Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden
VAP 1.2 allgVerw - Gem§ 10 Ausbildungsdauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/10#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die praktische und theoretische Ausbildung und die Prüfung; er dauert bis zu zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/10#abs-2 (2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten (§ 20 Absatz 3) und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 und 9 Satz 4, § 23 Absatz 3 Satz 2, § 25 Absatz 5) kann die Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr durch die Einstellungskörperschaft verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/10#abs-3 (3) Über die Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungskörperschaft. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 nicht anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/10#abs-4 (4) Der Vorbereitungsdienst kann entsprechend der gesetzlichen Regelung auch in Teilzeit mit einem bis auf 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit reduzierten Umfang der Tätigkeit abgeleistet werden. Der tatsächliche Umfang der Reduzierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Dienstherrn. Eine Ausbildung in Teilzeit ist an den Tagen der theoretischen Ausbildung nicht möglich. Die praktische Ausbildung ist im Umfang der Reduzierung entsprechend anzupassen. Der Ausbildungsverlauf bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/10#abs-5 (5) Für Beamtinnen und Beamte, die einem olympischen, paralympischen oder deaflympischen Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen, kann die Ausbildung um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängert werden.