht vermeiden konnte.

                            § 12
                     Verantwortlichkeit

         (l) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Bege-
      hung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre
      alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den
      Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendge-
      richtsgesetzes vorwerfbar.
         (2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Bege-

      hung der Handlung wegen einer krankhaften
      seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
      Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns
      oder einer schweren anderen seelischen Ab-
      artigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Hand-
      lung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
      handeln.

                            § 1]
                          Versuch

        (1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer

      nach seiner Vorstellung von der Handlung zur

      Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar
      ansetzt.

        (2) Der Versuch kann nur geahndet werden,
      wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
         (3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn
      der Täter freiwillig die weitere Ausführung der
      Handlung aufgibt oder deren Vollendung ver-
      hindert. Wird die Handlung ohne Zutun des
      Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein
      freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Voll-
      endung zu verhindern.
        (4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt,

      so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet,
      der freiwillig die Vollendung verhindert. Je-
      doch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes
      Bemühen, die Vollendung der Handlung zu ver-
      hindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht voll-
      endet oder unabhängig von seiner früheren
      Beteiligung begangen wird."

6. Der bisherige § 9 wird § 14 und wie folgt geän-

      dert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Eigen-
         schaften, Verhältnisse oder Umstände (be-
         sondere persönliche Merkmale)" durch die
         Worte „Merkmale (§ 9 Abs. 1)" ersetzt;
      b) Absatz 2 erhctlt folgende Fassung:
           ,, (2) Die Beteiligung kann nur dann geahn-
         det werden, wenn der Tatbestand eines Ge-
         setzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße
         zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder
         in Fällen, in denen auch der Versuch geahn-
         det werden kann, dies wenigstens versucht
         wird."

 7. Der bisherige § 11 wird § 15 und erhält folgende
    Fassung:
                         ,,§ 15
                       Notwehr
     (1) Wer eine Handlung begeht, die durch
    Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
      (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erfor-
    derlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidri-

    gen Angriff von sich oder einem anderen abzu-
    wenden.
      (3) Uberschreitet der Täter die Grenzen der
    Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrek-

    ken, so wird die Handlung nicht geahndet."

 8. Der bisherige § 12 wird § 16; Satz 1 erhält fol-
    gende Fassung:
    ,,Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders ab-
    wendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,
    Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine
    Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder
    einem anderen abzuwenden, handelt nicht
    rechtswidrig, wenn bei Abwägung der wider-
    streitenden Interessen, namentlich der betrof-
    fenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen

    drohenden Gefahren, das geschützte Interesse

    das beeinträchtigte wesentlich überwiegt."

 9. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden §§ 17 bis 22;
    die bisherigen Uberschriften vor § 13, vor § 15
    und vor § 18 rücken vor § 17, vor § 19 und vor
    § 22; in dem neuen § 22 Abs. 3 werden die
    Worte „eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
    begangen" durch die Worte „nicht vorwerfbar
    gehandelt" ersetzt.

10. Der bisherige § 19 wird § 23; in ihm wird die
    Verweisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 1" durch die Ver-

    weisung ,, § 22 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

11. Der bisherige § 20 wird § 24; es werden ersetzt
    in Absatz 1 die Verweisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 1"
    durch die Verweisung ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 1" und
    die Verweisung ,,§ 19 11 jeweils durch die Ver-
    weisung ,,§ 23 11 sowie in Absatz 2 Satz 1 die
    Verweisung ,,§§ 18 und 19 11 durch die Verwei·-
    sung ,,§§ 22 und 23 11 •

12. Der bisherige § 21 wird § 25; es werden ersetzt
    in Absatz 2 Halbsatz 1 die Verweisung ,, (§ 22
    Abs. 2, § 24) 11 durch die Verweisung ,, (§ 26
    Abs. 2, § 28) 11 und in Absatz 5 die Verweisung
    ,,§ 14" durch die Verweisung,,§ 18".

13. Der bisherige § 22 wird § 26 und wie folgt ge-
    ändert:
    a) In Absatz 2 werden ersetzt in Satz 2 die Ver-
       weisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 2" durch die Ver-
       weisung ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 2" und in Satz 3
       die Verweisung ,,§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2"
       durch die Verweisung ,,§ 28 Abs. 2 Nr. 1
       oder 2";
BGBl. 1974, Seite 537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 537
                              Nr. 22 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974

    b) in Abs,Jtz J Si.il.z 1 werden der Punkt durch
       einen Strichpunkt ersetzt und folgender
       Hi:ll bsatz angefügt:
        ,,das Verbot umfaßt auch andere Verfügun-
       gen als Veräußerungen."

14. Der bisherige § 23 wird § 27; in Absatz 2 Satz 1
    wird die Verweisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 2 oder
    Abs. T' durch die Verweisung ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 2
    oder Abs. 3" ersetzt.

15. Der bisherige § 24 wird § 28.

16. Der bisherige § 25 wird § 29; es werden ersetzt

    in Absatz 1 die Verweisung ,,§§ 18 bis 21 und
    24" durch die Verweisung ,,§§ 22 bis 25 und 28"
    und in Absatz 2 die Verweisung ,,§ 10 Abs. 3"
    durch die Verweisung ,,§ 9 Abs. 3".

17. Der bisherige § 26 wird § 30, die Uberschrift vor
    § 26 rückt vor § 30; der neue § 30 wird wie
    folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 13
      Abs. 4 und § 14" durch die Verweisung
      ,,§ 17 Abs. 4 und§ 18" ersetzt;

   b) es wird folgender Absatz 5 angefügt:
       ,, (5) Die Festsetzung einer Geldbuße ge-
      gen die juristische Person oder Personen-
      vereinigung schließt es aus, gegen sie we-
      gen derselben Tat den Verfall nach den§§ 73,
      73a des Strafgesetzbuches anzuordnen."

18. Der bisherige § 27 wird § 31, die Uberschrift

    vor § 27 rückt vor § 31; Absatz 3 dieser Vor-

    schrift erhält folgende Fassung:

    ,,(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Hand-

   lung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand
   gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt
   die Verjährung mit diesem Zeitpunkt."

19. Der bisherige § 28 wird § 32 und erhält folgende
    Fassung:

                         ,,§ 32

         Ruhen der Verfolgungsverjährung

     (1) Die Verjührung ruht, solange nach dem
   Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder
   nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht,
   wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt

   werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung
   fehlen.
     (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
   Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluß
   nach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist
   nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Ver-
   fahren rechtskräftig abueschlossen ist."

20. Der bisherige § 29 wird § 33 und wie folgt ge-
    ändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,(1) Die Verjährung wird unterbrochen
       durch

     1. die erste Vernehmung des Betroffenen,
        die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Er-
        mittlungsverfahren eingeleitet ist, oder
        die Anordnung dieser Vernehmung oder
        Bekanntgabe,
     2. jede richterliche Vernehmung des Be-
        troffenen oder eines Zeugen oder die
        Anordnung dieser Vernehmung,

     3. jede Beauftragung eines Sachverständi-
        gen durch die Verfolgungsbehörde oder
        den Richter, wenn vorher der Betroffene
        vernommen oder ihm die Einleitung des
        Ermittlungsverfahrens  bekanntgegeben

        worden ist,

     4. jede Beschlagnahme- oder Durchsu-
        chungsanordnung der Verfolgungsbehör-
        de oder des Richters und richterliche Ent-
        scheidungen, welche diese aufrechterhal-
        ten,
     5. die vorläufige Einstellung des Verfah-
        rens wegen Abwesenheit des Betroffe-
        nen durch die Verfolgungsbehörde oder
        den Richter sowie jede Anordnung der
        Verfolgungsbehörde oder des Richters,
        die nach einer solchen Einstellung des
        Verfahrens zur Ermittlung des Aufent-
        halts des Betroffenen oder zur Sicherung
        von Beweisen ergeht,
     6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde
       oder des Richters, eine Untersuchungs-
       handlung im Ausland vorzunehmen,
     1. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer

        anderen Behörde durch die Verfolgungs-

        behörde vor Abschluß der Ermittlungen,

     8. die Abgabe der Sache durch die Staats-

        anwaltschaft an die Verwaltungsbehörde

        nach§ 43,
     9. den Bußgeldbescheid,
    10. die Vorlage der Akten an den Richter
        nach § 69 Abs. 1 Satz 1,

    11. jede Anberaumung einer Hauptverhand-

        lung,

    12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne
        Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72
        Abs. 1 Satz 2),

    13. die Erhebung der öffentlichen Klage oder
        die Stellung des ihr entsprechenden An-

        trags im selbständigen Verfahren,
    14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
    15. den Strafbefehl oder eine andere dem
        Urteil entsprechende Entscheidung.";

b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
   gefügt:
      ,, (2) Die Verjährung ist bei einer schrift-
    lichen Anordnung oder Entscheidung in dem
    Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anord-
    nung oder Entscheidung unterzeichnet wird.
    Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der
BGBl. 1974, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538
538                                   Bundesgesetzblatt,

         UnlerZ(!ichnung  in den Geschäftsgang ge-
         lanqt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in
         dem es tatsächlich in den Geschäftsgang ge-
         geben worden ist.";
      c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; sein
         Satz 2 wird durch folgende Si:itze ersetzt:

        ,,Die Verfolgung isl jedoch spätestens ver-
        jährt, wenn seit dE~m in § 31 Abs. 3 bezeich-
        neten Zeitpunkt das Doppelte der gesetz-
        lichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch
        zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem
        in einem bei Gericht anhängigen Verfahren
        eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzei-
        tig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so
        gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne
        des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Straf-
        drohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.";

  . d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in
       Satz 2 wird die Angabe Nr. 1 bis 5, 7 und 8"
                                 11

       durch die Angabe „Nr. 1 bis 7, 11, 13 bis 15"
       ersetzt.

21. Der bisherige § 30 wird § 34 und erhält folgende
    Fassung:
                         ,,§ 34
                Vollstreckungsverjährung

      (1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße
    darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht
    mehr vollstn~ckt werden.
      (2) Die Verjährungsfrist beträgt

   1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als

       tausend Deutsche Mark,

   2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend
       Deutsche Mark.

     (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechts-

   kraft der Entscheidung.
       (4) Die Ver.iährung ruht, solange
   1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht be-
      gonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
   2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
   3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

      (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
   für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung ver-
   pflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben
   einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Voll-
   streckung der einen Rechtsfolge nicht früher als
   die der anderen."

22. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.

23. § 37 Abs. 4 erhdlt folgende Fassung:

     ,, (4) Ist die Ordnungwidri.gkeit auf einem
   Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu
   führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbe-
   reiches dieses Gesetzes begangen worden, so
   ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zustän-
   dig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der
   Hafen im räumlichen Geltungsbc~reich dieses
   Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zu-
Jahrgang 1974, Teil I

      erst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luft-
      fahrzeuge, die berechtigt sind, das Staats-
      zugehörigkeitszeichen      der    Bundesrepublik
      Deutschland zu führen."

  24. § 46 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
         eingefügt:
          ,,§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung
         über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwen-
         den.";
      b) es wird folgender Absatz 6 angefügt:

          ,, (6) Im gerichtlichen Verfahren entschei-
         den beim Amtsgericht Abteilungen für Buß-
         geldsachen, beim Landgericht Kammern für
         Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht
         sowie beim Bundesgerichtshof Senate für
         Bußgeldsachen."

  25. Dem§ 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       ,, (3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht
      von der Zahlung eines Geldbetrages an eine
      gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle
      abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang
      gebracht werden."

  26. § 51 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
         ,,Wird die Ausfertigung des Bußgeldbeschei-
         des mittels automatischer Einrichtungen her-
         gestellt, so genügt es, daß das Schriftstück

         mit dem Abdruck des Dienstsiegels der Ver-

         waltungsbehörde versehen ist.";

     b) in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 8
        Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung ,,§ 8

        Abs. 1 Satz 1, 2" ersetzt.

  27. Dem§ 53 wird folgender Absatz 2 angefügt:
      ,, (2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu
     Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt
     sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
     können nach den für sie geltenden Vorschriften
     der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durch-
     suchungen, Untersuchungen und sonstige Maß-
     nahmen anordnen."

  28. § 56 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
        „Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten
        kann die Verwaltungsbehörde den Betroffe-
        nen verwarnen und ein Verwarnungsgeld
        erheben, das mindestens zwei und, wenn

        das Gesetz nichts anderes bestimmt, höch-
        stens zwanzig Deutsche Mark beträgt.";

     b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
          ,, (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1
         Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr
         unter den tatsächlichen und rechtlichen Ge-
         sichtspunkten verfolgt werden, unter denen
         die Verwarnung erteilt worden ist."
BGBl. 1974, Seite 539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 539
                                   Nr. 22        Tag der Ausgabe:

29. § !)9 ;\ hs. 2 wird wie folgt. ~J('~indert:
    a) Jn   Sc1Lz 1 wcrdc)n die Worte „Ordnungs-

        strnfen in GPld" durch das Wort „Ordnungs-
        geld" ersetzt;
    b) in Salz 2 werden die Worte „der Ordnungs-
       strafe" durch die Worte „dem Ordnungs-
       geld" ersetzt.

30. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden der Beistrich nach
    dem Wort „Staatsanwaltschaft" gestrichen und
    die Worte „das Verfahren" durch die Worte
    „ in den Fällen der §§ 40 oder 42, das Verfahren
    werJen der Ordnungwidrigkeit" ersetzt.

31. In § 66 Abs. 2 Nr. 2 wird die Verweisung
    ,,(§ 14)" durch die Verweisung ,,(§ 18) 11 ersetzt.

32. In § 68 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die
    Worte „mehrere Amtsgerichte" durch die Worte
    „mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere

    Teile solcher Bezirke" ersetzt, in der Nummer 2
    die Worte „im Zeitpunkt des Einspruchs" ge-
                                            II
    strichen und das Wort „ sowie durch das Wort
    ,, oder" ersetzt.

33. In § 83 Abs.     wird die Verweisung ,,§ 46
    Abs. 3, 4" durch die Verweisung ,,§ 46 Abs. 3,

    4, 6" ersetzt.

34. In § 88 Abs. 1 wird die Verweisung ,,(§ 26)•
    durch die Verweisung ,, (§ 30)" ersetzt.

35. § 90 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
        ,,Einziehung" die Worte „oder Unbrauchbar-
       machung11 eingefügt;

    b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

         ,, (4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung

        eines nach § 59 Abs. 2 festgesetzten Ord-
        nungsgeldes entsprechend."

36. In § 91 wird die Verweisung ,,§§ 451 und 463"
    durch die Verweisung ,,§ 451 Abs. 1, 2, §§ 459
    und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit

    § 459" ersetzt und vor der Verweisung ,, § § 84"
                                       11
    die Verweisung ,, § 83 Abs. 2, eingefügt.

37. § 93 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         ,, (1) Nach Rechtskraft der Bußgeldent-
        scheidung entscheidet über die Bewilligung
        von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Voll-
        streckungsbehörde.";

    b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort

        „Zahlungserleichterungen" die Worte „nach

       Absatz 1 oder nach§ 18" eingefügt;

    c) in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die
        Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein
                                                             11
        hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
Bonn, den 9. März 1974                                             539

        d) in Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 14

           Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 18 Satz 2"
           ersetzt;
        e) Absatz 5 wird gestrichen.

    38. Dem§ 95 wird folgender Absatz 2 angefügt:
         (2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach
         11

       seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zah-
       lung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so
       kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß
       die Vollstreckung unterbleibt."

    39. In § 97 Abs. 1 werden die Verweisung § 451"      11

        durch die Verweisung § 451 Abs. 1, 2 11 ersetzt
                                             11

        und vor der Verweisung ,,§§ 84" die Verwei-
        sung ,, § 83 Abs. 2," eingefügt.

    40. § 98 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
                   2. nach Kräften den durch die Handlung
              11
                      verursachten Schaden wiedergutzuma-
                      chen,";

       b) in Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch
          einen Strichpunkt ersetzt und folgender
          Halbsatz angefügt:
            § 11 Abs. 3 Satz 2, 3 des Jugendgerichts-
              11

          gesetzes gilt entsprechend.";

       c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
              „Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so
              kann der Jugendrichter die Vollstreckung
              der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt
              erklären."

    41. § 99 erhält folgende Fassung:
                                           ,,§ 99

       Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer

                  Geldzahlung verpflichten

         Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die
       zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die
       §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung
       der Geldbuße gegen eine juristische Person oder
       eine Personenvereinigung auch die §§ 94, 96
                         11
       und 97.

    42. In § 100 Abs. 1 wird die Verweisung (§ 20             11

        Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 4)" durch die Verwei-
                                                    11
        sung (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) ersetzt.
                    11

    43. § 104 wird wie folgt geändert:

        a) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 2
           durch folgende Nummern ersetzt:
              ,,2. von dem Gericht des ersten Rechts-

                   zuges, wenn eine gerichtliche Bußgeld-

                   entscheidung zu vollstrecken ist,

                   3. von dem Jugendrichter, dem die Voll-
                      streckung einer gerichtlichen Bußgeld-
                      entscheidung obliegt, soweit nicht eine
                      Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2
                                  11
;                     zu treffen ist,  ;
BGBl. 1974, Seite 540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 540
540                                      Bundesgesetzblatt,

      b) in Absc1lz 1 wird die) bisherige Nummer 3
         Nummer 4;
      c) Absatz 2 wjrd gestrjchen; die Absätze 3 und4
         werden J\ bsütze 2 und 3.

44. In § 105 Abs. 2 werden nach dem Wort „wer-
    den" die Worte ,,, soweit das Gesetz nichts
    anderes bestimmt," eingefügt.

45. § 107 wird wie folgt gei:indert:

      a) Abscltz 2 erhült folgende Fassung:
           ,,(2) AJs Gebühr wird bei der Festsetzung
         einer Gelbuße fünf vom Hundert des Betra-
         ges der festgesetzten Geldbuße erhoben,
         jedoch mindestens fünf Deutsche Mark und
         höchstens zehntausend Deutsche Mark.";

      b) Absatz 4 erhi:ilt folgende Fassung:

          ,,(1) Hat eine Verwaltungsbehörde des
         Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so
         sind für die Niederschlagung der Kosten bei
         unrichtiger Sachbehandlung sowie die Nie-
         derschlagung, den Erlaß, die Verjährung und
         die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie
         die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengeset-
         zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
         S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechen-
         den landesrechtlichen Vorschriften."

46. In § 109 werden die Worte „in der Hauptver-
    handlung durch Urteil" gestrichen.

47. Der bisherige§ 109a wird§ 110.

48. Nach § 110 werden folgende Vorschriften ein-
    gefügt:
                         „Dritter Teil

              Einzelne Ordnungswidrigkeiten
                      Erster Abschnitt

          _v erstöße gegen staatliche Anordnungen
                            § 111
                   Falsche Namensangabe

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zu-
   ständigen Behörde, einem zuständigen Amts-
   träger oder einem zuständigen Soldaten der
   Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder
   Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt,

   seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen
   Wohnort, seine Wohnung oder seine Staats-
   angehörigkeit eine unrichtige Angabe macht

   oder die Angabe verweigffft.

     (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,
   der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde,
   der Amtsträger oder der Soldc1t zuständig ist.
     (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die
   Handlung nicht nach anderen Vorschriften ge-
   ahndet werden kann, in den Fällen des Absat-
   zes l mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-
Jahrgang 1974, Teil I

      sehe Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit
      einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche
      Mark geahndet werden.

                           § 112

             Verletzung der Hausordnung eines
                   Gesetzgebungsorgans
         (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen An-
      ordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungs-
      organ des Bundes oder eines Landes oder sein
      Präsident über das Betreten des Gebäudes des
      Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen
      Grundstücks oder über das Verweilen oder die
      Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf
      dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall
      erlassen hat.

        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
      geahndet werden.

         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnun-
      gen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes
      oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder
      des Bundestages noch für die Mitglieder des
      Bundesrates und der Bundesregierung sowie
      deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Ge-
      setzgebungsorgans eines Landes oder seines
      Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetz-
      gebungsorgane dieses Landes noch für die Mit-
      glieder der Landesregierung und deren Beauf-
      tragte.

                           § 113

                  Unerlaubte Ansammlung
       (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer
     öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich
     nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von
     Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal recht-
     mäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
       (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,
     der fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforde-
     rung rechtmäßig ist.
       (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
     len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
     tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-
     satzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert
     Deutsche Mark geahndet werden.

                           § 114

              Betreten militärischer Anlagen

        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

     oder fahrlässig entgegen einem Verbot der
     zuständigen Dienststelle eine militärische Ein-
     richtung oder Anlage oder eine Ortlichkeit
     betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung
     dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt
     ist.
       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße geahndet werden.
BGBl. 1974, Seite 541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 541
                         Nr. 22    Tag der Ausgabe:

                     § 115
            Verkehr mil Ccld11g(~r1en
  (1) Ordnungswidrig hilmh'l 1, wer unbefugt
l. einem Gefangenen Sdchen oder Nachrichten
   übermittelt. oder sich von ihm übermitteln
   läßt oder
2. sich mit Pi rwm Gefangenen, der sich inner-
   halb einer Vollzugsanstal1 befindet, von
   außen durch Worte oder Zejcben verständigt.
  (2) Gefangener ist, wer sich auf Grund straf-
gerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig
Festgenommener in behördlichem Gewahrsam
befindet.
  (3) Die Ordnungwidrigkeit und der Versuch
einer Ordnungswidrigkeit können mit einer
Geldbuße geahndet werden.

               Zweiter Abschnitt
  Verstöße gegc~n die öffentliche Ordnung

                     § l 16

           Offentliche Auffordemng
           zu Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig hc1nde1t, wer öffentlich,
in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildun-
gen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße
bedrohten Handlung auffordert.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß
der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchst-
maß der Geldbuße für die Ifondlung, zu der
aufgefordert wird.
                   § 117

              Unzulctssiger Lärm

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne be-
rechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen
oder nach den Umständen vermeidbaren Aus-
maß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allge-
meinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu
belästigen oder die Gesundheit eines anderen
zu schädigen.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden, wenn die Handlung nicht
nach anderen Vorschriften geahndet. werden
kann.
                   § 118
         Beläsligung der Allgemeinheit

  (1) Ordnungswidrig h,mdelt, wer eine grob

ungehörige riandlung vornimmt, die geeignet

ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu ge-
fährden und die öffentliche Ordnung zu beein-
trächtigen.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung
nicht nach anderen Vorschriften geahndet wer-
den kann.
Bonn, den 9. März 1974                         541

                         § 119
    Grob anstößige und belästigende Handlungen
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer
   1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist,
      andere zu belästigen, oder
  2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten
      von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil-
      dungen oder Darstellungen
  Gelegenheil zu sexuellen Handlungen anbie-
  tet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen sol-
  chen Inhalts bekanntgibt.
    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf
  die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder
  Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch die-
  nen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklä-
  rungen solchen Inhalts bekanntgibt.
    (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öf-
  fentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbil-
  dungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts
  an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder
  sonst zugänglich macht, an denen dies grob
  anstößig wirkt.

     (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
  Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße
  bis zu tausend Deutsche Mark, in den übrigen
  Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
  Deutsche Mark geahndet werden.

                         § 120
       Verbotene Ausübung der Prostitution;
            Werbung für Prostitution

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. einem    durch Rechtsverordnung erlassenen
      Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten
      überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten

      nachzugehen, zuwiderhandelt oder
  2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder
      Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen
      Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Hand-
      lungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Er-
      klärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße geahndet werden.

                         § 121

             Halten gefährlicher Tiere
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
  oder fahrlässig
  1. ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art

      oder ein bösartiges Tier sich frei umher-

      bewegen läßt oder

  2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung
     eines solchen Tieres es unterläßt, die nöti-
     gen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um

     Schäden durch das Tier zu verhüten.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße geahndet werden.
BGBl. 1974, Seite 542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 542
542                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

                            § 122
                         Vollrausch

        (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch
      alkoholische Getränke oder andere berauschen-
      de Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ord-
      nungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine
      mit Geldbuße bedrohte:? Handlung begeht und
      ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt
      werden kann, weil er infolge des Rausches nicht
      vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht
      auszuschließen ist.

        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße darf
      nicht höher sein als die Geldbuße, die für die
      im Rausch begangene Handlung angedroht ist.

                            § 123

             Einziehung; Unbrauchbarmachung

        (1) Gegenslände, auf die sich eine Ordnungs-
      widrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2

      bezieht, können einqezogen werden.

         (2) Bei der Einziehtrn~f von Schriften, Ton-
      und Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen
      kann in den Fällen des § 119 Abs. 1, 2 und des
      § 120 Abs. l Nr. 2 an9cordnct werden, daß
      1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt
          und
      2. die zur Herstellung (1ebrauchten oder be-
          stimmten Vorrichtungen, wie Platten, For-
          men, Drucksi:itze, Druckstöcke, Negative oder
          Matrizen, unbrduchbdr gemacht werden,
      soweit die Stücke und die in Numrner 2 bezeich-
      neten Gegenstände sich im Besitz des Täters
      oder eines anderen befinden., für den der Täter
      gehandelt hat, oder von diesen Personen zur
      Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anord-

      nung wird jedoch nur getroffen, soweit sie er-
      forderlich ist., um Handlungen, die nach § 119
      Abs. 1, 2 oder nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geld-
      buße bedroht sind, zu verhindern. Für die Ein-
      ziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbar-
      machung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.

         (3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die
      Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und
      die zu seiner Herstellung gebrauchten oder be-
      stimmten Vorrichtungen.

                     Dritter Abschnitt

            Mißbrauch staatlicher oder staatlich
                   geschützter Zeichen

                           § 124

         Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
         (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
      1. das Wappen des Bundes oder eines Landes
          oder den Bundesadler oder den entsprechen-
          den Teil eines Landeswappens oder

 2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines
    Landes
 benutzt.

   (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen,
 Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich,
 die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
 Geldbuße geahndet werden.

                        § 125

           Benutzen des Roten Kreuzes
           oder des Schweizer Wappens
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das
 Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem
 Grund oder die Bezeichnung „Rotes Kreuz" oder
 ,.Genfer Kreuz" benutzt.

   (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbe-

 fugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenos-
 senschaft benutzt.

   (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten

 Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen ste-
 hen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln
 ähnlich sind.
   (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche
 Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend,
 die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des
 roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Be-
 zeichnung „Rotes Kreuz" gleichstehen.
   (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
 Geldbuße geahndet werden.

                       § 126
          Mißbrauch von Berufstrachten
             oder Berufsabzeichen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

 1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen
     für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohl-
     fahrtspflege trägt, die im Inland staatlich an-
     erkannt oder genehmigt sind, oder
 2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen
     einer religiösen Vereinigung trägt, die von
     einer Kirche oder einer anderen Religions-
     gesellschaft des öffentlichen Rechts aner-
     kannt ist.

   (2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und
 Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
 Verwechseln ähnlich sind.

   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
 Geldbuße geahndet werden.

                       § 127

     Herstellen oder Verwenden von Sachen,
      die zur Geld- oder Urkundenfälschung
              benutzt werden können
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schrift-
liche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des
sonst dazu Befugten
BGBl. 1974, Seite 543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 543
                         Nr. '.22   'Ti.ig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                        543

1. Plall.cn,   Formen, DrucksJl:t.e, Druckstöcke,
   Ne~Ji.l1ive, Matrizen odPr ähnliche Vorrich-
   tungen, die! ihrer Art nach geeignet sind zur
   Herstel!tm~J von

   a) Geld, diesen1 gleichstehenden Wertpapie-

      ren (§ 151 des Strafgesetzbuches) oder

      amtlichen Wertzeichen oder

   b) öffentliclwn Urkunden oder Beglaubi-
      gungszeichen,

2. Vordrucke für öffenllich<~ Urkunden oder Be-
  glaubigungszeichen oder
3. Papier, dds ei ncr solchen Papierart gleicht
    ocfor zum Verwechseln ähnlich ist, die zur
    Herstellung der in Nummer 1 oder 2 bezeich-
   neten Papiere bestimmt und gegen Nach-
    ahmung besonders gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft,

feilhtilt, verwahrt, einem anderen überläßt oder
in den räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-
SE-)tzcs einführt.
   (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,
der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schrift-
liche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des
sonst dazu Befugten nicht vorliegt.
  (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere,
Wertzeichen, Urkunden und Beglaubigungszei-
chen eines fremden Währungsgebietes.

  (4) Die Ordnungswjdrigkc:~il kann in den Fäl-

len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu

zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des

Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftau-

send Deutsche Mark geahndet werden.

                     § 128
         Herstellen oder Verbreiten von
        pupi(!rgeldähnlichen Drucksachen

                oder Abbildungen

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder

    verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,
    a) im Zahlungsverkr~hr mit Papiergeld oder
       diesem     gleichstehenden    Wertpapieren
        (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt
       zu werden oder

    b) dazu verwendet zu werden, solche ver-
       wechslungsfähigen Papiere herzustellen,
       oder
2. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
   Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrich-
   tungen, die ihrer Art nach zur Herstellung
   der in der Nummer 1 bezeichneten Druck-
   sachen oder Abbildungen geeignet sind, hc~r-
   stellt., sich oder einem anderen verschafft,
   feilhält., verwahrt, einem anderen überläßt
   oder in den räumlichen Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes einführt.
  (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,
der fahrlässig nicht. erkennt, daß die Eignung
zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne
von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.

 (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und
Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.

  (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu

zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des

Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-

tausend Deutsche Mark geahndet werden.

                        § 129

                   Einziehung
  Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-
widrigkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, kön-
nen eingezogen werden.

                Vierter Abschnitt

         Verletzung der Aufsichtspflicht
         in Betrieben und Unternehmen

                        § 130
   (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder
Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die
Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich
sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhin-
dern, die den Inhaber als solchen treffen und

deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße be-

droht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine

solche Zuwiderhandlung begangen wird, die

durch gehörige Aufsicht hätte verhindert wer-

den können. Zu den erforderlichen Aufsichts-
maßnahmen gehören auch die Bestellung, sorg-
fältige Auswahl und Uberwachung von Auf-
sichtspersonen.

  (2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unter-

nehmens stehen gleich
1. sein gesetzlicher Vertreter,

2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertre-
   tung berufenen Organs einer juristischen
   Person sowie die vertretungsberechtigten
   Gesellschafter einer Personenhandelsgesell-
   schaft,

3. Personen, die beauftragt sind, den Betrieb
   oder das Unternehmen ganz oder zum Teil
   zu leiten, soweit es sich um Pflichten han-
   delt, für deren Erfüllung sie verantwortlich
   sind.
  (3) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der
Absätze 1 und 2 ist auch das öffentliche Unter-
nehmen.
  (4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die
Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverlet-
zung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich
das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Auf-
sichtspflichtverletzung nach dem für die Pflicht-
verletzung angedrohten Höchstmaß der Geld-
buße.
BGBl. 1974, Seite 544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 544
544                                  Bundesgesetzblatt,

                    Fi'mfter Abschnitt
                Ccrrwinsurn() Vorschriften

                           § 131

        (1) Verwalt.ungsbehörde im Sinne des § 36
      Abs. 1 Nr. 1 ist

      1. bei Ordnun~Jswidrigkeiten nach § 112, soweit
         es sich um V crstöße gegen Anordnungen

        a) des Bundestages oder seines Präsidenten
           handelt, der Direktor beim Deutschen Bun-
           destag,
        b) des Bundesrates oder seines Präsidenten
           handelt, der Direktor des Bundesrates,
      2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die
         Wehrbereichsverwaltung,

      3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit
         es sich um ein Wappen oder eine Dienst-
         flagge des Bundes handelt, der Bundesmini-
         ster des Innern,
      4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127

        und 128, soweit es sich um

        a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Son-
           dervermögen handelt, die Bundesschul-

           denverwaltung,

        b) Geld oder Papier zur Herstellung von
           Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,

        c) amtliche Wertzeichen handelt, der Bun-

           desminister, zu dessen Geschäftsbereich

           die Herstellung oder Ausgabe der Wert-

           zeichen gehört.

      Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei
      Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entspre-
      chende Wertpapiere oder Wertzeichen eines
      fremden Währungsgebiet.es beziehen. In den
      Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c
      gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.

        (2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird
      die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder
      mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch
      begangene Handlung oder die Pflichtverletzung
      nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt
      werden könnte.

        (3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrig-
      keiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten
      auch die Verfahrensvorschriften entsprechend,
      die bei der Verfolgung der Handlung, zu der
      aufgefordert worden ist, der im Rausch began-
      genen Handlung oder der Pflichtverletzung an-
      zuwenden sind oder im Falle des § 130 dann
      anzuwenden wären, wenn die mit Strafe be-
      drohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße be-
      droht wäre."

49. Der bisherige Dritte Teil wird Vierter Teil.

50. Der bisherige§ 110 wird§ 132.
Jahrgang 1974, Teil I

  51. Nach § 132 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            ,,§ 133

                 Sonderregelung für Berlin

        Die §§ 114 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind im
      Land Berlin nicht anzuwenden. 11

  52. Die bisherigen §§ 111 und 112 werden §§ 134
      und 135.

                   Fünfter Abschnitt

         Anpassung weiterer Bundesgesetze

                        Erster Titel

               Änderung von Gesetzen

            auf dem Gebiet des Staats- und

                  Verfassungsrechts

                        Artikel 30

                  Bundesministergesetz

    In § 6 Abs. 3 des Bundesministergesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971

  (Bundesgesetzbl. I S. 1166) werden die Worte „straf-

  bare Handlungen" durch das Wort „Straftaten" er-

  setzt.

                        Artikel 31
       Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

    Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
  1971 (Bundesgesetzbl. I S. 105) wird wie folgt ge-
  ändert:

  1. In § 58 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Dienststraf-
     verfahren" durch das Wort „Disziplinarverfah-
     ren" ersetzt.

  2. § 60 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird das Wort „Dienststrafgericht"
        durch das Wort „Disziplinargericht" ersetzt;

     b) in Satz 2 wird das Wort „Dienststrafverfah-
        ren" durch das Wort „Disziplinarverfahren"
         ersetzt.

  3. § 105 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Gefängnis"
        gestrichen;

     b) in Absatz 5 Satz 2 werden die \!\Torte „eines
        Verbrechens oder Vergehens" durch die
         Worte „einer Straftat" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 545
                                Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           545

                     Artikel 32
                 Bundeswahlgesetz

  § 14 des Bundeswc1hlgesdzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1100) erhält folgende Fassung:

                       ,,§ 14

               Ruhen des Wahlrechts
  Das Wahlrecht ruht für Personen, die wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder nach
§ 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht sind."

                     Artikel 33

    Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

   Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zu-
lc~tzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), wird wie folgt geändert:

1. Die Uberschrift des Sechsten Abschnitts erhält
   folgende Fassung:
        ,,Bußgeld- und Schlußbestimmungen".

2. Die §§ 15 bis 16a werden durch folgende Vor-
   schrift ersetzt:

                       ,,§ 15

                Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. unbefugt inländische oder ausländische Orden
     oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form,
     oder dazugehörige Bänder trägt oder
  2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt
     ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich
     trägt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleiner-
     ter Form, oder dazugehörige Bänder ohne die
     nach § 14 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ver-
     treibt,
  2. entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 einen
     der in Nummer 1 genannten Gegenstände ohne
     Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises
     einer Privatperson überläßt, soweit es sich
     nicht um Orden und Ehrenzeichen handelt, die
     vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind
     (§ 14 Abs. 3),

  3. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufge-
     führt ist, oder ein dazuqehöriges Band herstellt
     oder in Verkehr bringt oder
  4. Abzeichen mit nationalsozialistischen Emble-
     men herstellt.

    (3) Den in den Absätzen l und 2 genannten
  Auszeichnungen oder Bändern stehen solche
  gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

     (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
   geahndet werden.

      (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
   widrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Her-
   stellung der in Absatz 2 Nr. 3 oder 4 genannten
   Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen ge-

   braucht worden oder bestimmt gewesen sind,
   können eingezogen werden."

                      Artikel 34

              Bundesgrenzschutzgesetz
  In § 56 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 des Bundesgrenz-
schutzgesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1834) werden hinter dem Wort „strafbar"
die Worte „oder ordnungswidrig" und hinter dem

Wort „Strafbarkeit" die Worte „oder Ordnungs-
widrigkeit" eingefügt.

                     Artikel 35
    Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
  Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), ge-
ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 wird jeweils
     das Wort „vorsätzlich" gestrichen i

  b) in Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
     strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
     Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;

  c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
      „2. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche
          Genehmigung mit Seeschiffen, welche die
          Bundesflagge führen, oder mit Luftf ahr-
          zeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der

          Bundesrepublik eingetragen sind, absicht-
          lich oder wissentlich Kriegswaffen beför-
          dert, die außerhalb des Bundesgebiets ein-
          und ausgeladen und durch das Bundesge-
          biet nicht durchgeführt werden.";
  d) in Absatz 4 werden die Worte „und mit Geld-
     strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
     die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.

2. § 17 wird aufgehoben.

3. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Die Verweisungen auf das Strafgesetzbuch
      werden wie folgt ersetzt:
      aa) in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ,,§ 40a"
          durch ,,§ 74a",

      bb) in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ,,§ 40 Abs. 2"
          durch ,,§ 74 Abs. 2",
      cc) in Absatz 2 ,,§ 41c" durch,,§ 74f";
BGBl. 1974, Seite 546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 546
546                               Bundesgesetzblatt,

  b) Absatz l ScJlz 2 lltilbsatz 2 erhält folgende
     Fassung:
      „dies gilt auch dunn, wenn der Täter ohne
      Schuld gehandelt hat."

                 Zweiter Titel

             Anderung von Gesetzen
         auf dem Gebiet der Verwaltung

                     Artikel 36
         Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

   In § 6 Abs. 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsge-
setzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 157), zuletzt gei:indert durch das Kostenermäch-
tigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 805), werden die Worte „strafbarer
Handlungen" durch die Worte „einer rechtswidrigen
Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand ver-
wirklicht," ersetzt.

                     Artikel 37

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
    öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte
                   des Bundes

  Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbe-
amte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 165), geändert durch das Erste Gesetz zur
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die

     Worte „ein Verbrechen oder Vergehen" durch
     die Worte „eine Straftat" ersetzt;
  b) in Absatz 4 werden die Worte „vom 18. Sep-
     tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)"
      durch die Worte „der Bekanntmachung vom
      17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181)" er-
     setzt.

2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe a
     werden die Worte „mit Strafe bedrohten

     Handlung" durch die Worte „rechtswidrigen
     Tat" ersetzt;

  b) in Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte

      „eines Verbrechens oder Vergehens" durch
     die Worte „einer Straftat" ersetzt;

  c) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fas-
     sung:

      „b) zum Vollzug der Unterbringung in einer
          sozialt.herapeutischen Anstalt oder in der
          Sicherungsverwahrung,";
Jahrgang 1974, Teil I

     d) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
        „4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen
            Gefangenen oder jemanden, dessen Un-
            terbringung in
            a) der Sicherungsverwahrung (§ 66 des
               Strafgesetzbuches),
            b) einer sozialtherapeutischen Anstalt
                (§ 65 des Strafgesetzbuches, § 126a
               der Strafprozeßordnung),

            c) einem psychiatrischen Krankenhaus
                (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a
               der Strafprozeßordnung) oder
            d) einer Entziehungsanstalt (§ 64 des
               Strafgesetzbuches, § 126a der Straf-
               prozeßordnung)

            angeordnet ist, aus dem amtlichen Ge-
            wahrsam zu befreien versucht."

                        Artikel 38
              Beamtenrechtsrahmengesetz

    In § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Beamten-
  rechtsrahmengesetzes werden hinter dem Wort
  „strafbar" die Worte „oder ordnungswidrig" und
  hinter dem Wort „Strafbarkeit" die Worte „oder
  Ordnungswidrigkeit" eingefügt.

                        Artikel 39

                 Bundesbeamtengesetz

    Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt ge-
  ändert:
  1. In § 56 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden hinter
     dem Wort „strafbar" die Worte „oder ordnungs-
     widrig" und hinter dem Wort „Strafbarkeit" die
     Worte „oder Ordnungswidrigkeit" eingefügt.
  2. In § 61 Abs. 4 werden die Worte „strafbare
     Handlungen" durch das Wort „Straftaten" er-

     setzt.

                        Artikel 40
                    Erstattungsgesetz
     In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Erstattungsgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951
  (Bundesgesetzbl. I S. 87, 109) werden die Worte
  ,,strafbarer Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
  setzt.
                        Artikel 41
                Bundesdisziplinarordnung

    Die Bundesdisziplinarordnung wird wie folgt ge-

  ändert:

  1. In § 51 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort

     ,,Strafverfahren" die Worte „oder Bußgeldver-

     fahren" eingefügt.

  2. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder
     an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geld-
     strafe" gestrichen.

  3. In § 60 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Geistes-
     zustand" durch die Worte „ psychischen Zustand"
BGBl. 1974, Seite 547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 547
                                Nr. 22 ~··Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          547

   und die Worte, ,,Pine öff<-ntliche Heil- oder Pflege-
   anstalt." dmch die Worte „ein öffentliches psych-
   iatrisches Krankenhaus" ersetzt.

4. In § 111 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte „einer

   öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt" durch die
   Worte „einem öffentlichen psychiatrischen Kran-
   kenhaus" ersetzt.

5. § 113 wird wie fol9t gei:indert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

       ,,(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem
      Beamten aufzuerlegen, wenn er verurteilt
      wird; sie sind jedoch dem Bund teilweise

      oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig

      wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1

      Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersu-

      chungen zur Aufklärung bestimmter belasten-

      der oder entlastender Umstände besondere

      Kosten entstanden und diese Untersuchungen

      zugunsten des Bec1mten ausgegangen sind.";

  b) in Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1, 2

     Nr. 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1,

     Absatz 2 Nr. 1" ersetzt.

6. § 114 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

   ,, (2) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat

  das Disziplinargericht die Kosten teilweise oder

  ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig

  wäre, den Beamten damit zu belasten."

7. § 115 erhi:ilt folgende Fassung:

                          ,,§ 115

    (1) Die dem Beamten erwachsenen notwendi-
  gen Auslagen sin,d dem Bund aufzuerlegen, wenn
  der Beamte freigesprochen oder das förmliche
  Disziplinarverfahren in anderen als den in § 113
  Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird.

     (2) Die dem verurteilten Beamten erwachse-
  nen notwendigen Auslagen sind teilweise oder
  ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig
  wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 gilt
  auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten
  Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verur-
  teilung bilden oder durch Untersuchungen zur
  Aufklärung bestimmter belastender oder entla-
  stender Umstände dem Beamten besondere Aus-
  lagen erwachsen und diese Untersuchungen zu-
  gunsten des Beamten ausgegangen sind.

     (3) Wird ein Rechtsmittel vom Bundesdiszipli-
  naranwalt zuungunsten des Beamten eingelegt
  und wird es zurückgenommen oder bleibt es er-
  folglos, so sind die dem Beamten im Rechts-
  mittelverfahren erwachsenen notwendigen Aus-
  lagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt,
  wenn ein vom Bundesdisziplinaranwalt zugun-
  sten des Beamten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg
  hat.
    (4) Hat der Beamte das Rechtsmittel beschränkt
  und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Aus-
  lagen des Beamten dem Bund aufzuerlegen.

     (5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt
   § 114 Abs. 2 entsprechend.

     (6) Notwendige Auslagen, die dem Beamten
   durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, wer-

   den dem Bund nicht auferlegt.

    (7) Die notwendigen Auslagen des Beamten
  werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Be-
  amte die Einleitung des förmlichen Disziplinar-
  verfahrens dadurch veranlaßt hat, daß er vorge-
  täuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstver-

  gehen begangen zu haben. Es kann davon abge-
  sehen werden, die notwendigen Auslagen des
  Beamten dem Bund aufzuerlegen, wenn,

  1. der Beamte das förmliche Disziplinarverfah-

     ren dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst

     in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig

     oder in Widerspruch zu seinen späteren Er-

     klärungen belastet oder wesentliche entla-

     stende Umstände verschwiegen hat, obwohl

    -er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vor-

     wurf geäußert hat,

  2. gegen den Beamten wegen eines Dienstver-

     gehens eine Disziplinarmaßnahme im förmli-

     chen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht
     verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis

     besteht,

  3. die Einleitungsbehörde das förmliche Diszi-

     plinarverfahren einstellt und eine Disziplinar-

     maßnahme verhängt (§ 64 Abs. 2 Satz 2),

  4. das Verfahren nach § 76 Abs. 3 Satz 3 in Ver-
     bindung mit § 31 Abs. 4 Satz 5 eingestellt
     wird.

    (8) Zu den notwendigen Auslagen gehören
  auch

  1. die Entschädigung für eine notwendige Zeit-
     versäumnis nach den Vorschriften, die für die
     Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein
     Anspruch auf Dienst- oder Versorgungs-
     bezüge besteht,

  2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsan-
     walts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivil-
     prozeßordnung zu erstatten wären, sowie die
     Auslagen eines sonstigen Verteidigers.
     (9) In den Antragsverfahren nach den §§ 31,
  34, 100, 110, 121 bis 124 gelten die Absätze 1 bis
  8 sinngemäß."

                     Artikel 42

               Verpflichtungsgesetz

      Gesetz über die förmliche Verpflichtung
             nichtbeamteter Personen
              (Verpflichtungsgesetz)

                         § 1
   (1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Oblie-
genheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amts-
träger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu
sein,
BGBl. 1974, Seite 548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 548
548                                     Bundesgesetzblatt,

1. bei ci,wr 13<d1<irdc oder lwi c!jner sonstigen Stelle,
   die Aulqalwn dn iiffentlicben Verwaltung wahr-
   nimmt, bcschLiftiqt odc:r fiir sie tcttig ist,
2. bei einem Verband od<!r sonstigen Zusammen-

   scl1luß, c~inPrn lktricb oder Unternehmen, die für
   eine Behörde Offor sonstiqe Stelle Aufgaben der
   öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt
   oder für sie Ldtig ist oder

3. als SachverstJndiqer iiff('n\Jich bestellt ist.

  (2) Die Verpflichtung wird mündli.ch vorgenom-
men. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer
Pflichtverletzung hinzuweisen.
   (3) Uber die Verpflichtung wird eine Nieder-
schrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit un-
terzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Nieder-
schrift.

   (4) Welche SteJle für die Verpflichtung zuständig
ist, bestimmt

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei
  Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundes-
  recht die jeweils zuständige oberste Dienstauf-
  sichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht
  nicht besteht, dif\ oberste Fachaufsichtsbehörde,

2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die
   von der LandesregiEmrng durch Rechtsverord-
   nung bestimmt wird.

                             §2

  (1) Wer, ohne Amlstri:iger zu sein, auf Grund des
§ 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheim-
nisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsge-

setzbl. I S. 351) förmlich verpflichtet worden ist,
steht einem nach§ 1 Verpflichteten gleich.

  (2) Wer, ohne Amtsträger zu sein,
1. als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach
   einer tarifrechtlichen Regelung oder
2. auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonsti-
   gen Rechtsgrund

zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten
verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Ver-
pflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 erfüllt sind.
                            §3

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (BundesgesE!tzbl. I S. l) auch im Land Berlin.

                             §4
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. §
Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

                        Artikel 43

            Gesetz über Personalausweise
  § 3 des Gesetzes über Personalausweise vom
19. Dezember 1950 (Bundesgcsetzbl. S. 807), zuletzt
Jahrgang 1974, Teil I

  geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
  zes über Personalausweise vom 11. Juni 1971 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 817), wird wie folgt geändert:

  a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

                   ,. Bußgeldvorschriften";

  b) in Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer vor-
     sätzlich" durch die Worte „Ordnungswidrig han-

     delt, wer" ersetzt und die Schlußworte „wird mit
     Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark
     oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen be-
     straft" gestrichen;
  c) in Absatz 1 Buchstabe a werden vor den Worten
      ,,es unterläßt" die Worte „vorsätzlich oder leicht-
      fertig" eingefügt;

  d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      ,. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße geahndet werden."

                        Artikel 44

               Gesetz über das Paßwesen

    Das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952
  (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert durch das
  Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni
  1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt ge-

  ändert:

  1. § 11 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Worte „Mit Geldstrafe
        oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird

        bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte
         „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
        mit Geldstrafe wird bestraft, wer" ersetzt;
    b) Absatz 3 wird gestrichen.

  2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 5 wird nach dem Wort „sind" am
        Ende der Punkt durch einen Strichpunkt er-
        setzt;

     b) es wird folgende Nummer 6 angefügt:
        .,6. fahrlässig eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 be-
             zeichneten Handlungen begeht."

                        Artikel 45
               Bundes-Apothekerordnung
    Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968
  (Bundesgesetzbl. '1 S. 601), geändert durch das Erste
  Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
  1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ge-

  ändert:
  1. In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils
     die Worte „strafbaren Handlung" durch das
     Wort „Straftat" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 549
                                  Nr. 22 ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                       549

2. § 13 erlüi lt folgende PcJssunq:
                            .,§ 1'.i
     Wer den Apolhekerl>eruf c.rnsübt, solange
  durch v0Jlzid1bare Verfügung das Ruhen der
  Approbation c1ngeordnd ist, wird mit Freiheits-
  strafe bis zu ein<'m JcJhr oder mit Geldstrafe
  bestraft."

                       Artikel 46
          Gesetz über das Apothekenwesen

   Das Geselz über das Apothekenwesen vom
20. August 1960 (lfondes~Jesel.zbl. I S. 697), zuletzt
geändert durch dds Erste Gesetz zur Reform des
Strafrechts vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), wird wie fol~Jt gectndert:
l. § 20 wird crnfgehoben.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „vor-
     sätzlich" die Worte „oder fahrlässig" einge-
      fügt und die Worte „und mit Geldstrafe oder
     mit einer dieser Strnfen" durch die Worte
      „oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
     Tagessätzen" ersetzt;
  b) Absatz 2 wird geslriclwn.

3. § 24 wird aufgehoben.

                       Artikel 47

                  Arzneimittelgesetz
   Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 4. Juli 1973 zu dem Ubereinkommen vom
22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Euro-
päischen Arzneibuches (Bundesgesetzbl. II S. 701),
wird wie folgt geändert:

1. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben; der bis-

  herige Neunte und Zehnte Abschnitt werden
  Achter und Neunter Abschnitt.

2. § 44 wird wie folgt geändert:

  a) In Absa.tz 1 werden das Wort „vorsätzlich"
     gestrichen und die Worte „und mit Geld-
     strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
     die Worte „oder mit GE-~ldstrafe" ersetzt;

  b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen;
  c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      ,, (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
     Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
     Geldstrafe."
3. § 45 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „vor-
     sätzlich" die Worte „oder fahrlässig" einge-
     fügt und die Worte „und mit Geldstrafe oder
     mit einer dieser Strafen" durch die Worte
     „oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
     Tagessätzen" ersetzt;
  b) Absatz 2 wird gestrichen.

4. Die §§ 46, 49 und 52 werden aufgehoben.

                      Artikel 48
               Betäubungsmittelgesetz
  Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit
      Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
      durch die \Vorte „oder mit Geldstrafe" er-
      setzt;

   b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen;
   c) in Absatz 6 Satz 2 wird die Verweisung
      ,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a". er-
      setzt.

2. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung
   ,,§ 19" durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.

                     Artikel 49

    Verordnung über die Schädlingsbekämpfung
            mit hochgiftigen Stoffen
   In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schäd-
lingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom
29. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 165), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 503), werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt und hinter dem
Wort „wer" die Worte „vorsätzlich oder fahrlässig"
eingefügt.

                     Artikel 50

                    DDT-Gesetz
  Das DDT-Gesetz vom 7. August 1972 (Bundes-

gesetzbl. I S. 1385) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs.     1 werden die Worte „Freiheits-
   strafen bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafen

   oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte
   „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
   Geldstrafe" ersetzt.

2. In § 9 Satz 2 werden die Verweisung ,, § 40a"
   durch die Verweisung ,, § 74a" und die Ver-
   weisung ,,§ 19" durch die Verweisung ,,§ 23"
   ersetzt.

                     Artikel 51
     Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete
                  des Heilwesens
   In Artikel 1 § 12 des Gesetzes über die Wer-
bung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 604), geändert durch
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), werden das Wort „vorsätzlich" gestrichen
und die Worte „und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen" durch die Worte „oder mit Geld-
strafe" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 550
550                                Bundesgesetzblatt,

                      Artikel 52
                Bundesärzteordnung
  Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. Februar 1970 (Bundesge-
setzbl. I S. 237) wird wie folgt geändert:

l. In § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden je-
   weils die Worte „strafbaren Handlung" durch
   das Wort „Straftat" ersetzt.

2. § 13 erhält folgende Fassung:
                        ,,§ 13

     Wer die Heilkunde ausübt, solange durch voll-
   ziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation
   angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
   einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

                      Artikel 53

                 Heilpraktikergesetz

  § 5 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar

1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251) wird durch fol-
gende Vorschriften ersetzt:

                         ,,§ 5
   Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs
berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach

§ 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.

                         § Sa

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer
Erlaubnis nach § l die Heilkunde im Umherziehen
ausübt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden."

                     Artikel 54
   Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

   Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221), zu-
letzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird der Absatz 3 gestrichen; der bisherige
  Absatz 4 wird Absatz 3.

2. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Die Worte „und mit Geldstrafe oder mit
     einer dieser Strafen" werden durch die Worte
     ,,oder mit Geldstrafe" ersetzt;

  b) Nummer 2 wird gestrichen;

  c) die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Jahrgang 1974, Teil I

                         Artikel 55
                    Heba.mmengesetz
     In § 21 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember
  1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1893), geändert durch
  das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
  25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), werden das
  Wort „unbefugt" gestrichen und die Worte „und
  mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch
  die Worte „oder mit Geldstrafe bis zu einhundert-
  achtzig Tagessätzen" ersetzt.

                         Artikel 56
         Verordnung über Wochenpflegerinnen

    § 7 der Verordnung über Wochenpflegerinnen
  vom 7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), ge-
  ändert durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz
  vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 735), er-
  hält folgende Fassung:
                            ,,§ 7

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne die staat-
  liche Anerkennung nach § 1 Abs. 2 zu besitzen, die

  Berufsbezeichnung „Wochenpflegerin" führt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
  buße geahndet werden."

                         Artikel 57

                        Farbengesetz

    Das Gesetz betreffend die Verwendung gesund-
  heitsschädlicher Farben bei der Herstellung von
  Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-

  gegenständen vom 5. Juli 1887 (Reichsgesetzbl.
  S. 277), geändert durch das Einführungsgesetz zum
  Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24, Mai 1968
  (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
  1. In § 12 werden die Worte „Mit Geldstrafe bis zu
     fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheits-

     strafe bis zu sechs Wochen" durch die Worte
     ,,Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes" ersetzt.

  2. § 14 Satz 2 wird gestrichen.

                         Artikel 58

          Gesetz über den Verkehr mit Absinth
     In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit
  Absinth vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl. I
  S. 257), geändert durch das Einführungsgesetz
  zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
  1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden die Worte
  ,,und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
  durch die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.

                         Artikel 59

                   Lebensmittelgesetz

     Das Lebensmittelgesetz in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I
  S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Ände-
BGBl. 1974, Seite 551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 551
rung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 9 wird aufgehoben.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden das ·wort "vor-

      sätzlich" gestrichen und die Worte „und mit
      Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen       11

      durch die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;

   b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen;
   c) in Absatz 4 werden die Worte „Geldstrafe
      und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
      eine dieser Strafen" durch die Worte „Frei-
      heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe"
      ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden hinter dem \Vort „vor-
     sätzlich" die ·worte „oder fahrlässig" einge-
     fügt und die Worte „und mit Geldstrafe oder
     mit einer dieser Strafen" durch die Worte
     „oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
     Tagesscitzen" ersetzt;
   b) Absatz 2 wird gestrichen.

4. § 14 wird aufgehoben.

5. § 16 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 16

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Pflicht
  nach § 5b Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder § 8 zuwider-
  handelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße geahndet werden.         11

6. Die§§ 17 und 18 werden aufgehoben.

                     Artikel 60
                    Nitritgesetz

  Das Nitritgesetz vom 19. Juni 1934 (Reidis-
gesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durdi das Erste
Gesetz zur Reform des Strafredits vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlidi"
     gestridien und die Worte „und mit Geldstrafe
     oder mit einer dieser Strafen" durdi die Worte
     ,,oder mit Geldstrafe" ersetzt;

  b) Absatz 3 Satz 2 wird gestridien;
  c) in Absatz 4 werden die Worte „Geldstrafe
     und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o.der

     eine dieser Strafen" durch die Worte „Frei-
     heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe"
     ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

  '"a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „ vor-
       sätzlich" die Worte „oder fahrlässig" einge-
       fügt und die Worte „ und mit Geldstrafe oder
       mit einer dieser Strafen" durdi die Worte
       „oder mit Geldstrafe bis zu einhundertaditzig
       Tagessätzen" ersetzt;

   b) Absatz 2 wird gestrichen.

3. § 10 wird aufgehoben.

                     Artikel 61

                   Süßstoffgesetz
  Das Süßstoffgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichs-
gesetzbl. I S. 111), zuletzt geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
wird wie folgt geändert:

1. § 13 erhält folgende Fassung:
                    „Ermächtigung

                           § 13
    Der Bundesminister für Jugend, Familie und
  Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
  mit dem Bundesminister fµr Ernährung, Land-
  wirtschaft und Forsten sowie dem Bundesmini-

  ster für \Virtschaft durch Rechtsverordnung mit
  Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
  Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschä-
  den oder vor Täuschung erforderlich ist, das In-
  verkehrbringen von Süßstoff zu beschränken."

2. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                    „ Strafvorschrift

                           § 13a
   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
  mifGeldstrafe wird bestraft, wer
  1. einer Rechtsverordnung nach § 13 zuwider-
     handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
     bestand auf diese Strafvorschrift verweist,
     oder
  2. einer Vorschrift der Verordnung über den
     Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939
     (Reichsgesetzbl. I S. 336), zuletzt geändert
     durch die Verordnung zur Änderung der Ver-
     ordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom
     2. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 198), zuwi-

     derhandelt.

    (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
  Strafe Freiheitsstrafe bis zu .sedis Monaten oder
  Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

                     Artikel 62

                    Weingesetz

  Das Weingesetz vom 14. Juli 1971 (Bundesge-
setzbl. I S. 893), zuletzt geändert durdl das Zweite
BGBl. 1974, Seite 552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 552
552                                 Bundesgesetzblatt,

Ceselz zur i\nderung des Weingesetzes vom
28. März l 9T1 (ßundesgeset:1.bl. I S. 241), wird wie
folgt geändert:
1. In § 67 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-
   strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
   Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.

2. § 68 wird auf~Jehobc~n.

                      Artikel 63
      Gesetz betreffend den Verkehr mit blei-
         und zinkhaltigen Gegenständen

  Das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und
zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887
(Reichsgesetzbl. S. 273), geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),

wird wie folgt gei:indert:

1. In § 4 werden die Worte „Mit Geldstrafe bis zu

   fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheits-

   strafe bis zu sechs Wochen" durch die Worte

   ,,Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes" ersetzt.
2. § 7 Satz 2 wird gestrichen.

                      Artikel 64
       Gesetz betreffend Phosphorzündwaren

  § 2 des Gesetzes betreffend Phosphorzündwaren
vom 10. Mai 1903 (Reichsgesetzbl. S. 217), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
   Absatz ersetzt:
    ,, (1) Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes wird
   bestraft, wer einer Vorschrift des § 1 zuwider-
   handelt.";
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

                      Artikel 65
               Bundes-Seuchengesetz
  Das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1012, ber. S. 1300), zuletzt
geändert durch das Vierte Anpassungsgesetz-KOV
vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird
wie folgt geändert:
 1. In § 19 Abs. 1 werden hinter dem Wort „aus-
    führen," die Worte „sonst in den Geltungsbe-

    reich oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
    setzes verbringen," eingefügt.
 2. In § 63 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1, 2, 3 Satz 1,
    § 65 Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 67 und 70 Satz 1 wird
    jeweils das Wort „vorsätzlich" gestrichen.
 3. In § 63 Abs. l, § 64 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 wird
    jeweils der Satz 2 gestrichen.

 4. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit
      Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
      durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
      setzt;
Jahrgang 1974, Teil I

      b) in Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
         ,, ausführt," die Worte „sonst in den Gel-
         tungsbereich oder aus dem Geltungsbereich
         dieses Gesetzes verbringt," eingefügt;
      c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

           ,, (4) Handelt der Täter in den Fällen der
         Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe
         Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-
         strafe."

   5. § 65 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit
         Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
         durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
         setzt;

      b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

           ,, (3) Handelt der Täter in den Fällen des

         Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Frei-

         heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geld-

         strafe bis ~u einhundertachtzig Tagessätzen."

