Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden

VAP 1.2 allgVerw - Gem

§ 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung

1. bestanden haben,

2. nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen oder

3. auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,

endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Erklären Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst später, dass sie die Prüfung nicht wiederholen wollen (Nummer 2), endet das Beamtenverhältnis am Tag der Erklärung.

Teil 4

Laufbahnwechsel

§ 28 § 30