Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden
VAP 1.2 allgVerw - Gem§ 6 Einstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/6#abs-1 (1) Angenommene Bewerberinnen und Bewerber sollen zum 1. August eines Jahres eingestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/6#abs-2 (2) Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen:
1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,
2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist und
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Bewerberinnen und Bewerber haben rechtzeitig bei der für sie zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.