Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP 1.2 allgVerw - Gem · GV. NRW. S. 501
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen
31 Normen · ausgefertigt 09.09.2014 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Geltungsbereich und Anerkennung anderer Laufbahnbefähigungen
- § 2 Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 Bewerbungen
- § 4 Einstellungskörperschaften
- § 5 Auswahl
- § 6 Einstellung
- § 7 Rechtsstellung des Beamten
- § 8 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
- § 9 Ausbildungsziel
- § 10 Ausbildungsdauer
- § 11 Vorzeitige Entlassung
- § 12 Bewertung der Leistungen
- § 13 Ausbildungsgang
- § 14 Praktische Ausbildung
- § 15 Beurteilung
- § 16 Studieninstitute für kommunale Verwaltung
- § 17 Theoretische Ausbildung
- § 18 Zweck der Prüfung
- § 19 Prüfungsausschuss
- § 20 Zulassung zur Prüfung
- § 21 Durchführung der Prüfung
- § 22 Schriftliche Prüfung
- § 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
- § 24 Praktische Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 25 Gesamtergebnis
- § 26 Niederschrift und Einsichtnahme
- § 27 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
- § 28 Wiederholung der Prüfung
- § 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 30 Befähigungserwerb durch feuerwehrdienstuntaugliche Beamte
- § 31 Inkrafttreten, Übergangsregelung
- Anlage 1 Anlage 01
- Anlage 2 Anlage 02
- Anlage 3 Anlage 03
- Anlage 4 Anlage 05
- Anlage 5 Anlage 06
- Anlage 6 Anlage 07
- Anlage 7 Anlage 08
- Anlage 8 Anlage 09
- Anlage 9 Anlage 10
- Anlage 10 Anlage 04
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
14.07.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 14.07.2022
GV. NRW. S. 828
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Historischer Änderungsnachweis
20.07.2018 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 04.07.2018
GV. NRW. S. 360
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Quelle des Nachweises: Landesrecht Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de).