§ 9 Kennzeichenverbot
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 76
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Nach Gewicht
- BVerwG, 10.01.2018 – 1 VR 14/17Unzulässiger Antrag eines Vereins auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein gegenüber einem anderen Verein ergangenen VereinsverbotZitiert von 70
- OLG Hamm, 12.07.2018 – 2 Ws 69/18Zitiert von 2
- BGH, 09.07.2015 – 3 StR 33/15Strafbare Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch Tragen einer sog. RockerkutteZitiert von 33
- LG Bochum, 07.11.2018 – 1 KLs 47 Js 248/17-22/17
- VG Mainz, 26.01.2023 – 1 K 46/21.MZZitiert von 4
- KG, 31.10.2019 – (2) 121 Ss 128/19 (34/10)
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V."Zitiert von 1
- BayObLG, 22.01.2026 – 206 StRR 370/25
- VG Bremen, 27.11.2025 – 5 K 1012/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/9#abs-1 (1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/9#abs-2 (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/9#abs-3 (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/9#abs-4 (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.