Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden
VAP 1.2 allgVerw - Gem§ 22 Schriftliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/22#abs-1 (1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt die Institutsleitung auf Vorschlag der Studienleitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/22#abs-2 (2) Es sind vier Aufgaben aus den in Anlage 5 bezeichneten Stoffgebieten zu stellen. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Zeitstunden anzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/22#abs-3 (3) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/22#abs-4 (4) Die Studienleitung bestimmt, wer die Aufsicht führt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/22#abs-5 (5) Die Aufsichtsführung fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitz des Prüfungsausschusses oder der Studienleitung unmittelbar zu übersenden.