Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden
VAP 1.2 allgVerw - Gem§ 1 Geltungsbereich und Anerkennung anderer Laufbahnbefähigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/1#abs-2 (2) Die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 besitzt auch, wer eine vergleichbare Laufbahnbefähigung in der Finanzverwaltung oder im allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat.