Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden

VAP 1.2 allgVerw - Gem

§ 24 Praktische Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/24#abs-1 (1) Die praktische Prüfung soll vor Ablauf der Ausbildung und spätestens acht Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die praktische Prüfung besteht aus einer handlungs- und praxisorientierten Situation, in welcher der Prüfling vorrangig die sozialen und kommunikativen Kompetenzen nachweisen soll. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Studienleitung, aus welchem Themengebiet der Anlage 5 die zu lösende praktische Aufgabe zu entnehmen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/24#abs-2 (2) Die Prüfung einschließlich Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von maximal 30 Minuten zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/24#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Sie oder er kann Fachlehrerinnen oder Fachlehrer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge abzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/24#abs-4 (4) Die Leistungen in der praktischen Prüfung sind mit einer in § 12 festgelegten Note zu bewerten. Die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird die praktische Prüfung mit „ungenügend“ bewertet, gilt die Laufbahnprüfung insgesamt als nicht bestanden.

§ 23 § 25