Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden
VAP 1.2 allgVerw - Gem§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/8#abs-1 (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Für die praktische Ausbildung sind in den einzelnen Ausbildungsstellen Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/8#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung hat die praktische Ausbildung in den Ausbildungsstellen, insbesondere auch durch regelmäßiges Aufsuchen verschiedener Ausbildungsplätze, zu überwachen. In regelmäßigen Abständen hat sie die Ausbilderinnen und Ausbilder über aktuelle Probleme der Ausbildung zu unterrichten und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/8#abs-3 (3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Beamtinnen und Beamten am Arbeitsplatz und leiten sie an. Die Ausbilderinnen und Ausbilder informieren die Beamtinnen und Beamten über den Stand der Ausbildung, führen zum Schluss der Ausbildung das Beurteilungsgespräch und legen die Beurteilung nach § 15 der Ausbildungsleitung vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/8#abs-4 (4) Als Ausbilderin oder Ausbilder im Sinne dieser Verordnung dürfen Beamtinnen und Beamte eingesetzt werden, wenn sie hierfür fachlich geeignet sind und sich pädagogisch fortgebildet haben. Der Nachweis der fachlichen Eignung wird durch eine Laufbahnbefähigung erbracht. Der Nachweis der pädagogischen Fortbildung wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht. Er gilt als erbracht, wenn bereits während des Vorbereitungsdienstes Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) erworben wurden oder wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für ein Lehramt nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung besitzt oder die Eignung auf andere Weise nachgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/8#abs-5 (5) Beschäftigte dürfen als Ausbilderinnen oder Ausbilder für Beamtinnen und Beamte eingesetzt werden, wenn sie die Ausbildereignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung besitzen oder ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen ist.