§ 21 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/21#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/21#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 21 VereinsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2024 – 14 S 956/24Voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Untersagung der Parole From the river to the sea Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Magdeburg, 08.03.2018 – 6 B 125/18
- VG Gelsenkirchen, 21.08.2014 – 14 L 1245/14Zitiert von 2
- OLG Köln, 03.11.1995 – 2 Ws 463/95
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.05.1968 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I 503)
BGBl. 1968 I S. 503
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.