   6. § 66 wird aufgehoben.

   7. In § 67 werden die Worte „und mit Geldstrafe
      oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte
      ,,oder mit Geldstrafe" ersetzt.

   8. § 68 wird aufgehoben.

   9. § 69 wird wie folgt geändert:
      a) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
         gefügt:
          ,, (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer an
         einer durch eine vollziehbare Anordnung
         nach § 43 verbotenen Veranstaltung teil-
         nimmt.";

      b) die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
         sätze 4 und 5.

  10. § 70 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Jahren"
         die Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt;

      b) Satz 2 wird gestrichen.

                        Artikel 66

  Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
    Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-
  heiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700),
  zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
  Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankhei-
  ten vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1351),
  wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende
     Fassung:
     ,, (3) Wer der Pflicht nach Absatz 1 oder Ab-
    satz 2 Satz 1, 3 zuwiderhandelt, wird mit Frei-
BGBl. 1974, Seite 553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 553
   hcitsstnifc bis zu dr(~i Jdhn~n oder mit Geldstrafe
   bestraft, wenn die Tc1t nicht in anderen Vor-
   schriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
     (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

2. § 7 Abs. 5 erhält folgende Passung:

    ,, (5) Wer dem Verbot nach Absatz 1, 2 oder 4
   oder der Pflicht nach Absatz 3 zuwiderhandelt,
   wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
   mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
   anderen Vorschriften mit schwererer Strafe be-
   droht ist."

3. In § 9 Abs. 4 werden di(~ Worte „Freiheitsstrafe
   bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit
   einer dieser Strafen" durch die Worte „Freiheits-
   strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe"
   ers<~tzt.

4. Der Fünfte Abschni lt wird aufgehoben; die bis-
   herigen Sechster bis Achter Abschnitt werden
   Fünfter bis Siebenter Abschnitt.

5. § 18 Abs. 3 wird wie folgt rJeändert:

  a) In Satz 1 werden die Worte „und mit Geld-

     strafe oder mit einer dieser Strafen" durch

     die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;

  b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
      ,,Die Tat wird nur auf Antrag des Gesundheits-
      amtes oder des leitenden Arztes verfolgt."

6. § 28 wird aufgehoben.

                      Artikel 67
                     Impfgesetz

  Das Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetz-

blatt S. 31) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 14 und 15 werden durch folgende Vor-
  schrift ersetzt:
                           ,,§ 14
    (1) Ordnungswidrig handeln Eltern, Pflegeeltern
  oder Vormünder, die vorsätzlich oder fahrlässig
  einer amtlichen Aufforderung zuwider
  1. ihre Kinder, Pflegekinder oder Mündel
     a) entgegen den §§ 1 bis 4 gegen Pocken nicht
        impfen lassen,
     b) dem Arzt nach der Irnpfung nicht vorstellen
        (§ 5) oder
  2. den nach § 12 vorgeschriebenen Nachweis nicht
     führen.

     (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
  lich oder fahrlässig
   l. als Arzt einer Vorschrift des § 7 Abs. 2, 3
      oder des § 8 Abs. 2 über die Führung und
      Einreichung von Impflisten oder

   2. als Schulvorsteher der ihm nach § 7 Abs. 1
      Satz 2 oder§ 13 obliegenden Pflicht
   zuwiderhandelt.
     (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße geahndet werden."

2. § 16 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 16
    Wer entgegen § 8 Abs. 1 Impfungen vornimmt,
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
  mit Geldstrafe bestraft."

3. § 17 wird aufgehoben.

                     Artikel 68
           Gesetz zu den Internationalen
             Gesundheitsvorschriften
  Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1971
zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom
25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 865) werden
folgende Vorschriften eingefügt:

                   „Art i k e 1 3a

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

1. der Pflicht zur Unterrichtung nach Artikel 28
   Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der IGV oder der
   Pflicht zur Meldung nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 2
   der IGV nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. entgegen Artikel 46 Abs. 3 der IGV sich aus
   der unmittelbaren Nähe des Landeplatzes oder
   Güter aus der Nähe des Landeplatzes entfernt,
3. entgegen Artikel 65 Abs. 2 der IGV ohne vor-
   herige Desinfektion menschliche Ausscheidun-
   gen, Abwässer einschließlich des Bilgewassers,
   Abfälle oder Dinge, die als verseucht angesehen

   werden, entleert oder entlädt,

4. die nach Artikel 90 Abs. 1 oder Artikel 91 Abs. 1
   der IGV von der Gesundheitsbehörde verlang-
   ten Erklärungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht
   richtig oder nicht vollständig abgibt oder
5. eine Auskunft nach Artikel 90 Abs. 2 oder Ar-
   tikel 91 Abs. 2 der IGV nicht, nicht richtig oder
   nicht vollständig erteilt.
  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 dieses
   Gesetzes, soweit sie für einen bestimmten Tat-
   bestand auf diese Bußgeldvorschrift verw:eist,
   oder
2. einer auf Grund der Internationalen Gesundheits-
   vorschriften ergangenen Anordnung

zuwiderhandelt.
  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden.
BGBl. 1974, Seite 554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 554
554                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

                     ;\ r l i k P 1 3b
  W(:r durch C)i1w der in J\rtikel 3a Abs. 1 oder 2
bezeichneten vorsülzl idwn I fondlungen eine qua-
rantäneptl ichlige Krankheil (Artikel 1 der IGV)

verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
nm oder mit Geldstrafe bestraft."

                       Artikel 69
                      Altölgesetz

  Das Altölgesetz vom '.23. Dl!Zember 1968 (Bundes-

gesdzbl. I S. 1419) wird wie folgt geändert:

1. In der Uberschrift des Dritten Abschnitts werden
   die Worte „Straf- und" 9estrichen.

2. § 9 wird aufgehoben.

                      Artikel 70

           Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
  Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282) wird wie
folgt geändert:

l. § 13 'wird aufgehoben.

2. In§ 14 wird jeweils die Zahl „13" durch die Zahl
   ,, 12" ersetzt.
                      Artikel 71

                   Benzinbleigesetz

  Dus Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bun-
desgeseLzbl. I S. 1234) wird wie folgt geändert:
l. § 6 wird aufgehoben.

2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 19"
   durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.

                      Artikel 72

               Abfallbeseitigungsgesetz
  Das Abfallbeseitigungsgesetz vorn 7. Juni 1972
(Bundc:;gesetzbl. I S. 873) wird wie folgt geändert:

1.   In § 16 Abs. l werden die Worte „und mit Geld-
     strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
     Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
2. § 17 wird aufgehoben.

                      Artikel 73
            Gesetz zu dem Ubereinkommen
                  über die Hohe See

   In Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Sep-

tember 1972 zu dem Ubcreinkommen vom 29. April

1958 über die Hohe See (Bundesgesetzbl. 1972 II

S. 1089) werden nach dem Wort „Jahren" die Worte
,,oder Geldstrafe" eingefügt.

                      Artikel 74

     Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

  Das Gesetz über die Sidwrung der Bauforderun-
gen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449), geän-

 dert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf-
 rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),
 wird wie folgt geändert:

 1. Die§§ 4 und 7 werden aufgehoben.

 2. In § 5 wird das Wort „vorsätzlich" gestrichen.

 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:
      ,, (2) Unterläßt es der Täter fahrlässig, das vor-
    geschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es

    fahrlässig so unordentlich, daß es keine genü-

    gende Ubersicht im Sinne des Absatzes 1 ge-
    währt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
    sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundert-
    achtzig Tagessätzen."

                       Artikel 75

                      Gesetz
 über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
    § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugend-
 gefährdender Schriften in der Fassung der Bekannt-
 machung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
 S. 497), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur

 Reform des Strafrechts vom 23. November 1973
 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt geändert:
 a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Geldstrafe"
    die Worte „bis zu einhundertachtzig Tagessät-
    zen" eingefügt;

 b) in Absatz 5 werden die Worte „ist oder dem in
    § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten
    Personenkreis angehört." durch die Worte „oder
    ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1
    des Strafgesetzbuches ist." ersetzt.

                       Artikel 76
 Gesetz zum Schutze der Jugend in der DHenUichkeit

  In § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in
der Offentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 1058), geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden das
Wort „vorsätzlich" gestrichen und die Worte „und
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.

                       Artikel 77
             Gesetz für Jugendwohlfahrt
  Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1197), geändert durch das Gesetz zur

Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts

vom 14. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1013),

wird wie folgt geändert:

1. § 10 Satz 3 wird gestrichen.

2. In § 86 Abs. 1 werden die Worte „ihm dabei
   hilft" durch die Worte „ihn dabei fördert" und

   die Worte „wenn die Tat nicht nach den §§ 120,
   122b" durch die Worte „wenn die Tat nicht in
   § 120" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 555
                              Nr. 22      Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         555

                      ArUkeJ 78
               Bunde~;sozfa.lhiHeuesetz

  Dds Bundessozic1Jhille~Jesdz in der Fassung der
Bekannl.mc1chung vorn 18. September 1969 (Bundes-
gesel.zbl. l S. 1688) wird wi(! folg! geändert:

1. In § 26 Abs. 4 werden die Worte „mit Freiheits-
  entziehung verbundenen Maßregel der Sicherung
  und Besserung" durch die Worte „freiheitsent-
  ziehenden Mc1ßn'g<)I der Besserung und Siche-
  rung" ersetzt.
2. In § 131 Abs. l werdt~n die Worte „Sicherung

   und Besserung" durch die Worte „Besserung und
   Sicherung" ersetzt.

                     Artikel 79

        Bundesa us biJ dun gsi örderungsgesetz
   Das    Bundesc1usbi Jdungsförderungsgesetz    vom
26. August 1971 (ßundesgesetzbl. I S. 1409), geändert
durch das Gesetz zur i\nderung des Bundesausbil-
dungsförderungsgeselzcs und des Arbeitsförderungs-
gesetzes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1637), wird wie fol9t. ue~indert:

1. In der Ubersclui lt dc~s J\ hschnitts XI werden die
   Worte „Straf- und" qestridwn.

2. § 57 wird aufgd10ben.

                     Artikel 80
                   Vereinsgesetz
  Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 593), zuletzt geändert durch das Achte
Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 741 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden das Wort „Schall-
   aufnahmen" durch die Worte „Ton- oder Bild-
   trägern" ersetzt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „49b"
     und der Beistrich danach gestrichen;

  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

       ,, (2) Das Gericht kann von einer Bestra-
      fung nach Absatz 1 absehen, wenn

      1. bei Beteiligten die Schuld gering oder
         deren Mitwirkung von untergeordneter Be-
         deutung ist oder
      2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft be-
         müht, das Fortbestehen der Partei oder des
         Vereins zu verhindern; erreicht er dieses
         Ziel oder wird es ohne sein Bemühen er-
         reicht, so wird der Täter nicht bestraft."

                      Artikel 81
                Versammlungsgesetz

  Das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch das

Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Uberschrift des Abschnitts IV erhält folgende
   Fassung:
           ,, Straf- und Bußgeldvorschriften".

2. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe
      bis zu fünf Jahren" durch die Worte „Frei-
      heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
      strafe" ersetzt;

  b) Satz 2 wird gestrichen.

3. In § 22 werden die Worte „durch Gewalt oder
   durch Bedrohung mit Gewalt" durch die Worte
   ,,mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt" ersetzt.

4. In § 24 werden hinter dem Wort „Jahr" die
   Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt.

5. In § 25 werden hinter dem Wort „Geldstrafe"
   die Worte „bis zu einhundertachtzig Tages-
   sätzen" eingefügt.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „ trotz
     Verbots abhält" durch die Worte „trotz voll-
     ziehbaren Verbots durchführt" ersetzt;
  b) in Absatz 1 werden die Worte „Freiheits-
      strafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte
      ,,Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" ersetzt;
  c) Absatz 2 wird gestrichen.

7. In § 27 werden hinter dem Wort „Jahr" die
   Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt.

8. In § 28 werden hinter dem Wort „Jahren" die
   Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt.

9. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Die Eingangsworte „Mit Freiheitsstrafe bis
      zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu

      fünfhundert Deutsche Mark wird bestraft,
      wer" werden durch die Worte ,, (1) Ordnungs-
      widrig handelt, wer" ersetzt;

   b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
      „1. an einer öffentlichen Versammlung oder
          einem Aufzug teilnimmt, deren Durch-
          führung durch vollziehbares Verbot unter-
          sagt ist,";
   c) in Nummer 4 wird das Wort „wissentlich"
       gestrichen;
   d) es wird folgender Absatz 2 angefügt:

       ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
      Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer
      Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und
BGBl. 1974, Seite 556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 556
556                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

      in dc)n F~dlen dl!S ;\bsillzes 1 Nr. 4 und 5
      mit einer Celdbufk bis zu fünftausend Deut-
      sche Mark q<~cilrndd werdPn.u

                      Artikel H2
       Gesetz über das Auswanderungswesen

   Dds Cesetz über dcis Ausw~mderungswesen vom
9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 4b3), zuletzt geändert
durch das Vierte Gesetz zur Rdurm des Strafrechts
vom 23. November 1973 (BundcsgesetzbJ. I S. 1725),
wird wie folgt geändert:

1. § 23 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 23
     Verboten ist die Beförderung sowie der Ab-
   schluß von Verträgen über die Beförderung

   a) von Wehrpflichügen, die nicht die nach § 3
      Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes zur Auswan-
      derung erforderliche Genehmigung nachge-
      wiesen haben,

  b) von Auswanderern, deren Verhaftung oder

     Festnahme von einer zuständigen Stelle an-

     geordnet ist,

  c) von Ausw,rndnern, für die von fremden Re-

     gierungen oder Unternehmen der Beförde-

     rungspreis ganz oder rnm Teil gezahlt wird

     oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungs-

     preises gewährt werden; Ausnahmen von die-
     ser Vorschrift kann der Bundesminister für
     Jugend, Familie und Gesundheit zulassen,
     wenn ein öff(~ntliches Interesse es erfordert."

2. Die Uberschrift vor § 43 erh<llt folgende Fassung:
       ,,VIII. Straf- und Bußgeldbestimmungen".

3. Die§§ 43 und 44 werden aufgehoben.

4. § 45 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Verweisung ,, §§ 1
     und 11" durch die Verweisung ,,§ 1 oder § 11"
     und die Worte „Jahre und mit Geldstrafe
     oder mit einer dieser Strafen" durch die
     Worte „Jahr oder mit Geldstrafe„ ersetzt; •
  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,, (2) Ebenso wird bestraft, wer geschäfts-
      mäßig zur Auswanderung wirbt."

5. Die §§ 46 und 47 werden durch folgende Vor-

   schrift ersetzt:

                          ,,§ 46

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
  nehmer (§ 1) vorsätzlich oder leichtfertig
  1. der ihm nach § 8 obliegenden Pflicht, sich der
     Vermittlung zugelassener Agenten zu bedie-
     nen, zuwiderhandelt,

 2. entgegen § 22 Abs. 1 Auswanderer ohne Ab-
    schluß eines schriftlichen Vertrages befördert
    oder mit Auswanderern Beförderungsverträge
    schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 unzu-
    lässig ist,

3. entgegen § 23 dort bezeichnete Personen be-
   fördert oder mit solchen Personen Beförde-
   rungsverträge schließt,

4. mit Auswanderern Beförderungsverträge über
   die überseeische Beförderung schließt, die
   nicht den Anforderungen des § 25 genügen,
5. einer vollziehbaren Auflage der Auswande-
   rungsbehörde nach § 32, eine Versicherung
   abzuschließen oder einen der Versicherungs-
   summe entsprechenden Betrag zu hinterlegen,
   zuwiderhandelt,

6. Auswanderer mit einem Auswandererschiff
   befördert oder befördern läßt, das den in § 33
   Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht ge-
   nügt, ein solches Schiff zur Untersuchung
   (§ 34) stellt, bei einer Untersuchung vorhan-
   dene Mängel des Auswandererschiffes ver-

   birgt oder sich der Untersuchung eines Aus-

   wandererschiff es entzieht oder

7. abgesehen von den Fällen der Nummer 6,

   einer Rechtsverordnung nach § 21 oder § 36

   zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-

   ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift

   verweist.

  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Füh-
rer eines Auswandererschiffes (§ 37) vorsätzlich
oder leichtfertig
1. eine in Absatz 1 Nr. 6 bezeichnete Handlung
   begeht,
2. entgegen § 41 Abs. 3 eine Auskunft nicht,
   nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
   das Betreten der Schiffsräume oder die Ein-

   sicht in die Schiffspapiere nicht gestattet oder
3. abgesehen von den Fällen der Nummer 1,
   einer Rechtsverordnung nach § 36 zuwider-
   handelt, soweit sie für einen bestimmten
   Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
   weist.
 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als
Agent (§ 11) vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 15 außerhalb des Bezirks, für den
   die Erlaubnis erteilt ist, Hitig wird,
2. entgegen § 16 für einen anderen als den in
   der Erlaubnisurkunde bezeichneten Unterneh-
   mer Geschäfte der in § 11 bezeichneten Art

   besorgt oder auf eigene Rechnung solche Ge-

   schäfte tätigt,

3. entgegen § 17 seine Geschäfte in Zweignie-
   derlassungen, durch Stellvertreter oder im
   Umherziehen betreibt,
4. mit    Auswanderern      Beförderungsverträge
   schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 un-
   zulässig ist,
BGBl. 1974, Seite 557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 557
                                   Nr. 2L -   Tag der Ausgabe:

   5. en l.~J<'(J<'.ll § :n rn i I dorl IH'Z<)ichnden Personen
      lfoford<~rungs V<' rl ,;iq<' sch I i<,ßt,

   6. ein<~ in /\bs<1lz 1 Nr. 4 h<!:1.eich11<•ie 1-:Iandlung
      begeht od<'.r

   7. einer R<!chl.sV<!rordnunq nach § 21 zuwider-
      handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
      bestund c1uf diPSP Bußqcddvorschrifl verweist.

    (4) Die Ordnunuswidriqkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu dreißirJtausend Deutsche Mark
  geahndet werden.

    (5) In den Füllen des Absatzes 2 kann die Tat
  auch dunn gt~almdel werden, wenn sie nicht im
  Geltungsbereich dieses Cc'.Sdi'.es begangen wird."

                        Artikel 83
                   Verordnung
     gegen Mißstände im Auswanderungswesen

   Die Verordnung gegen Mißstände im Auswande-
rungswesen vom 14. FE!bruar 1924 (Reichsgesetzbl. I
S. 107) wird wie folgt geündert:

1. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 werden jeweils
   hinter dem Wort „Schriften" ein Beistrich und
   die Worte „Ton- oder Bildträgern, Abbildungen
   oder andere Darstellungen" eingefügt.

2. Die Uberschrift vor § 10 erhält folgende Fassung:

          "IV. Straf- und Bußgeldvorschriften".

3. § 10 wird wie folgl geändert:

  a) Im EingangsscJtz werden die Worte „fünf Jah-
     ren und mit Ce]dstrafe oder mit einer dieser
     Strafen" durch die Worte „einem Jahr oder
     mit Geldstrafe" ersetzt;
  b) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen
     Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3;

  c) in den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach
      dem Wort "Unternehmer" der Beistrich und
      die Worte „Teilhaber, Vorsteher, Geschäfts-
      führer, Angestelltm oder Beauftragter einer
      Unternehmunq" gestrichen.

4. § 11 erhi:ilt folgende Fassung:

                             ,, § 11

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
  oder leichtfertig
  1. die in § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige
     unterläßt oder

  2. eine nach § 3 Abs. 3 Nr. l verlangte Auskunft
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

     nicht rechtzeitig erteilt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
  ahndet werden."
Bonn, den 9. März 1974                               557

                        Artikel 84

          Gesetz über die Einrichtung eines
  Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)

    Im Gesetz über die Einrichtung eines Bundes-
  kriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973
  (Bundesgesetzbl. I S. 704) werden jeweils ei:setzt

  a) in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und in § 5 Abs. 1 die Worte
      „strafbarer Handlungen" durch die Worte „von
     Straftaten",
  b) in § 7 Abs. 1 Satz 1 die Worte „strafbare
     Handlung" bzw. ,,strafbaren Handlung" durch
     das Wort „Straftat".

                        Artikel 85
     Gesetz über die Führung akademischer Grade
    § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer
  Gtade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985)
  erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 5

    Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb
  eines ausländischen akademischen Grades zu ver-
  mitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
  oder mit Geldstrafe bestraft."

                        Artikel 86

       Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
                 gegen Abwanderung

    Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
  gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 501), geändert durch das Einführungs-
  gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
  24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie
  folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
    „Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus
    dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."

  2. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „aus dem Gel-
       tungsbereich des Gesetzes ausführt, wird mit
       Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geld-
       strafe bis zu dreihunderttausend Deutsche
       Mark oder mit einer dieser Strafen" durch
       die Worte „ausführt oder sonst aus dem Gel-

       tungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird
       mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
       mit Geldstrafe" ersetzt;

    b) in Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung
        ,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a" er-
        setzt.

                        Artikel 87

  Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten

                  des Bundesrechts
    Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-
  anstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960
  (Bundesgesetzbl. I S. 862), geändert durch das Erste
BGBl. 1974, Seite 558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 558
558                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

Cc\sdz zur Reform des Sl.rafwchts vom 25. Juni 1969
(Buncfosgcsetzbl. I S. fi45), wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird aufgehoben.

2. In § 35 werden die Worte „mit Strafe bedrohte
   Handlung begeht," durch die Worte „rechts-
   widrige Tat begeht, die den Tatbestand eines
   Strafgesetzes verwirklicht," ersetzt.

                   Artik.el 88
         Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
   § 22 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgeset-
zes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437),
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), erhält folgende Fassung:

  ,, (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
des Vorstandes, als Geschäftsführer oder Prokurist
eines Wohnungsunternehmens entgegen Absatz 1
das Wohnungsunternehmen als gemeinnützig be-
zeichnet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."

                     Artikel 89

              Bundesvertriebenengesetz
   In den §§ 98 und 99 des Bundesvertriebenen-
gcsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, ber.
S. 1807) werden jeweils die Worte „und Geldstrafe

oder einer dieser Strafen" durch die Worte „oder

mit Geldstrafe" ersetzt und das Wort „vorsätzlich"
gestrichen.
                     Artikel 90

             Bundesevakuiertengesetz
   In § 22 des Bundesevakuiertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1961
tBundesgesetzbl. I S. 1865), geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfe-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1153), werden die Worte „und Geldstrafe oder
einer dieser Strafen" durch die Worte „oder mit
Geldstrafe" ersetzt und das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen.

                     Artikel 91
                  Ausländergesetz
  Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1393), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      „2. er wegen einer Straftat oder wegen einer
          Tat verurteilt worden ist, die im Geltungs-

          bereich dieses Gesetzes eine Straftat
          wäre,";
  b) in Nummer 3 werden die Worte „mit Frei-
     heitsentziehung verbundene Maßregel der
     Sicherung und Besserung" durch die Worte

      „freiheitsentziehende Maßregel der Besserung
     und Sicherung" sowie die Worte „Heil- oder
     Pflegeanstalt" durch die Worte „einem psych-
     iatrischen Krankenhaus" ersetzt.

2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte
   „mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel

   der Sicherung und Besserung" durch die Worte
   „freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
   und Sicherung" ersetzt.

3. § 47 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
     strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
     die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
  b) die bisherigen Absätze 2a bis 5 werden Ab-
     sätze 3 bis 6;

  c) in dem neuen Absatz 4 werden die Worte
      „Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem
     Jahr" durch die Worte „ Freiheitsstrafe bis
      zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu ein-
      hundert.achtzig Tagessätzen" ersetzt.

                      Artikel 92
     Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

  Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314),
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Uberschrift des Abschnitts VII erhält fol-

   gende Fassung:

              ,,Bußgeldbestimmungen".

2. § 13 wird aufgehoben.

3. In § 15 Satz 2 werden die Worte „die §§ 13
   und 14" durch die Angabe ,,§ 14" ersetzt sowie
   die Worte „oder Geheimhaltungspflicht" ge-
   strichen.

                      Artikel 93
             V olkszählungsgesetz 1970

  In § 8 Abs. 5 des Volkszählungsgesetzes 1970
vom 14. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 292) wer-
den die Worte „Vorschriften der §§ 12 und 13"
durch die Worte „Vorschrift des § 12" und hinter
dem Wort „Bundeszwecke" das Wort „sind" durch
das Wort „ist" ersetzt.

                    Dritter Titel

             Änderung von Gesetzen
         auf dem Gebiet der Rechtspflege

                      Artikel 94

                Rechtspflegergesetz
  Das Rechtspflegergesetz wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 erhält der Buchstabe c folgende

     Fassung:
      ,,c) des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfah-
           ren,";
BGBl. 1974, Seite 559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 559
                               Nr. 22    Ti:.lg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                        559

  b) in Numnwr 4 crh~lll ckr 13uchstabe c folgende
      Fassung:
      „c) dPI Std,.!lsanwaltschaft im Strafverfahren
          und der Vollstreckung in Straf- und Buß-
          u<ddsachen sowie von Ordnungs- und
          Zwangsmitteln."

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gelindert:

  a) In Buchstcibe a werden nach dem Wort „oder"
      die Worte „einer Ordnungshaft nach" einge-
      fügt;
  b) Buchsl.c1be b erhdll folgende Fassung:
      ,, b) einer MdßregC'I der Besserung und Siche-
            rung nc1ch § 463 der Strafprozeßordnung

            oder".

3. In der Uberschrifl des Dritten Abschnitts werden
   die Worte „in der Strafvollstreckung" durch die
   Worte „in Streif- und Bußgeldverfahren" ersetzt.

4. § 22 erhült folgende Fassung:

                           ,,§ 22

              Gerichtliche Ceschdfte in Straf-
                  und Bußgeldverfahren

    Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und
  Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger
  übertragen:
  1. die Geschäfte bei der Durchführung der Be-

     schlagnahme (§ 111 f Abs. 2 der Strafprozeß-

     ordnung, § 46 Abs. l des Gesetzes über Ord-

     nungswidrigkeiten),

  2. die Geschdfte bei der Vollziehung des Arre-
     stes sowie die Anordnung der Notveräuße-
     rung und die weiteren Anordnungen bei deren
     Durchführung (§ 111 f Abs. 3 Satz 3, § 111 1 der
     Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes

     über Ordnungswidrigkeiten), soweit die ent-
     sprechenden Geschäfte im Zwangsvollstrek-

     kungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfle-
     ger übertragc~n sind."

5. Die Uberschrift des Fünften Abschnitts erhält fol-
   gende Fassung:

  „Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte im
  internationalen Rechtsverkehr, in Hinterlegungs-
  sachen, der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren
  und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeld-
  sachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln."

6. § 31 wird wie folgt geändert:
  a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

          „Geschtifte der Staatsanwaltschaft

        im Strafverfahren und Vollstreckung
            in Straf- und Bußgeldsachen
     sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln";
  b) es wird folgender Absatz 1 E-~ingefügt:

       ,, (1) Von den Geschäften der Staatsanwalt-
      schaft im Strafverfahren werden dem Rechts-
      pfleger übertragen:

      1. die Geschäfte bei der Durchführung der Be-
         schlagnahme (§ 1 llf Abs. 2 der Straf-
         prozeßordnung),
      2. die Geschäfte bei der Durchführung der
         Beschlagnahme und Vollziehung des Arre-
         stes sowie die Anordnung der Notveräuße-
         rung und die weiteren Anordnungen bei
         deren Durchführung (§ 11 lf Abs. 1, 3,
         § 111 1 der Strafprozeßordnung), soweit die
         entsprechenden Geschäfte im Zwangsvoll-
         streckungs- und Arrestverfahren dem
         Rechtspfleger übertragen sind.";
   c) die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden Ab-
      sätze 2 bis 7;

   d) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      „Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und
      Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden
      dem Rechtspfleger übertragen.";
   e) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;

   f) in Absatz 2 wird in dem bisherigen Satz 3 das
      Wort ,, (Amtsrichter)" gestrichen;

   g) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

       ,, (3) Die gerichtliche Vollstreckung von
      Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem
      Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der
      Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz
      oder teilweise vorbehält.";

   h) in Absatz 4 werden die Worte „Ordnungs-

      und Erzwingungsstrafen" durch die Worte

       „Ordnungs- und Zwangsmittel" sowie die

      Zahl „1" durch die Zahl „2" ersetzt.

7. In § 33a wird die Zahl „ 4" durch die Zahl „5" er-
   setzt.

8. In § 40 Halbsatz 2 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1
   Satz 3" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 2 Satz 2" er-

   setzt.

                      Artikel 95
                 Bundesnotarordnung

  Die Bundesnotarordnung wird wie folgt geändert:

1. In § 75 Abs. 1 und in § 94 wird jeweils das Wort
   ,,Ordnungswidrigkeiten" durch die Worte „ord-
   nungswidrigem Verhalten" ersetzt.

2. In § 103 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte „straf-
   baren Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
   setzt.

                      Artikel 96

            Bundesrechtsanwaltsordnung
  Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt
geändert:

1. In § 10 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2 und § 66 Nr. 3
   werden die Worte „strafbaren Handlung" durch
   das Wort „Straftat" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 560
560                                  Bundesgesetzblatt,

2. § 11 ;j Sc1tz 2 erhält folgende Fassung:
   ,, § 78 J\bs. l, § 78a Satz l sowie die §§ 78b und
   78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten
   entsprechend."

3. In der Uberschrift. zu § 115b wird das Wort „Be-
   strafung" durch das Wort „Ahndung" ersetzt.

4. § 117 Satz 2 erhält folgende Fassung:

  „Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens
  über seinen psychischen Zustand in ein psychia-
  trischE!S Krank(~nhaus gebracht werden."

                       Artikel 97
                Rechtsberatungsgesetz
  Artikel 1 § 8 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes
vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478),
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Gesetz über Ordnungwidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder"
   gestrichen;

b) in Nummer 2 werden hinter dem Wort „verstößt"
   der Punkt gestrichen und das Wort „oder" ein-
   gefügt;

c) es wird folgende Nummer 3 angefügt:

   ,,3. unbefugt die Berufsbezeichnung „Rechtsbei-

        stand" oder eine ihr zum Verwechseln ähn-
        liche Bezeichnung führt."

                       Artikel 98
                 Zivilprozeßordnung

  Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:

 1. § 141 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   „Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen
   sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Verneh-
   mungstermin nicht erschienenen Zeugen festge-
   setzt werden."

 2. In § 149 werden die Worte „strafbaren Hand-
    lung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.

 3. In § 299 Abs. 3 werden die Worte „oder Straf-
    verfügungen" gestrichen.

4. In § 377 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Strafen"
   durch das Wort „Ordnungsmittel" ersetzt.

5. § 380 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (1) Einern ordnungsgemäß geladenen Zeugen,
   der nicht erscheint, werden, ohne daß es eines
   Antrag(~s bedarf, die durch das Ausbleiben ver-
   ursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen
   ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß
   dieses nicht beigetrieben werden kann, Ord-
   nungshaft festgesetzt.
      (2) Im Falle wiederh9lten Ausbleibens wird
   das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt;
   auch kann die zwangsweise Vorführung des
   Zf'.Uqcn anueordnet werden."
Jahrgang 1974, Teil I

   6. In § 381 Abs. 1 Satz l werden die Worte „Die
      Verurteilung in Strafe und Kosten" durch die
      Worte „Die Festsetzung eines Ordnungsmittels
      und die Auferlegung der Kosten" ersetzt.

   7. § 390 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
       ., (1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung
      ohne Angabe eines Grundes oder aus einem
      rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund
      verweigert, so werden dem Zeugen, ohne daß es
      eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung
      verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird
      gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall,
      daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ord-
      nungshaft festgesetzt."

   8. § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
      ,, (1) Im Falle des Nichterscheinens oder der
     Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens
     verpflichteten Sachverständigen werden diesem
     die dadurch verursachten Kosten auferlegt. zu-
     gleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld fest-
     gesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams

     kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt
     werden."

   9. § 411 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      ., (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gut-
     achtens verpflichteter Sachverständiger die
     Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld fest-

     gesetzt werden. Das Ordnungsgeld muß vorher

     unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden.
     Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das
     Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch ein-
     mal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt ent-
     sprechend."

  10. § 580 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 4 werden die Worte „verübte
        Handlung" durch die Worte „verübte Straf-
        tat" ersetzt und der Satzteil ,, , die mit einer
        im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
        zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
        ist" gestrichen;

     b) in Nummer 5 werden die Worte „einer
        Verletzung" durch die Worte „einer straf-
        baren Verletzung" ersetzt und der Satzteil

         ,, , sofern diese Verletzung mit einer im
        Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu
        verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
        ist" gestrichen.

  11. In § 581 Abs. 1 und § 957 Abs. 2 Nr. 6 werden
      jeweils die Worte „strafbaren Handlung" durch
      das Wort „Straftat" ersetzt.

  12. In § 619 Abs. 3 Halbsatz 2 und § 653 Abs. 2
      Satz 2 wird jeweils das Wort „Haft" durch das
      Wort „Ordnungshaft" ersetzt.

  13. § 888 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Worte „Geldstrafen
        oder durch Haft" durch die Worte „Zwangs-
BGBl. 1974, Seite 561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 561
                                Nr. 22    Tdg der Ausgabe:

       qc'.ld und für den Fc1II, cli.iß di<~sps nicht bei-
       getridwn werden ki:lnn, durch Zwangshaft
       oder durch Zw,rngshc1fl. ersetzt;
                                  11

    b) Sdtz 2 wird durcli folg<'nde Si::itze ersetzt:

       „Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag
       von fünfzigtdusend Deutsche Mark nicht
       übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die
       Vorschriftc,n des Vierten Abschnitts über
       die Haft entsprechend."

14. § 889 Abs. 2 Sdtz 2 wird geslrichen.

15. § 890 wird wie folgt gei::indert:

    a) In Absatz 1 Scll.z 1 werden die Worte „einer
       Geldstrafe oder zur Strafe der Haft" durch
       die Worte „einem Ordnungsgeld und für den
       Fdll, daß dieses nicht beigetrieben werden
       kann, zur Ordnun9shaft oder zur Ordnung-
       haft" ersetzt;

   b) in Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch
      folgenden Salz 2 ersetzt:

       ,,Das einzelne Ordnungsgeld darf den Be-
       trag von fünfhunderttausend Deutsche Mark,
       die Ordnunqshaft insgesamt zwei Jahre nicht
       übersteigen.";

    c) in Absatz 2 wird das Wort „Strafandrohung"
       durch die Worte „entsprechende Androhung"
        ersetzt.

                       Artikel 99

       Gesetz über das gerichtliche Verfahren
             in Binnenschiffahrtssachen
  Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 641), zuletzt geändert durch
das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 966), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 1
     In Binnenschiff ahrtssachen sind im            ersten
                                               11
    Rechtszug die Amtsgerichte zuständig.

 2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
     ,, (3) Binnenschif fahrtssachen im Sinne dieses
    Gesetzes sind:
    a) Strafsachen wegen Taten, die auf oder an
       Binnengewässern unter Verletzung von
       schiffahrtspolizeilichen Vorschriften began-
       gen sind und deren Schwerpunkt in der Ver-
       letzung dieser Vorschriften liegt, soweit für

       die Strafsachen nach den Vorschriften des
       Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsge-
       richte zuständig sind;
    b) Bußgeldsachen wegen Zuwiderhandlungen
       gegen sch iff ahrtspolizeiliche Vorschriften,
       die auf oder an Binnengewässern begangen
       sind.
Bonn, den 9. März 1974                            561

    Als Binnenschiffahrtssachen gelten jedoch diese
    Straf- und Bußgeldsachen nicht, wenn die Tat

    außerhalb eines Seehafens auf oder an Binnen -
    wasserstraßen, auf denen die Seeschiffa.hrt-

    straßen-Ordnung gilt, begangen ist. Steht eine
    in Satz 1 bezeichnete Tat mit einer anderen
    Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Zusammen-
    hang, so ist das für Binnenschiffahrtssachen be-
    stimmte Gericht zuständig, wenn das Schwer-
    gewicht bei der zuerst genannten Tat liegt."

  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird der erste Satzteil bis
       zu dem Wort „Vereinbarung" durch folgen-
       den Satz und Satzteil ersetzt:

        „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
        Binnenschiffahrtssachen sind, sind die Amts-
        gerichte auch soweit sachlich zuständig, wie
        nach den Vorschriften des Gerichtsverfas-
        sungsgesetzes die Landgerichte zuständig
        wären. Vorbehaltlich einer abweichenden
        Vereinbarung ist";

    b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

        ,,In Straf- und Bußgeldsachen, die Binnen-
        schiffahrtssachen sind, ist nur das Gericht
        zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen
        ist; § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
        keiten ist nicht anzuwenden.";

    c) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „diese"
       durch die Worte „die Tat" ersetzt;

    d) in Absatz 4 werden das Wort „oder" durch
       einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort
       „Strafprozeßordnung" die Worte „oder des
       Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" ein-
       gefügt.

  4. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt
       durch einen Beistrich ersetzt und folgender
       Satzteil angefügt:
        „sofern dies der sachlichen Förderung oder
       schnelleren Erledigung der Verfahren dient.";
    b) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Zivil-·

       und Strafsachen" durch die Worte „Zivil-
       sowie Straf- und Bußgeldsachen" ersetzt;
    c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
        fügt:
         ,, (2) Die Bezirke der nach Absatz 1 be-
        stimmten Gerichte erstrecken sich auf die
        Bezirke der anderen Gerichte.";
     d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

  5. § lO erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 10
     In Strafsachen ist die Revision ausgeschlossen."

  6. In § 11 werden die Worte „und in Strafsachen"
     durch die Worte „sowie in Straf- und Bußgeld-
     sachen" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 562
562                                      Bundesgesetzblatt,

 7. In § 14 J\bs. 2 Scül. 1 wird das Wort „Straf-
    sachen" durch die Wort<> .,Str·c1f- sowie Bußgeld-

    suchen" crsc~tzl..

 8. § 17 crhJlt foluPIHJe f'dSSllll{J:

                             ,,§ 17
         Die! Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitig-
      keiten und die Red1tsbeschwerde in Bußgeld-

      sachen an das Rhcinschiffahrtsobergericht un-

      terliegen nicht der in Artikel 37 Abs. 1 der Re-
      v idiert.en Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen
      ßcschrünk ung."

 9. 1n § 18 werden das Wort „Rheinschiffahrts-
    sachen" durch die Worte „bürgerlichen Rechts-
    streitigkeiten und Bußgeldsachen, die Rhein-
    schiffahrtssachen sind," ersetzt und nach dem
    Wort „Berufung" die Worte „oder der Rechts-

    beschwerde" eingefügt.

10. In § 18a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Straf-
    sachen" durch die Worte „Straf- sowie Bußgeld-
    sachen" ersetzt..

11. § 18d erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 18d

         Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitig-
      keiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeld-
      sachen an das Moselschiffahrtsobergericht unter-
      liegen nicht der Beschränkung, die sich aus Ar-
      tikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertra-
      ges in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der
      Revidierten Rheinschiff ahrt.sakte ergibt."

12. In § 18c werden das Wort „Moselschiffahrts-
    sachen" durch die Worte „ bürgerlichen Rechts-
    streit.ig keitcn und Bußgeldsachen, die Mosel-
    schiffahrtssachen sind," ersetzt und nach dem

    Wort „Berufung" die Worte „oder der Rechts-
    beschwerde" eingefügt.

13. Die§§ 19 und 20 werd(~n aufgehoben.

14. In § 21 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Verwei-
    sung ,,§ 451" durch die Verweisung ,,§ 451
    Abs. 1" ersetzt.

                       Artikel 100

         Gesetz über die Zwangsversteigerung
              und die Zwangsverwaltung
  § 153 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung wird wie
folgt geändert:

a) Es werden die Worte „Ordnungsstrafen ver-

   hängen" durch die Worte „Zwangsgeld fest-
   setzen" ersetzt;

b) es wird folgender Satz 2 angefügt:

   ,, Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen."
Jahrgang 1974, Teil I

                        Artikel 101

                   Vergleichsordnung

    Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:

  1. In § 29 Nr. 3 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
     durch das Wort „Ordnungsgelder" ersetzt.

  2. § 41 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-

        sung:

         ,, (2) Das Gericht kann gegen den Vergleichs-
        verwalter Zwangsgeld festsetzen. Es kann ihn
        aus wichtigen Gründen seines Amtes ent-
        heben.

           (3) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.
        Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2
        ist der Vergleichsverwalter zu hören.";

     b) in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „eine

        Ordnungsstrafe" durch die Worte „ein
        Zwangsgeld" ersetzt.

  3. In § 122 werden die Worte „bei mildernden Um-
     ständen" durch die Worte „in minder schweren
     Fällen" ersetzt.

                        Artikel 102

                    Konkursordnung

    Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:
  1. In § 63 Nr. 3 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
     durch das Wort „Ordnungsgelder" ersetzt.

  2. § 84 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ordnungs-
        strafen" durch das Wort „Zwangsgeld"

        ersetzt;
     b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          ,, (2) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.

        Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2
        ist der Verwalter zu hören."
  3. In § 226 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Geld-
     strafen und Ordnungsstrafen sowie solche" ge-
     strichen.

  4. § 239 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
     Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
     Jahren."

  5. § 240 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 werden die Worte „ oder die-
        selben verheimlicht, vernichtet" gestrichen
        sowie das Wort „oder" am Ende der Num-
        mer 3 und der Beistrich davor durch einen

        Strichpunkt ersetzt;

     b) nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
        eingefügt:

        „ 3a. solche Handelsbücher verheimlicht oder
              vernichtet oder";
BGBl. 1974, Seite 563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 563
                                 Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                        563

   c) es wird folgcnd!'.r Abscil.z 2 rrngefügt:
       ,, (2) Handelt der Tctter in den Fällen des
      Absatzes 1 Nr. 1, 3 oder 4 fahrlässig, so ist

      die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
      oder Geldstrafe."

6. § 242 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    ,, (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
  strafe."

7. In § 243 werden die Worte „Geldstrafe oder mit
   Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre" durch die
   Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
   mit Geldstrafe" ersetzt.

                      Artikel 103
Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe
                   in Strafsachen

  Das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und
Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Sicherung und

  Besserung" durch die Worte            „Besserung und
  Sicherung" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz l werden die Worte „straf-
   baren Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
   setzt.
                      Artikel 104
           Deutsches Auslieferungsgesetz

  Das Deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. De-
zember 1929 (Reichsgesctzbl. I S. 239), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung der Straf-
prozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067),
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 und in § 33 Abs. 1 werden jeweils die
   Worte „striaföaren Handlung" durch die Worte
   ,,rechtswLdrigen Tat" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird gestrichen.

3. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Begünsti-

   gung" ein Beistrich und da,s Wort „Strafvereite-
   lung" eingefügt.

4. In§ 14 Satz 1 werden die Worte „nächsten Amts-
   richter" durch die Worte „Richter des nächsten
   Amtsgerkhtis" ersetzt.

5. In§ 24 Satz 1 wird das Wort „Amtsrichter" durch
   da,s Wort „Amtsgericht" ersetzt.

6. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „sfoaifbare
   Handlung" durch die Worte „rechtswidri,ge Tat"
   ersetzt.

7. In § 43 Abs. 1 werden die Worte „Hehlerei oder
   Begünstigung" durch die Worte „Begünstigung,
   Straifvereitelung oder Hehlerei" und das Wort
   ,,Strafta<t" durch die Worte „rechtswidrigen Tat"

   ersetzt.

                     Artikel 105

        Gesetz über die Angelegenheiten der
            freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Da,s Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
wiLligen Gerichtsba,rkeit wird wie folgt geändert:
 1. In § 24 Abs. 1 werden die W o.rte „eine Strafe"
    durch die Worte „ein Ordnungs- oder Zwangs-
    mittel" e11setzt.

 2. § 33 wird wi,e folgt geändert:
    a) In Abs,atz 1 Satz 1 wird das Wort „Ordnungs-
       strafen" durch die Worte „Festsetzung von
       Zwangsgeld" ersetzt;

    b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „Bei Fe,stsetzung des Zwangsgeldes sind dem
       Beteiligten zugleich die Kosten des Verfah-
       rens aufzuerlegen.";
    c) in Absatz 3 we11den in Satz 1 die Worte „Die
       Ordnungsstrafe" durch die Worte „Das
       Zwangsgeld" und da,s Wort „sie" durch das

       Wort „es" sowie in Satz 2 die Worte „Die
       einzelne Strafe" durch die Worte „Das ein-
       zelne Zwangsgeld" ersetzt.
 3. In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „straf-
    baren Handlung" durch da,s Wort „Straftat" er-
    setzt.
 4. In§ 83 Abs. 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
    durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld"
    ersetzt.

 5. In § 132 Abs. 1 werden die Worte „einer Ord-
    nungsstmfe" durch die Worte „eines Zwangs-
    geldes" ersetzt.

 6. In § 133 Abs. 1 werden die Worte "die ange-
    drohte Strafe" durch die Worte „das ange-
    drohte Zwangsgeld" und die Worte „einer er-
    neuten Ordnungsstrafe" durch die Worte „eines
    erneuten Zwangsgeldes" ersetzt.

 7. In§ 135 Abs. 2 werden ersetzt

    a) in Satz 1 die Worte „die angedrohte Strafe"
       durch die Worte „das angedrohte Zwangs-

       geLd",

    b) in Satz 2 die Worte „einer Strafe" durch die
       Wor,te „eines Zwangsgelde s" und die Worte
                                     1

       ,, eine geringere als die angedrohte Strafe"
       durch die Worte „ein geringeres als das an--
       gedrohte Zwangsgeld".

 8. In § 136 werden die Worte „die früher festge-
    setzte Strafe aufheben oder an deren Stelle eine
    geringere Strafe festsetzen" durch die Worte
    „ein früher festgesetztes Zwangs,geld aufheben
    oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangs-
    geld festsefaen" e,rsetzt.
BGBl. 1974, Seite 564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 564
564                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

 9. § 138 erhält. folgende Ft1 ssung:
                              1

                           ,,§ 138

        Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind

      dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfah-
      rens aufzuerlegen."

10. In § 139 we11den in Absa,tz 1 die Worte „die
    Ordnung,sstrafe" und in Abs,atz 2 die Worte
    „die Strnfe" jeweils durch die Worte „das
    Zwangsgeld" ersetzt.

11. § 140 wird wie fo],gt geändert:

      a) In Nummer 1 werden hin,ter dem Wort „Be-
         teiligten" die Worte „unter Androhung eines
         Ordnungsgeldes" eingefügt;
      b) in Nummer 2 werden die Worte „die Ord-
         nungsstrnfe" durch die Wor,te ,;da:S Ord-
         nungsge:ld" ersetzt.

12. In den §§ 151 un:d 159 wird jewei1s dais Wort
      ,,Ordnungsstrafen" durch das Wort „Zwangs-

      geld" ersetzt.

                      Artikel 106
                  Grundbuchordnung

  In § 76 Abs. 3 der Grundbuchmdnung in der Fa1s-
sung der Bekanntmachung vom 5. Augusit 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1073), zuletzt g1eändert durch
das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1513), werden di,e Worte „eine
Strafe" durch die Worte „ein Zwangsgeld" ernetzt.

                     Artikel 107
                Schiffsregisterordnung

   Die Schiffsregisterordnung in der Fas,sung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1951 (BunJdes.ge,setzbl. I
S. 359), zuletzt geändert durch da,s BeurkunJdungs-
gesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1513), wird wie folg,t geändert:
1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz l wird das Wort „Ordnungsstrnfen"
      durch die Worte „FE)stsetzung von Zwangs-
      geld" ersetzt;
  b) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne
     Strafe" durch die Worte „Das einzelne
     Zwangsgeld" ersetzt.

2. In§ 78 werden die Worte „eine Strafe" durch die
   Worte „ein Zwangsgeld" ersetzt.

                     Artikel 108

        Gesetz über das gerichtliche Verfahren
              bei Freiheitsentziehungen

  In § 2 Abs. 1 des Gesetzes über da1s gerichtliche

Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), geändert durch das
Familienrechtsänderungsgesetz vom 1 l. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), werden die Worte

 ,, einem Gefängnis" durch die Worte „ einer Justiz-
 vol,lzugsans,ta,H" und die Worte „einem Arbeits-

 haus" dur,ch die Worte „einer abgeschlossenen An-
 sta,lt zur Arbeitslei,stung ersetzt.
                            II

                        Artikel 109
        Gesetz über das gerichtliche Verfahren
              in Landwirtschaftssachen
    In § 1 Nr. 2 des Gesetzes über da,s gerichtliche
 Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli
 1953 (Bundesgesetzb!. I S. 667}, zuletzt geändert
 durch da,s Gesetz zur Änderung von Wertgrenzen
 und Kos,tenvorschriften in der Zivilgerkht,sba,rkeit
 vom 27. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 933),
 werden die Worte „ Verhängung von Ordnungs,stra-
 fen" durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld"
 er,setzt.

                        Artikel 110
 Ausführungsgesetz zu dem internationalen Oberein-
   kommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

   In § 1 des Ausführungsge,setzes vom 14. August

 1912 zu dem internationalen Ubereinkommen zur
 Bekämpfung de,s Mädchenhandels vom 4. Maii 1910
 (Reichsgeseitzbl. 1913 S. 44) werden jeweils die
 Worte „strafbaren Handlungen" durch das Wort
 ,, Strnfta ten" ersetzt.

                        Artikel 111
            Gesetz über den Beitritt der
   Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention
        über die Verhütung und Bestrafung
                 des Völkermordes
  In Artikel 4 des Gesetze,s vom 9. August 1954
über dein BeMriH der Bundesrepublik Deutschland
zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die
Verhütung und Be,strnfung des Völkermordes (Bun-
desgesetzbl. 1954 II S. 729) werden die Wor,te „nach
Artikel 2 die,se,s Gesetzes strafbaren Handlung"
durch die Worte „Straftat nach Artikel 2 dieses
Gesetzes" ersetzt.
                       Artikel 112
                   Arbeitsgerichtsgesetz
   Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:

l. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Wer einen anderen in der Ubernahme
   oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher
   Richter beschränkt oder wegen der Ubernahme
   oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird
   mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
   Geldstrafe bestraft."

2. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) In der Uberschrift wird das Wort „Ordnungs-
      strafen durch das Wort „Ordnungsgeld" er-
              II

      setzt;

   b) in Satz 1 werden die Worte „eine Ordnungs-
      strafe in Geld verhängen" durch die Worte
      ,, ein Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 565
                              :--:r. 22 -   Tag der Ausg<lbe: Bonn, den 9. März 1974                            565

3. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Ver-
    urteilung zur Strafe der Haft" durch die Worte
    ,,Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft"
   ersetzt.

4. In § 110 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die
   ·worte „strafbaren Handlung" durch das \Vort
    ,,Straftat" ersetzt.

                     Artikel 113

                 Sozialgerichtsgesetz
  Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    ,. (2) \Ver einen anderen in der Ubernahme oder
   Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher
   Richter beschränkt oder wegen der Ubernahme
   oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird
   mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
   Geldstrafe bestraft."

2. In § 21 Satz 1 ,,:erden die \\"orte „eine Ordnungs-
   strafe in Geld verhängen" durch die \Vorte „ein

   Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.

3. In § · 114 Abs. 3 werden die ·worte „strafbaren
   Handlung" durch das ·wort „Straftat" ersetzt.

4. In § 120 Abs. 4 werden die Worte „oder in dem

   anhängigen Verfahren Strafverfügungen" ge-

   strichen.

5. In § 175 Satz 1 werden die \Vorte „einer Strafe"
   durch die Worte „eines Ordnungs- oder Zwangs-
   mittels" ersetzt.

6. § 201 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) 1n Satz 1 werden die ·worte „eine Erzwin-
     gungsstrafe" durch die Worte „ein Zwangs-
     geld" ersetzt;

  b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

      „Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt
      werden."

                     Artikel 114

           Verwaltungsgerichtsordnung
  Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt
geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      "(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter,
     der sich ohne genügende Entschuldigung zu
     einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder
     der sich seinen Pflichten auf andere Weise
     entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt
     werden. Zugleich können ihm die durch sein
     Verhalten verursachten Kosten auferlegt wer-
     den.";

  b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
     ,,Die Entscheidung trifft der Vorsitzende."

 2. § 95 wird wie folgt ge,indert:

    a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 bis 4 fol-
       gende Fassung:
       ,,Für den Fall des Ausbleibens kann es Ord-
       nungsgeld wie gegen einen im Vernehmungs-
       termin nicht erschienenen Zeugen androhen.
       Bei. schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht
       durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld
       fest. Androhung und Festsetzung des Ord-
       nungsgeldes können wiederholt werden.";

    b) in Absatz 2 werden die vVorte „die Strafe"
       durch die \Vorte „das Ordnungsgeld" er.setzt.

 3. In § 100 Abs. 3 werden die \Vorte ,,oder Straf-
    verfügungen" gestrichen.

 4. In § 149 Abs. 1 Satz 1 werden die ·worte „einer
    Strafe" durch die ·worte „eines Ordnungs- oder
    z,,;angsmittels" ersetzt.

                      Artikel 115

                Finanzgerichtsordnung

   Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt ge-
 ändert:

 1. In § 28 Abs. 7 Satz 2 werden die v\Torte „mit dem
    Wortlaut der §§ 22, 400 der Reichsabgabenord-

    nung" durch die v\Torte „ und der Vorschriften

   über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit

   seiner Verletzung" ersetzt.

 2. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,, (1) Gegen einen ehrenamtlichen· Richter,
       der sich ohne genügende Entschuldigung zu
       einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder
       der sich seinen Pflichten auf andere ·weise
       entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt
       werden. Zugleich können ihm die durch sein

       Verhalten verursachten Kosten auferlegt wer-
       den.";

   b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       ,,Die Entscheidung trifft der Vorsitzende."

3. § 80 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende
      Fassung:

      ,,Für den Fall des Ausbleibens kann es Ord-
      nungsgeld wie gegen einen im Vernehmungs-
      termin nicht erschienenen Zeugen androhen.
      Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht
      durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld
      fest. Androhung und Festsetzung des Ord-
      nungsgeldes können wiederholt werden.";
   b) in Absatz 2 werden die Worte "die Strafe"
      durch die ·worte „das Ordnungsgeld" ersetzt.

4. In § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einer
   Strafe" durch die Worte "eines Ordnungs- oder
   Zwangsmittels" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 566
566                                      Bundesgesetzblatt,

                           Artikel 116
                       Gerichtskostengesetz

 Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:

1. § 67 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

          ,, (3) Ist
                   neben einer Freiheitsstrafe auf
         Geldstrafe erkannt, so ist die Zahl der Tages-
         sätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzu-
         rechnen; dabei entsprechen dreißig Tages-
         sätze einem Monat Freiheitsstrafe.";

      b) nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
         gefügt:

          ,,(4) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt
         erkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach
         der vorbehaltenen Geldstrafe.";

  c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in
     Satz 1 werden die Worte „Sicherung und Bes-
     serung" durch die Worte „Besserung und
     Sicherung" ersetzt.

2. In § 68 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,, § 76

   Abs. 1" durch die Verweisung ,, § 55 Abs. 1" er-
   setzt.

3. In§ 69 werden die Worte „Sicherung und Besse-

   rung" durch die Worte „Besserung und Siche-

   rung" ersetzt.

4. § 70 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         ,, (1) Für das Verfahren im ersten Rechtszug
        werden erhoben

        bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu
        drei Monaten           50 Deutsche Mark;

        von mehr als drei Monaten bis zu sechs Mo-
        naten                 100 Deutsche Mark;
        von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jah-
        ren                   200 Deutsche Mark;

        von mehr als zwei Jahren
                                300 Deutsche Mark;

        bei Verurteilung zu Geldstrafe bis zu neunzig

        Tagessätzen              50 Deutsche Mark;

        von mehr als neunzig bis zu einhundertacht-
        zig Tagessätzen        100 Deutsche Mark;

        von mehr als einhundertachtzig Tagessätzen

                              200 Deutsche Mark;
        die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht
        übersteigen." ;

  b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Siche-
     rung und Besserung" durch die Worte „Bes-
     serung und Sicherung" ersetzt.
Jahrgang 1974, Teil I

   5. § 71 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 71

                         Strafbefehl
       (1) Im Verfahren bei Strafbefehlen wird die
     Hälfte der Gebühren des § 70 erhoben. Die Ge-
     bühr darf den Betrag der Strafe nicht überstei-
     gen.

         (2) Hat nach § 411 Abs. 1 der Strafprozeßord-
      nung eine Hauptverhandlung stattgefunden, oder
      wird der gegen den Strafbefehl erhobene Ein-
      spruch wegen Ausbleibens des Angeklagten in
      der Hauptverhandlung durch Urteil verworfen
      (§ 412 der Strafprozeßordnung), so werden die
      vollen Gebühren des § 70 erhoben."

   6. § 72 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
         fügt:
          ,, (4) Die Gebühren dürfen den Betrag der
         Strafe nicht übersteigen.";

      b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

   7. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
     „Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht

     übersteigen."

   8. § 83 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

         ,, 1. die Einziehung, der Verfall, die Vernich-

             tung, die Unbrauchbarmachung oder die

             Abführung des Mehrerlöses angeordnet
             oder";
     b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die
        nach Absatz 3 zu bemessenden Gebühren"

        durch die Worte „die Gebühren nach Ab-
        satz 3" ersetzt;

     c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

          ,, (3) Die Gebühr beträgt im Falle des Absat-
         zes 1 Satz 1 Nr. 1 vierzig Deutsche Mark, im
         Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zehn vom
         Hundert des Betrages der Geldbuße, höch-
         stens 20 000 Deutsche Mark."

   9. § 85 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,, § 70"
        durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 3" ersetzt;

     b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          ,, (2) Die Gebühr wird von dem Beschuldig-
        ten nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräf-
        tig auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit
        Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel

        der Besserung und Sicherung angeordnet ist."

  10. § 87 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 87

              Vollstreckung in das Vermögen
       Für das Verfahren zur Vollstreckung einer
     Entscheidung über einen aus der Straftat erwach-
BGBl. 1974, Seite 567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 567
                               Nr.22    Tag der Ausgabe:

           vcn1iii\Jc1i~;1(~clit I iclwn Anspruch oder
    scJJ<!ll
   über Erslilllun~J von Kosten (§§ 406b, 464b der
   Strnfprozcßordnunq) werden Gebühren nach den
   Vorschri fl<)n für bü rgc:rl ic:lw Rechtsstreitigkei-
   ten gesondert erhoben."

11. § 88 wird wie folgt qeünderl:

   a) Absatz 1 crhi:1lt folgende Fc1ssung:
          „ (l) Für das gerichtliche Verfahren nach
        dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gel-
        ten§ 67 Abs. 1, die§§ 69, 70 Abs. 1, die§§ 71
        bis 73, 74 Abs. 2, § 83 Abs. 1 bis 3 sowie die
        §§ 85 und 87 si nngemüß; jedoch tritt an die
        Stelle der Gebühren des § 70 Abs. 1 bei der
        Festsetzung einer Geldbuße eine Gebühr in
        Höhe von zehn vom Hundert des Betrages
        der festgesetzten Geldbuße, mindestens aber
        l O Deutsche Mark und höchstens 20 000
        Deutsche Mark. Die Gebühr darf den Betrag
        der Geldbuße nicht übersteigen.";

   b) in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird je-
      weils die Angabe ,,§ 70" durch die Angabe
       ,,Absatzes 1 Satz 1 Halbsalz 2" ersetzt.

12. In § 92 Nr. 11 werden das Wort „Beugehaft"
    durch das Wort „Zwangshaft" und das Wort
    ,,Strafhaft" jeweils durch das Wort „Freiheits-
    strafe" ersetzt.

                      Artikel 117
                    KostenordnunH

  Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 119 erhült folgende Fassun~J:
                          ,,§ 119

               Verfahren bei Festsetzung von
                Zwangs- und Ordnungsgeld

     (1) In einem Verfahren nach den §§ 132 bis
  139, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten
  der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in jedem
  Rechtszug das Dreifache der vol1en Gebühr er-
  hoben
  1. für die Festsetzung des Zwangsgeldes,
  2. für die Verwerfung des Einspruchs.
    (2) Die Gebühr wird nach dem festgesetzten
  oder angedrohten Betrag des Zwangsgeldes be-
  rechnet; sie darf dEm Betrag des Zwangsgeldes
  nicht übersteigen.
    (3) Jede Wiederholung der Festsetzung des
  Zwangsgeldes gilt als ein besonderes Verfahren.

    (4) Für die Androhung von Zwangsgeld wer-
  den Gebühren nicht erhoben.

