Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3390

BGBl. 2002 I S. 3390 · 9.805 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2002, Seite 3390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3390
               Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
                                       (34. StrÄndG)

– § 129b StGB
                                                  Vom 22. August 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
           Änderung des Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August

2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht zum Siebten Abschnitt des
   Besonderen Teils wird nach der Angabe „§ 129a Bil-
   dung terroristischer Vereinigungen“ die Angabe
   „§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen
   im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung“ ein-
   gefügt.

2. In § 129 Abs. 1 werden vor dem Wort „wirbt“ die Wörter
   „um Mitglieder oder Unterstützer“ eingefügt.

3. In § 129a Abs. 3 werden vor dem Wort „wirbt“ die
   Wörter „um Mitglieder oder Unterstützer“ eingefügt.

4. Nach § 129a wird folgender § 129b eingefügt:

                           „§ 129b
                        Kriminelle und
          terroristische Vereinigungen im Ausland;
              Erweiterter Verfall und Einziehung

      (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereini-
   gungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Ver-
   einigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im
   räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
   geübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter
   oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland be-
   findet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit
   Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz
   verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder
   allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt
   werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung
   beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung
   zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen
   der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde
   des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder
   gegen das friedliche Zusammenleben der Völker
   gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als
   verwerflich erscheinen.

     (2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in
   Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a an-
   zuwenden.“

5. § 138 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben

   oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in

   Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer

   Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden

   kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behör-
   de unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1
   Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

6. In § 139 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „(§ 129a)“
   durch die Angabe „(§ 129a, auch in Verbindung mit
   § 129b Abs. 1)“ ersetzt.

7. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. 3, jeweils
       auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von
       einem Mitglied einer kriminellen oder terroristi-
       schen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in
       Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Verge-
       hen.“

                         Artikel 2
                      Änderung
           des Gerichtsverfassungsgesetzes

  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2914), wird wie folgt geändert:

1. In § 74a Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 129“ die
   Angabe „ , auch in Verbindung mit 129b Abs. 1,“ einge-
   fügt.

2. In § 120 Abs. 1 Nr. 6 wird nach der Angabe „§ 129a“ die
   Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,“ ein-
   gefügt.

                         Artikel 3

          Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 3391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3391
1. In § 100c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird nach der
   Angabe „§ 129a“ die Angabe „ , jeweils auch in Verbin-
   dung mit § 129b Abs. 1,“ eingefügt.

2. In § 103 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 1 Satz 1, § 138a
   Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 148 Abs. 2
   Satz 1 wird nach der Angabe „§ 129a“ jeweils die
   Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,“ ein-

   gefügt.

3. In § 112 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 129a
   Abs. 1“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b
   Abs. 1,“ eingefügt.

4. In § 153c Abs. 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein
   Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt.
   „4. wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils
       auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Straf-
       gesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht
       überwiegend im Inland besteht und die im Inland
       begangenen Beteiligungshandlungen von unter-
       geordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße
       Mitgliedschaft beschränken.“

5. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „100“
   die Angabe „ , den §§ 129 oder 129a, auch in Verbin-
   dung mit § 129b Abs. 1,“ eingefügt.

                         Artikel 4

         Änderung des Strafvollzugsgesetzes
  In § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird nach
der Angabe „129a“ jeweils die Angabe „ , auch in Verbin-
dung mit § 129b Abs. 1,“ eingefügt.

                         Artikel 5
              Änderung anderer Gesetze

   (1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 5 des
Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a wird das Wort
   „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
   fasst:

   „a) Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit
       § 129b Abs. 1, sowie den §§ 146, 151 bis 152a
       oder § 261 des Strafgesetzbuches,“.
  (2) In § 20 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom
5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
geändert worden ist, wird die Angabe „129 des Straf-
gesetzbuches“ durch die Angabe „den §§ 129 bis 129b
des Strafgesetzbuches“ ersetzt.

   (3) Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997
(BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a wird nach der
   Angabe „§ 129a“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit
   § 129b Abs. 1,“ eingefügt.

2. In § 32 Abs. 4 Satz 5 wird nach der Angabe „§ 129a“ die

   Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,“ ein-
   gefügt.

  (4) In § 2 Abs. 2 Nr. 7 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geän-
dert worden ist, wird nach der Angabe „§ 129 oder § 129a“
die Angabe „ , jeweils auch in Verbindung mit § 129b
Abs. 1,“ eingefügt.
  (5) In § 31 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert
worden ist, wird in den Halbsätzen 1 und 2 nach der Anga-
be „§ 129a“ jeweils die Angabe „ , auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1,“ eingefügt.

                        Artikel 6
         Änderung von Rechtsverordnungen

  (1) In § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), geän-
dert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3322), werden nach der Angabe „96a“ das
Komma gestrichen und die Angabe „128 oder 129 des
Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „oder den §§ 129
bis 129b des Strafgesetzbuches, jeweils“ ersetzt.
  (2) Abschnitt I Nr. 21 der Anlage der AZRG-Durch-
führungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695),
die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Januar 2002
(BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

a) In Spalte A wird bei dem Buchstaben c nach der An-
   gabe „§ 129“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit
   § 129b Abs. 1,“ eingefügt.
b) In Spalte A wird bei dem Buchstaben d nach der An-
   gabe „§ 129a“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit
   § 129b Abs. 1,“ eingefügt.

                        Artikel 7
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                        Artikel 8

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2002, Seite 3392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3392

                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                     gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                     im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 22. August 2002

                                   Der Bund esp räsid ent
                                      J o hannes Rau

                                     Der Bund eskanzler
                                     Gerhard Sc hröd er

                            Die Bund esminist erin d er Just iz
                                   Däub ler- Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3390. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 83f3642c10963b52….