Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden

VAP 1.2 allgVerw - Gem

§ 9 Ausbildungsziel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/9#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen. Ihnen ist in der Ausbildung

1. das erforderliche Fachwissen,

2. die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge zu erkennen,

3. die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen,

4. die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge und

5. die erforderliche Sozialkompetenz

zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/9#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Landes verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen.

§ 8 § 10