Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden

VAP 1.2 allgVerw - Gem

§ 27 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/27#abs-1 (1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/27#abs-2 (2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen. Das zuständige Studieninstitut kann Beamtinnen und Beamten, die in der Zeit vor dem 1. August 2001 die Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes bestanden haben, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/27#abs-3 (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 10 durch das Studieninstitut.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/27#abs-4 (4) Eine Zweitausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungskörperschaft zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.

§ 26 § 28