     (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
  in anderen Fällen der Festsetzung von Zwangs-
  und Ordnungsgeld entsprechend. Sie gelten auch
  für die Festsetzung von Zwangsgeld gegen Vor-
Bonn, den 9. März 1974                            567

    münder (Pfleger, Beistände). Sie gelten nicht für
    die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungs-
    mittel gegen Zeugen und Sachverständige."

  2. In § 137 Nr. 11 werden das Wort „Beugehaft"
     durch das Wort „Zwangshaft" und das Wort
     ,,Strafhaft" jeweils durch das Wort „Freiheits-
     strafe" ersetzt.

                       Artikel 118

        Verordnung über Kosten im Bereich der
                 Justizverwaltung
     Die Verordnung über Kosten im Bereich der Ju-
  stizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetz-
  blatt I S. 357), zuletzt geändert durch das Bundes-
  zentralregistergesetz vom 18. März 1971 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 243), wird wie folgt geändert:

  1. In § 9 erhalten die Nummern 1, 3 und 4 folgende
     Fassung:

    ,, 1. für Amtshandlungen, die durch Anzeigen,
          Anträge und Beschwerden in Angelegenhei-
          ten der Strafverfolgung oder Strafvollstrek-
          kung, der Anordnung oder der Vollstreckung
          von Maßregeln der Besserung und Sicherung
          oder der Verfolgung einer Ordnungswidrig-
          keit oder der Vollstreckung einer gericht-
          lichen Bußgeldentscheidung veranlaßt wer-
          den;
     3. in Zentralregisterangelegenheiten,  ausge-
        nommen für die Erteilung von Führungs-
        zeugnissen nach § 28 des Bundeszentralregi-
        stergesetzes;

     4. im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz
        über die Entschädigung für Strafverfolgungs-
        maßnahmen sowie über Anträge auf Entschä-
        digung für sonstige Nachteile, die jemandem
        ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder
        Bußgeldverfahren erwachsen sind;",

  2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte „Maßregeln der
       Sicherung u:rid Besserung, die mit Freiheits-
        entziehung verbunden sind," durch die Worte
        ,,freiheitsentziehenden Maßregeln der Besse-
       rung und Sicherung" ersetzt;
    b) in Satz 3 werden die Worte „Heil- oder Pflege-
       anstalten" durch die Worte „psychiatrischen
       Krankenhäusern" ersetzt.

  3. In Nummer 2 Buchstabe e des Gebührenverzeich-
     nisses (Anlage zu § 2 Abs. l) werden hinter dem
     Wort „Führungszeugnis" die Worte „nach § 28
     des Bundeszentralregistergesetzes" eingefügt.

                       Artikel 119

               Justizbeitreibungsordnung
    Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937
  (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch
BGBl. 1974, Seite 568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 568
568                                Bundesgesetzblatt,

das Gesetz zur Andcrung der Justizbeitreibungsord-
nung vom 20. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 617),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gedndert:

   a) In Absatz l werden vor der bisherigen Num-
      mer 1 folgend<~ Nurnmi:-~rn 1 bis 3 eingefügt:
       „ l. Geldstrafen und andere Ansprüche, deren
            Beitreibung sich nach den Vorschriften
            über die Vollstreckung von Geldstrafen
            richtet;

        2. gerichtlich   erkannte     Geldbußen und
            Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit,
            die zu einN G<'ldzilhlung verpflichten;
        3. Ordnun~Js- und Zwangsgelder;";
  b) die bisherige Nummer la wird gestrichen;
     die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden
     Nummern 4 bis 10;

  c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
        ,,(4) Werden zusammen mit einem Anspruch
       nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 die Kosten des Ver-
       fahrens beigetrieben, so gelten auch für die
       Kosten die Vorschriften über die Vollstrek-
       kung dieses Anspruchs."

2. In § 2 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende
   Fassung:
  „Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1
  Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den Verfahrensgeset-
  zen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zu-
  ständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2
  bezeichneten Vollstreckungsbehörden zuständig
  sind, im übrigen den Gerichtskassen als Voll-
  streckungsbehörden. Die Landesregierungen wer-
  den ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen an-
  dere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu be-
  stimmen."

3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,, §
   Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Verweisung ,,§
   Abs. 1 Nr. 8 und 9" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung ,, §
   Abs. 1 Nr. 1, 3, 4" durch die Verweisung ,,§
   Abs. 1 Nr. 4, 6, 7", die Verweisung ,, (§ 1 Abs. 1
   Nr. 5)" durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 8)"
   und die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 6" durch die
   Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 9" ersetzt.

5. § 10 wird aufgehoben.

                     Artikel 120
      Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „verwal-
  tungsstrafrechtliche, bußrechthche"     durch das
  Wort „bußgeldrechtliche" ersetzt.
Jahrgang 1974, Teil I

  2. In § 58 werden ersetzt

     a) in Absatz 2 Nr. 6 das Wort „Strafandrohung"
        durch die Worte „Androhung von Ordnungs-
        geld";

     b) in Absatz 3 Nr. 8 die Worte „Geldstrafen
        oder Haft" durch das Wort „Zwangsmittel";
     c) in Absatz 3 Nr. 9 die Worte „einer Strafe"
         durch die Worte „einem Ordnungsgeld".

  3. In § 88 Satz 1 werden die Worte ,, , die Einziehung
     des Wertersatzes" durch die Worte „oder den
     Verfall" ersetzt und die Worte „die Verfaller-
     klärung," gestrichen.

  4. In § 89 wird der Absatz 4 gestrichen; der bis-
     herige Absatz 5 wird Absatz 4.

  5. In § 96 Abs. 1 Nr. 2 werden der Beistrich hinter
     dem Wort „Anspruch" und die Worte „eine
     Buße" sowie in der Klammer die Angabe „406djj
     und der Beistrich danach gestrichen.

                        Vierter Titel
               Änderung von Gesetzen
            auf dem Gebiet des Zivilrechts
                  und des Strafrechts

                         Artikel 121
                Bürgerliches Gesetzbuch

    Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-
  ändert:
  1. In § 78 Abs. 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
     durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld"
     ersetzt.

  2. In § 839 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „wenn
     die Pflichtverletzung mit einer im Wege des
     gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden
     öffentlichen Strafe bedroht ist" durch die Worte
     ,, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat be-
     steht" ersetzt.

  3. In § 992 und § 2025 Satz 1 werden die Worte
     ,,strafbare Handlung" durch das Wort „Straftat"
     ersetzt.

  4. § 1676 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    ,, Trifft diese Straftat mit einer anderen zusam-
    men und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt,
    so entscheidet die Einzelstrafe, die für die an dem
    Kind verübte Straftat verwirkt ist."

  5. § 1788 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
       durch die Worte „Festsetzung von Zwangs-
       geld" ersetzt;
BGBl. 1974, Seite 569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 569
                                 Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           569

   b) /\bsalz 2 crlli..ilt fo!9<)nde Fassung:
       ,, (2) Die Zwcrn~Jsgcld()r dürfen nur in Zwi-
      scbenrüurnen von mindestens einer Woche
      festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangs-
      gelder dürfen nicht festgesetzt werden."

6. § 1837 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
     durch die Worte „Festsetzung von Zwangs-
     geld" ersetzt;
  b) in Satz 2 werden die Worte „werden keine
     Ordnungsstrafen" durch die Worte „wird kein
     Zwangsgeld" ersetzt.

7. In § 1875 Abs. 2 werden die Worte „eine Ord-
   nungsstrafe verhängen" durch die Worte „ ein
   Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.

8. § 2339 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

      „4. wer sich in Ansehung einer Verfügung
          des Erblassers von Todes wegen einer
          Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des
          Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.";
  b) in Absatz 2 werden die Worte „strafbare
     lfondlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.

                       Artikel 122
                   Abzahlungsgesetz
  § 7 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsge-

schäfte vom 16. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 450),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Abzah-
lungsgesetzes vom 1. September 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1541), wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort „Wer" durch die
   Worte „Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt
   und der Beistrich hinter dem Wort „veräußert"
   sowie die Worte „wird mit Geldstrafe bestraft"
   gestrichen;

b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
   geahndet werden."

                       Artikel 123

                   Kabelpfandgesetz
  In § 20 Abs. 5 des Kabelpfandgesetzes vom
31. März 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 37) wird das

Wort „Ordnungsstrafen" durch die w·orte „Festset-
zung von Zwangsgeld" ersetzt.

                       Artikel 124
           Gesetz über die Vermittlung der
              Annahme an Kindes Statt

   Das Gesetz über die Vermittlung der Annahme
an Kindes Statt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 214) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden das Wort „vorsätzlich" gestrichen
   sowie die Worte „Geldstrafe und mit Freiheits-
   strafe bis zu einem Jahr oder mit einer dieser
   Strafen" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
   einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.

2. Hinter§ 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                           ,,§ 3a
     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
  Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
  4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
  Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
  dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
  Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-
  zes."

                     Artikel 125
                 Handelsgesetzbuch

  Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
     durch die Worte „Festsetzung von Zwangs-
     geld" ersetzt;
  b) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne
     Strafe" durch die Worte „Das einzelne
     Zwangsgeld" ersetzt.

2. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"

   durch die Worte „Festsetzung von Ordnungs-
   geld" ersetzt.

3. § 103 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 103
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handels-
  makler

  1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über
     die abgeschlossenen Geschäfte zu führen un-
     terläßt oder das Tagebuch in einer Weise
     führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
  2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetz-
     lichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
  ahndet werden."

                     Artikel 126

                    Börsengesetz
   Das Börsengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215),
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz ~ur Reform
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt „V. Ordnungsstrafverfahren" wird
   aufgehoben.
BGBl. 1974, Seite 570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 570
570                                  Bundesgesetzblatt,

2. Die Ubcrschrift. vor§ 88 erhtilt folgende Fassung:
            ,,VI. Straf- und Bußgcldvorschriften.
                     Schlußvorschriflen"

3. Die §§ 88 bis 95 werden durch folgende Vorschrif-
   ten ersetzt:
                         ,,§ 88

    (l) Wer in der Absicht, sich oder einen ande-
  ren zu bereichern,
   l. auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,

      um auf den Börsen- oder Marktpreis von Wa-
      ren oder Wertpapieren einzuwirken, oder

  2. in Prospekten (§ 38) oder öffentlichen Mittei-
     lungen, durch welche die Zeichnung oder der
     Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren her-
     beigeführt werden soll, unrichtige Angaben
     macht,
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
  mit Geldstrafe bestraft.

     (2) Die Verjcthrung der Strafverfolgung richtet
  sich nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches
  auch dann, wenn die Tat durch die Verbreitung
  von Druckschriften begangen wird.

                             § 89
     Wer gewohnheitsmäßig in gewinnsüchtiger Ab-
  sicht andere unter Ausbeutung ihrer Unerfahren-
  heit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekula-
  tionsgeschäften verleitet, welche nicht zu ihrem
  Gewerbebetrieb gehören, wird mit Freiheitsstrafe

  bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

                             § 90
Jahrgang 1974, Teil I

   15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189, ber.
   1970 I S. 1113) wird wie folgt geändert:

   1. In § 17 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-
      strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die

      Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.

   2. § 18 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
        strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
        Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;

     b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
        ,,Jahren" die Worte „oder Geldstrafe" einge-

        fügt;
     c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

   3. § 19 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
        strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
        die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;

     b) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter
        dem Wort „Jahren" die Worte „oder Geld-
        strafe" eingefügt;
     c) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3
        Satz 2 werden gestrichen.

   4. § 21 wird wie folgt geändert:
     a) Die Uberschrift wird in „Zwangsgelder" ge-

        ändert;

     b) in Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Ord-
        nungsstrafen" durch die Worte „Festsetzung
        von Zwangsgeld" ersetzt;
      (1)   Ordnungswidrig     handelt,   wer   entgegen
   § 42 Satz 3, § 43 Satz 3 oder § 51 Abs. 2 Preis-
  listen (Kurszettel) veröffentlicht oder in mecha-
  nisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-

  ahndet werden."

                       Artikel 127
         Gesetz über die Kapitalerhöhung

aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und

                 Verlustrechnung

   In § 20 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Ver-
lustrechnung vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetz-
blatt I S. 789), geändert durch das Einführungsgesetz
zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1185), werden die Worte„ und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte

,,oder mit Geldstrafe" ersetzt.

                       Artikel 128
       Gesetz über die Rechnungslegung von
      bestimmten Unternehmen und Konzernen
   Das Gesetz über die Rechnungslegung von be-
stimmten Unternehmen und Konzernen vom
   c) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne
      Strafe" durch die Worte „Das einzelne
      Zwangsgeld" ersetzt.

                     Artikel 129

                     Aktiengesetz
  Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:

1. In § 399 Abs. 1, §§ 400, 401 Abs. 1 sowie § 402

   Abs. 1 werden jeweils die Worte „und mit Geld-

   strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
   Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.

2. In § 400 Nr. 3 wird hinter dem Wort „Aufklä-
   rungen" das Wort „und" durch das Wort „oder"
   ersetzt.

3. In § 401 Abs. 2 werden die Worte „und Geld-

   strafe oder eine dieser Strafen" durch die Worte
   ,,oder Geldstrafe" ersetzt.

4. § 403 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
      strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
      die .Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
BGBl. 1974, Seite 571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 571
                              Nr. 22 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         571

   b) in AbsuLz 2 Salz 1 werden hinter dem Wort
       ,,Jahren" die Worte „oder Geldstrafe" ein-

      gefügt;

   c) Absatz 2 Sc1tz 2 wird geslrichen.

5. § 404 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
      strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
      die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
   b) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter
      dem Wort „Jahren" die Worte „oder Geld-

      strafe" eingefügt;

  c) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3
     Satz 2 werden gestrichen.

6. § 407 wird wie folgt geändert:

  a) Die Dberschrift wird in „Zwangsgelder" ge-
     ändert;
  b) in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und in Absatz 2
     Satz 1 wird jeweils das Wort „Ordnungsstra-
     fen" durch die Worte „Festsetzung von
     Zwangsgeld" ersetzt;
  c) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Die
      einzelne Strafe" durch die Worte „Das ein-
      zelne Zwangsgeld" ersetzt.

                     Artikel 130
        Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
   § 28 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1185) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Ordnungsstrafen"
   durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld"
   ersetzt;

b) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne Strafe"
   durch die Worte „Das einzelne Zwangsgeld" er-

   setzt.

                     Artikel 131

        Gesetz betreffend die Gesellschaften
             mit beschränkter Haftung

  Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung wird wie folgt geändert:

1. § 79 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort
      ,,Ordnungsstrafen" durch die Worte „Fest-
     setzung von Zwangsgeld" ersetzt;
  b) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „die ein-
     zelne Strafe" durch die Worte „das einzelne
     Zwangsgeld" ersetzt;
  c) in Absatz 2 werden die Worte „Verhängung
     von Ordnungsstrafen" durch die Worte „Fest-
      setzung von Zwangsgeld" ersetzt.

 2. § 82 wird wie folgt geändert:

    a) In den Eingangsworten werden die Worte

        „bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder
       mit einer dieser Strafen" durch die Worte
       ,,bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" er-
       setzt;

    b) in den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das
       Wort „wissentlich" gestrichen.

 3. § 84 erhält folgende Fassung:
                                ,,§ 84

      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

   mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Ge-
   schäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Li-
   quidator entgegen § 71 Abs. 2 unterläßt, bei Zah-
   lungsunfähigkeit oder Uberschuldung die Eröff-
   nung des Konkursverfahrens oder des gericht-

   lichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
     (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
   Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
   Geldstrafe."

                      Artikel 132
    Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung
                 von Wertpapieren
  Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung
von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsge-
setzbl. I S. 171), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung
und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 801), wird wie folgt ge-
ändert:
 1. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „und des § 95
      Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes" gestrichen
      und die Worte „und mit Geldstrafe oder mit
      einer dieser Strafen" durch die Worte „oder
      mit Geldstrafe" ersetzt;

   b) Absatz 2 wird gestrichen.

2. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
       „Ist in den Fällen der §§ 34, 35 durch die Tat

       ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Straf-
       gesetzbuches) verletzt, so wird sie nur auf
       Antrag verfolgt.11
                            ;

   b) die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

3. In § 37 werden das Wort „vorsätzlich" gestrichen
   und die Worte „und mit Geldstrafe bis zu 100 000
                                                    11

   Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen
   durch die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
4. Die §§ 38 und 40 werden aufgehoben.

                     Artikel 133
     Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte
      der Besitzer von Schuldverschreibungen
  Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte
der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. De-
BGBl. 1974, Seite 572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 572
572                                  Bur;idcs~J(~selzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

Z(!1nbcr I B99 {R<·iclisq<~scl'1bl. S. 691 ), zuletzt ge-
iinderl durch dds l~<'urku11d1JrHJS~JeSPl.z vom 28. Au-
r1ust 19G9 (ßund<'c,q<'s<!lzbl. 1 S. 1513), wird wie folgt
geündert.:

l. § 21 wird aufgd1oben.

2. § 22 wird wie Jol~Jt geündert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „wissentlich"
       gestri eh en;
   b) Absatz 2 wird gestrichen.

3. § 23 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
                           ,,§ 23

      (1) Ordnungswidrig hd11dclt, wer

   1. Schuldverschreibungen, di(~ sich im Besitz des
      Schuldners befinden, einem anderen zu dem
      Zweck überl~ißt, das Stimmrecht entgegen § 10
      Abs. 4 an Stelle des Schuldners auszuüben,

   2. die Schuldverschreibunqen zu dem in Num-
      mer 1 bezeicluwtcn Zweck benutzt,

   3. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür
      fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,
      daß er bei einer Abstimmung in der Gläubiger-
      versammlung nicht oder in einem bestimmten
      Sinne stimme oder
   4. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür
      anbietet, verspricht oder gewährt, daß jemand
      bei einer Abstimmung in der Gläubigerver-
      sammlung nicht oder in einem bestimmten
      Sinne stimme.
      (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als
   Schuldner von Schuldverschreibungen vorsätz-
   lich oder leichtfertig gegen die in § 2 Satz 1 vor-
   geschriebene Pflicht zur Bekanntmachung ver-
   stößt.

     (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
   geahndet werden."

                      Artikel 134

            W ertpapierbereinigungsgesetz

  § 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom
19. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 295), geändert
durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung
kostenrechtlichE!r Vorschriften vom 26. Juli 1957
(Bundes9esetzbl. I S. 861), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Ab-
   sätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2;

b) in Absatz l wc~rden die Worte „Diese Personen"
   durch die Worte „Die bei den Prüfstellen tätigen
   Personen" ersetzt.

                      Artikel 135
                      Patentgesetz

  Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ande-

rung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamt-
lichen Richter und der Präsidialverf assung der Ge-
richte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841,
ber. S. 1830 und 1973 I S. 496), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 30c Abs. 2 werden die Worte „und Geld-
   strafe oder einer dieser Strafen" durch die Worte
   ,,oder mit Geldstrafe" ersetzt.

2. In § 46 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Strafen"
   durch die Worte „Ordnungs- oder Zwangsmittel"
   ersetzt.

3. § 49 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 49

    (1) Wer entgegen den §§ 6, 7 und 8 eine Erfin-
  dung benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
  einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

     (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

    (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
  Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
  esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurtei-
  lung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
  wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil
  zu bestimmen."

4. § 50 wird aufgehoben.

                       Artikel 136
               Gebrauchsmustergesetz

  Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1, 24), zuletzt geändert durch das Kosten-
ermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970
{Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

1. § 16 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 16

     (1) Wer entgegen den §§ 5 und 6 ein Ge-

  brauchsmuster benutzt, wird mit Freiheitsstrafe
  bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

     (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
     (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
  Verletzte es beantragt und ein berechtigtes In-
  teresse daran dartut, anzuordnen, daß die Ver-
  urteilung auf Verlangen öffentlich bekanntge-
  macht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im
  Urteil zu bestimmen."

2. § 17 wird aufgehoben.

                       Artikel 137

                 Warenzeichengesetz
  Das Warenzeichengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetz-
BGBl. 1974, Seite 573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 573
                                  Nr. n      Tr1g der Ausgabe:

bldlt 1. S. l, '.29), z1il<)l1.I q<•;ind<~rl durch das Kosten-
crnüich li~J u n~J:-;-.i\ 11d<·rnn1Js~wsdz vom 2'.1. Juni 1970
(Bundes~wsc:l.1.bl. I S. 8(Vi), wird wir: fol~Jt geändert:

1. In § 24 Abs. :3 werden die Worte „Geldstrafe
   oder mit Frei IH·i I sslr,lf (! bis zu sechs Monaten"
   durch die Worlt· ,,Freilwitsstrafe bis zu sechs
   Monaten oder rn 11 Celdst rnf(! bis zu einhundert-
   achtzig Tc1gcss~i lzt-11" ersdzl..

2. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „Geldstrafe

   oder mit Fr<!iheitsstrcilc bis zu drei Monaten"

   durch diP Wort(' ,,f,.redwitsstrafe bis zu sechs

   MoncJten oder mit Celdslrafo bis zu einhundert-
   achtzig Ti:luccis~i tzen" Prsdzl..

3. In§ 26 Abs. 1 werdrn die \!\!orte „Geldstrafe und
   FreiheitssLrcile bis zu sechs Wochen oder mit
   einer von beiden Stritten bestrdft, soweit er nicht
   nach c1nden)n BcslimmLrn9en eine schwerere
   Strafe verwirkt hat" durch die Worte „Freiheits-
   strafe bis zu sPchs Monaten oder mit Geldstrafe
   bis zu einhundertc1chtziq TcJgessätzen bestraft,
   wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
   schwererer Strnfo bedroht ist" ersetzt.

4. § 27 erh~ill. folgPnde Fassung:
                             ,,§ 27

     (l) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die

   in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 3 a bezeichneten

   Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtlichen
   Prüf- und Gewährzeichen oder sonstigen Be-
   zeichnungen zur Kennzeichnung von Waren be-
   nutzt.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße geahndet. werden."

5. Dem§ 28 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
   „Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über
   die Beschlagnahme ist die sofortige Beschwerde
   zulässig; über sie entscheidet das Oberlandes-
   gericht."

6. § 29 wird aufgehoben.

7. § 30 erhält folgende Fassunq:

                             ,,§ 30
      (1) Bei einer Verurteilung auf Grund der§§ 24
   bis 26 bestimmt das Gericht, daß die widerrecht-
   liche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteil-
   ten befindlichen Gegenstände beseitigt oder,
   wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände un-
   brauchbar gemacht werden. Satz 1 gilt sinngemäß,
   wenn wegen (~iner Ordnungswidrigkeit nach § 27
   eine Geldbuße festgesetzt wird.

     ( 2) Wird in den Füllen der §§ 24 und 25 auf

   Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es be-
   antragt und ein berechtigt.es Interesse daran dar-
   tut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Ver-
   langen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art
   der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."
Bonn, den 9. März 1974                           573

                       Artikel 138
                 Patentanwaltsordnung

    Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt       ge-
  ändert:
  1. In § 17 Abs. 1 und 2 und § 60 Nr. 3 werden
    jeweils die Worte „strafbaren Handlung" durch
    das Wort „Straftat" ersetzt.

  2. § 97 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    ,, § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und

    78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten

    entsprechend."

  3. § 99 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    ,,Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutach-
    tens über seinen psychischen Zustand in ein
    psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden."

  4. In der Uberschrift zu § 103a wird das Wort
     ,,Bestrafung" durch das Wort „Ahndung" ersetzt.

                       Artikel 139
       Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
     Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt
  geändert durch das Kostenermächtigungs-Ände-

  rungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I

  S. 805), wird wie folgt geändert:

   1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-
     strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
     Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.

   2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
     oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der An-
     kündigung von Waren auf deren Herkunft aus
     einer Konkursmasse Bezug nimmt. Die Ord-
     nungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
     zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer-
     den."

   3. § 8 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 8

        (1) Ordnungswidrig handelt, wer
      1. im Falle der Ankündigung     eines Ausver-
         kaufs oder Räumungsverkaufs nach § 7 oder
         § 7a Waren zum Verkauf stellt, die nur für
         diese Veranstaltung herbeigeschafft worden
         sind (Vor- und Nachschieben von Waren),
         oder
      2. nach Beendigung eines Ausverkaufs oder
         Räumungsverkaufs einem Verbot nach § 7c
         Abs. 1, 3 oder nach Beginn eines Ausver-

         kaufs einem Verbot nach § 7c Abs. 2 zu-

         widerhandelt.
        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
      geahndet werden."
BGBl. 1974, Seite 574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 574
574                                 Bunidesgesetzblta1tit, Jahrgang 1974, Teil I

4. § 10 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 10
        (1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig
      1. entgegen § 7 Abs. 2, 3 oder § 7a es unterläßt,
         in der Ankündigung eines Ausverkaufs oder
         Räumungsverkaufs      die   vorgeschriebenen

         Angaben zu machen,

      2. der Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 7b

         Abs. 1 oder einer nach § 7b Abs. 2 Satz 2, 3
         ergangenen vollziehbaren Anordnung zu-
         widerhandelt oder bei Befolgung dieser Vor-
         schrift oder Anordnung unrichtige Angaben
         macht oder

      3. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 9a
         oder 11 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
         bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
         vorschrift verweist.

        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
      geahndet werden."

5. § 11 Abs. 4 wird gestrichen.

6. § 12 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 12

        (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwek-
      ken des Wettbewerbs einem Angestellten oder
      Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes
      einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet,

      verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen
      Dritten bei dem Bezug von Waren oder ge-
      werblichen Leistungen in unlauterer Weise be-
      vorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
      Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

         (2) Ebenso wird ein Angestellter oder Beauf-

      tragter eines geschäftlichen Betriebes bestraft,

      der im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als

      Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
      läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei
      dem Bezug von Waren oder gewerblichen Lei-
      stungen im Wettbewerb in unlauterer Weise
      bevorzuge."

7. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-
   strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die

   Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit
         Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"

         durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
         setzt;

      b) in Absatz 3 werden nach dem Wort „Jah-

         ren" die Worte „oder auf Geldstrafe" ein-
         gefügt.

9. In § 18 werden die Worte „und mit Geldstrafe
   oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte
   ,,oder mit Geldstrafe" ersetzt.

10. § 20a erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 20a
      Bei Straftaten nach den §§ 17, 18 und 20 gilt
    § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend."

11. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

        ,,Die Tat wird, mit Ausnahme der in § 4 be-

        zeichneten Fälle, nur auf Antrag verfolgt.";

    b) in Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung
       ,,§§ 8, 12" durch die Verweisung ,,§ 12" er-
       setzt;

    c) Absatz 2 wird gestrichen;

    d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in
       ihm werden die Worte „Wegen der nach § 4
       strafbaren Handlungen ist ebenso wie bei
       den nur auf Antrag verfolgbaren Handlun-
       gen (§§ 8, 12)" durch die Worte „Wegen
       einer Straftat nach § 4 ist ebenso wie bei
       einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat
       nach § 12" ersetzt.

12. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

     ,, (1) Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe

    erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzu-
    ordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
    öffentlich bekanntgemacht wird."

13. § 26 wird aufgehoben.

14. § 27-a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 werden in Satz 2 die Worte "eine
       Ordnungsstrafe in Geld" durch die Worte

        „ein Ordnungsgeld" und in Satz 3 das Wort

        ,,Straffestsetzung" durch die Worte „Fest-

       setzung des Ordnungsgeldes" ersetzt;

    b) in Absatz 11 wird das Wort „Ordnungsstra-
       fen" durch das Wort „Ordnungsgeldern"
       ersetzt.

                        Artikel 140

     Gesetz zum Schutze des Namens „Solingen"

  § 4 des Gesetzes zum Schutze des Namens „Solin-
gen" vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 953)
erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 4

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer Schneidwaren
entgegen § 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3

erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet oder so be-

zeichnete Schneidwaren anbietet, feilhält, verkauft
oder sonst in den Verkehr bringt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden."
BGBl. 1974, Seite 575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 575
                                 Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          575

                       Artikel 141
                   Zugabeverordnung

  Die Zugc1lwvcrordnung vom 9. März 1932 (Reichs-
gesetzbl. l S. 121 ), zuletzt ~Jeändert durch das Erste
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969
(Burn.Jesgesetzbl. l S. 645), wird wie folgt geändert:

1. § ] (!rhäll fol~Jen(fo Fc1ssung:

                             ,,§ 3
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäft-
   lichen Verkehr

   J. entgegen § 1 Abs. J, 2 neben einer Ware oder
      Leistung eine Zugab(! c1nbietet, ankündigt
      oder gewährt oder

  2. bei dem Angebot, der Ankündigung oder der
     Gewährung einer nach § 1 Abs. 2 zugelasse-
     nen Zugabe dem Verbot des § 1 Abs. 3 zu-
     widerhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
  ahndet werden."

2. § 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 142

                      Rabattgesetz
  § 11 des Raballgeselzes vom 25. November 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 1011), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Anderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zu-
gabewesen und des Rabattgesetzes vom 11. März
1957 (Bundesgesetzbl. l S. 172), erhält folgende Fas-

sung:

                       ,, § 11
  (l) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines
Unternehmens, in dem Waren des täglichen Bedarfs
im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher ver-
äußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen
Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt wer-
den, vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. entgegen einer Vorschrift der §§ 2 bis 4 Abs. 1, 2
   Sätze 1, 4 einen Preisnachlaß,

2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Warenrückvergütung,
3. entgegen § 7 oder § 8 einen Mengennachlaß,
4. entgegen § 9 einen Sondernachlaß oder einen
   Sonderpreis oder
5. entgegen § 10 Nachlaß für mehr als zwei Preis-
   nachlaßarten
gewährt oder ankündigt.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden."
                       Artikel 143

Gesetz über den Beitritt des Reichs zu dem Madrider
Abkommen betreffend die Unterdrückung falscher
           Herkunftsangaben auf Waren

  Dem § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt des
Reichs zu dem Madrider Abkommen betreffend die

Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Wa-
ren vom 21. März 1925 (Reichsgesetzbl. II S. 115),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Pa-
tentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weite-
rer Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 953), wird folgender Satz 4 angefügt:

  „Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über
  die Beschlagnahme ist die sofortige Beschwerde
  zulässig; über sie entscheidet das Oberlandes-
  gericht."

                     Artikel 144

                Urheberrechtsgesetz

   Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 17. August 1973 zu den am 24. Juli
1971 in Paris unterzeichneten Ubereinkünften auf

dem Gebiet des Urheberrechts (Bundesgesetzbl. 1973
II S. 1069), wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 106 bis 108 werden jeweils das Wort
   ,,vorsätzlich" gestrichen und die Worte „Geld-
   strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr"
   durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem

   Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.

2. § 109 Satz 2 wird gestrichen.

3. § 110 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Vergehen" durch

     das Wort „Straftaten" ersetzt;

  b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
      „Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über
      die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind auf die in
      den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände
      nicht anzuwenden."

4. § 111 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 111

             Bekanntgabe der Verurteilung
    Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 auf Strafe
  erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt
  und ein berechtigtes Interesse daran dartut, an-
  zuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
  öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Be-
  kanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."

                     Artikel 145

  Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken
   der bildenden Künste und der Photographie

  Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Wer-
ken der bildenden Künste und der Photographie
vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7), zuletzt
BGBl. 1974, Seite 576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 576
576                                 Bundesgesetzblatt,

ueändert durch das Erste Gesetz zur Reform des
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), wird wie folgt geändert:

1. § 33 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 33

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
  mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den
  §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich
  zur Schau stellt.
      (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

2. Die§§ 35 und 41 werden aufgehoben.

                     Artikel 146
              Geschmacksmustergesetz
   Das Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876
(Reichsgesetzbl. S. 11), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrecht-
licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 861). wird wie folgt geändert:

1. § 14 erhält folgende Fassung:

                          .,§ 14
     (1) Wer entgegen dem Verbot des § 5 die
  Nachbildung eines Musters oder Modells in der
  Absicht herstellt, diese zu verbreiten, oder wer

  eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit
  Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
  strafe bestraft.

      (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

     (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
  Verletzte es beantragt und ein berechtigtes In-
  teresse daran dartut, anzuordnen, daß die Verur-
  teilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
  wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil
  zu bestimmen."

2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

                          ,,§ 14a

     (1) Wer die Rechte des Urhebers an einem
  Muster oder Modell dadurch verletzt, daß er
  widerrechtlich eine Nachbildung herstellt oder
  eine solche Nachbildung verbreitet, kann vom
  Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung,
  bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und,
  wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in An-
  spruch genommen werden. An Stelle des Scha-
  densersatzes kann der Verletzte die Herausgabe
  des Gewinns, den der Verletzer durch die Nach-

  bildung oder deren Verbreitung erzielt hat, und
  Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
  Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur
  Last, so kann das Gericht statt des Schadens-
  ersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in
  den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletz-
  ten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer
  erwachsen ist.
Jahrgang 1974, Teil I

       (2) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vor-
     schriften bleiben unberührt.
       (3) Die §§ 98 bis 103 des Urheberrechtsgeset-
     zes sind entsprechend anzuwenden."

                        Artikel 147

          Viertes Strafrechtsänderungsgesetz
    Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom
  11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597), zuletzt ge-
  ändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des
  Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetz-
  blatt I S. 1725), wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 wird die Angabe „ 1 bis 14" durch
        die Angabe „ 1 bis 10" ersetzt;
     b) in Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung
         ,,§§ 109b bis 109g" durch die Verweisung
         ,,§§ 109d bis 109g" ersetzt;

     c) in Absatz 2 Nr. 6 werden das Wort „die" am
        Anfang der Nummer gestrichen sowie die
        Verweisung ,,§§ 120, 121, 122b und 347" durch
         die Verweisung ,,§ 120" ersetzt;

     d) in Absatz 2 Nr. 9 wird die Verweisung ,,§ 196"
        durch die Verweisung ,,§ 194 Abs. 3" ersetzt;

     e) Absatz 2 Nr. 10 erhält folgende Fassung:

        „ 10. § 333 Abs. 1, 3, § 334 Abs. 1, 3 auf die
              Vorteilsgewährung an und die Be-
              stechung von Soldaten, Beamten dieser

              Truppen oder solchen Bediensteten der
              Truppen, die auf Grund einer allgemei-
              nen oder besonderen Anweisung einer
              höheren Dienststelle der Truppen zur
              gewissenhaften Erfüllung ihrer Oblie-
              genheiten förmlich verpflichtet worden
              sind.";
     f) in Absatz 2 werden die Nummern 11 und 12

        gestrichen;

     g) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

          ,, (3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik
        Deutschland stationierten Truppen der nicht-
        deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-
        paktes, die sich zur Zeit der Tat im räum-
        lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-
        halten, und der im Land Berlin anwesenden
        Truppen einer der Drei Mächte sind ferner
        die § § 16, 19 des Wehrstrafgesetzes und, in
        Verbindung mit diesen Vorschriften, § 111
        des Strafgesetzbuches auf Taten gegen diese
        Truppen mit folgenden Besonderheiten anzu-

        wenden:
        1. In den §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes
           treten an die Stelle der Bundesrepublik
           Deutschland der betroffene Vertragsstaat
           und an die Stelle der Bundeswehr und
           ihrer Soldaten diese Truppen und deren
           Soldaten;
BGBl. 1974, Seite 571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 571
                              Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           571

      2. strc1fbdr ist nur, wer einen Soldaten die-
         ser Truppen zu einer vorsätzlichen rechts-
         widrigen Tat nach § 16 oder § 19 des
         Wehrstrafgesetzes bestimmt oder zu be-
         stimmen versucht oder ihm dazu Hilfe
         leistet oder wer nach § 111 des Straf-
         ~Jeselzbuches zu einer solchen Tat auf-
         fordert."

2. Artikel 7a erhält folgende Fassung:

                      „Arlikel 7a

         Anwendung von Bußgeldvorschriften
           zum Schutz der Vertragsstaaten
              des Nordatlantikpaktes

     Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutsch-

  land stationierten Truppen der nichtdeutschen

  Vertragsslai:llen des Nordatlantikpaktes, die sich

  zur Z(~it der Tc_1t im ri:iurnlichen Geltungsbereich

  diE-~ses Gesetzes aufhalten, und der im Land Ber-
  lin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte
  sind folgende Vorschriften des Gesetzes über
  Ordnungswidriqkeilen mit den in den Num-
  mern 1 bis :3 rwsti rnrnten Besonderheiten anzu-
  wenden:

  1. § 111 auf Td Len qegenüber einem zuständigen
     Soldaten odc!r zusUindigen Beamten dieser
     Truppen;

  2. § 113 auf öffentliche Ansammlungen, die ge-
     gen Soldaten, Beamte oder von ihnen zur

     Unterstützung zugezogene Bedienstete dieser
     Truppen 9erichtet sind;

  3. § 114 auf das Betreten von militärischen Ein-

     richtungen und Anlagen eines Vertragsstaates
     sowie von Ortlichkeiten, die aus Sicherheits-
     gründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben
     dieser Truppen gesperrt sind."

3. In Artikel 8 werden die Worte „Artikel 7 Abs. 1,
   2 und 4 genannten Verbrechen und Vergehen"
   durch die Worte „Artikel 7 genannten Straf-
   taten" ersetzt.

4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 153c"
     durch die Verweisung ,, § 153d" ersetzt;

  b) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§§ 153b
     und 153c" durch die Verweisung ,,§§ 153c
     und 153d" ersetzt.

                    Artikel 148

       Gesetz betreffend die Bestrafung des

      Sklavemaubes und des Sklavenhandels

  Das Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklaven-
raubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895
(Reichsgest~tzbl. S. 425), zuletzt geändert durch das

Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
  ,, In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
  heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."

2. Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben.

                     Artikel 149

             Wirtschaftsstrafgesetz 1954

  Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 9. Juli 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Be-

grenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von

Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. No-

v.ember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird wie

folgt geändert:

1. Die §§ 1, 2, 3 und 4 werden durch folgende Vor-
   schriften ersetzt:
                          ,,§ 1

      Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungs-
                     vorschriften
     (1) Wer eine Zuwiderhandlung nach

  1. § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,
  2. § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
  3. § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,

  4. § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes

  begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
  ren oder mit Geldstrafe bestraft.

     (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
  Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Ein
  besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
  wenn
  1. durch die Handlung
     a) die Versorgung, sei es auch nur auf einem
        bestimmten Gebiet in einem örtlichen Be-
        reich, schwer gefährdet wird oder
     b) das Leben oder die Freiheit eines anderen
        gefährdet wird oder eine Maßnahme nicht
        rechtzeitig getroffen werden kann, die er-
        erforderlich ist, um eine gegenwärtige Ge-
        fahr für das Leben oder die Freiheit eines
        anderen abzuwenden, oder

  2. der Täter
     a) bei Begehung der Tat ei:q.e einflußreiche
        Stellung im Wirtschaftsleben oder in der
        Wirtschaftsverwaltung zur Erzielung von
        bedeutenden Vermögensvorteilen gröblich

        mißbraucht,

     b) eine außergewöhnliche Mangellage bei der

        Versorgung mit Sachen oder Leistungen
        des lebenswichtigen Bedarfs zur Erzielung
        von bedeutenden Vermögensvorteilen ge-
        wissenlos ausnutzt oder
BGBl. 1974, Seite 578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 578
578                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I

      c) gcwerbsnü.ißig zur Erzielung von hohen
         Gewinnen handelt.
     (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die

   Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
   Geldstrafe.
                            § 2
           Ordnungswidrige Verstöße gegen
             Si ehe rstel lun gs vorschritten
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
   oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeich-
   neten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem
   Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich
   nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen,

   auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist,
   1. die Versorgung, sei es auch nur auf einem

      bestimmten Gebiet: in einem örtlichen Be-
      reich, merkbar zu stören und
   2. die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen
      die in § l Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschrif-
      ten im allgemeinen oder im Einzelfall zu die-
      nen bestimmt sind, merkbar zu beeinträchti-
      gen.

     (2) Absatz 1 ist nicht: anzuwenden, wenn der
   Täter die Tat beharrlich wiederholt.
     (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch
   einer Ordnungswidrigkeit können mit einer
   Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
   geahndet werden.
                           § 3
          Verstöße gegen die Preisregelung
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen

   als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vor-
   sätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift
   über
   1. Preise, Preisspannen,        Zuschläge   oder   Ab-
      schläge,

  2. Preisauszeichnungen,

  3. Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder
   4. andere der Preisbildung oder dem Preisschutz
      dienende Maßnahmen
  oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvor-
  schrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zu-
  widerhandelt, soweit: die Rechtsvorschrift für
  einen bestimmten Tatbestand auf diese Vor-
  schrift verweist. Die Verweisung ist nicht erfor-
  derlich, soweit:§ 16 dies bestimmt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

  Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark

  geahndet werden."

2. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden §§ 4 bis 6.

3. Die Uberschrift „Zweiter Abschnitt. Ergänzende
   Vorschriften" rückt vor§ 7.

4. In § 7 wird die Verweisung ,,§§ 1, 2, 2a" durch
   die Verweisung ,,§§ 1 bis 4" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt gectndert:
  a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Verweisung
      ,,§§ 1 bis 2c" durch die Verweisung ,,§§ 1

      bis 6" und in Satz 2 die Worte „nach den §§ 1
      bis 2c mit Strafe oder Geldbuße bedrohte
      Handlung" durch die Worte „rechtswidrige
                              11

      Tat nach den §§ 1 bis 6 ersetzt;
   b) die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden
      Absatz ersetzt:
        ,, (4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an
      die Stelle des Verfalls (§§ 73 bis 73d des Straf-
      gesetzbuches). Die Vorschriften des Straf-
      gesetzbuches über die Verjährung des Ver-
      falls gelten entsprechend."

6. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „nach diesem
   Gesetz mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte
   Handlung" durch die Worte rechtswidrige Tat
                                   11

   nach diesem Gesetz" ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung
      ,, § § 1, 2" durch die Verweisung ,, § 1 " ersetzt
     und das Wort „den" vor der Verweisung ge-
     strichen;

  b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,§§ 1, 2"
     durch die Verweisung ,, § 1" und das Wort:
      „der" vor der Verweisung durch das Wort
      ,, des" ersetzt.

8. § 16 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 16

                      Verweisungen

     Verweisen Vorschriften der in § 3 Abs. 1
  Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Buß-
  geldvorschriften dieses Gesetzes in der vor dem
  1. Januar 1975 geltenden Fassung, auf die Straf-
  und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafge-

  setzes in der früher geltenden Fassung, auf des-
  sen § 18 oder auf eine nach § 102 des genannten
  Gesetzes außer Kraft getretene Vorschrift, so
  gelten solche Verweisungen als ausdrückliche
  Verweisungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.
  Das gleiche gilt, wenn in Vorschriften der in
  § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf-
  und Bußgeldvorschriften des Getreidegesetzes,
  des Milch- und Fettgesetzes, des Vieh- und
  Fleischgesetzes sowie des Zuckergesetzes in der
  vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung ver-

  wiesen wird. Soweit eine Verweisung nach § 104

  Abs. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher

  geltenden Fassung nicht erforderlich war, be-
  stimmt sich die Ahndung der Zuwiderhandlungen
  nach § 3 Abs. 1 Satz 1, ohne daß es einer Ver-
  weisung bedarf."

9. Hinter § 21 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                         ,,§ 21a

               Sonderregelung für Berlin
    Die §§ 1, 2 und 13 sind im Land Berlin nicht
  anzuwenden."
BGBl. 1974, Seite 579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 579
                                 Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          579

                      Artikel 150
   Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit

  Dös Gesetz über die Beklimpfung der Schwarz-
arbeit vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 315)
wird wie folgt geändert:

1. Die §§ l und 2 erhalten folgende Fassung:

                           "§ 1
                      Schwarzarbeit

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinn-

   sucht Dienst- oder Werkleistungen für andere in
   erheblichem U rnfange erbringt, obwohl er

   1. der Verpflichtung nach § 148 des Arbeits-

      förderungsgesetzes, die Aufnahme einer un-

      selbständigen oder selbständigen Tätigkeit
      anzuzeigen, nicht nachgekommen ist,
   2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn
      des selbständigen Betriebes eines stehenden

      Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht

      nachgekommen ist oder die erforderliche
      Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung)
      nicht erworben hat oder
  3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selb-
     ständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle

     eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksord-

     nung).

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark

  geahndet werden.

     (3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werk-
  leistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbar-
  schaftshilfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im

  Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Woh-

  nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-

  machung vom 1. September 1965 (Bundesgesetz-

  blatt I S. 1617, ber. S. 1858), zuletzt geändert
  durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973

  vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970).

                           § 2
            Beauftragung mit Schwarzarbeit

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinn-

  sucht mit der Ausführung von Dienst- oder
  Werkleistungen erheblichen Umfanges eine oder
  mehrere Personen beauftragt, die diese Leistun-
  gen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 ge-
  nannten Vorschriften erbringen.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark
  geahndet werden. 11

2. § 4 wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 5 wird § 4.

                      Artikel 151
      Gesetz zur Ausführung des internationalen
      Vertrages zum Schutze der unterseeischen
                  Telegraphenkabel

   Das Gesetz vom 21. November 1887 zur Ausfüh-
 rung des internationalen Vertrages zum Schutze
 der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März
 1884 (Reichsgesetzbl. 1888 S. 169) wird wie folgt ge-
 ändert:

 1. § 2 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 2

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
   oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 2 bis 4

   oder entgegen Artikel 6 des internationalen Ver-

   trages zum Schutze der unterseeischen Telegra-
   phenkabel vom 14. März 1884 im Geltungsbereich
   des Vertrages oder in den zum Geltungsbereich
   dieses Gesetzes gehörenden Küstengewässern

   1. als Führer eines Fahrzeugs von einem Fahr-

      zeug, das mit dem Legen oder der Wieder-
      herstellung eines Kabels beschäftigt ist und
      die vorgeschriebenen Signale trägt, nicht
      einen Abstand von mindestens einer Seemeile
      hält,

   2. als Fischer Netze oder Fischereigeräte von

      einem in Nummer 1 bezeichneten Kabelfahr-

      zeug nicht in einer Entfernung von mindestens
      einer Seemeile hält,

   3. als Führer eines Fahrzeugs von einer Boje,

      die zur Kenntlichmachung von Kabelarbeiten
      bestimmt ist, nicht einen Abstand von min-
      destens einer Viertel-Seemeile hält oder

   4. als Fischer Netze oder Fischereigeräte von

      einer in Nummer 3 bezeichneten Boje nicht

      in einer Entfernung von mindestens einer

      Viertel-Seemeile hält.

     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
   ahndet werden."

2. In § 3 werden die Angabe „ 114 11 durch die An-
   gabe „114 Abs. 2" ersetzt und die Worte „für
                       II
   das Deutsche Reich gestrichen.

                  Fünfter Titel
              Änderung von Gesetzen
         auf dem Gebiet der Verteidigung

                     Artikel 152
                  Wehrpflichtgesetz

  Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 2277), geändert durch das Dritte Gesetz
BGBl. 1974, Seite 580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 580
580                                 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

zur Anderung des Geselzes über den zivilen Ersatz-
dienst vom 25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669),
wird wie folgt gc.~ä.ndert:

l. § lO Abs. 1 wird wie folgt gelindert:
   a) In Nummer l wird das Wort „Bundeszentral-
      register" durch das Wort „Zentralregister" er-
      setzt;
  b) Nummer 3 erhä.lt folgende Fassung:
     „ 3. wer einer Maßre-ge-1 der Be-sse-rung und
          Sicherung nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2
          oder § 66 des Strafgesetzbuches unter-
          worfen ist, solange die Maßregel nicht er-
          ledigt ist."

2. § 12 wird wie folut geändert:

  a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
     ,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10,
          eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63

          Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem
          psychiatrischen Krankenhaus oder statt
          dessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67a
          Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer
          sozialtherapeutischen Anstalt oder in
          einer Entziehungsanstalt untergebracht
          ist,";

  b) in Absatz 5 werden die Worte „mit Freiheits-
     entziehung verbundene Maßregel der Siche-
     rung und Besserung" durch die Worte „frei-
     heitsentziehende Maßregel der Besserung und
     Sicherung" ersetzt.

3. § 18 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.

                     Artikel 153
Gesetz über den W ehrbeauitragten des Bundestages
  In § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Wehrbeauf-
tragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 652) werden die Worte „strafbare
Handlungen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt.

                     Artikel 154

                   Soldatengesetz
   Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 313, ber. S. 429), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts
vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481),
wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz l Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende
     Fassung:

      „die irrige Annahme, es handele sich um

      einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur

      dann von der Verantwortung, wenn er den
      Irrtum nicht vermeid(~n konnte und ihm nach
      den ihm bekannten Umständen nicht zuzu-
      muten war, sich mit R<!chtsbehelfen gegen den
      Befehl zu wPhrc>n.";

   b) in Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die
      Worte „ein Verbrechen oder Vergehen" durch
      die Worte „eine Straftat" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 4 werden die Worte „strafbare Hand-
   lungen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt.

3. § 38 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
   „3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung
       nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des
       Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange
       die Maßregel nicht erledigt ist."

4. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „ein Ver-
   brechen oder Vergehen" durch die Worte „eine
   Straftat" sowie das Wort „das" durch das Wort
   ,,die" ersetzt.

                       Artikel 155

               Wehrdisziplinarordnung

  Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1665) wird wie folgt geändert:

1. In § 81 werden in Satz 1 die Worte „eine öffent-
   liche psychiatrische Krankenanstalt" durch die
   Worte „ein öffentliches psychiatrisches Kranken-
   haus" und in Satz 3 die Worte „der öffentlichen
   psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte
   ,,dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus"
   ersetzt.

2. In § 129 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte „einer
   öffentlichen  psychiatrischen  Krankenanstalt"
   durch die Worte „einem öffentlichen psychiatri-
   schen Krankenhaus" ersetzt.

                       Artikel 156
             Unterhaltssicherungsgesetz
  In § 14 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 661, 1079), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes
vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 365), werden
die Worte „Sicherung und Besserung" durch die
Worte „Besserung und Sicherung" ersetzt.

                       Artikel 157
                Bundesleistungsgesetz
  Das Bundesleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1769, ber. S. 1920), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-

nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-

gesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird gestrichen;
   b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
BGBl. 1974, Seite 581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 581
                                 Nr. n ·   TcJg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            581

2. In§ B:) werd<·n dc1s Worl „vors~itzlich" gestrichen
   1rnd die Worlc „ und rnil Celdslr<1fe oder mit einer
   diPscr SL!i.llcn" durch dil, Work „oder mit Geld-
   strüfe:" Prsdzt.

3. § 86 wird <1uf~wliolwn.

                        Artikel 158
                      ZiviJdienstuesetz

   Di:ls Zivi ld iensl.gesetz in der Fc1sslrng der Bekannt-

machtmg vorn 9. Au~Just 19n (Bundesgesetzbl. I

S. 1015) wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. l wird wie folgt geändert:

   ci) In Nummer 1 werden die Worte „der Ver-
       merk ülwr die Verurteilung im Strafregister"
       durch die Worte „die Eintragung über die
       Verurteilung im Zentrctlregisler" ersetzt;
  b) Nummer '.l r'.rlld ll folgt'ndc> Fassung:

      „3. wer ()iner Maßregel der Besserung und
          Sicherung nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2
          oder § 66 des Strafgesetzbuches unter-
          worfen ist, solctnge die Maßregel nicht er-
          ledigt ist."

2. § 11 wird wie folgt g(~ändert:

  a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
      ,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9,
          eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach
          § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in
          einem psychiatrischen Krankenhaus oder
          statt dessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3,
          § 67a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in
          einer soziültherarwutischen Anstalt oder
          in einer EntziehunrJsirnstcilt untergebracht
          ist,";

  b) in Absatz 5 W(~rden die Worte „mit Freiheits-
     entziE!hung verbundene Maßregel der Siche-
      rung und Besserung" durch die Worte „frei-
     heitsentziehende Maßregel der Besserung und
     Sicherung" ersetzt.

3. In § 28 Abs. 3 werden die Worle „strafbare
   Handlungen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Worte „ein Ver-
     brechen oder Vergehen" durch die Worte
      ,,eine Straftut" ersetzt;
  b) in Absatz 3 werden die Worte „als Ver-
     brechen oder Vergehen" gestrichen.

5. § 52 wird wie folgt ge~indert:

  a) In Absatz l werden die Worte „von einer
     Woche" gestrichen und das Wort „zwei"

     durch das Wort „drei" ersetzt;
  b) Absatz 2 wird gestrichen.

6. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „von einem
      Monat" gestrichen;
   b) in Absatz 3 erhält der letzte Satzteil die Fas-
      sung:
      „so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
      Jahren.";
   c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
       ,, (4) Die Vorschriften über den Versuch der
      Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetz-

      buches gelten für Straftaten nach Absatz 1

      entsprechend."

7. § 54 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „fünf" durch das
      Wort „drei" ersetzt;
   b) in Absatz 2 werden die Worte „aus freien
      Stücken" durch die Worte „und freiwillig"
      ersetzt;

  c) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ein
     Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte
     ,,eine StraHat" ersetzt;
  d) in Absatz 4 werden die Worte „ein Ver-
     brechen oder Vergehen" durch die Worte
     „eine Straftat" und die Worte „wenn ihm der
     Irrtum nicht vorzuwerfen ist" durch die Worte
     ,, wenn er den Irrtum nicht verme,iden konnte"
     ersetzt;
  e) in Abs-atz 5 erhält der mit „so" beginnende
     Satzteil folgende Fa,ssung:
     „so ist er na,ch Absa,tz 1 nicht strafbar, wenn
     er den Irrtum nicht vermeiden konnte und
     ihm nach den ihm bekannten Umständen auch
     nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen
     gegen die vermeintlich nicht verbindliche An-
     ordnung zu wehren; wa•r ihm dies zuzumuten,
     so kann das Gericht von einer Bestrafung
                              11

     nach Absatz 1 absehen.

8. Die §§ 55 und 56 erhalten folgende Fassung:
                          ,,§ 55

                       Teilnahme
     Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechts-
  wiidrigen Ta:t, die einen Straftatbestand nach
  diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs
  der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4)
  ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.

                          § 56
               Ausschluß der Geldstrafe
     Begeht ein Dienstleis,tender eine Straftat nach
  diesem Ge,setz, so darf Geldstrafe na,ch § 47
  Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht
  verhängt werden, wenn besondere Umstände, die
  in der Ta,t oder der Persönlichkeit des Täters
  liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur
  Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.   11

9. § 57 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
BGBl. 1974, Seite 582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 582
       582                                  Bundesgesetzblatt,

                              Artikel 159
       Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges
         und die Ausübung besonderer Befugnisse durch
               Soldaten der Bundeswehr und zivile
                         Wachpersonen
          Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren
       Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse
       durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wach-
       personen vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
       S. 796) wird wie folgt geändert:

       1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „miit Strafe be-
Jahrgang 1974, Teil I

       2. § 392 wird wie folgt geändert:
         a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vor-
            sätzlich" gestrichen und die Worte „Geld- .
            strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
            Jahren und mit Geldstrafe" durch die Worte
            „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
            Geldstrafe" ersetzt;
         b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;

         c) in Absatz 2 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
            strichen;
          drohte Handlungen"       durch das Wort          „Straf-      d) Absatz S erhält folgende Fassung:
          taten" ersetzt.

       2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ein vor-
          sätzliches Verbrechen oder Vergehen" durch die
          Worte „eine vorsätzliche Straftat" ersetzt.

                           Sechster Titel

                    Änderung von Gesetzen
               auf dem Gebiet des Finanzwesens

                            Artikel 160
                   Gesetz über Steuerstatistiken
           In § 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom
       6. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zu-
       letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
       Zerlegungsgesetzes vom 17. Dezember 1970 (Bun-
       desgesetzbl. I S. 1727), werden die Worte „der §§ 22
       und 400 der Reichsabgabenordnung" durch die
       \-\1orte „ über das Steuergeheimnis und die Strafbar-
,,,·   keit seiner Verletzung" ersetzt.

                            Artikel 161
                      Reichsabgabenordnung
         Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge-
       ändert:

        1. § 391 erhält folgende Fassung:
                                 .. § 391

                            Steuerstraftaten
             (1} Steuerstraftaten (Zollstraftaten} sind:

          1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar
             sind,
          2. der Bannbruch,

          3. die Wertzeichenfälschung und deren Vor-
             bereitung, soweit die Tat Steuerzeichen be-
             trifft,

          4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat

             nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

            (2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemei-
          nen Gesetze über das Strafrecht, soweit die
          Strafvorschriften der Steuergesetze nichts ande-
          res bestimmen."
       ,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch dann,
      wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben be-
      zieht, die von einem anderen Mitgli-edsta,at
      der Europäischen Gemeinschaften verwaltet
      werden oder die einem Mitgliedstaat der
      Europäischen Freihandelsassoziation oder
      einem mit dieser assoziierten Staat zustehen.
      Sie gelten, unabhängig von dem Recht des
      Tatorts, auch für Taten, die außerhalb des
      Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen
      werden."

3. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die
   Worte „eines Steuervergehens" durch die Worte
   .,einer Steuerstraftat" ersetzt.

4. In § 398 Abs. 1 werden die Worte „seines Vor-
   teils wegen" und der Beistrich hinter dem Wort
   „ankauft" gestrichen sowie die Vvorte „zum
   Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder
   absetzt" durch die Worte „oder sonst sich oder
   einem Dritten verschafft, sie absetzt oder ab-
   setzen hilft, um sich oder einen Dritten zu be-
   reichern" ersetzt.

5. Die §§ 399 und 400 werden aufgehoben.

6. § 401 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Bann-
      bruchs" der Beistrich durch das Wort „oder"
      ersetzt und hinter dem \Vort „Steuerhehle-

      rei" die Worte „oder Bruchs des Steuer-
      geheimnisses" gestrichen;

   b) in Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung
      ,,§ 40a" durch die Verweisung ., § 74a" ersetzt.

7. § 402 erhält folgende Fassung:

                         n§ 402
      Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

     Die Verjährung der Verfolgung einer Steuer-

  straftat wird auch dadurch unterbrochen, daß

  dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeld-
  verfahrens bekanntgegeben oder diese Bekannt-
  gabe angeordnet wird."

8. § 404 Abs. 4 wird gestrichen.

                                                          j
                                                         ;,
BGBl. 1974, Seite 583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 583
                                 Nr. 22    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           583

 9. § 405 wird wi(' folqt ~JP~incJl~rt:

    <1) Al>sc1tz 1 Siltz 2 crhdll. Jol~Jende Fassung:

        ,,Sc1lz 1 Nr. 1 1Jilt auch cldnn, wenn Eingangs-
        dbqaben verkürzt werden können, die von
        einem dndr!ren Mit g liedstüat der Europä-
        ischen Ccmeinsclwftcn verwaltet werden
        oder die (~inern Mitqlieclstaal der Europä-
        i,schen Freihdndelsc1ssozial.ion oder einem mit

        dieser c1ssoziierten Staüt zusteh€m; § 392

        Abs. 5 Seil'!. 2 ist anzuwPnden.";

    b) Absatz 4 wird ~Jeslric:hen.

10. § 406 Abs. 3 wird gestrichen.

11. Nach § 409 wird fol~J('nde Vorschrift eingefügt:

                             ,,§ 410

                   Ver! olgungsverjährung
      Die Ver1olqtmg von Steuerordnungswidrigkei-
    ten nach dem §§ 404 bis 406 verjährt in fünf
    Jahren."

12. In§ 420 wird das Wort „su~uc~rvergehen" durch
    das Wort „Steuers trnfla len" ersetzt.

13. § 421 wird wie fol~Jt. qeändert:

   a) In der Uberschrift wird das Wort „Steuer-
      vergehen" durch da,s Wort „Steuerstraftaten"
      ersetzt;

   b) in Absatz l werden die Worte „eines Steuer-

      vergehens" durch die Worte „einer Steuer-

      straftat" <::~rset.zt.

14. In § 423 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „das
    Steuervergehen" durch die Worte „die Steuer-
    strafta,t" ersetzt.

15. § 426 wird wie folgt gectndert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 153
      Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 153 Abs. 1 und
      § 153a Abs. 1" ersetzt;

   b) in den Absi:i_tzen 3 und 4 wird jewei,ls das
      Wort „Steuervergehen" durch das Wort
      ,,Steuerstraftaten" ersetzt.

16. In § 427 Abs. 1 Halbsatz      wird das Wort
    ,, Steuervergehen" durch das Wort „Steuerstraf-
    taten" er SE:'. tzt.

17. In § 428 Abs. 2 Salz 2 werden die Worte „Ver-
    brechen und Vergehen" durch das Wort „Straf-
    taten" ersetzt.

18. § 429 wird aufgehoben.

19. In§ 430 Satz 1 werden die Worte „einem Steuer-
    vergehen" durch die Worte „einer Steuerstraf-
    tat" ersetzt.

20. Die Uberschrift vor § 432 erhält folgende Fas-
    sung:

                 ,, I. Allgemeines".

