Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden

VAP 1.2 allgVerw - Gem

§ 19 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/19#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung abgelegt. Die Mitglieder und die oder der Vorsitzende werden nach Maßgabe des Absatzes 2 von der Institutsleitung für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Die Institutsleitung kann diese und sonstige nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse auf die Studienleitung übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/19#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin oder einem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie mindestens zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbaren Beschäftigten. Darunter soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des Studieninstituts sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Vertreterinnen oder Vertreter, die bei Verhinderung an ihre Stelle treten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/19#abs-3 (3) Die Berufung zum Mitglied oder stellvertretendem Mitglied kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Prüfungsausschuss aus, so beruft die Institutsleitung für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/19#abs-4 (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/19#abs-5 (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des für Kommunales zuständigen Ministeriums und der jeweils zuständigen Bezirksregierung sind berechtigt, bei der praktischen Prüfung anwesend zu sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der praktischen Prüfung anwesend zu sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/19#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/19#abs-7 (7) Entscheidungen über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten trifft der Prüfungsausschuss. Dieser kann die Aufgabe der Studienleitung übertragen.

§ 18 § 20