Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden

VAP 1.2 allgVerw - Gem

§ 17 Theoretische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/17#abs-1 (1) Zu der theoretischen Ausbildung sind die Beamtinnen und Beamten rechtzeitig dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung zuzuweisen. Die Form des Lehrgangs richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Die Lehrgänge sind zeitlich so einzurichten, dass die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/17#abs-2 (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an geschlossenen Lehrgängen sind für deren Dauer vom Dienst in der Verwaltung zu befreien. Zur Teilnahme an nebendienstlichen Lehrgängen werden sie im erforderlichen Umfang vom Dienst befreit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/17#abs-3 (3) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/17#abs-4 (4) Der theoretischen Ausbildung ist der Rahmenlehrplan (Anlage 3) zugrunde zu legen. Das Unterrichtsvolumen und die konkreten Unterrichtsinhalte bestimmt die Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung durch den Lehr- und Stoffverteilungsplan. Abweichungen vom Rahmenlehrplan sind nur im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/17#abs-5 (5) Im Unterricht sind in den in der Anlage 4 bezeichneten Fächern schriftliche Leistungsnachweise (Klausurarbeiten) zu erbringen. Die Klausurarbeiten in den in der Anlage 4 bezeichneten Fächern werden mit Noten nach § 12 bewertet. Konnte die Beamtin oder der Beamte an einzelnen Klausurarbeiten aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht teilnehmen, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, sie möglichst bald nachzuschreiben. Ist dies in besonderen Fällen nicht möglich, kann die Studienleitung im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten auf einzelne Klausurarbeiten ausnahmsweise verzichten. § 21 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung; die Entscheidung trifft die Studienleitung.

Teil 3

Prüfung

§ 16 § 18