21. § 432 wird wie folgt geändert:

    a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Ein-
       leHung des Strafverfahrens";

    b) in Absatz 1 werden die Worte „eines Steuer-

       vergehens" durch die Worte „einer Steuer-

       straftat" ersetzt.

22. Nach § 432 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                          ,,§ 432a
           Einstellung wegen Geringfügigkeit

      Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfol-
   gung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine
   geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist
   oder nm geringwertige Steuervorteile erlangt
   sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröff-
   nung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts
   absehen, wenn die Schuld des Täters als gering
   anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse
   an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Ver-
   fahren wegen einer Begünstigung und Steuer-
   hehlerei nach den §§ 394, 398 entsprechend."

23. In der Uberschrift vor § 433 wird das Wort
    ,,Steuervergehen" durch das Wort „Steuerstraf-
    taten" ersetzt.

24. In § 433 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „eines

    Steuervergehens II
                         durch die Worte „einer

    Steuerstraftat" ersetzt.

25. In § 436 werden nach dem Wort „Einziehung"
    die Worte „einer Sache oder des Wertersatzes"
    gestrichen.

26. In § 438 Abs. 1 Satz 1 und § 439 Satz 1 wird
    jeweils das Wort „Steuervergehen" durch das
    Wort „Steuerstraftaten" ersetzt.

27. In § 441 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Verfahren" die Worte „nach § 153 Abs. 3 der
    Strafprozeßordnung" gestrichen.

28. § 443 wird aufgehoben.

29. In § 444 Satz 1 wird das Wort „Steuervergehen"
    durch da,s Wort „Steuerstraftaten" ersetzt.

30. In § 447 Abs. 2 werden die Worte „ein Steuer-
    vergehen" durch die Worte „eine Steuerstraf-
    tat" erse,tzt.

31. § 449 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Angabe
      ,,§ 51 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1
      Satz 1" und in Satz 2 die Ang,abe ,, § 51 Abs. 2
      bi,s 5" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Satz 2,
      Abs. 2 bis 5" ersetzt;
BGBl. 1974, Seite 584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 584
584                                      Bundesgesetzblatt,

      b) in Absatz 3 ll,ilbsalz 2 wird die Angabe
         ,,§ 127 Abs. 1" sowie der Beistrich danach
         durch das Wort „die" ersetzt.

                        Artikel 162

                    Bewertungsgesetz

  In § 64 Abs. 4 Satz 5 des Bewertungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen
Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur
Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbs,lage bei
Auslandsinvestitionen vom 8. September 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1713), werden die Worte ,,§§ 22 und
400 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
„Vorschriften über das Steuergeheimnis und die
Strafbarkeit seiner Verletzung" ersetzt.

                        Artikel 163
                 Steuerberatungsgesetz

  Das Steuerberatungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 12 erhält folgende Fas,sung:

                             ,,§ 12

                    Schutz der Bezeichnung

              ,, S teu erb er a t ungsgese] lschaft"
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer a,Ls Vor-
  standsmitgl1ied, Geischäftsführer, persönlich haf-
  tender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeich-
  nung „Steuerbera tung,sgesellscha,ft" für eine Ge-
  sellschaft gebraucht, die nicht a,ls solche aner-
  kannt ist.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
  geahndet werden."

2. § 49 _Satz 2 erhält folgende Fassung:

  ,, § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und

  78c Abs. 1 bis 4 de,s Strafgesetzbuches gelten

  entsprechend."

3. § 61 Sa-tz 2 erhält folgende Fassung:

  „Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens
  über seinen psychischen Zustand in ein psych-
  iatrisches Krankenhaus gebracht werden.              11

                       Artikel 164
             Rennwett- und Lotteriegesetz

  Das Rennwelt- und Lotteriegesetz vom 8. April
1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 393), zuletzt geändert
durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts
vom 25. Juni 1969 (Bunde,sgesetzbl. I S. 645), wird
wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Worte „mit Freiheits-
     strafe bis zu zwei Jahren bestraift; daneben
Jahrgang 1974, Teil I

        ist auf Geldstrafe zu erkennen" durch die
        Worte „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
        oder mit Geldstrafe bestraft" ersetzt;
     b) Absatz 2 wird gestrichen.

  2. § 6 wird wie folgt g,eändert:

     a) In Absatz 1 Sa,tz 1 werden die Worte „mit
        Geldstrafe und mit Freiheitsstrafe bis zu
        sechs Monaten oder mit einer dieser Strafen"
        durch die Worte „mit Frefäeit,sstrafe bis zu
        sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
        einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

     b) Absatz 2 wi:rd gestrichen.

  3. Die §§ 7 bis 9 werden durch folgende Vorschrift
     ersetzt:
                              ,,§ 7
        (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buch-
     macher oder dessen Gehfüe außerhalb der Ort-
     lichkeiten, für welche die Erlaubni,s erteilt ist
     (§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt
     oder Angebote dazu entgegennimmt.

       (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
     1. ohne zugelassener Unternehmer eines Tota-
       lisators oder zugelassener Buchmacher zu sein,
       außerhalb der Ortlichkeiten des Totalisator-

       unternehmens oder der Ortlichkeiten, für
       welche die Erlaubnis erteilt i st (§ 2 Abs. 2),
                                       1

       öffentlich oder durch Verbrniten von Schriften,
       Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Dar-
       steHungen zum Abschluß von Wetten auf-
       fordert,
    2. gegen Entgelt Voraussa,gen über den Ausgang
       von Rennen verbreitet oder
    3. in seinen Räumen, die für das Unternehmen
       eines TotaHsators oder eines Buchmachers
       nicht zugelassen sind, den Abschluß oder die
       Vermittlung von Wetten duldet.
      (3) Absaitz 2 Nr. 2 gilt nicht für redaktionelle
    Veröffentlichungen in einer periodisch erschei-
    nenden Druckschrift, S'Oweit diese nicht aus-

    schließlich oder überwiegend der Verbreitung

    von Voraussagen dient.

      (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
    Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
                        11
    geahndet werden.

                        Artikel 165
          Gesetz über das Branntweinmonopol
     Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom
  8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt
  geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Ände-
  rung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 940), wi:rd wie folgt geändert:

   1. § 10 wird aufgehoben.

   2. In der Uberschrift des Ersten Unterabschnitts

      des Elften Abschnitts wird da,s Wort „Monopol-
      vergehen" durch das Wort „Monopolstraftaten"
      ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 585
                                    Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            585

 3. Tn § 122 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-
    sl.rilfc: bis zu fiinf Millionen Deutsche Mark oder

    mit einer dieser Strnf<'n" durch die Worte „oder

    mit Celdstrnfr" ersetzt.

 4. Jn § 12'.i Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 40a"
    durch cfü~ Vc>rwc;isung ,,§ 74a" ersetzt.

 5. In § 124 Abs. 1 werden die Worte „seines Vor-

    tc,ils WE~gen" und der Beistrich hinter dem Wort

    „imkcnill" qestrichen sowie die Worte „zum

    Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder

    ,lf)scl:;J" durch die~ Worlc) ,,oder sonst sich oder
    <~irwm Drillcm v<'rsclwffl, c1üsetzt oder absetzen

    l1iJ!L, um .sich orfor cirwn Dritten zu bereichern"

    <=;rsdzl.

 fi. § 1'.2.H wird wie Jol~JL qc~andc:rl:
    il) ln AhsdLZ 1 wird da,s Wort „Monopolverge-

        h<!n" durch di!s Wort „Monopolstraftaten"

        c!rsdzl;
    b) A hs,üz 3 <~rh~i II. folgc:1Hk Fassung:
         ,, (:3) Die Verlol~Jllll~J von Monopolordnungs-
        widrirJkeilc!n nc1ch den §§ 125 und 126 Abs. 2
        Nr. 1 verj~ihrt in fünf Jcllnen."

 7. § 129 wird wie folgt geändert:

    a) In der Uberschrifl. werden die Worte „Straf-
       bare Handlungen" durch das Wort „Straf-
       taten" ersetzt;

    b) Absatz 3 erhält folgende Fa.ssung:
         ,, (3) § 13 des Lebensmittelgesetzes ist anzu-
        wenden."

 8. In § 129a wird das Wort „Steuervergehen"
    durch das Wort „Steuerstraftaten" ersetzt.

 9. Die §§ 130 und 131 werden aufgehoben.

10. In § 132 wird das Wort „Monopolvergehen"
    durch das Wort „Monopolstraftaten" ersetzt.

                        Artikel 166

               Zündwarenmonopolgesetz

   Da.s Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar
1930 (Reichsg,esetzbl. 1 S. 11), zuletzt geänderit durch
das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher
Vorschriften der Rekhsabgabenordnung und ande-
rer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 953), wird wie folg t geändert:
                         1

1. § 25 wird aufgehoben; die Ubec~rschrift vor § 25
   wird gestrichen.

2. § 40 wird wie folgt gelindert:
   a) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich"
      gestrichen und die Worte „Geldstrafe oder
      mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch
      die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
      oder mit Geldstrafe," ersetzl;

    b) Absa,tz 3 erhält folgende Fassung:

        ,, (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die

       Strafe Fre,iheitsstrafe bis zu sechs Monaten

       oder Geldstrafe bi,s zu einhundertachtzig
       Tagessätzen."

 3. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    ,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer einen höhe-

   ren als den nach § 31 Abs. 2 oder nach § 32 fest-

   gesetzten Kleinverkaufsprei,s fordert, sich ver-

   sprechen läßt oder annimmt."

 4. In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 40a" durch

    die Verweisung ,,§ 74a" und die Verweisung

    ,,§ 19" durch die Verweisung,,§ 23" ersetzt.

 5. § 43 wird aufgehoben.

 6. In § 44 werden die Worte „nach den §§ 40, 43"

    durch die Worte „nach§ 40" ersetzt.

                      Artikel 167
      Gesetz über das Zollkontingent für feste
   Brennstoffe 19'11, 19'12, 1973, 1974, 1975 und 1976

   In § 8 des Gesetzes über das Zollkontingent für
feste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und

1976 vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 1713), geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur
Änderung de1s ZoLlge,setze,s vom 3. August 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 940), werden hinter der Zahl „6" der
Beistrich und die Zahl „7" gestrichen.

                      Artikel 168

Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
  Das Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer
Waren vom 14. AprH 1926 (Reichsgese,tzbl. II S. 230),
geändert durch da,s Einführung,sg,esetz zum Gesetz
über Ordnung:swidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
de,sgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Worte „aus deutschem
      Gebiet ins Ausland" durch die Worte „oder
      das sonstige Verbringen aus dem Geltungs-

      bereich dieses Gesetzes" ersetzt;

   b) Satz 2 wird gestrichen.

2. In § 3 werden die Worte „aus deutschem Ge-
   biet, auch aus deutschen Zollausschlüssen (Frei-
   häfen) und Freibezirken, ins Ausland nur aus-
   führen" durch die Worte „nur ausführen oder

   sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
   verbringen" erse,tzt.

3. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „in Deutschland"
   durch die Worte „im GeHungsbereich dieses Ge-
   setzes" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Im Eingangssatz werden die Worte „ins Aus-
      land" durch die Worte „aus dem Geltungs-
      bereich dieses Gesetzes" ersetzt;
BGBl. 1974, Seite 586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 586
586                                       Bundesgesetzblatt,

   h) in Nummer 2 werden hinter den Worten „der
      Kilpitcin des Schilfc,s" ein Beistrich gesetzt
      und die Worte „dc-r Stc'.llvertreter des Kapi-
      lüns" cjngefügt.

5. § G wird wi(' folgt gctindnt:

   a) ln Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ins
      Ausland ausqdührL" durch die Worte „aus-

       geführt oder sonsl aus dem Geltungsbereich

       dieses Gc!selzc's verbracht" ersetzt;

   b) in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 werden
       jeweils hinter dem Wort „Kapitän" die Worte
       ,,oder der Stell v<,rl retcr des Kapitäns" einge-
       fügt.

6. § 8 erhält rolgt!ncle Pi:.l sstmg:

                               11   § 8
      (1) Ordnungwidrig handelt, wer als Kapitän
   oder Stellvertreter des Kapitäns
   1. entgegen § 2 alkohol,ische Waren befördert.,

       ausführt oder sonst crns dem Geltungsbereich

       dieses Gcsetws verbringt oder

   2. entgegen § 3 ohne schriftliche Genehmigung

       der zusUindi~Jen Behörde oder entgegen § 5
       Nr. 2 ohne schriftliche Erklärung einer dort
       bezeichnelcm Person alkoholische Waren aus-
      führt oder sonst c1us dem Geltungsbereich
       dieses Gesct.zc~.s verbrin9t.

     (2) Die Ordnunqswidriqkeit und der Versuch

   einer Ordnun~Jswidri~Jkeil können in den Fällen
   des Absatzc~s 1 Nr. l mit einer Geldbuße bis zu
   zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des
   Absatzes 1 Nr. 2 mit einE~r Geldbuße bis zu
   fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

      (3) Alkoholisdw Wuren, auf die sich die Ord-
   nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen
   werden. § 23 des GesetzE's über Ordnungswidrig-
   keiten ist anzuwc~nden.

     (4) In den Fällen des Absatzes l Nr. 1 kann

   die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie
   nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes began-
   gen wird."

                         Artikel 169
                  Lastenausgleichsgesetz
  Das Lastenausgleichsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Ge.ldstrafen"
   durch das Wort „Geldbußen" ersetzt.

2. § 287 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

       ,,Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeord-
       neter Unterbringung in einer abgeschlossenen
       Anstalt zur Arbeitsleistung, in einer sozial-
       therapeutischen Anstalt oder in der Siche-
       rungsverwahrung;";
Jahrgang 1974, Teil I

     b) in Halbsatz 2 werden die Worte „einer Heil-
        oder Pflegeanstalt" durch die Worte „ einem
        psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt und der
        Beistrich dahinter sowie die Worte „einer
        Trinkerheilanstalt" gestrichen.

                        Artikel 170

         Gesetz über Errichtung und Aufgaben

              des Bundesrechnungshofes

    In § 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetze,s über Errich-
  tung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom
  27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765), zuletzt
  geändert durch die Bundeshaushaltsordnung vom
  19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird das
  Wort „Disziplinnrstrafen" durch das Wort „Diszipli-
  narmaßnahmen" ersetzt.

                        Artikel 171
  Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen

    Das Gesetz über die Ausprägung von Scheide-

  münzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323),

  geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-

  zes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom
  18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55), wird wie
  folgt geändert:

  1. Nach§ 11 werden folgende Vorschriften eingefügt:

                           ,,§ 11a

      Es ist verboten, Nachahmungen außer Kurs

    gesetzter Münzen herzustellen, anzubieten, zum
    Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder
    sonst in den Verkehr zu bringen.

                            § 11b

       (1) Ordnungswidrig handelt, wer
     1. entgegen § 11a Nachahmungen außer Kurs
        gesetzter Münzen herstellt, anbietet, zum Ver-
        kauf vorrätig hält, feilhält oder sonst in den

        Verkehr bringt oder

     2. einer Rechtsverordnung nach § 12a zuwider-
        handelt, soweit sje für e,inen bestimmten Tat-
        bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße geahndet werden.
       (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
     widrigkeit. bezieht, können eingezogen werden."

  2. Nach § 12 wird folgende Vors.chrift eingefügt:

                           ,,§ 12a
      Der Bundesminister der Finanzen wird er-
    mächtigt, durch Rechtsverordnung zu versagen

    oder unter Bedingungen zuzulassen, daß Medail-
    len und Marken, bei denen die Gefahr einer
    Verwechslung mit Münzen besteht, herge5,tellt,
    angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feil-
    gehalten oder sonst in den Verkehr gebracht
    werden."
BGBl. 1974, Seite 587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 587
                                  Nr. 22     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         587

                      Siebenter Titel
               And(~rung von Cesetzen
       aul dl'rn CdJiet des Wirtschaftsrechts

                         Artikel 172
                  W irtschaftsprüferordnung
   Die Wirlschdflsprüferordnung wird wie folgt ge-

i:indert:

1. § 70 Salz 2 erlüill folgEmde Fassung:

   ,, § 78Abs. 1, § 78d Salz l sowie die §§ 78b und
   78c Abs. 1 bi,s 4 des Strafgesetzbuches gelten
   en tsprechPnd."

2. § 82 Satz 2 erhüll folgende Fassung:

   ,,Er k,.nm nicht zur Vorbereitung eines Gutach-
   tens über seinen psychischen Zustand in ein
   psychiatrisches K rankenhans gebracht werden."

3. Die Uberschrif1 des Siebenten Teils erhält fol-
   gende Fassung:

                   ,,Bußgeldvorschriften".

4. § 133 erhält tolgende Fassung:

                             ,,§ 133

                      Schulz der Bezeichnung
             „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und
                  ,, Buchprüfungsgeselilschaft"
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Vor-
  standsmitglied, Ges,chctftsführer, persönlich haf-
  tender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeich-
  nung     „Wirtschaftsprüfungsgeis-ellschaft"    oder
  „Buchprüfungsgesellschaft" für eine Gese,llschaft
  gebraucht, die nicht als solche anerkannt is,t.
     (2) Die Ordnung,swidrigkei,t kann mit einer
   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
   geahndet werden."

                        Artikel 173
             Verordnung über Auskunftspflicht
  Die Verordnung über Auskunftspflicht vom
13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723), zuletzt
geändert durch das Einführung,sg,esetz zum Gese,tz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Ma1i 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird aufgehoben.

2. § 6 wird wie folgt gei:indert:

   a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
                    ,, Buß~Jeldvorschriften";

  b) in Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit
     Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit
     Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird
     bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte
     „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
     oder fahrli:issig" ersetzt;

   c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Ge,Ldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
      geahndet werden."

                     Artikel 174

                  Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:

1. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    ,, (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Un-
  tersagungsverfahren einen Sachverhalt berück-
  sichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in
  einem Strafverfahren gegen e,inen Gewerbeitrei-

  benden gewesen i,st, so kann sie zu dessen Nach-
  teil von dem InhaLt des Urteils soweit nicht ab-
  wekhen, a1ls e,s sich bezieht auf

   1. die Feststellung de,s Sachverhalts,
  2. die Beurteilung der Schuldfrage oder

  3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer
     Ausübung de,s Gewerbes erhebliche rechts-

     widri1ge Taten im Sinne des § 70 des Straf-
     ge,setzbuches begehen wird und ob zur Abwehr
     dieser Gefahren die Untersagung des Gewer-
     bes angebracht ist.

  Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufs-
  verbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der
  Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung,
  durch wekhe die Eröffnung des Hauptverfahrens
  abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies
  gilt auch für Bußgel:dentscheidungen, soweit sie
  sich auf die Feststellung des Sachverhalts und
  die Beurteilung der Schuldfrage beziehen."

2. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Numme,r 2 werden die Worte „oder unter
     Polizei,aufskht steht" gestrichen;

  b) in Nummer 3 wird der Beistrich am Ende
     durch einen Punkt ersetzt;
  c) Nummer 4 wird gestrichen.

                     Artikel 175
                 Handwerksordnung

I. Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert:
   1. In § 96 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „einer
      Heil- ode,r Pflegeanstalt" durch die Worte
      ,, einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

   2. § 102 Abs. 3 wird ge,strichen; der bisherige
      Abs.c11tz 4 wird Absa,tz 3.

   3. In § 112 werden ersetzt
      a) in Absatz 1 da,s Wort „Ordnungsstrafen"
         durch das Wort „Ordnungsgeld";

      b) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Die Ord-
         nungsstrafe" durch die Worte „Das Ord-
         nungsgeld";
BGBl. 1974, Seite 588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 588
588                                      Bundesgesetzblatt,

        c)   in Abs,llz 2 Sul.z 2 und in Absatz 3 die
             Worte „der Ordnungsstrafe" durch die
              Worle „des Ordmmgsgeldes";
        d) in Absatz 4 Satz 1 die Wor,te „Die Ord-
           nungsstrafen fließen" durch die Worte
           „Da,s Ordnung,sgeld meßt" und in S,a,tz 2
           die Worte „Sie werden" durch die Worte
           ,,Es wird".

   4. Die Uberschrifl.en vor § 116 erhaLten folgende
      Fcissung:
                        „Fünft.er TeH
      Bußgeld-, Dbergang1s- und Schlußvorschriften

                          Erster Abschnitt
                      BußgeJ,dvorschriften".

   5. § 116 wir,d aufgehoben.

   6. Nach § 118 wird folgende Vorschrift eing,e-
      fügt:
                              ,,§ 118a

             (1) Ordnungiswidrig handelt, wer die Wahl
        zum Mitglied der Handwerkskammer ohne zu-
        lässigen Grund (§ 102 Abs. 1) ode,r verspätet
        (§ 102 Abs. 2) a1blehnt oder s,iich ohne ge.-
        nügende EI]tschuldiigung den Pflichten de,s
        Amtes entzieht.
          (2) Ordnungswidrig handelit &uch, we,r ein
        Wahlehrenamt (§ 6 Abs. 1 der W,ah!loidnung
        für die Wahlen der Mi tglieder de•r Handwerks-
                                 1
        kammern} ohne zulässi,gen Grund ablehnt
        oder sich ohne genügende Ents,chuldigung
        den Pflichten eines solchen Ehrenamte·s ent-
        zieht.

          (3) Die OrdnungswidrigkeH kann mit einer
        Geldbuße ge,ahndet werden."

II. § 6 Abs. 3 der Wahlordnung für die W,ahlen der
    Mitglieder der Handwerkskammern (Anlage C zur
    Handwerksordnung) wird gestrichen.

                          Artikel 176

                Gesetz über den Hufbeschlag

  § 5   des Gesetzes über den Hufbeschlag vom
20. Dezember 1940 (Rei,chsgesetzbl. 1941 I S. 3) e,r-
häLt folgende Fassung:

                             ,,§ 5
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerken-
   nung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt ode,r
2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverord-
   nung nach § 3 zuwiderhandelt, soweiit sie für

   einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-

   vorschriift verweiisit.

  (2) Die Ordnung swidrigkeit kann mit einer Geld-
                      1

buße geahndet werden."
Jahrgang 1974, Teil I

                        Artikel 177
       Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,
                Edelsteinen und Perlen
    Da,s Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,
  Edelsteinen und Perlen in der Fassung vom 29. Juni
  1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert
  durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts
  vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird
  wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fa,ssung:
      ,, (1) Wer einen der in § 1 bezeichneten Gegen-
     stände von Personen, die das achtzehnte Lebens-
     jahr noch nicht vollendet haben, erwirbt, wird
     mit Freiheitsstm,fe bis zu zwei Jahren oder mit
     Geldstrafe bestraH.
       (2) Handelt der Täter f ahrläss,ig, so ist die
     Strafe Freiheitsstra.fe bis zu sechs Monaten oder
     Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
     zen."

  2. § 5 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 5
        Wer gewerbsmäßig mit den in § 1 bezeichne-
     ten Gegenständen Handel treibt oder gewerbs-
     mäßig Edelmetalle und ede,lmetallhaltige Legie-
     rungen und Rückstände hiervon schmilzt, pro-
     biert oder scheidet oder aus den Gemengen und
     Verbindungen von Edehnetalilabfällen mit Stof-
     fen anderer Art Ede,]metaHe wiedergewinnt und

     beim Betrie,b e]nes deI1artigen Gewerbes einen
     der in § 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er
     fiahrilässig nicht erkannt hat, daß ihn ein ande,rer
     ge,sitohlen oder sonst durch eine gegen ein frem-
     des Vermögen gerichtete recht,swidrige Tat er-
     langt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten
     ver,schaifft, ihn absetzt oder abseitzen hilft, um

     sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit
     Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
     strafe bestraft."

                        Artikel 178
     Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen
      Da1s Ges,etz über den Verkehr mit unedlen Me-
  t,aiHen vom 23. JU1li 1926 (Reichsge,setzbl. I S. 415),

  zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
  de1s Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
  S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „die Vor-
     schriften des § 5" durch die Verweisung ,,§ 16
     Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

  2. § 16 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
                            ,,§ 16

       (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder

     mit Geldstrafe wird bestraft, wer

     1. ohne die na,ch diesem Gesetz erforderliche

       Erlaubni,s ein Gewerbe im Sinne des § 1 be-
       treibt,
BGBl. 1974, Seite 589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 589
                                      Nr. 22   Td~J der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          589

   2. dc111 Vcrhol dt:s § 1 J\bs. 4 ndPr einer Rechts-
      vc:rordntJIHJ nc1ch § 1 Abs. 2 zuwiderhandeU,
      sow<'.i I sie' für ei 1w11 besli mm l.en Ta !bestand
      i1Uf clic'.sc~ St rnfvorschrifl vc:rweist, oder

   J. Cc~JPnstiind<'. d<:r in § 1 bezC'ichnel.en Art von
      Mindc!rFili rigcn <:rw i rbt.
     (2) llimdclt    der  TdU'r ft1hrlti.ssiq, so ist die
  Strafe Frc,ilwi!sslrt1lc, bis zu SPchs Monaten oder

  CEddstr,dci his zr, ('inhundn!ilchtzig Tagessätzen.

    (3) C<:qcnsl~inde, <1uf die sich ehe Stra,fta.t nach
  Absatz 1 Nr. :3 odPr Absill.z 2 in Verbindung mit
  Absatz I Nr. :3 lwzieht, können eü1gezogen wer-
  den.
                           § 17

    (1) Ordnunqswidriq handc,H, wer vorsätzlich
  oder fii h rl ä s s i g

  1. eine   ;\ ufld~Jr: nc1ch § 2 Abs. 3 nicht, nicht

     rechl·1.eitiq odc'.r nicht vollständig erfüHt,

  2. cfr~r Vorschrif! des § 6 Abs. 1 Sa,tz 1 über die

     Buchfü hrunqspf !:ich I zuwiderhandelt,

  3. sich entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 vom Veräuße-
     rer einen amtlichen Ausweis nicht volilegen

     läßt, oder
  4. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 oder
     § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt, sowei t sie für  1

     einen bestimmten Tatbestand auf die,se Buß-
     geldvorschri ft verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
  ahndet werden."

3. § 18 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 18

    Wer beim Betrieb eines Gewerbes der in § 1

  bezeichneten Art ~~irren Gegenstand aus unedl,em
  Metall, von dem er fahrläs,sig nicht erkannt ha:t,
  daß ihn c~in anderer gestohlen oder sonst durch
  eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete

  rechtswidrige Tat edangt hat, ankauft oder sich
  oder einem Drillen verschafft, ihn abse tzt oder    1

  absetzen h i I ft, um sich oder einen anderen zu
  bereichern, wird mi:t Freiheitsstrafe bis zu einem
  Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

                       Artikel 179
            Gesetz zum Schutze des Bernsteins

   Das Gesetz zum Schutze des Bernsteins vom
3. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. l S. 355) wird wie folgt
geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:
                              ,,§ 3
     (l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
  od(~r fahrlässi~J
  l. der Vorschrift des § 1 über die Bezeichnung
      a.Js Bernstein oder
  2. der Vorschrifl des § 2 über clie Kc~nnzeichnung
      von Bernstein
  zuwiderhandelt.

     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
   geahndet we,rden."

2. § 4 Abs. 2 wird gestrichen.

                          Artikel 180
                       Gaststättengesetz

   Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bundes-

gesetzbl. I S. 465, ber. S. 1298) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 27 wird aufgehoben.
2. In § 28 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „oder als
   dessen Beauftragter" gestrichen.

                          Artikel 181

                         Waffengesetz

  Das Waffenge,setz vom 19. September 1972 (Bun-

desgesetzbl. I S. 1797) wird wie folg,t geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden da,s Wort

   ,,Notzucht" durch daJs Wort "Vergewaltigung"
   und die Worte „ eines gemeingefährlichen Ver-
   brechens o:der Vergehens         II
                                  durch die Worte
   .. einer gemeingefährlkhen Straftat" er,setzt.
2. § 54 wird aufgehoben.

3. In § 56 Abs. 2 werden die Verweisung .. § 40a"
   durch die Verweisung § 74a" und die Verwei-
                               11

   sung § 19" durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.
        11

                         Artikel 182
                       Sprengstoffgesetz
  Da,s Sprengstoffgese,tz vom 25. August 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1358, ber. 1970 I S. 224), geändert
durch das Waffengesetz vom 19. September 1972

(Bundesgesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert:

1. § 30 wirid wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
                                             II

     strafe oder mit einer dieser Strafen durch

     die Worte „oder mit Geldstrafe" e,rsetzt;
  b) in Abs,atz 3 werden hinter dem Wort „Jah-
     ren" dire Worte „oder mit Geldstrafe" einge-
     fügt;
  c) in Abs,a,tz 4 werden die Worte „und Gelrdstrafe
     oder e ine dieser Strafen" durch die Worte
              1

     "oder Geldstrafe" ersetzt.

2. § 31 wird aufgehoben.

3. In § 33 werden die Worte „und mit Geldstrafe
   bis zu fünfzigt,ausend Deutsche Mark oder mit
   einer dieser Strarf.en" durch die Worte „oder mit
                  II
   Geldstrafe ersetzt.
4. In § 34 Satz 2 werden die Verweisung ,,§ 40a"
   durch die Verweisung ,,§ 74a" und die Verwei-
   sung ,,§ 19" durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.

                         Artikel 183
             Gesetz betreffend den Wucher
  ArUkel 4 des Gesetzes betreffend den Wucher
vom 24. Mai 1880 (Reiichsgesetzbl. S. 109), zuletzt
BGBl. 1974, Seite 590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 590
590                                Bundesgesetzblatt,

~Je~ind(!rl durch dc1s Einführungsgesetz zum Bürger-
lichen Cesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichs-
~Jc~sc:tzbl. S. n04), wird wie folgt geändert:

c1) l linler Absatz l wird folgender Absatz la ein-
    gefü~Jt:
    .,(Ja) Ordnungswidrig handelt, wer der Pflicht

   nach Absatz 1 zur Rechnungslegung zuwider-
   handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
   ahndet werden."

b) A bsa Lz 2 erhält folgende Fassung:

    ,, (2) 1m Falle einer Zuwiderhandlung nach Ab-
   satz l a erlischt der Anspruch auf Zinsen für das
   verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte,
   welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen
   wc1 ren."

                     Artikel 184
                     Eichgesetz

  Das Eich~Jesetz vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 759), geändert durch da,s Gesetz zur Ände-
rung des Eichgesetzes vom 6. Juli 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 716), wird wie folgt geändert:

1. In der Dberschrift des Sechsten Abschnitts wer-
   den die Worte „Straf- und" gesitrichen.

2. § 34 wird aufgehoben.

3. § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

   ,, (2) § 23 des Gesetzes über Orrdnungswiddg-
  keiten ist anzuwenden."

                     Artikel 185
           Gesetz über den Feingehalt der
              Gold- und Silberwaren

   § 9 de,s Gesetze,s über den Feingehalt der Gold-
und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl.
S. 120), zuletzt geändert durch da:s Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkei1ten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wi~d wie
folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „Mit Geldshafe
   oder mit Freiheits,strafe bis zu sechs Monaten
   wird bestraft:" durch die Worte „Ordnungs-
   widüg handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs,s.ig"
   ersetzt sowie in den Nummern 1 bis 4 jeweiils
   das Wort „wer" gestrichen;

b) nach Abs,atz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
   fügt:

    ,, (3) Die O11dnungswidrigkerit kann mit eine,r
   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
   geahndet werden.",

c) der bisherige Abs,atz 3 wird Absatz 4; in ihm
   wird das Wort „Stmftat" durch da1s Wort „Ord-
   nungswidrigkeit" e11setzt.
Jahrgang 1974, Teil I

                         Artikel 186
                        Beschußgesetz

     In § 12 Abs 3 Satz 2 des Beschußgesetzes vom
  7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1241), zuletzt ge-
  ändert durch das Gesetz zur Änderung des Be-

  schußgesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetz-
  blatt I S. 1333), wird die Verweisung ,,§ 19" durch

  die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.

                         Artikel 187
                 Außenwirtschaftsgesetz

     Das Außenwirtscha.ftsg•esetz vom 28. April 1961
  (Bundesgesetzbl. I S. 481, ber. S. 495 und 1555), zu-
  le1tzt geändert durch das Zweite Ge,setz zur Ände-
  rung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Fe-
  bruar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 109), wird wie folgt
  geändert:
  1. § 34 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „vor-
        sätzlich" gestrichen und die Worte „und mit
        Geldstrafe bi1s zu fünfzigtausend Deutsche
        Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die
        Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;

     b) in Absatz 2 werden die Worte „Geldstrafe
        bis zu drnißigtausend Deutsche Ma,rk und mit
        Freiheitsstrnfe bis zu einem Jahr oder mit
        einer dieser Strafen" durch die Worte „Frei-
        heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
        strafe" ersetzt.

  2. In § 39 Abs. 2 werden die Verwe,isung ,, § 40a"
     durch die Verweisung ,,§ 74a" und die Verwei-
     sung ,,§ 19" durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.

  3. § 42 wird wie folgt geändert:
     a) in Absatz 4 Hafös,atz 1 werden hinter dem
        Wort „Durchsuchungen" das Wort „und"
        durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem
        Wort „Unte11suchungen" die Worte „und son-
        stige Maßnahmen" eingefügt;

     b) in Absatz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung
        ,,§ 101a Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung
        ,,§ 1111 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

  4. § 44 Abs. 4 wird gestrichen.

  5. § 45 wird aufgehoben.

                         Artikel 188

         Gesetz zur Ausführung des Abkommens
            über deutsche Auslandsschulden
     In § 45 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1953
  zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar

  1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundes-
  ge,seitzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch da,s Ge-
  setz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung
  stehenden Vermögen von Krediitinstiituten, Versiche-
  rungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März
  1972 (Bunde,sgesetzbl. I S. 465), we11den die Worte
  ,,stmfbaren Handlung" durch das Wort „Straftat"
  ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 591
                                  Nr. 22    - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         591

                        Artikel 189
                    lagerstä t ten gesetz

  Das Lc1gcrst.Jtlengesel.z vom 4. Dezember 1934
(Reichsgesctzbl. 1 S. 122]) wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird aufg(~hobcn.

2. § 10 erhJlt folq<'rH1e F,1.ss1rnq:

                             ,,§ 10

     (1) Ordnungsw idrifJ hcmdell, wer
   1. entgegen § 2 /\ bs. 1 Satz 1 das Betreten eines
     Grundstücks oder die Vornahme von Unter-
     suchungsarb<'ilen oder entgegen § 5 Abs. 1
     den Zutritt zu einer Bohnmg oder einem son-
     stigen Aufschluß nicht ge,staHet,

  2. einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunfts-
     pflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder
     § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Bohrprobe
     oder sonstiqes Beobachtungsmaterial nicht
     vorlegt,

  4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder
     sonstige Gesteinsprobe ohne Erlaubnis ver-
     nichtet oder der Anstalt auf Anfordern nicht
     zur Verfügung stell l oder

  5. entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit
     den dort vorgeschriebenen Nachweisen nicht
     einreicht.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann miit einer
  Geldbuße bis zu zehntaus•end Deutsche Mark ge-
  ahndet werden."

                       Artikel 190

     Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte

                 am Festlandsockel

  Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte
am Festl,andsockel vom 24. Juli 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert durch dais Ge-
setz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung der Rechte am Festlandsockel vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 581), wi:rd wie
folgt geändert:

1. § 7 erhält folqende Fassung:

                              ,,§ 7
     (1) Wer e,iner vollziehbaren Anordnung nach
   § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheits-
   strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
   bestraft. Der Versuch ist strafbar.
     (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
   mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammen-
   hang mit einer llandlung nach § 1 die See durch
   01 verschmutzt. Handelt_ der Täter fahrlässig,
   so ist die Strafe Freiheitsstrnfe bis zu sechs Mo-
   naten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
   Tagessätzen."

2. In § 10 Ha,lbsatz 1 werden die Worte „strafbare
   Handlungen" durch da•s Wort „Straftaten" er-
   setzt.

3. In § 12 werden die Worte „eine nach § 7 straf-
   bare Handlung" durch die Worte „eine Straftat
   nach § 7" ersetzt.

                      Artikel 191
        Gesetz zur Anpassung und Gesundung
          des deutschen Steinkohlenbergbaus
     und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete

  Das Gesetz zur Anpassung und Gesundung des

deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen
Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgeset-
zes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 2110), wird wie folgt geändert:

1. In der Uberschrift des Abschni'tts IV werden das
   Wort „Straf-" und der Beistrich davor gestrichen.

2.   ~ 37 wird aufgehoben.

                      Artikel 192

                      Atomgesetz

  Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundes-
ges,etzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das
Kostenermächtigung,s-Ände,rungsgesetz vom 23. Juni
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt ge-

ändert:

1. Die §§ 40 bi1s 44 werden aufgehoben.

2. § 45 wird wie folgt geändert:

     a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das
        Wort „vorsätzlich" gestrichen;

     b) Absatz 1 Nr. 1 erhäH folgende Fassung:

        „ l. Kembrennstoff e einführt, ausführt oder

             sonst in den Geltungsberekh oder aus
             dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
             bringt,";

     c) in den Absätzen 1 und 4 werden die Worte
        „ und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche
        Mark oder mit eine,r dieser Strafen" durch
        die Worte „ oder mit Geldstrafe" ersetzt;
     d) in Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Men-

        schen" durch das Wort „anderen" ersetzt und
        Satz 2 gestrichen.

3. § 47 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden. da:s Wort „Menschen" durch
        das Wort „anderen" und die Worte „und mit
        Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark oder
        mit einer dieser Strafen" durch die Worte
        ,,oder mit Gel,dstrafe" ersetzt;
     b) in Satz 2 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort
        „Jahren" der Strichpunkt durch einen Punkt
        ersetzt und der Halbsatz 2 gestrichen.

4. § 48 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird das Wort „Menschen" durch
        das Wort „anderen" ersetzt;
BGBl. 1974, Seite 592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 592
592                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

   b) in Absatz 4 werden hinter dem Wort „Jah-
      ren" die Worte\ ,,oder mit Geldstrafe" e-inge-
      fügt.

5. § 49 Sulz 1 erhält folgEmde Fassung:
   „ Ist eine Straftat nach § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 ode,r

   § 48 begangen worden, so können

   1. Gegenstände,  die durch die Ta,t hervorge-
      bracht oder zu ihrer Begehung gebraucht
      worden oder be•stirnmt gewesen sind, und

  2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat be-

     zieht,

  E!ingezogen werden."

6. Die §§ 51 und 52 werden aufgehoben.

                      Artikel 193
               Energiewirtschaftsgesetz

  Das Energiewirtschaftsge,setz vom 13. Dezember
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt g-eändert
durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April
1961 (BundeS[JPsetzbl. I S. 481), wird wie folg1t ge-
ändert:
1. § 14 wird aufgehoben.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden in Sartz 1 die Worte „Er-
     zwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbe-
     schränkt ist," durch die Worte „Festsetzung
     von Zwangsgeld bis zu fünfzigtausend Deut-
     sche Mark" und in Satz 2 die Worte „Die
     Erzwingungsstrafen werden" durch die Worte
     ,,Das Zwangsgeld wird" ersetzt;

  b) die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende
     Vorschriften ersetzt:
        ,, (2) Ordnungswidrig handeH, wer vorsätz-
      lich oder fahrlässig
      l. eine Auskunfts-, Anzeige- oder M.ittei-
            lungspflicht nach § 3 oder § 4 Abs. 1, 3

            oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht voll-
            ständig erfüllt,
      2. den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung
         oder die Stillegung einer Energ,iea:nlage in
         Angriff nimmt oder fortsetzt, obwohl

         dies die Energieaufsichtsbehörde nach § 4
         Abs. 2 in Verbindung mit § 1 der Verord-
         nung üb(\r die Vereinfachung des Verfah-
         rens nach § 4 des Energiewirtschaftsgeset-
         zes vom 27. September 1939 (Reichsge-
         setzbl. I S. 1950) beansta.ndet oder unter-
         sagt hat,
      3. entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung
         der Ener~J iecrnfsichtsbehörde die Energie-
         versorgung anderer aufnimmt oder

      4. einer Rechtsverordnung nach § 13, soweit
         sie für einen bestimmten Tatbestand auf
         diese Bußgeldvorschrift verwe,ist, oder
         einer auf Grund des § 13 ergangenen voll-
         ziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

        (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
      Mark geahndet werden."

                     Artikel 194

            Gesetz über das Kreditwesen

  Das Gesetz über das Kreditweisen vom 10, Juli
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert
durch da·s Gesetz zur Änderung de1s Geisetzes betref-

fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

vom 9, Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451),
wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wfrd das Wort
   „Ordnungsstrafen" durch die Worte „Festsetzung
   von Ordnungsgeld" ersetzt.

2. § 54 wird wie folgt geändert:

  a) In Abs•atz 1 werden da1s Wort „vorsätzlich"
     gestrichen und die Worte „ und mit Geldstrafe
     oder mit einer dieiser Strafen" durch die
     Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
  b) Absatz 2 erhält folgende Fas,sung:
       ,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
      Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
      oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
      Tagessätzen."

3. § 55 wird auf gehoben.

                     Artikel 195

       Gesetz über die Deutsche Bundesbank
  Das Gesetz über die Deutsche Bunde,sba1nk vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1970
(Bundesgesetzbl. II S. 1325), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 31 Abs. 2 Satz 4 we11den das Wort „Diszi-
   plinarstrafen" durch das Wort „Disziplinarmaß-
   nahmen" und die Verwei,sung ,,§ 29" durch die
   Verweisung ,, § 35" erse1tzt.

2. § 35 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
     strarfe in unbeschränkter Höhe oder mit eine-r
     dieser Strafen" durch die Worte „oder mit
     Geldstrafe" ersetzt;

  b) Absatz 3 erhält folgende Faissung:
        ,, (3) Ha,ndeilit der Täter in den FäHen des
      Absatzes 1 Nr. 2 fahrläss:ig, so ist die Strafe
      Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
      Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tages-
      sätzen."

3. In§ 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Verwei,suing ,,§ 152"
   durch di,e Verweisung ,, § 150" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 593
                               Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             593

                      Artikel 196
               Hypothekenbankgesetz

   Das Hypothekenbc.mkgeset:z. in der Fa•ssung der
Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 81, ber. S. 368), zule1tzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widdgkeilen vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), wird wie folgt geändert:

1. ln § 37 Abs. l werden die Worte „und mit Geld-
   strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
   Worte „oder mit Geldstrafe" er,se,tzt.

2. In § 39 wird die Verweisung ,,§ 26" durch die
   Verweisung ,, § 30" ersetzt.

                      Artikel 197
                  Schiffsbankgesetz

   Dü1s Schiffsbankgc'sdz in der Fa1ssung der Be-
k,mntmachung vom 8. Mai 1963 (Bunde:sgesetzbl. I

S. 301), zuletzt geiindert durch das Beurkunidungs-
geseitz vom 28. A uqust 1969 (Bundes,gesetzbl. I
S. 1513), wird wie fol9t geändert:

1. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „ und mit Geld-
   strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
   Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.

2. In § 40 wird die Verweisung ,, § 26" durch die
   Verweisung,,§ 30" ersetzt.

                      Artikel 198

    Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten
          Versicherungsunternehmungen

  Das Gesetz über die Beaufsichtigung de,r privaten

Versicherungsunternehmung,en in der Fassung der

Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I

S. 315, 750), zuletzt geändert durch da1s Gesetz zur

Änderung des Gesetzes betreff end die Erwerbs- und

Wirtschaftsgenos·senschaften vom 9. Oktober 1973

(Bundesgesetzbl. I S. 1451), wird wie folgt geändert:

 1. § 81 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    ,,(3) Zur Befolgung ihrer Anordnungen kann
   die Aufsichtsbehörde Zwangsgeld feistsetzen;
   dies giH auch bei Versicherung,sunternehmun-
   gen, die juristische Personen des öffentlichen
   Rechts sind. Die Höhe des Zwangsge1de,s beträgt
   bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark.         11

 2. Dem § 84 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      ,, (3) Für Prüfer, ihre Gehilfen und die gesetz-
    lichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft, die
    nach Absatz 1 Satz 2 herangezogen werden, gilt

    § 168 des Aktiengesetzes sinngemäß.    11

 3. § 85 wird aufgehoben.

 4. Die Uberschrift vor § 134 erhält folgende Fas-
    sung:
          "IX. Straf- und Bußgeldvorschriften".
 5. In § 134 werden das Worl „wissentlich" ge-
    slrichen und die Worte „fünf Jahren und mit

  Ge,ldstraJe oder mit e1iner dieser Strafen" durch
  die Wmte „drei Jahren oder mit Geldstrafe"
  ersetzt.

6. § 135 wird aufgehoben.

7. Die §§ 137 und 138 werden durch folgende Vor-
   schriften ersetzt:
                         ,,§ 137

    (1) Wer aLs Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
  über das Ergebnis der Prüfung faLsch berichtet
  oder erhebliche Umstände im Bericht ver-
  schweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
  Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
     (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
   der Absicht, sich oder einen anderen zu berei-
   chern oder einen anderen zu schädigen, so ist
   die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
 . Ge1ldstrafe.

                           § 138

     (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 404
  des Aktiengesetzes, e,in Geheimnis der Ver-
  skheruTIJgsunternehmung, namentlich ein Be-
  triebs- oder Geischäftsgeheimnis, das ihm in sei-
  ner Eigenschaft als

  1. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 57
     Abs. 2,

  2. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-
     rats oder Liquidator
  bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird
  mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
  Geldstrafe bestraft.

     (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in

  der Absicht, sich oder einen anderen zu be-

  reichern oder einen anderen zu schädigen, so

  ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

  oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein

  Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art,

  namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-

  nis, das ihm unter den Voraussetzungen des
  Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt ver-
  wertet.

     (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Versiche-
  rungsunternehmung verfoLgt. Hat ein Mitglied
  de,s Vorstands oder e,in Liquidator die Tat be-
  gang-en, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied

  des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind
  der Vorstand oder die Liquidatoren antragsbe-
  re,chtigt.
           11

8. § 139 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 139

    (1) Wer als Sachverständiger, der di,e Berech-
  nung der Deckungsrücklage bei e,rner Lebens-,
  Kranken- oder Unfa.Ilversichernngsunterneh-
  mung zu prüfen hat, eine Bestätigung nach § 65
  Abs. 2 falsch abgibt, wird mit Freiheiitsstraf e bis
  zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wi,rd bestraft, wer als Treuhän-
  der, der zur Uberwachung eines Deckungsstocks
BGBl. 1974, Seite 594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 594
594                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

      bestellt ist, oder als Slell vertreter eines solchen
      Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach § 73
      falsch abgibt."

9. § 140 wird wie fol~Jt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Worte „Geldstrafe

         oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten"
         durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu ~inem

         Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

      b) die Absälze 2 bis 4 werden durch folgende
         Vorschrift ersetzt:
          ,, (2) Handelt der Täte• r fahrlässig, so ist
         die Strafe Freiheitsstrafe bis zu se,chs Mo-
         naten oder Geldstrafe bis zu einhundertacht-
         zig Tagessätzen."

10. § 141 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 141

        (1) Wer als Mitglied des Vorstands, al1s
      Hauptbevollmächtigtm (§ 108) ode,r a1ls Liqui-
      dator einer Vemicherungsunternehmung ent-
      gegen § 88 Abs. 2 es unterläßt, der Aufsichtsbe-
      hörde die dort vorgEischriebene Anzeige zu ma-
      chen, wird mit Freiheitsstrafe bi1s zu drei Jahren
      oder mit Geldstrafe bestraft.
        (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
      Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
      Geldstrafe."

11. § 142 wird aufg,ehoben.

12. § 143 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 143

        Wer als Mitglied des Vorstands ode,r des
      Aufsichtsrats, als HauptbevoHmächti,gte,r (§ 108)

      oder als Liquidator eines Versicherungsvernins

      auf Gegenseitigkeit

      1. in Darstellungen oder Ubersichten über den
        Vermögensstand de,s Vereins oder in Vor-
        trägen oder Auskünften vor de,r obe:Dsten
        Vertretung die VerhäHnisse des Vereins un-
        richtig wiederffibt oder vernchI,e,iert oder
      2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach
         den Vorschriften dieses Gesetzes einem Ab-
         schlußprüf er oder sonstigen Prüfor des Ver-

         sicherungsverein1s zu geben sind, fal,sche An-
         gaben macht oder die Verhältnisse de1s Ver-
         eins unrichtig wiedergibt oder vers,chlei,ert,
      wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
      mit Geldstrafe bestraft."

13. Nach § 143 werden folgende Vorschriften ein-
    gefügt:
                      ,,§ 144
         (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
      des Vorstands oder de,s Auf,skhtsrats, a1]1s Haupt-
      bevollmächtigter (§ l 08) oder als Liqu1dator
      einer Versicherungsunternehmung
      1. die Verteilung eines entgegen den Vornchrif-
          ten des Gesetzes oder dem genehmigten Ge-

      schäftsplan über die Bildung von Rückstellun-
      gen und Rücklagen ermittelten Gewinns
      vorschlägt oder zuläßt,
   2. einer Vorschrift über die Berechnung oder
      Buchung der Deckungsrückl,age oder über die
      Anlage, Verwaltung oder Aufbewahrung des
      Deckungsstocks (§§ 65 bis 69, 77, 79) zu-

      widerhandelt oder eine Bescheinigung nach
      § 66 Abs. 6 Sa,tz 4 nicht oder nicht richtig

      erteilt,
   3. dem genehmigten Geschäftsplan über die An-
      legung von Geldbeständen zuwiderhandelt
      ode,r
   4. Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten
      Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder
      den Betrieb sokher Geschäfte zuläßt.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Ge,ldbuße bi s zu hunderttausend Deutsche Mark
               1

   geahndet weI1den.

                         § 144a

      (1) Ordnung,swidrig handelt, wer vorsätzlich
   oder fahrlässig
   1. im Inland einen Versicherungsvertrag für
       eine dort zum Geschäftsbetrieb nicht befugte
       Unternehmung abschließt oder den Abschluß
       eines solchen Vertrages geschäftsmäßig ver-
       mittelt oder
   2. einer auf Grund de,s § 81 Abs. 2 Sa,tz 3, 4
       ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
   geahndet werden."

14. § 145 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 145
      Die Strnfdrohungen der §§ 141 und 143 sowie

   die Bußgelddrohung de,s § 144 gelten auch für

   die Mitgüeder des Vorstands oder des Aufsichts-

   rats sowie die Liquidatoren eines Vereins, der
   nach § 128 ails Versicherungsverein auf Gegen-
   seitiigke,i1t zu behande,ln ist."

15. Nach § 145 wird folgende Vors.chrift eingefügt:
                         ,,§ 145a
   Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
   Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   i st das Bunde,saufsichtsamt für dais Verskhe-
    1

   rungswesen, soweit die Aufsicht über Versiche-
   rungsunternehmungen dem Bundesaufskhtsamt
   zusteht."

                     Artikel 199
             Grundstückverkehrsgesetz
  § 24 des Grundstückverkehrsge,setzes vom 28. Juli
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091, ber. S. 1652 und
2000) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 da,s Wort „Ord-
   nungsstrafen" durch die Worte „Festsetzung von
   Zwangsgeld", in Satz 2 die Worte „Die Ord-
   nungsstrafe" durch die Worte „Das Zwangsgeld"
   und in Satz 3 das Wort „Sie" jeweils durch das
   Wort „Es" ersetzt;
BGBl. 1974, Seite 595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 595
                               Nr. 22 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           595

b) in Ab.salz 2 W(!rdcn die Worte „Die einzelne
   S1rciJe" durch die: Wort(, ,,DiJs einzelne Zwangs-

   9eld" ersetzt.
                      Artikel 200

                   Landpachtgesetz
   § 12 des Lmdpcichl.gesetzes vom 25. Juni 1952
(Bundesgeselzbl. l S. 343, 398), geändert durch da1s
Gesetz über das ~JE-~richtl ic:he Verfahren in Landwirt-
schaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 667), wird wie folgt geändert:
a) Absalz 2 erh~ilt Jolgende Fassung:
     ,, (2) Kommt der V<:~rpächter der in Absatz 1
   bczeichnclen Pf! icht nicht nach, so kann auf An-
   trag der Lmdwirt.schaftsbehörde das Gericht
   Zwangsgeld, auch wiederholt, fostse,tzen. Da,s
   Zwangsgeld muß, bevor es festgesetzt wird, an-
   gedroht werden. Dc1s einze,Jne Zwangsgeld darf
   den Bel.ran von tausend Deutsche Mark nicht
   übersteigen.";
b) in Absa,tz 3 werden die Worte „In decr gleichen
   Weise können Ordnungsstrafen bis zu derselben
   Höhe verhängt werden," durch die Worte „In der
   gleichen Weise kann Ordnungsgeld bis zu der-
   selben Höhe feslqesetzt werden," ersetzt.

                      Artikel 201
               Flurbereinigungsgesetz

  § l 17 des Flurbereinig1mgsgesetzes vom 14. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt geändert
durch das Beurkundunqsgesetz vom 28. Augusit 1969
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1513), wird wie folgt geändert:

a) In Absa,tz 3 werden in Satz 1 die Worte „eine
   Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut-
   sche Mark" durch die Worte „ein Ordnung1sgeld"
   erse,tzt und Satz 2 gestrichen;

b) in Absatz 4 werden die Worte „von Strafen"
   durch die Worte „eines Ordnungsgeldes" ersetz·t.

                      Artikel 202
Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens
  Das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung deis
Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichs,ge,setzbl. I

S. 213), zuletzt geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Oridnungswidrigkeiten vom
24. Ma,i 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie
folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden die
  Worte II Beamte im Sinne des Reichsstraf ge'Setz-
  buchs" durch die Worte „Amtsträg·er im Sinne
  des Strafgesetzbuches" ersetzt.

2. Die §§ 21 bis 24 werden durch folgende Vor-
   schriften ersetzt:
                           II§ 21
     Wer unbefuqt an amtlich bezeichnetem Hop-
   fen, solange er im Verkehr ist, Verschluß oder
   Umhüllung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis
   zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

                           § 22

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
  oder fahrlässig
  1. entge,gen § 1 bei der Kennzeichnung von Hop-
      fen inländische Bezeichnungen zu anderen
      Zwecken al,s zur Kennzeichnung der örtlichen
      Herkunft des Hopfens verwendet,
  2. entgegen dem Verbot des § 12 Hopfen mischt
      oder
  3. entgegen § 20 Abs. 1 Hopfen mit verwechs-
      lungsfähigen Angaben versieht.
     (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
  sätzlich oder fahrlässig
  1. gegen eine Vorschrift des § 7 oder § 8 über
      die Bezeichnung von Hopfen verstößt,
  2. entgegen § 11 Abs. 1 Hopfen nicht unter amt-
      licher Aufsicht aufbereitet oder entgegen einer
      nach § 11 Abs. 2 erlass,enen Vorschrift nicht
      in einer amtlich zugelassenen Stelle aufbereitet
      oder aufbereiten läßt,
  3. entgegen § 13 deutschen Sie,gelhopfen nicht
     unte,r amtlicher Aufsicht und in einer amtlich
     zugelassenen SteUe mischt oder verpackt oder
  4. der PfLicht nach § 16 Abs. 2, die Aufsichts--
     organe bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen,
     nicht.nachkommt.
    (3) Die Ordnung,swidrigkeit nach Absatz 1 kann
  mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-
  sche Ma,rk, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
  satz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
  Deutsche Mark geahndet werden.

                           § 23
    Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
  § 21 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 22
  Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 bezieht, können eingezogen

  werden."

                     Artikel 203
                 Sortenschutzgesetz
  Das Sortenschutzge,se,tz vom 20. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geändert:

1. § 49 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Worte „Geldstrafe
     oder miit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr"
     durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem
     Jahr oder mit Ge1dstrafe" ersetzt;

  b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;

  c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
       ,, (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist anzu-
      oridnen, daß die Verurtei.lung auf Verlangen
      öffentlich bekanntgemacht wird, wenn der
      Verletzte es beantragt und ein berechtigtes
      Interesse daran dartut. Die Art der Bekannt-
      machung i,st im Urteil zu bestimmen."

2. § 50 wird aufgehoben.
BGBl. 1974, Seite 596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 596
596                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

                      Artikel 204

                Saa lgutverkehrsgesetz

   Dc1s Sc1ill.qulvnkehrsgesel.z vom 20. Mai 1968 (Bun-
cles1Jesc~lzhl. 1 S. 444) wird wi(! folgt geändert:
1. Die Uberschrill. des Abschni,\\s IV e,rhält folgende
   Fassung:
       ,, Uberw ach unqs- und Bußgeldvorschrift,en".

2. § 77 wird aulqehoben.

                      Artikel 205

                     Reblausgesetz

   Dc1s Reblau,s~iesetz vom 6. Jul:i 1904 (Reichsge-

sel.zbl. S. 261 ), zuletzt ~Jeände,rt durch dais Einfüh-

rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

vom 24. Ma,i 19G8 (Bunclesgesetzbl. I S. 503), wird

wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. l erhält folgende Fassung:

      ,, (1) Wer die Reblm1s verbreitet, wird mit Frei-
  heitsstrafe bis zu e,inem Jahr oder mit Geldstrafe
  bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschrif-
  ten mit schwererer Strafe bedroht ist."

2. Die §§ 10 bis 12 werden durch folgende Vorschrift
   ersetzt:

                          ,,§ 10

    (1) Ordnungswidrig hande'l,t, wer die in § 9
  Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrläs,sig begeht.

     (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor,sätz-
  lich oder fahrlässig
  1. Versuche   zur Anzucht reblamsfoster Reben
      ohne die nach § 2 Abs. 4 erfo11deir1iche Ge-
      nehmigung oder Aufsicht veranstaltet,
  2. entgegen § 3 Abs. 3 Reben über die Grenzen
     eines Weinbaubezirks versendet, einführt oder
     ausführt,

  3. die Anzeigepflicht nach § 4 nicht, nicht richtig,
     nicht vol]s,tändig oder nicht rechtzei1Ug erfüllt,
  4. entgegen § 5 Bücher nicht oder nicht vor-
     schriftsmä.ßig führt, nicht aufbewahrt oder
     nicht vorlegt oder Auskünfte nicht, nicht rich-
     tig oder nicht vollständig erte,iH,

  5. den Angehörigen des Reblausbekämpfungs-
     dienstes entgegen § 14 Abs. 2 das Beitreten

     von Grundstücken nicht gestattet ode r sie   1

     sonst an der Erfüllung der ihnen auf Grund
     ejner Rechtsverordnung nach § 13 obliegen-
     den Pflichten hindert,

  6. einer Rechtsverordnung na,ch § 3 Abs. 4, so-
     weit sie für einen bestimmten Tatbeistand auf

     diese Bußgeldvorschrifl verweist, oder einer

     vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 4 zu-

     widerhandelt oder
  7. einer Vorschrift der Verordnung zur Ausfüh-
     rung des Reblausgesetzes im Weinbaugebiet
     vom 23. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I
     S. 1543) oder der Verordnung zur Ausführung

     des Reblausgesetzes außerhalb des Wei:nbau-
     gebietes vom 24. Dezember 1935 (Rekhsge-

     setzbl. I S. 1549) oder einer vollziehbaren An-
     ordnung auf Grund einer dieser Verordnungen
     zuwiderhandelt.
    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
  geahndet werden.
    (4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-
  widrigkeit nach Absatz 2 Nr. 2, 6 oder 7 bezieht,
  können eingezogen werden."

                     Artikel 206

                Pflanzenschutzgesetz

  Das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bun-

desgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das

Gesetz zur Anderung des PHanzenschutzgesetzes

vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird

wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 1 werden das Wort „vorsätzlich"
  gestrichen und die Worte „und mit Geldstrafe
  oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte
  ,,oder mit Geldstriafe" ersetzt.

2. § 24 wird aufgehoben.

                     Artikel 207

                  Tierzuchtgesetze

I. § 9 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (Ge-
   setzblatt dm Verwaltung de,s Vereinigten Wirt-
   schaftsgebietes S. 181), zuletzt geändert durch da,s
   Be1samung1sgesetz vom 8. September 1971 (Bun-
   desg,e1seitzbl. I S. 1537), wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit
     einer Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche
     Ma,rk whd be•straft" durch die Worte „Ord-
     nungswidrig handelt" ersetzt;

  b) in Absatz 1 Buchstabe a weirden hinter der
     Verweisung ,, § 1 Abs. 1 Satz 1" der Beistrich
     und die Worte „des § 5" sowie vor dem Wort
      „männliiche,s" di,e Worte „nicht gekörte,s oder
     abgekörtes" gestrichen;
  c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,, (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
      sätzHch oder fahrlässig

      1. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2

            ode,r

      2. einer in einer Rechtsverordnung nach § 10
        - Abs. 2 besitimmten Nachweispflicht über
            die Zuchtbenutzung eines Tieres oder Aus-
            kunftspflicht

      zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung

      für einen bestimmten Tatbestand auf diese

      BußgeMvorschrift verweist.";

  d) es wi:J}d folgender Absatz 3 angefügt:
       ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
      geahndet werden."
BGBl. 1974, Seite 597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 597
                                  Nr. 22 ·   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            597

H. J\ rti kcd 19 <fos C<!selzes zur foörderung der Tier-
   zuch I in Bc1yern vom 14. Juni 1949 (Bereinigte
  Sammlung dt'.S bayerisdrnn Landesrechts IV

  S. 419), zuletzt. gebndert durch das Gesetz zur

  Ausführung des Gesetzes über dje künstliche Be-
  samung von Tiernn vom 25. April 1973 (Baye-
  risches Gesetz- und Vt)rordnungsblatt S. 210), er-
  hält folgende Fassung:

                       „Artikel 19
                  Bußgeldvorschriften

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

  oder fahrlässig

  1. entgegen einer auf Grund des Artikels 1 Abs. 6
      ergangenen Anordnung es unterläßt, nicht ge-
      körte oder abgekörte Tiere zu s,chlachten oder
     unfruchtbar zu machen,
  2. dem Ve,rbot des Artikels 17 (Hengstreiterei)
     zuwiderhandelt,

  3. entgegen dem Verbot des Artikels 1 Abs. 4
     nicht gekörte männliche Tiere mi,t zuchtfähi-
     gen weibLichen Tieren gemeinsam weiden läßt
     oder auf Tummelplätze bringt,

  4. al,s Halter angekörter männlicher Zuchttiere
     der Vorschrift des Artikels 9 Abs. 2 über die
     Führung von Deckbüchern und über die Aus-
     stellung von Deckscheinen zuwiderhandelt
     oder
  5. als Halter weiblicher Tiere dem Bürgermeister
     oder seinem Beauftragten die nach Artikel 12
     Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Auskunft ver-
     weigert.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße geahndet werden."

                      Artikel 208

   Erste Verordnung zur Förderung der Tierzucht
   § 29 der Ersten Verordnung zur Förderung der
Tierzucht vom 26. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I
S. 470), geändert durch die Verordnung zur Ä.nde-

rung der Ersten Verordnung zur Förderung der
Herzucht vom 20. November 1939 (Reichsgesetzbl. I
S. 2306), erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 29
                Ordnungswidrigkei,ten

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 als Halter eines
  Vatertieres Sprünge nicht im Deckblock einträgt

  oder einen Deckschein nicht aushändi,gt,

2. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 als Hal-
  ter eines weiblichen Tieres einen De,ckschein
  nicht. aufbewahrt,
3. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 das Körbuch, den
  De,ckblock oder einen Deckschein nicht aufbe-
  wahrt oder nicht vorlegt,
4. entgegen § 11 Abs. 5 einen Probesprung nicht
  aufzeichnet oder die Aufzeichnung nicht vorlegt
  oder

 5. entgegen § 24 einem Vatertier ein krankes weich-
    liches Tier zuführt.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geid-

 buße geahndet werden."

                      Artikel 209

              Bundes-Tierärzteordnung
   Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965
 (Bundesgesetzbl. I S. 416), zuletz,t geändert durch
 das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom

 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie

 folgt geändert:

 1. In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden
   die Worte „strafbaren Handlung" durch das Wort
   ,,Straftat" ersetzt.
 2. § 14 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 14

     Wer den tierärztlichen Beruf ausübt.,
   durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Be-
   stallung angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe
   bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

                      Artikel 210

                 Viehseuchengesetz
  Das Viehseuchengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 158), geändert durch da,s Gesetz zm
Änderung des Viehseucheng.esetzes vom 7. August
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Uberschrift vor § 74 erhält folgende
          ,,III. Straf- und Bußgeldvorschriften".

 2. In § 74 Abs. 1 und 4 werden jeweils die Worte
    ,,und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-
    fen" durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
    setzt.

 3. § 75 wüd aufgehoben.

                      Artikel 211
       Gesetz betreffend die Beseitigung von
     Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen
                  auf Eisenbahnen

    § 5 des Gesetzes betreff end die Beseitigung von
 Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf
 Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 (ReichsgesetzbI.

 S. 163) erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 5

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
 fahrlässig
 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 die Desinfektion
   dort bezeichneter Eisenbahnwagen oder Gerät-
   schaften nicht anordnet, ausführt oder überwacht,
 2. einer Rechtsvors,chrift nach § 4 zuwiderhandelt,
   soweit sie für einen bestimmten Taföestand auf
   diese Bußgeldvorschrift verwe,ist,
BGBl. 1974, Seite 598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 598
598                                 Bundesgesetzblatt,

3. entgegen § 1 der Fkstirnmungen über die Besei-
   ti~Jung von Anstecknngsstoffen bei der Beförde-
   rung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen
   vom 17. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 317) die
   Reinigung und Desinfektion dort bezeichneter
   Eisenbahnwa~Jen, Gerätschaften oder Anlagen

   nidlt anordnet., ausführt oder überwacht,
4. einer in § 3 der Bestimmungen über die Besei-
   tigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförde-
   rung von lebendem Geflüge,l auf Eisenbahnen
   bezeichneten Recbtsvorschrift zuwiderhandelt
   oder
5. einer auf Grund des § 1 Abs. 3, auf Grund einer
   Rechtsvorschri.Jt. nach § 4 oder auf Grund einer
   in § 3 der Bestimmungen über die Be,seitigung
   von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von
   lebendem Geflügel auf Eisenbahnen bezeichne-
   ten Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren
   Anordnung zu wi derhandeH.
  (2) Die Ordnungswidri~Jk<\il. kann mit einer Geld-
buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
werden."

                     Artikel 212

            Tierkörperbeseitigungsgesetz
  § 16 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom
1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 187) erhält

folgende Fassung:
                           ,,§ 16

               Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig handeilt, wer vorsätzlich oder
fahrlässi,g
1. Tierkörper oder Tierkörperteile entgegen § 2
   nicht oder entgegen § 3 Abs. 1 nicht in Tierkör-
   perbeseiligungsanstalten unschädlkh beseHigt

   oder beseitigen läßt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 aus Tierkörpern oder
   Tierkörperteilen Erzeugnisse zum Genuß für

   Menschen gewinnt,

3. eine Anzeige nach § 10 nicht oder nicht unver-
  züglich erstattet oder
4. entgegen § 11 Abs. 2 Tierkörper oder Tierkör-
   perteile nicht vorschriftsmäßig verwahrt.

  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Sa1tz 2 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese BußgeLdvorschrift verwei,st.

  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Abs atzes 1. Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße biis
        1

zu dreißigtausend Deulsche Mark, in den übrigen
Fällen mit eine,r Ge:ldbuße bi,s zu dreitausend Deut-
sche Mark geahndet werden.

   (4) Erzeugnisse, auf die sich die Ordnungswidrig-
kei,t nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht, können eingezo-
gen we,rden."
                    Artikel 213

                Fleischbeschaugesetz
  Das Fleischbeschaugesetz in der Fa1ssung der Be-
kanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsge-
setzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz
Jahrgang 1974, Teil I

  zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
  5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709), wird wie folgt
  geändert:

  1. Die UberschriH vor § 26 erhält folgende Fassung:

             ,,Straf- und Bußgeldvorschriften".

  2. Di,e §§ 26 und 27 erhalten fol,gende Fassung:

                            ,,§ 26
        Mit Freiheitsistrafe bis zu einem Jahr oder mit
     Geldstrafe wird bestraft, wer
     1. entgegen § 7 Abs. 2 oder 4 untaugliches
        Fle,i·sch oder entg,egen § 9 Abs. 1 bedingt
        taugliches Flei,sch in den Verkehr bringt,
     2. entgegen § 12 Flei,sch eines dort bezeichneten
        Tieres e,inführt,
     3. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 bei der
        gewerbsmäßigen Behandlung oder Zuberei-
        tung von Fleisch unzulässige Stoffe oder Ver-
        fahren anwendet oder entgegen § 21 Abs. 1
        Satz 2 derart behandeHe,s oder zubereitetes
        Fleisch anbietet, zum Verkauf vorräüg häH,

        feilhäl:t, verkauft oder sonst in den Verkehr
        bringt oder einführt,
     4. Fle,isch, da,s entgegen § 12 oder na,ch § 17 ein-
        geführt wo1;den i:s,t, a 1's Lebensmittel in den
                               1

        Verkehr bringt oder
     5. Kennzeichen der in § 19 beze,i,chneten Art
        fälschlich anbri1ngt oder verfälscht oder

        Fleisch, an dem die Kennzeichen fälschlich
        angebracht, verfälscht oder beseitigt worden
        s,ind, feilhält oder verkauft.

                             § 27

       (1) Ordnungswidri,g handelt, wer fahrlässig

     eine der in § 26 Nr. 1 bis 4 bezekhneten Hand-
     lungen begeht.

       ( 2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-

     sätzlich oder fahrlässig
      1. ein Tier, das na,ch die,sem Gesetz oder einer
          auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18
          Abs. 7 erla1ssenen Rechtsverordnung der
          Schlachttierbes,chau unterLiegt, schlachtet,
          bevor die vorgeschriebene Untersuchung
          durchgeführt worden i,st,

      2. Fleisch, da1s na,ch diesem Gesetz oder einer
          auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18
          Abs. 7 erliassenen Rechtsverordnung der
          Fleischbeschau unterHegt, zum Genuß für

          Menschen zubereitet oder in den Verkehr
          bringt, bevor die vorgeschriebene Unter-
          suchung durchgeführt worden ist,

      3. entgegen § 2 Abs. 4 Flei,sch hausgescMa-ch-
          teiter Schafe ode•r Ziegen g,ewerbsmäßig ver-
          wendet,
      4. entg,eg,en § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder
          unteir Niichtbeachtung einer ang,eordneten
          Vor,sichtsmaßregel oder entgegen § 5 Abs. 3
          nach Ablauf de·r dort beze,ichneten Fristen
          schl1ach teit,
      5. entge,gen § 5 Abs. 4 krianke, krankheitsver-
          dächtige, im Allgemeinbefinden gestörte
BGBl. 1974, Seite 599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 599
                             Nr. 22 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                                     599

      Tiere oder Tiere, die Krankheitserreger aus-
      scheiden, in anderen als den dort bezeichne-
      len Betrit:ben oder Ri:i urnen schlachtet oder
      dicc~ SchlachtsUitte, don Isolierschlachtraum
      oder die benutztem Ceri:ito nicht reinigt oder
      desinfiziert,
   6. entgegen § 6 Abs. 2 vor Beendigung der
      Untersuchung ein geschli:lchtetes Tier zerlegt
      oder Teile desselben beseitigt,

   7. einer Vorschritt über das Inverkehrbringen,
      die Abgabe, die Behandlung oder Verwen-
      dung bedingt tauglichen Fleische,s (§ 9 Abs. 2
      bis 6, § 9a Abs. 1) oder minderwertigen
      Fleisches (§ 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 2
      bis 4, 6, § 9a Abs. l) zuw iclerhi:lndell,
   8. einer Vorschrift. übc:r die Einfuhr frischen

      Fleisches (§§ 12a, 12b) oder zubereiteten
      Fleisches (§ 12c) zu w iderhandel,I,

   9. enlgegen § 13 Abs. J, § 14 Abs. 1 oder § 24
       Abs. 1 zur Einfuhr bestimmtes Fleisch ohne
       Einfuhruntersuchung einführt,
  10. Pferdefleisch oder FJ.ei,sch anderer Einhufer
       entgegen § 18 Abs. 2 ohne di,e vorgeschrie-
       bene Bezeichnung vertreibt oder e,inführt,
       entgegen § 18 Abs. 3 erwirbt, ve,rtreibt oder
       verwendet oder entgegen § 18 Abs. 4 feil-
       hält oder verkauft oder
  1 l. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6, § 9
       Abs. 7, § 9a Abs. 2, § 24 Abs. 2 oder einer
       Rechtsverordnung nach einer die,ser Vor-
       schriften in Verbindung mit § 25 Abs. 1 zu-
       widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung
       für einen bestimmten Tatbestand auf diese
       Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung
       ist nicht erforderlich, soweH die Rechtsver-
       ordnung vor dem 12. Juli 1973 erlassen wor-
       den ist.

     (3) Die Orclnun~Jswidrigkeit kann in den Fäl-
  len des Absatzes 1 mit: einer Geldbuße bis zu
  zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen
  des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-

  tausend Deutsche Mark geahndet wmden."

3. In § 28 werden nach dem Wort „ oder" die Worte
   ,,eine Ordnungswidrigkeit nach" eingefügt.

4. § 29 wi,rd aufgehoben.

                     Artikel 214

        Verordnung über die Durchführung
           des Fleischbeschaugesetzes
  § 27 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung des Fleischbeschaugesetzes vom l. November
1940 (Reichsministerialblatt S. 289, ber. 1941 S. 9),
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung über die Durchführung des
Fleischbeschaugesetzes vom 27. Dezember 1968
(Bundesgesetzbl. 1969 I S. 6), wird durch folgende
Absätze ersetzt:

 ,, (3) Ordnungswidrig handelt, wer vo.rsätzliich oder
fahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 Fleisch eines

dort bezeichneten Tierns zur Verpflegung der

Schiffsmannschaft oder der Reisenden oder sonst
zur menschlichen Ernährung ausgibt oder ausgeben
läßt.
  (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden."

                           Artikel 215

             Geflügelfleischhygienegesetz
  Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 12. Juli
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 39 wird aufgehoben.
                                                      11

2. In§ 41 Satz 2 wird die Verweisung,,§ 40a     durch
  die Verweisung ,, § 74a und die Verwe,isung
                                    II

                                                11
  ,,§ 19" durch die Ve,rweisung ,,§ 23 ersetzt.

                           Artikel 216
        Gesetze über das Schlachten von Tieren

I. § 3 de,s Gesetzes über da•s Schlachten von Tieren
   vom 21. Apri1l 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 203) er-
   hält folgende Fassung:
                                  ,,§ 3
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
   oder fahrlässig

   1. entgegen § 1 Abs. 1 ein warmblütige,s Tier
      schlachtet oder
   2. einer Rechtsverordnung nach § 2 zuwider-
      handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
      bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mi,t einer
   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
   ahndet werden."

II. § 5 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren

    vom 20. Juni 1947 (Gesetz- und Verordnungs-
    Matt für das Land Hessen S. 37), zuletzt geändert
    durch das Hessische Gesetz zur Anpassung des
    Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform
    des Strafrechts vom 18. März 1970 (Ge,setz- und
    Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245),
    erhält folgende Fassung:
                                  ,,§ 5

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
   odeir fahrlässig
   1.   entgegen §         Abs.          ein warmblütiges Tier
        schlachtet,
   2. entgegen §    Abs. 2 einen Fi,sch schlachtet
      oder ein anderes kaltblütiges Tier tötet oder

   3. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwider-
      handeH, sowei,t sie für einen bestimmten Tat-
      bestand auf diese Bußgeldvorschrift verwe,ist.

     (2) Die Ordnungswidrigkei,t kann mit einer
   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
                      11
   ahndet werden.
BGBl. 1974, Seite 600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 600
600                                    Bundesgesetzblatt,

                         Artikel 217

                     Get.reidegesetz
   D<1s C<'I rci.d()CJ()Setz in der Fassung der Bekannt-
:niichu n~J vom 24. Nov cm ber 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 900). zuletzt <JCi:indert durch d,a,s Mühlenst.ruktur-
qcselz vorn 22. Dezcm bcr l 971 (ßundesgesetzbl. I
S. 209B), wird wie folgt gednd<:rt:

   § 19 wird clldqehoben.

'2. Die Uberschrift dc!s Vierten Teils erhält folgende
    Fassung:
           ,, Bu ßqeld- und Sch I uf:lvorschriften ".

T § 21 wird wie: lolg1 gednderL:

   c1) Die Ubnschrift erhdlt fol~Jende Fassung:
                  ,,Ordnung,swidrigkeiten";

  h) in Absatz 1 werden d'i-e Worte Eine Zuwider-
                                           11

     handlung im Sinne des Wirtschaftsstrafge-
     setzes 1954 begeht" durch die Worte „Ord-
     nungswidrig handelt" ersetzt;

   c) /\ bsatz 1 Nr. 5 Prhd lt 1olgc~nde Fa,ssung:
      „5. einer Rechtsverordnung nach den §§ 3, 4
          oder 14a, soweiit sie für einen bestimm-

          ten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-

          schrift verweist, oder einer auf Grund

          dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren
          Verfügung zuwiderhandelt.";

  d) hinter Absatz 1 werdc)n folgende Absätze ein-
     9efügt:
       ,,(2) Die Ordnun~Jswidri~Jkeit kann mit einer
      Geldbuße bi1s zu fünfzigtausend Deutsche
      Mark geahndet werden.

        (3) GegensUinde, d uf die sich die Ordnungs-
      widrigkt~it lwziehl, können eingezogen wer-
      den.";

   e) der bishc!rige Abs<.1tz 2 wird Absa,tz 4.

                         Artikel 218

                         Brotgesetz
   Das Brotgesetz in der I~assung der Bekanntma-
drnng vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 335),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Brotgesetzes vom 21. Apül 1969 (Bundesges,e1tzbl. I
S. 309), wird wie folgt geändert:
1. § 5 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 5

     (1) Ordnungswidrig handelt:, wer vorsätzlich
   oder fahrlässig einer Vorschrift des § 2 über

   Gewichtseinheiten bei Brot zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidri9k,eit kann mit einer
  Celdbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deut-
  sche Mark geahndet werden."

2. § 6 wird wie folg l geändert:
                     1

  c1) In Absaifz 2 werden da1s Wort „vorsätzlich"
      9estrichen und die Worte „und mit Geldstrafe
Jahrgang 1974, Teil I

        oder mit einer dieser Strafen" durch die
        Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;

     b) in Absatz 3 werden das Wo-rt „drei" durch
        das Wort „sechs" und die Worte „und mit
        Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
        durch die Worte „oder mit Geldstra.fe bi,s zu
        einhundertachtzig Ta,gessätzen" ersetzt.

                         Artikel 219

                      Fu Uermittelgesetz
    Das Futtermittelgesetz vom 22. Dezember 1926
  (Reichsgesetzbl I S. 525), geändert durch das Ein-
  führungsgesetz zum Gesetz über Ordnung,swidrig-
  keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
  wird wie folgt geändert:

  1. § 12 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden im Eingangssatz die
        Worte „ und mi,t Geldstrafe oder mit einer
        dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich"
        durch die Worte „oder mit Geldstrafe bis zu
        einhun:deirtachtzig Ta,gessätzen wird bestraft,
        wer" erse,tzt;

    b) in Absatz 1 Nr. 3 wird hinter dem Wort

       ,,bringt" der Beistrich durch einen Punkt er-

       setzt;

     c) in Absatz       werden die Nummern 4 und 5
        gestrichen;

     d) in Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3"
        ge·strichen.

  2. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende Vor-
     schrift er,setzt:

                        .,§ 13
       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
     oder fahrlässig

     1. die AnmeildepfLicht nach § 2 n:icht, nicht rich-
        tig oder nicht voLl:stänfög erfülilt,

     2. Futtermittel, die nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1
        oder Abs. 2 benannt oder bezeichnet sind,
        feilhält, anbietet, veräußert oder sonst in den
        Verkehr bringt,
     3. bei der Veräußerung von Futtermitteln ent-
        gegen § 4 oder § 5 die dort vorgeschriebenen
        Angaben n'iicht, nicht richtig oder nicht voll-
        ständi,g macht,

     4. einer Rechtsverordnung nach § 11 zuwider-
        handelt, sowei1t sie für einen bestimmten Tat-
        be,sitand auf die-se Bußge:ldvorsichrift verweist

        oder

    5. einem Gebot oder Verbot der Futtermittel-
       anordnung in der Fassung de,r Bekanntma-
       chung vom 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger
       Nr. 213 vom 2. November 1951), zuletzt ge-
       ändert durch die Sechs,te Verordnung zur

       Durchführung des Gesetzeis zur Änderung fut-
       termit:telrechtlicheir Vorschriften vom 17. Juli
       1973 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuwiderhandelt.
BGBl. 1974, Seite 601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 601
                                          Tag der Ausgabe:

       Die OrdnmHJ'>wid                   kann mit einer
   Cddbufh, hie; z11 /r·lml d uc;(•nd l)('Ulc;che Mark ge-
   ahnd('I W(~rde11. '·

'.L § 15 wird c1ufqelioben.

                          Artikel 220

                  Milch- und Fellgesetz
  Das Milch- und Fettgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vorn 10. Dezember 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 811), zult>lzt geändert durch da,s Achte
Gesetz zur Anderung des Milch- und Fettgesetzes
vom 13. Juni 1972 (Bundesqesel.zbL [ S. 893), wird
wie folgt geändert:

1. § 28 wird aufgehoben.

2. Die Uberschrift des Vierten Teils erhält folgende
   Fassung:
           ,,Bußgeld- und Schlußbestimmungen      11
                                                       •

3. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Die Uberschri,ft erhält folgende Fassung:

                    ,,Ordnungswidrigkeiten";

  b) in Absatz 1 werden die Worte ,.,Eine Zuwider-

     handlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgeset-

     zes 1954 begeht" durch die Worte „Ordnungs-

     widrig handelt" ersetzt;

   c) Absa,tz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:

      ,,9. einer Rechtsverordnung na,ch den §§ 6,

           10, 12 Abs. 9, §§ 13, 18 oder 24 Abs. 2

           Nr. 3, soweit sie für einen bestimmten
           Taitbestand auf diese Bußgeldvorschrift
           verwei,st, oder einer auf Grund dieses
           Gesetzes erg,angenen vollziehbaren Ver-
           fügung zuwiderhandelit. ;

  d) hinter Absatz 1 werden folgende Absätze
     eingefügt:

       ., (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mi,t einer
      Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
      Mark geahndet we11den.
        (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
      widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
      den.";

  e) der bisherige Absatz 2 wi1rd Absatz 4.

                          Artikel 221
                          Milchgesetz

  Da,s Milchgesetz vom 31. Juli 1930 (Reichsgese,tz-

blatt I S. 421), zule,tzt geändert durch das Einfüh-

rungsg,esetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundesgeselzbl. I S. 503), wird
wie folgt geändert:

1. Die Uberschriifl vor § 43 erhält folgende Fassung:

             „VI. Uberwachungs-, Straf- und

                  BußgeldvorschrHten".

2. In § 43 Abs. 1 wird die Verweisung .,§§ 7 bis 11
   Abs. 1 und 2" durch die Verweisung ,,§§ 6 bis
   10a" ersetzt.
Bonn, den 9. März 1974                              601

  3. § 44 erhält folgende Fassung:

                             .,§ 44
       Wer entgegen

     1. den §§ 3, 4 Milch von Kühen, deren Gesund-
       heiitszust,and die Beschaffenheit der Milch

       na chteili,g bee.influssen kann, in den Verkehr
          1

       bringt oder zu Mikherzeugnissen oder ande-
       ren Lebensmitteln verwendet oder
    2. § 36 Milch oder Milcherzeugnisse zur Verwen-
       dung a1s Lebensmittel nachmacht oder solche
       nachgemachten Lebensmittel anbietet, feilhält
       ve,rkauft oder sonst in den Verkehr bringt,

    wird mit Freiheitssrtraf e bis zu sechs Monaten
    oder mi1t Geldstrafe bis zu e,inhundertachtzig Ta-
    gessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
    Vorschriiften mit schwererer Strafe bedroht ist.

  4, § 45 wird wie folgt geändert:
    a) In Absa,tz l werden das Wort „vorsätzlich"

       ge,strichen und di e Worte „und mit Geldstrafe
                         1

       oder mit einer dieser Strafen" durch die
       Worte „oder mit Ge,ldstrafe" ersetzt;

    b) in Absatz 2 werden das Wort „vorsätzlich",,

       der Beistrich hinter dem Wort „Unternehmer"

       und die Worte „als Stellvertreter (§ 15) oder

       als Aufsichtsperson" gestriiehen;

    c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

        ,, (3) Handelt der Täter fahrlässig, so i•st die

       Strafe Freiheits,strafe bis zu einem Jahr oder

       Geldstrafe."

  5. Die §§ 46 bis 50 werden durch folgende Vor-
     schriften ersetzt:
                        .,§ 46

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig
    eine der in § 44 bezeichneten Handlungen be-
    geht.

       (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
    lich oder fahrlässig
    1. Milch entgegen § 6 oder entgegen § 11 Abs . 1
       oder 2 behandelt oder als Unternehmer, der
       keine feste Betriebs,stätte (§ 11 Abs. 3) hat
       Milch im Straßen- oder Zubringerhandel ab-
       gibt,
    2. Mikh in Räumen, die nicht den Anforderungen
       nach § 7- Abs. 1 entsprechen, aufbewahrt,
       bearbeitet, feilhält, abgibt oder verarbeitet
       oder bei diesen Tätigkeiten Einrichtungen oder

       Gegenstände verwendet, die nicht den Anfor-

       derungen nach § 7 Abs. 2 oder 3 entsprechen,

    3. Miilch aus Gefäßen, Behältnissen, Milchwagen
       oder ähnlichen Einrichtungen, die nicht nach
       § 8 gekennzekhnet sind, unmittelbar an Ver-

       braucher abgibt,

    4. entgegen § 9 Milch in Gefäßen oder Behält-

       nissen, die nicht den in § 9 Abs. 1, 3 oder den
       in einer Re,chtsv,erordnung nach § 9 Abs. 2
       bezeiichneten Anforderungen entsprechen, in
       den Verkehr bringt,
BGBl. 1974, Seite 602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 602
602                                     Bundesgesetzblatt,

  5. lwi dt'r F(ihrung von Vc~rbandszeichen gegen
     § 41 Abs. 1 oder 2 verstößt oder

  6. entqe~Jen § 42 Lebensmittel in den Verkehr
     bringt, dmcn Verpt1ck ung, Kennzeichnung
     oder Aufmachung rn iL der für Milch oder
     M,ilcherzeugn i,siSe vor~Jeschriebenen (§ 37) ver-
     wechselt werden kann.

    (3) Ordnungswidrig ht1ndclt ferner, wer vor-
  sätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung
  nach den §§ 5, 10, 11 Abs. 4, §§ 12, 37 odeir 52
  zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
  Tatbest,and auf diese Bußgeldvorschrift verwei,st.

      (4) Die
            Ordnungswi,drigkeit kann mit einer
  Geldbuße bi s zu zehntausend Deutsche Mark
                 1

  geahndet werden.

                              § 47

      (1) Ordnungswidrig htlind<'~lt, wer vorsätzlich
  oder fahrlässig

  1. ohne Erlaubnis nach§ 14 oder ohne Zulassung

     nach § 16 ein Unternehmen zur Abgabe von
     Milch betreibt,

  2. ohne Erlaubni s na,ch § 17 Miilch abgfüt oder
                      1

  3. in einem Unternehmen zur Abgabe von Milch
     oder in einem erlaubnispflichtigen Betrieb
     nach § 17 ohne Erlaubnis a,ls Stellvertreter
     (§ 15) tätig ist.

      (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
  li,ch oder fahrlässi,g einer Mitwirkungs- oder
  Unterstützungspfli.cht nach § 43 Abs. 1 in Ver-
  bindung mit § 8 des Lebensmittelgese,tze,s zu-
  wide,rha,ndelt.
    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FäHen

  des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
  tausend Deutsche Ma,rk, in den Fällen des Absat-
  zes 2 mit einer Geldbuße bi,s zu tausend Deutsche
  Mark geahndet werden.

                              § 48

      Gegenstäncfo, auf die sich eine Straftat nach

  § 44 oder § 45 oder eine Ordnung,swidrigkeit
  nach § 46 oder § 47 bezieht, können eingezogen
  werden.

                              § 49

    Di,e Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 44

  bis 47 gelten entsprechend, sowei,t si,ch die Tat

  auf di,e in § 35 Abs. 1 odeir in e,iner Rechtsver-
  oridnung nach § 35 Abs. 2 bez,eichneten Milch-
  erzeugni,sse bezieht."

6. § 53 wird auf.gehoben.

                          Artikel 222
                     Margarinegesetz

  Das Margarinegesetz vom 15. Juni 1897 (Reichs-
ge,setzbl. S. 475), zuletzt geändert durch da,s Erste
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie fol,gt g,eändert:

1. § 10 wird aufgehoben.
Jahrgang 1974, Teil I

  2. § 14 wird wie folgt geändert:

     a) Im Eing,angssatz werden die Worte „und mit
        Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
        durch die Worte „oder mit Geldstrafe bi,s zu
        einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

    b) in Nummer 2 wird da,s Wort „wissentlich"
       gestrichen;

     c) in Nummer 3 werden die Worte „vorsätzlich"
        und „wissentlich" gestrichen.

  3. § 15 wird aufgehoben.

  4. Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vor-
     schri,ft ersetzt:

                        ,,§ 16
       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

     oder fahrlässig

     1. Margarine oder Kunstspeisefett entgegen § 2

        verkauft oder feilhält oder entgegen § 5 eine
       vorgeschriebene     Warenbezeichnung        nicht

       oder nicht richtig anwendet,

     2. abge,sehen von den FäHen des § 14 Nr. eine
        der na,ch § 3 unzulässigen Mischungen her-
        stellt,

    3. eine Anzeigepflkht na,ch § 7 nicht, nicht rich-
       tig oder nkht rechtzeitig erfülilt oder entgegen
       § 9 eine Auskunft ni>cht, nicht richtig oder
       nicht rechtzeitig erteüt oder
     4. einer Rechtsvorschrift nach § 12 Nr. 1 zuwider-

        handelt, soweit sie für eiinen bestimmten Tat-
        bestand auf diese Bußge1ldvmschrift verweist.

       (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entge-
     gen § 8 den Eintritt in die Räume, die Entnahme
     einer Probe oder die Revision verweigert.

       (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahr-
     lässig eine der in § 14 Nr. 2 und 3 bezeichneten

     Handlungen beg,eht.

       (4) Die OrdnungswidrigkeH kann mit einer
     Geldbuße geahndet werden."

  5. In § 19 wi,rd die Verwei,sung ,,§ 18" durch die

     W orite „ eine Ordnungswidri,gkeH nach § 16

     Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 3" ersetzt.

                        Artikel 223

    Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen
     § 3 Abs. 1 der Bekanntma,chung über fettha,Ltige
  Zube,reitungen vom 26. Juni 1916 (Reichs,gesetzbl.
  S. 589), zuletzt geändert durch das Ernte Gesetz zur
  Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
  ge,setzbl. I S. 645), erhält fo1'gende Fassung:

   ,, (1) Mit FrefäeitJsstrafe bis zu sechs Monaten oder
  mit Geldstrafe biis zu einhunderta,chtzig Tagessätzen
  wi,rd be stJ1aH, wer vorsätzLich oder fahrläs,stig ent-
          1

  gegen § 1 fotthailtig,e Zubereitungen hers,tellt,
  feifäält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt."
BGBl. 1974, Seite 603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 603
                              Nr. 22     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             603

                     Artikel 224
  Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung
   der Verwendung inländischer tierischer Fette

  Artikel 1 § 9 /\bs. 2 dt!r Vt!rordnung des Reichs-
prctsident.en zur Fördc)run1J der Verwendung inlän-
discher tieri,scher Fette vom 23. Dezember 1932
(Reichsgeselzbl. 1 S. 575), gelindert durch die Ver-
ordnung über den Zusammenschluß der deutschen
Milch- und Ft~ltw i rl.sdwft vom 29. Juli 1938 (Reichs-
gesetzbl. l S. 957), crhJlL folgend(! Fassung:
  ,.(2) Wer vorstil.zlich oder fahrlctssig dem Verbot

des Absalzes 1 zuwiderhandelt, wird mi,t Freiheits-
strafe--) bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu einhundert.achtzig Td~J(~ssJ l.zen bestraft."

                     Artikel 225
               Vieh- und Fleischgesetz

   Das Vieh- und Flei,schgesetz vom 25. April 1951
(Bunrdesgesetzbl. J S. 272). zuletzt geändert durch
da,s Gesetz zur Anderung des Vieh- und Fleischge-

setzes vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 345),

wird wie folgt gectndert:

1. § 24 wird aufgehoben.

2. Die Dberschrift des Fünften Teils erhält folgende
   Fassung:

         ,.Bußgeld- und Schlußbestimmungen".

3. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Die Dberschrifl erhält folgende Fassung:
                 .,Ordnungswidrigkeiten";

  b) in Absatz 1 werden die Worte „Eine Zuwider-
     handlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgeset-
     zes 1954 begeht" durch die Worte „Ordnungs-
     widrig handelt" erst~tzt;
  c) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
      ,.8. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs.
           oder § 13 Abs. 3, soweit sie für einen be-
           stimmten Tatbestand auf di,ese Bußgeld-
           vorschrift verweist, oder einer auf Grund
           dieses Gesetzes ergangenen vollzieh-
           baren VE~rfügnng zuwiderhandelt,";

  d) hinter A bsalz 1 werden folgende Absätze ein-

     g•efügt:

       "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Gelbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
      Mark geahndet werden.

        (3) Gegenstände, auf die sich die Ord-
      nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen
      werden.";

  e) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

                     Artikel 226

                    Zuckergesetz
  Das Zuckergesetz vom 5. Januar 1951 (Bundes-
~esetzbl. J S. 47), zuletzt geändert durch das Gesetz

zur Durchführung der gemeinsamen Marktorgani-
sationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1617), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird aufgehoben.

2. Die Uberschrift des Vierten Teils erhält folgende
   Fassung:
             ,,Bußgeld- und Schlußbestimmungen".

3. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Dberschrift erhält folgende Fa,ssung:

                    ,,Ordnungswidrigkeiten";
  b) in Absatz 1 werden die Worte „Eine Zuw~der-
     handlung im Sinne des W"irtschaftsstrafgeset-
     zes 1954 begeht" durch die Worte „Ordnungs-
     widrig handelt" ersetzt;

   c) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

           6. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2,
      11

              soweit si,e für einen bestimmten Tatbe-

              stand auf diese Bußgelidvorschri;ft ver-
              weist, oder einer auf Grund die,ses Ge-
              setzes erga:ngenen vol,Iziehbaren Verfü-
              gung zuwiderhandeilt.";

  d) hinter Absatz 1 we,rden folgende Absätze ein-
     gefügt:

       ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut.sehe
      Ma.rk geahndet werden.
       (3) Gegenstände, auf die skh die Ord-
     nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen
     werden.";

  e) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

                       Artikel 227
   Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen
     Ausgleich für Folgen der Aufwertung der
Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft
   Das Durchführungsgesetz zum Geseitz über einen
Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deut-
schen Ma,rk auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom
5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 676), geändert

durch das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom

21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1774), wird
wie folgt geändert:

1. In der Uberschrift des Dritten Abschniitts werden
   die Worte „Strnf- und" gestrichen.

2. § 9 wird aufgehoben.

                       Artikel 228

             Gesetz zur Durchführung
       der gemeinsamen Marktorganisationen
 Da1s Ges,etz zur Durchführung der gemeinsamen
Ma,rktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes-
BGBl. 1974, Seite 604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 604
604                                    Bundesgesetzblatt,

qesetzbl. 1 S. !617), ~Jeündcrl durch das Fünfzehnte
Gesetz zur Änd(:runn des Zollgesetzes vom 3. Au-
~Just 1973 (Bundr:sqt~sctzbl. l S. 940), wird wie
geändert:

L § 30 wird auf~F~hoben.

2. § '.B wird wie lolgl gei:inderl.:

   a) ln A bsalz 4 Halbsalz 1 werden hinter dem
      Wort „ Durchsuchungen" das Wort "und"
      durch f!inen Beistrich ersetzt und hinter dem
      Wort „ Untersuchungen" die Worte „ und son-
      sliige Mc1ßrn1hrnen" eingefügt;

   b) in Absatz 4 Halbsatz 2 wird dje Verweisung

       ,,§ 101a Abs. 2 Sailz 2" durch die Verweisung

       ,,§ 1111 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

                       Artikel 229

         landwirtschaitszählungsgesetz 1971

  In § 17 Abs. :3 des Landw irtschaftszählungsgeset-
zes 1971 vom 23. Dezern ber 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 1852) werden die Worte „Vorschritten der §§ 12
und 13" durch die Worte „ Vorschrift des § 12" und
hinter dem Wort „Bundeszwc~cke" das Wort „sind"
durch das Wort „ ist" ersetzt.

                       Artikel 230

                    Bundesjagdgesetz
  Das Bundesjdgdgesetz jn der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 304). zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz
zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bun-
de,sgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie-! folgt geändert:

   a) A bs,aitz 1 Nr. 5 erhält folgende Fa,ssung:

       „5. Personen, denen der Jagdschein entzogen

           oder die Ja,gdausübung verboten ist, wäh-

           rend der Dauer der Entziehung, einer
           Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2) oder des Ver-
           bots;";

   b) Absa,tz 2 Nr. 3 wird gestrichen;

   c) in Absaitz 2 werden die bisherigen Nummern 4
      bi,s 8 Nummern 3 bis 7;
  d) in der neuen Nummer 5 werden die Worte
     ,, wegen Feld- oder Forstdi ebstahLs oder" ge-
     sitrichen;

   e) Abs,atz 3 erhält folgende Fassung:

        ,, (3) Die Versagungsgründe des Absatzes 2
      Nr, 2 und 4 entfallen, wenn seit dem Tage, an
      dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen
      ist, fünf Jahre verstrichen sind. War die Voll-
      streckung der Strafe oder des Strafrestes zur
      Bewährung ausgesetzt, so wird in die Frist die
      Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach
      deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest er-
      lassen wird."
Jahrgang 1974, Teil I

  2. § 38 wird wie folgt

     a) In Absatz 1 wird das V\Tort „vorsätzlich" ge-
        strichen;
    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         ,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
        Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
        oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Ta-
        gessätzen."

  3. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
        ,, 1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gül-

            tigen Jagdschein mit sich führt oder ob-

            wohl ihm die Jagdausübung verboten i,st

            (§ 41a);"
    b) in Nummer 5 wird der Punkt durch einen
       Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 6
        angefügt:

        „6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen
            fremden Jagdbezirk außerharlb der zum
            allgemeinen Gebrauch bestimmten \,Vege
            betritt."

  4. In § 40 Abs. 2 wird die Verweisung ,, § 40a"
     durch die Verwei,sung ,,§ 74a" und die Verwei-
     sung ,, § 19" durch die Verweisung ,, § 23" ersetzt.

  5. § 41 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

                            ,,§ 41
        Anordnung der Entziehung des Jagdscheins

       (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen
    Tat
    1. nach § 38 dieses Gesetzes,

    2. nach den §§ 113, 114, 223 bis 227, 239, 240
       des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen
       den sich die Tat richtete, sich in Ausübung

       de~ Forst-, Feld-, Jagd- oder Hschereischutzes

       beland, oder

    3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches

    verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil
    seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht aus-
    zuschließen ist, so ordnet das Gericht die Ent-
    zi1ehung des Jagdscheins an, wenn sich a,us der
    Tat ergibt, daß die Gefahr besteht, er werde bei
    wei:terem Besirtz des Jagdscheins erhebliche
    rechtswidrige Taten der bezeichneten Art be-
    gehen.
      (2) Ordnet da:s Gericht die Entziehung des

    Jagdscheins an, so bestimmt es zugleich, daß für
    die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren
    kein neuer Jagdschein erteilt werden darf
    (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet
    werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche
    Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter
    drohenden Gefahr niicht ausreicht. Hat der Täter
    keinen J a,gdschein, so wird nur die Sperre ange-
    ordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft
    des Urteils.
BGBl. 1974, Seite 605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 605
                                       Nr. '.22   Tdg der

     (J) Ur~Jibl sich lldch cJcr Anordnung Grund zu
   dn l\nnc1l11ne, dtd) die Cdc1hr, der Täter werde

   crhebl,iclie rechlswidri~Jc Taten der in Absa,tz 1

   hezeichncd.en ;\ rl be~Jclwn, n ich l mehr besteht,
   so k,mn dds Cf'richl die Srwrrc vorzeitig auf-
   lwbcn.

                            § 41a
               Verbot der .L.tgddusübung

     (l) Wird gegen jemanden
   1. wegen einer Streiftal, die er bei oder im Zu-
     sammenhc:mg mit der Jagdausübung begangen
     hat, eine Strdf e verhtin!Jt oder

  2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39,
     die er unter grober oder beharrlicher Verlet-
     zung der Pflichten bei der Jagdausübung be-
     ~Jangen hat, eine Geldbuße festgesetzt,

  so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer
  von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten
  werden, die Jagd auszuüben.
    (2) Da,s Verbot der .Jagdausübung wird mit der
  Rechtskraft der Entscbeidung wirksam. Für seine

  Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er

  nicht abgeJ,aufen ist, amtlkh verwahrt. Wird er

  nicht freiwillig herausge~Jeben, so ist er zu be-

  schlagnahmen.

     (3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren,
  so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an
  gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbots-
  frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher
  der Täter auf behördliche Anordnung in einer
  Anstalt verwahrt wird.

    (4) Uber den Beg'inn der Verbotsfrisit nach Ab-
  satz 3 Salz 1 ist. der Täter im Anschluß an die
  Verkündung der Entsch( idtrn~J oder bei deren
                                   0
  ZusteHung zu belehren.      11

                     Artikel 231
          Gesetz über den Fischereischein
  § 4 des Gesetzes über den Fischnreischci.n vom

19. April 1939 (RPichsgesetzbl. I S. 795) und die

Uberschrifl vor § 4 erhalten folgende Fassung:

               „ Ordnungswid ri9keiten

                            § 4

   (l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § l den Fischfang ausübt, ohne den vor-
   geschriebenen Fischereisehei n bei sich zu führen,
    oder

2. al1s Fischereiberechtigter zuläßt, daß sein oder
   seine Helfer in seiner Abwesenheit ohne den
   vorgeschriebenen Fiischereischein den Fischfang
   ausüben.

  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen
§ 1 Abs. 1 den Fischereischein auf Verlangen eines
Berechtigten nicht vorzeigt.

  (3) Die Ordnung,swidriqkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet we,rden. 11
Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         605

                            Artikel 232

               Ausführungsgesetz zur internationalen

               Konvention über die Nordseefischerei

          § 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur Aus-
        führung der internationalen Konvention vom 6. Mai
        1882 betreffend die polizeiliche Regelung der
        Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küsten-
        gewässer (Reichsg,esetzbl. 1884 S. 48), geändert
        durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
        nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-
        gesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung:

                                  ,,§ 2

          (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungs-
        bereich der Konvention oder in den zur Nordsee
        gehörigen deutschen Küstengewässern

        1. vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder
          Führer eines Fischereifahrzeugs gegen eine Vor-
          schrift der Artikel 6 bis 9 oder 11 der Konven-
          tion über die Kennzeichnung von Fischereifahr-
          zeugen oder Fischereigeräten verstößt,

        2. die· am Schiffskörper oder auf den Segeln eines

           Fischereifahrzeugs angebrachten Kennzeichen

           besefügt, verändert, unkenntlich macht, verdeckt

           oder sonst verheimlicht (Artikel 10 der Konven-

           tion) oder die Nationalität eines Fischereifahr-
           zeugs verbirgt (Artikel 13 der Konvention),

        3. vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines
           Fischereifahrzeugs der Ausweispflicht nach Ar-
           tikel 12 der Konvention zuwiderhandelt,

        4. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der
           Artikel 14 bis 18 der Konvention über das An-
           kern, Hinliegen oder Festmachen von Fischerei-

           fahrzeugen oder das Auswerfen, Festmachen oder

           Verankern von Netzen oder sonstigen Fischerei-
           geräten zuwiderhandelt oder

       5. vorsätzlich oder , fahrlässig einer Vorschrift der
          Artike1l 19 bis 23 Abs. 2 der Konvention zum
          Schutze fremder Netze oder sonstiger Fischerei-

          geräte zuwiderhandelt.

           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

        des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis
        zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-
        satze,s 1 Nr. 4 und 5 mit einer Ge1dbuße bis zu

        zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

          (3) Werkzeuge und Geräte, die entgegen Arti-
        kel 23 Abs. 1 oder 2 der Konvention gebraucht oder
        mitgeführt werden, können eingezogen werden. § 23
        des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzu-
        wenden."

                            Artikel 233

        Ausführungsgesetz zum internationalen Vertrag zur
        Unterdrückung des Branntweinhandels unter den
                  Nordseefischern auf hoher See

          § 1 des Gesetzes vom 4. März 1894 betreff end die
        Ausführung des internationa,len Vertrages vom

        16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrük-
BGBl. 1974, Seite 606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 606
606                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

kunq de~s lhd111llwc)inhc1rnlcls unter den Nordsee-
fisclwrn t1tll holwr Sc,e (lfrichsgesetzbl. 1894 S. 151)
erh!ill lolqc,nde Pdssun11:

                            ,, §
   (1) Ordnun~Jswiclri~J hdtHlcll, wer entgegen Ar-
tikel 2 oder 3 des int.ernal.iondlen Vertrages vom
16. November lB87 /14. FcbruM J 893 zur Unterdrük-
kung des Branntweinlwnclcls unter den Nordsee-
fischern auf hoher See (Rcichs~Jcselzbl. 1894 S. 427,
435) im Celtungslwreich diesc)s Vertrages
1. alkoholische~ Celri:.inke,

   a) E:iner Persern, die r,ic:h dn Bord eines Fische-
      reifdhrzt:ugs befinde! oder zu einem solchen
      Fahrzeug ~JC'hört, verkc1ufl oder mit einer sol-
      chen Persern ~Jeqcn ,mdere Gegenstände
      lauscht oder

   b) als solche Person k,rnlt oder gegen andere
      Gegens:li:inde Lausch L,

2. ohne Erlaubnis gewcrbsmi:.ißig an Fischer Mund-
   vorral oder andere zu il1rc'1n Gebrauch dienende
   Gegenstände VE:rkcJ nlt,
3. als Inhaber einer Erlaubnis für den Verkauf
   von Mundvorrnt und Gebrauchsgegenständen
   eine größere Menue alkoholischer Getränke mit
   sich führt, als es der Bedarf der Besatzung er-
   fordert, Order gewerbsmäßig mit Fiischern Mund-
   vorrat oder andere Gebrauchsgegenstände ge-
   gen Erträgnisse des Fischfangs, Schiffsausrü-
   stungsgegenstände oder Fischereigeräte tauscht
   oder

4. als Inhaber der in Nummer 3 bezeichneten Er-

   laubnis das Schiff ohne das vorgeschriebene

   Abzeichen führt oder führen läßt.

Alkoholische Getränke im Sinne dieses Gesetzes

sind aille durch Destillation erzeugten und mehr als

fünf Liter Alkohol auf das Hektoliter enthaltenden

trinkbaren Flüssigkeiten.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden."

                       Artikel 234
           Gesetz zu dem Ubereinkommen
  über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee
    In Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vom
 13. August 1965 zu dem Ubereinkommen vom
 20. Dezember 1962 übe,r den Schutz des Lachsbe-
 standes in der Ostsee (Bundesgesetzbl. 1965 II
 S. 1113), geändert durch das Einführungsgesetz zum
 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Ma,i
 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird die Verweisung
·,,§ 19" durch die Verweisung,,§ 23" ersetzt.

                       Artikel 235

           Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
  Das Seefiischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Au-
gust 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1057) wird wie folgt
geändert:

1. In Artikel 4 Abs. 2 werden die Worte „Amts-
   handlungen von Beamten" durch die Worte
   ,,Diensthandlungen von Amtsträgern" ersetzt.
2. Artikel 5 wird aufgehoben.

3. In Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung
   ,,§ 19" durch die Verweisung,,§ 23" ersetzt.

                     Achter Titel
             Änderung von Gesetzen
        auf dem Gebiet des Arbeitsrechts,
           der Sozialversicherung und
           der Kriegsopferversorgung

                     Artikel 236
                Berufsbildungsgesetz

   Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Ge-
s•etz zur Anderung des Berufsbildungsgesetzes vom
12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird wie
folgt_ geändert:
1. In der Uberschrift des Siebenten Teils werden die
   Wo,rte „Straf- und" gestrichen.

2. § 98 wird aufgehoben.

                     Artikel 237
Gesetz zu dem Vertrag über die Regelung von Fra-
gen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundes-
republik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraft-

werken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften

                    betreffen

   § 5 des Gesetzes vom 13. Mai 1957 zu dem Ver-

trag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Re-

gelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in

der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von
Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktien-
gesellschaften betreffen, (Bundesgesetzbl. II S. 262),
geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 5
   (1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnis offenba,rt, das ihm in seiner Eigen-
schaft als Arbeitnehmervertreter bekanntgeworden
und vom Vorsitzer des Aufsichtsrates ausdrücklich
als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
  (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädi.gen, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bi1s zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Eben-

so wiird bestraft, wer unbefugt ein Geheimnis der in
Absatz 1 bezeichneten Art, zu dessen Geheimhal-
tung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.
  (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft
ve.rfolgt."
BGBl. 1974, Seite 607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 607
                               Nr. 22       Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          607

                      Artikel 238
              Betriebsverfassungsgesetz
  Das Betriebsvcrld1sstrn1Jsgesel.·1, vom 15. Januar 1972
(ßundesgcsctzbl. 1 S. 13) wird wie folgt geändert:

l. § 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
  „Nicht wählbar ist, wer infol~Je sl.rafgericht:licher
  Verurteilung die Fi:ihigkeit, Rechte aus öffent-
  lichen Wahlen zu erlangen, nicllt bc~sitzt."

2. § 23 Abs. 3 wird wie folgt gei:indert:

   a) In Satz 2 werden das Wort „Strafandrohung"

      durch das Wort „Androhung" und die Worte
      „einer Geldstrafe" durch die Worte „einem
      Ordnungsgeld" ersetzt;
  b) in Satz 3 wird das Wort „c;eJdstrafen" durch
     das Wort „Zwangs~Jeld" ersetzt;

  c) in Satz 5 werden die Worte „der Geldstrafe"

     durch die Worte „des Ordnungsgeldes und

     Zwangsgeldes" ersetzt.

3. §' 98 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 Hailbsatz 1 werden da,s Wort „Straf-
     androhung" durch da,s Wort „Androhung" und
     die Worte „einer Geldstrafe" durch die Wmte
     ,,einem Ordnungsgeld" ersetzt;

  b) in Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „der
     Geldstrafe" durch die Worte „des Ordnungs-

     g,eldes" ersetzt;

  c) in Sa,tz 3 Ha1lbsatz l wird das Wort „Geld-
     strafen" durch das Wort „Zwangsgeld" er-
     setzt;

  d) in Satz 3 Halbsatz 2 werden di,e Worte „der
     Geldstrafe" durch die Worte „de,s Zwang,sgel-
     des" ersetzt.

4. § 101 wird wie folgt geändert:

   a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

                        ,,Zwangsgeld";
   b) in Sa,tz 2 wird das Wort „Geldstra.fen" durch
      da,s Wort „Zwangsgeld" ersetzt;

   c) in Satz 3 werden die Worte „der Geldstrafe"
      durch die Worte „des Zwangsgeldes" ersetzt.

5. § 104 wi,rd wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird das Wort „Geldstrafen" durch
      das Wort „Zwangs,geld" ersetzt;

   b) in Satz 3 werden die Worte „der Geldstrafe"
      durch die Worte „des Zwangsgeldes" ersetzt.

6. § 119 wird wie folgt g,eänidert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
      straife oder mit einer dieser Strafen" durch die
      Worte „oder mit Geldstrnfe" ersetzt;

   b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

7. § 120 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      ,,Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein frem-
      des Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
      Geschäftsgeheimnis, zu dessen GeheimhaHung
      er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet
      ist, verwertet.";
  b) nach Absatz 3 wird folgender Absatz einge-
      fügt:
       ,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen-
      den, wenn der Täter das fremde Geheimnis
      nach dem Tode des Betroffenen unbefugt

      offenbart oder verwertet.";

  c) der bisherige Absatz 4 wird Abs,atz 5; Satz 2
     wird durch folgende Sätze ersetzt:
     ,,Stirbt der Verletzte, so geht das Antrags-
     recht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
     auf die Angehörigen über, wenn da1s Geheim-

     ni•s zum persönhchen Lebensberei,ch des Ver-

     letzten gehört; in anderen Fällen geht es auf

     die Erben über. Offenbart der Täte,r das Ge-
     heimnis nach dem Tode des Betroffenen, so
     gilt Satz 2 sinngemäß."

                     Artikel 239

                 Heimarbeitsgesetz
  Das Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (Bun-

desgesetzbl. I S. 191), geändert durch das Zweite

Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
26. :t'ipvember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921), wird
wie folgt geändert:

1. Hinter dem Neunten Abschnitt wird folgender
   Abschnitt eingefügt:

                  „Zehnter Abschnitt
          Verbot der Ausgabe von Heimarbeit

                          § 30

      Die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder
   die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person,
   die
   1. in den letzten fünf Jahren wiederhoLt wegen
      eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieses
      Gesetzes rechtskräftig verurteilt oder mit
      Geldbuße belegt worden ist,
   2. der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder
      der von ihr bestimmten Stelle falsche Anga-
      ben gemacht oder faLsche Unte,rla-gen vorge-

      legt hat, um sich der Pflicht zur Na,chzahlung
      von Minderbeträgen (§ 24) zu entziehen, oder
   3. der Aufforderung der obersten Arbeitsbehörde
      des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle
      zur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24)
      wiederholt nicht nachgekommen ist oder die
      Minderbeträge nach Aufforderung zwar nach-
      gezahlt, jedoch wei,ter zu niedrige Entgelte
      gezahlt hat,

   die Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit
   verbieten."
BGBl. 1974, Seite 608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 608
608                                 Bundes9esetzblaU,

•) Du              Zehnte Abschnitt wird Elfter Ab-

                    „ Elfler J\ bschniU
          Straf lc11 cn und Ordnun~iswidrjgkeiten

                           § 31

            Ausgctbe verbotener Heimarbeit

    (1) Wer Heimarbeit, die nach einer zur Durch-
  führung des Gefahrenschutzes erlassenen Rechts-
  vorschrift (§ 13 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 34 Abs. 2
  Satz 2) verboten isl, ausgibt oder weitergibt,
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
  mit Geldstrafe bestraJL
      (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
  Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona,ten oder
  Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

                           § 32

         Strafta t.en und Ordnungswidrigkeiten
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer, abgesehen
  von den Fällen des § 31, vorsätzlich oder fahr-
  lässig

  1. einer zur Durchführung des Gefahrenschutzes
     erl,assenen Rechtsvorschrift (§ 13 Abs. 1, 4,
      § 14 Abs. 1, 4, § 34 Abs. 2 Satz 2), soweLt sie
      für einen bestimmten Taitbestand auf diese
      Bußgeldvorschrift verweist, oder

  2. einer vol:lziehbaren Verfügung nach § 13
      Abs. 2 oder § 14 Abs. 2
  zuwiderhandelt.

    (2) Di•e Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
  ahndet werden.

      (3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 be-
 zeichneten Handlungen begeht und dadurch

 Heimarbeiter in ihrer Arbeitskraft oder Gesund-

 heit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

 einem Jahr oder mit Geldstrafo bestraft.

    (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Ge-

 fahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-

 strafe bis zu sechs Monaten oder mH Geldstrafe

 bis zu einhundertachtzi,g Tagessätzen bestraft.

                          § 32a

                 OrdnungswidrigkeHen
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
 oder fahrlässi,g einem nach § 30 ergangenen voU-
 ziehba,ren Verbot der Ausgabe oder Weitergabe
 von Heimarbeit zuwiderhandelt

     (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
 li:ch oder fahrläs,sig

 1. einer Vorschrift über Listenführung (§ 6),
      Offenlegung der Entgeltverzeichnisse (§ 8),
      Entgeltbelege (§ 9) odc~r Auskunftspflicht über
      Entgelte (§ 28) zuwklerhandelt,
 2. einer vollziehbaren Anordnung zum Schutze
      der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis (§ 10)
      oder einer Regelung zur Verteilung der Heim-
      arbeit (§ 11 Abs. 2) zuwiderhandel,t,
Jahrgang 1974, Teil I

     3. es unterläßt, die Verrichtung von Heimarbeit
        anzu~eigen, die anzeigepfüchtig ist (§§ 7, 15)
        oder
     4. als in Heimarbeit Beschäftigter (§ 1 Abs. 1)
        oder diesem Gleichgestelilter (§ 1 Abs. 2) dul-
        det, daß ein mitarbeitender Famihenangehö-
        riger eine Zuwiderhandlung nach § 32 begeht.

       (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absa,tz 1

     kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
     Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
     Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-
     sche Mark geahndet werden."

  3. Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter Ab-
     schnitt.

                        Artikel 240

                    Arbeitszeitordnung
     Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938
  (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch
  das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
  widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
  S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. § 25 Abs. 1 urnd 2 wird durch folgende         Vor-

     schrift ersetzt:
                            ,,§ 25
                Strnf- und BußgeldvorschriHen

       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
     oder fahrlässig

     1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 über
        die Grenzen der Arbei,tszeit be,i mehreren
        Beschäftigungen oder des § 3 über di:e Gren-
        zen der regelmäfügen Arbeitszeit,

     2. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1
        über eine andere Vmtei,lung der Arbeitszeit,

     3. einer Vorschrift der §§ 5 Ms 7, 11 oder 17

        über die Höchstgrenzen der verlängerten Ar-

        beHszeit,

     4. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder

        des § 10 Satz 1 über die Arbeitszeit bei ge-

        fährlichen Arbeiten oder bei ununterbroche-

        ner ArbeH,

     5. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2,
        Abs. 2 Satz 1, 3, des § 18 Abs. 1 bis 3 Satz 1, 3
        oder des § 19 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3 über
        arbeitsfrei,e Zeiten und Ruhepausen,
     6. einem Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1
        oder 2,

     7. einer Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 oder
        des § 21 Satz 2 über di,e Anzeige oder

     8. einer Vorschrift des § 24 über Aushänge und
        Verzeichnisse

     zu wider handelt.
        (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
     sätzlich oder fahrlässig
     1. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3,
         Abs. 2 oder § 16 Abs. 3 in Verbindung mit
         § 29, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift
         verweist,
BGBl. 1974, Seite 609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 609
                                 '\ r. 22   Tdt] der Ausgabe:

   2. C'.iner Rcchhvor-.,, h t ift ndt. h § 7 i\ bs. '2, § 15
      Abs. J der Vcrordnunq iibt:::r dje Arbeits-
      zeit. vom 21. Dcwmbcr l 923 14. April ]927

      (Rejchsqesdzbl. 1923 J S. 12 119. 1927 I S. 1 J!O)
      oder
   3. einer Aufld~Je oder voll:1i('hbc1ren -\nordnung
      auf Grund der §§ 8, 9 /\bs. 3, des § 10 Satz 2,
      des § 12 Abs. 1 SiJLz 3, Abs. 2 Sa tz 4, des § 19
                                            1

      Abs. 2 Sa,tz 3 oder des§ 20 1\bs. 3 Si:ltz 2
   zuwiderhandE~lt.

     (3) Die Ordnungswiclriqkcit nc1ch Absiüz
   Nr. l bis 6 und Absi:ltz 2 kann 1nit ei,ner Geld-
   buße bi,s zu fünftausend Deutsche ::tvfork, die
   Ordnungswidrigkeit nach Absc1tz l .\.Ir. 7 und 8

   mit einer Geldbuße bis zu Lc1 usend Deutsche
   Ma,rk geahndet werden.
      (4) Wer vorsiit.zlich eine der in Absatz l :'.\Ir. 1
   bis 6 oder Absatz 2 bez(~ichneten Handlungen
   begeht und dr1clurch Arbci1nehmer in ihrer Ar-
   beitskraft oder Gesundheil ~Jetührdct, wird mit
   Freiheitsstrafe bis zu cinc:m .J21hr oder mi.t Ge]d-
   strafe bes:trnft.
      (5) Wer in den Füllen (ks Absatzes 4 die Ge-

   fcthr fahrliissig verursacht, wird mit Freiheits-
   strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
   bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.       11

2. Der bisherige § 25 Abs. 3 wird § 25d und erhält
   die Uberschrifl „Zwangsmc1ßnahmenj/.
                                                          Die
                       Artikel 241                     sch]uß
Bonn, den 9. 1\]J:hz 1974                             609

                        Artikel 242
          Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien

                      u:nd Konditoreien

     Das Ges.etz über die Arbeitszeit in Bäckereien und
  Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I
  S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz zur

  Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in
  Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli 1969
  (Bundesgesetzbl. I S. 937), wird wie folgt geändert:

  1. In  § 13 Abs. 1 werden die Worte „Strafvor-
     schriften und Zwangsmaßnahmen" durch die
     vVorte ,, Straf- und Bußgeldvorschriften und des
                                      11
     § 25a über Zwangsmaßnahmen ersetzt.

