Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden
VAP 1.2 allgVerw - Gem§ 11 Vorzeitige Entlassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/11#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind zu entlassen, wenn
1. sie die zu stellenden Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllen oder
2. sie den erforderlichen Punktwert (§ 20 Absatz 3) auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/11#abs-2 (2) Im Fall des Laufbahnwechsels gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Ausbildung ausscheiden.