Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden

VAP 1.2 allgVerw - Gem

§ 7 Rechtsstellung des Beamten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/7#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber werden von der Einstellungskörperschaft in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung ,,Sekretäranwärter(in)“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz (zum Beispiel Stadtsekretäranwärter(in)).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/7#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag im Beschäftigungsverhältnis abschließen und damit ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung und die Arten der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu regeln. Dies gilt auch für die Anwendung dieser Verordnung.

Teil 2

Ausbildung

§ 6 § 8