  2. § 1S wird wie folgt geändert:
     et) In Absatz 3 werden die Worte „und mit Geld-
         strafe oder mit einer dieser Strafen„ durch
         ehe VvTorte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;

     b} 1n Absatz 4 werden das Wort „herbeiführt"
          durch das Vv ort „verursacht" ersetzt und nach
          dem \Vort „Geldstrafe" die Worte „bis zu
                                           11

          einhundertachtzig Tagessätzen eingefügt.

                        Artikel 243

               Gesetz über den Ladenschluß
§§ 24 und 25 des Gesetzes über den Laden-
vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I
                                                       S. 875). zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur
         Verordnung über die Arbeitszeit in
                                                     , Änderung des Ladenschlußgesetzes vom 23. Juli
                Krankenpflegeanstalten
                                                       1969 (Bundesgesetzbl. I S. 945), werden durch fol-
  § 5 der Verordnung über die Arbeitszeit in Kran-     gende Vorschriften ersetzt:
kenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 (Retchs-

gesetzbl. I S. 66, 154) wird durch folgende VursduiH
ersetzt:
                          ,,§ 5

        ,,§ 24

Ordnungswidrigkeiten
                                                          ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  (1) Ordnungswidrig hi.rndelt, W(!f vor<,~i tzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Salz l, dUch in Verbindung
   mit eirn:r Rechtsverordnung nach § 6, Pflege-
   personal über die lliichstgrenze der \"iöchent-

   lichen Arbeitszeithindus besc:hüftigt oder

2. der Pf! icht nach § 3 Abs. 1 Satz 2, die Dauer und
   Verteilung der Arbeitszeit und der Pausen sowie
   der wöchentlichen Freizeiten durch ,\ usl1ang be-
   kanntzugeben, zuwiderhandelt.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit rrnch Absatz 1 Nr. 1
kann mit eim!r Geldbuße bis zu fünftausend Deut-
sche Mark, die Ordnungsw idri9keit nach Absatz 1
Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu tm1sf,nd Deutsche
Mark geahndet werden.

  (3) Wer vorsätzlich eine in Abs,üz 1 '.\Ir. 1 bezeich-
nete Handlung begeht und dadurch Ptlegepersonal
in seiner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu ein()m J cihr oder mit
Geldstrafe bestraft.
  (4) Wer in den Fällen des AbsiJitzes 3 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit freiheiltsstraffe bis
zu sechs Monaten oder mit Gcldstri:tfe:: bis zu (;'.in-
hunclertachtzig Tagessützen bestrdft.,,
fahrlässig

1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Be-
   triebes des Friseurhandwerks oder als Gewerbe-
   treibender im Sinne des § 20

  a) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die

     Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die
     Freizeit oder den Ausgleich,

  b) einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach
     § 17 Abs. 7 oder § 20 Abs. 4, soweit sie für
     einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
     ge]dvorschrift verweist,

  c) einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über
     \'erzeichnisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2 über
     die Einsicht, Vorlage oder Aufbewahrung der
     Verzeichnisse,

2. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Be-
   tri1ebes des Fricseurhandwerks
  a} einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des
     § 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 14
     Abs. ] Satz 2, des § 17 Abs. 5, des § 18 Abs. 2
     oder einer nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2,
     § 9 Abs. 2 oder nach § 10 oder § l 1 erlassenen
     Rechtsvorschrift über die Ladenschlußzeiten,
BGBl. 1974, Seite 610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 610
610                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

   b) einer sonstigen V orschrifl einer Rechtsverord-
      nung nach § 10 oder § 11, soweit sie für einen

      beslimmlen Ta1beslimcl auf diese Bußgeldvor-

      schrift: ve:rweisl,

   c) der Vorschrift des § 21 Abs. l Nr. 1 über Aus-
      lagen und Aushäng<!,

3. als Gewerbetreibender im Sinne des § 19 oder
   des § 20 einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 oder
   des § 20 Abs. 1, 2 übm das Feilhalten von Waren
   im Marktverkdir oder außerhalb einer Verkaufs-
   stelle oder

4. einer Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4
   über die Auskunft
zuwiderhandelt.

  (2) Die Ordnun~Jswidrigkeit rntch Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a und b kunn mit: einer Geldbuße bis zu
fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrig-
keit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4
mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark
geahndet werden.
                          § 25

                      Straftaten

  Wer vorsiitzJich als Inhaber einer Verkaufsstelle
oder eines Betriebes des Friseurhandwerks oder als
Gewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b bezeichneten
Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder
fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder
Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis

zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
hundertachtzig Tagessätzen bestraft."

                      Artikel 244

             Jugendarbeitsschutzgesetz

   Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert
durch das Vierte Gesetz zur Reform des Straf-
rechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1725), wird wie folgt geändert:

l. In § 39 Abs. 1 Satz l Nr. 3 werden die Worte „in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Au-
   gust 1953 (BundE)sgesetzbl. I S. 1083) durch die
                                           11

   Worte „in der Fassung des Einführungsgesetzes

   zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
   gesetzbl. J S. 4b9)" ersetzt.

2. § 66 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich"
     gestrichen und die Worte „und mit Geldstrafe

     oder mit einer dieser Strafen" durch die
     Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;

  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

       ,, (3) Handelt der Arbeitgeber fahrlässig, so ist
      die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-
      naten oder Geldstrafe bis zu einhundertacht-
      zig Tagessätzen."

3. § 67 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und mit
                                                     1
     Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen            '

     durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
     setzt;

  b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      ,,Ebenso wird bestraft, wer einer der in Ab-
      satz 1 bezeichneten Vorschriften beharrlich
      zuwiderhandelt.";

   c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
       ,, (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1
      die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
      Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
      Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
      zen bestraft."

                     Artikel 245
                Jugendschutzgesetz
  § 24 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das

Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswi-
drigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S.
503), wird wie folgt geändert:

a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafvor-
   schriften" durch das Wort „Bußgeldvorschrif-
   ten" ersetzt;

b) die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    ,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
   oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
   § 20 Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen
   Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren An-
   ordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrig-
   keit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend

   Deutsche Mark geahndet werden.

     (2) § 67 Abs. 3 und 4 des Jugendarbeitsschutz-
   gesetzes gilt entsprechend."

                     Artikel 246
                Mutterschutzgesetz

  § 21 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesge-

setzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte vom
10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird

wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „und mit Geld-

   strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
   Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;

b) in Absatz 4 werden das Wort „herbeiführt"

   durch das Wort „verursacht" ersetzt und die
   Worte „Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
   einem Jahr" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
   zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
   hundertachtzig Tagessätzen ersetzt.
                               II
BGBl. 1974, Seite 611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 611
                                 Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           611

                     Artikel 247
         Gesetz über gesundheitsschädliche
         oder feuergefährliche Arbeitsstoffe

  Die §§ 5 bis 7 des Cesetzes über gesundheits-
schi:i.dliche oder fcrn!rgefährl iche Arbeitsstoffe vom
25. März 1939 (Reichsgcsclzbl. I S. 581), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrirJkeitcn vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 503), werden durch folgende Vorschrif-
ten ersetzt:
                         ,,§ 5
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf di(~sc Bußgeldvorschrift verweist.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-

buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet

werden.
   (3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 bezeich-
neten Handlungen begeht und dadurch andere in
ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.

  (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhun-
dertachtzig Tagessätzen bestraft.

                          §6
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2, soweit
   sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
   Bußgeldvorschrifl. verweist, oder

2. der durch§ 4 auferlegten Pflicht

zuwiderhandelt.
  (2) Die Ordnunuswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.

                          §7

  Arbeitsstoffe, auf die sich eine Straftat nach § 5
Abs. 3, 4 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 5
Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 bezieht, können einge-
zogen werden."

                     Artikel 248

                Sicherheitsfilmgesetz
  In § 9 des Sicherheitsfilmgesetzes vom 11. Juni
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 604) werden die Worte

„bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die
Worte „bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" er-
setzt.

                     Artikel 249

              Arbeitsförderungsgesetz
  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs-

förderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgeset-
zes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1637), wird wie folgt geändert:

1. In § 154 Abs. 3 werden die Worte „den Gemein-
  den wie Gemeindeabgaben" durch die Worte
  ,,der von der Landesregierung bestimmten Be-
  hörde" ersetzt.

2. § 178 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
  ,,§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 der Reichsver-
  sicherungsordnung gilt entsprechend."

3. § 225 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

   ,,(1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftrag-
  geber eines Heimarbeiters Beiträge, die er einbe-
  halten oder erhalten hat, der Einzugsstelle vor-

  enthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

  Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

4. § 226 wird aufgehoben.

5. In § 227 werden die Worte „einem Jahr" durch
   die Worte „drei Jahren" ersetzt und nach dem
   Wort „Geldstrafe" die Worte „nicht unter tau-
   send Deutsche Mark" gestrichen.

6. In § 228 Abs. 2 wird das Wort „dreitausend"
   durch das Wort „fünftausend" ersetzt.

7. In § 229 Abs. 2 werden das Wort „zehntausend"
   durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt und vor
   dem Wort „geahndet" der Satzteil ,, , jedoch
   nicht unter tausena. Deutsche Mark," gestrichen.
 8. § 230 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
      ,,2. entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder ent-

           gegen § 81 Abs. 3 Satz 4, § 88 Abs. 4, je-
           weils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz
           1, einen Nachweis nicht, nicht richtig
           oder nicht vollständig erbringt," ;

   b) in Absatz 1 Nr. 7a wird die Angabe ,,§ 318a
      Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 318a
      Abs. 1 Satz 2, 3" ersetzt;

    c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
       satz 1 Nr. 1 bis 7 kann mit einer Geldbuße
       bis zu tausend Deutsche Mark, die Ord-

       nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7a bis 9
       mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-
       sche Mark geahndet werden."

 9. § 231 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

      ,, (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-
    sätzlich oder fahrlässig
    1. einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 1, § 10
          Abs. 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 oder

    2. einer Rechtsverordnung nach § 178 Abs. 2
          oder § 186a Abs. 3
    zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
    Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
    weist.
BGBl. 1974, Seite 612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 612
612                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

        (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
      Nr. 1 bis 4 und Abs.atz 2 Nr. 1 kann mit einer
      Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die
      Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 und
      Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
      tausend Deutsc~~ Mark geahndet werden."

10. § 232 erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 232
        (1) Ordnungswidrig handelt, wer
         1. einen Arbeitnehmer oder einen Heimar-
            beiter in der Dbernahme oder Ausübung
            seines Amtes als Mitglied eines Organs
            oder Ausschusses der Bundesanstalt be-
            schränkt oder wegen der Ubernahme oder
            Ausübung des Amtes benachteiligt oder
         2. als Arbeitgeber oder als Auftraggeber
           eines Heimarbeiters höhere Beiträge vom
           Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz
           zuläßt, oder entgegen einer Anordnung
           des Versicherungsamtes na·ch § 179 in
           Verbindung mit § 398 Abs. 1 der Reichs-
           versicherungsordnung Teile des Arbeits-
           entgelts als Beiträge abzieht.

     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

   Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
   geahndet werden."

11. § 233 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 233
     (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
   Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
   keiten sind

   1. die Hauptstelle der Bundesanstalt, die Lan-

      desarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils

      für ihren Geschäftsbereich,

   2. die für den Einzug des Beitrags zur Bundes-
      anstalt zuständigen Einzugsstellen bei Ord-
      nungswidrigkeiten, die im Zusammenhang
      mit der Einziehung der Beiträge zur Bundes-
      anstalt stehen; § 182 Abs. 2 gilt entsprechend.
      (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zu-
   ständigen Verwaltungsbehörden. Sie werden wie
   Gemeindeabgaben beigetrieben. Hat eine Dienst-

   stelle der Bundesanstalt den Bußgeldbescheid
   erlassen, so wird die Geldbuße auf Ersuchen der
   Bundesanstalt von der von der Landesregierung
   bestimmten Behörde beigetrieben. In den Fällen
   des § 231 Abs. 1 Nr. 4 kann die Geldbuße durch
   Abzug von der laufenden Leistung einbehalten
   werden; der Abzug darf ein Zehntel des jeweils
   fälligen Betrages der Leistung nicht übersteigen.

      (3) Die notwendigen Auslagen trägt abwci-
   chend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
   nungswidrigkeiten die Kasse der zuständigen
   Verwaltungsbehörde; diese ist aud1 ersatzpflich-
   tig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten."

                        Artikel 250
            Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

    Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. Au-
  gust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird wie folgt
  geändert:

  1. In Artikel 1 § 7 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort
     „Amtsrichters" durch die \\Torte „Richters bei
    dem Amtsgericht" ersetzt.

  2. Artikel 1 § 14 wird aufgehoben.

 3. In Artikel 1 § 15 werden die Worte „einem Jahr"
    durch die Worte „drei Jahren" ersetzt und nach
    dem Wort „Geldstrafe" die \Vorte „nicht unter
    tausend Deutsche Mark" gestrichen.

 4. Artikel 1 § 16 wird ,-.,·ie folgt geändert:

    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
       Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißig-
       tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrig-
       keit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße
       bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die
       Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit

       einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche

       Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
       Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend
       Deutsche Mark geahndet werden.";

    b) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
       fügt:
         ,,.(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse
       der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie
       trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Ge-
       setzes über Ordnungswidrigkeiten die not-

       wendigen Auslagen und ist auch ersatzpflich-

       tig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes

       über Ordnungswidrigkeiten."

 5. In Artikel 6 § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 wird die
    Verweisung ,,§ 109a Abs. -!" durch die Verwei-
    sung ,. § 110 Abs. 4" ersetzt.

                        Artikel 251

              Schwerbeschädigtengesetz

   Das Schwerbeschädigtengesetz in der Fassung der
 Bekanntmachung vom 14. August 1961 (Bundes-
 gesetzbl. I S. 1233, ber. S. 1348, 1652), zuletzt ge-
 ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
 Bundes-Seuchengesetzes vom 25. August 1971 (Bun-
 desgesetzbl. I S. 1401), wird wie folgt geändert:
 1. In § 12 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestri-
   chen.

 2. Die§§ 31 und 40 werden aufgehoben.

3. In der Uberschrift zum Neunten Abschnitt wer-
   den die Worte „Ordnungswidrigkeiten, Straf-"
   durch die Worte „Bußgeld." ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 613
                                Nr. 22    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            613

                       Artikel 252
              Reichsversicherungsordnung
  Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
geändert:

    1. In § 31 Abs. 3 werden die Worte ,,, vorbehaltlich

       des § 985 Abs. 2," gestrichen und die Worte

      „Zwangsstrafen in Geld"         durch   das   Wort

      ,,Zwangsgeld" ersetzt.

    2. In § 119a Salz 1 werden die Worte „mit Frei-
       heitsentziehung verbundenen Maßregel der
       Sicherung und Besserung" durch die Worte
       „freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
       und Sicherung" ersetzt.

    3. Die Uberschrift vor § 139 erhält folgende Fas-
       sung:
                           ,,VIII.

             Verbots- und Bußgeld vorschritten,

              Zwangs- und Ordnungsgelder".

    4. Die §§ 140 bis 143 und 145 werden aufgehoben .

    5. Die §§ 146 und 147 erhalten folgende Fassung:

                            ,,§ 146
        (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
      widrigkeiten ist der Versicherungsträger, soweit
      nichts anderes bestimmt ist.
         (2) Geldbußen fließen in die Kasse des Ver-
      sicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid er-
      lassen hat. Sie werden wie Gemeindeabgaben
      beigetrieben.

        (3) Die notwendigen Auslagen trägt ab-
      weichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über
      Ordnungswidrigkeiten der Versicherungsträger;
      dieser ist auch ersatzpflichtig im Sinne des
      § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs-
      widrigkeiten.

                            § 147

       Zwangs- und Ordnungsgelder werden wie
      Gemeindeabgaben beigetrieben."

    6. Die §§ 148 und 190 werden aufgehoben.

    7. § 216 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 erhält folgende
       Fassung:
      ,, 1. solange sich der Berechtigte in Unter-
            suchungshaft oder Fürsorgeerziehung be-
            findet oder gegen ihn eine Freiheitsstrafe,
            eine freiheitsentziehende Maßregel der
            Besserung und Sicherung oder Jugendarrest
            vollzogen wird;".

    8. In § 223 Abs. 2 werden die Worte „Geldstrafen,
       welche die Kassenleitung verhängt hat" durch
       die Worte „Zwangsgelder oder Geldbußen,
       welche die Kasse festgesetzt hat" ersetzt.

6

 9. § 318a wird wie
   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze
      ersetzt:
       „Sie haben die Geschäftsbücher,, Listen oder
       andere Unterlagen, aus denen diese Tat-

       sachen hervorgehen, während der Betriebs-

       zeit nach Wahl der Krankenkasse entweder

       in deren oder in ihren eigenen Geschäfts-

       räumen vorzulegen. Sind ihre Geschäfts-
       räume zugleich ihre privaten Wohnungen, so
       sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher"
       Listen oder anderen Unterlagen, aus denen
       diese Tatsachen hervorgehen, in den Ge-
       schäftsräumen der Krankenkasse vorzu-
       legen."
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,, (2) Die Krankenkasse kann die Arbeit-
       geber und die Versicherten durch Zwangs-
       geld zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.

       Entstehen durch die Uberwachung Bar-

       auslagen, so können sie dem Arbeitgeber
       auferlegt werden, wenn er sie durch Pflicht-

       versäumnis verursacht hat. § 147 gilt ent-
       sprechend.";

   c) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

10. In § 352 werden die Worte „Festsetzung von
    Strafen" durch die Worte „Folgen der Nicht-
    erfüllung von Pflichten" ersetzt und folgender
    Satz 2 angefügt:
    ,,Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechts-
    nachteile vorgesehen werden, als sie das Dis-
    ziplinarrecht für Beamte zuläßt.'"

11. § 354 Abs. 5 wird gestrichen.

12. In § 445 werden die Worte "Zwangsstrafen in
    Geld" durch das Wort „Zwangsgeld" ersetzt.

13. In § 474 wird die Zahl ,, 140" durch die Zahl
    ,, 139" ersetzt.

14. § 522 wird aufgehoben.

15. Die Uberschrift des Zehnten Abschnitts de.s
    Zweiten Buches erhält folgende Fassung:
       ,,Schluß-, Straf- und Bußgeldvorschriften'".

16. Die Dberschrift vor § 529 erhält folgende Fas-
    sung:
          ,,II. Straf- und Bußgeldvorschriften".

17. § 529 wird aufgehoben.

18. Der bisherige § 533 wird § 529 und erhält fol-
    gende Fassung:
                         .,§ 529

      (1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftrag-
   geber eines Hausgewerbetreibenden Beitrags-
   teile, die er einbehalten oder erhalten hat, der
BGBl. 1974, Seite 614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 614
614                                   Bundesgesetzblatt,

      berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Frei-
      heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
      strafe bestraft.

        (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied
      einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von sei-
      nem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten
      hat, der berechtigten Kasse vorenthält."

19. § 530 erhä.lt folgende Fassung:

                           ,.§ 530
        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig

      1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1,

         § 317a Abs. 1 Satz 1 oder § 317a Abs. 1 Satz 1

        in Verbindung mit § 520 Abs. 2 oder § 521

        Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht

        vollständig nachkommt,
      2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 die erforder-
         lichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht
         richtig oder nicht vollständig macht,
      3. der Auskunftspflicht nach 318a Abs.
         Satz 1, 4 oder§ 318a Abs. 3 Satz 1, 4 in Ver-
         bindung mit § 520 Abs. 2 nicht, nicht recht-
         zeitig, nicht richtig, oder nicht vollständig
         nachkommt,
      4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die
         für eine Meldung von Bedeutung sind
         (§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, auch in Verbindung
         mit § 520 Abs. 2) nicht, nicht rechtzeitig oder
         nicht vollständig nachkommt oder

   5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2,

      § 317a Abs. 2 oder § 317a Abs. 2 in Ver-
      bindung mit § 520 Abs. 2 zuwiderhandelt,
      soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
      auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
   geahndet werden."

20. § 531 wird aufgehoben.

21. § 532 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 532
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
   geber oder als Auftraggeber eines Haus-
   gewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom
   Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zu-
   läßt, oder entgegen einer Anordnung des Ver-
   sicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 Teile des
   Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht.
        (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-

      sätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 400 eine Anordnung über die
         Zahlung von Beitragsteilen den von ihm be-
         schäftigten Versicherungspflichtigen nicht
         durch dauernden Aushang bekanntmacht
         oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung dar-
         auf hinweist, daß sie ihren Beitragsteil selbst
         einzuzahlen haben, oder
Jahrgang 1974, Teil I

      2. entgegen § 402 einbehaltene Beitragsteile
         nicht rechtzeitig abführt.

        (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
      geahndet werden."

  22. Die§§ 534 bis 536 werden aufgehoben.

  23. In § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c werden die
      Worte „strafbaren Handlung" durch die Worte
      ,.rechtswidrigen, den Tatbestand eines Straf-
      gesetzes verwirklichenden Tat" ersetzt.

  24. In § 588 werden die Worte „mit Freiheitsent-

      ziehung verbundenen Maßregel der Sicherung

      und Besserung" durch die Worte „freiheitsent-

      ziehenden Maßregel der Besserung und Siche-

      rung" ersetzt.

  25. In § 629 Nr. 5 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
      durch die Worte „Zwangsgeldern oder Geld-
      bußen" ersetzt.

  26. § 699 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 699
        Die Dienstordnung soll die Folgen der Nicht-
      erfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit
      zu deren Festsetzung regeln. Hierbei dürfen
      keine weitergehenden Rechtsnachteile vor-
      gesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für
      Beamte zuläßt."

  27. § 708 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fas-
         sung:
              1. Einrichtungen, Anordnungen und Maß-
         11

                 nahmen, welche die Unternehmer zur
                 Verhütung von Arbeitsunfällen zu tref-
                 fen haben, sowie die Form der Uber-
                 tragung dieser Aufgaben auf andere
                 Personen," ;
      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

            (2) Die Vorschriften sind öffentlich be-
              11

         kanntzumachen. Eine Bekanntmachung in
         dem durch die Satzung bestimmten Mit-
         teilungsblatt der Berufsgenossenschaft gilt
         als öffentliche Bekanntmachung. Die Mit-
         glieder der Berufsgenossenschaften sind über
         diese Vorschriften und die Bußgeldvorschrift
         des § 710 zu unterrichten und zur Unterrich-
         tung der Versicherten verpflichtet."

  28. § 710 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 710
        (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
      oder Versicherter der Berufsgenossenschaft vor-
      sätzlich oder fahrlässig gegen eine nach den
      §§ 708, 709 erlassene Unfallverhütungsvorschrift
      verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
      bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
BGBl. 1974, Seite 615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 615
                              Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            615

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
    Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche
    Mark geahndet werden."

29. Dem § 712 Abs. l wird folgernJer Satz angefügt:

    „Sie können im Einzelfall Anordnungen zur
    Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften

    oder zur Abwendung besonderer Unfall- oder

    Gesundheitsgefahren treffen."

30. § 714 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird gestrichen;
    b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm
       werden die Worte „oder der Gefahr einer
       Ordnungsstrafe" gestrichen;
    c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

31. Nach§ 717 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                         ,,§ 717a

      (1) Ordnungswidrig hündelt, wer
    1. entgegen § 714 Abs. 1 Satz 2 die Besichtigung
       eines Unternehmens durch die hierzu berech-
       tigten Personen nicht ermöglicht,
    2. entgegen § 714 Abs. 1 Satz 3 Proben von
       Arbeitsstoffen den berechtigten Personen
       nicht aushändigt oder die Entnahme von
       Proben nicht duldet oder

   3. vorsi:itzlich oder fahrldssig einer vollzieh-
      baren Anordnung nach § 712 Abs. 1 Satz 2
      oder § 714 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

   Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut.sehe Mark

   geahndet werden.
     (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
   Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
   keiten ist der Bundesminister für Arbeit und
   Sozialordnung, soweit seine Beauftragten die
   Befugnisse nach§ 714 Abs. 1 wahrnehmen."

32. § 767 Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

      ,, 7. von den Bußgeldvorschriften der§ 773."

33. Die Uberschrift vor § 772 erhält folgende Fas-
    sung:
        ,,Achter Abschnitt. Bußgeldvorschriften".

34. Die §§ 772 und 773 erha.lten folgende Fassung:
                         ,,§ 772
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
   nehmer einem Versicherten Beiträge ganz oder
   zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
   geahndet werden.
                         § 773
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
   nehmer vorsätzlich oder fahrlässig

     1. die Beschäftigten entgegen § 660 oder § 660
        in Verbindung mit § 769 nicht

       a) über die zuständige Berufsgenossenschaft
          oder Bezirksverwaltung oder den zustän-
          digen   Gemeindeunf allversicherungsver-
          band,

       b) über den Sitz der Geschäftsstelle der in

          Buchstabe a bezeichneten Stellen oder

       c) über die Frist für die Anmeldung der
          Ansprüche auf Unfallentschädigung
       unterrichtet,

    2. der zuständigen Stelle entgegen
       a) § 661 oder § 661 in Verbindung mit § 769
          Gegenstand oder Art des Unternehmens,
          die Zahl der Versicherten, den Eröff-
          nungstag oder den Tag der Aufnahme der
          vorbereitenden Arbeiten für das Unter-

          nehmen,

       b) § 665 Satz 1 den Wechsel einer Person,
          für deren Rechnung das Unternehmen
          geführt wird, oder
       c) § 666 Unternehmensänderungen, die für
          die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenos-
          senschaft wichtig sind,
       nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder
       nicht vollständig anzeigt,

    3. entgegen § 741 Lohnnachweise nicht oder
       nicht rechtzeitig einreicht oder in diesen
       Nachweisen unrichtige oder unvollständige
       Angaben macht,

    4. entgegen § 742 Aufzeichnungen nicht auf-

       bewahrt oder

    5. der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern
       oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2
       Satz 1 zuwiderhandelt.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
    Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
    ahndet werden."

35. Die §§ 774 und 775 werden aufgehoben.

36. Die Uberschrift vor § 834 erhält folgende Fas-
    sung:
       ,,Neunter Abschnitt. Bußgeldvorschriften".

37. § 834 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 834
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
    nehmer einem Versicherten Beiträge zur land-
    wirtschaftlichen Unfallversicherung ganz oder
    zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.
      (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
    sätzlich oder fahrlässig
    1. als Unternehmer
       a) einer Anzeigepflicht zuwiderhandelt, die
           ihm nach § 795 Abs. 1 oder § 796 Abs. 1
BGBl. 1974, Seite 616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 616
fü6                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

                 durch die Sdtzung auferlegt ist, soweit die
                 s.atzung ctuf diese Vorschrift verweist,
                 oder
          h) der Auskunftspfl ichl nach § 807 nicht,
             nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
             vollständig nachkommt oder
      2. i:llsEigentümer der Auskunftspflicht nach
         § 815 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig,
         nicht richtig oder nicht vollständig nach-
         kommt.
        P) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
      kann rn it einer Geldbuße bis zu zehntausend
    Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
    Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
    Deutsche McJrk gedhndet werden."

38. In § 865 werden vor der Zahl „718" die Zahl
    ,, 717a" sowie ein Beistrich eingefügt.

39. § 867 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit
   der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach
   § 710 noch nicht befaßt ist, ist auch das See-
   mannsamt für die VPrfolgung und Ahndung
   zuständig."

40. Die §§ 868 und 869 werden aufgehoben.

41. Die Uberschrift vor § 895 erhält folgende Fas-
   sung:
      ,,Zehnter Abschnitt. Bußgeldvorschriften".

42. § 895 erhält folqende Fassung:
                               ,,§ 895

     P} Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
   nehmer einem Versicherten Beiträge zur See-
   Unfallversicherung ganz oder zum Teil auf das
   Arbeitsentgelt anrechnet.
    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer                 als
   Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen § 660 in Verbindung mit § 852 die
         Beschäftigten nicht über die zuständige See-
         Berufsgenossenschaft, den Sitz der Geschäfts-
         stelle oder über die Frist für die Anmeldung
         der Ansprüche auf Unfallentschädigung un-
         terrichtet,
   2. der zuständigen Stelle entgegen
         a) § 661 in Verbindung mit § 856 Gegen-
            stand oder Art des Unternehmens, die
            Zahl dc~r Versicherten, · den Eröffnungstag
            oder den Tag der Aufnahme der vorbe-
            reitenden Arbeiten für das Unternehmen,
         b) § 665 Satz 1 in Verbindung mit § 859 den
            \Vechsel einer Person, für deren Rechnung
            das Unternehmen geführt wird, oder
         c) § 666 in VE~rbindung mit § 859 Unterneh-
            mensänderungen, die für die Zugehörig-
            keit zur See-Berufsgenossenschaft wichtig
             sind,
        n]cht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder
        nicht voH:-i tiind ig m1zeigt,

    3. entgegen § 741    in Verbindung mit § 881
      Lohnnachweise nicht oder nicht rechtzeitig
      einreicht oder in diesen Nachweisen unrich-
      tige oder unvollständige Angaben macht,
    4. entgegen § 742 in Verbindung mit § 881 Auf-
       zeichnungen nicht aufbewahrt oder
    5. der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern
       oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2
       Satz 1 in Verbindung mit § 881 zuwider-
       handelt.
      (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als
    Reeder vorsätzlich oder fahrlässig einer Vor-
    schrift des § 853 oder § 855 Abs. 1 über die
    Bestellung und die Anzeige des Bevollmächtig-
    ten zuwiderhandelt.
      (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-

    sätzlich oder fahrlässig
    1. als Eigentümer eines Fahrzeuges der Melde-
       pflicht nach § 851 Abs. 1 oder
    2. als Reeder, Korrespondentreeder oder Be-
       vollmächtigter der Anzeigepflicht nach § 861
       Abs. 1
    nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht

    vollständig nachkommt.
     (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
   kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
   Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer
   Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
   geahndet werden."

43. In § 1289 werden die Worte „mit Freiheitsent-

    ziehung verbundenen Maßregel der Sicherung
    und Besserung" durch die Worte „freiheitsent-
    ziehenden Maßregel der Besserung und Siche-
    rung" ersetzt.

44. In § 1299 werden die Worte „verhängte Ord-
    nungsstrafen in Geld" durch die Worte „fest-
    gesetzte Zwangsgelder oder Geldbußen" ersetzt.

45. In § 1303 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte
    „Sicherung und Besserung" durch die Worte
    ,, Besserung und Sicherung" ersetzt.

46. § 1427 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a} In Satz 2 werden die Worte „an Ort und
      Stelle" durch die Worte „nach Wahl der in
      Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in
      deren oder in ihren eigenen Geschäftsräu-
      men" ersetzt;
   b) es wird folgender Satz 3 angefügt:
       ,,Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre pri-
       vaten Wohnungen, so sind sie nur verpflich-
       tet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen
       Unterlagen in den Geschäftsräumen der in
       Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen."

47. Die Uberschrift vor § 1428 erhält folgende Fas-
    sung:
          ,. V. Straf- und Bußgeldvorschriften".
BGBl. 1974, Seite 617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 617
                            Nr. n -- Tag der Ausgabe:

48. Die §§ 1428 bis 14]2 werden durch folgende
    Vorschriften ersetzt:

                       ,,§ 142B

      (1) Wer als Arlwitgeber oder als Auftrag-
   geber eines Hausgewerbetreibenden Beitrags-
   teile, die er einbehalten oder erhalten hat, der
   berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Frei-
   heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
   strafe bestraft.
     (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied

   einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von sei-
   nem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten
   hat, der berechtigten Kasse vorenthält.

                       § 1429

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
   geber oder als Auftraggeber eines Haus-
   gewerbetreibenden es unterläßt, rechtzeitig für
   die von ihm beschäftigten Versicherungs-
   pflichtigen die Beiträge abzuführen.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
   geahndet werden.

                       § 1430

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer
   1. vorsätzlichoder leichtfertig in Versiche-
     rungskarten unrichtige Eintragungen macht,
   2. vorhandene Eintragungen verfälscht oder
      eine Versicherungskarte mit unrichtigen oder
      verfälschten Eintragungen gebraucht,

   3. Versicherungskarten mit unzulässigen Ein-
      tragungen oder besonderen Merkmalen ver-
      sieht,
   4. Eintragungen nach § 1401 Abs. 2 ganz oder
      zum Teil unterläßt,

   5. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsver-
      ordnung nach § 1401 Abs. 3 oder § 1401a
      Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
      bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
      vorschritt verweist, oder

   6. entgegen § 1416 Abs. 2 das für den Arbeit-
      nehmer ausgestellte Heft mit Versicherungs-
      nachweisen der Sozialversicherung nicht auf-
      bewahrt.

      (2) Den Versicherungskarten im Sinne des

   Absatzes 1 stehen Datenträger nach § 1401a

   Satz 1 sowie Bescheinigungen, die dem Ver-

   sicherten auf Grund einer Rechtsverordnung

   nach § 1401 Abs. 3 oder § 1401a Satz 2 erteilt

   werden, gleich.

     (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark

   geahndet werden.

                      § 1431
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
   oder fahrlässig
Bonn, den 9. März 1974                           617

   1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1,
      § 317a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1400
      Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht

      vollständig nachkommt,

   2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
      mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen
      Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig
      oder nicht vollständig macht,
   3. der Auskunftspflicht nach § 1427 Abs.         1
      Satz 1 oder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig   11

      nicht richtig oder nicht vollständig nach-
      kommt,

   4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach
      § 1427 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht;
      nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach-
      kommt oder

   5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2,
      § 317a Abs. 2 in Verbindung mit§ 1400 Abs. 1
      Satz 1 oder nach § 1427 Abs. 5 Satz 1 zuwider-
      handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
      bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
     (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als
   Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines. Haus-
   gewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom

   Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zu-
   läßt, oder entgegen einer Anordnung des Ver-
   sicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 in Verbin-
   dung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 Teile des Arbeits-
   entgelts als Beitragsteile abzieht.
     (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-
   sätzlich oder fahrlässig

   1. entgegen § 400 in Verbindung mit § 1397
      Abs. 5, § 1400 Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung
      über die Zahlung von Beitragsteilen den von
      ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen
      nicht durch dauernden Aushang bekannt-
      macht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung
      darauf hinweist, daß sie ihren Beitragsteil
      selbst einzuzahlen haben, oder

   2. entgegen § 402 in Verbindung mit § 1400
      Abs. 1 Satz 1 einbehaltene Beiträge nicht
      rechtzeitig abführt.

     (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
   ahndet werden. Stellt die Ordnungswidrigkeit
   zugleich eine solche nach § 530 oder § 532 dar"
   so wird sie nur nach den §§ 530 und 532 verfolgt.

   Soweit die Krankenkassen als Einzugsstellen für

   die Träger der Rentenversicherung tätig sind,

   sind allein sie Verwaltungsbehörde im Sinne

   des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-

   nungswidrigkeiten. § 1399 Abs. 4 gilt entspre-

   chend."

49. § 1502 Abs. 3 und § 1503 Abs. 4 werden ge-

    strichen.

50. § 1543c wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen;
BGBl. 1974, Seite 618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 618
618                                   Bundesgesetzblatt,

      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
          ,, (2) Ordnungswidrig handelt,    wer als
         Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig der
         Auskunftspflicht nach Absatz 1 nicht, nicht
         rechtzeitig, nicht richtig oder nicht voll-
         ständig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit
         kann mit: einer Geldbuße geahndet werden."

51. § 1543d wird wie folgt geändert:

      a) Absatz l Satz 2 wird gestrichen;

      b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
          „ (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arzt
         vorsätzlich oder fahrlässig dem Träger der
         Unfallversicherung die Auskunft über die
         Behandlung und den Zustand des Verletzten
         nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder
         nicht vollständig erteilt. Die Ordnungs-
         widrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
         werden."

52. Die §§ 1554 und 1556 werden aufgehoben.

53. § 1577 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „eine Ord-
       nungsstrafe in Geld verhängt" durch die

       Worte „ein Ordnungsgeld festgesetzt" er-
       setzt;

   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Jahrgang 1974, Teil I

       2. der Pflicht, der Genossenschaft auf deren
          Verlangen das Arbeitsentgelt nachzuweisen,
          das für die Entschädigung maßgebend ist
          (§ 1581), nicht oder nicht rechtzeitig nach-
          kommt oder in den Nachweisen unrichtige
          oder unvollständige Angaben macht.
          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
       Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
       ahndet werden.
                              § 1772

          (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffs-
       führer vorsätzlich oder fahrlässig
       1. der Pflicht zur Eintragung oder zum Nach-
           weis von Unfällen auf einem Seefahrzeug
           (§ 1746) oder der Pflicht zur Bekanntgabe
           eines solchen Unfalls (§ 1747 Abs. 1, § 1748)
           nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
       2. entgegen § 1754 Abs. 1 die Abgabe einer
           eidesstattlichen Versicherung unterläßt oder
       3. entgegen § 1755 Abs. 1 es unterläßt, die Un-
           tersuchung eines Unfalls zu beantragen.
          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
       Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
       ahndet werden.
                              § 1773

          Wird gegen den Bußgeldbescheid des Ver-
       sicherungsträgers Einspruch eingelegt, so nimmt

       die von der Vertreterversammlung bestimmte
       Stelle die Befugnisse der Verwaltungsbehörde
       (§ 69 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
       keiten) wahr."
          ,, (2) Das Ordnungsgeld      setzt   das   Ver-
         sicherungsamt fest."

54. In § 1581 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen.

55. § 1744 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „eine
      mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung"
      durch die Worte „eine rechtswidrige Tat,
      die den Tatbestand eines Strafgesetzes ver-
      wirklicht," ersetzt;
   b) in Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „straf-
      bare Handlung" durch das Wort „Straftat"
      ersetzt und das Wort „ straf gerichtlich" ge-
      strichen.

56. § 1767 wird aufgehoben; die Uberschrift vor

    § 1767 wird gestrichen.

57. Der Sechste Abschnitt des Sechsten Buches er-
    hält folgende Fassung:

                    „Sechster Abschnitt
                   Bußgeldvorschriften

                          § 1771

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
   nehmer vorsätzlich oder fahrlässig
   1. der Pflicht zur Anzeige von Arbeitsunfällen
       (§§ 1552, 1553) nicht oder nicht rechtzeitig
       nachkommt oder

                     Artikel 253
          Angestelltenversicherungsgesetz
   Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
folgt geändert:
1. In § 66 werden die Worte „mit Freiheitsentzie-
   hung verbundenen Maßregel der Sicherung und
   Besserung" durch die Worte „freiheitsentziehen-
   den Maßregel der Besserung und Sicherung" er-
   setzt.
2. In § 78 werden die Worte „verhängte Ordnungs-
   strafen in Geld" durch die Worte „festgesetzte
   Zwangsgelder oder Geldbußen" ersetzt.
3. In § 82 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „Siche-

   rung und Besserung" durch die Worte „Besserung

   und Sicherung" ersetzt.
4. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Worte „an Ort und Stelle"
     durch die Worte „nach Wahl der in Satz 1
     bezeichneten Stellen entweder in deren oder
     in ihren eigenen Geschäftsräumen" ersetzt;

  b) es wird folgender Satz 3 angefügt:
     ,,Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre pri-
     vaten Wohnungen, so sind sie nur verpflich-
     tet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen
     Unterlagen in den Geschäftsräumen der in
     Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen."
BGBl. 1974, Seite 619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 619
                             Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             619

5. Die Ubcrschrift vor § 150 erhält folgende Fas-
   sung:
         ,, V. Straf- und Bußgeldvorschriften".

6. Die §§ 150 bis 154 werden durch folgende Vor-
   sehr i flcn ersetzt:
                        ,,§ 150

    (1) Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er
  einbehalten hat, der berechtigten Kasse vorent-
  hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
  oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer
  Ersatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Ar-
  beitgeber erhalten hat, der berechtigten Kasse
  vorenthält.
                         § 151

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
  geber es unterläßt, rechtzeitig für die von ihm
  beschäftigten Versicherungspflichtigen die Bei-
  träge abzuführen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
  ahndet werden.
                         § 152

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. vorsätzlich oder leichtfertig in Vmsicherungs-
      karten unrichtige Eintragungen macht,
  2. vorhandene Einlragunw-n verfälscht oder eine
     Versicherungskarte mit unrichtigen oder ver-
      fälschten Eintragungen gebraucht,
  3. Versicherungskarten mit unzulässigen Eintra-
     gungen oder besonderem Merkmalen versieht,

  4. Eintragungen nach § 123 Abs. 2 ganz oder zum

     Teil unterläßt,

  5. vorsätzlich oder fäh rltlssig einer Rechtsverord-
     nung nach § 123 Abs. 3 oder § 123a Satz 2 zu-
     widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten
     Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
     weist, oder

  6. entgegen § 138 Abs. 2 das für den Arbeitneh-

     mer ausgestellte Heft mit Versicherungsnach-
     weisen der Sozialversicherung nicht aufbe-
     wahrt.
    (2) Den Versicherungskarten im Sinne des Ab-
  satzes 1 stehen Datenträger nach § 123a Satz 1
  sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten
  auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 123
  Abs. 3 und § 123a Satz 2 erteilt werden, gleich.
    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
  ahndet werden.
                      § 153
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
  oder fahrlässig

  1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1,
     § 317a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungs-
     ordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1
     nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
     nachkommt,

  2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 der Reichsver-
     sicherungsordnung in Verbindung mit § 122
     Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen Angaben nicht,
     nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht voll-
     ständig macht,
  3. der Auskunftspflicht nach § 149 Abs. 1 Satz 1

     oder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht rich-
     tig oder nicht vollständig nachkommt,

  4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach
     § 149 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht, nicht
     rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt
     oder
  5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2,
     § 317a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
     in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 oder
     nach § 149 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt, so-
     weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
     diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Ar-
  beitgeber höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt
  abzieht, als dieses Gesetz es zuläßt, oder ent-
  gegen einer Anordnung des Versicherungsamtes

  nach § 398 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
  nung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 Teile
  des Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht.

     (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
  lich oder fahrlässig
  1. entgegen § 400 der Reichsversicherungsord-
      nung in Verbindung mit § 119 Abs. 5, § 122
      Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung über die Zahlung
      von Beitragsteilen den von ihm beschäftigten
      Versicherungspflichtigen nicht durch dauern-
      den Aushang bekanntmacht oder diese nicht
      bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, daß sie
      ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben,

      oder

  2. entgegen § 402 der Reichsversicherungsord-
      nung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1
      einbehaltene Beiträge nicht abführt.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
  geahndet werden. Stellt die Ordnungswidrig-

  keit eine solche nach § 530 oder § 532 der
  Reichsversicherungsordnung dar, so wird sie nur
  nach den §§ 530 und 532 der Reichsversiche-
  rungsordnung verfolgt. Soweit die Krankenkas-
  sen als Einzugsstellen für die Träger der
  Rentenversicherung tätig sind, sind allein sie
  Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
  Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
  § 121 Abs. 4 gilt entsprechend."
7. In § 205 werden die Worte ,,§§ 139 bis 148 (Ver-
   bote und Strafen)" durch die Worte ,,§§ 139, 146,
   147 (Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs-
   gelder)" ersetzt.

                   Artikel 254
             Reichsknappschaftsgesetz

  Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 81 werden die Worte „mit Freiheitsentzie-
   hung verbundenen Maßregel der Sicherung und
BGBl. 1974, Seite 620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 620
620                                     Bundesgesetzblatt,

  Besserung" clurcli die Worte „freiheitsentziehen-
  den Maßrew~l der Besserung und Sicherung" er-
  setzt.

2. In § 94 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „eine
   mit gerichtlicher Strnfe bedrohte Handlung"
   durch die Worte „eine Strnftat" ersetzt.

3. In § 95 Abs. 1 Salz 3 werden die Worte „Siche-
   rung und Besserung" durch die Worte „Besse-
   rung und Sicherung" ersetzt.

4. § 141 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     ,,Die Arbeitgeber haben dabei die zur Durch-
     führung der Versicherung erforderlichen An-
                           11
     gaben zu machen.           ;

  b) in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „an Ort
     und Stelle" durch die Worte „ nach Wahl der
     Bundesknappschaft oder ihrer Beauftragten
     entweder in den Geschäftsräumen der Bun-
     desknappschafl oder in ihren eigenen Ge-
                      II
     schäftsrliumen ersetzt;

  c) dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
     ,,Sind ihre Geschdftsrliume zugleich ihre pri-
     vaten Wohnungen, so sind sie nur verpflich-
     tet, die Geschdftsbücher, Listen oder anderen
     Unterlagen in den Geschäftsräumen der Bun-
     desknappschaft vorzulegen."

5. In § 141a Satz l wird die Angabe ,,§ 141 Abs. 3"
   durch die Angabe ,, § 141 Abs. 3 Satz l" ersetzt.

6. Die Uberschrift vor § 233 erhält folgende Fas-
   sung:

      ,, VlI. Verbote, Straf- und Bußgeldvorschriften,
                       Zwangsgelder".

7. Die §§ 233 bis 236 werden durch folgende Vor-

   schriften ersetzt:

                            ,,§ 233

    Die Vorschriften der §§ 139, 146 und 147 der
  Reichsversicherungsordnung    gelten   entspre-
  chend.
                       § 234

    Wer als ArbE~itgeber Beitragsteile, die er ein-
  behalten hat, der Bundesknappschaft vorenthält,
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
  mit Geldstrafe bestraft.

                                § 235

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
  geber es unterläßt, rechtzeitig für die von ihm
  beschäftigten Versicherungspflichtigen die Bei-
  träge abzuführen.
    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als
  Arbeitgeber höhere Beitraf]steile vom Arbeits-
  entgelt abziPht, a 1s dieses Gesetz es zuläßt.
Jahrgang 1974, Teil I

       (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
     kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
     Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
     Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
     Deutsche Mark geahndet werden.

                            § 236
       ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer
     1. vorsätzlich oder leichtfertig in Versicherungs-
        unterlagen unrichtige Eintragungen macht,

    2. vorhandene Eintragungen verfälscht oder eine
       Versicherungsunterlage mit unrichtigen oder
       verfälschten Eintragungen gebraucht,
    3. Versicherungsunterlagen mit unzulässigen Ein-
       tragungen oder besonderen Merkmalen ver-
       sieht oder

    4. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsver-
       ordnung nach § 141a Satz 2 zuwiderhandelt,
       soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
       auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

      (2) Den Versicherungsunterlagen im Sinne des

    Absatzes l stehen Datenträger nach § 141a Satz l
    sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten auf
    Grund einer Rechtsverordnung nach § 141a
    Satz 2 erteilt werden, gleich.

      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
    Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
    ahndet werden.
                           § 236a

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
    oder fahrlässig
     1. der Meldepflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1
        nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
        vollständig nachkommt,

    2. entgegen § 141 Abs. 2 Satz 2 die erforder-
       lichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht
       richtig oder nicht vollständig macht,
    3. der Auskunftspflicht nach § 141 Abs. 3 Satz 1

       oder Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig, nicht rich-

       tig oder nicht vollständig nachkommt,

    4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach
       § 141 Abs. 3 Satz 2, 3 oder Abs. 4 nicht, nicht
       rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt
       oder

    5. einer Rechtsverordnung nach § 141 Abs. 6
       Satz l zuwiderhandelt, soweit sie für einen
       bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
       vorschrift verweist.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
    Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
    ahndet werden."

                        Artikel 255
       Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
    Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-
  tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt ge-
BGBl. 1974, Seite 621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 621
                                  Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            621

ändert durch (fos RentP1uetormgesetz vom 16. Okto-
ber 1972 (Bundesgesel.zbl. I S. 1965), wird wie folgt
geändert:

1. In § 17 Abs. 3 Scllz 2 wPrden nach dem Wort
   ,,anhalten" der Punkt durch einen Strichpunkt er-
   setzt und folgender lfolbsatz angefügt:

  ,, § 147 der Reichsversicherungsordnung gilt ent-

  sprechend."

2. Im Ersten Tei I w ircl in der Uberschrift des Sech-
   sten Abschnitts das Wort „Strafvorschriften"
   durch das Wort „ Bußgeldvorschriften" ersetzt.

3. Die Ubersc:hrift vor § 31 sowie § 31 erhalten fol-
   g«:=mde Fassung:

                 „ Bußgeld vorsc:hriften

                           § 31

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
  oder fahrlJ.ssig
  1. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 die Obernahme

     nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig an-

     zeigt oder

  2. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft
     nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
     vollständig erteilt.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße geahndet werden.
    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
  Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
  keiten ist die landwirtschaftliche Alterskasse.
  § 146 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsord-

  nung gilt entsprechend."

4. In § 32 werden die Worte „mit Ausnahme der
   Leistungs- und Strafvorschriften" durch die
   Worte „mit Ausnahme der Leistungs- und Buß-
   geldvorschriften" ersetzt.

                     Artikel 256

       Gesetz über die Krankenversicherung
                  der Landwirte
   Das Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1433) wird wie folgt geJ.ndert:

1. In der Uberschrift des Siebenten Abschnitts wer-

  den nach dem Wort „Verfahren" der Beistrich
  und das Wort „Strafen" gestrichen.

2. § 79 wird aufgehoben.

3. § 80 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 80
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
  oder fahrlässig
  1. der Meldepflicht nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 2
     Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig
     oder nicht vollständig nachkommt oder

   2. einer Rechtsverordnung nach§ 61 Abs. 2 Satz 2
      in Verbindung mit § 317 Abs. 2 der Reichsver-
      sicherungsordnung zuwiderhandelt, soweit sie
      für einen bestimmten Tatbestand auf diese
      Bußgeldvorschrift verweist.

     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldouße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
                     11
   ahndet werden.

4. § 81 Abs. 2 wird gestrichen.

                          Artikel 257
                 Selbstverwaltungsgesetz

  Das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das Achte

Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgeset-
zes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 957),
wird wie folgt geändert:

1. In§ 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 141 od~r

   § 142 der Reichsversicherungsordnung" durch die

   Worte ,,§ 203 des Strafgesetzbuches" ersetzt.

2. In § 16 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „einer
   psychiatrischen Krankenanstalt II durch die Worte
   ,, einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

                          Artikel 258
                Bundesversorgungsgesetz

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundes-
gesetz bl. I S. 141, ber. S. 180), zuletzt geändert durch
das Vierte Anpassungsgesetz -· KOV vom 24. Juli
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 18c Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Straf-
   vorschriften" durch das Wort „Bußgeldvorschrif-
   ten ersetzt.
      II

2. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit
   Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der
   Sicherung und Besserung" durch die Worte „frei-
   heitsentziehenden Maßregel der Besserung und
   Sicherung" und die Worte „einer Heil- oder
   Pflegeanstalt" durch die Worte „eines psychiatri-

   schen Krankenhauses" ersetzt.

3. In § 71a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einer
   Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte „einem
   psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

                          Artikel 259
           Gesetz über das Verwaltungsverfahren
                der Kriegsopferversorgung
  Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Dritte
BGBl. 1974, Seite 622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 622
622                                 Bundesgesetzblatt,

Anpassungsgesetz -~ KOV vom 16. Dezember 1971
(Bundes~icsetzbl. l S. 1985), wird wie folgt geändert:

1. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) ln Absatz l Nr. 6 werden die Worte „mit
      gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung" durch
      das Wort „Strnftat" ersetzt;

   b) in Absalz l Nr. 7 wird vor dem Wort „Strafe"
      das Wort „qerichtlicher" gestrichen;

   c) in Absatz 2 Nr. l werden die Worte „straf-
       baren Handlung" durch das Wort „Straftat"
       ersetzt.

2. § 45 Abs. 2 w ircl gestrichen.

                      Artikel 260

               Bundeskindergeldgesetz
   Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das
Vierte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeld-
gesetzes vom 8. November 1973 (Bundesgesetzbl. I

S. 1593), wird wie folgt geändert:

1. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts werden
   die Worte „Straf- und" gestrichen.

2. § 28 wird auf gehoben.

                    Neunter Titel

            Änderung von Gesetzen
          auf dem Gebiet des Post- und
      Fernmeldewesens, des Verkehrswesens
         sowie der Bundeswasserstraßen

                      Artikel 261
             Gesetz über das Postwesen
   In § 5 Abs. 3 Satz l des Gesetzes über das Post-
wesen vom 28. JuJi 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1006)
werden der Beistrich nach dem Wort „begangenen"
gestrichen und die Worte „mit Strafe bedrohten
Handlung" durch die Worte~ ,,rechtswidrigen Tat,
die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirk-
licht," ersetzt.

                      Artikel 262
           Gesetz über Fernmeldeanlagen

  Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928
(Reichsgesetzbl. I S. 8), geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird
wie folgt geändert:

1. In § 12 wird der Satzteil ,, , falls die Unter-
   suchung nicht ausschließlich Ubertretungen be-
   trifft," gestrichen.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vorsätz-
     lich" gestrichen;
Jahrgang 1974, Teil I

    b) in Absatz 2 werden das Wort „fünf" durch
       das Wort „zwei" ersetzt sowie das Wort
        ,, vorsätzlich" gestrichen;

    c) die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch
       folgenden Absatz ersetzt:

         ,, (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
        Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
        Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag der
        Deutschen Bundespost verfolgt.   11

  3. Die§§ 16 und 17 werden aufgehoben.

  4. Die§§ 18 und 19 erhalten folgende Fassung:
                              ,,§ 18

      Wer entgegen der in § 11 bezeichneten Pflicht
    zur Geheimhaltung den Inhalt von Nachrichten
    oder die Tatsache ihres Empfangs einem ande-
    ren mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
    Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

                               § 19

       (1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffent-
    lichen Zwecken dienenden Funkanlage dadurch
    verhindert oder stört, daß er elektrische Energie
    verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
    Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
       (2) Wer absichtlich den Betrieb einer son-
    stigen Funkanlage dadurch verhindert oder stört,

    daß er elektrische Energie verwendet oder für
    die Anlage bestimmte elektrische Energie ent-
    zieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
    oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur
    auf Antrag verfolgt. 11

  5. Hinter § 19 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                              ,,§ 19a
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
    oder fahrlässig die Uberwachung von Fernmelde-
    anlagen (§ 6) verhindert oder stört oder eine in
    Ausübung der Uberwachung verlangte Auskunft
    nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht erteilt.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
    Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
    ahndet werden.

      (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
    Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
    keiten ist die Oberpostdirektion.

      (4) Die Geldbußen werden zur Postkasse ver-
    einnahmt."

  6. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 15
       strafbare Handlung" durch die Worte „Straf-
       tat nach§ 15" ersetzt;

    b) in Absatz 2 werden die Worte „nach § 15
       strafbaren Handlung" durch die Worte „Straf-
       tat nach§ 15" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 623
                             Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         623

                     Artikel 263
Gesetz zu dem Europäischen Obereinkommen zur
Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sende-
stellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete

                 gesendet werden

  Das Gesetz vom 26. Septcm bcr 1969 zu dem Euro-
päischen Ubereinkommcn vom 22. Januar 1965 zur
Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sende-
stellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete
gesendet werden, (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1939)
wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
   ,, und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-
   fen" durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
   setzt.

2. In Artikel 3 wird das Wort „Tatort" durch die
   Worte „Recht des Tatortes" ersetzt.

3. In Artikel 4 Halbsatz 1 werden die Worte „eine
   nach Artikel 2 mit Strafe bedrohte Handlung"
   durch die Worte „eine Straftat nach Artikel 2"
   ersetzt.

                    Artikel 264
               Straßenverkehrsgesetz
  Das Straßenverkehrsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung

      ,,§ 42m" durch die Verweisung ,,§ 69" ersetzt;

  b) in Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
      „Strafbefehl" der Beistrich gestrichen und die
     Worte „die Strafverfügung, die jugendrich-
     terliche Verfügung" gestrichen.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Ver-
     weisung ,, § 37" durch die Verweisung 11 § 44"
     ersetzt;
  b) in Absatz 2 werden die Worte „Freiheitsstrafe
     bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe"

     durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs
     Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
     hundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

  c) in Absatz 3 werden in den Nummern 1 und 2

      jeweils die Verweisung ,,§ 37" durch die Ver-

     weisung ,, § 44" und die Verweisung ,, § 42n
      Abs. 1 Satz 2" durch die, Verweisung ,,§ 69a
      Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

3. In § 22 Abs. 1 werden die Worte „Geldstrafe oder

   mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch
   die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
   oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
   Tagessätzen" und die Worte „sofern nicht nach
   den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine
   höhere Strafe verwirkt ist" durch die Worte
   wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
   schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.

4. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
     gefügt:

        ,, (4) Wird der Führerschein oder Fahraus-

      weis in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3
      oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffe-
      nen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag
      der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes
      über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amts-
      gericht eine eidesstattliche Versicherung über
      den Verbleib des Führerscheins oder Fahr-
      ausweises abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die
      §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901, 902, 904
      bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gel-
      ten entsprechend.";

  b) die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Ab-
     sätze 5 bis 8;

  c) in Absatz 8 Satz 1 wird die Zahl „4" durch
      die Zahl „5" ersetzt.

5. In § 26 wird der Absatz 3 gestrichen; der bis-
   herige Absatz 4 wird Absatz 3.

6. § 27 wird wie folgt geändert:
  a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
       ,, (1) Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24
      kann ein Verwarnungsgeld (§ 56 Abs. 1 Satz 1
      des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bis

      zu vierzig Deutsche Mark erhoben werden.";

  b) die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Ab-

     sätze 2 und 3.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „be-
      gangenen" der Beistrich gestrichen und die
      Worte „mit Strafe bedrohten Handlung" durch
      die Worte „rechtswidrigen Tat" ersetzt sowie
      die Worte „oder auf dem Gesetz über
      das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom
      30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277) be-
      ruhen" gestrichen;

   b) hinter Nummer 1 wird folgende Nummer ein-

      gefügt:
      „ 1 a. Entscheidungen der Strafgerichte oder
             der Staatsanwaltschaft nach § 153a der

             Strafprozeßordnung wegen einer in Num-

             mer 1 bezeichneten Tat,".

                     Artikel 265

                  Fahrlehrergesetz

  In § 7 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1
des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1336), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Anderung des Gesetzes über das Fahr-
lehrerwesen vom 22. November 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1829), wird jeweils die Verweisung ,,§ 37"
durch die Verweisung ,, § 44" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 624
624                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

                     Artikel 266
          Kraftiahrsachverständigengesetz

   In § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Kruftfdhrsachverstäncligen-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 2086) wird die Verweisung ,,~ 37" durch die Ver-

weisung,,§ 44" ersetzt.

                     Artikel 267
            Personenbeförderungsgesetz
   Das Personenbeförderungsgesetz vorn 21. März
1961 (Bunclesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspfleger-
gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Um-
wandlung des Offenbarungseides in eine eidesstatt-
liche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 911), wird wie folgt geändert:

1. In § 54a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort „straf-

   rechtlicher" durch das Wort „strafgerichtlicher"
   ersetzt.

2. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Worte „Geldstrafe oder
     mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten"
     durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs
     Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
     hundertachtzig Tagess&tzen" ersetzt;

  b) Satz 2 wird gestrichen.

3. § 60a wird aufgehoben.

                     Artikel 268
             Güterkr aftver kehrsgesetz

  Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes-
gesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftver-
kehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2149), wird wie folgt geändert:

1. In § 55 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird das Wort „straf-
   rechtlicher" durch das Wort „strafgerichtlicher"
   ersetzt.
2. § 63 Abs. 4 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 2 werden
   gestrichen.

3. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts werden
   die Worte „Straf- und" gestrichen .

4. In § 98 werden die Worte „Eine Zuwiderhand-
   lung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954"
   durch die Worte „Eine Ordnungswidrigkeit im
   Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954"
   ersetzt.

5. § 98a wird aufgehoben.

                    Artikel 269
             Pflichtversicherungsgesetz

  § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), geändert durch das

Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl, I
S. 503), wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „ vorsätzlich oder
   fahrlässig" gestrichen und die Worte „und mit
                                             II
   Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen durch
   die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzti
b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
    ,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
   Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
   Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
   zen.";
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                     Artikel 270

      Gesetz über die Haftpflichtversicherung
         für ausländische Kraftfahrzeuge
            und Kraftfahrzeuganhänger
   § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung
für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger vom 24. Juli 1956 (BundesgesetzbL I
S. 667), zuletzt geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie
folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „vorsätzlich oder
   fahrlässig" gestrichen und die Worte „und mit
   Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch
   die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    ,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
   Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
   Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
   zen.";

c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3,

                     Artikel 271
             Gesetz über eine Statistik
   des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
  In § 6 Abs. 2 des Gesetzes über eine Statistik des
grenzüberschreitenden    Güterkraftverkehrs     vom
21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1987) wer-
den die Worte „Die §§ 12 und 13" durch die An-
gabe ,,§ 12" und hinter dem Wort „Bundeszwecke"
das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt.

                     Artikel 272

      Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen
I. § 82 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
   vom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541), zu-
   letzt geändert durch die Verordnung vom 4. Fe-
   bruar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 17), wird wie
   folgt geändert:

   a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
                ,,Ordnungswidrigkeiten";
BGBl. 1974, Seite 625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 625
          b) in Absatz 1 werden das Wort „Wer" durch
             die Worte „Ordnungswidrig handelt, wer vor-
             sätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie nach
             dem Wort „stört" der Beistrich und die Worte
              ,, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deut-
             sche Mark bestraft, wenn nicht nach den all-

             gemeinen Strafbestimmungen eine höhere
             Strafe verwirkt ist" gestrichen;
         c) in Absatz 2 werden die Worte „Die gleiche
             Strafe trifft den, der" durch die Worte „Ord-
             nungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
             oder fahrlässig" ersetzt;

         d) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
            fügt:

              ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

             Geldbuße geahndet werden."

      II. § 82 der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Be-
          triebsordnung vorn 10. Februar 1943 (Reichsge-
          setzbl. II S. 31) wird wie folgt geändert:
         a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

                        ,, Ordnungswidrigkeiten";
         b) in Absatz 1 werden das Wort „ Wer" durch
            die \Vorte „Ordnungswidrig handelt, wer vor-
            sätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie nach
            dem Wort „stört" der Beistrich und die Worte
            ,, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deut-
            sche Mark bestraft, wenn nicht nach den all-
            gemeinen Strafbestimmungen eine höhere
            Strafe verwirkt ist" gestrichen;

         c) in Absatz 2 werden die Worte „Die gleiche
            Strafe trifft den, der" durch die Worte „Ord-
            nungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
             oder fahrlässig" ersetzt;
         d) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
            fügt:

             ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
            Geldbuße geahndet werden."

                           Artikel 273
                  Bundeswasserstraßengesetz
        Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968
      (Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt geändert durch
      das Seerechtsänderungsgesetz vorn 21. Juni 1972
      (Bundesgesetzbl. I S. 966, 1300), wird wie folgt ge-
      ändert:

      1. In der Uberschrift zum Abschnitt 11 werden die
         Worte „Straf- und" gestrichen.

      2. § 49 wird aufgehoben.

                           Artikel 274
             Gesetz über die Aufgaben des Bundes
             auf dem Gebiet der Binnenschlffahrt
        Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf
      dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar
      1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert

---

durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt vom 14. April 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 345), wird wie folgt geändert:

1. § 7 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 7
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
   oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3,
   soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
   diese Bußgeldvorschrift verweist, oder ·einer auf
   Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange-
   nen Anordnung zuwiderhandelt.

     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

   Geldbuße geahndet werden. Bei Zuwiderhand-

   lungen gegen die von· den Rheinuferstaaten
   oder den Moseluferstaaten gleichlautend erlasse-
   nen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften und die
   auf Grund solcher Vorschriften ergangenen An-
   ordnungen gilt für die Höhe der Geldbuße der
   Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rhein-
   schiff ahrtsakte."

2. Nach§ 7a wird folgende Vorschrift eingefügt:

                         ,,§ 7b
    (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
  Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
  keiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion.

     (2) Ortlich zuständig ist nur die Wasser- und
  Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat be-
  gangen ist. Der Bundesminister für Verkehr kann
  die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsver-
  ordnung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
  für den Bereich mehrerer Wasser- und Schiff-
  t ahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für
  eine sachdienliche Förderung oder schnellere Er-
  ledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Ist die
  Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deut-
  schen Ufern begangen, die zum Bezirk verschie-
  dener Verwaltungsbehörden gehören, so sind
  die Verwaltungsbehörden beider U~er zuständig.
    (3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
  nach § 7 verjährt in einem Jahr."

3. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Die" .die
   vVorte „Verordnung über Elbschiff erzeugnisse
   vom 2. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 364) sowie
   die" eingefügt.

                    Artikel 275
Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
  Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffs-
verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) wird wie
folgt geändert:
1. In der Ubersdlrift des Siebenten Abschnitts wer-
  den die Worte „Straf- und" gestrichen.
BGBl. 1974, Seite 626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 626
626                                Bundesgesetzblatt,

2. In § 36 werden die Worte „Eine Zuwiderhand-
   lung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954"
   durch die Worte „Eine Ordnungswidrigkeit im
   Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954"
   ersetzt.

3. § 36a wird üufgehoben.

                     Artikel 276
         Gesetz über Schifierdienstbücher

  § 8 des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom
12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 3), geändert
durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird
wie folgt geändert:
a) In Absatz l werden die Eingangsworte „Soweit

   nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
   Strafe angedroht ist, wird mit Geldstrafe bis zu
   fünfhundert Deutsche Mark bestraft" durch die
   Worte ,,(1) Ordnungswidrig handelt" ersetzt;
b) es wird folgender Absatz 2 angefügt:
    ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße geahndet werden."

                     Artikel 277
  Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen
   Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfäl-
len vom 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 1183), geändert durch das Gesetz zur Änderung
und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie
folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 wird wiP folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Worte „Erzwingungsstra-

     fen in Geld" durch die Worte „Festsetzung

     von Zwangsgeld" ersetzt;

  b) Satz 3 Halbsc.llz 1 erhält folgende Fassung:
      „Das Zwangsgeld wird vom Vorsitzenden des
      Seeamts festgesetzt;";

  c) in Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „ihre"
      durch das Wort „seine" ersetzt.

2. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „Ordnungs- und
   Erzwingungsstraf en in Geld" durch die Worte
   ,,Ordnungs- und Zwangsgeld" ersetzt.

                    Artikel 278
        Gesetz betreffend die Verpflichtung
        der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme

            heimzuschaffender Seeleute

  Das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauf-

fahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender See-
leute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212), ge-

ändert durch das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. II S. 713), wird wie folgt geändert:
Jahrgang 1974, Teil I

  1. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2
        wird jeweils das Wort „Reichsgebiets" durch
        die Worte „ Geltungsbereich dieses Gesetzes"
        ersetzt;

     b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach
        den Reichsgesetzen strafbaren Handlung"
        durch die Worte „Tat, für die das deutsche
        Strafrecht gilt," und die Worte „nach Deutsch-
        land" durch die Worte „in den Geltungsbe-
        reich dieses Gesetzes" ersetzt;

     c) in Absatz 3 werden hinter dem Wort „Kapi-
         tän" die Worte „oder sein Stellvertreter (§ 2
         Abs. 3 des Seemannsgesetzes)" eingefügt.

  2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „straf-
     baren Handlung" durch das Wort „Straftat"

     ersetzt.

  3. § 8 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 8
       (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän
     oder als Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. 3
     des Seemannsgesetzes) der Pflicht nach § 1
     Abs. 1, 2 zuwiderhandelt.
       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße geahndet werden.
       (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
     Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
     keiten ist das Seemannsamt. Für die örtliche
     Zuständigkeit des Seemannsamts und des Amts-
     gerichts gelten § 132 Abs. 2 und § 134 des See-
     mannsgesetzes."

                        Artikel 279

  Gesetz über das Internationale Ubereinkommen zur

  Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954

    Das Gesetz vom 21. März 1956 über das Inter-
  nationale Dbereinkommen zur Verhütung der Ver-
  schmutzung der See durch 01, 1954 (Bundesgesetz-
  blatt 1956 II S. 379), zuletzt geändert durch das Dritte
  Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
  vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 909), wird

  wie folgt geändert:
  1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit
        Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und mit Geld-
        strafe oder einer dieser Strafen wird bestraft,
        wer vorsätzlich" durch die Worte „Mit Frei-
        heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
        strafe wird bestraft, wer" ersetzt;

     b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         ,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die

        Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
        oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig

        Tagessätzen.";

     c) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
BGBl. 1974, Seite 627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 627
                             Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          627

2. Hinter Artikel 6 wird folgende Vorschrift ein-
   gefügt:

                    „Artikel 6a
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
   oder fahrlässig als Reeder oder Ausrüster
   1. der Vorschrift des Artikels VII Abs. 1 des
     Ubereinkommens oder
  2. einer Rechtsverordnung nach Artikel 3 Nr. 2
     dieses Gesetzes, soweit sie für einen be-
     stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
     schrift verweist,

  zuwiderhandelt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als
  Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig die vor-
  geschriebenen Eintragungen in das Oltagebuch
  unterläßt oder unrichtige Eintragungen macht.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
  kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
  Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
  Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend
  Deutsche Mark geahndet werden."

                    Artikel 280

                  Seemannsgesetz
  Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung der Kostenermächtigungsvor-
schriften des Seemannsgesetzes vom 6. September
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1306), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) In der Uberschrift werden die Worte „straf-
      bare Handlung" durch das Wort „Straftat"
      ersetzt;

   b) es werden die Worte „mit Freiheitsstrafe
      von mehr als sechs Wochen bedrohte straf-
      bare Handlung" durch das Wort „Straftat"
      ersetzt.

 2. In § 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils die
    Worte „mit Freiheitsstrafe von mehr als sechs
    Wochen bedrohte strafbare Handlung" durch
    das Wort „Straftat" ersetzt.

 3. In§ 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1, §§ 117, 118 Abs. 1,
    §§ 119, 120 und 122 Abs. 1 wird jeweils das
    Wort „vorsätzlich" gestrichen.

 4. § 114 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden das Wort „verursacht"
      durch das Wort „herbeiführt" ersetzt und
      hinter dem Wort „Jahr" die Worte „oder
      mit Geldstrafe" eingefügt;

   b) in Absatz 2 werden die Worte „Freiheits-

      strafe bis zu drei Monaten oder mit Geld-
      strafe" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
      zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
      einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

   c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

       ,, (3) Die Tat wird nur auf Antrag des
      Reeders oder des Kapitäns verfolgt."

5. § 115 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Jah-
      ren" die Worte „oder mit Geldstrafe" einge-
      fügt;
  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,, (2) Verursacht der Täter die Gefahr fahr-
      lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis

      zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
      einhundertachtzig Tagessätzen.";
  c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3;

  d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in
     ihm werden hinter dem Wort „aufrechtzu-
     erhalten" der Beistrich durch einen Punkt
     ersetzt und die Worte „und wenn sie recht-
     mäßig ergangen ist." gestrichen;

  e) nach Absatz 4 werden folgende Absätze an-
     gefügt:
       ,, (5) Die Tat ist nicht nach dieser Vor-

      schrift strafbar, wenn die Anordnung nicht
      rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn
      das Besatzungsmitglied irrig annimmt, die
      Anordnung sei rechtmäßig.
         (6) Nimmt das Besatzungsmitglied bei Be-
      gehung der Tat irrig an, die Anordnung sei
      nicht rechtmäßig, und konnte es den Irrtum
      vermeiden, so kann das Gericht die Strafe
      nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2
      des Strafgesetzbuches) oder bei geringer
      Schuld von einer Bestrafung nach dieser
      Vorschrift absehen. Konnte das Besatzungs-
      mitglied den Irrtum nicht vermeiden und
      war ihm nach den ihm bekannten Umstän-
      den auch nicht zuzumuten, der vermeintlich
      rechtswidrigen Anordnung nachzukommen,
      so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift
      strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann
      das Gericht die Strafe nach seinem Ermes-
      sen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetz-
      buches) oder von einer Bestrafung nach die-
      ser Vorschrift absehen."

6. § 116 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
       ,, (1) Ein Besatzungsmitglied, das einem Vor-
      gesetzten bei der Durchführung von Maß-
      nahmen zur Aufrechterhaltung von Sicher-
      heit und Ordnung an Bord mit Gewalt oder
      durch Drohung mit Gewalt Widerstand lei-
      stet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit
      Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
      Geldstrafe bestraft.";

  b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2;

  c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz einge-
     fügt:
      ,, (3) § 115 Abs. 5, 6 gilt entsprechend.";
BGBl. 1974, Seite 628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 628
628                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

      dJ der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und
         erhctlt folgende Fassung:
           ,, (4) Die Absdlz(~ 1 bis 3 gelten entspre-
         chend zum Schulz von Personen, die zur Un-
         terstützung bei der Durchführung einer in
         Absatz 1 bezeichneten Maßnahme zugezogen
         sind."

 7. In § 117 wird die Verweisung ,,§ 05 Abs . 3 11
    durch die Verweisung,,§ 115 Abs. 4" ersetzt.

 8. § 118 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die vVorte „ und mit
         Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
         durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
         setzt;
   b) in Absatz 2 werden die Worte „und Geld-
      strafe oder eine dieser Strafen" durch die

      Worte „oder Geldstrafe bis zu einhundert-
      achtzig Tagessätzen" ersetzt.

9. In § 119 werden die Worte „ und mit Geldstrafe
   oder mit einer dieser Strafen" durch die V\! orte
   ,,oder mit Geldstrafe" ersetzt.

10. § 121 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 121

         Strafbare Verletzung von Arbeitsschutz-
              vorschriften durch den Kapitän

       (1} Ein Kapitän, der

   1. der Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Be-

        schäftigung von Personen, die das vierzehnte

        Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

   2. einer Vorschrift des § 94 Abs. 3 oder des § 95
      Abs. 1 über die Beschäftigung von Jugend-
      lichen,
   3. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1
      Nr. 9, soweit sie für einen bestimmten Tat-
      bestand auf diese Strafvorschrift verweist,
   zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
   einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

       (2) Ebenso wird ein Kapitän bestraft, der
   1. der   Vorschrift des § 81 über die ärztliche
        Untersuchung,
   2. einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89 Abs. 1
      Satz 3, des § 91 Abs. 1, der §§ 93, 96 bis 100  11
      138 Abs. 1, 2, 4 oder des § 139 über die Ar-
      beitszeit,
   3. einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des
      § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung
      weiblicher und jugendlicher Besatzungsmit-
      glieder,

   4. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1
      Nr. 7, 8, 10 oder 14, soweit sie für einen be-
      stimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
      schrift verweist,

    5. einer auf Grund des § 92 Abs. 2 oder des § 94
       Abs. 4 ergangenen vollziehbaren Anordnung
       der Arbeitsschutzbehörde,
    6. einer auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangenen
       vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutz-
       behörde, soweit sie die Unterhaltung der
       Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder
       den Ablauf der Arbeit betrifft,
    zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglie-
    der in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit ge-
    fährdet.
       (3) Handelt der Kapitän in den Fällen des
    Absatzes 1 fahrlässig oder verursacht er in den
    Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig, so
    ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-
    naten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
    Tagessätzen."

11. § 122 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
       strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
       die Wor.te „oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    b) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „Geld-
       strafe" die Worte „bis zu einhundert.achtzig
       Tagessätzen" eingefügt.

12. § 123 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 123

        Strafbare Verletzung von Arbeitsschutz-
             vorschriften durch den Reeder

     (1) Ein Reeder, der einer vollziehbaren An-

   ordnung der Arbeitsschutzbehörde nach § 80

   Abs. 2, soweit sie die Einrichtung des Schiffs-

   betriebes oder die Geräte betrifft, zuwiderhan-
   delt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer
   Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird
   mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
   Geldstrafe bestraft.
      (2) Verursacht der Reeder die Gefahr fahr-
   lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
   sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhun-
   dert.achtzig Tagessätzen."

13. § 123a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
       ,. (1) Ein Reeder oder Kapitän, der einer
      Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 über die
      Mindestbesetzung von Kauffahrteischiffen
      mit Kapitänen, Schiffsoffizieren, sonstigen
      Angestellten und Schiffsleuten zuwiderhan-
      delt, wird, soweit die Rechtsverordnung für
      einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
      vorschrift verweist, mit Freiheitsstrafe bis zu
      einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.";

   b) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „Geld-
      strafe" die Worte „bis zu einhundert.achtzig
      Tagessätzen" eingefügt.
BGBl. 1974, Seite 629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 629
                                Nr.22   Tdg der Ausgabe:

1~. § 12fi wird wi<' lolqL <w~indert:
    c1) Jn dt'n Ui11\.Jdnqsworlc'JJ wird die Verweisung
        11§ 121" durch die Verweisung § 121 Abs. 2
                                           11

        oder T' crsdzl.;

    b) die bishcriq<' Nulllrncr 1 wird durch folgende
       Nummern ersdzl:
       11 1. dc'.r Vorschrift. des § 81 über die ärzt-
             liche UntE~rsuchunu,
        2. einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89
           J\ bs. 1 S<1tz 3, des § 91 Abs. l, der §§ 93,
           % bis 100, 1:38 Abs. 1, 2 oder 4 oder des
           § 139 über die'. Arbeitszeit,
        3. einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des
           § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung
           weiblicher und j uqcndlicller Besatzungs-

           mi t~J I ieder,

        4. einn Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 2
           odPr J ülwr die Cddhrenbelehrung,
        5. cfor Vorschrift des § 101 über Arbeits-
           zeil.ndchweise,
        b. der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2
           über die Uberwachung durch die Ar-

           lwitsschul.zlwhörde, auch soweit in § 102a

           Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,";

   c) die bislwrige Nummer 2 wird Nummer 7 und
       erhält folgende Fcissung:

       117. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1
            Nr. 7 bis 10, 11, 13 oder 14, soweit sie
            für einen bestimmten Tatbestand auf
            diese Bußgeldvorschrift verweist, 11 ;

   d) die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
      NummE\rn 8 und 9.

15. § 127 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
    113• einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1
         Nr. 5 über die angemessene Unterbringung,
         soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
         auf diese ßußgeldvorschrift verweist, 11 •

16. § 131a erhült folgende Fassung:
                          ,,§ 131a
         Taten außerhalb des Geltungsbereichs
                   dieses Gesetzes
     Die § § 114 bis l 28 gelten, unabhängig vom
   Recht des Tatorts, auch für Straftaten und Ord-
   nungswidrigkeiten, die nicht im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes begangen werden."

                      Artikel 281

Erste Verordnung auf Grund des Gesetzes über die

Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlaß
sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung von
    Seeschiffen und Hochseeiischereifahrzeugen
  § 7 der Ersten Verordnung auf Grund des Ge-
setzes über clie Ermächtigung des Reichsarbeits-
ministers zum Erli:lß sozialer Schutzvorschriften für
Bonn, den 9. März 1974                               629

  die Besatzung von Seeschiffen und Hochseefische-
  reifahrzeugen vom 14. Februar 1935 (Reichsgesetz-
  blatt II S. 115, ber. S. 176) erhält folgende Fassung:

                           11§ 7
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Reeder oder
  Kapitän
  1. einer Vorschrift über das erforderliche Küchen-
      personal auf einem Schiff (§ 2) oder
  2. einer Vorschrift über den Zustand der Unter-
     kunftsräume und hygienischen Einrichtungen auf
     einem Schiff (§ 6 Abs. 1) oder über die Reinigung
     und Desinfektion der Unterkunftsräume und
     hygienischen Einrichtungen (§ 6 Abs. 3)
  zuwiderhandelt.

     (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Reeder

  1. einer Vorschrift über die ordnungsgemäße Aus-
      rüstung des Schiffes mit Verpflegung oder die
      Durchführung der Verpflegung (§ 3) zuwiderhan-
      delt oder
  2. eine Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 6
      Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

     (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kapi-

  tän

  1. einer Vorschrift über die ordnungsgemäße V er-
      waltung, Verwendung (§ 4) oder Uberwachung
      der Zubereitung der Verpflegung (§ 5 Abs. 1, 2
      Satz 1, Abs. 3) oder

  2. einer Vorschrift über die Uberwachung des Zu-
      standes der Unterkunftsräume und hygienischen
      Einrichtungen (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2)
  zuwiderhandelt.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
  buße geahndet werden.
     (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
  Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
  das Seemannsamt. Für die örtliche Zuständigkeit
  des Seemannsamts und des Amtsgerichts gelten
  § 132 Abs. 2 und § 134 des Seemannsgesetzes."

                        Artikel 282
                    Flaggenrechtsgesetz
    Das Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951
  (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch das
  Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt
  geändert:
  1. Die Uberschrift des     Dritten Abschnitts erhält
     folgende Fassung:

             ,,Straf- und Bußgeldvorschriften 11 •

  2. § 15 erhält folgende Fassung:

                            11§ 15
       (1) Wer als Kapitän eines Seeschiffes vorsätz-
    lich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 6 oder
    des § 13 über das Verbot des Führens einer
    anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zu-
BGBl. 1974, Seite 630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 630
630                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

  widerhcmdelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
  sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
  hundertachtzig Tagessätzen bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Kapitän eines
  Seeschiffes unbefugt: die Bundesflagge oder eine
  Dienstflagge führt."

3. Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vor-
   schril'ten ersetzt:
                         ,,§ 16

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän
  eines Seeschiffes vorsätzlich oder fahrlässig
  1. die nach § 3 Abs. 2, 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 oder
      nach § 13 vorgeschriebenen Urkunden wäh-
      rend der Reise nicht an Bord mitführt,
  2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 2 oder des § 13
     über das Zeigen der Bundesflagge zuwider-
     handelt oder
  3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder des § 13
     über die Bezeichnung eines Seeschiffes zu-
     widerhandelt.
     (2) Ordnungswidrig hand(~lt auch, wer vorsätz-
  lich oder fahrlässig
  1. als Kapitän oder Schiffer einer Vorschrift des
     § 8 Abs. 1, des § 13 oder des § 14 Abs. 2 über
     die Art und Weise der Flaggenführung oder
     einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2
     zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
     ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
     verweist,
  2. als Schiffer der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über
     die Flaggenführung der Binnenschiffe zu-
     widerhandelt oder

  3. die in § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2

      vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht un-
      verzüglich erstattet.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

  Geldbuße geahndet werden.

                         § 17

    Die Strafdrohung des § 15 und die Bußgeld-
  drohung des§ 16 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 gelten
  auch für den Stellvertreter des Kapitäns.
                         § 18

    § 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des
  Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des
  Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen wer-
  den."

                    Artikel 283

           Gesetz über das Seelotswesen
   Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Ok-
tober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035), zuletzt
geändert durch das Kostenermächtigungs-Ände-
rungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 805), wird wie folgt geändert:

1. Die Uberschrift des Vierten Abschnitts erhält fol-
   gende Fassung:

              ,,Bußgeldvorschriften".

2. Die §§ 54 und 55 werden durch folgende Vor-
   schrift ersetzt:
                      ,,§ 54
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer

   1. als Schiffsführer der auf Grund einer Lots-
      ordnung bestehenden Pflicht zur Annahme
      eines Lotsen nicht nachkommt oder

  2. auf einem Schiff, dessen Führer zur Annahme
     eines Seelotsen verpflichtet ist, die beratende
     Tätigkeit des Seelotsen behindert.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
  sätzlich oder fahrlässig auf Revieren die Tätig-
  keit eines Seelotsen unbefugt ausübt.
    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
  ahndet werden."

                     . Artikel 284
                Strandungsordnung
  Die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichs-
gesetzbl. S. 73), zuletzt geändert durch das See-
rechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 9 Abs. 1 und 2 Satz 3 wird gestrichen; die bis-
   herigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

2. § 43 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 4~

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

  oder fahrlässig

  1. einer Anzeigepflicht nach § 4 Satz 1, § 12
     Abs. 1 Satz 4, §§ 13, 20 Satz 2, § 21 oder § 25a

     zuwiderhandelt,

  2. entgegen § 7 wider den Willen des Schiffers

     Maßregeln zum Zwecke der Bergung oder
     Hilfeleistung ergreift, insbesondere an das
     Schiff anlegt oder es betritt, oder ohne die
     erforderliche Erlaubnis des Strandvogts an ein
     verlassenes Schiff anlegt oder es betritt,

  3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ohne Ge-
     nehmigung des Schiffers oder des Strand-
     vogts Gegenstände aus dem Schiff fortschafft
     oder einer Bestimmung des Schiffers oder des
     Strandvogts über das Verbringen von Gegen-
     ständen oder des Schiffes zuwiderhandelt oder
     entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 geborgene Gegen-
     stände nicht nach dem zunächst erreichbaren
     Hafen oder Landungsplatz im Geltungsbereich
     dieses Gesetzes bringt,
  4. von ihm geborgene Gegenstände entgegen§ 13
     auf Erfordern nicht abliefert oder entgegen
     § 20 Satz 2 oder § 21 nicht zur Verfügung

     stellt oder
  5. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 ohne Zustimmung

     der Behörde ein Hindernis (§ 25 Abs. 1) besei-
     tigt oder Gegenstände von diesem fortschafft.
BGBl. 1974, Seite 631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 631
                                 Nr. 22      ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         631

     (2) Die Ordnun~Jswidriqk<'il. kann mit einer
   Geldbußp bis zu '/,elintc1us<)tHl Deutsche Mark ge-
   ahndet werden."

                       Artikel 285

Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren,
      auf Schiffen beförderten Frachtstücken
  Das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an
schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
vom 28. Juni 1933 (Rcichsgcsetzbl. J S. 412), ge-
ändert durch das Gesetz zur Anderung des Gesetzes
über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf
Schiffen beförderten Fracht.stücken vom 22. Septem-
ber 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 669), wird wie folgt
geändert:

1. § 3 wird wie folgt gei:indcrt:

   a) Die Uberschrift crhi:ilt folgende Fassung:

      ,, Uberwdchungs- und Zwangsvorschriften";
   b) Absatz 3 wird ~Jest.richen.

2. Hint(~r § 3 wird fol!J(:nclf: Vorschrift eingefügt:

                            ,,§ 3a

                     13u ßgeldvorsc hrif t

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
   oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene
   Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße geahndet werden."

                       Artikel 286

                  Luftverkehrsgesetz
  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesge-
setzbl. J S. 1113), zuletzt gei:indert durch das Ge-
setz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 282), wird wie folgt geändert:

1. In § 59 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Jahren"
   die Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt.

2. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich"

      gestrichen und die Worte „und mit Geldstrafe

      oder mit einer dieser Strafen" durch die
      Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;

   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,,(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
       Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
       Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tages-
       sätzen bestraft."

3. § 62 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 62
     (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeuges den
   Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete
   mit FlugbeschränkungEm zuwiderhandelt, wird

   mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
   Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in ande-
   ren Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
   ist.

     (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
   Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
   Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
   bestraft."

                   Zehnter Titel
       Außerkrafttreten von Vorschriften

                    Artikel 287

  Es treten außer Kraft:
 1. Das Gesetz zum Schutze des Wappens

    der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorn
    27. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 501);
 2. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 7 und 8 des Gesetzes über
    den Beistand bei Einziehung von Abgaben
    und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom
    9. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 256);

 3. die Verordnung gegen Bestechung und Geheim-

    nisverrat nichtbeamteter Personen in der Fas-
    sung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943
    (Reichsgesetzbl. I S. 351), geändert durch das
    Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
    25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);
 4. der Dritte Teil des Bundespersonalvertretungs-
    gesetzes;

 5. § 4 der Verordnung zur Abgrenzung der Berufs-
    tätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege
    vom 19. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I
    s. 2458);
 6. die §§ 30, 31 des Weingesetzes vom 25. Juli
    1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert
    durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf-
    rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
    s. 645);

 7. § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Süß-
    stoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I
    S. 336), zuletzt geändert durch die Verordnung
    zur Änderung der Verordnung über den Ver-

    kehr mit Süßstoff vom 2. März 1973 (Bundes-

    gesetzbl. I S. 198);

 8. § 29 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung
    der Krankenhäuser und zur Regelung der Kran-
    kenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundes-
    gesetzbl. I S. 1009);
 9. das Gesetz zum Schutze des Genfer Neutrali-
    tätszeichens vom 22. März 1902 (Reichsgesetzbl.
    s. 125);
10. die Bekanntmachung betreffend die Grundsätze

    für die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauch
    des Roten Kreuzes vom 7. Mai 1903 (Reichs-
    gesetz bl. S. 215);
11. § 9 des Gesetzes über Vorsorgemaßnahmen zur
    Luftreinhaltung vom 17. Mai 1965 (Bundesge-
BGBl. 1974, Seite 632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 632
632                               Bundesgesetzblatt,

      sel.zbl. 1 S. 413), geändert durch das Einfüh-
      rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
      keiten vom 24. Mai 196B (Bundesgesetzbl. I
      S. 503);

12. § 9 des Gescl·;:es zum Schutz gegen Baulärm vom
    9. September 1965 (Bunclesgesetzbl. I S. 1214),
    geändert durch das Einführungsgesetz zum Ge-
    setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
    196B (Bundesgesetzbl. 1 S. 503);

13. § 88 des Slädl.cbaufönlerungsgesetzes        vom
    27. Juli 1971 (ßundes~wsetzbl. I S. 1125);

14. das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. No-
    vember 1867 (Bundesgesetzblatt des Norddeut-
    schen Bundes S. 55), zuletzt geändert durch das

    Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bun-
    desgesetzbl. I S. 815);

15. § 19 Abs. 5 des Hochschulstatistikgesetzes vom
    31. August J 971 (Bundesgesctzbl. I S. 1473);

16. § 3 des Gesetzes zur Sammlung von Nachrichten

    über Kriegsgefangene, festgehaltene oder ver-

    schleppte Zivilpersonen und Vermißte vom

    23. April 1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 267);

17. § 3 des Gesetzes zur Sammlung von Nachrichten
    über Kriegsgefangene, festgehaltene oder ver-
    schleppte Zivilpersonen und Vermißte vom
    10. August 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt
    für Berlin S. 577);

18. § 132 des Gesetzes betreffend die privatrecht-
    lichen VerhdltnissP der Binnenschiffahrt in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898
    (Reichsgesetzbl. S. 369, 868), zuletzt geändert
    durch das Gesetz vom 30. August 1972 zu dem
    Ubereinkommen vom 15. März 1960 zur Ver-
    einheitlichun~r einzelner Regeln über den Zu-
    sammenstoß von Binnenschiffen sowie zur
    Änderung des Bi nnenschiffahrtsgesetzes und
    des Flößereigesetzes (Bundesgesetzbl. 1972 II
    s. 1005);

19. § 32 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die privat-

    rechtlichen Verhältnisse der Flößerei vom
    15. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 341), zuletzt
    geändert durch das Gesetz vom 30. August 1972
    zu dem Ubereinkommen vom 15. März 1960 zur
    Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zu-
    sammenstoß von Binnenschiffen sowie zur
    Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes und
    des Flößereiucsetzes (Bundesgeselzbl. 1972 II
    s. 1005);

20. § 6 des Gesetzes betn:dfend die Inhaberpapiere
    mit Prämien vom 8. Juni 1871 (Reichsgesetzbl.
    s. 210);

21. § 22 des Gesetzes über die Wahrnehmung von
    Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
    vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
    S. 1294), geändert durch das Kostenermächti-
    gungs-Änderungsgesetz vorn 23. Juni 1970 (Bun-
    desgesetzbl. I S. 805);
Jahrgang 1974, Teil I

  22. die §§ 18 bis 36 und 38 des Gesetzes betreffend
      das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildun-
      gen, musikalischen Kompositionen und drama-
      tischen Werken vom 11. Juni 1870 (Bundes-
      gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 339);

  23. das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für
      den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870
      (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes
      S. 195), zuletzt geändert durch das Gesetz
      über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (Bundes-
      gesetzbl. I S. 1006);

  24. Artikel 6 Abs. 1 des Strafrechtsänderungsgeset-
      zes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I
      S. 739);

  25. Artikel 9 Abs. 1 des Dritten Strafrechtsände-

      rungsgesetzes vom 4. August 1953 ( Bundes-
      gesetzbl. I S. 735), geändert durch das Erste
      Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
      1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);

  26. die Verordnung über Vermögensstrafen und

      Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I

      S. 44), zuletzt geändert durch das Dritte Straf-

      rechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (Bun-

      desgesetzbl. I S. 735);
  27. die Artikel 8, 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Achten
      Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968
      (Bundesgesetzbl. I S. 741), zuletzt geändert
      durch das Zweite Gesetz zur Änderung von Ar-
      tikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes
      vom 24. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 265);

  28. die Artikel 2, 4 Nr. 3 und Artikel 6 Abs. 2 des
      Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
      20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505);

  29. das Zehnte Strafrechtsänderungsgesetz        vom
      7. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 313);
  30. das Gesetz betreffend die unter Ausschluß der
      Offentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhand-
      lungen vom 5. April 1888 (Reichsgesetzbl. S. 133),
      geändert durch Artikel III des 2. Teils der Ver-
      ordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der

      Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I
      s. 121);

  31. die Verordnung des Reichspräsidenten zur Wie-
      derherstellung der öffentlichen Sicherheit und
      Ordnung vom 15. September 1923 (Reichs-
      gesetzbl. I S. 879), geändert durch das Erste
      Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
      1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);

  32. die §§ 2 und 3 des Gesetzes betreffend den
      Schutz des zur Anfertigung von Reichsbank-
      noten verwendeten Papiers gegen unbefugte
      Nachahmung vom 2. Januar 1911 (Reichsgesetz-
      blatt S. 25), geändert durch das Einführungs-
      gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
      vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);

  33. die §§ 2 und 3 des Gesetzes über den Schutz des
      zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs
      und der Länder verwendeten Papiers gegen un-
BGBl. 1974, Seite 633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 633
                               Nt. 22    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             633

    bdugl.c! i'fod1cd1rnung vorn ]. Juli 1925 (Reichs-
    gcsdzbl. 1 S. 93), gcünd(!rl durch das Einfüh-
    rLlll{Js~wsc:l.z zum Cc,sdz iilH!r Ordnungswidrig-
    kei l.cn vorn 24. Mili 1%8 (Bunclesgcsetzbl. I
    S. 50]);

34. Artikel Hd des Einfühnrngsgesclzes zum Ge-
    setz über Ordnungswidri~Jkeilen vom 24. Mai
    1968 (Bundcsgesetzbl. l S. 503), geündert durch
    das Erste Cesetz 1/,ur Reform des Strafrechts vom
    25. Juni 1%9 (Bundesgcsclzbl. J S. 645);

35. § 7 des Ccsc~tzes über dds Verfahren bei der
    ErtE:i lung von Zoll konl.ingentscheinen vom
    20. Dezember 196B (Bundcsgesetzbl. I S. 1389),
    geünderl durch das Fünfzehnte Gesetz zur .Än-
    derung des Zollgesetzes vom 3. August 1973
    (Bundesgc:setzbl. l S. 940);

36. § 26 des ;\ l Lspc1 rc!rgesd1/.es in der Fassung der

    Bekannl11wchung vom 1. April 1959 (Bundes-
    gesetzbl. l S. 169), zuletzt geändert durch das
    Siebzehn le Gesetz zur .Änderung des Lasten-
    ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundes-
    gesetzbl. I S. 585);

37. das Münzgese:tz vorn 30. August 1924 (Reichs-
    gesetzbl. II S. 254), geändert durch das Gesetz
    zur .Änderung des Münzgesetzes vom 5. Juli
    1934 (Reichsgeselzbl. I S. 574);

38. die Verordnung über die :Herstellung von Me-
    daillen und Marken vom 27. Dezember 1928
    (ReichsgesE!tzbl. 1929 l S. 2);

39. Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundes-
    amt für gewerbliche Wirtschaft vom 9. Oktober
    1954 (Bundesgesctzbl. I S. 281), zuletzt geändert
    durch das Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom
    24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920);

40. § 46 Abs. 8, § 47 dc~s Gesetzes gegen Wettbe-
    werbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
    kanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundes-
    gesetzbl. I S. 37), zuletzt geändert durch das
    Zweite Gesetz zur .Änderung des Gesetzes gegen
    Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August

    1973 (Bundesgesetzbl. I S. 917);

41. § 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verord-
    nung Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirt-
    schaftsgemeinschaft vom 17. AurJust 1967 (Bun-
    desgesetzbl. I S. 911);

42. § 7 Abs. 1, § 8 des Gesetzes über eine Unter-

    suchung der Konzentration in der Wirtschaft

    vom 31. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I
    S. 9), geändert durch das Einführungsgesetz
    zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
    24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);

43. § 9 des Gesetzes über die Anzeige der Kapazi-

    täten von Erdöl-Raffinerien und Erdöl-Rohrlei-

    tungen vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I
    S. 473), gei:inderl. durch das Einführungsgesetz
    zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
    24. Mai 19GB (13undcsgcsel.zbl. I S. 503);

44. § 10 Abs. 3, § 20 des Wirtschaftssicherstellungs-
    gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069);

45. § 14 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erd-
    ölerzeugnissen vom 9. September 1965 (Bundes-
    gesetzbl. I S. 1217), geändert durch das Ein-
    führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid-
    rigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
    s. 503);

46. § 17 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förde-
   rung des deutschen Films vom 22. Dezember
   1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1352), geändert durch
   das Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über
   Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
   vom 9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1251);
47. § 12 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom
    9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311), ge-

    ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
    über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
    (Bundesgesetzbl. I S. 503);

48. § 10 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen
    vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709), ge-
    ändert durch das Gesetz zur .Änderung des Ge-
    setzes über Einheiten im Meßwesen vom 6. Juli
    1973 (Bundesgesetzbl. I S. 720);

49. § 28 des Gesetzes zur Förderung der Rationali-
    sierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli
    1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geän-
    dert durch das Gesetz zur .Änderung des Geset-
    zes zur Förderung der Rationalisierung im
    Steinkohlenbergbau vom 24. April 1972 (Bun-
    desgesetzbl. I S. 665);

50. § 6 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohlen-
    einsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom
    5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545),
    zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Ände-
    rung des Gesetzes zur Förderung der Verwen-
    dung von Steinkohle in Kraftwerken und des
    Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsat-
    zes in der Elektrizitätswirtschaft vom 8. August
    1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1083);

51. § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli

    1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert
    durch das Kostenermächtigungs-.Änderungsge-
    setz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805);
52. § 27 des Wassersicherstellungsgesetzes vom
    24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, ber.
    S. 1817), geändert durch das Einführungsgesetz

    zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom

    24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);

53. § 3 Abs. 3, § 4 des Gesetzes über Detergentien
   in Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Sep-
   tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1653), geändert
   durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über

   Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-

   desgesetzbl. I S. 503);

54. § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum
    Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungs-
    umlage und die Neugestaltung der Bank für
BGBl. 1974, Seite 634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 634
634                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

    deutsche lndustrieobl ig,Jlionen vom 21. April
    1931 (Reichs~iesdzbl. 11 S. 401), geändert durch
    die Verordnung zur A nderung der Ersten Durch-

    führun~Jsverordnung zum Industriebankgesetz
    vom 8. April 1935 (Reichs~Jc'sdzbl. II S. 411);

55. das Privc1ln0Lenbankgesctz vorn 30. August 1924
    (Reichsgesetzbl. ]f S. 246), zuletzt geändert
    durch dc1s Zweite Gesetz zur Änderung des
    Privalnolenbankgeselzes     (Uber]eitungsgesetz)

    vom 29. Dezember 19]4 (Reichsgesetzbl. II
    S. 1399);

56. § 14 Abs. 3, § 24 des Ernährungssicherstellungs-
    gesetzes in der Fassun9 der Bekanntmachung
    vom 4. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075);

57. § 12 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung
    der Bekanntmc1cJrnng vom 12. Juni 1972 (Bundes-
    gesetzbl. I S. 1021);

58. § 6 des Düngemittelgesetzes vom 14. August
    1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558), geändert durch
    das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
    nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-
    gesetzbl. I S. 503);

59. § 32 der Verordnung zur Ausführung des Reb-
    lausgesetzes im Weinbaugebiet vom 23. Dezem-
    ber 1935 (ReichsgesetzbJ. I S. 1543), zuletzt ge-
    ändert durch dü~ Verordnung zur Bekanntgabe
    der reblausvcrseuchten, seuchenverdächtigen
    und    seuchengefährdeten      Gemeinden     vom
    31. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 62); die
    Uberschrift vor § 32 entfällt;
60. § 10 der Verordnung zur Ausführung des Reb-
    lausgesetzes außerhalb des Weinbaugebiets
    vom 24. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I
     S. 1549); die Uberschrift vor§ 10 entfällt;

61. § 17 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie
    Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesge-

    setzbl. I S. 547), zuletzt geändert durch das

    Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugeset-

    zes vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709);

62. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Außenhandels-
    stelle für Erzeugnisse der Ernährung und Land-
    wirtschaft vom 17. Dezember 1951 (Bundesge-
    setzbl. I S. 967);
63. § 10 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai
    1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423);

64. § 11 des Mühlengesetzes in der Fassung der

    Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun-

    desgesetzbl. I S. 1057), zuletzt geändert durch

    das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom

    23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805);
  r:

6 J. § 27 der Futtermittelanordnung in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1951
   (Bundesanzeiger Nr. 213), zuletzt geändert durch
   die Sechste Verordnung zur Durchführung des
   Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher
   Vorschriften vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetz-
   blatt I S. 805, 930);

66. § 15 des Mühlenstrukturgesetzes vom 22. De-
    zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098);

67. Kapitel II der Verordnung des Reichspräsiden-

    ten zur Förderung der Landwirtschaft vom
    23. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 80), geän-
    dert durch die Butterverordnung vom 2. Juni
    1951 (Bundesanzeiger Nr. 110);

68. § 18 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundes-

    gesetzbl. I S. 4 71), zuletzt geändert durch das
    Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
    Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-
    desgesetzbl. I S. 1617);

69. § 12 des Fischgesetzes vom 31. August 1955
    (Bundesgesetzbl. I S. 567), zuletzt geändert durch
    das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
    Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-
    desgesetzbl. I S. 1617);

70. § 6 des Handelsklassengesetzes in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 23. November 1972
   (Bundesgesetzbl. I S. 2201);

71. § 13a des Gesetzes über forstliches Saat- und
    Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 29. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2057);
72. § 29 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zu-
   sammenschlüsse vom 1. September 1969 (Bun-
   desgesetzbl. I S. 1543), geändert durch das
   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über forst-
   wirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 6. Sep-·
   tember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1305);
73. § 10 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes vom
    29. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533);

74. das Gesetz betreffend die Schonzeit für den Fang
    von Robben vom 4. Dezember 1876 (Reichsge-
    setzbl. S. 233);

75. die Verordnung betreffend die Schonzeit für

    den Fang von Robben vom 29. März 1877

    (Reichsgesetzbl. S. 409);

76. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes
    in der Fassung der Bekanntmachung vom
    25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1317), zu-
    letzt geändert durch das Rentenreformgesetz
    vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965);
77. § 33, des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom
    9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), geändert
    durch das Gesetz über die Fortzahlung des

    Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über

    Änderungen des Rechts der gesetzlichen Kran-

    kenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundes-

    gesetzbl. I S. 946);

78. § 10 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel
    vom 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 717);

79. das Gesetz über den strafrechtlichen Schutz von
    Freistempelabdrücken vom 23. November 1921
    (Reichsgesetzbl. S. 1375), geändert durch das
    Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969
    (Bundesgesetzbl. I S. 1006);
BGBl. 1974, Seite 635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 635
                              Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            635

80. § b d(~s C(~sd;(cs iibPr dc1s Fahrpersonal im
    Straßen V<!rkdir vorn :rn. Mi::irz 1971 (Bundes-
    geselzbl. 1 S. 277);
81. § 21 Abs. 4, § 27 des Verkehrssicherstellungs-
    gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 8. Oktober 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 1082);

82. A rLikel IV dl)S Gt)S<!lzes betreffend den Ausbau
    der deutschen Wasserstrdßcn und die Erhebung
    von Schiffahrtsabgdbc!n vom 24. Dezember 1911
    (Reichsgesdzbl. S. 1137);

83. § 17 des Ceselz<!s über die Aufgaben des Bundes
    auf dem Gebiet der Secschiffahrt vom 24. Mai
    1%5 (Bundcsgcsetzbl. II S. 833), zuletzt geändert
    durch    das    Bunclesurenzschutzgesetz       vom

    18. August 1972 (Bundcsq<~S(!lzbl. J S. 1834);

84. Artikel 3 <fos Ccsetzcs üb(~r den Zusammenstoß
   von Schiffen sowie über die Bergung und Hilfs-

   leistung in S(!enot vom 7. Jimuar 1913 (Reichs-
   gest~tzbl. S. 90);

85. Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vorn 22. Dezember
    1953 über den Beitritt der Bundesrepublik
   Deutschland zum Internationalen Schiffssicher-
   heitsvertra~J London 1948 {Bundesgesetzbl. 1953
   JI S. 603), geJndert durch das Gesetz vom 6. Mai
   1%5 zum Scll iffssicherheitsvertrag vom 17. Juni
   1%0 (BundesgesetzbI. 1%5 II S. 465).

                Sechster Abschnitt
           Anpassung des Landesrechts

                    Artikel 288
                  Geltungsbereich

  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die
Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch
ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden.

                    Artikel 289

               Allgemeine Anpassung
   Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit
sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht
zulässig sind.
                    Artikel 290
                Geldstrafdrohungen

  (1) Auf Geldstrafe~ kann auch dann erkannt wer-
den, wenn das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahl-
weise keine Geldstrafe androht.
  (2) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe mit

einem Höchst.maß von mehr als sechs Monaten

wahlweise Geldstrafe von unbeschränkt.er Höhe

oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit

einem Höchst.maß an, das in dem Mehrfachen, Ein-

fachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages

besteht, so kann auf Geldstrafe bis zum gesetzlichen
Höchstmaß erkannt werden. Beträgt das Höchst.maß
der wahlweise angedrohten Freiheitsstrafe nur sechs
Monate, so kann auf Geldstrafe bis zu einhundert.-
achtzig Tagessätzen erkunnt werden.

  (3) Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden,
soweit sie Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vor-
schreiben oder zulassen.

                    Artikel 291
        Rücknahme des Strafantrages, Buße
            zugunsten des Verletzten

   Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit
sie
1. die Rücknahme des Strafantrags regeln oder

2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer
   Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.

                    Artikel 292

          Nicht mehr anwendbare Straf-
             und Bußgeldtatbestände

  (1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes-

rechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend
geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht
mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4
Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.
  (2) Nach Absatz 1 sind namentlich nicht mehr
anzuwenden:

               Baden-\i\lürttemberg
 1. § 58 Abs. 4 des Kammergesetzes vom 27. Okto-
    ber 1953 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
    S. 163}, zuletzt geändert durch das Zweite Ge-
    setz über die Änderung von Zuständigkeiten der
    Ministerien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für
    Baden-\i\Türttemberg S. 400);
2. § 21 Abs. 3 des Architektengesetzes vom 5. De-
   zember 1955 (Gesetzblatt für Baden-Württem-
   berg· S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz
   zur Änderung des Architektengesetzes vom
   9. Oktober 1973 (Gesetzblatt für Baden-Würt-
   temberg S. 377);

3. § 119 des Wassergesetzes für Baden-Württem-
   berg vom 25. Februar 1960 (Gesetzblatt für
   Baden-Württemberg S. 17). zuletzt geändert
   durch das Zweite Gesetz über die Anderung vori
   Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli
   1972 (Gesetzblatt für Baden-"\Vürttemberg S. 400);
4. § 21 Nr.        des Landespressegesetzes vom
   14. Januar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württem-
   berg S. 11), zuletzt geändert durch das Gesetz
   zur Anpassung des Landesrechts an das Erste
   Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 7. April
   1970 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 124);

5. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 4. Februar

   1964 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 55),

   zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz über

   die Änderung von Zuständigkeiten der Mini-

   sterien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für Baden-

   Württemberg S. 400);

 6. § 13 des Gesetzes über die Gutachterstelle für
    die freiwillige Kastration und andere Behand-
    lungsmethoden vom 18. Dezember 1970 (Gesetz-
    blatt für Baden-Württemberg S. 516), geändert
BGBl. 1974, Seite 636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 636
636                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

    durch das Zweite) Gesetz über die Änderung von
    Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli
    1972 (Gesetzblatt für Beiden-Württemberg S. 400);

 7. § 20 des Abfallgesetzes vom 21. Dezember 1971
    (Gesetzhlatt für Baden-Württemberg 1972 S. 1);

                       ßayern
 8. Artikel 15 des Gesetzes über öffentlich bestellte
    und beeidigte Sachvcrsti:indige vom 11. Oktober
    1950 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Lan-
    desrechts IV S. 73), gci:indert durch das Gesetz
    zur Bereini9ung des Landesrechts und zur An-

    passung von Straf- und Bußgeldvorschriften an

    das Bundesrecht vom 31. Juli 1970 (Bayerisches

    Gesetz- und Verordnungsblatt S. 345, 356, ber.

    s. 456, 468);

 9. § 9 des Gesetzes über die durch innere Un-
    ruhen verursachten Schi:iden vom 12. Mai 1920
    (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes-
    rechts Ergi:inzungsband S. 10), geändert durch
    das Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts
    und zur Anpassung von Straf- und Bußgeld-
    vorschriften an das Bundesrecht vom 31. Juli
    1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-
    blatt S. 345, 353, ber. S. 456, 468);

10. Artikel 75 des Bayerischen Personalvertretungs-

    gesetzes vom 21. November 1958 (Bayerisches

    Gesetz- und Verordnungsblatt S. 333, ber. 1959

    S. 122), zuletzt geändert durch das Bayerische
    Fachhochschulgesetz vom 27. Oktober 1970
    (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
    S. 481);

11. Artikel 28 des Bayerischen Landesplanungs-
    gesetzes vom 6. Februar 1970 (Bayerisches
    Gesetz- und Verordnungsblatt S. 9), geändert
    durch das Gesetz zur Bereinigung des Landes-
    rechts und zur Anpassung von Straf- und Buß-
    geldvorschriften an das Bundesrecht vom
    31. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und Ver-
    ordnungsblatt S. 345, 357, ber. 456, 468);

12. Artikel 38 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Archi-
    tektengesetzes vom 31. Juli 1970 (Bayerisches
    Gesetz- und Verordnungsblatt S. 363), geändert
    durch das Gesetz zur Anderung des Bayerischen
    Architektengesetzes vom 14. April 1971 (Baye-
    risches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 123);
13. Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die
    Organisation der elektronischen Datenverarbei-
    tung im Freistaat Bayern vom 12. Oktober 1970
     (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
    s. 457);

                         Berlin

14. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen
    verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichs-
    gesetzbl. S. 941), geändert durch das Gesetz zur
    Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes
    Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und Verord-
    nungsblatt für Berlin S. 474);

15. § 103 des Berliner Wassergesetzes vom 23. Fe-
    bruar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
    Berlin S. 133), zuletzt geändert durch das Zweite
    Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergeset-
    zes vom 30. November 1972 (Gesetz- und Ver-
    ordnungsblatt für Berlin S. 2210);
16. § 20 Nr. 1 des Berliner Pressegesetzes vom
    15. Juni 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
    Berlin S. 744), zuletzt geändert durch das Gesetz
    zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des
    Landes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und
    Verordnungsblatt für Berlin S. 474);

17. § 75 des Personalvertretungsgesetzes vom

    22. Juli 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für

    Berlin S. 1004), zuletzt geändert durch das Ge--

    setz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des

    Landes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und
    Verordnungsblatt für Berlin S. 474);
18. § 7 des Gesetzes über eine Erhebung für Zwecke
    der Stadtplanung vom 16. Oktober 1969 (Ge-
    setz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 2116);

19. § 5 des Gesetzes über Enquete-Kommissionen
    des Abgeordn·etenhauses von Berlin vom 7. De-
    zember 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
    Berlin S. 1974);
20. § 19 des Gesetzes über die Gutachterstelle für

    die freiwillige Kastration und andere Behand-

    lungsmethoden vom 29. Januar 1971 (Gesetz-

    und Verordnungsblatt für Berlin S. 324);

21. § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Architektenge-
    setzes vom 16. Februar 1973 (Gesetz- und Ver-
    ordnungsblatt für Berlin S. 429);

                        Bremen

22. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen
   verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Samm-
   lung des bremischen Rechts - früheres Reichs-
   recht - 2172-a-1);
23. § 12 des Gesetzes über die staatliche Anerken-
    nung von chemisch-technischen Assistenten und
    die Errichtung von Lehranstalten für chemisch-
    technische Assistenten vom 21. November 1950
    (Sammlung des bremischen Rechts 711-e-1), ge-
    ändert durch das Gesetz zur Anpassung des
    Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform
    des Strafrechts vom 24. März 1970 (Gesetzblatt
    der Freien Hansestadt Bremen S. 37, ber. S. 54);
24. § 136 des Bremischen vVassergesetzes vom
    13. März 1962 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
    stadt Bremen S. 59), zuletzt geändert durch das
    Gesetz zur Änderung des Bremischen Wasser-
    gesetzes vom 15. Mai 1973 (Gesetzblatt der
    Freien Hansestadt Bremen S. 106);

25. § 21 Nr. 1 des Pressegesetzes vom 16. März 1965
    (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
    S. 63), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
    Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften
    des Landes Bremen vom 8. September 1970
    (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
   s. 94);
BGBl. 1974, Seite 637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 637
                                  1---Ji.l.'..2   Tüg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         637

26. § GB des lhcn1 iscl1e~11 P,•;:,oncll vcrtretungsgcset-
    Z('s in der Pdssunq dl~r lickanntmachung vom
    11. NovPrnlJl~r 19;;q (C ;()S()l·1.bl<1tl der Freien Han-
    sesladl ßrcn1<~11 S. J/IJ), qcündert durch das Ge-
    setz zur Andcrung dc!s ßrcmischcn Personalver-
    1.rdtmgsgesc'lzcs vom T Juli 1973 (Gesetzblatt
    der Prcicn l lcmsesLc1dt Brc!rnPn S. 148);

27. § 9 des ]mrnissionsschutzgesetzes vom 30. Juni
    1970 (Gcsctzblatl der Freien Hansestadt Bremen
    s. 71);

28. § 21 des Gesetzes über die Gutachterstelle für

    die frei willige Kastration und andere Behand-
    lungsmethoden vom 1 l. Juli 1972 (Gesetzblatt
    der Prcicn Hanscstc1dt Bremen S. 148);

                           Hamburg

29. § 62a des lfofengeselzes vom 21. Dezember
    1954 (Smnmlung des bereinigten hamburgischen
    Landesrechts T 9501-d), zuletzt geändert durch
    das Gesetz zur Anderung und Bereinigung von
    Straf- und Bu/:lgeldvorschriften der Freien und

    Hansestadt Hamburg vom 2. März 1970 (Ham-

    burgisclws Ccsetz,- und Verordnungsblatt S. 90);

30. § 100 des lfornburgischcn Personalvertretungs-
    gesetz.es vom 17. November 1972 (Hamburgi-
    sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 211);

31. § 101 des l]arnbur9ischen Wassergesetzes vom
    20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-
    ordnungsblatt S. 335), zulc~tzt geändert durch
    das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von
    Strc:lf- und BußgcldvorschriJten der Freien und
    Hansestudt Hamburg vom 2. März 1970 (Ham-
    burgisches Gesetz- und Ver.ordnungsblatt S. 90);

32. § 20 Nr. 1 des llamburgischen Pressegesetzes

    vom 29. J anuc1r 1965 (Hamburgisches Gesetz-

    und Verordnungsblalt S. 15), zuletzt geändert
    durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung
    von Straf- und Bußgeldvorschriften der Freien
    und Hansestadt Hamburg vom 2. März 1970
    (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
    S. 90);
33. § 19 des Feuerwehrgesetzes vom 15. Mai 1972
    (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
    S. 87);
                            Hessen
34. § 115 des Hessischen Wassergesetzes vom
    6. Juli 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
    das Land Hessen S. 69), zuletzt geändert durch
    das Gesetz über die Verkündung von Rechts-
    verordnungen, Organisationsanordnungen und
    Anstaltsordnungen vom 2. November 1971
    (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
    Hessen I S. 258);

35. § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Architekten-
    gesetzes vom 25. SE-~ptember 1968 (Gesetz- und
    Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 259,
    314), zuletzt qedndert durch das Gesetz zur Än-
    derung des Hessischen Architektengesetzes vom
    7. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt
    für das Land Hessen I S. 638);

36. § 91 des Hessischen Personalvertretungsgeset-
    zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
    19. Februar 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt
    für das Land Hessen I S. 162), zuletzt geändert
    durch das Gesetz über die Amtsbezeichnungen
    von Fachhochschullehrern vom 23. Mai 1973
    (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
    Hessen I S. 171);

37. § 16 des Gesetzes über die Gutachterstelle für
    die freiwillige Kastration und andere Behand-
    lungsmethoden vom 15. Juli 1970 (Gesetz- und

    Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 409);

38. § 16 des Datenschutzgesetzes vom 7. Oktober
    1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
    Land Hessen I S. 625);

39. § 21 des Abfallgesetzes vom 13. Juli 1971 (Ge-
    setz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-
    sen I S. 191);

                    Niedersachsen

40. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen

    verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Nie-

    dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
    Sonderband II S. 338), zuletzt geändert durch
    das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Ge-
    bietsreform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsi-
    sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 309);

41. § 3 des Gesetzes betreffend die Uberwachung
    des Handels mit Giften, giftigen Pflanzenschutz-
    mitteln und Arzneimitteln außerhalb der Apo-
    theken vom 21. Juli 1954 (Niedersächsisches
    Gesetz- und Verordnungsblatt Sonderband I
    S. 321), geändert durch das Fünfte Gesetz zur
    Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni

    1972 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-

    nungsblatt S. 309);

42. § 84 des Personalvertretungsgesetzes für das
    Land Niedersachsen in der Fassung der Bekannt-
    machung vom 24. April 1972 (Niedersächsisches
    Gesetz- und Verordnungsblatt S. 231, 467), zu-
    letzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Än-
    derung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
    vom 23. Juli 1973 (Niedersächsisches Gesetz-
    und Verordnungsblatt S. 239);
43. § 21 Nr. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes
    vom 22. März 1965 (Niedersächsisches Gesetz-
    und Verordnungsblatt S. 9), zuletzt geändert
    durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. Juni
    1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
    nungsblatt S. 237);

44. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 6. Ja-
    nuar 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
    ordnungsblatt S. 1), geändert durch das Erste
    Anpassungsgesetz vom 24. Juni 1970 (Nieder-
    sächsisches   Gesetz-  und    Verordnungsblatt
    S. 237);

45. § 31 Satz 1 Nr. 3 des Architektengesetzes vom
    23. Februar 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und
    Verordnungsblatt S. 37);
BGBl. 1974, Seite 638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 638
638                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

4b. § 1:37 des Niedersi:icbsischcn Wassergesetzes in
    d<~r Fassung der Bekunnlrmichung vom 1. De-
    zember 1970 (Niedersüchsisches Gesetz- und
    Verordnungsbli:lll S. 457), geä_ndert durch das
    Fünfle Gesetz zur Verwultungs- und Gebiets-
    reform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsisches
    Gesetz- und Verordnungsblatt S. 309);

                  Nordrhein-Westfalen
47. § 9 des Gesetzes über die durch innere Un-
    ruhen verursachten Schdden vom 12. Mai 1920
    (Reichsgesetzbl. S. 941);

48. § 13 des Biggetalsp(~rre9esetzes vom 10. Juli
    1956 (Sammlung des bereinigten Landesrechts
    Nordrhein-Westfalen S. 470), zuletzt geändert
    durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember
    1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
    Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22);

49. § 73 des Landespersona lverlretungsgesetzes vom
    28. Mai 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
    das Land Nordrhein-Westfalen S. 209), zuletzt
    geändert durch das /\npassungsgesetz vom
    16. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungs-
    blatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1970
    S. 22);

50. § 122 des Wasserg<~selzes für das Land Nord-
    rhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (Gesetz- und
    Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
    falen S. 235, ber. S. 539), zuletzt geändert durch
    das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1969
    (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
    Nordrhein-Wes!Jalen 1970 S. 22);

51. § 7 des Gesetzes über eine Statistik zur Fest-
   stellung der Wohnverbciltnisse vom 29. Juni
   1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
   Land Nordrhein-Westfalen S. 210);

52. § 22 Nr. 1 des Landespressegesetzes NW vom
    24. Mai 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
    das Land Nordrhein-Westfalen S. 340), geändert
    durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember
    1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
    Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22);

53. § 65 Abs. 1 Buchstabe b des Architektengeset-
    zes vom 4. Dezember 1969 (Gesetz- und Ver-

    ordnungsblatt für das Lrnd Nordrhein-West-

    falen S. 888);

54. § 6 des Gesetzes über eine Statistik zur Fest-
    stellung des Auftragsbestandes im Bauhauptge-
    werbe vom 13. Januar 1970 (Gesetz- und Ver-
    ordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
    falen S. 60);

55. § 8 des Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 1. April 1970 (Gesetz-
    und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
    Westfalen S. 283);
56. § 15 des Gesetzes über die Gutachterstellen bei
    den Ärztekammern vom 16. Juni 1970 (Gesetz-
    und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
    Westfalen S. 434);

57. § 10 Satz 2 des Gesetzes über einen Bergmanns-
    versorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen
    in der Fassung der Bekanntmachung vom
    14. April 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt
    für das Land Nordrhein-Westfalen S. 124);

                     Rheinland-Pfalz
58. § 9 des Gesetzes über die durch innere Un-
    ruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920
    (Reichsgesetzbl. S. 941), zuletzt geändert durch
    lfd. Nr. 7 der Anlage zum Rechtsbereinigungs-
    gesetz - Reichsrecht vom 20. Dezember 1971
    (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
    Rheinland-Pfalz S. 282, BS 13-5);

59. § 133 des Landeswassergesetzes vom 1. August
    1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
    Land Rheinland-Pfalz S. 153, BS 237-1), zuletzt
    geändert durch das Landespflegegesetz vom
    14. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt
    für das Land Rheinland-Pfalz S. 147);

60. § 20 Nr. 1 des Landespressegesetzes vom 14. Juni
    1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
    Land Rheinland-Pfalz S. 107, BS 225-1), zuletzt
    geändert durch das Zweite Landesgesetz zur
    Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom
    5. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
    das Land Rheinland-Pfalz S. 96);

61. § 25 des Landesplanungsgesetzes vom 14. Juni
    1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
    Rheinland-Pfalz S. 177, BS 230-1), zuletzt ge-
    ändert durch das Landespflegegesetz vom
    14. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt
    für das Land Rheinland-Pfalz S. 147);

62. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 28. Juli
    1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
    Rheinland-Pfalz S. 211, BS 711-20), zuletzt ge-
    ändert durch das Zweite Landesgesetz zur Än-
    derung    strafrechtlicher   Vorschriften  vom
    5. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
    das Land Rheinland-Pfalz S. 96);

63. § 23 des Landesgesetzes zur Ausführung des
    Kastrationsgesetzes vom 22. Dezember 1970
    (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
    Rheinland-Pfalz 1971 S. 26, BS 2120-10);

64. § 103 des Personalvertretungsgesetzes für

    Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekannt-

    machung vom 5. März 1971 (Gesetz- und Ver-
    ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
    S. 93, BS 2035-1);
65. § 26 des Abfallgesetzes vom 17. Januar 1972
    (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land

    Rheinland-Pfalz S. 81, BS 237-20);

                        Saarland
66. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen
    verursachten Schäden vom 12. Mai 1920
    (Reichsgesetzbl. S. 941);
67. § 123 des Saarlä_ndischen Wassergesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1970
    (Amtsblatt des Saarlandes S. 674);
BGBl. 1974, Seite 639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 639
68. § 10 SiJlz 2 (ks Gt)sclzes Nr. 7b8 über einen
    Rergrndnnsvcrsoryungsschein im Saarland vom
    11. Juli 1%2 (Amtsblatt. des Sauriandes S. 605),
    zuletzt 9eündert durch das Gesetz Nr. 907 zur
    Anderunu und Bcreinigtrnu von Slrnf- und Buß-

    9eldvorschri ftpn sow ic zur Anpassung des
    Rechts des Sac1rlandes ,rn das Erst(~ Gesetz zur
    Reform des Strafr<~chts vom 11. März 1970
    (Amtsblatt des Saarlandes S. 267, ber. S. 584);
69. §§ 115, 116 des Personalvertretungsgesetzes für

    das Saa,rland vorn 9. Mai 1973 (Amtsblatt des

    Sa,a,rlandes S. 289);

70. § 21 Nr. 1 des Saarländischen Pressegesetzes
    vom 12. Mai 1965 (Amtsblatt des Saarlandes
    S. 409), zuletzt geändert durch da,s Gesetz
    Nr. 907 zur Ande,rung und Bereiin,igung von
   Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur An-

   passung d<~s Rechts des Saarlandes an da·s Erste
   Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 11. März
   1970 (Amtsblatt cfos Saarlandes S. 267, ber.
    s. 584);

71. § 14 d1:::s Gesetzes Nr. 948 über die Gutachter-
    stelile für die Jreiwi,lhge Ka,stration und andere
    Behandlungsmethoden vom 22. März 1972
    (Amtsbla,tt des Saarlandes S. 227);

72. § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Saarländischen Architek-

    tengesetzes vorn 21. Juni 1972 (Amtsbl·aU des

    Saarlandes S. 369);

                   Sch Ies w iu-Holstein
73. § 9 des Gesetzes über die durch inne-re Unruhen
    verursachten Schäden vom 12. Mai 1920
    (Reichsgesetzbl. S. 941), zuletzt geändert durch
    das Gesetz zur Anpassung des schleswig-hol-
    steinischen Landesrechts an das Erste Gesetz
    zur Reform des Strafrecht s und andere straf-
                                1

    rechtliche Vorschriften vom 24. März 1970 (Ge-

    setz- und Verordmmgsblc.llt für Schleswi,g-Hol-
    stein S. 66);
74. § 12 des Geflügelzuchtgesetzes vom 9. Ma,i 1962
    (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-

    Holstein S. 147), zuletzt geändert durch da s Ge-
                                                1

    setz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen
    Landesrechts an dais Erste Gesetz zur Reform
    des Strafrechts und andere strafrechtliche Vor-
    schriften vom 24. März 1970 (Gesetz- und Ver-
    ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 66);

75. § 21 Nr.       des Laindespressegesetzes vom
    19. Juni 1964 (Gesetz- und Vernrdnungsb1'aH für
    Schl,eswig-Holstein S. 71), geändert durch das
    Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteini-
    schen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Re-
    form des Strafrechts und andere strafrechtliche
    Vorschriften vom 24. März 1970 (Gese·tz- und
    Verordnungsblatt für Schleswig-HoLstein S. 66);

76. § 99 Abs. l Nr. 3 des Landesverwaltungsgeset-

    zes vom 18. April 1967 (Gesetz- und Vernrd-
    nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 131), zu-
    letzt geändert durch das Verwaltungsverein-
    fachungsgesetz vom 25. Februa,r 1971 (Gesetz-
    und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
    s. 66);

77. § 66 des Personalvertretungsgesetzes in der Fas-
    sung der Bekanntmachung vom 14. November
    1969 (Gesetz- und Verordmmgsbl,att für Schles-
    wig-Holstein S. 225), zuletzt geändert durch das
    Gesetz zur Änderung des Schleswig-Hol steini-1

    schen Richtergesetzes vom 13. Juli 1973 (Gesetz-
    und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
   s. 270);
78. § 19 des Gesetzes über die Gutachterstelle für
    die freiwiHige Kastrntion vom 31. Oktober 1970
   (Ge,setz- und Verordnungsblatt für Schleswig-

   Holistein S. 297);

79. § 102 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-
   Holistein in der Fa,ssung der Bekanntmachung
   vom 7. Juni 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt
   für Schleswig-HoI,s,tein S. 327, ber. 1972 S. 14),
   geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung
   de s Wassergesetzes des Landes Schleswig-Hol-
      1

   stein vom 21. Januar 1972 (Gesetz- und Ver-
   ordnungsblaH für Schleswig-Holstein S. 2);

80. § 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schles-
     wig-Holstein in der Fassung der Bekanntma-
     chung vom 6. Apri1l 1973 (Gesetz- und Verord-
    .nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 89).

