Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden
VAP 1.2 allgVerw - Gem§ 30 Befähigungserwerb durch feuerwehrdienstuntaugliche Beamte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/30#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt, die nach § 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, an Maßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung teilzunehmen haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt durch die erfolgreiche Teilnahme an
1. dem für diese Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst oder
2. einer Ausbildung für Verwaltungsfachangestellte nach der APO Verwaltungsfachangestellte vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung.
Dies setzt voraus, dass die Teilnehmenden sowohl im Lehrgang als auch in der praktischen Ausbildung mindestens einen Durchschnittspunktwert von 5,00 erhalten. Das zuständige Studieninstitut für kommunale Verwaltung stellt die erfolgreiche Teilnahme entsprechend Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 fest. Eine Prüfung darf nicht gefordert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/30#abs-2 (2) Soweit die Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst erfolgt, findet Teil 2 dieser Verordnung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Prüfung, Anwendung.
Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschrift