Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden
VAP 1.2 allgVerw - Gem§ 16 Studieninstitute für kommunale Verwaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/16#abs-1 (1) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge und die Abnahme der Laufbahnprüfung obliegen dem Studieninstitut für kommunale Verwaltung, das für das Gebiet der Einstellungskörperschaft besteht. Der Unterricht wird im Einzelnen nach dem Lehr- und Stoffverteilungsplan durchgeführt, der anhand des Rahmenlehrplans (Anlage 3) aufgestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/16#abs-2 (2) Anträge zum Besuch eines Lehrgangs bei einem anderen Studieninstitut für kommunale Verwaltung können von der Einstellungskörperschaft für einzelne Dienstkräfte bei dem für sie zuständigen Studieninstitut gestellt werden. Dem Antrag darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe entsprochen werden.