  (3) Es sind ferner nicht mehr anzuwenden:

1. Artikel 23 des bayerischen Lande,s,strnf- und Ver-

   ordnungsgesetzes in der Fa1ssung der Bekannt-

   machung vom 19. November 1970 (Bayerisches
   Gesetz- und Verordnungsblatt S. 601), zule,tzt ge-
   ändert durch das Denkma,lschutzgesetz vom
   25. Juni 1973 (Bayerisches Gesetz- und Vernrd-
   nungsblatt S. 328),
2. di,e Po1Lizeivero:rdnung über den Verkehr mit
   Gefangenen vom 29. Oktober 1953 (Amtsblatt des
   Saadandes S. 673),

soweit sie den gleichen Gegenstand wie § 115 des

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten regeln.

                 Siebenter Abschnitt

     Ergänzende strafrechtliche Regelungen

                      Artikel 293
          Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen
                   durch freie Arbeit

  Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach
die VoHstreckungsbehörden dem VerurteiMen ge-
statten können, eine uneinbringliche Geldstrafe
durch freie Arbeit zu tiilgen. Die Landesregierung
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen.

                      Artikel 294

                      Gerichtshilfe

  Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Saitz 2 der Straf-
prozeßordnung) gehört zum Geschäftsbereich der
Landesjustizverwaltungen.   Die. Landesregierung
kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde
aus dem Bereich der SozialverwaHung bestimmen.
BGBl. 1974, Seite 640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 640
640                                     Bundesgesetzblatt,

                          Artikel 295
         Auisicht.sstcllen bei Führungsaufsicht
  (l) Die /\ufsichlsslc!llen (§ G8a des Strafgesetz-
buches) g(~hön'n zum Ceschüftsbereich der Landes-
j ustizverw d ! Lungen.
  (2) Die Aufgalwn d0r Aufsichtsstelle werden von
Bearnt(~n des hölwren Dienstes, von staatlich aner-
kannten Sozialdrbeitern oder Sozia.lptidagogen oder
von Beamten des rJc~holwnen Dienstes wahrg,enom-
meni clPr Lei ler der A ufsich l.sste[.le muß die Befähi-
gung zum Richlc'r,irnl besitzen oclE~r ein Beamter des
höheren Dienstes sein.

                          Artikel 296
       Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften

   § 86 Abs. 1 des Strafgesdzbuches i-st nicht anzu-

wenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die außer-

ha,lb des räumhchen Geltungsbereiches dieses Ge-

setzes in stdndiger, regPlmäßiger Folge erscheinen
und dort aHgernein und öffentliich vertrieben we,r-
den.
                     Artikel 297

                Verbot der Prostitution
  (1) Die Laindesro{Jierung kann zum Schutze der
Jugend oder des öffenll ichen Anstandes

1. für das ga,nze Gebiet einer Gemeinde bis zu
   fünfzigtausend Einwohnern,
2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwan-
   zigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien
   Gebieits,
3. unabhängig von der Zahl der ßinwohner               für
   öffenthche Straßen, Wege, Plätze, Anl1agen und
   für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen
   werden können, irn ganzen Gebiet oder in Tei-
   len des Gebiets einer Gemeinde oder eines ge-
   meindefreien Gebiets

durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution
nachzugehen. Sie kann dc1s Verbot nach Satz 1 Nr. 3
auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

  (2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung a,ut eine oberste Laindes-
behörde oder höhere Verwaltung,sbehörde übertra-
gen.

  (3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Stra-
ßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung
der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

                   Achter Abschnitt

                  Schlußvorschriften

                          Artikel 298

           Mindestmaß der Freiheitsstrafe

  (1) Eine Freiheitssüafe unter einem Monat darf
auch wegen solcher Taten nicht ve,rhängt werden,
die vor dem 1. Janua,r 1975 begangen worden sind.
  (2) Hätt,e das Gericht nach bi1sherigem Recht eine
Frefüeitisstraf e unter einem Mona1t verhängt, so er-
kennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Ta,ges-
sätzen.
Jahrgang 1974, Teil I

                         Artikel 299
                          Geldstrafe
    (1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die
  Geldstrafe (§§ 40 bis 43 des Strnfgesetzbuche,s) gel-
  ten auch für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen
  Taten, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes
  bestimmen.
    (2) Die Geldstrate darf na,ch Zahl und Höhe der
  Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher an-
  gedrohten Gelds,trnfe nicht übersteigen. Es dürfen
  nur so viele Tagessätze verhängt werden, daß die
  Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strnfge,seitzbuches
  nicht höher isit als da,s nach bisherigem Recht ange-
  drohte Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe.
     (3) Neben Freiheitsstrafe darf eine Geldstrafe
  nach § 41 des Strafgesetzbuches nur verhängt wer-

  den, wenn auch nach biisherigem Recht eine Geld-

  strafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zu-

  gelassen war.

                         Artikel 300
                        Ubertretungen

     (1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen
  Taten, die nach bisherigem Recht Ubertretungen
  waren und nach neuem Recht Vergehen sind, iist das
  neue Re,cht mit der Beschränkung anzuwenden, daß
  sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das
  Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bi,sherigem
  Recht bestimmen. Artike,l 298, 299 sind anzuwenden.
    (2) Die vor dem 1. Januar 1975 begangenen
  Taten, die nach bisheri,gem Recht Ubertretungen
  waren, bleiben bei der Anwendung des § 48 Abs. 1
  des Strafgesetzbuches außer Betracht.

                       Artikel 301
                     Unterbringung
         in einer sozialtherapeutischen Anstalt

    Wegen einer Tait, die vor dem 1. Januar 1978 be-
  gangen worden i1st, da,rf die Unterbringung in einer
  sozialtheraipeuüschen AnstaH nach § 65 sowie nach

  § 63 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet
  werden.
                    Artikel 302

    Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe

    Ist vor dem 1. Januar 1975 die Unterbringung in
  einer Hei,1- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinker-
  heilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach
  § 456b Saitz 2 der Strafprozeßo11dnung in der bis-
  herigen Fas,sung vor der Freihei:t,s,strnfe vollzogen
  worden, so wird die Zeit des Vollzuges der Maß-
  regel auf die Strafe angerechnet.

                      Artikel 303

                    Führungsaufsicht

    (1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975
  begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach
  § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nkht angeordnet
  werden.
    (2} Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen
  einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen
  worden i,st, tritt Führung,saufsicht nach § 68f des
  Strafgesetzbuches nicht ein.
BGBl. 1974, Seite 641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 641
                              Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            641

                     Artikel 304
                   Polizeiaufsicht

  Jsl vor dem 1. Jctnuar 1975 auf Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt worden, so verliert dieser
Ausspruch seine Wirkung. lsl im Zentrnlreg,iister be,i
einer Verurteilung die~ Z11l~issi9kcit von Polizeiauf-
sicht eingetragen worden, so ist die Eintragung in-
soweit zu tilgen.
                     Artikel 305
                    Berufsverbot

   Neben der Strafe, die wegen eineir vor dem
1. Januar 1975 begangenen Tal verhängt wi,rd,
ordnet das Gericht da,s Berufsve,rbot nur an, wenn
außer den Voraussetzungen des§ 70 des Stmfgesetz-

buches auch die VoraussetzungEm der Untersagung
der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach
bisherigem Recht vorliegen. Düs Berufsverbot darf
in diesem Fa•lle nicht für immPr angeordnet werden.

                     Artikel 306

      Selbständige Anordnung von Maßregeln
  Die Vorschriften des neuen Rechts über die selb-
ständige Anordnung von Maßregeln der Besserung
und Sicherung (§ 71 des Strnfgesetzbuches) gelten
auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 began-
gen worden sind. Dies giilt nicht, wenn die Maß-
regel nach den Artikeln 301 und 305 auch neben der

Strafe nicht angeordnet werden darf.

                     Artikel 307

                       Verfall
   (1) Für die Anordnung des Verfalls wegen einer
Tat, die vor dem l. Janua·r 1975 begangen worden
ist und über die nach diesem Zeitpunkt ent,schieden
wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts

1. über die Vornussetzungen des Verfa1Us (§§ 73,

   73a des Strafgesetzbuches), soweit das bisherige
   Recht den Verfal,l oder die Einziehung des Ent-
   gelts vorschreibt,

2. über die Schätzung, dfo Entscheidung in Härte-

   fällen, die Wirkung des Verfalls und s,eine nach-

   trägliche Anordnunu (§§ 73b bis 73d, 76 des Straf-

   gesetz buch es).
   (2) Die Anordnung des Verfalls ist auch insoweit
zulässig, als nach § 27b des Strafgesetzbuches in der
bisherigen FassunrJ eine höhere Gerldsitrafe hätte
verhängt werden können als nach neuem Recht. An
die Stelle der Anordnung des VerfaliLs eines Gegen-
standes tritt der Verfall des Wertersa-tze,s.

  (3) Absatz l Nr. 1 gilt nicht, soweit das bisherige
Recht für den Betroffenen günstiger ist.

                     Artikel 308
     Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
   (1) Die Vorschriften des neuen Rechtis über Straf-
antrag, Ermächtigung und Striafvedangen (§§ 77 bi:s
77e, 194 des Strafgesetzbuches) gelten auch für
Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden
sind, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes be-
stimmen.

  (2) War nach bisherigem Recht zur Verfolgung
ein Antrng erforderlich, so bleibt es dabei.

  (3) Ein vor dem 1. Januar 1975 gestellter Antrag
bleibt wirksam, auch wenn die Antrag,sberechtigung
nach neuem Recht einem anderen zusteht.
  (4) \Var am 1. Januar 1975 das Recht, einen Straf-
antrag zu stellen, nach den Vorschrjf.ten des bis-
herigen Rechts bereits erloschen, so bleibt es dabei.
  (5) Ist di,e Tat erst durch die Vorschriften des
neuen Rechts nur auf Antrag verfolgbar, so endet
die Antrag,sfrist frühestens am 31. März 1975.

                    Artikel 309

    Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung

   (l) Die Vorschriften des neuen Rechts über die
Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (§§ 78
bis 79b des Strafgesetzbuches, §§ 31 bis 34 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkei:ten) gelten auch für
Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden
sind, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes be-
stimmen.
   (2) Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem
1. Janua,r 1975 vorgenommen sind, gilt das bisherige
Recht.

  (3) Soweit die Verjährungsfristen des bisherigen
Rechts kürze.r sind als di e des neuen Rechts, gelten
                         1

die des Msherigen Rechts.
  (4) 1'st di,e Verjährung der Verfolgung oder der
VoHstreckung vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen

worden, so verjährt die Verfolgung oder Vollstrek-
kung, abwekhend von § 78c Abs. 3 Satz 2, § 79 des
Strafgesetzbuches, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, frühe,stens mit
dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungs-
handlung an zu berechnenden Verjährungsfrist.

  (5) Bei der Berechnung der Verjährungsfri,st nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berechnung

strafrechtlkher Verjährungsfristen vom 13. April
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch das
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), i st § 78
                                             1

Abs. 4 des Strafgesetzbuches entsprechend anzu-

wenden.

                     Artikel 310
           Bekanntgabe der Verurteilung

   Die VorschrHten des neuen Rechts über die ge-
richtihche Anordnung, daß eine Verurte,i,lung öffent-
lich bek,anntgemacht wiI1d, geilten auch für Taten,
die vor dem 1. Januar 1975 begaingen worden sind.

                     Artikel 311
     Verletzung von Privatgeheimnissen durch
      Amtsträger und besonders Verpflichtete
   (1) Soweit das Offenbaren oder Verwerten eines
fremden Gehe,imni,s,ses, namentlich eine,s Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisses, durch Personen, die
nach neuem Recht für dein öffentlichen Dienst be-
sonders verpflichtet werden soLlen, nach bisherigem
Recht mit Strafe oder Geldbuße bedroht war, gelten
BGBl. 1974, Seite 642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 642
642                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

1. für dir. vor dem 1. Januar 1975 bf\gangenen Taten
   die Vorschriften des bisherigen Rechts über di,e
   Verletzun~~ eines frernden Geheimnisses weiter
   und
2. für die nach dem 1. .J arnrnr 1975 begangenen
   Ta,len die Strafvorschriften des neuen Rechts
   (§ 203 Abs. 2, § 204 des Strafgesetzbuches) ernt-
   sprechend,
sotern die Strnfvorschriflen des neuen Recht,s allein
deswegen nicht anwondbar sind, weil de,r Täter vor
dem 1. Januar 1975 nicht für den öffentlichen Dienst
besonders verpflichtet worden ist, obwohl die Vor-
aussetzungen, unter denen die Verpfhchtung nach
neuem Recht vorgenommen werden soll, vorgelegen
hatten.

   (2) In den Fällen des Absa,tzes 1 Nr. 1 ge.Men die
Vorschriften des neuen Rechts (§ 203 Abs. 2, 5,
§ 204 des Slrafgesetzbuche,s), soweit sie im übrigen
für den Täter günstiger sind.

                        Artikel 312

         Gerichtsverfassung und Strafverfahren
   (1) Sowei,t sich auf Grund der Vorschriften dieses
Gesetzes die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
ändert, gi1lt dies für gerichtlich anhängig,e Straf-
sachen nur dann, wenn das Hauptverfahren noch
nicht eröffnet ist oder das Revi,sionsgericht das

Urteil aufhebt und die Sache nach § 354 Abs. 2 der

S tr afprozeßordn ung zurückverweist.

  (2) Der Bundesgerichtshof i,st aiuch dann zur Ver-
handlung und Entscheidung über das RechtsmHtel
der Revision zuständig, wenn die Revision siich
gegen ein Urteil des Richters beim Amtsgerkht oder
des Schöffengerichts oder gegen ein Berufungsurtei,l

der kleinen oder großen Stra.fkammer riichtet, durch
das die Unterbringung des Angeklagten in einer
Heil- oder Pflegeanstalt angeordnert i s,t, und Termin
                                         1

zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht
noch nicht bestimmt ist.

    (3) Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Unterbringung

in einer 1--foi,l- oder Pflegeanst,aH oder in einer Trin-

kerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, auf

Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebs-

führung oder auf Zulassung der Urteiilsbekanntma-

chung erkannt worden und ist das Revisionsgericht

de:~r Auffassung, daß die Revi,sion im übrigen unbe-

gründet ist, so berichtiigt es den Urteils,spruch dahin,

daß an die Stelle

1. der Unterbringung in einer Heil- oder PHege-
   anstaH die Unterbringung in einem psychiatri-
   schen Krankenhaus,

2. der  Unterbringung in einer TrinkerheilanstaH
   oder einer EntziehungsanstaM die Unterbringung
   in einer Entziehungsans,talt,

3. der Unters,agung der Berufsausübung oder der
  Be.triebsführung das Berufsverbot,

4. der   Zuldssigkeil     der   Urteilsbekanntmachung
    deren !\nordnun~J
tritt.

   (4) Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß
ein vor dem 1. Januar 1975 ergangenes Urteil allein
wegen der Artikel 299 und 307 dem Ge,setz nicht
entspricht, so kann die Revision auch dann verwor-
fen werden, wenn eine wesentlich andere Entschei-
dung über die Höhe der Geldstrafe oder den Verfall
nricht zu erwarten ist.
   (5) Das Revi,sionsgericht kann auch in ei:nem Be-
schluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung
nach den Absätzen 3 und 4 verfahren, wenn es
di,e Revision im übrigen einstimmig für offensicht-
lich unbegründet erachtet.

                     Artikel 313
           Noch nicht vollstreckte Strafen

   (1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher
Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strarfbar und
auch niicht mit Ge,ldbuße bedroht sind, werden mit
Inkrafttreten des neuen Rechts erla,ssen, soweit sie
noch rniicht vollstreckt sind. Der Strafedaß erstreckt
sich auf Nebenstrafen und Nebenfol,gen mit Aus-
nahme der Einziehung und Unbrauchbarma,chung,
Maßregeln der Besserung und Si,cherung, Erzie-
hungsmaßregeln und Zuchtmittel narch dem Jugend-
gericht,sgesetz sowie aiuf rückständige Bußen und
Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des
neuen Rechts bereit,s vollstreckt war.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor In-

krafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteirl nach

föesem Zeitpunkt
1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht
  einge,legt oder zurückgenommen wird oder da,s
  Rechtsmittel nicht zuläs,sig ist, oder
2. sonst rechtskräftig wi1rd, ohne daß der Schuld-

   spruch geändert werden konnte.

    (3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt

worden, die eine nach neuem Recht nkht mehr an-
wendbare Strafvornchrift und zugleich eine andere
Strafvorschriift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Straf-
gesetzbuches_ in der bisherigen Fassung), so sind die

Absätze 1 und 2 nkht anzuwenden. Das Gericht s,etzt

di,e auf die andere Gesetzesverletzung entfallende

Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift

entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die

den Sachverhalt, welcher der Vemrtei-lung zugrunde

l,arg, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Ge,ld-

buße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvor-

schrHt entnommen, so wird sie angemessen er-

mäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht
wegen der Verletzung der gemilderten Strafvor-
schri,ft auf eine höhere Strafe erkannt hat.

   (4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im
Sinne des Absa,tzes 1 Satz 1 und andere Einzelstra-
fen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen
der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt
dies sinngemäß.

  (5) Bei ZweHeln über die siich aus den Absätzen 1
und 2 e,rgebenden Rechtsfolgen und für die riichter-
Lichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4
gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung
sinngemäß.
BGBl. 1974, Seite 643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 643
                              Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            643

                      Artikel 314
           Dberleihmg der Vollstreckung

  (1) Eine vor df~m 1 . .lunu,H 1975 verhängte und
noch nicht oder ersl zum TPi I vollzogene Unterbrin-
gung in einer ! feil- oder Plleqeansta-lt wird als
Unterbringung in einem psvchiatrischen Kranken-
haus, eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
oder einer Entziehm1gsanstalt c1ls Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt vollzo9en.

   (2) Ist die Unterbringunu in einer Hei,l- oder
Pflegeanstalt, in einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt oder in der Sichenrngsverwah-
rung vor d(~m l. Janudr 1975 bedingt ausgesetzt, so
tritt Führungsaufsicht ein. Die A uferlegung beson-
derer Pflichten nach § 42h Abs. 2 des Strafgesetz-
buches in der bisheriqen Fc1ssung giH als Weisung
gemäß § G8b Abs. 2 des SLrdluesetzbuches.

  (3) Eine vor dem l. Jimmir 1975 angeordnete
Untersagung der Berutsausülrnng oder der Betriebs-
führung hat die Wirkung eines Berufsverbots.

  (4) Eine vor dem 1. Jc1m1ar 1975 ausgesprochene
Befugnis zur öffentli,chen Bekanntnwchung des Ur-
teils wird so vollstreckt, c1 ls wenn auf Anordnung
der Bekannlmi:lchun9 des U rlei ls e,rkannt wäre.

   (5) Ist vor dem 1. J dnucH 1975 neben der Strafe

auf UnterbringunrJ in einer Heil- oder Pflegeanstalt
oder auf Unterbrin~iun9 in c:iner Trinkerheilanstalt
oder einer Entziehungst1nslc1ll erkannt worden, so ist

§ 67 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches mit der Maß-

gabe anzuwenden, daß die begonnene Volilstrecknng
der Freiheitsstrafe nach die,sem Zeitpunkt noch drei

Monate fortgesetzt werden kann.

                     Artikel 315

          Vollstreckung durch den Richter
                 beim Amtsgericht

   (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, abwei-
chend von § 451 Abs. 1 der Strafprozeßordnung,
durch Rechtsverordnung die Strafvollstreckung dem
Richter beim Amtsgericht als Vollstreckungsbehörde
bis zum 31. Dezember 1979 zu übertragen, soweit er
im ersten Rechtszug entschieden und nicht auf Frei-
heitsstrafe erkctnnt hal. Die Landesregierung kann
die Ermächtiqung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
  (2) Ist der Richler beim Amtsgericht Vollstrek-
kungsbehörde, so ist für die bei der Strafvollstrek-
kung notwendi,g werdenden gerichtlichen Entschei-
dungen gegen seine Anordnungen die Stra.fkammer
des Landgerichts zuständig.

  (3) Die Absätze l und 2 gelten für die Vollstrek-
kung in Bußgeldsachen entsprechend.

                     Artikel 316
      Dbergangsregelung für den Vollzug der
    Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden
      Maßregeln der Besserung und Sicherung
  (1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten können in
einer Strafans,talt auf eine ihren Fähigkeiten ange-
messene Weise beschäftigt werden.

  (2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch außer-
halb der Anstalt beschäftigt werden.

   (3) Die Freiheitsstrafe kann sowohl für die ganze
Dauer wie für einen Teil der erkannten Stra.fzeit in
der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der
Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen
gesondert gehaHen wird, wenn dies aus Gründen,
die in der Person des Gefangenen liegen, namentlich
aus Gründen der Gesundheit, unerläßlich ist. Die
Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen
die Dauer von insgesamt drei Jahren nicht über-
steigen.

  (4) Die in einem psychiatrischen Krankenhaus, in
einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsver-
wahrung Untergebrachten können innerhalb oder
außerha:lb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten an-
gemessene Weise beschäftigt werden. Die in der
Sicherungsverwahrung Untergebrachten dürfen nur
mit ihrer Zustimmung außerhalb der Anstalt be-
schäftigt werden.

                     Artikel 317

       Dberleit_ung des Verfahrens wegen
     Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht
   (1) Die bei Inkrafttreten des neuen Rechts schwe-
benden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung,

die nach neuem Recht nur noch mit Geldbuße be-
droht ist, werden in der Lage, in der sie sich befin-
den, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ord-

nungswidrigkeiten fortgesetzt, soweit nichts anderes

bestimmt ist. Hat das Gericht wegen einer solchen
Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren er-

öffnet oder einen Strafbefehl oder eine Strafver-

fügung erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft
für die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zu-
ständig. § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten ist in di•esem Falle nicht anzuwenden.

  (2) Die §§ 79, 80 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor
Inkrafttreten des neuen Rechts wegen einer Zuwi-
derhandlung erg,angen ist, die nach neuem Recht nur
noch mit Geldbuße bedroht ist; in diesen Fällen
ge1ten die §§ 313 und 334 der Strafprozeßordnung
in der bisherigen 'Fassung fort. Ist das Revisions-
gericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein
wegen des neuen Rechts dem Gesetz nicht ent-
spricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wan-
delt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine
solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das
Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß na,ch
§ 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so ve.rfahren,
wenn es die Revision im übrigen einstimmig für
offensichtHch unbegründet erachtet. Hebt das Re-
visionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann
es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozeß-
ordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil auf-
gehoben wird, zurückverweisen.

                     Artikel 318
  Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem
         Gebiet der Sozialversicherung
  (1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen
Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Ge-
biet der Sozialversicherung, die nach biisherigem
BGBl. 1974, Seite 644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 644
644                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

Recht mit Ordnunqssl.rdl(: bedroht waren und nach
        i{(!Ch l Ord n un~Jsw idrigkeiten sind, ist das
ncl!('lll
neue Recht mit der Beschr~inkung anzuwenden, daß
sich das T lüchsLmc1ß der Celdlrnße nach dem Höchst-

maß der bislwriqen Ordnllnqsstrale bestimmt.

  (2) lst jedoch vor dem 1. ,Jcmuar 1975 wegen

einer der in Absc1tz 1 bezeichneten Zuwiderhandlun-

gen ein Orclnun~Jsstrafbescheid erlassen worden,
so ist in dem wcitc!ren Vf;rfclhrcn das bisherige Recht
anzuwenden.
                      Artikel :H9
        Anwendung des bisherigen Kostenrechts

  In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren
nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über
die Kosten ergangene Entscheidung vor dem l. Ja-
nui.lf 1975 rechtsk rüttig gewordPn ist.

                     Artikel 320
  Wirtschaitsverkehr mit den Währungsgebieten
 der Mark der Deutschen Demokratischen Republik
  (1) Soweit Zuwiderhandlun~Jen gegen Vorschrif-
ten über den Wirtschaftsverkehr mit den Wäh-
rungsgebieten der MiHk der Deutschen Demokrati-
schen Republik (DDR) Ordnun9swidrigkeiten sind,
können sie mit einer Geldbuße bis w fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
  (2) Bei der Einziehung von Gegenständen wegen
einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den
Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der
Mark der DDR sind § 74a des Strafgesetzbuches
und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
anzuwenden.

   (3) Artikel 5 Nr. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 14 der
Alliierten Hohen Kommission vom 25. September
1949 (Amtsbldlt der Alliierten Hohen Kommission
S. 59) ist nichl mehr c1nzuwcnden.

   (4) Wegen einer Zuwiderh,mdlung gegen Vor-
schriften über den Wirlschaftsverkehr mit den
Währungsgebieten der Mcuk der DDR sind auch
die Vorschriften über das Berufsverbot, die Be-
triebsschließung und die öffontliche Bekanntma-
chung der Verurleilunu nicht mehr cm:?.uwenden.
   (5) Im SlrafverJahren wegen einer Zuwiderhand-
lung gegen Vorschriften über den Wirtschaftsver-
kehr mit den Währungsgebieten der Mark der DDR
gelten die §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76
Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im

Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gericht-

lichen Verfahren entsprechend. Die Vorschriften
über die Nebenklage bei Straftaten im Wirtschafts-
verkehr mit den Währungsgebieten der Mark der
DDR sind nicht mehr anzuwenden.

                     Artikel 321

  Verweisungserf ordernis bei Blankettvorschriften
   (1) Die in
§ 46 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 7 des Ge-
setzes über das Auswanderungswesen in der Fas-
sung des Artikels 82,

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den unlauteren

Wettbewerb in der Fassung des Artikels 139,
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Hufbeschlag

in der Fassung des Artikels 176,

§ 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes

über den Verkehr mit unedlen Metallen in der Fas-

sung des Artikels 178,

§ 15 Abs. 2 Nr. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes in
der Fassung des Artikels 193,
§ 10 Abs. 2 Nr. 6 des Reblausgesetzes in der Fassung
des Artikels 205,

§ 9 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung des
Artikels 207 I,
§ 16 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in
der Fassung des Artikels 212,
§ 3 Abs. 1 Nr. 2_ des Gesetzes über das Schlachten
von Tieren in der Fassung des Artikels 216 I,
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Schlachten
von Tieren in der Fassung des Artikels 216 II,
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 des Futtermittelgesetzes in der Fas-
sung des Artikels 219,

§ 46 Abs. 3 des Milchgesetzes in der Fassung des
Artikels 221,
§ 25 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitordnung in der Fas-
sung des Artikels 240,
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über ge-
sundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeits-
stoffe in der Fassung des Artikels 247,

§ 530 Abs. 1 Nr. 5, § 1430 Abs. 1 Nr. 5, § 1431 Abs. 1
Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung in der Fas-
sung des Artikels 252,

§ 152 Abs. 1 Nr. 5, § 153 Abs. 1 Nr. 5 des Angestell-
tenversicherungsgesetzes in der Fassung des Arti-
kels 253,

§ 236 Abs. 1 Nr. 4, § 236 a Abs. 1 Nr. 5 des Reichs-
knappschaftsgesetzes in der Fassung des Artikels
254,
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-
des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der Fas-
sung des Artikels 274,
Artikel 6 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Inter-
nationale Ubereinkommen zur Verhütung der Ver-
schmutzung der See durch 01, 1954 in der Fassung
des Artikels 279,

§ 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 des Seemannsgeset-

zes in der Fassung des Artikels 280,

§ 16 Abs. 2 Nr. 1 des Flaggenrechtsgesetzes in der
Fassung des Artikels 282
vorgeschriebene Verweisung auf die Blankettvor-
schrift ist nicht erforderlich, soweit die Vorschriften
der dort genannten Rechtsverordnungen vor dem
1. Januar 1975 erlassen sind.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Beseiti-
gung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderun-
gen auf Eisenbahnen in der Fassung des Artikels 211,
BGBl. 1974, Seite 645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 645
                              Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            645

§ 16 Abs. 1 Nr. 4 des Margarirwgesetzes in der Fas-
sung des Artikels 222,

§ 32 Abs. 1 Nr. 1 des Hejmarbejt.sgesetzes in der

Fassung des Artikels 239,

§ 710 Abs. 1 der Rc!ichsversichcrungsordnung in der
Fassung des Artikels 252
genannten Rechtsvorschriften.

                      Artikel 322

                     Verweisungen
  Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert
werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-
schriften.

                      Artikel 323

      Ermächtigung zur Neubekanntmachung

  (1) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
tigt, den Wortlaut
des Strafgesetzbuches,
der Strafprozeßordnung,

des Gerichtsverfassungsgesetzes,
des Bundeszentralregistergesetzes,
des Jugendgerichtsgesetzes,

des Wehrstrafgesetzes,

des Gesetzes über Ordnungswip.rigkeiten,

des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Bin-
nenschiffahrtssathen (Artikel 99) und
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Artikel 149)

in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei

Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des

Wortlauts zu beseitigen.

  (2) Der fachlich jeweils zuständige Bundesmini-
ster wird ermächtigt, den Wortlaut

des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarz-
arbeit (Artikel 150),
des Soldatengesetzes (Artikel 154),

des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer
Waren (Artikel 168),
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (Artikel 262),
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt (Artikel 274),

des Gesetzes über das Internationale Ubereinkom-
men zur Verhütung der Verschmutzung der See
durch 01, 1954 (Artikel 279),
des Seemannsgesetzes (Artikel 280) und

des Flaggenrechtsgesetzes (Artikel 282)
in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei
Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des
Wortlauts zu beseitigen.

                     Artikel 324

              Sonderregelung für Berlin

   (1) Artikel 18 II Nr. 3, soweit diese Nummer sich

auf § 5 Nr. 5 bezieht, Artikel 19 Nr. 5 Buchstabe b,
Nr. 6 bis 9, 12, 34 bis 41, 207, soweit diese Nummer
sich auf die §§ 84 bis 87, 89 und 109 bis 109k be-
zieht, Artikel 21 Nr. 24 Buchstabe b, Artikel 26
Nr. 52 und 53, Artikel 27, 28, 31, 34, 35, 70, 147, 152
bis 159, 181, 287 Nr. 44, 52, 56, 77 und 81 und Arti-
kel 326 Abs. 5 Nr. 7 bis 9 sind im Land Berlin nicht
anzuwenden. Artikel 230 ist in Berlin erst anzuwen-

den, wenn das durch ihn geänderte Gesetz vom Land
Berlin übernommen ist.
  (2) Die §§ 113 und 114 des Strafgesetzbuches in
der Fassung des Artikels 19 Nr. 43 und 44 sind auch
im Land Berlin anzuwenden.

  (3) Für folgende Vorschriften des Strafgesetz-
buches gelten im Land Berlin die nachstehend be-
zeichneten Besonderheiten:

1. § 5 Nr. 5 ist in folgender Fassung anzuwenden:

   ,,5. Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 141),
        wenn der Täter Deutscher ist und seine Le-
        bensgrundlage im räumlichen Geltungs-
        bereich dieses Gesetzes hat;".

2. § 84 ist nicht anzuwenden.

3. Die §§ 85 bis 87 sind in folgender Fassung anzu-
   wenden:
                         ,,§ 85

        Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

      (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im
   räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den
   organisatorischen Zusammenhalt einer Vereini-
   gung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich
   gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ge-

   gen den Gedanken der Völkerverständigung rich-

   tet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,

   daß sie Ersatzorganisation einer solchen ver-
   botenen Vereinigung ist, aufrechterhält, wird mit
   Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
   strafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

      (2) Wer sich in einer Vereinigung der in Ab-
   satz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder
   wer ihren organisatorischen Zusammenhalt un-
   terstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
   ren oder mit Geldstrafe bestraft.
     (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des
   Absatzes 2 kann das Gericht bei Beteiligten,
   deren Schuld gering und deren Mitwirkung von
   untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestra-

   fung nach diesen Vorschriften absehen.
     (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das
   Gericht von einer Bestrafung nach diesen Vor-
   schriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig
   und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Ver-
   einigung zu verhindern; erreicht er dieses Ziel
   oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird
   der Täter nicht bestraft.
BGBl. 1974, Seite 646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 646
646                                           Bundesgesetzblatt,

                                 § 86

            V('rbrcil.en von Propagandamitteln
           v (! rf d ssun~J s w id r i~J c r Or~Jcmi sa tionen

      (1) Wer Propc1~Jc1ndc1rnitl.<!l

  1. einer Vereinigung, di( unc1nfochtbar verboten
                                     0

     ist, weil sie sich gPgen die Vt!rfassungsmäßige
      Ordnung oder gegen den Gedanken der Völ-
      kerversl.Jndigung richtc1, odPr von der unan-
      techtlwr lestges1ellt ist, daß sie Ersatzorganisa-
      lion eirwr solchen verbotenen Vereinigung ist,
  2. einer Regicrunq, Vt!n!inigm19 oder Einrichtung
      dußerha 1b des r~iuml ichen Geltungsbereichs
      dieses Gesetzes, die für diP Zwecke einer der

      in der Nummer 1 bezeichneten Vereinigungen
      U.it.ig is1, oder

  3. Propagcmdc1mit1.cl, die nach ihrem Inhalt dazu

     bestimmt sind, BPslrPhungcn einer ehemaligen

     nationr1 lsuz i d l ist ischen Orqanisation fortzuset-

     zen,

  im räumlichen c;cllungsbereich dieses Gesetzes

  verbreitet oder zur Verbreitunq innerhalb dieses

  Bereichs herstellt, vorrütiq hfüt oder :in diesen

  Bereich einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
  drei Jahrt)n oder mit Celdstrc1fe bestraft.

     (2) Propagi.mdamiU.<!1 im Sinne des Absatzes l
  sind nur solche SchriHen (§ 11 Abs. 3), deren In-
  halt gegen die freiheitlich(~ demokratische Grund-
  ordnung oder den Gedanken der Völkerverstän-
  digung gerichtet ist.

    (3) Absatz l gilt nichl, w1:.~nn die Handlung im

  Rahmen df~r staatsbürgerlichen Aufklärung, der

  Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder

  ähnlicher Zwecke vorgenommen wird.

    (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht
  von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift ab-
  sehen.
                                § 86 a
              Verwenden von Kennzeichen
           verfassungswidriger Organisationen

     (1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses
  Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1
  Nr. 1 und 3 bezeichneten Vereinigungen öffent-
  lich, in einer Versammlung oder in von ihm ver-
  breiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
  wer solche Kennzeichen in diesem Bereich ver-

  breitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
  ren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind
  namentlich Fahrwn, Abzeichen, Uniformstücke,
  Parolen und Grußformen.

      (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.

                                 § 87
          AgentenLJtiqkeiL zu Sabolc1gezwecken

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

  mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag

  einer Regierunq, Vereinigung oder Einrichtung
  außerhalb des rüuml ichcn G(~ltungsbereichs die-
  ses Gesetzc~s zur Vorlwn:itunq von Sabotage-
Jahrgang 1974, Teil I

    handlungen, die in diesem Geltungsbereich be-
    gangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er

     l. sich bereit hält, auf Weisung einer der be-
        zeichneten Stellen solche Handlungen zu be-

        gehen,

     2. Sabotageobjekte auskundschaftet,

     3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem an-
        deren verschafft, verwahrt, einem anderen
        überläßt oder in diesen Bereich einführt,
     4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder
        Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrich-
        tet, unterhält oder überprüft,

     5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen
        schulen läßt oder andere dazu schult oder

     6. die Verbindung zwischen einem Sabotage-

        agenten (Nummer 1 bis 5) und einer der be-

        zeichneten Stellen herstellt oder aufrecht-

        erhält,

    und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für

    Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicher-

    heit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen

    Verfassungsgrundsätze einsetzt.

        (2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absat-
     zes 1 sind

     1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 305,
         306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b,
         316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 321
         verwirklichen, und
     2. andere Handlungen, durch die der Betrieb

         eines für den Schutz der Zivilbevölkerung ge-

         gen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirt-

         schaft wichtigen Unternehmens dadurch ver-

         hindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb
         dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,
         verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß
         die für den Betrieb bestimmte Energie ent-
         zogen wird.
        (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung
     nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
     freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen ·
     so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß
     Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt,
     noch verhindert werden können."

  4. § 89 ist in folgender Fassung anzuwenden:

                            ,,§ 89

         Verfassungsfeindliche Einwirkungen auf
         ·    öffentliche Sicherheitsorgane

       (1) Wer auf Angehörige eines öffentlichen
    Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren
    pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der
    Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
    der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergra-
    ben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebun-
    gen gegen den Bestand oder die Sicherheit der
    Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfas-

    sungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe

    bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

       (2) Der Versuch ist strafbar.
       (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend."
BGBl. 1974, Seite 647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 647
                                Nr. 22   - Tiig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                       647

5. § 91 isl in folgendc!r f-dssung dll1/.UWenden:
                           ,,§ 91

                   J\n we11dun~1slwreich

      Die §§ 85 und 87 gellen nur für Tat.<~n, die durch
   eirn\ im rcturnliclwn Gellun9sbereich dieses Ge-

   sdzc!s dllsgeübtP Tül iqkcil lwqdngen werden."

6. § 141 in der Fdssung der lkki.!nntrnc1chung vom
   25. August 195] (BundescJes<~tzbl. 1 S. 1083) er-

   hült folgende Fdssung:

                          ,,§ 141
           Anw<~rlwu für tremd<'n Wehrdienst
     (1) Wer zugunsten Piner dUslündischen Macht
  einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militä-
  rischen oder miliUirühnliclwn Einrichtung an-

  wirbt oder ihren \A/erbcrn oder dem Wehrdienst
  einer soldwn Einrichtung zulü hrl, wird mit Frei-
  heitsstrcife von drei Morwtcn bis zu fünf Jahren
  bestrnft.

     (2) Der Versuch isl strafbar."

  (4) Die zugunsten des Bundes und der Länder,
ihrer verfctssungsmi:ißigen Ordnung, ihrer Staats-

organe und deren Mitglieder geltenden Strafvor-
schriften sind auch hinsichtlich des Landes Berlin
ar1zuwenden.

  (5) Für § 74 a ;\ bs. l des Gerichtsverfassungs-
gesetzes rJelten im Land Berlin die nachstehend be-
zeichneten Besonderh(~i lt:~n:

1. Nummer 2 ist in folgendt!r Fassung cmzuwenden:

  ,,2. der Gefährdung des demokratischen Rechts-
       staates in den Fällen der §§ 85, 86, 87 bis 90,
       90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetz-
       buches,";

2. Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

                      Artikel 325

                     Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund

des Erstattungsgesetzes                    (Artikel 40)

des Heilpraktikergesetzes                  (Artikel 53)

des Hebammengesetzes                       (Artikel 55)

des Lebensmittelgesetzes                   (Artikel 59)

des Nitritgesetzes                         (Artikel 60)
des Süßstoffgesetzes                       (Artikel 61)
des Impfgesetzes                           (Artikel 67)
des Gesetzes über die Verbreitung
    jugendgefährdender Schriften           (Artikel 75 )
des Gesetzes über das Aus-
    wanderungswesen                        (Artikel 82)

des Gesetzes über die Führung
    akademischer Grade               (Artikel 85)

des Wohnungsgemeinnützigkeits-
    gesetzes                         (Artikel 88)

der Vergleichsordnung                (Artikel 101)
der Konkursordnung                   (Artikel 102)
des Deutschen Auslieferungs-
    gesetzes                         (Artikel 104)

des Gesetzes über die Angelegen-

    heiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit                  (Artikel 105)
der Grundbuchordnung                 (Artikel 106)
des Kabelpfandgesetzes               (Artikel 123)
des Gesetzes zum Schutze des

    Namens „Solingen"                (Artikel 140)

des Rabattgesetzes                   (Artikel 142)
des Geschmacksmustergesetzes         (Artikel 146)

des Rennwett- und Lotterie-
    gesetzes                         (Artikel 164)
des Zündwarenmonopolgesetzes         (Artikel 166)

des Gesetzes über die Ausprägung
    von Scheidemünzen                (Artikel 171)

des Gesetzes über den Huf-
    beschlag                         (Artikel 176)
des Gesetzes zum Schutze des
    Bernsteins                       (Artikel 179)

des Lagerstättengesetzes             (Artikel 189)
des Energiewirtschaftsgesetzes       (Artikel 193)

des Gesetzes über die Beauf-
    sichtigung der privaten Ver-
    sicherungsunternehmungen         (Artikel 198)

des Gesetzes über die Herkunfts-
    bezeichnung des Hopfens          (Artikel 202)
des Reblausgesetzes                  (Artikel 205)
des Gesetzes betreff end die
    Beseitigung von Ansteckungs-
    stoffen bei Viehbeförde-
    rungen auf Eisenbahnen           (Artikel 211)
des Tierkörperbeseitigungs-
    gesetzes                         (Artikel 212)

des Gesetzes über das Schlachten
    von Tieren                      (Artikel 216 I)

des Futtermittelgesetzes             (Artikel 219)

des Milchgesetzes                   (Artikel 221)

des Margarinegesetzes                (Artikel 222)

der Bekanntmachung über fett-
    haltige Zubereitungen            (Artikel 223)
des Gesetzes über den Fischerei-
    schein                           (Artikel 231)
der Arbeitszeitordnung               (Artikel 240)
des Gesetzes über die Arbeitszeit
    in Bäckereien und Kondi-
    toreien                          (Artikel 242)
BGBl. 1974, Seite 643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 643
643                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

des Ccsel'.1,l!S über gesundlH~its-
      schädliche oder feuergefdhr-
      l iclw Ar bei l.sstoffe                  (Artikel 247)
des Gesetzes über Schifferdienst-
    bücher                                     (Artikel 276)

erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Ubcrleilungsgeselzes.

                         Artikel 326
             Inkraittreten; Ubergangsfassungen
  (l) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft,
soweit nichts anderes bestimmt ist.

  (2) § 78 a Abs. 2, 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung des Artikels 22 Nr. 6 sowie Arti-
kel 29 Nr. 26 Buchstabe a, Artikel 61 Nr. 1, Arti-

kel 161 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 9 Buchstabe a, Arti-
kel 171 Nr. 2, Artikel 249 Nr. 5 bis 7, Artikel 250
Nr. 3, 4 Buchstabe a, Artikel 287 Nr. 24, 25, Arti-
kel 294 Satz 2, Artikel 302, 315 Abs. 1, Artikel 323,

324 Abs. 4 und Artikel 325 Satz 2 treten am Tage
nach d(~r Verkündung in Kraft.

   (3) Artikel 19 Nr. 148, 159, 194 und 206, soweit in
dieser Nummer § 361 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Straf-
gesetzbuches aufgehoben wird, sowie Artikel 313
treten einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
  (4) Artikel 24 Nr. 36 Buchstabe a und Artikel 301
treten am 1. Januar 1978 in Kraft.

   (5) Vom 1. Januc1r 1975 bis zum 31. Dezember 1977
gilt folgendes:

 1. § 121 Abs. 4 des Strafgesetzbuches ist in folgen-
    der Fassung anzuwenden:
        ,, (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3
      ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung un-
      tergebracht isl."

 2. Die nachstdH-mden Vorschriften der Strafprozeß-
    ordnung sind in folgender Fassung anzuwenden:

      a)   §§ 80a, 81:
                               ,,§ 80a
             Ist damit zu rechnen, daß die Unterbrin-
           gung des Beschuldigten in einem psychiatri-
           schen Krnnkenhaus, einer Entziehungsanstalt
           oder in der Sicherungsverwahrung angeord-
           net werden wird, so soll schon im Vorverfah-
           ren eirn~m Sachverständigen Gelegenheit zur

           Vorbereitung des in der Hauptverhandlung
           zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

                               § 81

              (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens
           über den psychischen Zustand des Beschul-
           digten kann das Gericht nach Anhörung

           eines Sachverständigen und des Verteidigers

           anordnen, ddß der Beschuldigte in ein öffent-

           liches psychiatrisches Krankenhaus gebracht

           und dort beobachtet wird.
             (2) Das Gericht trifft die Anordnung nach
           Absatz l nur, wenn der Beschuldigte der Tat
           dringend verdächtig ist. Das Gericht darf

   diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu
   der Bedeutung der Sache und der zu erwar-
   tenden Strafe oder Maßregel der Besserung
   und Sicherung außer Verhältnis steht.
     (3) Im vorbereitenden Verfahren entschei-
   det das Gericht, das für die Eröffnung des

   Hauptverfahrens zuständig wäre.
     (4) Gegen den Beschluß ist sofortige Be-
   schwerde zulässig. Sie hat aufschiebende
   Wirkung.
     (5) Die Unterbringung in einem psychiatri-
   schen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die
   Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht
   überschreiten.";

b) § 126a Abs. 1:

     ,, (1) Sind dringende Gründe für die An-

   nahme vorhanden, daß jemand eine rechts-
   widrige Tat im Zustand der Schuldunfähig-

   keit oder verminderten Schuldfähigkeit
   (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen

   hat und daß seine Unterbringung in einem
   psychiatrischen Krankenhaus oder einer Ent-
   ziehungsanstalt angeordnet werden wird, so
   kann das Gericht durch Unterbringungsbe-
   fehl die einstweilige Unterbringung in einer
   dieser Anstalten anordnen, wenn die öffent-
   liche Sicherheit es erfordert.";

c) § 126a Abs. 3 Satz 1:

   ,,Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben,
   wenn die Voraussetzungen der einstweiligen
   Unterbringung nicht mehr vorliegen oder
   we;nn das Gericht im Urteil die Unterbrin-
   gung in einem psychiatrischen Krankenhaus
   oder einer Entziehungsanstalt nicht anord-
   net.";

d) § 246a Satz 1:

   „Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung
   des Angeklagten in einem psychiatrischen
   Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder
   in der Sicherungsverwahrung angeordnet
   werden wird, so ist in der Hauptverhandlung
   ein Sachverständiger über den Zustand des
   Angeklagten und die Behandlungsaussichten
   zu vernehmen.";

e) § 331 Abs. 2:

     ,, (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung
   der Unterbringung in einem psychiatrischen
   Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
   nicht entgegen.";

f) § 358 Abs. 2 Satz 2:

   „Diese Vorschrift steht der Anordnung der

   Unterbringung in einem psychiatrischen

   Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt

   nicht entgegen.";

g) § 373 Abs. 2 Satz 2:
   „Diese Vorschrift steht der Anordnung der
   Unterbringung in einem psychiatrischen
BGBl. 1974, Seite 649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 649
                               Nr. 22        Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                                         649

     Krnnkcnlwus oder einer Entziehungsanstalt
     nicht en t.gegen.";

  h) § 4b3 Abs. 4 Salz 2:

     ,,Ist die Unterbringung in einer Entziehungs-

     anstalt oder in der Sicherungsverwahrung

     angeordnet worden und verfällt der Ver-
     urteilte in Geisteskrankheit, so kann die
     Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben
     werden."

3. Die nachstehenden Vorschriften des Gerichts-
  verfassungsgeselzes sind in folgender Fassung
  anzuwenden:

  a) § 24:
                             ,,§ 24

       (1) In Strtüsachen sind die Amtsgerichte
     zuständig, wenn nicht

     1. die ZusU.indigkeit des Landgerichts nach
        § 74a, des Schwurgerichts oder des Ober-
        landesgerichts nach § 120 begründet ist,

     2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei
        Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbrin-
        gung des Beschuldigten in einem psychia-
        trischen Krankenhaus, allein oder neben
        einer Strafe, oder in der Sicherungsver-
        wahrung zu erwarten ist oder

     3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonde-
        ren Bedeutung des Falles Anklage beim

        Landgericht erhebt.

       (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine hö-
     here Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und
     nicht auf die Unterbringung in einem
     psychiatrischen Krankenhaus, allein oder
     neben einer Strafe, oder in der Sicherungs-
     verwahrung erkennen.";

  b) § 74 Abs. 1 Satz 2:

     ,,Sie sind auch zuständig für alle Straftaten,
     bei denen eine höhere Strafe als drei Jahre
     Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in
     einem psychiatrischen Krankenhaus, allein
     oder neben einer Strafe, oder in der Siche-

     rungsverwahrung zu erwarten ist oder bei

     denen die Staatsanwaltschaft wegen der be-
     sonderen Bedeutung des Falles Anklage beim
     Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3).       11
                                                        ;

  c) §171a:

                            ,,§ 171a

       Die Offentlichkeit kann für die Hauptver-

     handlung oder für einen Teil davon ausge-

     schlossen werden, wenn das Verfahren die

     Unterbringung des Beschuldigten in einem
     psychiatrischen Krankenhaus oder einer Ent-
     ziehungsanstalt, allein oder neben einer

     Strafe, zum Geqenstand hat.        11

4. Die nachstehenden Vorschriften des Bundeszen-
   tralregistergesctzes sind in folgender Fassung
   anzuwenden:

   a) § 31 Abs. 2 Nr. 2:

      „2. bei Verurteilungen, durch welche die
          Unterbringung in einem psychiatrischen
          Krankenhaus angeordnet worden ist,

          wenn ein Führungszeugnis für Behörden
          (§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird.    11
                                                      ;

   b) § 43 Abs. 3 Nr. 2:
      „2. bei Anordnung der Unterbringung in der

          Sicherungsverwahrung oder in einem
          psychiatrischen Krankenhaus und bei
          Untersagung der Erteilung einer Fahr-
          erlaubnis für immer."

5. § 106 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes ist in
   folgender Fassung anzuwenden:

   ,, (2) Sicherungsverwahrung darf der Richter
  nicht anordnen. Er kann anordnen, daß der Ver-
  lust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei-
  den und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er-
  langen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht
          11
  eintritt.

6. Die nachstehenden Vorschriften des Gesetzes
   über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
   öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
   Bundes sind in folgender Fassung anzuwenden:

   a) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b:

      „b) zum Vollzug der Unterbringung in der
                                   11

          Sicherungsverwahrung,         ;

  b) § 10 Abs. 1 Nr. 4:

      „4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen
          Gefangenen oder jemanden, dessen Un-
          terbringung in
          a) der Sicherungsverwahrung ( § 66 des
              Strafgesetzbuches),
          b) einem psychiatrischen Krankenhaus

              (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a
             der Strafprozeßordnung) oder
          c) einer Entziehungsanstalt (§ 64 des
             Strafgesetzbuches, § 126a der Straf-
             prozeßordnung)

          angeordnet ist, aus dem amtlichen Ge-
                                            11
          wahrsam zu befreien versucht.

7. Die nachstehenden Vorschriften des Wehrpflicht-
   gesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden:

   a) § 10 Abs. 1 Nr. 3:

      „3. wer einer Maßregel der Besserung und

          Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des

          Strafgesetzbuches unterworfen ist, so-
                                                          11
          lange die Maßregel nicht erledigt ist.               ;

   b) § 12 Abs.1 Nr. 2:

      ,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10,

           eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach
           § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in
           einem psychiatrischen Krankenhaus oder
           in einer Entziehungsanstalt untergebracht
           ist,".
BGBl. 1974, Seite 650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 650
650                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

B. § :m /\ lis. 1 1\.J r. 3 des Sol du Lengeset.zes ist in fol-
   (J()rHl<~r 1;·ilssu ng c1 n:,-:uw<~nden:

      ,,J. einer Maßre~Jel  der Besserung und Siche-
          run~J ndch den §§ 64 oder 66 des Strafgesetz-
          buches unterworfen ist, solange die Maß-
          regel nicht erlediqt ist."

9. l)je rwcl1slelwnden Vorschriften des Zivildienst-
      rJ(~setzes sind in folgender Fassung anzuwenden:

      a) § 9 Abs. 1 Nr. 3:

         „3. wer einer Maßregel der Besserung und
             Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des
             Strafgesetzbuches unterworfen ist, so-
             lan~Je die Maßregel nicht erledigt ist.";

      b) § ll Abs. 1 Nr. 2:
         ,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9,
              eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach
              § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in

           einem psychiatrischen Krankenhaus oder
           in einer Entziehungsanstalt untergebracht
           ist,
              II,

10. § 287 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Lasten-
   ausgleichsgesetzes ist in folgender Fassung an-
   zuwenden:
   ,,Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeordne-
   ter Unterbringung in einer abgeschlossenen An-
   stalt zur Arbeitsleistung oder in der Sicherungs-

   verwahrung;".

  (6) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum
Inkrafttreten des § 184 des Strafgesetzbuches in der
Fassung des Artikels 1 Nr. 16 des Vierten Gesetzes
zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 1725) ist § 6 Nr. 6 des Straf-
gesetzbuches in der Fassung des Artikels 18 II Nr. 4
dieses Gesetzes in folgender Fassung anzuwenden:
,,6. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184) ;".
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                                   Bonn, den 2. März 1974
                                                 Der Bundespräsident
                                                     Heinemann
                                                  Der Bundeskanzler
                                                       Brandt

                                         Der Bundesminister der
                                                Gerhard Jahn

Justiz
BGBl. 1974, Seite 651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 651
BGBl. 1974, Seite 652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 652
652                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I




             Obersicht
             über den Stand der Bundesgesetzgebung

             Die 276. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
             31. Januar 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 35 vom 20. Februar 1974 erschienen.

             Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
                     alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
             sowie Hinweise auf die
                     Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
                     und
                     auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.

             Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
             enthalten.


             Der Bundesanzeiger Nr. 35 vom 20. Februar 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
             gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
             Köln 834 00-502 bezogen werden.




                                                  Herausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz
                                        Ver lag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bek,rnntmachungen veröffentlicht.
Im Bur1clesqeselzbl,1tt Teil II werdcm völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften uDd
ßek,rn1itmuchunqe11 sowie Zolltarifve1ordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n <Jen : Luufender Bezug r1ur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10, jeden Jahres
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zuq.,prt'i., i.,l die Mchrwcr\steucr c11\h,illen; der an<Jcw,mclte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 469. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f6e867c428e7eb26….