Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden

VAP 1.2 allgVerw - Gem

§ 14 Praktische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/14#abs-1 (1) Die Beamtinnen und Beamten sind Lernende, nicht Arbeitskräfte. Ihre Beschäftigung dient nur der Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/14#abs-2 (2) Sie sollen die für ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. Anhand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/14#abs-3 (3) Die Beamtinnen und Beamten werden nach dem dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung beigefügten Ausbildungsplan (Anlage 1) ausgebildet. Die Ausbildung sollte mindestens die Bereiche Personal und Organisation, Öffentliche Finanzwirtschaft sowie Ordnungs- und Leistungsverwaltung enthalten. Bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe kann ein praktischer Ausbildungsabschnitt durch einen anderen gleichwertigen Ausbildungsabschnitt ersetzt werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann geändert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/14#abs-4 (4) Die Ausbildungsleitung hat vor Beginn der Ausbildung für jede Beamtin und jeden Beamten einen Ausbildungsplan aufzustellen. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/14#abs-5 (5) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf die Beamtin oder der Beamte nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/14#abs-6 (6) Die in den Ausbildungsabschnitten bearbeiteten Vorgänge sind zu besprechen und bei der Beurteilung nach § 15 zu berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte ist anzuhalten, Aufzeichnungen über den wesentlichen Inhalt der Ausbildung zu führen.

§ 13 § 15